dem FRG - Einordnung von Beitragszeiten
Qualifikationsgruppen Orientierungssatz 1.
2 FRG sind Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten zu bewerten. Ein Praktikum wird in § 22 FRG nicht ausdrücklich erwähnt. Überwiegt im Rahmen eines Praktikums der Ausbildungszweck, so ist dieses als Ausbildung i. S. des § 22 FRG anzusehen; wird dagegen überwiegend eine mit Arbeitnehmern vergleichbare Arbeitsleistung erbracht, so ist die Beschäftigung
Qualifikationsgruppen zu bewerten. (Rn.34)
dem Fremdrentengesetz anzuerkennen ist. Ferner ist ebenfalls streitig, in welche Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Tätigkeit des Klägers wegen der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom
seinen eigenen Angaben auch Praktika. Randnummer 3 Im Anschluss war er vom
diesem Vorbereitungsdienst sei die Eingruppierung in Lohngruppen erfolgt. Zudem sei die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes vom damaligen Arbeitgeber mit Arbeitsbescheinigung bestätigt worden. Die Eingruppierung der Beschäftigungszeiten
dem Fremdrentengesetz sei korrekt erfolgt, die Entgeltpunkte seien durch eine Zuordnung von Tabellenentgelten zu ermitteln und hierfür die ausgeübte Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe einzustufen. In die Qualifikationsgruppe 1 seien Personen einzustufen, die in Form eines Hochschulstudiums ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten oder denen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden sei. Die Qualifikation könne zwar durch gleichwertige, durch langjährige Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten ersetzt werden. Dieser Erwerb der Qualifikation könne sich jedoch nur von dem Zeitpunkt auswirken, zu dem eine langjährige Berufserfahrung vorliege, nicht rückwirkend. In Beschäftigungen der Qualifikationsgruppe 1 betrage die hinreichende Berufserfahrung zehn Jahre, im Falle des Klägers lägen nur 8 Jahre und 8 Monate Berufserfahrung vor. Randnummer 16 Am 16. September 2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als reguläre Beitragszeit sowie die Einstufung der Beitragszeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 in die Qualifikationsgruppe 1 begehrt. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er seit dem 1. September 1969 bis zu seinem Umzug
Deutschland einer Erwerbstätigkeit
gegangen sei. So sei auch die 10-Jahresfrist voll erfüllt. Er sei in der Werft nicht im Schiffsbauwerk selbst, sondern in der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde mit selbstverantwortlichen Kontrollarbeiten beschäftigt gewesen. Randnummer 17 Er hat zudem ein Schreiben der Direktion der Betriebe für Chemische Anlagen und Industriearmaturen vom
Beendigung seiner Ausbildung in einem technischen Betrieb seiner Ausbildung entsprechend gearbeitet.
den glaubhaften und schlüssigen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe dieser als Berufsanfänger die gleiche Tätigkeit verrichtet wie ein erfahrener Arbeiter. Die verrichtete Tätigkeit habe sich vom Arbeitsauftrag nicht von der eines langjährig Beschäftigten unterschieden. Das BSG habe im Urteil vom 21. September 1983 (Az: 4 RJ 73/82) zu der Frage, inwiefern eine Umschulung als Ausbildungszeit im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) anzusehen sei, ausgeführt, dass entscheidendes Kriterium sei, ob der Kläger als vollwertige Arbeitskraft im Betrieb eingegliedert gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte in ihrer Broschüre "
trag zur 2. Auflage der Polenbroschüre" so ausgeführt. Dort heiße es unter Bezugnahme auf das entsprechende polnische Gesetz: "Soweit ein Vorbereitungsdienst geleistet worden sei, seien die Betroffenen in der Zeit des Vorbereitungsdienstes zu Arbeiten einzusetzen, die der Ausbildung dienten und
einer tariflichen Zwischeneinstufung zu entlohnen. Eine vollwertige Arbeitskraft seien sie erst
Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der entsprechenden tariflichen Entlohnung der Arbeitsleistung" (Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Berlin, Amtliches Veröffentlichungsblatt,
Auffassung der Kammer überzeugend und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seine Tätigkeit bei der Werft keinerlei neue Ausbildungsinhalte aufgewiesen habe. Seine Vergütung sei
der im Vertrag festgelegten Lohngruppe erfolgt. Der Kläger habe auch keine "Abschlussprüfung" gehabt und im Arbeitsbuch des Klägers sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht als "Praktikum" bezeichnet worden. Ferner habe der Kläger während seiner 5-jährigen Ausbildung am Technikum in Danzig bereits einschlägige Berufserfahrung gesammelt, denn dort habe wöchentlich ein Praktikum stattgefunden. Der Kläger habe mit seinem Arbeitgeber auch keinen Lehr- oder Praktikantenvertrag, sondern einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sei
Ablauf der vereinbarten Anfangszeit kraft Gesetzes zu einem unbefristeten Vertrag geworden.
