der Rechtsprechung des EuGH für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen. (Rn.66)
gehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
verschiedenen Zwischenschritten und mit geringer Geschwindigkeit; Randnummer 6 - als registrierter Nutzer („Free Account“), dem ein bestimmter Anschluss mit einer sog. Account-ID kostenlos zugewiesen wird und der kostenfreie Up- und Download-Möglichkeiten hat, jedoch mit vergleichsweise langsamen Geschwindigkeiten; sowie Randnummer 7 - als registrierter Nutzer mit einem bezahlpflichtigen Account („Premium Account“), dem ebenfalls eine bestimmte Account-ID zugewiesen wird und der mit hohen Geschwindigkeiten Up- und Downloads vornehmen kann. Außerdem bestehen für den Premium-Nutzer Vergütungschancen, und zwar wenn die von ihm hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen werden („pay per download“) und wenn aus Anlass des Downloads seiner Inhalte die Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwerben erwerben („pay per sale“). Randnummer 8 Der Preis für einen solchen Premium-Account liegt zwischen 4,99 € für zwei Tage und 99,99 € für zwei Jahre. Die Beklagte beteiligt Uploader an den Umsätzen, die sie mit dem Verkauf von Premium-Accounts generiert (sog. Pay per Sale-Programm). Im Falle der Erstbestellung eines Premium-Accounts erhält der Uploader 60% des Kaufpreises, hatte der Besteller bereits einen Uploaded-Account und bestellt nur eine Verlängerung dessen, erhält der Uploader 50% des Kaufpreises. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen. Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Dateigröße und dem Standort des Downloaders und beträgt je
Standort zwischen 1 und 8 EUR für 3-100 MB sowie zwischen 4 und 30 EUR für 100-1000 MB (sog. Pay per Download-Programm). Randnummer 9 Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit u.a. von der Klägerin in durchaus großem Umfang sog. "Abuse-Mitteilungen".
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform der Beklagten zu begehen. Randnummer 10 Die Klägerin hat die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt - auch vor der erkennenden Kammer - wegen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter, urheberrechtlich geschützter Musikinhalte gerichtlich in Anspruch genommen. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, wobei sie den Anspruch auf eine Mittäter-, eine mittelbare Täter- und/oder eine Teilnehmer-Haftung der Beklagten für 5.725 von der Klägerin geltend gemachte Uploads von Usern der Beklagten stützt. Randnummer 11 Für die Ermittlung von Rechtsverstößen ist von der Klägerin die p. GmbH als Dienstleister beauftragt. Sie durchsucht regelmäßig Internetseiten mit Linklisten, die Links zu URLs auf den Servern der Beklagten enthalten. Die p. GmbH unternimmt anschließend sog. Abuse- Mitteilungen gegenüber der Beklagten mit dem Ziel, dass diese die gerügten Inhalte löschen lassen soll. Die Beklagte ihrerseits hat für das sog. Abuse-Management die I. GmbH als Dienstleister beauftragt. Randnummer 12 Auf der Grundlage von Recherchen im Zeitraum vom 28.10.2013 bis zum 05.05.2016 -
Zustellung der Klageschrift in der Sache 310 O 89/16 - wendet sich die Klägerin gegen die Uploads der folgende 26 Musikalben durch Nutzer der Beklagten auf die Plattform u.: Randnummer 13 Insgesamt bilden 5.725 URLs, die eines der 26 vorgenannten Musikalben enthalten haben, den Gegenstand ihrer Beanstandung (vgl. Aufstellung in der Anlage K 1 mit der Liste aller ermittelter streitgegenständlicher URL, nebst Angabe des Referrers [Link auf Linksammlung], Benachrichtigung des Hosts, Künstler, Album, Dateiname [bei der Beklagten] und Account-ID des Nutzers. Randnummer 14 Die Klägerin ließ durch die p. zumindest für 5.494 dieser URLs eine Beanstandung, sog. „Abuse-Meldung“, an die Beklagte übersenden, in denen sie die Beklagte zum Löschen der mitgeteilten rechtsverletzenden Dateien aufforderte. Ob Abuse-Mitteilungen auch für die weiteren 231 URLs, die die Klägerin auf den Nutzer mit der Account ID ... zurückführt, übersandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig enthielten diese Beanstandungen als Informationen die Uploaded-URL, den Namen des Künstlers, des Albumtitels und Rechteinhabers sowie den Referrer (Linksammlung). Die Angabe der sog. Account-ID enthielten die Abuse-Mitteilungen nicht; auch ließ die Klägerin die Beklagte nicht zur Sperrung der dahinterstehenden Accounts,
Klägervortrag 13 an der Zahl, auffordern. Alle von der Klägerin beanstandeten Inhalte sind
folgend von der Beklagten gelöscht worden. Eine Sperrung der hinter den Uploads stehenden Accounts nahm die Beklagte dagegen nicht vor. Randnummer 15 Die Klägerin behauptet, es sei der p. GmbH durch einen neuen Ermittlungsansatz gelungen festzustellen, von welchem jeweiligen Account aus die einzelnen Dateien, die unter den URLs erreichbar waren, hochgeladen worden seien. Es sei ihr auch möglich geworden, diese Account-IDs bestimmten Usern auf bestimmten Linklistenseiten zuzuordnen. Zum Beleg, dass die Account-ID die Zuordnung der URLs ermögliche, bezieht sich die Klägerin auf einen Versuch des Rechtsanwalts B.. Randnummer 16 Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen 5.725 rechtsverletzenden Uploads seien auf 13 Nutzer der Beklagten zurückzuführen, die den Dienst der Beklagten in großem Umfang nutzten bzw. genutzt hätten. Die Zuordnung der Nutzer ergebe sich aus der von der Beklagten bei Registrierung vergebenen Account-ID bzw. Uploader-ID. In Bezug auf die streitgegenständlichen 5.725 Uploads der 26 Musikalben verteile sich dies wie folgt: Randnummer 17 Weiter heißt es im Vortrag der Klägerin wörtlich: Randnummer 18 Die Klägerin behauptet , diese 13 Nutzer seien insgesamt sehr auffällig geworden. In Bezug auf diese 13 Nutzer habe die p. insgesamt über 756.152 Meldungen gegenüber der Beklagten wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht: Randnummer 19 Die Zahl pro Nutzer habe zwischen 6.020 und 238.871 Meldungen (=Musikalben) betragen. Randnummer 20 Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass der Kammer aus verschiedenen Ordnungsmittelverfahren bekannt sei, dass die Firma I. bis heute rein manuell auf Linksammlungen
