dient dem Nutzerschutz. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7
ist der durch einen Hacker-Angriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten beziehungsweise verwandten Schutzrechten daher nicht erfasst. (Rn.53) (Rn.61) Orientierungssatz Des Betrieb eines Internetauftritts mittels eines veralteten Content-Management-Systems TYPO3 und mittels veralteter Module bzw. Erweiterungen zu diesem Content-Management-System, wodurch das Hochladen von Lichtbildern durch Hacker ermöglicht wird, begründet keine Täterhaftung gem. § 97 Abs. 1 UrhG. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
verletzt, indem sie beim Betrieb ihrer Internetseite (zwischenzeitlich) nicht die neueste TYPO3-Version eingesetzt und Erweiterungen nicht geupdatet hätten. Diese Maßnahmen hätten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck gestanden und seien ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Zwischen April 2017 und Juni 2018 hätten ihnen wegen ausgelaufener Drittmittel die finanziellen Mittel dafür gefehlt, auf die aktuellste TYPO3-Version umzusteigen oder die Erweiterungen upzudaten bzw. zu deinstallieren. Sie müssten als Diensteanbieter Sicherheitsvorkehrungen nur dann vornehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Da ihre Webseite nur Informationszwecken diene und man dort nichts bestellen könne, sei es nicht angemessen, ständig die neueste Version des Content-Management-Systems einzuspielen. Derartige Anforderungen könne man nur an Online-Shops oder sog. kritische Infrastrukturen stellen. Es sei zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 7
durch das am 24.07.2015 verkündete IT-Sicherheitsgesetz eingeführt wurde, welches vor allem dem Schutz von sog. kritischen Infrastrukturen diene, wozu sie, die Antragsgegnerinnen, nicht gehörten. Randnummer 22 Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.01.2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe gem. § 97 Abs. 1 UrhG weder aufgrund täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen noch aufgrund einer Störerhaftung ein Verfügungsanspruch zu. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Randnummer 23 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Antragsteller unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Erlass der einstweiligen Untersagungsverfügung. Randnummer 24 Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Störerhaftung der Antragsgegnerinnen wegen fehlender Kausalität abgelehnt. Die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Er habe erst aus dem landgerichtlichen Urteil erfahren, dass er zur Kausalität hätte vortragen müssen. Unzutreffend habe das Landgericht ihm den Nachweis der Kausalität auferlegt. Die Antragsgegnerinnen hätten unzureichend Auskunft erteilt, so dass er habe darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die Antragsgegnerinnen zu entsprechenden Auskünften anhalten werde. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerinnen sei unstreitig und ergebe sich aus dem Betrieb eines unsicheren Content-Management-Systems mit Sicherheitslücken. Es sei die Rechtsprechung des BGH in Filesharing-Fällen zum Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses bei Privatpersonen übertragbar. Hiernach sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzten, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Es genüge für die Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH somit, dass es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten Server dazu benutzten, urheberrechtlich geschützte Werke im Internet einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen habe auf dem Willen der Antragsgegnerinnen beruht. Es liege eine Verletzung der Prüfpflicht mit der Folge der Störerhaftung vor, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterblieben. Die Antragsgegnerinnen seien verpflichtet gewesen, ein aktuelles Content-Management-System mit aktuellen Modulen aufzusetzen. Randnummer 25 Die Störerhaftung der Antragsgegnerinnen ergebe sich auch aus ihrem Verhalten nach der Abmahnung. Indem die Antragsgegnerinnen – was unstreitig ist – nach Erhalt der