Verursachung eines Umweltschadens durch einen schuldhaft verursachten Eisenbahnunfall (Rn.34) Orientierungssatz
den Grundsätzen des AÜG macht diesen auch öffentlich-rechtlich zum Verrichtungsgehilfen des Entleihers statt des Verleihers. (Rn.40) Tenor Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom
Randnummer 3 Am x 2011 gegen 3:16 Uhr überfuhr eine Rangierlokomotive beim Rangieren im Bereich des Bahnhofes Mittlerer Landweg in Hamburg-B ungebremst einen Prellbock und sprang aus den Schienen. Die dortigen Gleisanlagen gehören der DB Netz. Die entgleiste Lok stürzte den Bahndamm hinunter. In der Endposition stand der vordere Teil der Lok auf der Straßenfahrbahn, der hintere Teil ca. 6 m höher im Bereich der Gleise. Der mit 1.500 l Dieselöl gefüllte Tank der Lok wurde durch den Unfall beschädigt, sodass 800 l Dieselöl auslaufen konnten. Ein Teil des Dieselöls kontaminierte einen nicht flüssigkeitsfesten Boden im Gehwegbereich sowie die Straße. Ein anderer Teil des Dieselöls gelangte in ein Rohrsystem. Damals war unklar, ob lediglich Gewässer des nördlichen Bahngrabens oder auch das Grundwasser betroffen gewesen seien. Randnummer 4 Um 4:02 Uhr meldete die Feuerwehreinsatzzentrale der Beklagten den Vorfall. Diese beauftragte um 04:30 Uhr die Fa. x, eine Spezialfirma für Reinigung und Entsorgung, mit Sofortmaßnahmen. Die Fa. x entfernte Dieselöl aus dem Graben, von der Straße und aus den Revisionsschächten und entsorgte dieses. Außerdem führte sie Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Dieselöls durch. Auch entfernte sie Trümmerstücke vom Gehweg und der Fahrbahn und reinigte die Unfallstelle. Randnummer 5 Eigentümerin und Betreiberin der verunfallten Lok war die Fa. T, die heute unter C firmiert. Bei der T handelt es sich um ein Unternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste erbringt (§ 2 Abs. 1 - 3 AEG). Die T führte damals im Auftrag der Nord-Ostsee-Bahn GmbH Rangierarbeiten im Bereich Moorfleet/Mittlerer Landweg durch. Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Unternehmen und der Klägerin bestehen nicht mehr. Randnummer 6 Die V (Rechtsvorgängerin der T) hatte am 14. Mai 2009 mit der Klägerin einen Dienstleistungsrahmenvertrag hinsichtlich der Rangierarbeiten in Hamburg-B geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist
die Übernahme von Eisenbahnverkehrsleistungen, insbesondere der Zugvorbereitung, Zugförderung, Wagenmeisterleistungen, Durchführung der Rangierdienste und der dazu gehörenden Nebenarbeiten in Verkehren der V. Dabei wird die Klägerin in der Präambel des Vertrages als Eisenbahnverkehrsunternehmen bezeichnet, welches selbstständig Dienstleistungen mit Eisenbahnpersonal erbringt.
1 und 2 des Vertrages ist die V berechtigt, durch einzelne Abrufe (Einzelabrufe) die Lieferung von Vertragsprodukten anzufordern. Diese sind für die Klägerin verbindlich und bewirken einen Einzelvertragsschluss.
1 werden die Aufträge der Klägerin jeweils
Bedarf mitgeteilt. Diese bestätigt oder lehnt den Auftrag per E-Mail oder Fax unverzüglich ab. Dienstpläne werden durch die Klägerin erstellt, die dafür Sorge trägt, dass die Dienstpläne dem einzusetzenden Personal rechtzeitig zugeleitet werden. Die Klägerin teilt der V innerhalb von 24 Stunden
Erhalt eines Auftrags den Namen des einzusetzenden Mitarbeiters mit und hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr Personal während der Dienstzeit mobil zu erreichen ist.
4 verpflichtet sich die Klägerin, V über den Beginn und die Beendigung des Auftrags, den Fahrtverlauf aktuell sowie über alle eingetretenen Schäden, Unregelmäßigkeiten und andere Umstände zu informieren, die vom Regelbetrieb abweichen und sich
teilig auf den Eisenbahnbetrieb der V auswirken. § 5 Abs. 1 des Vertrages regelt die Qualität des eingesetzten Personals und verpflichtet die Klägerin, dieses laufend zu überwachen. § 5 Abs. 3 des Vertrages bestimmt, dass die Klägerin gewährleistet, dass sie und das eingesetzte Personal im Besitz aller für die Durchführung der Transporte erforderlichen Genehmigungen und Berichtigungen sind. Außerdem verpflichtet sich die Klägerin in § 5 Abs. 4 des Vertrages, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Bezahlung erfolgt aufgrund von § 6 Abs. 1 des Vertrages
effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Klägerin, soweit keine gesonderte Regelung getroffen wurde. Für laufend wiederkehrende Leistungen kann auch eine pauschale Vergütung vereinbart werden.