Rechtsverletzungen suchen lasse, obwohl andere Dienstleister, wie die p., seit über 10 Jahren erfolgreich mit sog. Crawlern oder Bots automatisierte Suchen nutzten. Schon hieraus zeige sich die mangelnde Erfahrung, Expertise und Kompetenz der I.. Zu den behaupteten Anweisungen der Beklagten an die I. erklärt sich die Klägerin mit Nichtwissen, einschließlich, dass die Beklagte diese regelmäßig kontrolliere. Die Anlage K 1 zeige, dass die I. keinen Wortfilter verwende, da die Albumnamen sowohl in den Referrern als auch in den Dateinamen auf den Servern der Beklagten auftauchte. Die Klägerin überreicht mit Anlagen K 31 und K 32 zwei Auswertungen der Anlage K 1 in Bezug auf nicht verhinderte Re-Uploads. Randnummer 21 Hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Nutzerzuordnung bestreitet sie, dass es sich bei den Account-IDs um ein inaktives Modul gehandelt habe. Die Beklagte habe sich selbst im Verfahren 310 O 463/16 noch im November 2016 auf die Account-ID bezogen habe (vgl. Anlage K 33). Die Auflistung der Beklagten in der Anlage B 5 belege, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung auch im
hinein noch Rechtsverletzungen den Uploader-Accounts zuordnen könne. Die dort aufgeführten 971 Account-IDs zu denen angeblich keine Abuse-Meldungen registriert seien, beträfen bis auf eine ( ... ) nicht die streitgegenständlichen Accounts. Damit seien die übrigen 12 Accounts unstreitig beanstandet worden. Im Übrigen bestreitet die Klägerin den Vortrag der Beklagten gestützt auf die Anlage B 5. Randnummer 22 Zudem habe die Beklagte zu jeder Abuse-Meldung eine Empfangsbestätigung versandt. Die Beanstandung sei damit Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten; sie könne sich daher nicht mit Nichtwissen erklären. Die Klägerin überreicht mit der Anlage K 34 exemplarisch eine Dokumentation zu jeweils der ersten ID pro Seite der Anlage B 5 mit der Bestätigungsnachricht der Beklagten, der jeweiligen Downloadseite und des Quelltextes der Downloadseite. Randnummer 23 Zu den Beanstandungen habe auch der Nutzer mit der ID ... gehört („ f.“), dessen Upload(s) bereits Gegenstand eines Ordnungsmittelverfahrens zum Az. 310 O 409/13 gewesen sei. Dieser Account sei für 436 der 5.725 Uploads verantwortlich; die p. habe zu diesem Account 47.168 Beanstandungen versandt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe daher Kenntnis vom umfangreichen rechtswidrigen Handeln genau dieses Nutzers gehabt. Randnummer 24 Die Klägerin ist der Ansicht , die Beklagte sei ihren Pflichten nicht ausreichend
gekommen. Die Klägerin trägt insoweit unter Bezugnahme auf die Anlage K 2 vor, dass die Beklagte im Zeitraum 14.05.2014 bis 23.05.2016 zu 1.980 verschiedenen Account-IDs jeweils mindestens drei Abuse-Meldungen erhalten habe, von denen die erste und die letzte mindestens drei Monate auseinandergelegen hätten. Allein 676 Nutzer seien Gegenstand von mehr als 100 Abuse-Meldungen gewesen, 185 Nutzer sogar Gegenstand von mehr als 1000 Abuse- Meldungen. Der Umstand, dass die Beklagte diese Accounts nicht gesperrt habe und diese wiederholten Uploads möglich gewesen seien, zeige, dass die Beklagte entgegen ihrer
außen kommunizierten angeblichen Geschäftspolitik auch massenhaft wiederholte Rechtsverletzungen durch die immer wieder identischen Nutzer dulde und damit deren Rechtsverstöße letztlich zum Teil ihres Geschäftsmodells mache, was eine Mithaftung der Beklagten als Täterin, mindestens aber als Teilnehmerin der Rechtsverletzungen bedeute. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich bewusst dazu entschieden, Extrem-Uploader gewähren zu lassen. Randnummer 25 Die Klägerin ist der Ansicht, der Grund dafür, dass die Beklagte die ihr mittels der ID-Benennungen mitgeteilten Accounts der Wiederholungstäter nicht gesperrt habe, liege in einer bewussten geschäftlichen Entscheidung in der Führungsebene der Beklagten. Die Beklagte nutze den Effekt, dass sie sich von Dritten wirtschaftlich interessante, jedoch rechtliche geschützte Inhalte zuliefern lasse, um die Attraktivität ihres Dienstes für alle Nutzer auf diese Weise zu steigern. Das ergebe sich auch aus der Kosten- und Vergütungsstruktur des Dienstes. Aufgrund der Hinweise auf die immer wieder selben 13 Account-IDs und die immer wieder identischen Inhalte aus den 26 Alben hätte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eindeutig erkennen können und müssen, dass es sich bei den hier tätigen Usern dieser Accounts um vorsätzlich rechtsbrüchige Wiederholungstäter gehandelt habe. Die Beklagte habe aber keine
vollziehbaren Gründe angegeben, warum sie deren Accounts nicht gesperrt habe. Das deute darauf hin, dass es der Beklagten recht gewesen sei, von diesen Usern attraktive geschützte Inhalte „geliefert“ zu bekommen. Randnummer 26 Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der Kosten- und Vergütungsstruktur schaffe die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes gezielte Anreize für rechtswidrige Uploads urheberrechtlich geschützter Inhalte. Deshalb sei der Dienst der Beklagten auf die Begehung solcher Rechtsverletzungen angelegt. Weil die Klägerin die ihr zugelieferten Inhalte als Teil ihres Geschäftsmodells zur Steigerung der Attraktivität ihres Dienstes nutze, müsse sie für die streitgegenständlichen Uploads als Täterin, Mittäterin oder mittelbare Täterin haften. Randnummer 27 Die Klägerin berechnet ihren Schadensersatzanspruch
