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LG Hamburg 21. Große Strafkammer 621 Ks 9/19, 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18 Urteil Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung

Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss auf Geschädigten Orientierungssatz

  1. Die Abgabe von fünf Schüsse aus einer Waffe auf den Oberkörper und Kopfbereich mit bedingtem Vorsatz stellt einen versuchten heimtückischen Mord dar, wenn dadurch die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausgenutzt wurde. (Rn.390)
  2. Tateinheitlich mit dem versuchten Mord hat der Schütze den Tatbestand der schweren Körperverletzung verwirklicht, wenn er durch die Tat bedingt vorsätzlich bei dem Geschädigten eine dauerhafte Lähmung herbeigeführt hat. (Rn.392)
  3. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen. Hat ein Tatbeteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. (Rn.396)
  4. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann. (Rn.396)
  5. Will sich ein Täter für eine vorige Tat rächen, Selbstjustiz verüben und durch eine Vergeltungsmaßnahme seine Ehre wiederherstellten, so hat er ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausführung und ist als Mittäter anzusehen. (Rn.397) Tenor
  6. Der Angeklagte A. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
  7. Der Angeklagte T. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.
  8. Der Angeklagte A. I. I. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt.
  9. Die Unterbringung des Angeklagten I. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
  10. Die von dem Angeklagten I. in B. in der Zeit vom 07.07.2019 bis 08.08.2019 erlittene Auslieferungshaft wird in der Weise auf die Strafe angerechnet, dass ein Tag Auslieferungshaft einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
  11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte A. R. unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften : Für den Angeklagten A. R. : §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB. Für den Angeklagten T. R. : §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52 StGB. Für den Angeklagten A. I. I. : §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b, 49, 51 Abs. 4 S. 2, 52, 63 StGB. Gründe Randnummer 1 (abgekürzt für den Angeklagten I. gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Randnummer 2 Am Sonntag, den 26.08.2018 gegen 23:53 Uhr hielt der Geschädigte D. F., der sich in diesem Moment keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah, mit seinem Bentley an einer roten Ampel auf dem mittleren Fahrstreifen in der B. Straße in H.. Die für die Tat bereits rechtskräftig verurteilte Zeugin L. S. fuhr mit einem Mercedes Benz Coupé auf den Fahrstreifen links daneben. Der Angeklagte I., der sich als Beifahrer in dem Mercedes befand, gab unmittelbar darauf aus unmittelbarer Nähe – wie geplant unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten – fünf Schüsse in Richtung der linken Hals- und Schulterregion des Geschädigten D. F. ab, wobei er entweder dessen Tod oder jedenfalls die Herbeiführung schwerster, dauerhafter Verletzungen für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte erlitt mehrere Schussverletzungen im Brust-, Schulter- und Schädelbereich und musste intensivmedizinisch behandelt werden. Seine Verletzungen führten zu einer voraussichtlich dauerhaften Querschnittslähmung unterhalb des
  12. Brustwirbels mit schwerwiegenden weiteren Folgen für seine weitere Lebensführung. Randnummer 3 Der Geschädigte F. war ein führendes Mitglied der Rockergang „Hells A.s“. Der Angeklagte A. R. war in der Zeit von Juli 2015 bis Februar 2016 Mitglied der Rockergang „Mongols“, die mit den Hells Angels rivalisierte. Am späten Abend des 15.06.2016 war es zu einem Überfall auf den Angeklagten A. R. und seine Lebensgefährtin L. S. gekommen, bei dem mindestens ein unbekannter Täter in das damalige Wohnhaus der Familie R. eingedrungen war und mehrere Schüsse auf A. R. und L. S. abgegeben hatte, durch die beide erheblich verletzt worden waren. Der Angeklagte T. R., der Vater von A. R., befand sich zu der Zeit ebenfalls im Haus und war nach der Tat sehr aufgebracht. Die Angeklagten A. und T. R. sowie die Zeugin S. machten den Geschädigten für die Tat verantwortlich und entwickelten mit der Zeit zunehmend ein Gefühl der Frustration und Ohnmacht, nachdem der oder die Täter nicht ermittelt wurden. Die Tat ist bis heute nicht aufgeklärt. Insbesondere der Angeklagte A. R. fühlte sich durch den Angriff gedemütigt und wollte durch einen Racheakt gegenüber dem Geschädigten seine Ehre wiederherstellen und seine Stärke demonstrieren. Da der Angeklagte A. R. diesen Racheakt nicht selbst ausüben konnte, weil er sich seit August 2016 durchgängig in Haft befand, entwickelte er gemeinsam mit den Angeklagten T. R. unter Einbindung der Zeugin S. – möglicherweise auch weiteren Familienmitgliedern – im August 2018 den Plan, den Geschädigten durch mehrere Schüsse möglichst auf offener Straße unter Umständen, in denen sich das Opfer keines Angriffs versah, entweder zu töten oder jedenfalls schwerst zu verletzen. Hierfür besorgte der Angeklagte A. R. die Telefonnummer eines Schützen, der auf D. F. schießen sollte. Diesen fand er mit Hilfe eines Mitinsassen (D. G.), der Kontakt zu dem Angeklagten I. hatte. Der Angeklagte I. ist b. Staatsangehöriger, hielt sich zu der Zeit auf Veranlassung der Brüder D. und S. G. in Deutschland auf, war Mitte August 2018 mittellos und wohnungslos und für die Brüder G. leicht beeinflussbar. Ihn bereitete D. G. darauf vor, einen – nicht konkretisierten – Auftrag anzunehmen, für dessen Erledigung er 10.000 € bekommen sollte und nach dessen Erledigung er nach B. zurückkehren könnte. Der Angeklagte A. R. gab die Telefonnummer sodann an den Angeklagten T. R. weiter. Dieser rief dem Tatplan entsprechend am 25.08.2018 den Angeklagten I. an, traf sich an dem Abend gegen 22:00 Uhr mit ihm im späteren Tatfahrzeug und fuhr mit ihm sowie einer weiblichen Begleitung, bei der es sich nicht um die Zeugin S. handelte, gemeinsam den Bereich der R. ab, wo er den später Geschädigten F. insbesondere in dessen Stammlokal „P.“ zu finden hoffte. Er zeigte dem Angeklagten I. Bilder von dem Geschädigten F. und dessen Bentley, teilte ihm mit, dass dieser auf seinen Sohn geschossen habe, er eine Waffe mit 5 Patronen erhalten werde, die er alle auf das Opfer abschießen solle, wenn man es finde, und wirkte beruhigend auf ihn ein. An dem Abend fand man den Geschädigten F. jedoch nicht, weshalb der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. am Hauptbahnhof wieder absetzte und ankündigte, sich erneut zu melden, um die Suche fortzusetzen. Die Tatwaffe befand sich an dem Abend bereits in dem späteren Tatfahrzeug, wurde dem Angeklagte I. jedoch nicht gezeigt. Die Zeugin S. war über den Verlauf der Suche informiert und setzte den Angeklagten A. R. darüber durch Nachrichten in Kenntnis, die sie ihm über den RTL-Teletext auf dessen Fernseher in der Haftanstalt übermittelte. Randnummer 4 Am 26.08.2018 entschloss sich die Zeugin S., nicht wie bis dahin von ihr geplant zur Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit nach L. zu fahren, sondern – nach Abstimmung mit dem Angeklagten A. R. – stattdessen selbst weiter nach dem Opfer zu suchen, nachdem sie dessen Nummer von dem Angeklagten T. R., der nicht ausschließbar nicht weiter an der Umsetzung des Tatplans mitwirken wollte, erhalten hatte. Die Zeugin S. verabredete sich daraufhin erneut mit dem Angeklagten I., holte ihn ab und fuhr mit ihm wiederum in den Bereich der R. und des „P.“. Dort entdeckten sie den Bentley des Geschädigten und warteten in einer Parkbucht in Sichtweite des Fahrzeugs auf dessen Rückkehr. Die Zeugin S. übergab dem Angeklagten I. die Tatwaffe. Als der Geschädigte in Begleitung mindestens eines Mannes zu seinem Fahrzeug kam, weigerte sich der Angeklagte I., auszusteigen. Stattdessen forderte er die Zeugin S. auf, dem Bentley zu folgen und schließlich an der Ampel links neben dem Opfer zu halten. Sodann gab er die Schüsse auf den Geschädigten F. ab. Anschließend fuhr die Zeugin S. zum Hauptbahnhof zurück und setzte den Angeklagten I. dort ab, der kurz darauf nach B. zurückkehrte, ohne den versprochenen Lohn erhalten zu haben. Randnummer 5 Die Schuldfähigkeit der Angeklagten A. und T. R. war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. war zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden Schizophrenie erheblich vermindert. Randnummer 6 Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten I. und weiteren Beweismitteln, die dessen Angaben stützen und Aufschluss über den Verlauf und Inhalt der Tatplanung geben. Dazu gehören insbesondere die Inhalte der von der Zeugin S. versandten RTL-Teletextnachrichten, ein abgehörtes Gespräch zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten A. R. am 03.09.2018 im Besucherraum der JVA-B., und Rückschlüsse aus Verkehrs- und Standortdaten des Tatfahrzeugs sowie der Mobiltelefone der Tatbeteiligten und weiterer Familienmitglieder der Familie R.. Randnummer 7 Der Angeklagte A. R. hat sich dahingehend eingelassen, dass die Tatinitiative von der Zeugin S. ausgegangen sei, die ihn gebeten habe, die Nummer eines Schützen zu besorgen, was er getan habe. Er habe ihr die Nummer gegeben und mehr mit der Tat im Wesentlichen nicht zu tun gehabt. Randnummer 8 Der Angeklagte T. R. hat erklärt, dass er am 25.08.2018 lediglich den Mercedes gefahren habe, in dem die Zeugin S. auf der Rückbank gesessen und den Schützen instruiert habe. An dem Abend habe die Tat noch gar nicht stattfinden sollen, man habe den Schützen erst kennenlernen wollen. Danach habe er – der Angeklagte T. R. – versucht, der Zeugin S. die Tat auszureden. Randnummer 9 Die Zeugin S. hat diese Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. im Wesentlichen bestätigt. Randnummer 10 Die Kammer stützt den abweichenden festgestellten Sachverhalt indes darauf, dass sowohl die Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. als auch die Aussage der Zeugin S. nicht der Wahrheit entsprechen und sowohl in Bezug auf die Motivlage als auch den Ablauf erhebliche, nicht auszuräumende Widersprüche zu der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I. und den damit in Einklang stehenden objektiven Beweismitteln aufweisen. Randnummer 11 Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten I. und T. R. die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – unter Ausklammerung der tateinheitlich angeklagten Vorwürfe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und des unerlaubten Besitzes von Munition – auf den verbleibenden Anklagevorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung beschränkt. I. Randnummer 12 Mit Urteil der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Hamburg vom 03.06.2019 (Az. 6500 Js 135/18 = 602 Ks 13/18 ) wurde die Zeugin S. aufgrund der Tat vom 26.08.2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ihr gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden. Randnummer 13 Der Angeklagte A. R. wurde durch dasselbe Urteil wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf dessen Revision hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Großen Strafkammer 2 mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az. 5 StR 542/19) – aufgrund der Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO – mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen. Randnummer 14 Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg zwischenzeitlich auch Anklage gegen die Angeklagten T. R. und I. erhoben hatte, hat die Kammer mit Beschlüssen vom 16.12.2019 das Hauptverfahren gegen diese beiden Angeklagten eröffnet, das Verfahren gegen den Angeklagten A. R. übernommen und zum hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden. II. Randnummer 15 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 16
  13. Angeklagter A. R. Randnummer 17 Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte A. R. ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde... 1990 in H. geboren und ist das jüngste Kind des Mitangeklagten T. R. und dessen Ehefrau S. A.. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache am 04.08.2016 in seinem Elternhaus im V. Weg... in H., wo auch seine Freundin L. S. wohnte, mit der er seit 2015 eine Beziehung führt und seit 2018 verlobt ist. Der Angeklagte hat zwei ältere Schwestern, N. R. und H. A., die wie er deutsche Staatsangehörige sind und in H. leben, sowie einen älteren Halbbruder väterlicherseits, zu dem er nur noch wenig Kontakt hat. Randnummer 18 Der Angeklagte besuchte bis zur
  14. Klasse eine Gesamtschule, brach diese jedoch ohne Abschluss im Alter von 15 Jahren ab, holte aber später in der Abendschule die mittlere Reife nach. Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht abgeschlossen und ist auch nie einer regelmäßigen Berufsausübung nachgegangen. Eigenen Angaben zufolge strebt er die Nachholung des Abiturs und ein anschließendes Fernstudium an. Er hat eine dreijährige Tochter aus einer früheren Beziehung. Randnummer 19 Der Angeklagte A. R. wurde bereits seit früher Jugend immer wieder straffällig. Bereits vier Tage nach seinem