1 richtet sich die Haftung der Klägerin für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 des Vertrages stellt die Klägerin die V von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung dieser Vorschriften gestellt werden. Randnummer 7 In der Anlage 4.1 zum Vertrag werden in Abschnitt II 3.1. von der Klägerin durch Lokrangierführer in Hamburg-B zu erbringenden Leistungen konkretisiert. Genannt werden: Zustellung der Wagengruppe Gallarate ins Terminal zur Ent-/Beladung, Abstellen der Wagengruppe Gallarate
Ent-/Beladung, Bereitstellen der beladenen Wagengruppe Gallarate zur Abfahrt, Zuführung/Abstellung Schadwagen, Abstellung überzähliger Leerwagen, Abstellen der E-Lok. Randnummer 8 Besetzt war die verunfallte Lok am
2 VKO 1.552,88 € Kfz-Benutzung
Anlage 3 Nr. 1.02.1. Umweltgebührenordnung 50,00 € __________ 17.131.70 € Randnummer 16 Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Klägerin sei als verantwortlicher Dienstleister für die Rangierarbeiten
1 SOG für die von der Diesellok ausgehende Gefahr verantwortlich gewesen und habe daher die entstandenen Kosten für die Sicherung von Betriebsstoffen gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 SOG und § 28 a HWaG zu tragen. Randnummer 17 Am
vollziehbar. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung hätten vorgelegen.
G sei ein Austreten und Ausbreiten wassergefährdender Stoffe aus Landfahrzeugen zu verhindern und ausgetretene Stoffe seien zu beseitigen. Ein Abwarten auf Maßnahmen der damals Verantwortlichen sei angesichts der Dimension des Schadens nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe
3 SOG zum Kreis der Verantwortlichen gehört. Die Unfallbeteiligten H und G seien Handlungsstörer gewesen. Deren Verhalten sei kausal für das Entgleisen der Lok und den Austritt des Dieselöls gewesen. Die Klägerin habe die Herren G und H zu der Verrichtung bestellt, in deren Ausführung es zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen sei. Herr H habe im Auftrag der Klägerin Rangierarbeiten durchgeführt und den Praktikanten G angeleitet. Die Klägerin sei die Arbeitgeberin gewesen und habe deren Tätigkeit jederzeit beenden, begrenzen und verändern können. Damit sei sie weisungsbefugt gewesen. Auch habe sie Nutzen aus der Tätigkeit von Herrn G und Herrn H gezogen. Allerdings habe es damals mehrere Störer gegeben. Die Auswahl der Klägerin sei jedoch ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei Vorhandensein mehrerer Störer dürfe sie die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Störer berücksichtigen und den leistungsstärksten Störer auswählen. Die Klägerin sei zweifellos leistungsstärker als die Herren G und H. Zwar sei auch die T als Eigentümerin der Lok als Zustandsstörerin
Diese sei jedoch kein Handlungsstörer, da sie die Herren G und H - anderes als die Klägerin - nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 SOG zur Verrichtung bestellt habe. Die T habe keine vertragliche Beziehung zu Herrn H und Herrn G gehabt. Die Personalverantwortung habe allein bei der Klägerin gelegen. Sie hafte für ihr Personal und trage das Risiko von Personalfehlern. Die Haftung der T als bloße Zustandsstörerin trete deshalb hinter der Haftung der Klägerin als Handlungsstörerin zurück. Zwar sei auch die Klägerin in Bezug auf den Unfallhergang selbst Unbeteiligte, aber die Rechtsordnung weise ihr als Geschäftsherrin und Arbeitgeberin das Risiko für Personalfehler zu. Für die Kostentragungspflicht seien auch nicht die auf privatrechtlicher Ebene eingegangenen Vertragsbeziehungen, sondern die Regelungen des SOG einschlägig, welches die Verantwortung für Gefahren, die abhängig Beschäftigte verursachten, bei deren Geschäftsherrn verorte. Zudem habe die Klägerin selbst angegeben, dass zwischen ihr und der damaligen Fa. V ein Dienstleistungsvertrag und kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen worden sei. Die Überprüfung der Höhe der festgesetzten Kosten habe keine Fehler ergeben. Insbesondere sei zutreffend die Vollstreckungskostenordnung in der damals geltenden Fassung angewandt worden. Hinsichtlich der Kostenposition für eingesetzte Dritte (die Firma X) seien deren einzelne Positionen von einem hierin erfahrenen Mitarbeiter
geprüft und mit den vereinbarten Stundensätzen abgeglichen worden. Die Stundensätze beruhten auf einem Rahmenvertrag zwischen der Firma und der Finanzbehörde auf der Basis einer europaweiten Ausschreibung. Randnummer 22 Am 30. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend macht sie geltend: Sie sei nicht für die Rangierarbeiten verantwortlicher Dienstleister und deshalb nicht Handlungsstörerin gewesen. Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der T sei lediglich versehentlich als "Dienstleistungsrahmenvertrag" bezeichnet worden; tatsächlich handele es sich um einen verdeckten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, da die Klägerin lediglich die Überlassung von Personalen geschuldet habe. Dienstleistungen, d.h. hier Verkehrsleistungen, habe sie nicht erbringen müssen.
