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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 SO 7/19 Urteil Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Unzumutbarkeit

Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einzelfallprüfung - späte Antragstellung - wirtschaftliche Zumutbarkeit - Bedürftigkei

§ 74SGB XII sei die Gewährleistung einer würdigen Bestattung.

Eine solche habe stattgefunden, der Kläger sei imstande gewesen, diese aus eigener Kraft zu organisieren und habe sich durch Aufnahme eines Darlehens selbst helfen können. Insofern habe kein offener Bedarf mehr bestanden, der von der Beklagten zu decken gewesen wäre. Jedenfalls aber sei dem Kläger die endgültige Kostentragung wirtschaftlich zumutbar gewesen, da er die Kosten bereits mehrere Jahre getragen habe, als er den Antrag stellte. Hilfsweise hätte jedenfalls die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensschuld zum

  1. Juli 2016 geprüft werden müssen. Denn der Bedarf könne allenfalls in der Befreiung von der Darlehensschuld bestehen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  2. November 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie – im Wege der unselbständigen Anschlussberufung – das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  3. November 2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  4. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. November 2016 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen gemäß § 74 SGB XII für Bestattungskosten in Höhe von 2.338,93 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem
  6. August 2016 zu gewähren, Randnummer 20 und Randnummer 21 die Revision zuzulassen. Randnummer 22 Er führt aus, das Gericht habe die erforderlichen Kosten nicht anhand einer fiktiven Rechnung begrenzen dürfen. Tatsächlich habe er bereits verschiedene Kosten eingespart. Da sein Vater früher selber in der Bestattungsbranche tätig gewesen sei, sei z.B. die eigentliche Bestattung vom Bestattungsunternehmer kostenlos durchgeführt worden. Die Bestattungsunternehmen würden bei Bestattungen, die von den Behörden selbst als „Sozialbestattungen“ in Auftrag gegeben würden, günstiger abrechnen als bei Aufträgen von Privatpersonen. Eine Bestattung zu dem vom Sozialgericht ausgeurteilten Preis sei daher nur dann möglich, wenn zuvor dem Bestattungsunternehmen mitgeteilt werde, dass es sich um eine Sozialbestattung handele. Die Aufnahme des Darlehens könne keinesfalls als Grund dafür angesehen werden, einen Bedarf zu verneinen. Eine Bestattung müsse zeitnah erfolgen, der Kläger habe diese nicht ohne eine finanzielle Absicherung in Auftrag geben wollen. Für die Frage der Zumutbarkeit komme es auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens an. Im Übrigen habe die Beklagte selbst nur die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bei Erteilung des Bestattungsauftrags angefordert. Zudem sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen, dass sein Vater nie Unterhalt gezahlt habe. Er habe zudem seine Mutter des ins Unglück gestürzt, indem er deren Geld mit Pferdewetten und einem unangemessenen Lebensstil verlebt habe. Die Mutter habe schließlich Insolvenz anmelden müssen. Es bestehe zudem der Verdacht, dass er sich mit Fälschung der Unterschrift der Mutter an deren Lebensversicherung bereichert habe. Randnummer 23 Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe das Darlehen von Herrn W. seit August 2018 in Raten zurückgezahlt, die letzte Rate habe er im Mai 2019 geleistet. Herr W. sei sein bester Freund und habe nie Schritte zur Durchsetzung der Darlehensrückforderung unternommen, da es nie in Frage gestanden habe, dass eine Rückzahlung erfolgen werde. Bis Juni 2014 sei er Auszubildender gewesen. Ab dem
  7. Oktober 2014 habe er als Angestellter gearbeitet. Er hat Gehaltsnachweise für den Zeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 eingereicht (mit Ausnahme des Monats März 2015). Daraus ergeben sich folgende Einkünfte des Klägers: Randnummer 24 Einkommen brutto Einkommen netto Okt 14 1.850,00 € 1.288,30 € Nov 14 1.850,00 € 1.288,30 € Dez 14 1.950,00 € 1.388,30 € Jan 15 1.850,00 € 1.289,75 € Feb 15 2.518,47 € 1.832,08 € Mrz 15 Keine Angaben Apr 15 2.350,00 € 1.681,73 € Mai 15 2.100,00 € 1.473,62 € Jun 15 2.550,00 € 1.923,62 € Jul 15 2.250,00 € 1.623,62 € Aug 15 2.350,00 € 1.681,73 € Sep 15 2.700,00 € 1.989,56 € Okt 15 2.300,00 € 1.654,10 € Nov 15 2.525,84 € 1.778,11 € Dez 15 2.482,93 € 1.791,85 € Jan 16 2.869,80 € 1.969,68 € Feb 16 3.161,64 € 2.256,01 € Mrz 16 2.882,01 € 1.992,32 € Apr 16 3.086,17 € 2.171,14 € Mai 16 3.039,07 € 2.075,60 € Jun 16 2.946,15 € 2.073,21 € Jul 16 2.905,04 € 2.004,63 € Aug 16 2.883,61 € 1.993,16 € Sep 16 2.876,32 € 1.989,31 € Okt 16 2.880,59 € 