← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 78/19 Urteil Umfang der Überprüfungspflicht des Leistungsträgers bei einem Neufeststellungsantrag § 44 SGB

Umfang der Überprüfungspflicht des Leistungsträgers bei einem Neufeststellungsantrag Orientierungssatz

  1. Nach § 44 Abs. 4 SGB 10 werden im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. (Rn.25)
  2. Voraussetzung für eine Prüfungspflicht der Behörde bei einem gestellten Überprüfungsantrag ist ein konkreter Anlass für eine derartige Prüfung. Der Antragsteller muss entsprechende Gründe in seinem Antrag vorbringen. Sie ist nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Februar 2019, S 24 AS 2077/14, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. Dezember 2020, B 14 AS 84/20 BH, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mittels Überprüfungsanträgen gegen die Aufhebung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume Juli 2009 bis September 2010 und Juni bis September
  5. Randnummer 2 Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem
  6. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am
  7. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum
  8. Juli 2009 erwirkte die Klägerin ihre Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert. Randnummer 3 Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er mit Bescheid vom
  9. August 2010 die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung vom
  10. Juli 2010 für den Zeitraum vom
  11. August 2010 bis zum
  12. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klägerin erhob am
  13. September 2010 Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3273/10). Randnummer 4 Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  14. November 2010 Leistungen für den Zeitraum vom
  15. September 2010 bis zum
  16. Februar 2011 und gewährte mit Bescheid vom
  17. November 2010 für den Monat September 2010 ein zinsloses Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom
  18. Mai 2011 ab, die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht wurde mit Urteil vom
  19. September 2012 (L 4 AS 175/11) zurückgewiesen. In der Folgezeit erhob die Klägerin diverse Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 336/14 WA, L 4 AS 214/15 WA, L 4 AS 128/18 WA und L 4 AS 275/18 WA), die allesamt erfolglos blieben. Randnummer 5 Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  21. September 2010 die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom
  22. Januar 2005 bis zum
  23. August 2010 auf und forderte Erstattung in Höhe von insgesamt 61.619,06 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3530/10) hatte hinsichtlich der Aufhebung für die Zeiträume vom
  24. Januar 2005 bis zum
  25. April 2008 und vom
  26. Mai 2009 bis zum
  27. Juli 2009 sowie der auf diese Zeiträume entfallende Teile der Erstattungsforderung Erfolg (Urteil vom
  28. Mai 2011). Randnummer 6 Der Beklagte erließ daraufhin am
  29. Mai 2011 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligungsentscheidungen für die Zeiträume vom
  30. Mai 2009 bis zum
  31. Mai 2009 und vom
  32. Juli 2009 bis zum
  33. August 2010 vollständig aufhob und die für den Zeitraum vom
  34. Juli 2009 bis zum
  35. August 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von 12.858,30 Euro zurückforderte. Dieser Bescheid wurde Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  36. Mai
  37. Hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  38. Mai 2009 bis zum
  39. Mai 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom
  40. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht auf. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom
  41. September 2012 zurück (L 4 AS 193/11). Die Klägerin habe in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom
  42. Juli 2009 bis zum
  43. August 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie als Studierende dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung lägen vor. In der Folgezeit erhob die Klägerin mehrmals Wiederaufnahmeklagen (L 4 AS 130/18 WA, L 4 AS 277/18 WA), die jeweils erfolglos blieben. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, hatte der Beklagte erneut Leistungen nach dem SGB II bewilligt, so auch mit Bescheiden vom
  44. Januar 2011 und
  45. März 2011 für den Zeitraum vom
  46. März 2011 bis zum
  47. August
  48. Im April 2011 teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht. Mit Schreiben vom
  49. Mai 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen Leistungsaufhebung ab
  50. Juni 2011 an und stellte die Zahlungen vorläufig ein. Mit Bescheid vom
  51. Mai 2011 hob der Beklagte die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab
  52. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen, ihre Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 1649/11) und die Berufung zum Landessozialgericht (L 4 AS 440/11) blieben erfolglos. Auch hier erhob die Klägerin mehrere Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 3338/14 WA, L 4 AS 215/15 WA, L 4 AS 129/18 WA und L 4 AS 276/18 WA), wiederum ohne Erfolg. Randnummer 8 Am
  53. Juni 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab
  54. September 2011, den der Beklagte mit Bescheid vom