des geschlossenen Vertrages habe die Klägerin nur Personal zur Zugvorbereitung, Zugförderung, Durchführung der arrangierten Dienste und der dazugehörenden Nebenarbeiten in Verkehren der V geschuldet. Dies folge auch aus Anlage 4.1 zum Vertrag,
der die Klägerin Tf-Zugförderleistungen durch Gestellung geeigneter Triebfahrzeugführer zu erbringen gehabt habe. Sie habe deshalb zu keiner Zeit eigenverantwortliche Verkehrsleistungen erbracht. Insbesondere stellten die von den Triebfahrzeugführern der Klägerin ausschließlich geschuldeten Zugförderleistungen keine Verkehrsleistungen dar. In der eisenbahnrechtlichen Praxis sei es anerkannt und herrschende Meinung, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Trassen bestelle und den Triebfahrzeugführern das Beiblatt ausgestellt habe, das transportausführende und verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sei. Die T habe die Entscheidung getroffen, einen Transport auf dem Schienenweg zu erbringen, dadurch einen Transportauftrag eines ihrer Kunden zu erfüllen, sich die erforderlichen Fahrzeuge und das Recht zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur sowie das erforderliche Personal zu beschaffen und den Transport eigenverantwortlich durchzuführen. Daher sei die T als das transportführende Eisenbahnunternehmen bzw. Betriebsunternehmen im Sinne des § 1 HaftPflG anzusehen. Auf der Grundlage dieses Vertrages sei das Personal der Klägerin des Öfteren im Auftrag der T in Hamburg-B tätig gewesen, allerdings nicht zur Erbringung von Dienstleistungen der Klägerin, sondern als verliehenes Personal. Zwischen der Klägerin und der T habe es deshalb keine Vereinbarungen zur Durchführung von Rangierarbeiten, insbesondere auch nicht am Unfalltag, gegeben. Die Klägerin habe auf die konkrete Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit der Arbeitnehmer keinen Einfluss gehabt, da diese der Weisungsbefugnis der T überlassen und in deren Betrieb und Arbeitsorganisation eingegliedert worden seien. Auch das verliehene Personal habe ausschließlich den Weisungen der Eisenbahnbetriebsleiter der T unterstanden; die Triebfahrzeugführer der Klägerin hätten lediglich das Triebfahrzeug bedient. Jene sei als transport- und betriebsführendes Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Rangierarbeiten
3 AEG verantwortlich gewesen und damit allein weisungsbefugt und überwachungspflichtig im Sinne von §§ 823, 831 BGB. Die handelnden Personen hätten nicht der Weisungsbefugnis der Klägerin unterstanden, auch wenn diese als Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen verpflichtet und berechtigt gewesen sei, über Zeit, Ort, Art und Umfang der Tätigkeit zu entscheiden. Sie seien deshalb nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, den Triebwagenführer Herrn H angewiesen, Herrn G lediglich beobachtend mitzunehmen und keine eigenständigen Fahrleistungen durchführen zu lassen. Sie habe keine Kenntnis darüber und keinen Einfluss darauf haben können, dass Herr H weisungswidrig gehandelt habe. Als Verleiherin des Personals hafte sie nicht für die Schlechterfüllung der Arbeitsleistung der von ihr überlassenen Arbeitnehmer, sondern schulde nur deren sorgfältige Auswahl, nicht aber die Erfüllung der Arbeitspflicht und den Arbeitserfolg. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass der Praktikant G während der Schicht 291 am
vollziehbar sei, weshalb ein Unternehmen mit Sitz in x beauftragt worden sei. Auch sei zweifelhaft, ob die Höhe der Stundensätze erforderlich und angemessen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Tanksaugdruckwagen die angegebene Zeit in Einsatz gewesen sei. Auch sei die Notwendigkeit des Einsatzes selbstfahrender Hochdruck-Heißwasser-Spezialarbeitsmaschinen zweifelhaft. Schließlich verstoße der Gemeinkostenzuschlag gegen das Kostendeckungsprinzip, der er nicht auf tatsächlichen Aufwendungen beruhe, wie gerade das VG Koblenz (3 K 376/17.KO) in einem Urteil vom
G aktualisiert habe, pflichtwidrig, schuldhaft und regelwidrig verursacht habe. Die T habe keinen eigenen Fehler begangen sondern sei vielmehr auch ein Opfer des Vorfalls. Auf die zivilrechtliche Vertragsgestaltung zwischen der T und der Klägerin komme es nicht an. Maßgeblich sei die Stellung der Klägerin als Arbeitgeberin der Personen, die den Unfall verursacht hätten, und ihre damit einhergehende Weisungsbefugnis. Wenn die damaligen Vertragsparteien einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hätten schließen wollen, hätten sie ihn nicht als Dienstleistungsrahmenvertrag bezeichnet und durchgängig von den seitens der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen gesprochen. Auch wer sein Personal verleihe, bleibe dessen Geschäftsherr und könne es