G im Wege der Lizenzanalogie. Randnummer 28 Sie macht geltend, dass im Mittel auf den streitgegenständlichen Werken 14 Tonaufnahmen enthalten seien. Wie häufig die bei der Beklagten gespeicherten Dateien heruntergeladen worden seien, entziehe sie aus technischen Gründen der Kenntnis der Klägerin; das wisse allein die Beklagte. Randnummer 29 Üblicherweise lizenziere die Klägerin die öffentliche Zugänglichmachung zum kostenfreien Download nicht, sondern nur, wenn diese verkauft oder anderweitig kommerziell verwertet würden, wie bei iTunes, Amazon oder Spotify. Vereinzelte Ausnahmen gebe es beim sog. „Brand Partnership Deal“, beispielsweise wenn ein bekanntes Unternehmen an die Klägerin herantrete und für eine Werbeaktion Tonaufnahmen in Form von Download-Gutscheinen verteilen möchte. Hierdurch würden der Klägerin neue Kunden zugeführt. Das Verwertungsrisiko trage allerdings vollständig der Vertragspartner. So habe sie beispielsweise im Jahr 2009 mit einem namhaften deutschen Automobilhersteller einen Lizenzvertrag für einen Song mit einem Pauschalbetrag von 5.000 EUR für eine limitierte Anzahl von bis zu 7.000 unentgeltlichen Downloads für einen Zeitraum von einem Jahr und elf Monaten abgeschlossen (vgl. Anlage K 29). Für The Voice of Germany habe sie im Jahr 2014/2015 einen Betrag von 7.000 EUR für eine limitierte Anzahl von bis zu 4.000 unentgeltlichen Downloads für einen Zeitraum von vier Monaten abgeschlossen. Randnummer 30 Für den Streitfall seien die üblichen Lizenzsätze eines „Brand Partnership Deal“ jedoch deutlich zu erhöhen, da es sich bei der Beklagten nicht um ein seriöses, mit einem positiven Image verbundenes Unternehmen handele. Schon ohne Erhöhung ergebe sich bei durchschnittlich 14 Tonaufnahmen pro Album ein Betrag von 70 - 98.000 EUR je Album. Mit ihrer Klage mache sie lediglich einen Betrag von 50.000 EUR je Album geltend und damit einen in jedem Fall angemessenen Lizenzschaden. Randnummer 31 Diese Höhe werde von der, von der Kammer in ihrem Urteil vom 27.06.2018 zum Az. 310 O 89/16 angeführten Kontrollüberlegung getragen. Demnach sei ein Wert von mindestens 200 EUR je öffentlich zugänglicher Tonaufnahme zugrunde zu legen. Dieser Betrag dürfe im Rahmen der Schätzung auf Basis von 400 möglichen Abrufen je Tonaufnahme berechnet werden. Zudem sei die Zahl der Uploads zu berücksichtigen, da diese bereits die Rechtsverletzung
G begründeten, ohne dass es auf die Anzahl der konkreten Downloads ankomme. Für die hier von der Klägerin gewählte abstrakte Schadensberechnung
der Lizenzanalogie komme es hierauf ohnehin nicht an. Allerdings seien die Erst- und Zweituploads in Abzug zu bringen, so dass sich unter Zugrundelegung des Rechenmodells der Kammer die folgende Kontrollrechnung ergebe. Randnummer 32 Die fiktive Mindestlizenz für 5.095 Uploads x 5 Musiktitel ergebe damit 5.069.000 EUR Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.300.000 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie regt an , Randnummer 38 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Parallelsache vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 5 U 128/17 sowie dem unter dem Az. C- 683/18 geführten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auszusetzen Randnummer 39 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 28.10.2013 bis 31.12.2015, § 102 UrhG. Die Zustellung der Klage sei nicht „demnächst“ erfolgt. Randnummer 40 Die Beklagte erklärt sich zur Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Die Klägerin habe nicht die Verträge mit den Urhebern der streitgegenständlichen Werke vorgelegt. Randnummer 41 In der Sache nimmt die Beklagte den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung und der ihrer Verantwortlichkeit hierfür in Abrede. Randnummer 42 Sie macht geltend, sie stelle Nutzern Speicherplatz für ihre persönlichen Dateien zur Verfügung, auf den der jeweilige Nutzer über seinen Nutzer-Account oder ihm zugewiesene Uploaded-Links zugreifen könne. Sie sei ein Host-Provider, der keine eigenen Inhalte anbiete. Sie biete kein Register und keine Suchfunktion an, mittels derer auf die auf ihren Servern gespeicherten Dateien zugegriffen werden könne. Welche Daten von welchen Nutzern hochgeladen würden, entziehe sie ihrer Kenntnis. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung erfolge allenfalls durch die Nutzer der Plattform; von der Beklagten sei sie weder gewollt noch werde sie gefördert. Die Beklagte beruft sich insoweit auf ein Gutachten des Prof. H. (vgl. Anlage B 1). Randnummer 43 Dass ihr Vergütungsmodell, insbesondere der Premium-Accounts, auf unredliche Nutzer abziele, treffe nicht zu, was auch schon das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt habe (Urteil vom 14.03.2012 - Az. 5 U 87/09 ). Es handele sich insoweit um marktübliche Vertragsausgestaltungen, der Dienst der Beklagten als solcher sei eine neutrale Handlung und ein gesellschaftlich gebilligtes Geschäftsmodell, welches zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten eröffne. Ihr Dienst werde primär für legale Zwecke verwendet. Tatsächlich machten Urheberrechtverletzungen nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ihres Dienstes aus; der Umfang der illegalen Nutzung bewege sich im einstelligen Prozentbereich. Randnummer 44 Die Beklagte erklärt sich zu den von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen mit Nichtwissen. Ohne Vorlage der Abuse-Meldungen, der Empfangsbestätigungen sowie der Dokumentation der einzelnen Ermittlungsvorgänge, sei der klägerische Vortrag nicht einlassungsfähig. Randnummer 45 Bei der Angabe der Account-ID habe es sich allerdings schon zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt um ein inaktives Modul gehandelt. Es handele sich um einen legacy-Code, der sich auf ein nicht mehr unterstütztes System beziehe. Die Angabe im Quelltext, wie von der Klägerin ermittelt, enthalte nicht mehr die korrekten Daten zur Account-ID. Zwei Beispiele belegten die Fehleranfälligkeit (vgl. Klagerwiderung, S. 12). Randnummer 46 In der Anlage K 2 seien zu 971 der dort genannten Account-IDs keine Abuse-Meldungen vorliegend. Die [nicht streitgegenständlichen , Anm. d. Gerichts] IDs ... und ... seien bereits im Jahr 2013 von der Beklagten gelöscht worden, so dass es keine Abuse-Mitteilungen mehr gegeben haben könne (vgl. Klagerwiderung, S. 13). Randnummer 47 Sie bestreite, dass die streitgegenständlichen Dateien die von der Klägerin geltend gemachten Aufnahmen enthalten hätten. Sie bestreitet, dass die Downloadlinks auf Linklisten veröffentlicht gewesen seien. Sie bestreitet, dass die Zuordnung zwischen Account-ID und den von der Klägerin genannten Pseudonymen zutreffe. Die auf den Linklisten angegebenen Identitätskürzel der dort veröffentlichenden Uploader könnten nicht bestimmten Accounts bei der Beklagten zugeordnet werden. Randnummer 48 Sie macht geltend, eine Konservierung aller gemeldeten Verstöße sei ihr aufgrund der Menge der insgesamt zu ihrem Dienst gemeldeten Verstöße nicht möglich und nicht zumutbar. Sie befinde sich daher entschuldigter Weise in Unkenntnis. Sie habe nicht wissen können, wie lange