  55. Juni 2011 unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ablehnte. Widerspruch, Klage (S 6 AS 2352/11) und Berufung (L 4 AS 410/11) blieben ohne Erfolg, ebenso diverse Wiederaufnahmeklagen (S 24 AS 3337/14 WA, L 4 AS 213/15 WA, L 4 AS 127/18 WA und L 4 AS 274/18 WA). Randnummer 9 Für die näheren Einzelheiten, insbesondere den Vortrag der Klägerin in den Gerichtsverfahren sowie die Argumentation des Sozialgerichts und des Senats wird auf die Prozessakten der genannten Verfahren Bezug genommen, die der Senat beigezogen hat. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  56. Februar 2014 bat die Klägerin den Beklagten um Aufhebung aller Bescheide, mit welchen ihr je Leistungen wegen ihres Studiums aufgehoben oder nicht bewilligt wurden. Dies seien die Bescheide vom
  57. Mai 2011,
  58. Mai 2011 und
  59. Juni
  60. Es gehe um die Aufhebung für den Zeitraum Juli 2009 bis August 2010 sowie die Ablehnung für die Monate September 2010, Juni bis August 2011 und September
  61. Zur Begründung führte sie aus, im neuen Weiterbewilligungsformular des Beklagten werde nicht nach einem Studium gefragt, was bedeute, dass ein solches grundsätzlich kein Hindernis für eine Leistungsbewilligung sei. Randnummer 11 Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom
  62. Februar 2014 und teilte mit, dass es einer Bescheidung nicht bedürfe. Es werde auf die ergangenen Widerspruchsbescheide und Urteile verwiesen. Randnummer 12 Am
  63. Juni 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Leistungen seien einzig wegen ihrer Immatrikulation und des Vorwurfs des falschen Ausfüllens der Antragsformulare aufgehoben worden. Es gebe einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte, dass eine Immatrikulation die Verfügbarkeit und den Leistungsempfang nicht hindere. Zudem frage der neue Vordruck für den Weiterbewilligungsantrag wieder nicht nach einem Studium. Dies bestätige, dass für die Leistungsbewilligung einzig die Erfüllung der Pflichten und die ständige Verfügbarkeit entscheidend seien. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  64. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom
  65. Februar 2014 sei die Klage unzulässig, da dieses Schreiben kein Verwaltungsakt sei. Der Beklagte habe offensichtlich keine Regelung getroffen, sondern eine Bescheidung gerade nicht vorgenommen. Aber auch als Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung des Überprüfungsantrags vom
  66. Februar 2014 sei die Klage unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Klage als Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen für die Klägerin darstelle. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide bestehe nämlich offensichtlich nicht; es sei bereits rechtskräftig entschieden worden, dass diese Bescheide rechtmäßig seien. Soweit die Klägerin mit der Klage direkt die Aufhebung der Bescheide aus 2011 begehre, sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Klageverfahren S 6 AS 3530/10 (L 4 AS 193/11), S 6 AS 3273/10 (L 4 AS 175/11), S 6 AS 1649/11 (L 4 AS 440/11) und S 6 AS 2353/11 (L4 AS 410/11) unzulässig. Randnummer 14 Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am
  67. Februar 2019 zugestellt worden. Am
  68. März 2019 hat sie Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie verfolge alle Anträge weiter und fordere, dass alle ihre seit 2010 geltend gemachten Tatsachen und Argumente berücksichtigt und gewürdigt werden müssten. Sie berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsmittels zur Beseitigung von Grundrechtsverletzungen. Ferner berufe sie sich auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach im Falle von Grundrechtsverletzungen die Rechtskraft gebrochen werden dürfe. Sie habe ein Recht darauf, dass die rechtswidrigen Unterlassungen und Unrichtigkeiten beseitigt würden. Es bestehe hier durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis. Als neuer Umstand müsse berücksichtigt werden, dass sie trotz umfangreicher Bemühungen weiterhin arbeitslos bliebe. Dies beweise die Notwendigkeit und Zulässigkeit ihres eigeninitiativen Weiterbildungsstudium. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach sinngemäß, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  69. Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  70. Februar 2014 zu verpflichten, die Aufhebung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume Juli 2009 bis August 2010, September 2010, Juni bis August 2011 sowie September 2011 aufzuheben und ihr Leistungen nachzuzahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  71. Juli 2019 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Prozessakten L 4 AS 274/18 WA, L 4 AS 275/18 WA, L 4 AS 276/18 WA und L 4 AS 277/18 WA verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 23 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). II. Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte aufgrund ihres Antrags nach § 44 SGB X die Entscheidungen über die Aufhebung bzw. Ablehnung von Leistungsbewilligungen für die Zeiträume Juli 2009 bis August 2010, September 2010, Juni bis August 2011 sowie September 2011 aufhebt und Leistungen nachzahlt bzw. nachbewilligt. Zu Recht hat der Beklagte eine inhaltliche Überprüfung seiner Entscheidungen abgelehnt. Randnummer 25 Hinsichtlich der Bescheide, mit denen Leistungsanträge abgelehnt bzw. Leistungen für die Zukunft aufgehoben wurden (also die Bescheide vom
