Pflichtangaben zur Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensvertrag Orientierungssatz
(2012)§ 492 BGB, Rn. 46/47). Auch der Gesetzgeber hielt es für ausreichend, dass auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB hingewiesen wird (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128 linke Spalte). Dies hat die Beklagte erfüllt. In Ziffer 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen informiert sie über Kündigungsrechte des Verbrauchers und ihrer selbst. Insbesondere wird in Ziffer 4.4 auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers aus wichtigem Grund hingewiesen, in Ziffer 5.2 auf ein solches der Beklagten. Dass hierbei § 314 BGB als Norm nicht benannt wird, ist unschädlich. Die Beklagte benennt die wesentlichen Parameter und den entscheidenden juristischen Fachbegriff. Soweit die Klägerin beanstandet, es fehle an einem Hinweis darauf, dass die Kündigung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen habe, greift das nicht durch. Soweit es in Ziffer 5.3 der Darlehensbedingungen heißt, die Kündigung habe in Textform zu erfolgen, bedeutet dies nach der Legaldefinition in § 126b BGB, dass es sich um eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger handeln muss. Randnummer 24
- Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB Randnummer 25 Die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Hierzu findet sich im Darlehensantrag der ausdrückliche Hinweis auf Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Anlage K 1a, Seite 5 von 11). In Ziffer 4.
- der Allgemeinen Darlehensbedingungen (Seite 10 der Anlage K1a) werden zunächst die Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allgemein beschrieben. Daran anschließend werden zum einen der Höchstbetrag der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung pauschal mit € 75,00 beziffert, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen geringen Schaden nach, zum anderen die Modalitäten einer Reduzierung dieses Betrags beschrieben. Die damit erfolgte Darstellung der Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügt den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Bei der Berechnung handelt es sich um einen finanzmathematisch komplexen Vorgang, bei der man nicht die detailgetreue Wiedergabe der Berechnungsmethode verlangen kann. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher erkennt, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann. Im Übrigen dürfte der Kläger auch insoweit bei Annahme unzureichender Angaben auf die Rechtsfolge des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verweisen sein. Eine darüber hinausgehende Angabe genauer Berechnungsformeln war nicht erforderlich, weil hiermit kein zusätzlicher Informationsgewinn für den Verbraucher verbunden, im Gegenteil die genaue Berechnungsformel abstrakt und schwer verständlich ist (LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17, Rn. 55f., zitiert nach juris). Dem Zweck, dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner Belastung im Fall vorzeitiger Rückzahlung zu ermöglichen, trägt vorliegend zudem die Angabe der maximalen Belastung hinreichend Rechnung (LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 – 12 O 256/16 Rn. 31, zitiert nach juris). Randnummer 26
- Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Randnummer 27 Die Beklagte hat das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB wörtlich übernommen, abgesehen von dem Umstand, dass der Darlehensnehmer nicht in der dritten Person beschrieben, sondern direkt angeredet wird, und mit Ausnahme des Umstands, dass der geschuldete Tageszins mit € 0,79 angegeben wird. Diese Abweichungen sind unschädlich. Die direkte Ansprache ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich zulässig. Die Angabe des Tageszinssatzes von € 0,79 im Rahmen der Widerrufsfolgen entspricht der vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit (Angabe des genauen Zinsbetrages in Euro pro Tag) und ist auch nicht irreführend. Es liegt keine Einschränkung dahingehend vor, dass für den Verbraucher günstige Varianten ausgeschlossen wären. Die Verwendung ist auch nicht widersprüchlich oder unverständlich, vielmehr bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck, dass für den betroffenen Zeitraum nur Zinsen in der genannten Höhe berechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine andere Möglichkeit für die Beklagte nicht besteht, zu Gunsten des Verbrauchers von der Erhebung von Zinsen für den fraglichen Zeitraum (teilweise) abzusehen, ohne die Musterbelehrung umzuformulieren und so den Musterschutz zu verlieren. Die Beklagte genießt daher den Schutz der Musterverwenderin nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Randnummer 28
- Kaskadenverweisung Randnummer 29 Dass die so genannte „Kaskadenverweisung“ nicht zu beanstanden ist, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). III. Randnummer 30 Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichteten Anspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich diese mit der Übernahme des finanzierten PKW im Annahmeverzug befindet. Randnummer 31 Einer Entscheidung über den unter die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Klagantrag zu 1) gestellten Hilfswiderklagantrag bedarf es nach allem nicht. IV. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO zu entnehmen. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag zzgl. der im Klagantrag zu Ziffer
- enthaltenen Anzahlung von € 6.000,00).