Belieben auswechseln. Auch lasse sich aus dem vorgelegten Dienstleistungsvertrag erkennen, dass zwischen der V bzw. T und den Mitarbeitern der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten und dass diese auch nicht in dem Betrieb der T integriert gewesen sein. Besonders deutlich werde dieses in § 5 des Vertrages, der personalspezifische Risiken zuordne. Es heiße dort, dass die Klägerin die Tätigkeit des Personals laufend überwachen werde und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalte. Außerdem sichere die Klägerin im Vertrag zu, dass dem Personal die entsprechenden allgemeinen und gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb von Triebfahrzeugen sowie Regelwerke und Vorschriften bekannt seien und diese durch das Personal beachtet würden. Ferner übernehme die Klägerin in § 7 Abs. 2 des Vertrages die Haftung für regelwidriges Verhalten ihres Personals. Dies zeige, dass die Haftung für Personalfehler bei ihr verblieben sei. Hieran ändere auch nichts, dass das Personal der Klägerin sich generell und auch am Schadenstag
den streckenbezogenen Anweisungen der T habe richten müssen. Im Übrigen regele der Vertrag auch, dass die Klägerin selbstständig Dienstleistungen mit Eisenbahnpersonal erbringe, diese Leistungen in eigener Verantwortung übernehme und die Dienstpläne erstelle. Von Bedeutung sei auch, dass der Schaden hier nicht durch die reguläre Tätigkeit des Lokführers, etwa einen Bedienungsfehler beim Rangieren der Lok, entstanden sei. Zum Entgleisen sei es vielmehr durch ein völlig ungewöhnliches, eigenmächtiges, unverantwortliches und strafbares Verhalten auch des Lokführers gekommen. Damit habe sich kein Risiko verwirklicht, das den Rangierarbeiten üblicherweise innewohne. Dieses Risiko müsse in den Verantwortungsbereich der Klägerin als Arbeitgeberin fallen, in deren Hand Auswahl, Schulung und etwaige besondere Sicherheitshinweise für die Mitnahme von Praktikanten lägen. Verrichtungsgehilfen des Entleihers könne nicht sein, wer sich unfachmännisch verhalte. Ferner sei das Schadensereignis nicht allein vom Lokführer herbeigeführt worden, sondern unmittelbar vom Praktikanten. Dieser könne nur als Verrichtungsgehilfen der Klägerin, seinem Praktikumsgeber, angesehen werden. Die T habe mit dem Praktikanten in keiner Verbindung gestanden und an seiner Anwesenheit kein Eigeninteresse gehabt. Insbesondere habe sie ihn nicht bestellt, sondern nur Gelegenheit gegeben, ihn mitzubringen. Randnummer 29 Zur Höhe der Kostenforderung sei anzumerken, dass die Firma X einen Standort in Hamburg Harburg habe und von dort aus zum Einsatzort gefahren sei. Der Rahmenvertrag mit dieser Firma sei geschlossen worden, weil sie darin ihre jederzeitige Einsatzbereitschaft habe garantieren müssen. Die von der Firma eingereichten Rechnungen ließen erkennen, welche Leistungen erbracht worden seien. Sie seien von den Mitarbeitern der Rufbereitschaft der Behörde, die tatsächlich vor Ort gewesen seien, abgeglichen worden. Anhand der mit der Rechnung eingereichten Belege lasse sich
weisen, welche Personen und Geräte zu welcher Zeit eingesetzt worden seien. Auch seien die Entsorgungsnachweise vollständig. Es seien 2 Tankfahrzeuge im Einsatz gewesen. Die Lokomotive sei mit einem Spezialkran angehoben worden, der erst habe aufgebaut werden müssen. Das habe mehrere Stunden gedauert. Unterschiedliche Verrechnungssätze beruhten auf
tzeiten. Das Reinigen der Straße und der Siele habe den Einsatz von Wasser und Spülflüssigkeiten in einer Größenordnung von ungefähr 15 t erfordert. Außerdem seien circa 13 t von der Brücke hinunter geschleudertes Material aufgenommen worden und 15 t belasteter Boden ordnungsgemäß aufgenommen und zur Entsorgung weitergegeben worden. Die Arbeiten seien von der Behörde in Auftrag gegeben worden. Randnummer 30 Mit Beschluss vom
und 9 SOG Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangen. Die allgemeinen polizeirechtlichen Normen des SOG sind hier ergänzend zu den spezialgesetzlichen wasserrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, soweit das HWaG keine abschließende Regelung enthält (OVG Hamburg, Urteil vom 17.5.2000, 5 Bf 31/96, juris Rn. 155). Randnummer 35 Dass die unmittelbare Ausführung hier rechtmäßig erfolgt ist, erscheint nicht als zweifelhaft.