  15. Geburtstag trat er mit einer gemeinschaftlichen Körperverletzung in Erscheinung und in den Folgemonaten auch mit mehreren Eigentums- und Gewaltdelikten, was schließlich zu einem Jugendarrest im Alter von 15 Jahren führte (siehe nachfolgend Ziffer 5). In der Folgezeit beging er erneut unter anderem Gewalt-, Diebstahls- und Raubdelikte. Am 23.06.2006, etwa zwei Monate vor seinem
  16. Geburtstag, kam er wegen eines Raubüberfalls erstmals für etwa vier Monate in Untersuchungshaft, (siehe nachfolgend Ziffer 9). Ihm wurde im Alter von 16 Jahren die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. Im Jahre 2008 wurde er mit 18 Jahren erneut festgenommen und verblieb fast eineinhalb Jahre in Untersuchungs- und Jugendstrafhaft (siehe nachfolgend Ziffer 13). Dem lagen unter anderem mehrere Körperverletzungsdelikte zugrunde. Randnummer 20 Im Erwachsenenalter trat der Angeklagte zunächst insbesondere mit Betäubungsmitteldelikten und Straftaten wegen Führens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung, die Geldstrafen nach sich zogen. Der Angeklagte litt aber nie unter einer Drogenabhängigkeit. Randnummer 21 Im Juli 2015 schloss er sich der Rockergang „Mongols“ an, der er nach eigenen Angaben bis Februar 2016 angehörte und die sich seinerzeit Auseinandersetzungen mit der Rockergang „Hells Angels“ lieferte. Im Zuge dessen ließ er sich auch ein bei kurz rasierten Haaren gut sichtbares Tattoo mit dem Schriftzug „Fuck the Hells Angels“ auf die linke Kopfseite tätowieren. Zur Zeit der Hauptverhandlung war dieses Tattoo nicht zu sehen, weil der Angeklagte die Haare etwas länger trug. Randnummer 22 Am 11.11.2015 geriet er in eine Polizeikontrolle, wobei eine halbautomatische Kurzwaffe sowie Marihuana sichergestellt wurden, woraufhin der Angeklagte nach Erlass eines Haftbefehls in Untersuchungshaft kam. In dem anschließenden Strafverfahren wurde er auch wegen anderer Delikte am 22.04.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen (siehe nachfolgend Ziffer 23). Randnummer 23 Der Angeklagte wohnte danach zunächst wieder in dem Einfamilienhaus seiner Eltern, wo es am 15.06.2016 zu einem Überfall auf den Angeklagten A. R. und die Zeugin S. kam, bei dem beide schwer verletzt wurden und im Krankenhaus behandelt werden mussten. Randnummer 24 Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus löste der Angeklagte sich aus dem Rockermilieu und begann, seine sichtbaren Tattoos, die auf eine Zugehörigkeit zu den „Mongols“ schließen ließen, per Laser entfernen zu lassen. Außerdem befürchtete er, dass weitere Anschläge auf ihn unternommen werden könnten, besorgte sich deshalb wieder eine halbautomatische Kurzwaffe und wurde am 04.08.2016 deswegen erneut vorläufig festgenommen, als er mit dieser Waffe seine ehemalige Freundin (A. D.) aufsuchte, welche die Polizei rief. Seitdem befand er sich durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft aufgrund mehrerer nachfolgend genannter Verurteilungen (vgl. nachfolgend Ziffern 20, 21, 23 und 25). Randnummer 25 Nach Erlass des Haftbefehls in dieser Sache am 05.09.2018 wurde der Angeklagte aus Sicherheitsgründen in die Untersuchungshaftanstalt verlegt, wo er für etwa elf Monate weitestgehend von anderen Gefangenen getrennt wurde und keine Besuche empfangen durfte. Danach wurden die Kontaktbeschränkungen zu anderen Gefangenen gelockert, und er erhielt wieder Besuche von Familienmitgliedern. Randnummer 26 Im Einzelnen weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.01.2020 für den Angeklagten A. R. folgende 25 Eintragungen auf: Randnummer 27
  17. Am 08.12.2004 sah die Staatsanwaltschaft H. nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ab. Randnummer 28
  18. Am 25.04.2005 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gegen Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 45 Abs. 3 JGG von einer Verfolgung ab. Randnummer 29
  19. Am 20.06.2005 erteilte ihm das Amtsgericht H.- W. wegen Diebstahls und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Randnummer 30
  20. Am 11.08.2005 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. nach Ermahnung ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes nach § 47 JGG ein. Randnummer 31
  21. Durch Urteil vom 13.09.2005 verhängte das Amtsgericht H.- B. gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Raubes sowie versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einen zweiwöchigen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Randnummer 32
  22. Am 18.11.2005 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein. Randnummer 33
  23. Am 01.02.2006 verurteilte das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Randnummer 34
  24. Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.07.2006 (Az.... ) – im Bundeszentralregister fälschlicherweise als Entscheidung vom 14.06.2006 verzeichnet – wurde der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls, Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten verurteilt. Randnummer 35
  25. Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wurde der Angeklagte am 16.10.2006 durch das Amtsgericht H. (Az.... ) wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens eines Faustmessers zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, die zur Vorbewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte und ein Mittäter hatten am ersten Hauptverhandlungstag (14.06.2006) in der vorbenannten Sache (Ziffer 8) einen Schlecker-Markt maskiert überfallen und unter Vorhalt von Küchenmessern Geld aus der Kasse entnommen. Randnummer 36
  26. Durch Verfügung der Landespolizeiverwaltung H. vom 16.07.2007 wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Die Untersagung ist unanfechtbar geworden. Randnummer 37
  27. Am 24.09.2007 erteilte ihm das Amtsgericht H. eine richterliche Weisung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Randnummer 38
  28. Am 18.03.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. (Az.... ) – unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 07.07.2006 (Ziffer 8) und 16.10.2006 (Ziffer 9) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.03.2009 verhängt. Randnummer 39
  29. Am 09.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.... ) unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 07.07.2006 (Ziffer 8), 16.10.2006 (Ziffer 9) und 18.03.2008 (Ziffer 12) wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unter Aufrechterhaltung der vorgenannten Sperrfrist. Die Körperverletzungsdelikte betrafen Auseinandersetzungen in einer Diskothek am 09.12.2007 und 04.05.
  30. Bei der zweiten Auseinandersetzung biss der Angeklagte dem betroffenen Tatopfer mit seinen Zähnen ein Stück eines Ohres ab. Randnummer 40 In dieser Sache war der Angeklagte am 31.10.2008 festgenommen worden und befand sich seitdem zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Jugendstrafhaft. Am 19.04.2010 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe schließlich mit Wirkung zum 07.11.2012 erlassen. Randnummer 41
  31. Am 09.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen gefährlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und schließlich zu einem Jugendarrest von 4 Wochen, weil er der Weisung nicht nachgekommen war. Randnummer 42
  32. Am 05.09.2011 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen Bedrohung sowie vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach § 47 JGG ein. Randnummer 43
  33. Am 02.11.2012 verhängte das Amtsgericht H.- S.. G. gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Randnummer 44
  34. Eine weitere Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängte das Amtsgericht H.- H. am 07.11.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Randnummer 45
  35. Es folgte eine Verurteilung am 08.03.2013 durch das Amtsgericht H.- H. wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 02.10.2013 verhängt. Randnummer 46
  36. Mit Beschluss vom 02.04.2013 bildete das Amtsgericht H.- H. aus den vorgenannten Entscheidungen vom 02.11.2012 und 07.11.2012 (Ziffern 16 und 17) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Randnummer 47
  37. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 10.01.2014 (Az.... ) und des anschließenden Berufungsurteils des Landgerichts H. vom 10.06.2014 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde anschließend verlängert und schließlich mit Beschluss des Landgerichts H. vom 29.05.2017 widerrufen (Az.... ). Randnummer 48
  38. Mit Strafbefehl vom 15.01.2014 verhängte das Amtsgericht H. (Az.... ) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis in 3 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafaussetzung wurde mit Beschluss des Landgerichts H. vom 29.05.2017 widerrufen (Az.... ). Randnummer 49
  39. Es folgte eine weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht H. am 23.10.2014 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Randnummer 50
  40. Am 22.04.2016 verurteilte das Landgericht H. (Az.... ) den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und verhängte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 02.03.
  41. Der Verurteilung lagen zugrunde Randnummer 51 - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, - Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, - unerlaubter Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz sowie - Fahren ohne Fahrerlaubnis. Randnummer 52
  42. Ebenfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte das Amtsgericht W. a. d. L. am 02.06.2016 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Randnummer 53
  43. Schließlich verurteilte ihn das Landgericht H. am 27.02.2017 (Az.... ) wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Randnummer 54 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. R. beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.01.2020, den oben mit Aktenzeichen benannten Urteilen zu den Ziffern 8, 9, 12, 13, 20, 21, 23 und 25, dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.05.2017 und einem Lichtbild des Angeklagten aus der Ermittlungsakte mit den früher sichtbaren Tattoos des Angeklagten auf der linken Gesichts- und Kopfhälfte. Randnummer 55
  44. Angeklagter T. R. Randnummer 56 Der zur Tatzeit 72-jährige Angeklagte T. R. besitzt die deutsche und a. Staatsangehörigkeit. Er wurde... 1946 in K. geboren, wo er bis zum Abschluss seines Abiturs lebte und ein Semester Medizin studierte, bevor er 1965 nach Deutschland kam. Hier absolvierte er zunächst in M. einen Sprachkurs und holte sein Abitur nach, weil sein bisheriger Abschluss nicht anerkannt wurde. Nach eigenen Angaben habe er bis 1971 Medizin in F. studiert, dieses Studium aber vor dem Physikum abgebrochen und im Anschluss in H. im Jahre 1977 ein Studium der Volkswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen. Da seine Aufenthaltserlaubnis auf die Durchführung der Ausbildung begrenzt gewesen sei, habe er danach eine Lehre zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und darin sein Diplom gemacht. Ende der 1970er Jahre erhielt er eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Seinen Angaben zufolge habe er sodann mit einer Promotion in Volkswirtschaftslehre begonnen, diese aber aus finanziellen Gründen abgebrochen. Bereits in den 1980er Jahren arbeitete er als Taxifahrer. Im Jahre 1994 machte er sich als Taxiunternehmer selbstständig und war bis zu seiner Festnahme in dieser Sache als solcher tätig. Randnummer 57 Der Angeklagte T. R. hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, der im Ausland lebt. Seit 1986 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau S. A. nach a. Recht verheiratet. Mit dieser hat er drei Kinder, den 1990 geborenen Angeklagten A. R. sowie zwei ältere Töchter, H. A. und N. R., die beide bereits verheiratet sind und in H. außerhalb des Elternhauses leben. Randnummer 58 Gesundheitlich ist der Angeklagte T. R. seit 1994 durch einen Tinnitus beeinträchtigt, dessen Behandlung erfolglos blieb und unter dem er insbesondere in ruhiger Umgebung – auch in der Haft – leidet. In den Jahren 2014, 2015 und 2019 habe er seinen Angaben zufolge zudem drei Schlaganfälle erlitten. Der Angeklagte T. R. ist bislang unbestraft. In dieser Sache wurde er aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts vom 19.11.2019 am 20.11.2019 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft unter Trennung von den Mitangeklagten. Er erhielt bisher nur vereinzelt Besuche von Angehörigen. Zuvor wohnte er mit seiner Ehefrau und – bis zu deren Verhaftung – mit der Zeugin S. in einem Einfamilienhaus im D. Weg... in H.. Randnummer 59 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T. R. beruhen auf seinen eigenen weitgehend glaubhaften Angaben vor der Kammer und dem Bundeszentralregisterauszug vom 05.11.