Zugang der Abuse-Mitteilung diese Dateien gespeichert werden müssten. Die Anlage eines doppelten Speichers für „tote“ Dateien sei ihr nicht zumutbar. Randnummer 49 Sie behauptet, dass sie in der Vergangenheit bereits bei einer Vielzahl von Nutzeraccounts, bei denen Rechtsverletzungen festgestellt worden seien, Sperrungen dieser Accounts vorgenommen habe. Mit den Sperrungen sei die I. GmbH als Dienstleister beauftragt; diese habe allein in 2014 insgesamt 28.392 Accounts und in 2015 insgesamt 56.831 Accounts gesperrt. Es sei daher falsch, wenn die Klägerin behaupte, bei der Beklagten werde die Sperrung von Accounts systematisch unterlassen. Randnummer 50 Die Bearbeitung der identifizierten Nutzeraccounts erfolge grundsätzlich chronologisch. Allerdings würden Nutzer-Accounts mit einer Vielzahl von Abuse-Meldungen vorgezogen. Im Rahmen dieser Überprüfung seien die hier streitgegenständlichen 13 Accounts, sofern über diese tatsächlich Rechtsverletzungen stattgefunden haben sollten, was bestritten werde, wohl aufgrund menschlichen Versagens bei der I. GmbH bedauerlicherweise durchgerutscht bzw. habe die Bearbeitungszeit den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten; genaueres sei allerdings zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Die Beklagte habe hiervon allerdings keine Kenntnis: Sie habe auch keine Kenntnis von Umständen gehabt, die auf einen Fehler bei der Bearbeitung und Überprüfung von Nutzer-Accounts durch die I. hätten hinweisen können. Die Beklagte nutze zudem Hash- und Stichwortfilter und kontrolliere proaktiv einschlägige Linksammlungen regelmäßig
Uploaded-Links. Randnummer 51 Die Beklagte nimmt (vorsorglich) auch den Vortrag zur Schadenshöhe in Abrede. Sie erklärt sich mit Nichtwissen dazu, u.a. dass die Klägerin angeblich nur für die entgeltliche öffentliche Zugänglichmachung Lizenzen erteile und dass sie als Tonträgerhersteller sämtliche Kosten der Produktion trage. Der Vortrag der Klägerin zur Lizenzierungspraxis eines einzelnen Titels sei ohne Bezug zum Streitfall. Eine geeignete Schätzgrundlage trage die Klägerin nicht vor. Die behaupteten Vergütungen bestreitet die Beklagte. Erfahrungsgemäß sei die Auswertung eines einzelnen Titels höherwertig als die eines ganzen Albums. Eine taugliche Schätzgrundlage seien aber Lizenzverträge mit iTunes oder Spotify, die die Klägerin aber offenbar wohlweislich nicht vorlege. Randnummer 52 Die Beklagte beanstandet, dass die Klägerin bei ihren Abuse-Mitteilungen die Account-ID nicht mitgeteilt habe. Sie ist der Ansicht, hieraus folge zumindest ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin. Randnummer 53 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020 wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 55 Die internationale Zuständigkeit richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte
dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, geschlossen in Lugano am
folgend LugÜ II).
Ü II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO aF bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-I-VO nF (vgl. Cepl/Voß/Zöllner, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26 ff). II. Randnummer 56 Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu. Prozessual ist von der behaupteten Rechteinhaberschaft der Klägerin an den streitgegenständlichen 26 Musikalben auszugehen (dazu
folgend unter 1.). Die Klägerin hat mit Erfolg die Voraussetzungen einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte dargelegt (dazu
folgend unter 2.). Für eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs besteht kein Anlass (dazu
folgend unter 3.). Die Beklagte ist zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes als Mindestschaden
ZPO verpflichtet (dazu
folgend unter 4.). Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt (dazu
folgend unter 5.). 1. Randnummer 57 Prozessual ist davon ausgehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den streitgegenständlichen 26 Musikalben ist. Die Beklagte hat sich hierzu zwar zulässigerweise mit Nichtwissen erklärt. Die Klägerin hat indes ihre Eintragungen in der Katalogdatenbank „MediaCat“ der PhonoNet GmbH als Inhaberin der Auswertungsrechte der 26 streitgegenständlichen Musikalben vorgelegt (vgl. Anlagen K 3 bis K 28). Diesen kommt
vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte iSv § 85 I UrhG zu. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den PhonoNet-Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH, Urteil vom 11.6.2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I). Einen solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. 2. Randnummer 58 In der Sache hat die Klägerin mit Erfolg die Voraussetzungen dafür dargelegt, dass die Beklagte eigene täterschaftliche Handlungen der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) bzw. der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Satz 1, § 19a UrhG) vorgenommen hat. a) Randnummer 59 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst
G unter anderem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH, Urteil vom
Soc-RL 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom
vollzogen und ebenfalls den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in den Mittelpunkt gestellt und angenommen, dieser Begriff erfordere eine individuelle Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 21 - Cordoba; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 28 - Vorschaubilder III).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es für eine solche Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen. Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 33 - Vorschaubilder III, mwN). Dagegen stellt das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe
Erwägungsgrund 27 keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL 2001/29/EG dar (vgl. EuGH, Urteil vom
der bisherigen deutschen Rechtsprechung einerseits unter die Täter- und Teilnehmerhaftung gefasst wurden und andererseits solche, die unter die Figur der Störerhaftung gefasst wurden (vgl. Ohly, ZUM 2017, 793, 800; Tolkmitt, Festschrift Büscher, 2018, 249, 262; Grünberger, ZUM 2018, 321, 330; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2018, 225, 228).
ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. 11. 2011 - C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 41 ff. - Scarlet/SABAM; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 61 - UPC-Telekabel; BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Accessproviders; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 26 - Dead Island). Die Annahme einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Intermediärs setzt daher voraus, dass die Beklagte die neutrale Stellung verlassen und eine aktive Rolle in voller Kenntnis der Rechtsverletzungen eingenommen hat, mithin echte Verhaltenspflichten verletzt hat.
Abschluss des Hochladevorgangs teilt die Beklagte dem hochladenden Nutzer automatisch einen Download-Link mit, über den direkt auf die Datei zugegriffen werden kann. Zwar bietet die Beklagte kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion an; ihre Seiten sind auch nicht mit einer Suchmaschine für Dritte sinnvoll durchsuchbar. Beliebige Dritte können aber durch Eingabe der Upload-URL die jeweilige Datei aufrufen. Zudem werden, was die Beklagte weiß, die Download-Links von Dritten in Linksammlungen im Internet eingestellt, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche
bestimmten Inhalten ermöglichen. Dies ist grundsätzlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden. bb) Randnummer 71 Durch die Gestaltung ihres Vergütungssystems, die Ausgabe unbeschränkter Download-Links und die Möglichkeit der anonymen Nutzung ihres Dienstes fördert die Beklagte indes die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes erheblich (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23). Nicht nur neigen am Herunterladen von Dateien interessierte Nutzer eher zur Buchung eines kostenpflichtigen Premium-Accounts, wenn sie über den Dienst der Beklagten ohne weitere Kosten attraktive, urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen können und dabei keine verringerten Downloadgeschwindigkeiten hinnehmen müssen. Insbesondere ist es die Vergütungsstruktur, die einen Anreiz dafür setzt, Dateien hochzuladen, die anderenorts legalerweise nur gegen Entgelt abgerufen werden können. So erhalten Premium-Nutzer Vergütungschancen dafür, wenn die von ihnen hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen werden („pay per download“) und wenn aus Anlass des Downloads ihrer Inhalte die Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwerben („pay per sale“). Die Beklagte beteiligt Uploader an den Umsätzen, die sie mit dem Verkauf von Premium-Accounts generiert (sog. Pay per Sale-Programm) mit 60% des Kaufpreises (bei Erstbestellung) oder 50% des Kaufpreises (bei Verlängerung). Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen. Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Dateigröße und dem Standort des Downloaders und beträgt je
Standort zwischen 1 und 8 EUR für 3-100 MB sowie zwischen 4 und 30 EUR für 100-1000 MB (sog. Pay per Download-Programm). Die Vergütung für das Hochladen von Dateien ist also umso höher, je attraktiver die hochgeladenen Dateien für die am Herunterladen interessierten Nutzer sind. Durch die Ausgabe von im Zugang unbeschränkten Download-Links ist es den hochladenden Nutzern unproblematisch möglich, die Dateien über Linksammlungen für am Herunterladen interessierte Nutzer auffindbar zu machen. Die Anonymität der Nutzung des Sharehosting-Dienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23). cc) Randnummer 72 Die Beklagte weiß auch, dass ihr Dienst mitunter auch für urheberrechtsverletzende Anwendungen genutzt wird - damit entgegen ihrer eigenen AGB. Die Beklagte muss sich auch vorhalten lassen, dass sie allein aufgrund der hier vorgetragenen über eine Dreiviertelmillion Abuse-Mitteilungen in Bezug auf nur 13 Dauernutzer Kenntnis davon hat, dass teilweise in erheblichem Umfang rechtsverletzende Nutzungen von ihren Nutzern vorgenommen werden. Die Beklagte kann sich weder zu dem Zugang der Abuse-Mitteilungen noch zu den damit beanstandeten Rechtsverletzungen mit Nichtwissen erklären. Randnummer 73
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen - nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht. Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts
, 402 BGB Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht kommt. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen
vollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 9 - 11, mwN). Randnummer 74
HGB) genügt ohne konkrete
forschung zum Verbleib von Unterlagen nicht (OLG Hamburg, Beschluss 29.01.2016 - 5 W 111/14). Die Beklagte hat zu derartigen Bemühungen nichts vorgetragen; sie hat nicht einmal behauptet, sich bei der I. vergebens erkundigt zu haben. Randnummer 76 Der Vortrag der Beklagten zur Einschaltung der I. zeigt noch ein weiteres auf: Die Beklagte hat
eigenem Vortrag die nähere Überprüfung und Löschung durch die I. vornehmen lassen, behauptet aber gleichzeitig, deren Handeln natürlich regelmäßig zu überprüfen. Dann erscheint es jedoch nicht
vollziehbar, wie die Beklagte die Tätigkeit der von ihr beauftragten Firma I.