1 SOG darf eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann. Dies war hier aufgrund des aus der verunfallten Lokomotive austretenden Dieselöls der Fall, das ohne die sofort von der Beklagten veranlassen Maßnahmen zu weiteren erheblichen Gewässer- und Bodenverunreinigungen geführt hätte. Unmittelbar verantwortlich für die Abwendung dieser Störung bzw. Gefahr waren
G der Eigentümer oder Besitzer der Lokomotive sowie derjenige, der die Lokomotive führte. Die Beklagte war
G befugt, über die Einhaltung dieser Bestimmung zu wachen und entsprechende Gefahren abzuwehren sowie Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Auf der Hand liegt, dass die wasserrechtlich Verantwortlichen in der hier gebotenen Eile von der Beklagten nicht zu den gebotenen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen herangezogen werden konnten, so dass von diesen die streitbefangenen Kosten als Surrogat verlangt werden können. Randnummer 36 2. Die Beklagte war damit zwar befugt, Kostenerstattung für die durch sie vorgenommene unmittelbare Ausführung von den wasserrechtlich Verantwortlichen zu verlangen. Die Klägerin durfte aber nicht als Handlungsstörerin herangezogen werden, auch wenn ihr Angestellter, der Triebwagenführer Herr H, für den Unfall unmittelbar verantwortlich war. Randnummer 37 Zwar stünde einer wasserrechtlichen Haftung aus § 28a Abs. 1 Satz 1 HWaG nicht entgegen, dass die Klägerin als juristische Person die verunfallte Lokomotive naturgemäß nicht selbst hat führen können. Nichts spricht dafür, dass § 28a Abs. 1 Satz 1 HWaG nur das höchstpersönliche Führen eines Fahrzeugs erfassen wollte. Insoweit bestimmt vielmehr § 8 Abs. 3 SOG , dass die Maßnahme sich auch gegen jemanden richten darf, der eine Person zu einer Verrichtung bestellt hat, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört wird. Dies würde für den streitbefangenen Anspruch der Beklagten voraussetzen, dass der damals für die Bedienung der verunfallten Lokomotive verantwortliche Triebwagenführer Herr H oder auch der von ihm beaufsichtigte Praktikant Herr G im polizeirechtlichen Sinne als Verrichtungsgehilfen der Klägerin anzusehen wären. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit kommt es nicht auf Verschulden an, sondern es geht allein um eine Risikozuweisung. Randnummer 38 a. Der damals für den Einsatz der verunfallten Lokomotive verantwortliche Triebwagenführer Herr H war zum Zeitpunkt des Unfalls kein Verrichtungsgehilfe seines Arbeitgebers, der Klägerin. Randnummer 39 Verrichtungsgehilfe ist jeder, dem von einem anderen, von dessen Weisungen er abhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017, 7 C 29/15, juris Rn. 39) , eine Tätigkeit übertragen wurde. Für das Weisungsrecht ist ausreichend, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder
Zeit und Umfang bestimmen kann (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004, 2 C 2/03, juris Rn. 28). Dabei ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherrn ohne Bedeutung. Ausschlaggebend ist allein, dass der Bestellte bei Ausführungen der Verrichtung vom Willen des Bestellers abhängig ist, mag er im Übrigen auch selbstständig arbeiten (vgl. m.w.N. auch VG Hamburg, Urteil vom 21.6.2001, 9 VG 1881/99, juris Rn. 41). Randnummer 40 Das Gericht hat hier die Überzeugung gewonnen, dass das Handeln des Triebwagenführers Herrn H, der damals die Lokomotive regelwidrig verlassen und ihre Führung dem dazu nicht berechtigten und befähigten, noch in der Ausbildung zum Wagenmeister befindlichen Praktikanten Herrn G überlassen hatte, im Rechtssinne der T und nicht seinem Arbeitgeber, der Klägerin, zugerechnet werden muss. Randnummer 41 Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte die Klägerin den Triebwagenführer Herrn H der T als Personal überlassen. Die Klägerin bestimmte insoweit nur, dass Herr H statt des ursprünglich dafür eingeteilten Herrn x am fraglichen Tag die Schicht 291 zu übernehmen habe. Die konkret im Rahmen dieser Schicht auszuführenden Zugförderleistungen ergaben sich aus der Art und Menge der zu rangierenden Güterwaggons und ihren Zielen. Ihre ordnungsgemäße Durchführung wurde allein durch die T verantwortet. Diese hatte damals gegenüber ihrem Auftraggeber, der Nord-Ostsee-Bahn GmbH, als Verkehrsleistung die Aufgabe übernommen, die anfallenden Rangieraufgaben im Bereich des Bahnhofs Mittlerer Landweg in Hamburg-B zu erfüllen, d. h. aus den dort stehenden Waggons weisungs- und fahrplangerecht Güterzüge zusammenzufügen und zur Abfahrt bereitzustellen. In der Natur der Arbeit der für sie dort tätigen, von der Klägerin gestellten Triebwagenführer lag dabei, dass diese die ihnen obliegenden Aufgaben aufgrund schriftlicher Vorgaben weitgehend selbstständig und unbeaufsichtigt wahrnehmen konnten. Die T war jedoch berechtigt, ihre Tätigkeit jederzeit zu beschränken, zu untersagen oder
