Ausreisegewahrsam: Anordnung während laufender Strafhaft Orientierungssatz Befindet sich ein Betroffener bei Zugang der Ausweisungsverfügung und nach Ablauf des darin angeordneten Ausreisedatums ununterbrochen in Untersuchungshaft oder Strafhaft, liegen die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG nicht vor, da faktisch eine Ausreise nicht möglich und somit die Nicht-Ausreise unverschuldet ist. (Rn.4) Tenor Der Antrag der Ausländerbehörde, den Betroffenen nach § 62 b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit §§ 415 Abs. 1 und 2, 416, 417, 420 und 422 Abs. 4 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586 - 2743) in Haft zu nehmen, wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen in Ausreisegewahrsam und die Durchführung der Abschiebung gemäß § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c und d AufenthaltsG sind nicht gegeben. Randnummer 2 Der Betroffene ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.06.2018 legal unter Ausnutzung der Visumbefreiungsbestimmungen für bis zu 90 Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war er laut dem Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 15.11.2018 11 Jahre lang in Russland ohne Genehmigung berufstätig und wurde von dort aus nach Georgien abgeschoben, da er kein Visum besaß. Bereits am 06.07.2018 wurde der Betroffene aufgrund eines Einbruchsdiebstahls festgenommen und am 15.11.2018 (512 Ls 16/18) vom AG Hamburg-Blankenese zu zwei Jahren Haft verurteilt. Aufgrund dessen wurde am 23.05.2019 gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung erlassen. In dieser Verfügung wurde der Betroffene aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung das Geltungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung nach Georgien angedroht. Sollte sich der Betroffene zum Zeitpunkt des Fristablaufes in Haft befinden, so soll die Abschiebung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung erfolgen. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen in der Haft am 03.06.2019 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Derzeit verbüßt der Betroffene noch seine Freiheitsstrafe. Das Strafzeitende ist der 03.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.