Abmahnung eine Strafanzeige erstattet hätten, hätten sie unberechtigt und mittels unangemessenen Drucks versucht, ihn, den Antragsteller mit dem Ziel einzuschüchtern, ihn von weiterer Rechtsverfolgung abzuhalten. Randnummer 26 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 27 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2019, Az. 310 O 219/18 , der Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Rektoren und Präsidenten Randnummer 28 zu untersagen, Randnummer 29 Dritten zu ermöglichen, ohne Zustimmung des Antragstellers das von diesem hergestellte Lichtbild/Lichtbildwerk mit dem Namen „Cape Town Fog“ wie in Anlage K1 abgebildet über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, ohne dazu berechtigt zu sein, Randnummer 30 wie im Internetauftritt http://komdim.de/it/wallpaper-in-western-cape-home-decor-interiors-gumtree.php mittels des zum Zeitpunkt der Installation veralteten Content Management Systems TYPO3 und mittels zum Zeitpunkt der Installation veralteter Module zu diesem Content Management System namentlich geschehen. Randnummer 31 Die Antragsgegnerinnen beantragen, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Antragsgegnerinnen verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 34 Ergänzend machen sie geltend, dass sie nicht wüssten, wer ihre Webseite gehackt habe. Ein Anfangsverdacht für einen Hackerangriff habe vorgelegen (abweichendes Layout, abweichende Sprache, fehlende Verlinkung). Strafanzeige sei gegen „unbekannt“ erstattet worden. Randnummer 35 Eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO liege nicht vor. Das Landgericht habe zu Recht eine Störerhaftung mangels Sorgfaltspflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen verneint. Der Gesetzgeber habe die Störerhaftung beim gewerblichen WLAN-Betreiber grundsätzlich abgeschafft. Der Antragsteller versuche, ihnen obliegende Sorgfaltspflichten zu erfinden. Soweit sich diese aus § 13 Abs. 7
ergäben, seien sie von ihnen beachtet worden. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die jeweils neueste TYPO3-Version einzusetzen und die Erweiterungen sofort zu updaten, wenn diese Maßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stünden und ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.11.2018 sowie vor dem Senat vom 29.04.2020 Bezug genommen. II. Randnummer 37
trafen die Antragsgegnerinnen bis zur Kenntnis von der Rechtsverletzung keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten. Aus Anforderungen zur IT-Sicherheit, etwa § 13 Abs. 7
, ergibt sich eine urheberrechtliche Störerhaftung für den hier gegenständlichen Verletzungsfall ebenfalls nicht. Randnummer 48
zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst; BeckOK UrhR/Reber, 27. Ed. 20.04.2018, UrhG, § 97, Rn. 56). Insoweit hat das Europäische Recht wesentlichen Einfluss auf die Haftung für Rechtsverletzungen, indem die Haftungsprivilegien für Provider nach der E-Commerce-RL (Richtlinie 2000/31/EG) in Deutschland in den Sonderregeln des
für die unterschiedlichen Internetprovider umgesetzt worden sind (Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 55). Einer allgemeinen proaktiven Prüf- und Überwachungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10
für die von ihnen gespeicherten Informationen steht dabei § 7 Abs. 2 Satz 1
entgegen (vgl. BGH, GRUR, 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 21 – Störerhaftung des Access-Providers). Betreffende Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 21 – Störerhaftung des Access-Providers). Randnummer 50 Jedoch sind die Antragsgegnerinnen keine Provider i.S.d. §§ 8 bis 10
. Sie betreiben mit ihrer Internetseite keinen Dienst, über den von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt werden (§ 8
, vgl. Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 28. Ed. 01.02.2020,
3). Die Webseite der Antragsgegnerinnen ist auch nicht darauf angelegt, fremde Informationen bzw. Informationen von Nutzern zu speichern (vgl. § 10
). Wesentlicher Privilegierungsgrund des § 10