  45. Randnummer 60
  46. Angeklagter A. I. I. Randnummer 61 Der zur Tatzeit 25-jährige Angeklagte I. ist b. Staatsangehöriger. Er wurde... 1992 in V. T. in B. geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater war Bauer, seine Mutter arbeitete als Barfrau im Hotel- und Restaurantgewerbe. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich, als der Angeklagte 1 Jahr alt war. Da die Mutter sich aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht um den Angeklagten kümmern konnte, wuchs er bis zu seinem
  47. Lebensjahr bei seiner Großmutter auf. Seine Mutter sah er selten. Im Alter von 8 Jahren wurde er von seinem Vater für etwa 10 Monate in ein Dorf verbracht, in dem dieser lebte. Dort erlitt der Angeklagte I. infolge eines Unfalls einen schweren Stromschlag am Kopf, aufgrund dessen er etwa drei Wochen im Koma lag und der Hauttransplantationen an Stirn und Nase erforderte, welche bei dem Angeklagten zu gut sichtbaren, bleibenden Narben führten. In der Folgezeit lebte er bei der Mutter und seinem Stiefvater in S., später auch gemeinsam mit seinen 14 Jahre jüngeren Zwillingshalbgeschwistern. Randnummer 62 Der Angeklagte I. hat einen Hauptschulabschluss. Die weiterführende Schule hat er nach der
  48. Klasse abgebrochen, nachdem er die Schule wiederholt geschwänzt und begonnen hatte, Drogen zu konsumieren. Eine Ausbildung hat er nie angefangen und ging auch keiner geregelten Arbeit nach. Nach Abbruch der Schule begann er, mit Drogen zu handeln, ist strafrechtlich allerdings in B. nicht in Erscheinung getreten. Etwa im Jahr 2015 begann er auch, Crystal Meth und Amphetamine zu konsumieren, mit denen er ebenfalls handelte. Randnummer 63 Noch aus seiner Zeit in B. kannte er die Brüder S. und D. G., ebenfalls b. Staatsangehörige. Diese hielten sich im Jahr 2016 in Deutschland auf und begannen im April und Mai 2016, mittels sog. „Skimmertechnik“, Geldautomaten zu manipulieren. Die dadurch erlangten Kontodaten gaben sie an unbekannte Mittäter weiter, die auf diese Weise Kartendoubletten herstellen konnten. Auf Geheiß der Brüder G. kam auch der Angeklagte I. im April 2016 erstmals nach Deutschland und führte die Taten ab dem 30.04.2016 gemeinsam mit diesen durch. Alle drei wurden deshalb am 13.05.2016 festgenommen und am 26.09.2016 durch das Amtsgericht H. (Az.... ) verurteilt; die Brüder G. zu Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren und 10 Monaten, der Angeklagte I. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Während die Berufungen der Brüder G. verworfen wurden, wurde der Angeklagte I. in der Berufungsinstanz am 09.05.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.... ). Die Bewährungszeit lief bis zum 16.05.
  49. Die Strafe ist bislang nicht erlassen. Randnummer 64 Der Angeklagte I. begab sich nach seiner sofortigen Haftentlassung zunächst zurück nach B., wo er weiter bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern lebte und nunmehr täglich Crystal Meth und Amphetamine konsumierte. Randnummer 65 Im März 2018 kam der Angeklagte I. wiederum auf Geheiß der Brüder G. nach Deutschland und hielt sich bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat in H. auf. Kurze Zeit danach kehrte er nach B. zurück. Randnummer 66 Im Juni 2019 wurde der Angeklagte I. aufgrund zunehmender, auf eine psychische Erkrankung hindeutende Symptome in B. zwangseingewiesen, zunächst im Zentrum für Psychische Gesundheit „Prof. N. S.“ und anschließend ab dem 21.06.2019 im Staatlichen Psychiatrischen Krankenhaus „H. I. R.“ in N. I.. Dort wurde er aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 07.06.2019 und eines daraufhin ergangenen Europäischen Haftbefehls am 07.07.2019 festgenommen, wobei die anschließende Auslieferungshaft in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt wurde. Am 08.08.2019 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft in der JVA B.. Dort war er aus Sicherheitsgründen isoliert untergebracht und erhielt weder Besuche noch Post. Seit der Urteilsverkündung ist er vorläufig untergebracht. Randnummer 67 Der Bundeszentralregisterauszug enthält lediglich die oben genannte Verurteilung durch das Landgericht H. vom 09.05.2017 wegen versuchter Banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Randnummer 68 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten I. beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt und glaubhaft ergänzt hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 31.01.2020, der Auskunft aus dem b. Strafregister vom 28.08.2019 sowie den Urteilen des Amtsgerichts H. vom 26.09.2016 und des Landgerichts H. vom 09.05.
  50. III. Randnummer 69 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 70 Verhältnis zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten A. R. Randnummer 71 Die Verurteilte und Zeugin L. S., die zur Tatzeit 24 Jahre alt war, war vor der Tat seit mehreren Jahren als Prostituierte tätig. Diese Tätigkeit übte sie auch außerhalb von H. in dafür angemieteten Modellwohnungen aus. Mit dem Angeklagten A. R. unterhielt sie seit dem Jahr 2015 eine Liebesbeziehung, die bis heute besteht. Inzwischen sind sie verlobt. Seitens der Zeugin S. besteht ein starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu dem Angeklagten A. R., dem sie zutiefst ergeben ist und den sie über alles liebt. Sie hielt seit seiner Inhaftierung im August 2016 regelmäßig Kontakt zu ihm, indem sie mit ihm telefonierte oder ihn in der Haft besuchte. Abends zu verabredeten Zeiten – überwiegend ab 20:00 Uhr und 22:15 Uhr – schrieb sie ihm zudem über eine Teletextseite bei RTL Nachrichten per SMS, die der Angeklagte A. R. auf seinem Fernseher empfangen und lesen konnte. In diesen Nachrichten drückte Sie ihm regelmäßig ihre tiefe Liebe und Zuneigung aus und berichtete über ihren Alltag. Randnummer 72 Die Zeugin L. S. lebte bis zu ihrer Verhaftung in dieser Sache am 04.09.2018 bei den Eltern des Angeklagten A. R., dem Mitangeklagten T. R. und dessen Frau S. A., im D. Weg... in H., wo sie ein eigenes Zimmer bewohnte. Sie ist quasi ein Mitglied der Familie R., der sie sich mehr verbunden fühlt als ihren eigenen Eltern. Randnummer 73 Der Überfall am 15.06.2016 Randnummer 74 Im Juni 2016 wohnte die Familie R. noch unter der Anschrift V. Weg... in H.- S. in einem Einfamilienhaus. Am späten Abend des 15.06.2016 befanden sich der Angeklagte A. R. und die Zeugin S. im dortigen Wohnzimmer. Nachdem die Zeugin S. die Terrassentür geöffnet hatte, um Zigaretten zu holen, trat mindestens ein unbekannter maskierter Täter auf sie zu, schubste sie in das Wohnzimmer, gab im Anschluss mehrere Schüsse zunächst auf sie und danach auf den Angeklagten A. R. ab und flüchtete unerkannt. Dabei erlitt die Zeugin S. durch einen Schuss in die Brust akut lebensbedrohliche Verletzungen und musste reanimiert werden. Ein vorhandenes Brustimplantat musste ersetzt werden. Zudem erlitt sie durch eine weitere Schussverletzung eine Trümmerfraktur im rechten Oberarm. Der Angeklagte A. R. trug ebenfalls Schussverletzungen davon, und zwar im Hüftbereich sowie an der rechten Hand mit Mehrfachfrakturen zweier Finger. Sowohl die Zeugin L. S. als auch der Angeklagte A. R. mussten im Krankenhaus stationär behandelt und operiert werden. Bis heute leiden sie an psychischen und körperlichen Folgen der Tat. Bei dem Angeklagten A. R. bestehen eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sowie Taubheitsgefühle am linken hinteren Oberschenkel. Er arbeitet diese Tat und ihre Folgen in regelmäßigen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin auf. Die Zeugin S. hat an mehreren Stellen des Körpers Narben und leidet unter Bewegungseinschränkungen im rechten Arm sowie Taubheitsgefühlen im rechten Mittel- und Zeigefinger, war wegen der psychischen Belastungen aber nicht in therapeutischer Behandlung. Randnummer 75 Der zur damaligen Tatzeit ebenfalls im Obergeschoss des Hauses anwesende Angeklagte T. R. war aufgrund des Tatgeschehens sehr aufgebracht und musste durch Polizeibeamte mit körperlicher Gewalt dazu veranlasst werden, den Zugang zum Haus für die Einsatzkräfte freizuhalten. Der Angeklagte A. R. und die Zeugin S. vermuteten, dass diese Tat von dem späteren Geschädigten D. F. als führendem Mitglied der Rockergang „Hells Angels“ in Auftrag gegeben worden war. Mit den „Hells Angels“ rivalisierte seinerzeit die Rockergang „Mongols“, welcher der Angeklagte A. R. – wie unter Abschnitt II. Ziffer 1 festgestellt – von Juli 2015 bis Februar 2016 angehörte. Randnummer 76 Möglicherweise kam es auch in der Folgezeit, nachdem der Angeklagte A. R. im August 2016 inhaftiert worden war, zu Bedrohungen seitens der „Hells Angels“ vor allem gegenüber der Zeugin L. S., von denen diese dem Angeklagten A. R. aber jedenfalls nicht im Detail berichtete. Mit der Zeit empfanden die Angeklagten A. und T. R. sowie die Zeugin S. zunehmend ein Gefühl der Frustration und Ohnmacht, nachdem die Tat aus dem Juni 2016 auch nach mehreren Jahren nicht aufgeklärt werden konnte. Die Ermittlungen dazu dauern bis heute an. Randnummer 77 Vorgeschichte des Angeklagten I. Randnummer 78 Nachdem der Angeklagte I. aufgrund der Manipulation von Geldautomaten verurteilt und am 09.05.2017 aus der Haft entlassen worden war (siehe dazu Abschnitt II. Ziffer 3), begab er sich zurück nach B., während die Brüder G. in Haft in der JVA B. verblieben. Randnummer 79 Im März 2018 kehrte der Angeklagte I. – auch dieses Mal nach Aufforderung durch die Brüder G. – nach H. zurück und lebte in der Wohnung von P. A1 im P. ... in H.. P. A1 war die Lebensgefährtin von S. G. und arbeitete in H. als Prostituierte. Der Angeklagte I. sollte zu ihrem Schutz nach H. zurückkehren, weil sie sich – so wurde es ihm gesagt – von einer nicht bekannten Person bedroht fühlte. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, wahrscheinlich unerkannt auch bereits bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland, litt der Angeklagte I. an einer nicht drogeninduzierten Schizophrenie mit im Vordergrund stehenden paranoid-halluzinatorischen Anteilen. Die Erkrankung war u.a. durch Gedankeneingebungen, kommentierende Stimmen und dadurch geprägt, dass er um sich herum durch „Illuminierte“ geschaffene Strukturen vermutete, die sein Leben lenkten. Dies führte dazu, dass er durch andere leicht beeinflussbar und lenkbar war. Gemeinsam mit P. A1 besuchte der Angeklagte I. in der Folgezeit mehrfach beide Brüder G. in der JVA B.. Am 17.06.2018 wurde ein Besuch des Angeklagten I. bei D. G. abgebrochen, weil der Angeklagte I. nach Aufforderung von D. G. versucht hatte, Drogen in die Haftanstalt zu schmuggeln. Randnummer 80 Ende Juli oder Anfang August 2018 warf P. A1 den Angeklagten I. aus ihrer Wohnung. Zu jener Zeit hatte der Angeklagte I. seinen b. Pass verloren. Er vermutete, dass Anlass des Rauswurfs der Umstand war, dass er den Brüdern G. von dem Verlust des Passes erzählt hatte und diese dachten, dies sei nur eine vorgeschobene Ausrede, um nicht weiter Drogen in die JVA schmuggeln zu können. Ob dies auch der tatsächliche Grund für den Rauswurf war, hat die Kammer nicht weiter aufklären können. Der Angeklagte I. lebte danach einige Tage auf der Straße sowie bei einem Bekannten und sodann etwa 10 Tage in einer Obdachlosenunterkunft. Sein vordringlichster Wunsch zu jener Zeit war die Rückkehr nach B., zumal er in Deutschland wenige soziale Kontakte hatte und seine Kommunikationsfähigkeit beschränkt war in der Weise, dass er die deutsche Sprache zwar ausreichend verstehen, aber nicht ganz so gut sprechen konnte. Aus diesem Grund wandte er sich an die Organisation „P.