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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 268/19 Urteil Unzulässigkeit einer gegen die Vollstreckung eines Bescheides erhobenen Klage bei fehlendem

Unzulässigkeit einer gegen die Vollstreckung eines Bescheides erhobenen Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis des Klägers Orientierungssatz

  1. Hat der zuständige Sozialleistungsträger erklärt, aus einem ergangenen Bescheid werde nicht vollstreckt, so fehlt es für eine gegen die Vollstreckung gerichtete Klage an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. (Rn.10)
  2. Hat der Beklagte bzw. dessen dessen zuständige Inkasso-Stelle zum Ausdruck gebracht, aus einem vermeintlichen Bescheid werde nicht mehr vollstreckt, so ist der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte nicht auf die Gerichte angewiesen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. August 2019, S 24 AS 663/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. Dezember 2020, B 14 AS 87/20 BH, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem nicht existenten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Randnummer 2 Die 1962 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezog seit dem
  5. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie war seit dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studentin an der Universität Hamburg im Fach Zahnmedizin immatrikuliert. Am
  6. Mai 2009 wurde die Klägerin nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Zum
  7. Juli 2009 erwirkte die Klägerin eine Wiederimmatrikulation. Sie blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 immatrikuliert. Randnummer 3 Der Beklagte erfuhr erstmals im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin. Nach Anhörung der Klägerin hob er mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  8. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. September 2010 die Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom
  10. Januar 2005 bis zum
  11. August 2010 auf und forderte Erstattung in Höhe von insgesamt 61.619,06 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin zum Sozialgericht Hamburg (S 6 AS 3530/10) hatte hinsichtlich der Aufhebung für die Zeiträume vom
  12. Januar 2005 bis zum
  13. April 2008 und vom
  14. Mai 2009 bis zum
  15. Juli 2009 sowie die auf diese Zeiträume entfallende Teile der Erstattungsforderung Erfolg (Urteil vom
  16. Mai 2011). Randnummer 4 Der Beklagte erließ daraufhin am
  17. Mai 2011 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligungsentscheidungen für die Zeiträume vom
  18. Mai 2009 bis zum
  19. Mai 2009 und vom
  20. Juli 2009 bis zum
  21. August 2010 vollständig aufhob und die für den Zeitraum vom
  22. Juli 2009 bis zum
  23. August 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von 12.858,30 Euro zurückforderte. Dieser Bescheid wurde Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  24. Mai
  25. Hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  26. Mai 2009 bis zum
  27. Mai 2009 hob der Beklagte den Bescheid vom
  28. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht auf. Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom
  29. September 2012 zurück (L 4 AS 193/11). Die Klägerin habe in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom
  30. Juli 2009 bis zum
  31. August 2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie als Studierende dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung lägen vor. In der Folgezeit erhob die Klägerin mehrmals Wiederaufnahmeklagen (L 4 AS 130/18 WA, L 4 AS 277/18 WA), die jeweils erfolglos blieben. Für die näheren Einzelheiten, insbesondere den Vortrag der Klägerin in den Gerichtsverfahren und die Argumentation des Sozialgerichts und des Senats wird auf die Prozessakten der genannten Verfahren Bezug genommen. Randnummer 5 Am
  32. Februar 2016 verschickte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service, an die Klägerin eine Zahlungserinnerung über 12.923,30 Euro (12.858,30 Euro zuzüglich Mahngebühr von 65,00 Euro). Aus der beigefügten Übersicht ergab sich, dass diese Forderung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  33. Mai 2011 bzgl. des Zeitraums vom
  34. Juli 2009 bis zum
  35. August 2010 stammen sollte. Randnummer 6 Am
  36. Februar 2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht gegen die Vollstreckung erhoben (S 24 AS 663/16). Nachdem das Sozialgericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass der in der Zahlungserinnerung genannte Betrag mit einem Bescheid vom
  37. Mai 2011 gefordert werde und ein Bescheid vom
  38. Mai 2011 bisher nicht vorgelegt worden sei, hat der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  39. Mai 2011 übersandt und mitgeteilt, dass ein Bescheid vom
  40. Mai 2011 offensichtlich nicht existiere. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  41. September 2018 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie weiterhin auf ihrer „Vollstreckungsgegenklage“ bestehe und dass sich diese nun (auch) gegen die Forderung aus dem Bescheid vom
  42. Mai 2011 richte. Sie hat diesem Schreiben eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service vom
  43. September 2018 beigelegt, mit der sie zur Zahlung von 12.923,30 Euro aufgefordert wurde. Aus der der Mahnung beigefügten Übersicht ergibt sich, dass die Forderung nun auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  44. Mai 2011 bzgl. des Zeitraums
  45. Juli 2009 bis
  46. August 2010 gestützt wurde. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat daraufhin mit Beschluss vom
  47. September 2018 vom Verfahren S 24 AS 663/16, das die Einstellung der Vollstreckung aus dem nicht existierenden Aufhebungs- u. Erstattungsbescheid vom
  48. Mai 2011 betrifft, das Verfahren betreffend die Einstellung der Vollstreckung aus dem Aufhebungs- u. Erstattungsbescheid vom
  49. Mai 2011 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, das letztere Verfahren wurde bzw. wird seitdem unter dem Aktenzeichen S 24 AS 3251/18 ( L 4 AS 80/19 ) geführt. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  50. Dezember 2018 hat der Beklagte mitgeteilt, dass keine Vollstreckung aus einem Bescheid vom
  51. Mai 2011 mehr erfolgen werde. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R., Inkasso-Service am
  52. Juni 2019 ein Schreiben an die Klägerin geschickt, in dem es wörtlich heißt: „Sehr geehrte Frau M., hiermit bestätige ich Ihnen, dass Forderungen aus einem Bescheid vom 13.05.2011 durch mich nicht vollstreckt werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag U.“. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
  53. August 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Nachdem der Beklagte sowie der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R. erklärt hätten, dass nicht (mehr) aus einem Bescheid vom
  54. Mai 2011 vollstreckt werde, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 11 Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am
  55. August 2019 zugestellt worden, am
  56. September 2019 hat sie Berufung erhoben. Sie trägt vor, es habe lediglich eine bestimmte Mitarbeiterin der Inkasso-Stelle, Frau U., erklärt, dass sie persönlich nicht vollstrecken werde. Hierin liege keine endgültige und vollständige Vollstreckungseinstellung der Behörde. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen nach sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid vom
  57. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom
  58. Mai 2011 einzustellen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom
  59. Mai 2011 drohe nicht. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
  60. März 2020 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Randnummer 20 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Der Beklagte und die Inkasso-Stelle der Bundesagentur für Arbeit haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aus einem vermeintlichen Bescheid vom
  61. Mai 2011 nicht mehr vollstreckt werde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte noch auf die Gerichte angewiesen wäre. Die Formulierung in dem Schreiben der Inkasso-Stelle steht dem nicht entgegen. Das Schreiben kommt von einer Behörde, es ist hinreichend klar, dass nicht die Bedienstete persönlich die Vollstreckung betreibt, sondern für die gesamte Behörde spricht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass in Bezug auf einen Bescheid vom
  62. Mai 2011 weitere Mahnung erfolgt oder die Vollstreckung eingeleitet worden wäre. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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