des polnischen Arbeitsgesetzbuches seien Arbeitnehmer solche Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in einem Arbeitsverhältnis stünden.
alledem gehe die Kammer nicht davon aus, dass die Tätigkeit als eine Zeit der "Ausbildung" anzusehen sei. Vielmehr folge sie den Ausführungen des Klägers, dass die Aufnahme des "Praktikums" in den Arbeitsvertrag ein rein formeller Akt gewesen sei, da es aufgrund der damaligen Gesetzeslage in Polen in vielen Fällen erforderlich gewesen sei, ein Vorbereitungspraktikum zu absolvieren. Hierfür spreche auch, dass in dem Vertrag unter § 2 Nr. 2 unter a) das Praktikum der Hochschulen ebenfalls aufgeführt sei, obwohl diese Regelung für den Kläger offensichtlich nicht einschlägig gewesen sei. Ferner lägen außer der Regelung in § 2 des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Zeit der Ausbildung gehandelt habe. Die Zeit sei als Zeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Satz 1
der Rechtsprechung des BSG mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit in diesem Beruf, bevor das Qualifikationsmerkmal dieses Berufs erfüllt werden könne. Zwar verbiete sich in diesen Fällen eine typisierte Betrachtungsweise, aber es sei nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet werde, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, für eine Eingruppierung in die Gruppe 1 sei eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 10 Jahren Voraussetzung. Entscheidend sei vorliegend auch, dass die höhere Qualifikationsstufe immer erst dann zum Tragen komme, wenn die Berufserfahrung dazu geführt habe, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt worden seien, um die höherwertige Tätigkeit vollwertig auszuüben. Da der Kläger insgesamt keine zehn Jahre in Polen erwerbstätig gewesen sei, könne sich eine erlangte gleichwertige Berufserfahrung im Falle des Klägers nicht mehr auswirken. Randnummer 21 Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2018 zugestellte Urteil am 27. Juli 2018 Berufung eingelegt. Der Kläger habe in der Zeit von September 1969 bis Oktober 1970 den Vorbereitungsdienst absolviert. Es werde auf die eigenen Angaben des Klägers sowie den vorliegenden Arbeitsvertrag verwiesen. Danach sei er Praktikant bzw. im Vorbereitungsdienst/Arbeitspraktikum für Absolventen gewesen.
Vorlage der fehlenden Seiten des Legitimationsbuches durch den Kläger trägt die Beklagte vor, dass sich die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Vorbereitungsdienst bestätige habe. Randnummer 22 Der Kläger hat am
1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG für zulässig gehalten und teilweise zugesprochen. Eine Feststellungsklage ist jedoch im vorliegenden Fall subsidiär gegenüber einer Leistungsklage auf Gewährung einer höheren Rente. Zudem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger fällt als anerkannter Spätaussiedler unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes.
1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Randnummer 34 Die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 1. Oktober 1970 ist von der Beklagten zutreffend als Ausbildungszeit berücksichtigt worden.