“, die ihm einen Termin für den Erhalt eines Passdokuments in der b. Botschaft in B. und ein Rückfahrticket nach B. verschaffte. Da der Angeklagte I. jedoch bei dem Besuch der Botschaft zu wenig Geld für die Zahlung aller Gebühren hatte, erhielt er kein Ausweisdokument und das Rückfahrticket verfiel. Danach sah er zunächst keine Möglichkeit, nach B. zurückzukehren, zumal ihm auch danach die Geldmittel für die Beschaffung der Ausreisedokumente und für ein Ticket fehlten. Randnummer 81 Zu jener Zeit war der Angeklagte I. – wie bereits zuvor in B. – drogenabhängig. In B. konsumierte er vor allem Methamphetamine, aber auch Crack, Heroin und Marihuana. Nach der Rückkehr nach Deutschland nahm er weiter Drogen, einige Stunden vor der Tat Crack und Heroin. Die Drogen beschaffte er sich mittels geringer Geldbeträge, die er von P. A1 erhielt, und von Leuten, die er noch aus seiner Haftzeit kannte. Randnummer 82 Tatplanung und Vorbereitung der Tat Randnummer 83 Der Angeklagte A. R. hegte seit der Tat vom 15.06.2016 Rachegedanken gegenüber dem Geschädigten D. F.. Hinzu kamen die bereits erwähnte Frustration sowie Gefühle der Ohnmacht und Hilflosigkeit, nachdem die polizeilichen Ermittlungen in jener Sache seit zwei Jahren ergebnislos geblieben waren. Da der Angeklagte A. R. nicht ertragen konnte, dass der Angriff aus 2016 ungesühnt bleiben könnte, entschied er sich, Selbstjustiz zu verüben. Als ehemaliges Mitglied der „Mongols“, das Respekt, Achtung und Ehrfurcht erwartet, fühlte er sich durch den damaligen Angriff im eigenen Wohnzimmer, für den er nach wie vor F. verantwortlich machte, gedemütigt. Dieses Gefühl der Erniedrigung, das zudem noch dadurch verstärkt wurde, dass auch seine Freundin L. S. bei dem Angriff lebensgefährlich verletzt worden war, widersprach seinem Selbstverständnis in einem archaisch anmutenden Wertesystem, in dem vor allem die Demonstration von Stärke und Männlichkeit im Vordergrund steht. Keinesfalls wollte er als Schwächling dastehen, sondern sich um jeden Preis an D. F. rächen, um letztlich als „Sieger“ hervorzugehen und seine Ehre wiederherzustellen. Da er sich jedoch seit Anfang August 2016 durchgehend in Strafhaft in der JVA B. befand, konnte er die Vergeltungsaktion nicht selbst durchführen. Da jedoch sowohl die dem Angeklagten A. R. zutiefst ergebene L. S. als auch der Angeklagte T. R. das Gefühl der Frustration und das Streben nach Rache teilten und der Angeklagte T. R. ebenso wie sein Sohn die Familienehre verteidigen wollte, konnte A. R. seinen Vater, hochwahrscheinlich weitere Mitglieder der Familie R. und auch die Zeugin S. dafür gewinnen, an dem Racheakt mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Angeklagten A. und T. R. zu einem unbekannten Zeitpunkt im August 2018, den Geschädigten F. in einer Situation, in der dieser sich keines Angriffs versieht und unter Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit entweder zu töten oder jedenfalls schwerst zu verletzen, sodass dieser bleibende Schäden davonträgt. Er sollte ebenso leiden wie A. R. und L. S. bei dem Angriff im Juni 2016 und gegebenenfalls eben sterben. In diesen Plan wurde zu einem ebenfalls unbekannten Zeitpunkt auch die Zeugin S. eingebunden. Spätestens am Donnerstag, den 23.08.2018, zwei Tage vor dem Tatwochenende, wurden anlässlich eines Besuchs bei dem Angeklagten A. R. in der JVA B., bei dem der Angeklagte T. R., die Zeugin S. und S. A. zugegen waren, letzte Einzelheiten des Tatplans besprochen. Dass weitere Familienmitglieder – insbesondere S. A. und H. A., also die Mutter sowie die Schwester des Angeklagten A. R. – in die Tatplanung eingeweiht waren, hält die Kammer für hochwahrscheinlich, eindeutige Feststellungen dazu konnten – und mussten – jedoch nicht getroffen werden. Randnummer 84 Den an der Tatplanung Beteiligten war bekannt, dass der Geschädigte regelmäßig im Restaurant „P.“ auf der Ecke S. Str. und H.- H.-Straße in der Nähe der R. verkehrte und einen auffälligen hellblauen Bentley mit dem Kennzeichen... fuhr. Der Tatplan sah vor, dass der Angeklagte T. R. am Samstag, den 25.08.2018 zusammen mit einem Schützen den Geschädigten im Bereich der R., insbesondere im Restaurant „P.“, ausfindig machen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Angeklagte T. R. den Schützen kontaktieren, ihn in einem Fahrzeug abholen, ihn dort instruieren und mit ihm nach dem Geschädigten bzw. dessen Bentley suchen. Die Tatwaffe sollte dem Schützen von dem Angeklagten T. R. übergeben werden, sobald man den Geschädigten bzw. den Bentley entdeckt hatte. Der Schütze sollte den Geschädigten sodann nach dessen Auffinden in einer geeigneten Umgebung, möglichst auf offener Straße und unter Ausnutzung des Überraschungsmoments, wenn dieser sich keines Angriffs versah, mit mehreren Schüssen niederschießen und töten oder jedenfalls so schwer verletzen, dass dieser bleibende, schwerste Beeinträchtigungen davonträgt. Weder der Angeklagte T. R. noch die Zeugin S. wollten selbst auf D. F. schießen. Man brauchte jemanden, der im Rockermilieu unbekannt und so leichtsinnig war, den F. abends in dessen Revier auf der R. zu attackieren. Die Zeugin S. sollte den Angeklagten A. R. im Wege der RTL-Teletextnachrichten über die Umsetzung des Tatplans informieren. Randnummer 85 Die Aufgabe, einen geeigneten Schützen zu finden, übernahm der Angeklagte A. R.. Er kannte die Brüder G., die mit ihm in der JVA B. untergebracht waren. Am 10.08.2018 wurde S. G. nach B. abgeschoben und dort inhaftiert. D. G. verblieb in der JVA B.. Er erklärte sich auf entsprechende Anfrage durch den Angeklagten A. R. bereit, den Angeklagten I. für die Durchführung eines „Auftrags“ zu gewinnen. Inwieweit der Angeklagte A. R. den D. G. in den Tatplan und das Ziel, auf eine Person zu schießen, einband, konnte nicht aufgeklärt werden. Er gab ihm aber jedenfalls die Information, dass der Schütze für die Durchführung des Auftrags 10.000 € bekommen sollte. Randnummer 86 Einbindung des Angeklagten I. im Vorfeld der Tat Randnummer 87 Einige Tage vor der Tat, am Montag, den 20.08.2018 rief P. A1 den Angeklagten I. auf dessen Mobiltelefon an und sagte ihm, er solle nach Hause kommen, weil die Brüder G. mit ihm reden wollten. Daraufhin telefonierte der Angeklagte I. mit D. G., der ihm erklärte, man habe durch seinen damaligen Rauswurf nur testen wollen, ob er wirklich seinen Pass verloren oder nur keine Drogen mehr habe schmuggeln wollen. Über den Auftrag, für den I. gewonnen werden sollte, wurde zunächst nicht gesprochen. Dass er Anlass für das Angebot zu seiner Rückkehr in die Wohnung der A1 war, liegt zwar nahe, konnte von der Kammer aber nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls zog der Angeklagte I. wieder bei P. A1 ein. Randnummer 88 An einem der darauffolgenden Tage kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen D. G. und dem Angeklagten I., bei dem D. G. ihn fragte, ob er sich aus der Haftzeit noch an einen Mann, nämlich den Chef der „Mongols“, erinnern könne, was der Angeklagte I. bejahte. D. G. eröffnete ihm nun erstmals, dass der Angeklagte I. etwas für diesen Mann, dessen Namen er nicht nannte, erledigen solle, dafür 10.000 € bekomme und danach nach B. zurückkehren könne. Der Angeklagte I. ging davon aus, dass mit dem Mann E. U. gemeint war, den er noch aus seiner Haftzeit in der JVA B. kannte und den er als den Chef der „Mongols“ ansah. Während dieser Haftzeit war zwar auch der Angeklagte A. R. in der JVA B. untergebracht, er und der Angeklagte I. kannten sich aber nicht. Zum Zeitpunkt des Telefonats war dem Angeklagten I. noch nicht bewusst, was Inhalt des Auftrags sein sollte. Er erklärte sich jedoch – seiner leicht beeinflussbaren Persönlichkeit entsprechend – zur Übernahme des Auftrags bereit und ging davon aus, dass nach dessen Erledigung die Brüder G. auch seine Rückreise nach B. für ihn organisierten, was für ihn das vorrangige Motiv für die Bereitschaft zur Übernahme des Auftrags war. D. G. erklärte dem Angeklagten I. sodann, dass er ihm einen Kontakt vermitteln werde. Im Anschluss daran gab D. G. die Mobilfunknummer, unter der der Angeklagte I. erreichbar war und die sonst nur die G.s und P. A1 kannten, an den Angeklagten A. R. weiter, der sie wiederum dem Angeklagten T. R. übermittelte, damit dieser dem Tatplan entsprechend den vorgesehenen Schützen kontaktieren konnte. Randnummer 89 Kurz vor dem Tatwochenende rief D. G. den Angeklagten I. nochmals an und bläute ihm ein, dass er den Auftrag unbedingt erledigen und nicht versagen solle. Randnummer 90 Nachdem der Angeklagte I. seine Zusage erteilt hatte, stellte P. A1 ihm Geld zur Verfügung, damit er erneut nach B. fahren und sich neue Ausweisdokumente ausstellen lassen konnte, was er dann tat. Randnummer 91 Geschehen am 25.08.2018 Randnummer 92 Am Samstag, den 25.08.2018, sollte der Tatplan umgesetzt werden. Die Zeugin S. überließ dem Angeklagten T. R. zu diesem Zweck das spätere Tatfahrzeug, einen silbernen Mercedes Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen... , in dem sich auch die spätere Tatwaffe bereits an diesem Tag befand. Der Mercedes Coupé war auf M. P. zugelassen, den Schwager von A. R.. Genutzt wurde das Fahrzeug von der Zeugin S. allein. Wer die Waffe wann und wo zuvor besorgt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 93 In Durchführung des Plans rief der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. erstmals um 13:08 Uhr an und teilte ihm mit, dass er sich später melden werde, um ein Treffen zu vereinbaren. In weiteren Telefonaten wurde dann verabredet, dass die Angeklagten T. R. und I. sich am späten Abend vor einem P.-Markt am S. treffen, der sich in der Nähe der Wohnung von P. A1 befand, ohne dass der Angeklagte T. R. seine Identität preisgab oder schon Einzelheiten zum Inhalt des Auftrags mitteilte. Randnummer 94 Zu diesem Zeitpunkt plante die Zeugin S. noch, zur Ausübung der Prostitution am nächsten Tag (Sonntag) nach L. zu fahren. In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:10 Uhr schickte Sie über den RTL-Teletext mehrere Nachrichten an den Angeklagten A. R., in denen es u.a. heißt: Randnummer 95 „ Also hab mich mit mama getroffen sie sagt nein die haben das nicht verschoben auf morgen nur auf später [...]