  72. August 2010,
  73. Mai 2011 und
  74. Juni 2011 betreffend Leistungen für den Monat September 2010, den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2011 sowie den Monat September 2011) folgt dies schon aus der Regelung des § 40 Abs. 1 SGB II in der bei Antragstellung am
  75. Februar 2014 geltenden Fassung vom
  76. Mai 2011 (a.F.) i.V.m § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach werden im Fall der Rücknahme eine Verwaltungsakts Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Beginn des Jahres erbracht, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde. Hier wurde der Antrag im Jahr 2014 gestellt, Leistungen könnten daher allenfalls für Zeiträume in 2013 erbracht werden, nicht aber für die hier geltend gemachten Zeiträume in 2011 und früher. Kann die Klägerin keine Leistungen für diese Zeiträume mehr beanspruchen, so kann sie auch kein rechtliches Interesse an der Rücknahme der Bescheide mehr geltend machen und es besteht kein Anspruch auf Rücknahme der Bescheide (vgl. BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 4/12 R). Randnummer 26 Aber auch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom
  77. Mai 2011 (betreffend die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von Juli 2009 bis August 2010) war der Beklagte nicht zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags nach § 44 SGB X verpflichtet. Dabei kann offenbleiben, ob auch bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden die Fristenregelung des § 40 Abs. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X eingreift (gegen eine Anwendbarkeit BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R, Terminbericht Nr. 17/20). Denn Voraussetzung für eine Prüfpflicht ist ein konkreter Anlass für eine derartige Prüfung. Eine allgemeine Pflicht der Behörde, den Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass regelmäßige Überprüfungen von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen, besteht hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R, Rn. 19 m.w.N. und Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R, Rn. 15; Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 133 m.w.N.). Ein Überprüfungsantrag des Betroffenen kann ein solcher Anlass sein, auch hier gilt jedoch, dass nicht jeder Antrag eine umfassende Prüfpflicht auslöst. Vielmehr kann die Behörde einen Überprüfungsantrag mit dem Hinweis auf fehlende neue Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit ablehnen, wenn der Antragsteller keine entsprechenden Gründe in seinem Antrag vorbringt und der Behörde auch darüber hinaus keine solchen Gründe bekannt werden. Sie ist nicht gezwungen, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen, wenn dazu objektiv keine Veranlassung gegeben ist (BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R, Rn. 19; Baumeister a.a.O., Rn. 135). Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Überprüfungsantrag vom
  78. Februar 2014 keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Sie hat zur Begründung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Bewilligungsentscheidungen lediglich vorgetragen, im neuen Weiterbewilligungsformular des Beklagten werde nicht nach einem Studium gefragt, was bedeute, dass ein solches grundsätzlich kein Hindernis für einen Leistungsempfang sei. Auf dieses Argument hatte sie bereits ihre Anfechtungsklage gestützt, die in zwei Instanzen durch die Gerichte geprüft und für unbegründet befunden wurde (S 6 AS 3530/10, L 4 AS 193/11). Dabei sind die Gerichte explizit auch auf den Vortrag eingegangen, die Antragsformulare enthielten keine Frage nach einem Studium; auf die Urteile des Sozialgerichts vom
  79. Mai 2011 und des Landessozialgerichts vom
  80. September 2012 wird insoweit Bezug genommen. Dass sich die Sach- und Rechtslage diesbezüglich geändert hätte, ist weder in dem Antrag vom
  81. Februar 2014 vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Folglich hatte der Beklagte keine Veranlassung, aufgrund des Schreibens der Klägerin vom
  82. Februar 2014 eine erneute Prüfung des Bescheids vom
  83. Mai 2011 durchzuführen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit der Antrag eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13, Rn. 16 und Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R, Rn. 20). Deshalb ist das weitere Vorbringen im Rahmen der Klage insoweit unerheblich. Randnummer 27 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der von ihr angegriffenen Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheide hat. Diese Bescheide sind rechtmäßig. Als Studentin hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; sie hätte ihr Studium – nachdem explizit gefragt wurde – auch angeben müssen. Für die näheren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung in den Urteilen des Sozialgerichts (S 6 AS 3530/10) und des Landessozialgerichts (L 4 AS 193/11) verwiesen. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.