vollziehen und überwachen können will, ohne jegliche Dokumentation. Schließlich erscheint es widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits - unstreitig - eine Löschung der URLs veranlasst hat, dabei sich aber nicht einmal Kenntnis über den Inhalt verschafft haben will. Zudem wäre eine Dokumentation aus Datensparsamkeit auch nur dann von Nöten, wenn die Beanstandung der Klägerin als unberechtigt eingestuft worden wäre. Der Umstand, dass es keine Dokumentation gibt, spricht daher als Indiz für die Annahme einer Rechtsverletzung - und davon hätte die Beklagte damit Kenntnis. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass eine Konservierung aller gemeldeten Verstöße ihr aufgrund der Menge der insgesamt zu ihrem Dienst gemeldeten Verstöße nicht möglich und nicht zumutbar sei, vermag dies letztlich ebenfalls nur den klägerischen Vortrag zu bestätigen, dass der Dienst der Beklagten, was diese weiß, zu einem erheblichen Umfang in rechtswidriger Weise genutzt wird. Die Anlage eines doppelten Speichers für „tote“ Dateien ist der Beklagten jedenfalls dann zumutbar, wenn sie ihr anreizsetzendes Vergütungsmodell und die nicht-zugangsbeschränkten Downloadlinks beibehalten will. Randnummer 77
seiner Struktur an sich rechtlich unbedenkliches Geschäftsmodell verliert diese rechtliche Billigung, wenn es in erheblichem Umfang durch Dritte zu Rechtsverletzungen missbraucht wird und der Betreiber zwar „auf dem Papier“ die Beendigung der Nutzungsmöglichkeit für rechtsverletzende Kunden verbindlich vorschreibt, es gleichzeitig aber unterlässt, ihm konkret angezeigte Missbrauchsfälle so ausreichend zu dokumentieren, dass er sich zu den Vorwürfen in einem späteren Prozess zur Überprüfung der Einhaltung seiner eigenen Geschäftsbedingungen substantiiert äußern kann. Denn ein solches Verhalten des Betreibers des Geschäftsmodells zielt von vornherein darauf ab, den von einem Verletzten
gesuchten Rechtsschutz durch die (nur vermeintlich zulässige) Berufung auf Nichtwissen im Sinne des § 138 IV ZPO faktisch ins Leere laufen zu lassen. Dies ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches auch im Prozessrecht nicht gebilligt werden kann. Randnummer 79 Wenn die Beklagte sich gegenüber den durch ihre Kunden verletzten Rechtsinhabern darauf beruft, ihr Geschäftsmodell sei seiner Struktur
rechtlich unbedenklich und vereinzelte Rechtsverletzungen würden effektiv verfolgt und durch Ausschluss der Kunden von der Nutzung geahndet, so folgt aus der Inanspruchnahme dieser Rechtfertigung des Geschäftsmodells materiell-rechtlich zumindest aus Treu und Glauben die Obliegenheit, die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen prozessual überprüfbar zu dokumentieren; verletzt die Beklagte diese Obliegenheit, so ist die daraus zumindest resultierende Sanktion, dass es ihr verwehrt ist, sich prozessual auf ein auf die eigene materielle Obliegenheitsverletzung zurückführbares Nichtwissen zu berufen. Randnummer 80 Das Argument der Beklagten, die Verstöße seien zu zahlreich, als dass der Beklagten eine
vollziehbare Dokumentation zumutbar sei, verfängt nicht, sondern ist Ausdruck eines sogar noch gesteigert widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten: Einerseits beruft sie sich den Rechtsinhabern gegenüber darauf, etwaiger Missbrauch ihres Geschäftsmodells werde entsprechend ihrer Geschäftsbedingungen effektiv verfolgt; andererseits kann sie gegenüber substantiiertem Vortrag zu konkreten Verletzungen des eigenen Standards nicht substantiiert erwidern, weil die Zahl der Fälle so groß sei, dass eine Dokumentation im Rahmen des Geschäftsmodell wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Randnummer 81
ihrem eigenen Vorbringen lediglich nicht dokumentiert und beruft sich darauf, dass sie deshalb nicht mehr
vollziehen könne, ob derartige Links veröffentlicht wurden und ob sie zu bei ihr gespeicherten Dateien führten, die die streitgegenständlichen Musikwerke enthielten. In einer solchen Situation ist jedoch ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschluss 29.01.2016 - 5 W 111/14). dd) Randnummer 82 Im Streitfall fällt es der Beklagten zur Last, dass es sich bei den streitgegenständlichen 13 Nutzern um Intensiv-Nutzer handelt, wozu sich die Beklagte
den obigen Grundsätzen ebenfalls nicht mit Nichtwissen erklären kann. Die Beklagte muss sich nicht nur die Inhalte ihrer Server auf die Beanstandungen der Klägerseite hin als Gegenstände eigener Wahrnehmung vorhalten lassen, sondern naturgemäß auch die Identität des bei ihr registrierten, betroffenen Accounts. Randnummer 83
Zustellung der Klage in der Sache 310 O 89/16 geändert und die Account-ID aus dem Quelltext hinter dem Wert „ref_user=....“ entfernt. Soweit die Beklagte dieses Vorbringen der Klägerin in Abrede genommen und behauptet hat, hierbei habe es sich um eine veraltete Kodierung ohne Aussagewert gehandelt, stellt dieser Vortrag ersichtlich eine reine Schutzbehauptung dar. Zum einen ist mit der von der Beklagten überreichten Anlage B 5 das Gegenteil belegt, nämlich, dass die Beklagte sehr wohl in der Lage ist, zum Zugang von Abuse-Meldungen aufgeschlüsselt
Account-ID im Prozess vorzutragen, sie also konkrete Beanstandungen konkreten Account-IDs zuordnen kann. Zum anderen ist die Zuordnung von Dateien zu einem bestimmten, bei der Beklagten registrierten Account erneut eine Tatsache, die den Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten betrifft. Die Beklagte wäre für ein substantiiertes Bestreiten daher gehalten gewesen, eine abweichende Zuordnung der von der Klägerin ermittelten Dateiuploads darzulegen. Einen solchen Vortrag hat die Beklagte aber nicht gehalten, sondern, wie erwähnt, mit der Anlage B 5 das genaue Gegenteil. Randnummer 84