. Die treffen sich gleich wenn B. kommt. Deswegen sie meinte nein sie macht das. Sage dir 22:15 bescheid und halte Dich soweit es geht auf dem laufenden. Wegen weg fahren morgen bitte Ruf so früh es geht morgen früh an. Geld ist drauf. Weil jeden Sonntag ist irgendwas das Ich nicht los komme und am Ende heißt es warum so wenig. [...] Mein Herz brennt jetzt schon wenn ich an morgen denke und so weit von dir entfernt zu sein Bin in Gedanken nur bei dir! Packe gerade schon ein bisschen zusammen. [...]“ Randnummer 96 Gegen 22:00 Uhr fand das telefonisch vereinbarte Treffen statt, zu dem der Angeklagte T. R. in Begleitung einer weiblichen Person erschien, bei der es sich nicht um die Zeugin S. handelte. Die Kammer hält es für hochwahrscheinlich, dass es S. A. war, konnte und musste hierzu aber keine gesicherten Feststellungen treffen. Der Angeklagte T. R. gab dem Angeklagten I. zu verstehen, dass sie – also er und die Frau, die er als seine Frau vorstellte – diejenigen seien, auf die er gewartet habe, ohne jedoch Namen zu nennen. Daraufhin stieg der Angeklagte I. auf der Beifahrerseite in den Mercedes ein, während der Angeklagte T. R. das Fahrzeug führte und die Frau auf dem Rücksitz Platz nahm. Gemeinsam mit dem von T. R. gesteuerten Mercedes begab sich ein schwarzer BMW auf die Suche nach dem Geschädigten. Wer dessen Insassen waren, hat die Kammer ebenfalls nicht sicher feststellen können, wahrscheinlich handelte es sich dabei um die Zeugin S. und H. A., die seinerzeit im Besitz eines schwarzen 7er BMW war. Die Insassen der beiden Fahrzeuge hielten auf der weiteren Fahrt telefonischen Kontakt, um sich darüber zu verständigen, ob man den Geschädigten bzw. dessen Bentley entdeckt hatte. Randnummer 97 Auf der Fahrt in Richtung R. erläuterte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. nun erstmals, was der eigentliche Inhalt des Auftrags war. Er erklärte ihm, dass er auf einen Menschen schießen solle und dafür eine Waffe bekomme. In dieser Waffe seien 5 Patronen enthalten, die er – I. – alle auf die Person abfeuern solle. Das Opfer solle dabei entweder so schwer verletzt werden, dass es mit schwersten, dauerhaften Verletzungen überlebe, oder eben sterben. Zur Identifizierung des Geschädigten zeigte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. Fotos des D. F. und dessen Bentley auf einem Mobiltelefon, welches die Frau ihm von der Rückbank mit bereits geöffneten Bildern auf dem Display reichte. Als Grund des geplanten Übergriffs auf den F. erklärte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I., dass der F. auf seinen Sohn geschossen habe und er, T. R., die „Arbeit selbst erledigt hätte“, wenn er jünger wäre. Randnummer 98 Der Angeklagte I. war zwar überrascht, dass er für 10.000 € auf einen Menschen schießen und diesen dadurch möglicherweise umbringen sollte, und erachtete dies für eine zu geringe Entlohnung für einen derartigen Auftrag. Er traute sich aber weder an diesem Abend noch am folgenden Tag, sein Einverständnis mit der Durchführung zu widerrufen. Denn zum einen sah er keine andere Möglichkeit, ohne die Unterstützung der G.s nach B. zurückzukommen. Zum anderen erkannte er, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handelte und machte sich Sorgen, dass man ihm – als nunmehrigen Mitwisser – oder seiner Familie etwas antun könnte. Im Laufe der Fahrt nahm der Angeklagte T. R. diese Unruhe des Angeklagten I. wahr, legte ihm beruhigend die Hand auf das Bein und versicherte ihm, dass er ihn nicht allein lassen werde, um damit zu verhindern, dass der Angeklagte I. seine weitere Mitwirkung möglicherweise verweigern könnte. Randnummer 99 Der Mercedes und der BMW fuhren im weiteren Verlauf in den Bereich der R. und suchten dort und in den Seitenstraßen vergeblich nach dem Geschädigten bzw. dessen Bentley. Im Bereich des Restaurants „P.“ forderte der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. auf, auszusteigen und im Lokal nachzusehen, ob der F. sich dort aufhalte, was I. tat. Entgegen der Erwartungen der an der Suche Beteiligten war F. an jenem Abend dort jedoch nicht zugegen. Die Tatwaffe wurde dem Angeklagten I. an jenem Abend des 25.08.2018 zu keinem Zeitpunkt gezeigt. Randnummer 100 Nachdem man die Suche als erfolglos betrachtet und sich der Angeklagte T. R. und die Zeugin S. um 22:53 Uhr telefonisch darüber ausgetauscht hatten, fuhr der Angeklagte T. R. zurück zum Hauptbahnhof und setzte den Angeklagten I. dort ab. Bereits während der Fahrt hatte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. mitgeteilt, dass er den F. in den Folgetagen weitersuchen werde, wenn die Suche an dem Abend erfolglos sein sollte, und zwar so lange, bis er ihn endlich gefunden habe. Zum Abschied teilte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. deshalb mit, dass er ihn wieder anrufen werde. Randnummer 101 Die Zeugin S. hielt den Angeklagten A. R. während der gesamten Zeit über die Suche nach dem Geschädigten auf dem Laufenden, indem sie ihm über den RTL-Teletext um 22:17 Uhr Randnummer 102 „Schatz, es gibt noch nichts neues melde mich 23uhr, bleib wach. Ich liebe dich!“ Randnummer 103 und schließlich um 23:00 Uhr schrieb: Randnummer 104 „Hey mein leben, kann dir leider immer noch nichts sagen.. Tut mir leid, Versuch zu schlafen OK? Ich liebe dich über alles, bis morgen Kuss“. Randnummer 105 Den Mercedes mit der sich darin an einem unbekannt gebliebenen Ort befindlichen Waffe überließ der Angeklagte T. R. nach der Rückkehr zur Wohnanschrift wieder der Zeugin S.. Randnummer 106 Tatgeschehen am 26.08.2018 Randnummer 107 Nachdem die Tat am Vortag nicht wie vorgesehen hatte umgesetzt werden können, beschloss die Zeugin S., nicht wie geplant nach L. zu fahren, sondern stattdessen weiter nach D. F. zu suchen. Spätestens im Laufe des Nachmittags entschied sie sich, selbst den Schützen zu kontaktieren und sich an diesem Abend mit ihm auf die Suche zu begeben, was sie zuvor am selben Tag mit dem Angeklagten A. R. telefonisch abgestimmt hatte. Dabei kann die Kammer zugunsten des Angeklagten T. R. nicht ausschließen, dass dieser inzwischen Bedenken an der Weiterverfolgung des Tatplans geäußert hatte und sich daran nicht weiter beteiligen wollte. Randnummer 108 Um 20:01 Uhr schrieb die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. in einer RTL-Teletextnachricht: Randnummer 109 „Hey mein leben! Bin seit 1,5 Stunden wieder unterwegs. Mit meiner Freundin treffe ich mich etwas später. Bis dahin gucke ich schonmal nach ein paar schönen Sachen“ . Randnummer 110 Damit wollte sie zum Ausdruck bringen, dass sie sich später mit dem Schützen treffen werde und vorher schon nach F. Ausschau halte. Randnummer 111 Nachdem sie um 20:32 Uhr einen Anruf von S. A. und um 20:59 Uhr von dem Angeklagten T. R. erhalten hatte, fuhr sie aus dem Bereich H.- H., wo sie sich aus unbekannten Gründen mit dem Mercedes aufhielt, zunächst nach Hause in den D. Weg zurück. Nicht ausschließbar kam es dort zu einem Streitgespräch zwischen der Zeugin S. auf der einen sowie dem Angeklagten T. R. und S. A. auf der anderen Seite, in dessen Verlauf der Angeklagte T. R. verbal versuchte, die S. davon abzuhalten, den Tatplan weiter umzusetzen, was jedoch jedenfalls auch für ihn bereits aufgrund des Verlaufs des Streitgesprächs erkennbar vergeblich war, weil nämlich die Zeugin S. klarstellte, dass sie den Tatplan umsetzen werde. Randnummer 112 Um 21:49 Uhr rief die Zeugin S. sodann den Angeklagten I. auf dessen Mobiltelefon an und vereinbarte ein Treffen mit ihm – erneut beim P.-Markt am S. –, ohne dass sie ihm ihre Identität preisgab. Seine Telefonnummer hatte sie zuvor von dem Angeklagten T. R. erhalten. Der Angeklagte I. ging ohne weitere Nachfrage davon aus, dass die Anruferin in die Durchführung des Auftrags eingebunden war, weil sie nur auf diese Weise Kenntnis von seiner Nummer haben konnte und er diesen Anruf ja – wenn auch von dem Angeklagten T. R. – erwartet hatte. Randnummer 113 Zwischen 22:15 Uhr und 22:17 Uhr schrieb die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. in mehreren RTL-Teletextnachrichten: Randnummer 114 „Schatz! Ich muss mich beeilen.. Muss meine Freundin abholen. War eben noch kurz zu Hause. Musste was klären.. Weiß jetzt so genau was du meinst.. Beide angerufen Wo bist du? Warum dies? warum das? Naja hab das jetzt klar gestellt und jetzt ist plötzlich alles scheiße. Aber ich weiß was ich tue, hoffe das weißt du und ich Danke dir für dein vertrauen! Ich liebe dich Schatz! Ich melde mich 23uhr von unterwegs nochmal. Kuss bis später mein Herz ich liebe dich!!“ Randnummer 115 Gegen 22:30 Uhr holte die Zeugin S. den Angeklagten I. am vereinbarten Treffpunkt ab. Der Angeklagte I. erkannte den Mercedes vom Vorabend und stieg auf der Beifahrerseite ein, ohne nach der Identität der Zeugin S. zu fragen. Er ging davon aus, dass er nunmehr mit ihr statt wie von ihm erwartet mit dem Angeklagten T. R. weiter nach dem Opfer suchen werde. Die Zeugin S. fuhr sodann den Bereich der R. auf der Suche nach D. F. bzw. dessen Bentley ab. Auch sie zeigte dem Angeklagten I. auf ihrem Handy Fotos des Opfers und seines Fahrzeugs. Schließlich fuhren sie links am Restaurant „P.“ vorbei durch die S. Str. in Richtung H. B., wo sie um 22:53 Uhr den Bentley von D. F. entdeckten, der aus ihrer Fahrtrichtung schräg hinter dem „P.“ auf der linken Straßenseite vor der Hausnummer... parkte. D. F. saß an einem Tisch des Restaurants, der sich im Außenbereich auf dem Gehweg der S. Str. schräg gegenüber von seinem Fahrzeug befand. Ihn selbst erblickten die Zeugin S. und der Angeklagte I. zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Randnummer 116 Die Zeugin S. bog zunächst nach links in den H. B. ab, um kurze Zeit später um 22:59 Uhr rückwärts in eine Parklücke einzuparken, sodass sie mit der Front des Fahrzeugs vom H. B. aus die S. Str. einsehen und dort den Bentley im Blick behalten konnte, der nun mit dem Heck in ihre Richtung in einer Entfernung von nur wenigen Fahrzeuglängen abgestellt war. Randnummer 117 Um 23:01 Uhr teilte sie dem Angeklagten A. R. in einer RTL-Teletextnachricht mit, dass sie den F. entdeckt habe, indem sie ihm schrieb: Randnummer 118 „Schatz! Ich habe das schönste Kleid überhaupt gefunden, zu schön! Bleib wach ich versuche mich 00:00uhr zu melden. Ich liebe dich!