Zeit und Umfang zu bestimmen. Randnummer 42 Im Einzelnen gilt folgendes: Randnummer 43 Die Gestellung von Triebwagenführern im Wege der Arbeitnehmerüberlassung und damit deren Unterstellung unter die fachlichen Weisungen eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmens bedarf auch im öffentlichen Recht der Abgrenzung von der Geschäftsbesorgung durch Dienst- oder Werkverträge für ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen, bei der der Triebwagenführer weiterhin der fachlichen Weisung seines Arbeitgebers unterliegt und von diesem seine konkreten Arbeitsaufträge erhält. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Überlassung eines Triebwagenführers
den Grundsätzen des AÜG diesen auch öffentlich-rechtlich zum Verrichtungsgehilfen des Entleihers statt des Verleihers macht (entsprechend zur zivilrechtlichen Einordnung als Erfüllungsgehilfe des Entleihers und nicht des Verleihers im Rahmen eines Vertragsverhältnisses OLG Frankfurt vom 14.3.2013, Urteil vom 26 U 43/12, juris Rn. 15 ff.; LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16 , juris Rn. 36 ff.), während eine Geschäftsbesorgung durch seinen Arbeitgeber ihn als dessen Verrichtungsgehilfen erscheinen lässt. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aber als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienst- oder Werkvertrag nicht seine Bezeichnung durch die Parteien, sondern der sich aus dem Willen der Vertragspartner und der tatsächlichen Vertragsdurchführung abzuleitende tatsächliche Geschäftsinhalt maßgeblich ist (BAG, Urteil vom 20.9.2016, 9 AZR 735/15, juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 17, LG Hamburg, Urteil vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16 , juris Rn. 37 ) . Dieser Grundsatz lässt sich auf das öffentliche Recht übertragen. Für die öffentlich-rechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht einmal auf die (formelle) Wirksamkeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Dienstleistungs- oder Werkvertrages) an, sondern maßgeblich ist die tatsächliche fachliche Weisungsabhängigkeit des Triebwagenführers entweder von seinem Arbeitgeber oder aber vom Entleiher. Randnummer 44 Der zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der T am 1. April 2009 geschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag trifft hierzu keine klaren Aussagen. Er ist deshalb für die Zuordnung der Tätigkeiten des Triebwagenführers H entweder zur Klägerin oder aber zur T wenig hilfreich. Bei diesem Vertragswerk handelt es sich lediglich um einen Rahmenvertrag, der jeweils der Konkretisierung bedarf. Zudem ist die Klägerin selbst ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das seit 2002 eigenständig zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigt ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des OLG Frankfurt vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 20, und dem Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16 , juris Rn. 41 ). Dies eröffnete der Klägerin, die seit 2005 auch zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt ist, die Möglichkeit, sowohl lediglich Personal zu verleihen als auch eigenverantwortlich Eisenbahnverkehrsleistungen zu übernehmen. Auf Letzteres weisen auch die Präambel des Dienstleistungsrahmenvertrages und dessen § 1 Satz 2 („selbstständig Dienstleistungen mit Eisenbahnpersonal erbringt“, „die Leistungen übernimmt x (die Klägerin) in eigener Verantwortung“) hin. Demgegenüber beschränkt der Vertrag den Einsatz der Klägerin in § 1 Satz 1 auf Verkehre der Vertragspartnerin, was wiederum darauf hindeutet, dass keine eigenverantwortlichen Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Fragen der fachlichen Weisung werden in dem Rahmenvertrag nicht angesprochen, wie dort auch nicht geregelt ist, wann der Eisenbahnbetriebsleiter welchen Vertragspartners wofür zuständig ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16 , juris Rn. 39 und 42). Für eine Steuerung der eingesetzten Triebwagenführer durch die Vertragspartnerin der Klägerin spricht allerdings der Umstand, dass diese die Mobilfunknummern des einzusetzenden Personals erhalten soll (§ 3 Abs. 1 Satz 7 des Vertrages). Auch im Übrigen erscheint der Rahmenvertrag als indifferent. Die „Vertragsprodukte“ (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) Übernahme von Eisenbahnverkehrsleistungen, insbesondere Zugvorbereitung, Zugförderung, Wagenmeisterleistungen, Durchführung der Rangierdienste und dazugehörende Nebenarbeiten (§ 1 Satz 1 des Vertrages) können teils selbstständig und teils unselbstständig erbracht werden. Auch verpflichtet sich die damalige Vertragspartnerin der Klägerin in § 4 Abs. 1 des Vertrages, ihre gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten gemäß den Regelungen des Vertrages zu erfüllen, ohne diese aber zu konkretisieren. Eindeutig ist nur, dass die Vertragspartnerin die Lokomotiven stellt (§ 4 Abs. 2 des Vertrages) und Aufträge vergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages), während die Klägerin das Personal stellt (§ 5 des Vertrages) und sich verpflichtet, die Lokomotiven sorgfältig zu gebrauchen (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Die Haftungsklausel im § 7 Abs. 1 des Vertrages („die Haftung richtet sich