vollziehbaren Gründe, warum sie deren Accounts nicht gesperrt hat, hat die Beklagte nicht vorzubringen vermocht - fehlende Kenntnis kann es jedenfalls nicht sein. Auch für ein Versehen, dass die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, ist angesichts der ungeheuren Vielzahl an Abuse-Mitteilungen bezogen auf diese 13 Nutzer kein Raum. Dabei nimmt die Beklagte selbst für sich in Anspruch, Accounts bei wiederholten Abuse-Mitteilungen zu sperren (vgl. Klagerwiderung S. 19/20). Daher ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass es die Beklagte bewusst hingenommen hat, von diesen Usern attraktive geschützte Inhalte „geliefert“ zu bekommen. Zumutbarkeitserwägungen stehen dem schon deswegen nicht entgegen, weil es der Beklagten freisteht, die Konzeption ihres Dienstes abzuändern, sei es durch Änderung der Vergütungsstruktur, sei es durch Zugangsbegrenzung der URLs oder auf andere Weise. Eine Erhöhung der Zahl der Beanstandungen führt nicht, wie die Beklagte zu meinen scheint, zu einer Herabsetzung der an sie zu stellenden Verhaltenspflichten, sondern im Gegenteil, desto sorgfältiger muss die Beklagte ihren Pflichten
kommen. Die Intensiv-Nutzer hat die Beklagte in jedem Fall in den Blick zu nehmen. Angesichts sehr hoher Beanstandungsfälle und der gleichwohl unterbliebenen Sperrung oder Löschung der betreffenden Verletzer-Accounts hat die Beklagte eine aktive Rolle eingenommen und eine eigene Handlung der öffentlichen Widergabe insoweit vorgenommen. Randnummer 86
1 der RL 2000/31/EG berufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 31 - Uploaded). 3. Randnummer 88 Für eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zum Gz. C-683/18 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs besteht kein Anlass. Zum einen ist die Kammer als erstinstanzliches Gericht weder zu einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen noch zu einer Aussetzung
Zum anderen erweist sich der vorliegende Rechtsstreit auch in der Sache nicht durch das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs präjudiziert. Denn völlig unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens wird die Beklagte Intensiv-Nutzer mit einer Dreiviertelmillion Beanstandungen in jedem Fall in den Blick zu nehmen und zu deren Accounts zu sperren oder zu löschen haben. Eine solche Fallkonstellation liegt dem Vorabentscheidungsersuchen nicht zugrunde. Das Verfahren 5 U 128/17 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist nicht präjudiziell iSv § 148 ZPO. 4. Randnummer 89 Die Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Mindestschadens verpflichtet. Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. a) Randnummer 90
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (vgl. BGH, NJW 2016, 3527, Rn. 42 - Lottoblock II).
dieser Norm entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Der Tatrichter muss
pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob
1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, Rn. 23; BAG, NJW 2013, 331, Rn. 19; Cepl/Voß/Rinken, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rn. 7, jeweils mwN). b) Randnummer 91 Die Klägerin hat die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie
G gewählt.
dieser Vorschrift kann die Höhe des Ersatzbetrages auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die Kammer hatte im vorgenannten Urteil zum Az. 310 O 89/16 bereits auf die Rechtsprechung der
seiner freien Überzeugung zu bemessen. Randnummer 93 Dem schließt sich die Kammer (erneut) an. Betroffen sind im Streitfall 26 Alben von unterschiedlich bekannten Künstlern. Die Lizenzwerte sind dabei grundsätzlich individuell zu bewerten. Für eine Lizenzierung einer Möglichkeit, Dritten bei wiederholten Uploads zum kostenfreien Download zu unterstützen, gibt es jedoch ersichtlich kein Vorbild in der Lizenzierungspraxis der Klägerin, der Beklagten oder Dritter. Das Verlustpotential der Klägerin, Einbußen bei eigenen entgeltlichen Verkäufen zu erleiden, ist erheblich. Die Ermittlung der konkreten Anzahl der von den 5.725 vorhandenen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer dürfte - soweit der Beklagten technisch überhaupt möglich - mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein, zumal die Hemmschwelle für Drittnutzer zur Nutzung des Dienstes der Beklagten deutlich niedriger liegen dürfte als etwa bei Filesharing-Nutzungen, bei denen der Downloader aufgrund des technischen Systems regelmäßig selbst zum - ermittelbaren - Anbieter des heruntergeladenen Inhalts innerhalb der Tauschbörse wird. Allerdings lässt sich ungeachtet dessen ein Mindestschaden ermitteln, der oberhalb der Klageforderung liegt. Denn es ist
der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass in dieser Lage vernünftige Parteien, die gleichwohl eine Lizenzvereinbarung geschlossen hätten, eine großzügige Pauschallizenz vereinbart hätten, dabei ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel auf den 26 Alben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10 , juris- Rz. 65 ): Randnummer 94 Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht wird (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel
Auffassung des Senats nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb muss sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu halten. Dies zeigt der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegende Verletzungsfall besonders deutlich. Die Klägerinnen werfen den Beklagten Rechtsverletzungen in Bezug auf 4.120 unterschiedliche Musikwerke vor, die Gegenstand einer einheitlichen schadensstiften Verletzungshandlung gewesen sind. Würden die Klägerinnen - was sie zwar vorliegend nicht tun, wozu sie aber unter Umständen berechtigt wären - Schadenersatz für jeden einzelnen Titel beanspruchen, so bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass insoweit eine entsprechend differenzierte Betrachtung und Bewertung nicht sinnvoll vorgenommen werden kann. Randnummer 95 In jener, das Filesharing betreffenden Entscheidung orientierte sich das OLG Hamburg an Rechtsprechung des OLG Köln und nahm für eine Filesharing-Nutzung eines einzelnen Musiktitels, die bzgl. des betroffenen Titels nur für einen einzelnen Zeitpunkt