“ Randnummer 119 Nachdem man den Bentley des F. entdeckt und die Zeugin S. den Mercedes geparkt hatte, übergab sie dem Angeklagten I. die Tatwaffe, die sich in einen Lappen oder eine Tüte eingewickelt unter einem der Sitze befunden hatte. Zudem reichte sie ihm zwei Paar Handschuhe, von denen er eins auswählte. Da der Angeklagte I. aufgrund der am Vortag von dem Angeklagten T. R. erhaltenen Instruktionen wusste, was er zu tun hatte, erhielt er von der Zeugin S. keine weiteren detaillierten Anweisungen zu der Tatbegehung und überprüfte lediglich den Ladezustand der Waffe. Der Angeklagte I. fragte die Zeugin S., ob sie das Geld dabeihabe, woraufhin sie entgegnete, dass sie mit ihm gemeinsam losfahren und das Geld holen werde, wenn die Sache erledigt sei. Damit gab sich der Angeklagte I. zufrieden. Randnummer 120 Gegen 23:50 Uhr erblickte die Zeugin S. sodann den Geschädigten, der in Begleitung von einer oder zwei männlichen Personen in Richtung seines Fahrzeugs ging. Dies teilte sie dem Angeklagten I. mit den Worten „da ist er“ mit. Unter diesen Umständen wollte der Angeklagte I. den Tatplan jedoch nicht umsetzen, weil er Angst hatte, ohne Verteidigungsmöglichkeit zu sein, wenn er alle fünf Kugeln – so wie der Angeklagte T. R. es ihm aufgetragen hatte – auf das Opfer verschossen hätte, und erklärte dies der Zeugin S. mit den Worten „Ist nicht allein. Ich steige nicht aus“. Nachdem der Geschädigte D. F. sich alleine in seinen Bentley gesetzt hatte und losgefahren war, forderte der Angeklagte I. die Zeugin S. sodann eigeninitiativ auf, dem Bentley hinterherzufahren, was sie letztlich tat. Randnummer 121 Um 23:51 Uhr folgte sie dem Bentley um einige Autolängen versetzt die S. Str. entlang in Richtung K. S. Str.. Beide Fahrzeuge bogen sodann in die S.- v.- U.-Straße ein und von dort aus nach rechts in die B. Straße, wo der Bentley bereits nach einigen Metern um 23:53 Uhr an einer roten Ampel an der Kreuzung zum M. Platz als einziges Fahrzeug auf der mittleren von drei in Fahrtrichtung führenden Fahrspuren bei geöffnetem Fahrerfenster hielt. Randnummer 122 Die Zeugin S. wollte zunächst hinter dem Bentley halten, woraufhin ihr der Angeklagte I. mit dem Wort „Nein“ und einer zeigenden Bewegung bedeutete, auf die linke Fahrspur neben den Bentley zu fahren, was sie tat. Zu dem Zeitpunkt hielt I. die Waffe bereits in der Hand. Er streckte den rechten Arm sodann aus dem geöffneten Beifahrerfenster heraus, sodass der Abstand zwischen der Waffe und dem Geschädigten F. weniger als zwei Meter betrug. F., der unbewaffnet war und seine schusssichere Weste im Kofferraum verwahrte, erwartete zu diesem Zeitpunkt keinen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit, was der Angeklagte I. erkannte und dem Tatplan entsprechend ausnutzte, um sein Opfer durch einen überraschenden Angriff mit der Waffe entweder zu erschießen oder schwerst zu verletzen. Der Angeklagte I. eröffnete das Feuer und schoss in unmittelbarer Abfolge alle fünf in der Waffe enthaltenen Geschosse in Richtung der linken Hals- und Schulterregion des Opfers, wobei er für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, diesen damit – wie von T. R. aufgetragen – entweder zu töten oder zumindest in schwerster Form mit bleibenden Schäden zu verletzen. D. F. hob im Verlauf der Schussabgabe noch den rechten Arm, um sich damit vor den Schüssen zu schützen, und versuchte mit der linken Hand, die Fahrertür zu öffnen. Spätestens nach dem vierten Schuss sackte er jedoch mit dem Kopf nach hinten in den Fahrersitz zurück und bewegte sich nicht mehr, was der Angeklagte I. erkannte. Unmittelbar nach Abgabe des fünften und letzten Schusses lenkte die Zeugin S. das Tatfahrzeug über die Ampel in den Kreuzungsbereich, vollzog dort einen U-Turn und fuhr die B. Straße entlang zunächst in Richtung S1 aus dem Bereich des unmittelbaren Tatorts und im weiteren Verlauf zurück zum Hauptbahnhof. Randnummer 123 Infolge der bei dem Angeklagten I. vorhandenen psychischen Störung und den daraus resultierenden Fehlvorstellungen übergeordneter und ihn einbindender krimineller Strukturen entstand nach der Tatausführung auf der Rückfahrt bei ihm die Vermutung, dass die Tat möglicherweise nur ein Test habe sein sollen, um zu prüfen, ob er in den Kreis der „Mongols“ aufgenommen werden sollte, und die Waffe nicht echt gewesen sein könnte, auch wenn dies seinen Wahrnehmungen der Reaktionen des Opfers bei Ausführung der Tat entgegenstand. Der Angeklagte I. äußerte daraufhin unvermittelt gegenüber der Zeugin S., dass die Waffe gar nicht echt gewesen sei. Die Zeugin S. kommentierte diese ihr unverständliche Aussage nicht und setzte den Angeklagten I. gegen 00:15 Uhr an einer Ampel in der Nähe des Hauptbahnhofs ab, nachdem dieser die Waffe im Auto zurückgelassen hatte. Die Handschuhe warf er am Hauptbahnhof in einen Mülleimer. Die Zeugin S. versprach dem Angeklagten I., sich innerhalb der nächsten halben Stunde bei ihm zu melden, um ihm den versprochenen Lohn für die Tat zu geben. Der Angeklagte I. wartete deshalb zunächst noch geraume Zeit vor dem Haus P. ... auf einer Schaukel, ging dann aber zurück nach Hause, nachdem die Zeugin S. sich nicht mehr gemeldet hatte. Sein Handy warf er nach der Tat weg. Was mit der Tatwaffe geschah, – ob, wann und wo diese entsorgt wurde – hat die Kammer nicht feststellen können. Randnummer 124 Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten A. und T. R. waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten I. war zur Tatzeit voll erhalten. Allerdings war seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tatbegehung aufgrund der bei ihm bestehenden Schizophrenie erheblich vermindert. Randnummer 125 Verletzungen des Geschädigten D. F. und Tatfolgen Randnummer 126 Der Geschädigte D. F. erlitt durch die Tat mehrere Schussverletzungen im Bereich der Brust, der rechten und linken Schulter sowie am Schädel und wurde umgehend in die A. Klinik H.- S.. G. verbracht. Randnummer 127 Ein Einschuss in die linke Schulter mit Austritt von ca. 200 ml Blut in die Brusthöhle und Verletzung der Lunge führte zu einem potentiell lebensbedrohlichen Hämatopneumothorax, der nur durch eine intensivmedizinische Behandlung behoben werden konnte. Durch eine sofortige Operation wurde ein Projektil aus dem Bereich zwischen dem
  51. und
  52. Brustwirbel entfernt. Dieser Steckschuss führte zu einer Verletzung des Rückenmarks, was eine spastische und sensomotorische Querschnittslähmung unterhalb des
  53. Brustwirbels zur Folge hatte und damit den gesamten Körper unterhalb der Arme betraf. Randnummer 128 Zudem erlitt der Geschädigte einen Durchschuss im Bereich des hinteren linken Schädels, der zwar zu einer Fraktur des Schädelknochens führte, jedoch nicht operativ behandelt werden musste und keine Hirnschäden zur Folge hatte. Ein Einschuss im Oberkörperbereich führte zu einer mehrfragmentären Fraktur der
  54. Rippe. Die Schussverletzungen im Bereich beider Schultern hatten eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schultern und Narbenbildungen zur Folge. Randnummer 129 Nach einer mehrwöchigen Behandlung in der A. Klinik H.- S.. G., davon bis zum 05.09.2018 auf der Intensivstation, wurde der Geschädigte am 13.09.2018 in eine Spezialklinik für Rückenmarksverletzungen nach H1 verlegt, wo er zunächst bis Ende März 2019 und erneut vom
  55. bis 27.01.2020 stationär behandelt wurde. Der Heilungsverlauf der Rückenmarksverletzung war und ist weiterhin kompliziert und für den Geschädigten – auch medikationsbedingt – belastend. So litt er zunächst unter immer wieder auftretenden Spastiken in den gelähmten Körperbereichen, die im Verlauf der Behandlung medikamentös zumindest verringert werden konnten. Verblieben ist jedoch insbesondere eine dauerhafte Mastdarm- und Blasenentleerungsstörung. Die Beine des Geschädigten sind auf unabsehbare Zeit mit inzwischen äußerst geringer Prognose auf Besserung gelähmt, sodass er auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zudem leidet er unter Schmerzsymptomatiken im gesamten gelähmten Körperbereich, für welche ebenfalls nur eine geringe Aussicht auf Besserung besteht, und an einer Schlafapnoe, die nächtlich zu Sättigungsabfällen mit einer Sauerstoffsättigung von bis zu 70 Prozent führt. Inzwischen ist bei dem Geschädigten darüber hinaus eine ihn optisch beeinträchtigende Rektusdiastase entstanden, welche bisher allerdings noch nicht operativ behandelt werden musste. Insgesamt gesehen ist die Lebensqualität des Geschädigten maximal beeinträchtigt. Randnummer 130 Nachtatgeschehen Randnummer 131 Kurze Zeit nach der Tat, vermutlich am 28.08.2018, fuhr der Angeklagte I. in einem Privatbus nach B. zurück. Die Überfahrt wurde von P. A1 auf Veranlassung der Brüder G. organisiert und bezahlt. Ob P. A1 in die Tatplanung oder Beteiligung des Angeklagten I. eingeweiht war, hat die Kammer nicht feststellen können. Die versprochenen 10.000,00 € hat der Angeklagte I. letztlich nie erhalten. Randnummer 132 D. G. wurde im Oktober 2018 aus der Haft entlassen und kehrte kurz darauf ebenso wie P. A1 nach B. zurück. Randnummer 133 Die Zeugin S. fuhr nach der Tat bereits am frühen Morgen des 27.08.2018 mit dem Tatfahrzeug schließlich doch noch nach L. und ging dort wie geplant für einige Tage ihrer Arbeit als Prostituierte nach. Sie reinigte das Fahrzeug komplett von innen und fuhr am darauffolgenden Wochenende über B. nach W., wo sie das Fahrzeug abstellte und mit dem ICE nach H. zurückkehrte. Randnummer 134 Verlauf der Ermittlungen Randnummer 135 Nach der Tat konnte durch das LKA anhand von Zeugenaussagen festgestellt werden, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um einen silbernen Mercedes Benz Coupé handelte. Anhand von Aufzeichnungen polizeilicher Überwachungskameras auf der R. wurde festgestellt, dass ein baugleiches Fahrzeug bereits am 25.08.2018 dort verkehrt hatte, woraufhin ein Kennzeichenfragment ermittelt werden konnte. Weitere Kameraaufzeichnungen ließen das Geschehen am 26.08.2018 (die Suche und das Parken vor dem „P.“ sowie die Verfolgung des Bentleys) rekonstruieren. Anhand einer Halterabfrage aufgrund des Kennzeichenfragments stellte sich heraus, dass das Fahrzeug auf M. P., den Schwager von A. R., zugelassen war. Mithilfe einer im Fahrzeug verbauten SIM-Karte konnten das Fahrzeug in L. a. d. L. geortet und die Zeugin S. im Rahmen anschließender Observationsmaßnahmen am 01.09.2018 als Fahrerin identifiziert werden. Randnummer 136 Weiter wurde ermittelt, dass die Zeugin S. am frühen Montagmorgen, den 03.09.2018 für einen Besuchstermin in der JVA B. bei dem Angeklagten A. R. angemeldet war. Infolgedessen wurde ein richterlicher Beschluss erwirkt, aufgrund dessen das etwa einstündige Gespräch im Besucherraum der JVA akustisch abgehört wurde und in dem die beiden Gesprächsteilnehmer über die Tat, deren Vorgeschichte und Konsequenzen sprachen. Randnummer 137 In der Nacht zum 04.09.2018 wurde die Zeugin S. im Wohnhaus der Familie R. vorläufig festgenommen. Gegen sie und den Angeklagten A. R. wurden Haftbefehle erlassen und Anklage erhoben. In dem seinerzeit abgetrennten Ermittlungsverfahren gegen den noch unbekannten Schützen fiel aufgrund weiterer Analyse des abgehörten JVA-Gesprächs und einer darin enthaltenen Beschreibung des Schützen – insbesondere wegen dessen dabei erwähnten auffälligen Aussehens und der Erwähnung zweier Brüder in der JVA B. – der Tatverdacht auf den Angeklagten I.. Anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnanschrift in B. am 18.12.2018 wurden 4 Mobiltelefone sichergestellt. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs stritt er jegliche Tatbeteiligung ab. Nachdem sich der Verdacht gegen ihn aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse weiter erhärtet hatte und ein Haftbefehl erwirkt worden war, wurde er am 07.07.2019 in B. festgenommen und am 08.08.2019 von den Kriminalbeamten S1 und B1 von S. nach Deutschland überführt, wobei er erste, grobe Angaben zum Tatgeschehen tätigte. Nach weiteren Angaben im Rahmen der Exploration vom 06.09.2019 und der polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2019, bei der der Angeklagte I. sich umfangreich zur Sache geäußert und auch die Tatbeteiligung des T. R. geschildert hatte, wurde sodann auch der Angeklagte T. R. festgenommen. IV. Randnummer 138 Die Feststellungen zur Sache zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen: Randnummer 139