1.991,55 € Nov 16 3.102,41 € 2.177,62 € Randnummer 25 Er hat außerdem vorgetragen, dass er bis zu deren Tod im Sommer 2018 seine Mutter finanziell mit ca. 300,- Euro monatlich unterstützt habe. Seit 2011 lebe er mit seiner Lebensgefährtin, …, zusammen. Diese habe zwar 2012 ihre Ausbildung abgeschlossen, sei dann aber über den gesamten Zeitraum bis November 2016 lediglich in Teilzeit beschäftigt gewesen mit einem Gehalt von monatlich 760,- Euro brutto und 606,- Euro netto. Der Kläger hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung, für die er im Jahr 2014 einen Beitrag in Höhe von 271,95 Euro pro Quartal zu zahlen hatte, ferner eine Haftpflichtversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 10,92 Euro (Nachweise aus November 2013). Randnummer 26 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom
  8. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. November
  10. II. Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Randnummer 29 Die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers im Sinne des § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) – eine eigenständige Berufung wäre wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist des § 151 Abs. 1 SGG und wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unzulässig – ist zulässig. Gegenstand der Anschlussberufung ist mit dem Urteil des Sozialgerichts vom
  11. November 2018 dieselbe Entscheidung, gegen die sich bereits die Berufung wendet. Sie bezieht sich auch auf den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung der Beklagten, ein neuer Streitgegenstand wird mit ihr nicht in das Verfahren eingeführt. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung betreffen die Frage des Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten. Randnummer 30 Die örtliche Zuständigkeit war – trotz bestehender Zweifel, da der Kläger bei Klageerhebung weder Wohnsitz noch Arbeitsstätte in Hamburg hatte – im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (§ 98 Abs. 1 SGG iVm § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). III. Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Der Bescheid vom
  12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  13. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bestattung seines Vaters durch die Beklagte. Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
  14. Randnummer 32 Die Beklagte ist örtlich zuständig für den geltend gemachten Anspruch. Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 3 SGB XII, wonach in den Fällen des § 74 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. Der Vater des Klägers erhielt im Sterbemonat November 2013 Leistungen von der Beklagten.
  15. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten ist § 74 SGB XII. Diese Vorschrift lautet „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen“. Randnummer 34 Unstreitig ist der Kläger Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift, d.h. verpflichtet, die Kosten der Bestattung seines Vaters zu tragen. Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht aus der Erbenstellung, da der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sie folgt aber aus den landesrechtlichen Vorschriften, nämlich aus dem Hamburgischen Bestattungsgesetz (HmbBestattG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 HmbBestattG die Angehörigen zu sorgen, zu denen die ehelichen und nichtehelichen Kinder gehören, § 22 Abs. 4 Satz 1 lit b HmbBestattG in der hier maßgeblichen, bis zum
  16. Februar 2020 geltenden Fassung vom
  17. Juli 2007 (aF). Die genannten bestattungsrechtlichen Vorschriften regeln zwar unmittelbar nur die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und genügen damit dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die zeitnahe Durchführung der Bestattung zu gewährleisten; eine explizite Regelung über die Tragung der Bestattungskosten treffen sie nicht. Dennoch ist derjenige, dem in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht Kosten entstehen, auch im Sinne des § 74 SGB XII zur Kostentragung verpflichtet. Denn mit der Bestattungspflicht werden dem in die Pflicht Genommenen auch die damit verbundenen Kosten zugewiesen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom
  18. November 2014 – L 4 SO 22/12 –, juris Rn. 23 m.w.N.).
  19. Randnummer 35 Ein Anspruch des Klägers ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er die im Zusammenhang mit der Bestattung seines Vaters angefallenen Rechnungen bereits beglichen hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft,

§ 74

SGB XII sei die Gewährleistung einer würdigen Bestattung, eine solche habe stattgefunden und sei vom Kläger auch finanziert worden, weshalb kein offener Bedarf bestehe, kann dem nicht gefolgt werden.

