Billigung von Straftaten: Äußerung von Verständnis für einen Brandanschlag in einem Zeitungsinterview Orientierungssatz Ein Angeklagter, der im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf das Veranstaltungsgelände des OSZE-Ministerratstreffens an den Hamburger Messehallen in einem Zeitungsinterview Verständnis für die Täter äußert und die Teilnehmer an den OSZE- und G20-Treffen als "die wahren Verbrecher" benennt, erklärt damit, dass die Brandanschläge im Gegensatz dazu keine wirklichen Straftaten sind, sondern nachvollziehbar, rechtmäßig und damit richtig sind. Dies erfüllt den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB und lässt das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurücktreten. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 6. Mai 2020, 242 Ds 289/18 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2020 wird Ziff. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 06.05.2020 (Az.: 242 Ds 289/18) aufgehoben. 2. Auch Ziff. 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15.08.2018 (Az.: 7101 Js 127/17) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und auch insoweit das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung soll auch insoweit vor dem Strafrichter stattfinden. 3. Die Hauptverhandlung in der Sache 242 Ds 289/18 (7101 Js 127/17) hat insgesamt vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Hamburg stattzufinden. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Randnummer 2 Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15.08.2018 wurde dem Angeklagten u. a. die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) vorgeworfen (Fall 1). Randnummer 3 Unter dem Pseudonym „E. H.“ sollen er und der gesondert Verfolgte N. K. – dieser unter dem Pseudonym „T. S.“ – der Zeitung „t.“ ein Interview gegeben haben zum Brandanschlag auf das Veranstaltungsgelände des OSZE-Ministerratstreffens an den Hamburger Messehallen vom 26.11.2016, bei dem u. a. der Eingangsbereich der Messehallen Süd derart mit Brandbeschleuniger angegangen wurde, dass durch das Feuer Scheiben zerbarsten, Aluminiumprofile schmolzen und die Eingangstür zum Vorraum zerstört wurde. Randnummer 4 Das Interview beginnt wie folgt: Randnummer 5 „t.: Wie stehen Sie zu dem Anschlag auf die Messehallen? Randnummer 6 T. S.: Das Wort Anschlag finde ich ein bisschen hochtrabend. Das ist auch ein legitimer Widerstand. Es wird sicher auch nicht das letzte Mal gewesen sein, dass es was Vergleichbares gibt. Randnummer 7 E. H.: Das ist medial sehr aufgebauscht worden. Da sind ein paar Glasscheiben zu Bruch gegangen und ein bisschen Ruß ist da. Man versteht die Leute, die Wut auf diesen Staat haben. Die, die zum OSZE oder zum G20 kommen, sind die wahren Verbrecher.“ Randnummer 8 Das Interview ist seit seiner Printveröffentlichung am 02.12.2016 im Hamburger Lokalteil der Tageszeitung „t.“ bis heute auf der Homepage der t. veröffentlicht. Randnummer 9 Vorgestellt im Interview wurden E. H. und T. S. als Mitglieder des „R. A.“. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 06.05.2020 lehnte das Amtsgericht Hamburg hinsichtlich Ziffer 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15.08.2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft am 11.05.2020 zugestellten Beschluss legte diese am 13.05.2020 sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 11 1. Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den teilweisen Nichteröffnungsbeschluss ist zulässig, insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Randnummer 12 2 . Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg. Randnummer 13
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