  56. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 140 a) Angeklagter I. Randnummer 141 Der Angeklagte I. hat sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich an zwei ganzen Hauptverhandlungstagen nach ausführlicher Befragung durch Gericht, Staatsanwaltschaft, dem Sachverständigen und der Verteidigung zum Tatgeschehen eingelassen. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er mit einer bemerkenswerten Geduld immer wieder Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Er hat dabei im Wesentlichen seine Angaben, die er bereits im Ermittlungsverfahren bei seiner Überführung von B. nach Deutschland am 08.08.2019, seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. B. am 06.09.2019 sowie seiner polizeilichen Vernehmung am 23.10.2019 getätigt hat, bestätigt. Soweit er an den Geschehnissen beteiligt war, hat er seine eigene Vorgeschichte, die Gespräche mit D. G., die Kontaktaufnahme durch den Angeklagten T. R. und die Abläufe des
  57. und 26.08.2019 bis zu seiner Rückkehr nach B. im Wesentlichen so geschildert, wie von der Kammer unter Abschnitt III. festgestellt. Soweit Einzelheiten seiner umfangreichen Einlassung erörterungsbedürftig sind oder die Kammer in wenigen Fällen zu abweichenden Feststellungen veranlasst haben, wird darauf nachfolgend jeweils im entsprechenden Zusammenhang eingegangen. Randnummer 142 b) Angeklagter A. R. Randnummer 143 Der Angeklagte A. R. hat zeitlich nach der Einlassung des Angeklagten I. und vor der Aussage der Zeugin S., am
  58. Hauptverhandlungstag, zunächst über seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung verlesen lassen und diese als eigene Einlassung bestätigt, im Übrigen aber keine Nachfragen dazu beantwortet. Erst nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, am
  59. Hauptverhandlungstag, hat er einige ergänzende, selbst verschriftete Angaben zur eigenen Aufarbeitung des Überfalls vom Juni 2016 und den Folgen der angeklagten Tat gemacht. Zuvor, am
  60. Verhandlungstag, hat er im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärt, dass L. S. seine Familie quasi als ihre eigene Familie betrachte und wenig Kontakt zu ihren eigenen Eltern habe. Randnummer 144 Im Einzelnen hat der Angeklagte A. R. angegeben, er sei von Juli 2015 bis Februar 2016 Mitglied der „Mongols“ gewesen, habe sich dann aber entschlossen, mit dem Milieu zu brechen und seine sichtbaren Tattoos per Laserbehandlung entfernen zu lassen. Nach dem Überfall im Juni 2016 sei er von LKA-Beamten vor erneuten Übergriffen gewarnt worden, habe sich deshalb eine Pistole besorgt, mit der er von der Polizei aufgegriffen und festgenommen worden sei. Während der Untersuchungshaft sei ihm Anfang 2017 von Justizvollzugsbeamten mitgeteilt worden, dass es Hinweise gebe, dass er während der Dusche abgestochen werden solle. Auch seine Lebensgefährtin S. habe während seiner gesamten Haftzeit über Bedrohungen und Terror geklagt und Angst um ihn sowie um sich selbst gehabt. Mitte August 2018 habe sie ihn gefragt, ob er ihr jemanden vorstellen könne, der für Geld auf D. F. schieße, wovon er nicht begeistert gewesen sei und diese Frage als demütigend empfunden habe. Nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie so nicht weiterleben könne und jemand anderen fragen würde, wenn er ihr nicht weiterhelfe, habe er ihr gesagt, dass er sich umhören werde. Er habe dann von einem Bekannten in der JVA eine Telefonnummer bekommen. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Ein bis zwei Tage später, etwa am
  61. oder
  62. August 2018, habe er die Nummer an die Zeugin S. weitergegeben und ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, da er „den Jungen“ nicht kenne. Sein Vater sei bei dem ersten Treffen wahrscheinlich nur aufgrund dieser Warnung oder deshalb dabei gewesen, weil er von der Sache Wind bekommen und sich Sorgen gemacht habe. Am 26.08.2018 habe L. S. ihm dann in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie sich mit „dem Jungen“ treffen werde. Er habe gesagt, sie solle vorsichtig sein und aufpassen, dass seine Eltern davon nichts mitbekämen, sonst würden sie sich zu große Sorgen machen. Sie habe ihm versichert, er solle ihr vertrauen und sie wisse, was sie tue. Die spätere Videotextnachricht von L. S. habe er nicht genau verstanden. Als er am nächsten Morgen gehört habe, was passiert sei, sei er erstaunt, stolz und erleichtert gewesen. Nachdem er aber später Einzelheiten über den Ablauf erfahren habe, sei er enttäuscht darüber gewesen, wie sie es gemacht habe. Bei dem Gespräch am 03.09.2018 in der JVA habe er versucht, sie aufzubauen und ihr gesagt, was sie jetzt machen solle, nämlich zu einem Anwalt zu gehen. Woher sie die Waffe gehabt habe, wisse er bis heute nicht. Randnummer 145 Ergänzend zu dieser ersten Einlassung hat der Angeklagte A. R. nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in einer selbst verfassten schriftlichen Erklärung angegeben, dass es keine Worte gebe, die die Tat vom 26.08.2018 auch nur ansatzweise entschuldigen könnten. Er empfinde jeden Tag Reue und wünsche sich, dass die Tat nie passiert wäre – nicht nur wegen der bisherigen Konsequenzen oder der bevorstehenden Freiheitsstrafe, sondern auch wegen der Folgen für den Geschädigten. Für diesen habe er zwar keine Sympathie, dennoch tue er ihm leid. Er sei froh, dass dieser überlebt habe. Inzwischen hätten sich seine Haltung und Ansichten verändert. Seine damals in dem JVA-Gespräch zum Ausdruck kommende Einstellung sei ihm mittlerweile peinlich. Eine Tatbeteiligung habe er nie bestritten, aber er könne nicht etwas zugeben, was so nicht gewesen sei und habe deshalb schon im ersten Prozess den Vorwurf der Anstiftung von sich gewiesen. Randnummer 146 c) Angeklagter T. R. Randnummer 147 Der Angeklagte T. R. hat sich zum Ende der Beweisaufnahme, am
  63. Hauptverhandlungstag, nach den Einlassungen der übrigen Angeklagten und Vernehmung der Zeugin S. ebenfalls durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung zur Sache eingelassen, diese Erklärung als seine Einlassung bestätigt und darüber hinaus keine Nachfragen beantwortet. Randnummer 148 Im Einzelnen hat der Angeklagte T. R. erklärt, dass er sein aufrichtiges Mitgefühl für das tragische Schicksal des Geschädigten zum Ausdruck bringen wolle, obwohl er selbst weder an der Planung noch an der unmittelbaren Durchführung der Tat maßgeblich beteiligt gewesen sei. Es mag dabei durchaus zutreffend bzw. naheliegend sein, dass der Geschädigte einer Vielzahl von milieuzugehörigen Personen und nicht zuletzt auch A. und L. S. großes Leid zugefügt bzw. dies zumindest veranlasst habe. Dies lasse sich jedoch trotz des enormen Zeitablaufs offenbar nicht beweisen, sodass auch eine „gewisse Hilflosigkeit, wenn nicht gar eine zumindest gefühlte Ohnmacht im Hinblick auf fehlende Konsequenzen für die Machenschaften des Geschädigten zu beklagen sein mögen“. Nach dem Überfall im Jahr 2016 sei er in sehr großer Sorge um das Leben seines Sohnes und dessen Freundin gewesen, dies liege allerdings nunmehr bereits einige Jahre zurück. Nach der Inhaftierung seines Sohnes habe er diesen nur alle paar Monate und nur durch Zufall auch am 23.08.2018 besucht. Bei dem Besuch sei über die Planung bzw. Ausführung der hier in Rede stehenden Tat nicht gesprochen worden. Er selbst habe nach seiner Erinnerung erst am 25.08.2018 nach und nach von L. S. erfahren, dass sie etwas gegen den Geschädigten im Schilde führe und schon über eine Kontaktnummer eines möglichen Schützen verfüge, ohne dass sie gesagt habe, was sie genau vorhabe. Aufgrund seiner Sorge und des Gefühls der Verantwortung dafür, eine erneute Eskalation der Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden, habe er daher darauf bestanden, den Schützen zunächst persönlich kennenzulernen. Daraufhin habe L. S. ihm die Nummer des Schützen gegeben, wohl auch weil sie sich ohnehin nur ungerne allein mit ihm habe treffen wollen. Er, der Angeklagte T. R., habe mit ihr vereinbart, dass er den Schützen anrufe, um ein gemeinsames Treffen für den Abend zu vereinbaren, was dann auch so geschehen sei. Dazu, ob weitere Personen in räumlicher Nähe bei dem Treffen um kurz vor 22:00 Uhr am P.-Markt am S. zugegen gewesen seien, wolle er sich nicht äußern. Die Tat habe aber an diesem Abend definitiv noch nicht durchgeführt werden sollen, vielmehr hätten L. S. und der Schütze sich überhaupt erstmal begegnen, kennenlernen, die Örtlichkeiten besichtigen und die Tat näher besprechen sollen. Seines Wissens sei eine Waffe an dem Abend nicht einmal vorhanden gewesen. Er habe die Waffe nie gesehen und schon gar nicht besorgt. Beim ersten Anblick des Schützen sei er aufgrund dessen äußeren Erscheinungsbildes bereits vollkommen entsetzt gewesen, sei aber auf L. S.s Bitte mit ihr und dem Schützen in den Bereich der R. gefahren, um ihm die Örtlichkeiten zu zeigen und auch nach dem Geschädigten u.a. im Restaurant „P.“ Ausschau zu halten. Während der Fahrt habe L. S. mit dem Angeklagten I. die näheren Tatmodalitäten besprochen, was aufgrund der Sprachbarriere eher sehr holprig verlaufen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er sich an dem Gespräch zumindest teilweise beteiligt und erzählt habe, dass der Geschädigte auf seinen Sohn geschossen habe. Er könne aber ausschließen, dass er gesagt habe, der Geschädigte solle als „halber Mensch“ überleben, wie es der Angeklagte I. beschrieben habe. Ihm sei während der nur einige Minuten dauernden Fahrt immer klarer geworden, dass die Tatplanung völlig absurd und die Gefahr weiterer Vergeltungsmaßnahmen und der Entdeckung, auch aufgrund des Aussehens des Schützen, zu hoch gewesen seien. Der Angeklagte I. habe gleichgültig und apathisch, wie unter Drogen, gewirkt und auch nicht die nötige Professionalität und Verschwiegenheit für eine solche Tat vermittelt. Er habe den I. schnell wieder loswerden wollen und die Suche nach dem Geschädigten recht zügig wieder abgebrochen. Bei der Verabschiedung habe er dem I. gesagt, er würde sich bei ihm melden, habe dies aber nicht wirklich vorgehabt. Randnummer 149 Nach dem Treffen habe er intensiv auf L. S. eingeredet, dass sie zur Vernunft kommen und die Finger von der Durchführung dieser völlig irrsinnigen Tat lassen solle. Bei einem lautstarken Streit habe diese vehement geltend gemacht, sie wisse genau, was sie tue, das sei schließlich ihre Sache und sie lasse sich unter gar keinen Umständen davon abbringen. Er habe dennoch weiter das Gespräch mit ihr gesucht, sie angefleht, kein Öl ins Feuer zu gießen, ihr erklärt, dass sie künftig ein ruhiges Leben führen wollten und versucht, ihr zu vermitteln, dass die Tat keine Lösung der Probleme sei und sie damit ihre Leben gefährden bzw. zerstören würde. Schließlich habe L. S. am späten Sonntagabend zu Hause auf sein erneutes Drängen hin versprochen, dass sie Abstand von der Durchführung der Tat nehmen werde. Sie sei aber dennoch sehr aufgewühlt gewesen und habe wütend das Haus verlassen. In der Nacht habe sie dann nach ihrer Rückkehr erzählt, was passiert sei, woraufhin er extrem aufgebracht gewesen sei und sich zurückgezogen habe. L. S. habe dann im Laufe der Nacht das Haus verlassen. Randnummer 150