§ 74

SGB XII ist nicht die Gewährleistung einer würdigen Bestattung – das garantiert bereits das Bestattungsrecht mit der dort statuierten Bestattungspflicht. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, den Kostentragungspflichtigen von den erforderlichen Bestattungskosten freizuhalten, wenn ihm deren Tragung nicht zumutbar ist. Der sozialhilferechtliche Bedarf der Leistung nach § 74 SGB XII ist daher nicht die Bestattung, sondern die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten. Damit wird die Verbindlichkeit als solche als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt (BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R). § 74 SGB XII knüpft den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Verpflichteten, sondern verwendet die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit und nimmt damit im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein (BSG, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R). Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf bereits beglichenen) Kosten „erforderlich“ sind und es dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R).

  1. Randnummer 36 Für einen Anspruch nach § 74 SGB XII fehlt es jedoch an der Unzumutbarkeit der Kostentragung. Randnummer 37 Der Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII ist ein der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Sozialhilfeträger kein Ermessen eröffnet (vgl. bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 20.11.2014 – L 4 SO 22/12 m.w.N.). Die Frage der (Un)zumutbarkeit entscheidet darüber, ob die Bestattungskosten den Pflichtigen aufzubürden sind oder aber die Allgemeinheit hierfür aufkommen muss. Randnummer 38 Ob die Kostentragung zumutbar ist, ist stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 und Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18). Dabei sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten in den Blick zu nehmen. Daneben können aber auch andere Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss. Ferner gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen (vgl. BSG a.a.O.) a. Randnummer 39 Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt die Zumutbarkeit der Kostentragung hier nicht schon allein aus der späten Antragstellung. Die Beklagte beruft sich für ihre Auffassung auf Ziffer 5.1.
  2. der Fachanweisung Sozialbestattung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom
  3. Mai 2016 (Gz. SI 232/112.74-2). Diese lautet: „Sofern der Kostenpflichtige die Kosten der Bestattung übernommen hat, aber den Bedarf über einen längeren Zeitraum nicht meldet, ist zu prüfen, ob ihm die Kostentragung allein deswegen auch endgültig zumutbar ist. Macht der Kostentragungspflichtige den Bedarf später als sechs Monate nach Begleichen der Rechnung für die Bestattung geltend, ist ihm in der Regel die Kostentragung auch endgültig wirtschaftlich zumutbar“. Randnummer 40 Eine Auslegung dieser Fachanweisung dahingehend, dass bei einer späteren Antragstellung als sechs Monaten nach Begleichen der Rechnung in der Regel die Zumutbarkeit nicht im Einzelfall geprüft werden muss, stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt zwar einen Antrag voraus, sieht hierfür aber keine Frist vor. Bereits deshalb kann (soweit keine Verjährung im Raume steht) ein längeres Zuwarten nicht allein und quasi automatisch zur Annahme von Zumutbarkeit und damit zum Wegfall des Anspruchs führen. Vielmehr ist stets, also auch bei später Antragstellung, die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen (so auch Siefert, juris PK SGB XII, § 74 Rn. 15). Dabei ist es allerdings zulässig, die späte Antragstellung in diesem Rahmen zu würdigen. Im Einzelfall mag es daher durchaus sein, dass der späte Zeitpunkt der Antragstellung – in der Gesamtschau mit allen anderen Umständen des Einzelfalls – die Zumutbarkeit mitbegründen kann. Eine Regelvermutung diesbezüglich lässt sich aber nicht aufstellen. b. Randnummer 41 Dem Kläger war es nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund seines Erwerbseinkommens, durchaus zumutbar, die vollen von ihm geltend gemachten Bestattungskosten zu tragen (weshalb es auf die Frage, in welcher Höhe die Beklagte ggf. Kosten anzuerkennen hätte, nicht ankommt). Randnummer 42 Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist für den Einsatz von Einkommen in Hinblick darauf, dass § 74 SGB XII als Hilfe in anderen Lebenslagen dem