ist die Beschränkung der Tätigkeit von Diensteanbietern im Rahmen des Hosting auf den technischen Vorgang der Speicherung von fremden Informationen (Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 28. Ed. 01.02.2020,
3). Die Antragsgegnerinnen sind jedoch in diesem Sinne keine Host-Provider. Sie stellen ihren Nutzern keinen Speicherplatz zur Verfügung, um Inhalte ins Internet hochzuladen oder zu posten. Zwar wurden die hier beanstandeten Inhalte auf der Internetseite der Antragsgegnerinnen hochgeladen und gespeichert. Dies geschah jedoch durch einen Hackerangriff und nicht über Nutzern zur Verfügung gestellten Speicherplatz. Randnummer 51
. Randnummer 54 (a) Die nationale Regelung des § 13 Abs. 7
wurde durch das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz, BGBl. I 2015, 1324) mit Wirkung zum 25.07.2015 in das Telemediengesetz eingefügt. Durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik zu entsprechen haben, ist durch Anbieter von Telemediendiensten sicherzustellen, dass kein unerlaubter Zugriff auf die genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und diese gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 13 Abs. 7 Nr. 2a
) und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind (§ 13 Abs. 7 Nr. 2b
) (Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl.,
77). Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit und unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Pflicht, rechtswidrige Angriffe zu vermeiden (Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl.,
83). In diesem Rahmen sind von einem Diensteanbieter Schutzvorkehrungen zu treffen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, wobei die jeweiligen Anforderungen im Einzelfall zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 18/4096, S. 34). § 13 Abs. 7
ist eine Regelung im vierten Abschnitt des Telemediengesetzes unter der Überschrift „Datenschutz“. Gesetzgeberisches Ziel der Einfügung des § 13 Abs. 7
ist u.a. die Eindämmung der Hauptverbreitungswege von Schadsoftware (BT-Drucks. 18/4096, S. 34). Je nach Sensibilität und Umfang der verarbeiteten Daten kann das erforderliche Schutzniveau dabei unterschiedlich sein (BT-Drucks. 18/4096, S. 34). Hieraus folgt, dass es um den Schutz der Nutzerdaten geht. Randnummer 55 (b) Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob § 13
durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, Verordnung (EU) 2016/679), die seit dem 25.05.2018 gilt, verdrängt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392 Rn. 31). Die DS-GVO beansprucht gemäß Art. 288 Absatz 2 AEUV unmittelbare Geltung und verdrängt im Kollisionsfall das nationale Recht. Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, (auch gleichlaufende) Regelungen zu erlassen, die den Anwendungsbereich der Verordnung verschleiern und damit die Auslegungshoheit des Europäischen Gerichtshofs über das Unionsrecht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.10.1973, C-34/73, Rn. 11; vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392 Rn. 31). Die auf den Datenschutz bezogenen Pflichten des Diensteanbieters richten sich daher seit ihrem Inkrafttreten allein nach der DS-GVO, nicht nach § 13
(vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2020, 2392 Rn. 31). Im vorliegenden Fall beanstandet der Antragsteller jedoch, dass die Antragsgegnerinnen den hier gegenständlichen rechtswidrigen Angriff auf ihre geschäftsmäßig betriebene Internetseite nicht vermieden haben und es hierdurch zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist. Randnummer 56 (c) Gegenüber dem Antragsteller, der kein Nutzer der Internetseite der Antragsgegnerinnen ist, indem er dort nichts hoch- oder heruntergeladen hat, sind jedoch auch etwaige Verkehrspflichten aus § 13 Abs. 7
nicht verletzt worden. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem nicht verhinderten Hackerangriff und der im vorliegenden Fall gegenständlichen Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf Pflichten aus § 13 Abs. 7
besteht nicht. Randnummer 57 (aa) § 13 Abs. 7
stellt Anforderungen „im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit“ der betreffenden Diensteanbieter auf, wobei sich die Verantwortung aus den §§ 7 ff.