2 FRG sind Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten zu bewerten. Der Kläger hat
Abschluss des Technikums ein sog. Vorbereitungspraktikum absolviert.
Juli 1958 (poln. Gesetzblatt "Dz. U." Nr. 45 Pos. 226) sind in der streitgegenständlichen Zeit alle Arbeitnehmer unabhängig ihres Alters verpflichtet gewesen, ein Vorbereitungspraktikum zu absolvieren, wenn sie zum ersten Mal eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie ausgebildet wurden, oder eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Ein Praktikum wird in § 22 FRG nicht ausdrücklich erwähnt. Überwiegt im Rahmen eines Praktikums daher der Ausbildungszweck ist dieses als Ausbildung im Sinne des § 22 FRG anzusehen, wird dagegen überwiegend eine mit Arbeitnehmern vergleichbare Arbeitsleistung erbracht, ist die Beschäftigung
Qualifikationsgruppen zu bewerten (vgl. zu einem Umschüler: BSG, Urteil vom
frage hat er eingeräumt, dass der Ingenieur älter als er gewesen sei und zum Beispiel die Arbeit verteilt habe. Vor diesem Hintergrund des jungen Alters des Klägers beim Berufseinstieg, seiner mangelnden Berufserfahrung und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe hält es das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger entgegen seiner früheren Angaben und der Angaben im Arbeitsvertrag kein Praktikum, sondern eine volle Arbeitstätigkeit verrichtet hat. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass während des ersten Tätigkeitsjahres des Klägers Ausbildungszwecke noch im Vordergrund gestanden haben. Randnummer 35 Die Beklagte hat auch zutreffend die Zeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 der Qualifikationsgruppe 2 und nicht der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u. a.
Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. Des Weiteren gehören hierzu Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen, da er lediglich den polnischen Abschluss des Technikums erlangt hat (vgl. hierzu Müller, in: Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 361). Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Randnummer 36 Es sind aber auch Versicherte in eine höhere Qualifikationsgruppe einzuordnen, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Das Kriterium der "langjährigen Berufserfahrung" erfordert
der Rechtsprechung des BSG mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit in diesem Beruf, bevor das Qualifikationsmerkmal dieses Berufs erfüllt werden kann (st. Rspr. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 5a R 114/07 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 8). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich dabei
folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht (BSG, a.a.O.). Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen (BSG, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab (BSG, a.a.O.). Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Randnummer 37 Der Kläger betont, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die besondere Fähigkeiten auf Managementniveau erfordert habe. Er sei überwiegend in der Materialwirtschaft tätig gewesen und habe dort auch Kontrollaufgaben ausgeführt. Seine Tätigkeitsbeschreibung lässt keine Vergleichbarkeit zu einem Beruf, der in der DDR ein Hochschulstudium erfordert hätte, zu. In der DDR gab es beispielsweise den dreijährigen Ausbildungsberuf des Wirtschaftskaufmanns in der Spezialisierungsrichtung Industrie. Dieser wirkte bei der Vorbereitung, Durchführung und Realisierung des Produktionsprozesses durch planende, organisierende und kontrollierende Tätigkeiten mit. Zudem kann der Kläger aber auch keine entsprechende Tätigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren vorweisen, zumal seine Wehrdienstzeit sowie die berufliche Anfangszeit nicht mitzurechnen sind. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Aufforderung an den Kläger, ein Hochschulstudium berufsbegleitend zu absolvieren. Denn offenbar verfügte der Kläger gerade noch nicht über ausreichend Fähigkeiten und Kenntnisse, um ohne ein solches seine Tätigkeit weiter auszuüben. Zudem erfolgte das Schreiben erst am 26. November 1979, also kurz
dem er am 1. November 1979 eine neue Tätigkeit als Fachmann für Materialwirtschaft aufgenommen hat. Bis zu seinem Umzug
Deutschland im Jahr 1981 hat er jedenfalls nicht den erforderlichen Zeitraum von 10 Jahren erfüllt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.