Anforderungen an die Aufbewahrung von Kennzeichen Leitsatz 1. Der Kennzeicheninhaber muss seine roten Kennzeichen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt aufzubewahren. Besondere Sicherheitsvorkehrungen gegenüber bisher zuverlässigen Mitarbeitern und Verwandten sind nicht notwendig, es sei denn, dem Inhaber sind Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch durch diese Personen bekannt. Art und Umfang der ggf. zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. (Rn.26) 2. Nutzt ein gelegentlich mit Hilfsaufgaben betrauter und bisher zuverlässiger Verwandter die Umstände (Urlaubsabwesenheit) für eine missbräuchliche Verwendung der roten Kennzeichen aus, ist dies dem Kennzeicheninhaber nicht zuzurechnen. (Rn.31) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 234/20 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Erlaubnis zur Verwendung des ihm erteilten roten Kennzeichens. Randnummer 2 Der Antragsteller betreibt unter seinem Namen seit dem Jahr 1998 in Hamburg einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2000 erhielt er die jederzeit widerrufliche und unbefristete Erlaubnis, das Kennzeichen HH-... als rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zu nutzen. Randnummer 3 Am 18. Juli 2019 wurde ein mit dem roten Kennzeichen des Antragstellers versehener silberner Mercedes Pkw bei einer Verkehrskontrolle überprüft. Fahrer des Fahrzeugs war der 1993 geborene Herr ..., der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Dieser händigte den Beamten das rote Fahrzeugscheinheft aus und teilte gleichzeitig mit, er habe das Fahrzeug noch nicht eingetragen und müsse dies noch nachholen. Bei der Überprüfung des Hefts stellten die Beamten fest, dass Herr ... zu Eintragungen im Fahrzeugscheinheft nicht befugt sei und teilten ihm dies mit. Daraufhin teilte Herr ... mit, das Kennzeichen gehöre seinem Onkel, dem Antragsteller. Dieser befinde sich momentan im Urlaub und könne keine Eintragungen vornehmen. Er, Herr ..., wolle das Fahrzeug gerade zu einem Kunden bringen. Das Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft wurden von den Beamten sichergestellt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 7. August 2019 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Zukunft die Erlaubnis zum Führen roter Kennzeichen und forderte den Antragsteller auf, die ihm zugeteilten Fahrzeugscheinhefte, die Kennzeichenschilder sowie das Fahrtenverzeichnis für das Kennzeichen HH-... innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Zur Begründung führt sie aus, die Erlaubnis sei ihm seinerzeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 16 Abs. 3 FZV erteilt worden. Von diesem Widerrufsvorbehalt werde nunmehr Gebrauch gemacht, da Tatsachen bekannt geworden seien, die ihn als nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erscheinen ließen. Bei einer Polizeikontrolle am 18. Juli 2019 sei festgestellt worden, dass er als Verantwortlicher des roten Kennzeichens zugelassen habe, dass eine Dritte nicht dem Betrieb zugehörige Person das Kennzeichen missbräuchlich verwendet habe. Das Fahrzeug sei nicht im Fahrtenverzeichnis eingetragen worden und der Fahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen. Im Laufe der Zeit sei es aufgrund von Versicherungsanzeigen bereits zu einer vollendeten Zwangs-Entstempelung seiner roten Kennzeichen im Jahr 2005 und zu einer eingeleiteten Zwangs-Entstempelung im Jahr 2015 gekommen, die nur durch die Beibringung einer neuen EVB-Nummer in letzter Minute abgewendet worden sei. Der Widerruf der Erlaubnis sei geboten. Die beschriebenen Verstöße gegen die sich aus § 16 FZV ergebenden Pflichten des Erlaubnisinhabers zeigten, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür biete, diesen Pflichten stets und in vollem Umfang mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Hierzu zählten der sorgfältige Umgang mit Fahrzeugschein und Fahrtenverzeichnis und die Eintragung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt im Fahrzeugschein, ebenso wie die Nutzung der Kennzeichen nur im Rahmen der nach der Fahrzeugzulassungsverordnung erlaubten Nutzungsmöglichkeiten. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, weil der nicht ordnungsgemäße Umgang mit roten Kennzeichen dazu führe, dass nicht versteuerte und versicherte Fahrzeuge in den öffentlichen Straßenverkehr gelangten und sich damit potentiell Geschädigte nicht auf den Versicherungsschutz des Kennzeicheninhabers verlassen könnten. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er betreibe seit 1998 einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen und es habe in der Vergangenheit niemals Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit gegeben. Soweit es in den Jahren 2005 und 2015 zu Entstempelungen gekommen sei, habe dies nichts mit der gesteigerten Verantwortung eines Erlaubnisinhabers zu tun. Hintergrund sei in beiden Fällen gewesen, dass wegen Kontoänderungen die Abbuchungen nicht funktioniert hätten. Diese jeweils geringfügigen Beträge seien auf Anmahnung sofort nachgezahlt worden. Derartige Versäumnisse ließen keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bei der Verwendung roter Kennzeichen zu. Hinsichtlich des konkreten Vorfalls verhalte es sich wie folgt: Er biete auf seinem Betriebsgelände regelmäßig 30 bis 40 Fahrzeuge zum Verkauf an und beschäftige keine