ergibt. Eine sich hieraus ergebende Privilegierung ist zu berücksichtigen. Randnummer 58 Die Antragsgegnerinnen sind hinsichtlich des Betriebs ihrer Internetseite als geschäftsmäßige Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 13 Abs. 7
anzusehen. Die weitere Voraussetzung, dass die Verpflichtung der Anbieter von Telemedien nach § 13 Abs. 7
nur „im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien“ gilt (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83), ist nicht erfüllt. Diese Verantwortung besteht danach für die eigenen oder sich zu eigen gemachten Inhalte des Anbieters (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83). Der Anbieter ist grundsätzlich für die Inhalte und die Webseiten verantwortlich, für die er als Anbieter auftritt und damit kongruent zu seiner Eigenschaft als Anbieter dieser Telemedien (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83). Wenn ein rechtswidriger Angriff gerade darin liegt, dass Seiten des Anbieters von Dritten unberechtigt um neue Seiten erweitert werden, so ist der Anbieter sicherheitstechnisch jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn sich klar ergibt, dass dies nicht seine Inhalte sind (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83). Wird es hingegen für den Nutzer nicht erkennbar, dass es sich um unautorisierte Inhalte handelt, dann soll sich eine Verantwortung des Anbieters auch für Sicherheitsmaßnahmen nach § 13 Abs. 7
ergeben (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83). Rechtswidrig eingestellte Inhalte können dem Anbieter nicht ohne weiteres zugerechnet werden, es sei denn, er muss diese kennen oder kennt diese, ohne diese zu entfernen oder sich zu distanzieren (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 83). Nach Kenntnis ist auch eine weitergehende Verantwortlichkeit möglich. Randnummer 59 Im vorliegenden Fall steht einer Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen entgegen, dass die rechtswidrig zugefügten Seiten nach dem unstreitigen Sachverhalt deutlich abweichend und in englischer Sprache gestaltet sind, während die übrigen Internetseiten der Antragsgegnerinnen in deutscher Sprache verfasst sind. Auch das Layout ist unstreitig gänzlich abweichend gestaltet. Bereits hieraus ergibt sich, dass es sich für einen Nutzer erkennbar um keine Inhalte der Antragsgegnerinnen handelt. Die hinzugefügten Seiten waren unstreitig nicht über die Internetseite der Antragsgegnerinnen verlinkt. Selbst wenn aufgrund des Backlinks auf den rechtswidrig zugefügten Seiten eine Zuordnung beim Gelangen auf die zugefügten Seiten möglich ist, so scheitert eine Zurechnung daran, dass die Antragsgegnerinnen die zugefügten Internetseiten bis zur Abmahnung nicht kannten und nach Kenntnis sofort entfernten. Randnummer 60 (bb) Der Antragsteller ist im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsverletzung nicht vom Schutzbereich des § 13 Abs. 7
erfasst. Randnummer 61 § 13 Abs. 7
gewährt u.a. einen spezifischen Nutzerschutz, wobei der Verkehr, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der konkreten Internetseite eröffnet worden ist, geschützt ist. Die erforderlichen Schutzvorkehrungen hängen von der Sensibilität und dem Umfang der verarbeiteten Daten ab (BT-Drucks. 18/4096 S. 34, 35). Der Gesetzgeber hat den Schutz von Urhebern bei der Einführung des § 13 Abs. 7
durch das IT-Sicherheitsgesetz nicht im Blick gehabt. Insofern besteht ein Unterschied zu § 7 Abs. 4
nF. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13.10.2017 wurde mit dem Sperranspruch gem. § 7 Abs. 4
nF ein Verfahren geschaffen, mit dem „abseits der viel kritisierten Störerhaftung“ zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorgesehen wird, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 43 – Dead Island). Anders als die Vorschrift des § 7 Abs. 4
nF bezwecken die Bestimmungen des § 13 Abs. 7
und der DS-GVO nicht den Schutz von Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten. Während bei Access-Providern und WLAN-Betreibern, für die § 7 Abs. 4
nF gilt, die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte besteht, da deren Dienste darauf abzielen, Nutzerinformationen durchzuleiten (§ 8
), ist die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen bei einem Betreiber einer Internetseite, die nur Informationszwecken dient und auf die Nutzer keine Inhalte einstellen oder durchleiten können, nur im Falle eines Hackerangriffs gegeben. Vom Schutzzweck des § 13 Abs. 7
ist der durch einen Hackerangriff geschädigte Inhaber von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten nicht erfasst. Randnummer 62 Zwar ist gesetzgeberisches Ziel der Einführung des § 13 Abs. 7
gewesen, die Verbreitung von Schadsoftware einzudämmen bzw. zu verhindern, indem geschäftsmäßigen Diensteanbietern Pflichten zur IT-Sicherheit auferlegt worden sind (BT-Drucks. 18/4096, S. 34). Der im vorliegenden Fall erfolgte Hackerangriff stellt einen Angriff auf die IT-Sicherheit der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Internetseite dar. Jedoch folgt aus einem Verstoß gegen § 13 Abs. 7
kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch. Die Vorschrift des § 13 Abs. 7
ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern so einzuordnen, dass sie zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters enthält (so zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.: BGH, GRUR 2004, 74, 75 – rassistische Hetze). Der Antragsteller ist kein Vertragspartner der Antragsgegnerinnen, so dass eine etwaige Verletzung von Pflichten aus § 13 Abs. 7
nicht als Pflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB angesehen werden kann (vgl. hierzu Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl.,
125). Soweit es sich bei § 13 Abs. 7
um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl.,
125), stehen dem Antragsteller Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, weil er nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Randnummer 63 Der gesetzgeberische Schutzzweck ist auch im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu berücksichtigen, da sich Verkehrspflichten nur insoweit ergeben können, als ein Verkehr eröffnet worden ist. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung ist nicht über den mit dem Betrieb der Internetseite der Antragsgegnerinnen eröffneten Verkehr geschehen, sondern über eine von Hackern entdeckte Sicherheitslücke im sog. Backend, einem passwortgeschützten Bereich der Internetseite, zu dem Nutzer keinen Zugang haben. Es ist nicht der Nutzerverkehr betroffen, den § 13 Abs. 7
schützt. Dem Kläger als Inhaber von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten betreffend rechtswidrig hinzugefügte Internetseiten ist insoweit kein Schutz zuzusprechen, den ihm der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 Abs. 7
nicht geben wollte. Randnummer 64 (cc) Offenbleiben kann, ob auch aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten im vorliegenden Fall eine Störerhaftung der Antragsgegnerinnen ausscheidet. Randnummer 65 Eine urheberrechtliche Störerhaftung aus Gründen der Anforderungen an die IT-Sicherheit steht unter einem zweifachen Zumutbarkeitsvorbehalt: Die Haftung Dritter aus § 97 Abs. 1 UrhG, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, für eine begangene Urheberrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn zumutbare Verhaltenspflichten verletzt worden sind (BGH, GRUR 2017, 617 Rn. 11 – WLAN-Schlüssel). Daneben stehen die Anforderungen an die IT-Sicherheit aus § 13 Abs. 7
unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt (vgl. BT-Drucks 18/4096 S. 34); durch das Kriterium der Zumutbarkeit soll sichergestellt werden, dass von dem Diensteanbieter nur solche Vorkehrungen zu treffen sind, deren Kosten zum angestrebten Schutzzweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es ist die Verhältnismäßigkeit von Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. Spindler/Schmitz,
, 2. Aufl., § 13
Rn. 97; BT-Drucks 18/4096 S. 34). Nach den Gesetzesmaterialien soll durch das Kriterium der Zumutbarkeit in § 13 Abs. 7
eine flexible Anpassung der jeweiligen Anforderungen im Einzelfall ermöglicht werden (BT-Drucks 18/4096 S. 34). Der Umfang von Verkehrspflichten wird zudem durch eine spezifische Gefahrgeneigtheit des Geschäftsmodells mitbestimmt (Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 129). Randnummer 66 Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerinnen eine Internetseite betreiben, die nicht den Dienst anbietet, von Nutzern bereitgestellte Informationen zu speichern. Eine Bearbeitung der Web-Inhalte ist nur über das passwortgeschützte Backend der Webseite möglich und steht damit Nutzern der Internetseite nicht zur Verfügung. Die Internetseite der Antragsgegnerinnen dient Informationszwecken und man kann über sie nichts bestellen, so dass keine Kundendaten über sie gespeichert werden. Die Antragsgegnerinnen stellen auf ihrer Internetseite im wissenschaftlichen Bereich Informationen zur Verfügung. Sieht man den angestrebten Schutzzweck in der Vermeidung eines rechtswidrigen Angriffs, mit dem Seiten hinzugefügt werden, die rechtswidrige Inhalte enthalten, so ist die Gefahr eines solchen Angriffs bei einem Betrieb einer Open-Source-Software mit Sicherheitslücken gegeben. Das erforderliche Schutzniveau hängt jedoch auch davon ab, ob und in welchem Umfang sensible Daten auf der betreffenden Internetseite verarbeitet werden. Ob Letzteres dazu führt, dass das Aufspielen der jeweils aktuellen Updates der verwendeten Open-Source-Software im Zeitraum zwischen April 2017 und Juni 2018 im Hinblick auf einen damit verbundenen Kostenaufwand den Antragsgegnerinnen nicht zumutbar war, kann im vorliegenden Fallen dahinstehen, da ein Anspruch aus den oben unter (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.