Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile aus dem Primär- oder Sekundärrecht der Union Leitsatz
(2)Maßgeblich ist daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation allein die Frage, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der Angehöriger eines Drittstaats ist, in der Sache erforderlich ist, damit das Unionbürgerkind sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann. Davon ist hier bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage auszugehen. Randnummer 33 Der EuGH hat bisher nicht näher ausgeführt, wie die Beziehung eines Elternteils, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, zu seinem freizügigkeitsberechtigten Kind ausgestaltet sein muss, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht dieses Elternteils zu begründen. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich zwei Elternteile das Sorgerecht teilen, ohne eine häusliche Gemeinschaft zu bilden. Die zitierten Entscheidungen zu Art. 21 AEUV bzw. Art. 18 EG haben dem EuGH allerdings auch keinen Anlass geboten, eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. In dem Verfahren … und … war das Unionsbürgerkind von seiner Mutter, die Staatsangehörige eines Drittstaates war, sowohl emotional als auch finanziell abhängig (vgl. Urt. v. 19.10.2004, C-200/02 [……], Slg 2004, I-9925-9970, juris Rn. 13; die Mutter wird in der Entscheidung auch als „Hauptbetreuungsperson“ bezeichnet). In den Verfahren … und … handelte es sich jeweils um alleinerziehende Elternteile von Unionsbürgerkindern (EuGH, Urt. v. 13.9.2016, C-165/14 [......], NVwZ 2017, 39, juris Rn. 15; Urt. v. 10.10.2013, C-86/12 [......], ZAR 2014, 125, juris Rn. 15). Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kann aber nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die elterliche Sorge allein oder auch nur überwiegend von dem Aufenthalt begehrenden Elternteil ausgeübt wird. Die Freiheit der Angehörigen eines Mitgliedstaats, sich im Hoheitsgebiet der EU frei zu bewegen, stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes dar (vgl. Erwägungsgrund 2 RL 2004/38/EG) und ist eine der zentralen Garantien des Unionsrechts (Nettesheim in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2020, Art. 21 AEUV Rn. 10). Das Freizügigkeitsrecht ist im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK (so bereits zu der Verordnung 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft EuGH, Urt. v. 17.9.2002, C-413/99 [Baumbast und R], Slg 2002, I-7091-7171, juris Rn. 72 im Falle eines von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübten Sorgerechts) bzw. nunmehr auch Art. 7 GRC auszulegen. Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten nach Art. 21 AEUV gewährt werden, gehört dem EuGH zufolge danach auch ihr Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-673/16 [……, NVwZ 2018, 1545, juris Rn. 32; Urt. v. 14.11.2017, C-165/16 [……], NVwZ 2018, 137, juris Rn. 52). Als Familienleben geschützt werden zudem auch die Beziehungen getrennt lebender Elternteile zu ihren Kindern (EGMR, Urt. v. 3.12.2009, Nr. 22028/04 [Zaunegger/Deutschland], NJW 2010, 501, juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 34 Gemessen daran geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Antragstellerin zu
- ihr Freizügigkeitsrecht nur wirksam ausüben kann, wenn ihrem Vater, dem Antragsteller zu 1., ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Die Beziehung des Antragstellers zu
- zu seiner Tochter, der freizügigkeitsberechtigten Antragstellerin zu 2., dürfte im Sinne der genannten Vorschriften schutzwürdig sein. Dem Antragsteller zu
- steht gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge für die Antragstellerin zu
- von Geburt an zu. Die Mutter hat der Antragsgegnerin im Jahr 2018 schriftlich mitgeteilt, dass der Antragsteller zu
- oft komme, um seine Tochter zu sehen. Er spiele mit ihr und kümmere sich auch um sie. Die detaillierten Angaben im Beschwerdeverfahren sprechen ebenfalls für einen von Anteilnahme getragenen Umgang des Antragstellers zu
- mit seiner Tochter. Danach verbringt der Antragsteller zu
- täglich Zeit mit seiner Tochter und er begleitet sie - gemeinsam mit der Mutter - zum Kindergarten, um sie dort einzugewöhnen. Zwar hat der Antragsteller zu
- seinen eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht weiter belegt. In Anbetracht der formalen Bindung des Antragstellers zu
- zu seiner Tochter und seines auch im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren in sich schlüssigen Vortrags kann ihm, zumal auch die Antragsgegnerin eine schützenswerte Beziehung im Beschwerdeverfahren nicht weiter in Zweifel gezogen hat, aber nicht abgesprochen werden, dass er gleichberechtigt mit der Mutter die Sorge für seine Tochter tatsächlich wahrnimmt. Randnummer 35 Würde dem Antragsteller zu
- in der gegebenen Situation nicht erlaubt, sich mit seiner Tochter im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, würde auch dem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu
- jede Wirksamkeit genommen. Insbesondere können die Antragsteller insoweit auch nicht - wie die Antragsgegnerin geltend macht - darauf verwiesen werden, die von ihnen bisher gelebte Beziehung in Rumänien fortführen zu können, weil die Antragstellerin zu