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“) lässt jede Einordnung offen. Die Freistellungsklausel des § 7 Abs. 2 des Vertrages spricht eher dafür, dass
außen verantwortlich die Vertragspartnerin und nicht die Klägerin sein soll, da Letztere andernfalls unmittelbar in Haftung genommen werden könnte. Allerdings kann diese Vorschrift auch allein der vertraglichen Sorgfalt geschuldet sein. Randnummer 45 Konkrete schriftliche Vertragsvereinbarungen, die für den fraglichen Tag neben dem Dienstplan den Einsatz der Klägerin bzw. des Triebwagenführers Herrn H regelten, sind nicht bekannt. Zwischen den Beteiligten bestand offenbar Einigkeit, dass die in dem vorgelegten Dienstplan aufgeführten Schichten mit geeignetem Personal der Klägerin zu besetzen waren. Dieser oblag es, die für die Schichten fachlich geeigneten Kräfte namentlich zu benennen und rechtzeitig in B bereitzustellen. Randnummer 46 Aufgrund der konkreten Gestaltung der damaligen Arbeitsabläufe in B und ihren weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen kann
Überzeugung des Gerichts jedoch eine Verantwortlichkeit der Klägerin im Sinne einer Haftung für das Verhalten des Triebwagenführer Herrn H als Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen werden. Randnummer 47 Dies folgt vorrangig aus dem Umstand, dass für die Rangierarbeiten in B verantwortliches Eisenbahnverkehrsunternehmen die T war, die ihre zu Gunsten der Nord-Ostsee-Bahn GmbH übernommenen Rangierarbeiten nicht an die Klägerin weiterübertragen hatte, sondern nur deren Personal einsetzte. Diese Einschätzung entspricht jener, die die DB-Netz bereits in ihrem Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2011 geäußert hatte, in dem sie die T als Unfallverursacher benannte. Die T verfügte über die dort erforderlichen Rangierlokomotiven, so auch das verunfallte Fahrzeug. Nur das Personal, das diese Lokomotiven führen sollte, wurde damals komplett von der Klägerin entliehen. Für den dortigen Betrieb verantwortlicher Eisenbahnbetriebsleiter war jener der T. Die Eisenbahnbetriebsleiterin der Klägerin blieb lediglich insoweit verantwortlich, als dies die Auswahl, Schulung, den zeitlichen Einsatz und die pünktliche Bereitstellung des von ihr zu stellenden geeigneten und zuverlässigen Personals betraf. Ohnehin hatte die Klägerin weiterhin gegenüber diesem Personal die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, d.h. es zu entlohnen, Sozialversicherungsabgaben abzuführen, Urlaub zu gewähren und Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Mit Eintreffen auf dem Bahngelände zum Schichtbeginn wurde das von der Klägerin gestelltem Personal jedoch fachlich in den Verantwortungsbereich der T gegeben. Randnummer 48 Aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die dort durchzuführenden Zugförderleistungen war die T berechtigt, jederzeit Einfluss auf die Tätigkeit des von der Klägerin gestellten Personals zu nehmen und dieses anzuweisen. Insoweit genügt die abstrakte Weisungsbefugnis. Tatsächlich wird es kaum konkrete Weisungen gegeben haben, da die Tätigkeit von Triebwagenführern im Rangierdienst solcher regelmäßig gar nicht bedarf. Sie arbeiten im Wesentlichen allein und selbstständig
Maßgabe der ihnen durch abstrakte Regelwerke vermittelten Vorschriften, erhalten ihre konkreten Arbeitsaufträge durch Fahrpläne und Wagenpapiere und können bei der Arbeit praktisch kaum überwacht werden. Konkrete Anleitungen und Anweisungen der Triebwagenführer durch Aufsichtspersonal sind damit im Regelfall entbehrlich. Deshalb wird erst dann, wenn Probleme, Störungen oder sogar Unfälle auftreten, die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der Triebwagenführer sichtbar. Hier zeigt sich die Verantwortlichkeit der T deshalb daran, dass die von der Klägerin gestellten Triebwagenführer die Pflicht hatten, bei Problemen im Rangierbetrieb vorrangig sofort die T zu unterrichten. Diese hatte dann entsprechend die Kompetenz, in die Tätigkeit der Triebwagenführer einzugreifen und diese anzuweisen, was situationsbedingt zu tun oder zu unterlassen war. Randnummer 49 Ein weiterer Beleg für die Verantwortlichkeit der T für die im dortigen Rangierdienst eingesetzten Triebwagenführer ist, dass diese von der T im Hinblick auf ihre dortige Aufgabe geprüft