gewiesen war (vgl. a.a.O. Rz. 76), als einen Mindestschaden einen Lizenzbetrag von € 200,- an, basierend auf der Überlegung geschätzter 400 Abrufe bei einem geschätzten Lizenzwert von € 0,50,- je Abruf. Die Klägerin hat - der Rechtsprechung der Kammer gemäß - die Erst- und Zweituploads in Abzug gebracht, um die Schäden allein den Wiederholungstäter-Accounts zurechnen zu können. Sie hat die maßgeblichen Uploads damit auf 5.059 beziffert (vgl. Klageschrift S. 67). Übertragen auf den vorliegenden Fall beliefe sich der zu schätzende Mindestwert bei 5.069 Uploads, bei lediglich 5 Titeln pro Album - tatsächlich sind es mehr - mithin 25.295 hochgeladen Titeln, und einer Lizenzgebühr von 200 EUR auf 5.059.000 EUR. Dies gälte ohne Berücksichtigung der zeitlichen Komponente einer hier während eines Monats immer wieder erneut festgestellten Abrufmöglichkeit. c) Randnummer 96 Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte nicht gleich bei der ersten Abuse-Mitteilung in Bezug auf einen Account zu dessen Sperrung verpflichtet ist, sondern erst bei einer wiederholten Rechtsverletzung unabhängig davon, ob dasselbe Album betroffen ist oder nicht, und einem hierfür veranschlagten weiteren Abschlag von 1/3, beliefe sich der Schadenswert noch auf 3.372.666 EUR. Randnummer 97 Ohnehin ist
der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts bei der fiktiven Lizenzbemessung eine private Filesharing-Nutzung nicht mit einer kommerziellen Nutzung durch einen Verwerter, der
der Art seines Geschäftsbetriebes an sich zur Nutzung gegen Lizenzierung bereit sein müsste, gleichzusetzen (a.a.O. Rz. 67): Randnummer 98 Auch bei der Bestimmung eines angemessenen Pauschalbetrages muss es
Auffassung des Senats aber dabei bleiben, dass ein jugendlicher Filesharer (bzw. sein Erziehungsberechtigter) nicht auf eine Stufe gestellt werden kann mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrages zu nutzen bereit wären. Zwar trifft es zu, dass es für die Schadensersatzhöhe nicht darauf ankommt, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen. Gleichwohl kann nicht außer Ansatz bleiben, dass es insoweit in erster Linie um Sachverhalte geht, in denen Jugendliche häufig ohne vollständige Kenntnis der rechtlichen Tragweite ihres Handelns leichtfertig derartige Verletzungshandlungen begehen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt ihr Verhalten zwar nicht. Unabhängig davon, ob auch rechtsgeschäftliche Partner eines Lizenzvertrages entsprechende Regelungen treffen würden, erscheint es dem Senat jedenfalls bei einem Fall wie dem vorliegenden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerinnen als Rechteinhaberinnen nicht vertretbar zu sein, allein durch die Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadenersatzbetrages mit der Anzahl der rechtsverletzend genutzten Titel den angemessenen Schadensersatzbetrag zu ermitteln. Vielmehr sind angemessene Abstufungen vorzunehmen. Dies zeigt erneut der Ausgangssachverhalt des vorliegenden Falls besonders deutlich: Den Beklagten wird die rechtsverletzende Nutzung von insgesamt 4.120 Titeln zur Last gelegt. Die Anwendung eines für jeden einzelnen Verstoß angemessenen, festen Mindestbetrages auf die Gesamtzahl der rechtsverletzenden Titel würde zu einer ausufernden Schadensersatzsumme führen, die ersichtlich in keinem Verhältnis mehr zu der Eingriffsintensität und zu dem Verschulden des Rechtsverletzers stehen würde. Vor diesem Hintergrund muss das mögliche Ausmaß einer Schadenersatzpflicht
Auffassung des Senats notwendigerweise in die Betrachtungen des Einzelfalls mit einbezogen werden, um nicht zu unvertretbaren Ergebnissen zu gelangen. Randnummer 99 Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall erheblich. Denn die Beklagte ist eine kommerzielle Anbieterin, die - wie die Klägerin insofern zu Recht geltend macht - natürlich ein wirtschaftliches Interesse an Einnahmen aus dem Abschluss von Premium-AccountVerträgen hat, die umso mehr abgeschlossen werden dürften, je attraktiver das Content-Angebot auf den Servern der Beklagten ist. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien bei der Lizenzierung der streitgegenständlichen umfangreichen Nutzungen der 26 Alben keine geringeren als die oben skizzierten Mindestlizenzen vereinbart hätten. Der begehrte Schadensersatz in Höhe von (nur) 1,3 Millionen EUR ist
dem pflichtgemäßen Ermessen der Kammer
Maßgabe des § 287 ZPO als Mindestschaden anzunehmen und der Klägerin zuzusprechen. 5. Randnummer 100 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. a) Randnummer 101
G, § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gem. § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch
Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt
S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, Urteil vom 12.5.2016 - I ZR 48/15, NJW 2017, 78 Rn. 94 f. - everytime we touch). b) Randnummer 102 Diese Verjährungsfrist war bei Anhängigmachung des Rechtsstreits im Oktober 2018 und bei Rechtshängigkeit im Dezember 2018 in Bezug auf die streitgegenständlichen Musiktitel nicht abgelaufen. Auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit einem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG gestützte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz
den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verjähren binnen 10 Jahren, weil sie
G, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet sind (vgl. BGH, NJW 2017, 78 Rn. 95 - everytime we touch). Die Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Dateien mit den urheberrechtlich geschützten Musiktiteln auf Kosten der Klägerin etwas iSv § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Gewährenlassen der in Rede stehenden 13 Nutzer und ihrer Partizipation daran in den Zuweisungsgehalt der der Klägerin zustehenden Rechte eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieser Rechte ohne rechtlichen Grund verschafft. III. Randnummer 103 Die Verspätungsrüge der Beklagten vom 04.05.2020 geht ins Leere. Die Kammer hatte der Klägerin schon keine richterliche Erwiderungsfrist gesetzt, § 296 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19.03.2019 lediglich eine Frist zur Stellungnahme zum Aussetzungsantrag gesetzt. Eine Verzögerung war auch nicht zu besorgen, § 296 Abs. 1 und 2 ZPO. Zwar war der letzte Schriftsatz der Klägerin nur unter Beachtung der Wochenfrist und damit in Konflikt mit § 282 ZPO eingereicht worden. Der Klagevortrag war indes schon mit der Klageschrift schlüssig und zur Verurteilung ausreichend. Zudem war die Beklagte bereits durch den Klagforderung zum Einholen von Erkundigungen verpflichtet, insoweit enthält der letzte Schriftsatz keinen erheblichen neuen Sachvortrag. IV. Randnummer 104 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.