- dann gerade aufgrund ihrer Beziehung zur ihrem Vater gänzlich daran gehindert wäre, ihr Freizügigkeitsrecht, zu dem - wie ausgeführt - das Recht zählt, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, auszuüben und sich im Aufnahmestaat weiter zu integrieren. Randnummer 36
(3)Selbst wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Voraussetzungen, die an eine Beziehung zwischen Elternteil und dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind zu stellen sind, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen zu können, von einer offenen Rechtsfrage ausginge, die im Rahmen dieses Eilverfahren auch nicht zwingend einer Klärung durch den EuGH bedürfte, ginge eine dann vorzunehmende Folgenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus. Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Antragstellerin zu
- aufgrund ihres Alters von knapp drei Jahren und des bisherigen - hier jedenfalls unterstellten - engen Kontaktes zu ihrem Vater eine mehrere Monate übersteigende Trennung in der Folge einer Abschiebung nicht zugemutet werden kann, weil sie den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen und diese als endgültigen Verlust erfahren würde. Im Vergleich dazu fallen die Interessen der Allgemeinheit an einer Beendigung eines möglicherweise unberechtigten Aufenthalts des Antragstellers zu 1., von dem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und der nach eigenen Angaben keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt, nicht erheblich ins Gewicht. Randnummer 37 b. Der Anordnungsgrund besteht, weil die Antragsgegnerin weiterhin beabsichtigt, Abschiebemaßnahmen gegen den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu
- einzuleiten. Randnummer 38 c. Der Tenor der Entscheidung orientiert sich an dem Zeitraum, in dem die Mutter der Antragstellerin zu
- und damit auch die Antragstellerin zu
- selbst nach den derzeit vorgelegten Unterlagen freizügigkeitsberechtigt sein dürfte. Der zu der Mutter vorgelegte Arbeitsvertrag ist bis zum
- September 2020 befristet. Selbst wenn sie im Anschluss keine Folgebeschäftigung aufnehmen könnte, bliebe ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt, bei unfreiwilliger - durch die Agentur für Arbeit bestätigter - Arbeitslosigkeit, von einer Dauer von sechs Monaten, hier also bis zum
- März 2021 unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU; Art. 7 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/38/EG). Dass der Arbeitsvertrag der Mutter von vornherein auf einige Monate befristet ist, ließe im Falle einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit auch nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie bei Vertragsablauf freiwillig arbeitslos geworden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-413/01 [……], Slg 2003, I-13187-13237, juris Rn. 42). Randnummer 39 d. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Antragsteller als Rechtsgemeinschaft um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1991, 1 B 95.90, NVwZ-RR 1991, 669, juris Rn. 12 zu den Klagen von Ehegatten auf Befristung der Ausweisungswirkung; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.3.2008, 11 S 378/08, VBlBW 2008, 353, juris Rn. 18 zu den Anträgen von Ehegatten auf Aussetzung der Abschiebung einer der Ehepartner). Randnummer 40
- Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt dagegen ohne Erfolg, weil der erstinstanzlich gestellte Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt bewilligungsreif war. Randnummer 41 Bewilligungsreife setzt voraus, dass ordnungsgemäße und vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt werden (vgl. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern muss dabei auch nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2019, 11 S 2127/18, DÖV 2019, 628 , juris Rn. 4 ). Wird eine diesen Anforderungen genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, können diese Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Denn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe tritt dann auch erst zu diesem Zeitpunkt ein. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz scheidet aus (OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2006, 18 E 760/06, NVwZ-RR 2007, 286, juris Rn. 8; so auch Geimer, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2018, § 117 Rn. 2 b, jeweils m.w.N.). Randnummer 42 So liegt der Fall auch hier. Die Antragsteller haben zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom
- Februar 2020 bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre finanziellen Verhältnisse in keiner Weise durch entsprechende Erklärungen und Unterlagen belegt. Zu der Antragstellerin zu
- wurden die erforderlichen Unterlagen erstmals im Beschwerdeverfahren, wie vom Prozessbevollmächtigen mit der Beschwerdebegründung angekündigt, nachgereicht. Aber auch zu dem Antragsteller zu
- wurden zuvor keine Prozesskostenhilfeunterlagen zur Akte gereicht oder auch nur im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Randnummer 43 Soweit die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.