und ausdrücklich als geeignet eingestuft worden waren. So verfügte auch der in B langfristig eingesetzte Triebwagenführer Herr H über ein von der T ausgestelltes Beiblatt zu seinem Triebwagenführerschein, das ihn ausdrücklich berechtigte, dort mit den Lokomotiven der T Rangieraufgaben wahrzunehmen. Randnummer 50 Hätte die Klägerin damals die dortigen Rangierdienste komplett im Wege der Geschäftsbesorgung für die T übernommen und hierzu lediglich Lokomotiven der T verwendet, wäre die Eisenbahnbetriebsleiterin der Klägerin für den Ablauf des Rangierbetriebs zuständig gewesen, Störung hätten zuerst der Klägerin gemeldet werden müssen und diese hätte auch als verantwortliches Eisenbahnverkehrsunternehmen den dort tätigen Triebwagenführern das Beiblatt zu ihrem Triebwagenführerschein ausstellen müssen. Randnummer 51 b. Ferner kommt es hier nicht darauf an, welche öffentlich-rechtliche Risikozuordnung geboten ist, wenn der Verleiher eines Arbeitnehmers bei dessen Auswahl nicht die gebotene Sorgfalt beachtet oder diesen falsch instruiert hat. Da Kernvertragspflicht des Verleihers ist, eine geeignete Kraft auszusuchen, zu instruieren und termingemäß bereitzustellen, ist bei einem Verstoß gegen diese Pflichten im Schadensfall zwar eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Verleiher in Betracht zu ziehen. Doch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Triebwagenführer Herr H, der bislang keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hatte, sorgfältig ausgewählt worden war, erkennbar die für seine Aufgabe nötigen Qualifikationen besaß und die erforderlichen allgemeinen Weisungen und Informationen erhalten hatte. Für seine generelle Eignung spricht auch, dass er immer noch bei der Klägerin beschäftigt ist. Über den Umstand, dass er nicht berechtigt war, dem Praktikanten unbeaufsichtigt die fahrende Lok zu überlassen, wusste er damals Bescheid. Randnummer 52 c. Eine Haftung der Klägerin folgt schließlich auch nicht daraus, dass unmittelbar schadensauslösend der Praktikant Herr G war, der sich in einem zweimonatigen Praktikum bei der Klägerin befand und auch zur Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben eingesetzt wurde. Denn sein Handeln ist, auch wenn es sich eigentlich auf Wagenmeisteraufgaben beschränken sollte und unzweifelhaft nicht das Führen einer Rangierlok dazu gehörte, wie das des Triebwagenführers Herrn H dem damals für den gesamten dortigen Rangierbetrieb verantwortlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen T zuzurechnen. Randnummer 53 Insbesondere ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie den Praktikanten der T „untergeschoben“ hätte, sodass diese keine Möglichkeit hatte, ihn von der Mitfahrt auszuschließen oder jedenfalls auf sein Verhalten Einfluss zu nehmen. Denn im maßgeblichen Dienstplan ist er ausdrücklich als Auszubildender, der an der vom Triebwagenführer Herrn H zu leistenden Schicht teilnimmt, aufgeführt. Dass er sich während dieser Schicht durchweg zu Ausbildungszwecken in der Nähe seines Ausbilders aufhalten und damit auch auf der Lokomotive mitfahren und für ihn bereits geeignete Aufgaben erledigen würde, war für die T deshalb offensichtlich. Hätte die T ihn dort nicht haben wollen, hätte sie ihn vom Schichtbetrieb ganz oder teilweise ausschließen können. Randnummer 54 Auch kann der Klägerin nicht haftungsbegründend vorgehalten werden, den Praktikanten Herrn G schlecht ausgesucht oder nicht hinreichend instruiert zu haben. Randnummer 55 Dies ist hier schon deshalb nicht ergebnisrelevant, weil er damals die Lokomotive offensichtlich mit Wissen und Wollen des eisenbahnrechtlich unmittelbar für das Fahrzeug verantwortlichen Triebwagenführers Herrn H geführt hat. Dieser soll den Praktikanten angewiesen haben, die Lokomotive an den Prellbock heranzufahren. Nichts spricht dafür, dass es dem Praktikanten durch List, Täuschung, Drohung oder sogar Gewalt gelungen wäre, die Lokomotive gegen den Willen des Triebwagenführers Herrn H zu fahren. Da es dem Praktikanten gänzlich verboten war, die Lokomotive zu bewegen, kommt es auch nicht darauf an, dass ihm von der Klägerin die hierfür nötigen Fertigkeiten offenbar nicht vermittelt worden waren. Randnummer 56 Zudem begegnet der Vortrag der Klägerin keinen Zweifeln, dass dieser Praktikant vor dem Unfall keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hat, sondern der Klägerin unter seinen Mitbewerbern als besonders geeignet für das Praktikum erschienen war. Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Unfall bereits zu befürchten war, dass dieser Praktikant ein offensichtlich verbotenes, verantwortungsloses Verhalten an den Tag legen würde, sind aus dem Aktenmaterial nicht ersichtlich. III. Randnummer 57 Als unterlegener Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.