  4. Kapitel des SGB XII zugeordnet wurde, vorrangig auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII zu rekurrieren (BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08), auch die Frage der Bedürftigkeit eines erwerbsfähigen Verpflichteten nach dem SGB II ist zu prüfen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R). Randnummer 43 Dabei kommt es zunächst an auf die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Bestattung angefallen sind. Die Rechnung der Firma (Sarg, Transport) datiert vom
  5. November 2013 und stellt den Betrag direkt („nach Erhalt“) fällig. Die Rechnung der Hamburger Friedhöfe AöR datiert vom
  6. Dezember 2013 und nennt als Fälligkeit („bitte zahlen Sie bis“) den
  7. Januar
  8. In den Monaten November 2013 bis Januar 2014 erhielt der Kläger ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich brutto 830,- Euro bzw. netto 660,47 Euro. Weitere Einnahmen oder relevantes Vermögen hatte er nicht. Die monatliche Miete für die von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung betrug damals 600,- Euro. Die Lebensgefährtin erzielte ein Einkommen von 760,- Euro brutto und 606,- Euro netto. Damit war die Kostentragung in diesen Monaten eindeutig wirtschaftlich unzumutbar, wie schon das SG hervorgehoben hat. Randnummer 44 Nach dem Bundessozialgericht kommt es daneben aber auch auf die Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an (BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08): Randnummer 45 „Resultiert die Unzumutbarkeit (allein) aus der Bedürftigkeit, muss diese auch noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegen, es sei denn, es wäre dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten (vgl BVerwGE 90, 160, 162). Entfällt die Bedürftigkeit erst nach der (ablehnenden) Entscheidung des Sozialhilfeträgers (zB im Klageverfahren), ist hingegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben. Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht“. Randnummer 46 Dem schließt sich der erkennende Senat an (ebenso Siefert, juris PK SGB XII, § 74 Rn. 50). Auch wenn es bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten anders als bei anderen Leistungen nach dem SGB XII nicht um einen akuten Bedarf im Sinne einer aktuellen Notlage geht, handelt es sich doch weiterhin um einen Anspruch auf Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe. Wenn sich die Unzumutbarkeit nicht aus anderen als wirtschaftlichen Gründen ergibt (was hier nicht der Fall ist, dazu unten unter c.), ist daher eine fortbestehende Bedürftigkeit jedenfalls im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und – sofern keine willkürliche Verzögerung seitens der Behörde vorliegt – der Behördenentscheidung erforderlich. Randnummer 47 Wie aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen ersichtlich, hatten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung – Februar 2016 – und der Behördenentscheidungen – Mai bzw. November 2016 – deutlich verbessert. Seine Lebensgefährtin hat den Angaben des Klägers nach durchgängig monatlich brutto 760,- und netto 606,- Euro verdient. Veränderungen der Miethöhe, die im Dezember 2013 bei 600,- Euro lag, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Beträge bestand ab Arbeitsaufnahme durch den Kläger (Oktober 2014) keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Auch die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII – bei der das Partnereinkommen mit zu berücksichtigen ist (dazu, dass dies über den Wortlaut hinaus auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften gilt Gutzler, jurisPK SGB XII, § 85 Rn. 30) – wurde durchgängig überschritten. Die Einkommensgrenze berechnet sich aus dem doppelten Regelsatz der Stufe 1 zuzüglich der Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe
  9. In 2015 betrug die Einkommensgrenze bei Zugrundelegung einer Miete von unverändert 600,- Euro 1.656,- Euro betragen (391,- Euro x 2 + 600,- Euro + 274,- Euro). Dieser Einkommensgrenze ist das um die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu mindernde Einkommen gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R). Abzusetzen sind danach Steuern, angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben. Das sind hier neben den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommenssteuer die vom Kläger nachgewiesene Kfz-Versicherung in Höhe von monatlich 90,65 Euro sowie die Haftpflichtversicherung mit monatlich 10,92 Euro. Hingegen kommt eine Berücksichtigung von Freibeträgen auf das Erwerbseinkommen nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Betracht, da diese auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt sind. Randnummer 48 Das Einkommen des Klägers und seiner Partnerin überschreitet diese Einkommensgrenze durchgängig. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass für 2016 ein höherer Regelbedarf galt und hypothetisch eine Mietsteigerung annimmt. Unter Berücksichtigung des höheren Regelbedarfs in 2016 und einer Miete von 700,- Euro würde die Einkommensgrenze bei 1.791,- Euro (404,- Euro x 2 + 700,- Euro + 283,- Euro) liegen. Stellt man das bereinigte Gesamteinkommen (d.h. das Nettoeinkommen des Klägers entsprechend der obigen Tabelle abzüglich 101,57 für Versicherungen und zuzüglich des Nettoeinkommens der Lebensgefährtin) der Einkommensgrenze gegenüber, so ergibt sich folgendes übersteigendes Einkommen: Randnummer 49 Bereinigtes Gesamteinkommen Einkommensgrenze Übersteigendes Einkommen Okt 14 1.792,73 € 1.656,00 € 136,73 € Nov 14 1.792,73 € 1.656,00 € 136,73 € Dez 14 1.892,73 € 1.656,00 € 236,73 € Jan 15 1.794,18 € 1.656,00 € 138,18 € Feb 15 2.336,51 € 1.656,00 € 680,51 € Apr 15 2.186,16 € 1.656,00 € 530,16 € Mai 15 1.978,05 € 1.656,00 € 322,05 € Jun 15 2.428,05 € 1.656,00 € 772,05 € Jul 15 2.128,05 € 1.656,00 € 472,05 € Aug 15 2.186,16 € 1.656,00 € 530,16 € Sep 15 2.493,99 € 1.656,00 € 837,99 € Okt 15 2.158,53 € 1.656,00 € 502,53 € Nov 15 2.282,54 € 1.656,00 € 626,54 € Dez 15 2.296,28 € 1.656,00 € 640,28 € Jan 16 2.474,11 € 1.791,00 € 683,11 € Feb 16 2.760,44 € 1.791,00 € 969,44 € Mrz 16 2.496,75 € 1.791,00 € 705,75 € Apr 16 2.675,57 € 1.791,00 € 884,57 € Mai 16 2.580,03 € 1.791,00 € 789,03 € Jun 16 2.577,64 € 1.791,00 € 786,64 € Jul 16 2.509,06 € 1.791,00 € 718,06 € Aug 16 2.497,59 € 1.791,00 € 706,59 € Sep 16 2.493,74 € 1.791,00 € 702,74 € Okt 16 2.495,98 € 1.791,00 € 704,98 € Nov 16 2.682,05 € 1.791,00 € 891,05 € Randnummer 50 Es zeigt sich, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin insbesondere seit Februar 2015 – also bereits seit einem Jahr vor der Antragstellung bei der Beklagten – Einkommen deutlich über der Einkommensgrenze zur Verfügung hatten. Nicht erforderlich für die Annahme von Zumutbarkeit der Kostentragung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 10/18 R), der sich der erkennende Senat anschließt, dass das übersteigende Einkommen eines einzelnen Monats ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken. Die Kosten für eine Bestattung können von einem Großteil der Bevölkerung nicht in einem einzigen Monat gedeckt werden, sondern müssen oftmals etwa durch Aufnahme eines Darlehens oder durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen gestreckt werden. Geht man mit dem Bundessozialgericht (a.a.O., Rn. 31) davon aus, dass als Anhaltspunkt die Frage dient, ob die Begleichung der Kosten innerhalb eines Jahres möglich ist, so ist dies hier in Bezug auf die geltend gemachten Gesamtkosten von 2.338,93 Euro eindeutig der Fall. An dem Ergebnis ändert sich schließlich auch dann nichts, wenn man die zusätzliche Belastung des Klägers durch die finanzielle Unterstützung seiner Mutter mit monatlich 300,- Euro berücksichtigt. c. Randnummer 51 Auch sonstige Umstände des Einzelfalls sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit der Kostentragung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene der Vater des Klägers war, also ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis vorlag. Um trotz dieses engen rechtlichen Verhältnisses bei den oben dargestellten finanziellen Möglichkeiten des Klägers eine Unzumutbarkeit anzunehmen, müsste eine schwere Störung des persönlichen Verhältnisses zum Vater vorliegen. Eine solche ist nicht erkennbar. Das Verhältnis des Klägers zu seinem Vater mag aufgrund der geschilderten Probleme (Spielsucht, verschwenderischer Lebenswandel, keine Unterhaltszahlung – wobei der Kläger bei Trennung der Eltern schon 20 Jahre alt war) schlecht gewesen sein, es ist jedoch nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Unzumutbarkeit der Kostentragung trotz enger Verwandtschaft, wie körperliche Misshandlung, sexueller Missbrauch oder schwere Vernachlässigung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.1.2005, Az: 12 A 11605/04 zu § 15 BSHG; SG Hamburg, Urteil vom 25.6.2007, Az.: S 56 SO 596/05; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.1.2007, Az.: 11 K 1326/06; SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 12.11.2012, Az.: S 14 SO 1019/11). IV. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 53 Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.