Angestellten. Vom 26. Juni bis zum 7. August 2019 habe er sich aus privaten Gründen im Libanon aufgehalten, was durch die Einträge in seinem Reisepass belegt werde. Während dieser Abwesenheit habe er sicherstellen müssen, dass das Betriebsgelände und insbesondere der Bürocontainer regelmäßig besucht werde, insbesondere um die Post zu entnehmen und auf wichtige Zustellungen durchzusehen. Zu diesem Zweck habe er seinem Neffen, Herrn ..., die Schlüssel für das Gelände, den Bürocontainer und den Briefkasten überlassen. Dieser habe sich in der Vergangenheit als zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen, so dass er keine Bedenken gehabt habe, ihm Zugang zu gewähren. Sämtliche Fahrzeugbriefe sowie nahezu alle Fahrzeugschlüssel verwahre er, der Antragsteller, sicher außerhalb des Bürocontainers. Lediglich die Schlüssel für ein oder zwei alte und wenig werthaltige Fahrzeuge seien im Bürocontainer verblieben. Gegenüber Herrn ... habe die strikte Anweisung bestanden, ausschließlich die ihm übertragenen Kontrolltätigkeiten auszuführen und keine Fahrzeuge zu nutzen, zumal er über keine Fahrerlaubnis verfüge. Aus ihm unbekannten Gründen habe sein Neffe unter Missbrauch des Vertrauens am 18. Juli 2019 unter Verwendung eines der im Büro befindlichen Schlüssel und eines ebenfalls dort befindlichen roten Kennzeichens eines der Gebrauchtfahrzeuge gestartet und sich damit in den Straßenverkehr begeben. Die rechtlichen Konsequenzen hierfür werde Herr ... selbst zu tragen haben. Vollkommen falsch sei es, wenn dieser gegenüber den Beamten erklärt habe, er sei beauftragt worden, das Fahrzeug zu einem Kunden zu überführen. Mit dem groben und strafrechtlich relevanten Fehlverhalten seines Neffen habe er nicht rechnen können, so dass ihm dieses auch nicht anzulasten sei. Die Behauptung, er sei unzuverlässig, lasse sich nicht halten. Ein persönliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Er habe sein Unternehmen über 19 Jahre beanstandungsfrei geführt. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019, dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 2019, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ergänzend führt sie an: Inhaber roter Kennzeichen seien gehalten dafür Sorge zu tragen, dass rote Kennzeichen sicher verwahrt und nicht missbräuchlich durch unberechtigte Dritte genutzt würden. Andernfalls sei die missbräuchliche Nutzung der roten Kennzeichen dem Inhaber zuzurechnen, was wiederum dessen Zuverlässigkeit in Frage stelle. Die missbräuchliche Nutzung lasse vermuten, dass der Antragsteller bei der Verwendung oder Verwahrung der Kennzeichen nicht der erforderlichen Organisationsverantwortung zuverlässiger Kennzeicheninhaber genüge. Sein Vortrag, die nicht ordnungsgemäße Nutzung seines roten Kennzeichens während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit sei ohne sein Wissen durch seinen Neffen erfolgt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller habe einige Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugscheinhefte sowie das rote Kennzeichen frei zugänglich in seinem Bürocontainer und damit nicht sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahrt. Die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrzeugscheinhefts ergebe sich hier auch daraus, dass die entsprechende Fahrt, nach den Angaben seines Neffen eine Überführungsfahrt, nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen worden sei. Hierzu sei der Antragsteller jedoch verpflichtet. Werde diese Eintragung nicht vor Fahrtantritt vorgenommen, liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Deshalb und aufgrund verschiedener schwerwiegender früherer Verstöße könne die Prognose zuverlässigen Verhaltens nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Widerruf sei insbesondere rechtmäßig, weil die roten Kennzeichen durch einen unbefugten Dritten genutzt und betriebsfremde Fahrten durchgeführt worden seien. Randnummer 7 Es liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs vor. Neben dem öffentlichen Interesse an einem ausreichenden und gesicherten Versicherungsschutz von Fahrzeugen, die am öffentlichen Verkehr teilnähmen, begründeten die Weitergabe der roten Kennzeichen an Dritte beziehungsweise deren unzureichende Aufbewahrung im Betrieb zum Schutz vor Entwendung durch Unbefugte, die betriebsfremde und ordnungswidrige Nutzung sowie das nicht ordnungsgemäße Führen des Fahrzeugscheinheftes im vorliegenden Fall ein besonderes Vollzugsinteresse. Denn gerade in diesen Fällen bestehe die Gefahr, dass nicht geprüfte und nicht verkehrssichere Fahrzeuge durch unbefugte Dritte in den öffentlichen Straßenverkehr gelangten. Schließlich bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer betriebsfremder Fahrten. Randnummer 8 Am 10. Januar 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ersucht. Ergänzend zu den Ausführungen in seinem Widerspruch trägt er vor: Der auf seinem Betriebsgelände aufgestellte Container sei alarmgesichert und während seiner Abwesenheit selbstverständlich verschlossen gewesen. Die Fahrzeugbriefe und Fahrzeugschlüssel habe er bereits zuvor in seine Privatwohnung verbracht, lediglich die Schlüssel eines alten und wenig werthaltigen abgemeldeten Mercedes seien in einer Schublade verblieben. In der Vergangenheit habe er seinen Neffen bereits zweimal während seiner Abwesenheit mit der Leerung und Durchsicht seiner Post beauftragt. Dieser habe die Aufgabe beanstandungsfrei und zur Zufriedenheit des Antragstellers erledigt, so dass er keinerlei Bedenken gehabt habe, ihm auch während seiner neuerlichen Abwesenheit Zutritt zum Container zu gewähren und ihn wie bisher zu beauftragen. Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe habe er nicht damit rechnen können, dass sein eigener Neffe unter Ausnutzung des Zugangs zum Bürocontainer widerrechtlich eines der Fahrzeuge starte und unter Verwendung des roten Kennzeichens eine Privatfahrt durchführe. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, während seiner längeren Abwesenheit Vorkehrungen zur Leerung des Briefkastens und zur Durchsicht der Post zu treffen, was zwingend voraussetze, einer anderen Person den Zutritt zu ermöglichen. Dass sein eigener Neffe, der sich in der Vergangenheit als vertrauenswürdig und zuverlässig erwiesen habe, bei dieser Gelegenheit Straftaten begehen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen. Was seinen Neffen dazu bewegt habe, könne er bis heute nicht nachvollziehen. Ein Organisationsverschulden könne ihm nicht angelastet werden. Eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens könne ihm nur dann zugerechnet werden, wenn er dazu durch Nachlässigkeit oder Organisationsmängel beigetragen hätte, was den Rückschluss zuließe, dass auch künftig ein solcher Missbrauch nicht ausgeschlossen sei. Das Kennzeichen sei aber sicher in einem verschlossenen und alarmgesicherten Container verwahrt worden, was den Anforderungen genüge. Der Vorfall vom 18. Juli 2019 sei zudem ein Ereignis, von dem ausgeschlossen werden könne, dass es sich wiederholen werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Ermessensentscheidung schließlich die Auswirkungen auf den Betrieb des Antragstellers, der existenziell auf das Kennzeichen angewiesen sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. August 2019 herzustellen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin ergänzend aus, es sei auch nach dem weiteren Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Beauftragung seines Neffen von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Der Antragsteller habe offensichtlich die roten Kennzeichenschilder sowie das zugehörige Fahrzeugscheinheft nicht gesichert verwahrt. Andernfalls hätte der Neffe des Antragstellers nicht ohne weiteres mit dem Schlüssel zum Bürocontainer auch die Schilder an sich nehmen und benutzen können. Auch der Hinweis auf eine vermeintliche Privatfahrt des Herrn ... gehe ins Leere, da dieser selbst angegeben habe, eine Überführungsfahrt durchzuführen. Auch wenn der Antragsteller nunmehr angebe, seinen Neffen auch in der Vergangenheit mit der Vertretung in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit beauftragt zu haben, bleibe es bei der Tatsache der nicht sicheren Verwahrung der Kennzeichen und Hefte sowie der Gestattung des Zugangs zu seinen Räumlichkeiten an eine Person, die mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun habe und selbst keine Fahrerlaubnis besitze. Dass der Antragsteller es darüber hinaus für erforderlich halte, Schlüssel und Dokumente für die Zeit, in der sein Neffe einen Schlüssel für das Büro habe, in Sicherheit zu bringen, spreche darüber hinaus für sich. Der Missbrauch der Kennzeichen durch seinen Neffen stelle ein Organisationsverschulden des Antragstellers dar und sei ihm zuzurechnen. II. Randnummer 14 Das Gericht legt den Antrag nach §§122Abs.1,88VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 10. Januar 2020 erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 begehrt. Randnummer 15 Der so verstandene und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Randnummer 16 Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil seine Klage vom 10. Januar 2020 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten voraussichtlich Erfolg haben wird und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Randnummer 17 Die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter das streitgegenständliche Kennzeichen im Straßenverkehr verwenden zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, eine weitere Nutzung der mit der Zuteilung der Kennzeichen eingeräumten Sonderrechte durch unzuverlässige Inhaber und die damit verbundene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterbinden, ergibt im vorliegenden Eilverfahren, dass dem privaten Aussetzungsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird sich der Widerrufsbescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und damit keinen Bestand haben. Randnummer 18 1. Der Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2018 dürfte weder auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG noch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG gestützt werden können, da das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine missbräuchliche Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens im Sinne der von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmung im Erlaubnisbescheid feststellen kann. Insbesondere dürfte der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsentscheidung maßgeblich stützt, nicht wegen Verstößen gegen seine Pflichten als Kennzeicheninhaber als unzuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV anzusehen sein. Randnummer 19
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