  64. Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. Randnummer 151 Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass es sich bei den Angaben der Angeklagten A. und T. R. – soweit sie den unter Abschnitt III. getroffenen Feststellungen widersprechen – um Schutzbehauptungen handelt und sich das Geschehen vielmehr so zugetragen hat, wie oben unter III. dargestellt. Dabei stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten I.. Zwar sind dessen Angaben besonders kritisch zu würdigen, weil er als Mitangeklagter nicht unter der für Zeugen geltenden Wahrheitspflicht stand. Auch ist zu bedenken, dass der Angeklagte I. zur Tatzeit an einer Schizophrenie litt und die Zuverlässigkeit seiner Angaben deshalb ebenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen ist. Die Kammer ist jedoch im Ergebnis nach der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Beweismittel und Indizien davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten I. der Wahrheit entsprechen. Im Einzelnen: Randnummer 152 a) Einlassungsverhalten des Angeklagten I. Randnummer 153 Der Angeklagte I. hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zunächst das Geschehen von sich aus zusammenhängend geschildert und war anschließend über eine insgesamt zwei Verhandlungstage dauernde Befragung durch die Kammer, die Staatsanwaltschaft, den psychiatrischen Sachverständigen und die Verteidiger sowie auch bei späteren ergänzenden Rückfragen in der Lage, diese so zu beantworten, dass keine Unstimmigkeiten verblieben. Dabei gab er seine Antworten jeweils, ohne diese zuvor mit seinem Verteidiger abzustimmen oder an das Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen. Vorhandene Unklarheiten hat er ausräumen können, indem er die dafür maßgeblichen Erinnerungen und Schlüsse nachvollziehbar erläutert hat. So war nach seiner polizeilichen Vernehmung noch unklar, warum der Angeklagte I. der festen Überzeugung war, E. U. sei der Auftraggeber gewesen, wovon er auch bei seiner Einlassung vor der Kammer zunächst noch ausging. Erst aufgrund seiner Erklärungen dazu wurde deutlich, dass es sich dabei um einen Rückschluss handelte, weil ihm der Auftraggeber von D. G. nur als der „Mann bzw. Chef der Mongols“ benannt worden war und der Angeklagte I. daher der Meinung war, dies sei E. U. gewesen. Auch hat er plausibel aufklären können, warum er auf einem bei ihm im Rahmen der am 18.12.2018 in B. erfolgten Durchsuchung aufgefundenen Mobiltelefon einen Chatverlauf mit seiner Mutter gespeichert hatte, bei dem er ihr am 29.08.2018, dem Mittwoch nach der Tat, angekündigt hatte, er komme am folgenden Montag oder Dienstag heim – wie sich aus einem Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten B1 vom 27.03.2019 und dessen Aussage vor der Kammer ergibt –, obwohl er zu jenem Zeitpunkt seiner Einlassung zufolge schon wieder in B. gewesen sein will. An den Chat konnte er sich trotz Vorhalts zwar nicht erinnern, verblieb aber sicher und eindeutig bei seiner Einlassung zur Rückfahrt nach B. bereits am Montag oder Dienstag nach der Tat. Insofern ergänzte er, dass er dort zunächst nach R. gefahren und dort einige Tage bei der Mutter von S. und D. G. geblieben sei, was den Inhalt des Chatverlaufs, nämlich die Heimkehr zur Mutter in den nächsten Tagen, erklärt. Randnummer 154 Wie bei den genannten Beispielen war bei seiner gesamten Vernehmung ersichtlich, dass er vor der Beantwortung von Fragen jeweils erinnerungsgestützte Antworten gab. Er hat sich bei seiner umfangreichen Einlassung keiner Notizen bedient, sondern direkt auf die an ihn gerichtete Frage geantwortet und nur dort gezögert, wo er selbst sich seiner Erinnerung nicht sicher war. Gedächtnislücken hat er so offen wie möglich präzisiert und Erklärungen an den Stellen zu geben versucht, an denen er Geschehnisse zwar in Erinnerung hatte, deren Anknüpfungstatsachen aber nicht mehr präzisieren konnte. So hat er etwa seine Wahrnehmung der Begleitung durch den BMW am 25.08.2018 nachvollziehbar dadurch erklärt, dass der Angeklagte T. R. ihm gesagt habe, sie müssten noch auf ein anderes Auto warten. Sie seien sodann zunächst hinter dem BMW hergefahren und hätten sich dann aus den Augen verloren. Es habe im weiteren Verlauf aber noch Telefonate zwischen dem Angeklagten T. R. und – seiner Schlussfolgerung nach – den Insassen des BMW gegeben, die sich auf den jeweils eigenen Aufenthaltsort und den Erfolg der Suche nach dem Geschädigten bezogen hätten. Weiterhin hat er angegeben, dass die Suche nach seinem Besuch im „P.“ abgebrochen worden sei, nachdem man sich in den Fahrzeugen gegenseitig darüber verständigt habe, den Geschädigten nicht gefunden zu haben. Dass er sich an Einzelheiten der geführten Telefonate nicht erinnern konnte, ist insofern nachvollziehbar, weil die begleitende Suche durch den BMW für ihn keinerlei Bedeutung hatte. Ebenso hat er zu seiner Vermutung, dass die Pistole sich nicht im Mercedes, sondern möglicherweise im BMW befunden habe, erklärt, dass er dies nicht genau wisse und nur rückschließe, weil ihm die Pistole am 25.08.2018 nicht gezeigt worden sei und der Angeklagte T. R. nur angekündigt habe, er werde ihm die Pistole geben, wenn man den Geschädigten finde. Randnummer 155 b) Schlüssigkeit der Einlassung Randnummer 156 Der Angeklagte I. hat mit seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild des Tatgeschehens vermittelt. Seine Aussage steht im Einklang mit den objektiven Beweismitteln, welche im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zu den äußeren Tatumständen erlangt werden konnten, worauf näher unter den jeweiligen Ausführungen zu Ziffer 4 eingegangen wird. Darüber hinaus haben seine Schilderungen aber auch in Bezug auf sein subjektives Empfinden und seine Persönlichkeit ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Bei seiner Aussage hat er die ihm in Erinnerung gebliebenen Umstände zunächst in den Vordergrund gestellt und diese nachvollziehbar mitgeteilt. Dies betraf zunächst seine eigene Situation, in der er nach dem Rauswurf aus der Wohnung von P. A1 nur noch nach B. zurückkehren wollte, aufgrund fehlender Geldmittel und eines fehlenden Ausweises daran aber gehindert war, deshalb gerne wieder in die Wohnung zurückkam und bereit war, den ihm noch unbekannten Auftrag von D. G. für 10.000 € anzunehmen. Diese Verhaltensweise des Angeklagten fügt sich in dessen Vorgeschichte nahtlos ein. Als Drogenabhängiger ohne Geldmittel hatte er sich bereits bei den vorangegangenen Taten im Jahr 2016 den Brüdern G. untergeordnet, die für ihn in sozialer Hinsicht und für die Vermittlung krimineller Jobs wichtig waren. Auf diese Weise haben sie ihn jeweils veranlasst, in ihrem Interesse nach Deutschland zu kommen, wo sie den Angeklagten aufgrund seiner abhängigen Lage leicht beeinflussen und für ihre Zwecke gefügig machen konnten. Für den Angeklagten war es in dieser Situation vorrangig wichtig, dass die Erledigung des Auftrags für ihn die einzige Möglichkeit eröffnete, in seine Heimat zurückzukehren, wobei er davon ausging, dass die Brüder G. dies für ihn organisieren und es ihm vor allem auch „erlauben“ werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte I. sich nicht darum bemüht hat, etwas zur Identität des Angeklagten T. R. und der Zeugin S. zu erfahren, als diese ihn anriefen und trafen. Emotional war er mit der Tat nicht verbunden und hat glaubhaft vermittelt, nicht der Typ zu sein, der „Fragen stellt“. Ebenso nachvollziehbar hat der Angeklagte geschildert, dass er überrascht war, am 25.08.2018 zu erfahren, dass er für die 10.000 € auf jemanden schießen sollte, weil ihm der Preis dafür sehr niedrig vorkam. Vor dem Hintergrund seiner Motivlage, der Rückkehr nach B. und der Angst davor, in einem kriminell einflussreichen Milieu seine Mitwirkung nicht ohne Konsequenzen verweigern zu können, hat er jedoch nachvollziehbar vermittelt, warum ihn dieser Umstand weder an dem Tag noch am Folgetag zur Aufgabe seiner Beteiligung veranlasst hat. Dementsprechend glaubhaft ist seine Einlassung in Bezug auf die Umstände der Auftragsschilderung durch den Angeklagten T. R., der für den Angeklagten I. eine zusätzliche Drucksituation aufbaute, indem er ihm zum einen sein eigenes Motiv preisgab, nämlich dass auf seinen Sohn geschossen wurde, und zum anderen die Wichtigkeit des Anliegens verdeutlichte, indem er bekundete, dass er „die Arbeit selbst erledigt“, also selbst geschossen hätte, wenn er jünger gewesen wäre. Dadurch wurde dem Angeklagten I. deutlich, dass er unmittelbar mit Personen nach dem Opfer sucht, die ein eigenes Tatinteresse haben, wodurch er sich auch in Anbetracht seiner Persönlichkeitsstruktur der weiteren Beteiligung nicht mehr entziehen konnte. Randnummer 157 c) Konstanz der Einlassung Randnummer 158 Der Angeklagte I. hat des Weiteren ein konstantes, im Kernbereich widerspruchsfreies Einlassungsverhalten gezeigt. So hat er anlässlich seiner Überführung von B. nach Deutschland am 08.08.2019 zunächst spontan gegenüber dem Kriminalbeamten und Zeugen S1, wie dieser in der Hauptverhandlung bestätigt hat, in einem wenige Minuten dauernden Gespräch mit Hilfe einer Dolmetscherin erklärt, er habe den Auftrag, transportiert durch D. G., von einem E., dem Anführer der „Mongols“, bekommen. Er sei am Tattag von einem blonden Mädchen abgeholt worden und habe eine Pistole mit 5 Patronen erhalten, die er alle auf den Geschädigten habe abfeuern sollen, was er getan habe. Den versprochenen Lohn in Höhe von 10.000 € habe er nie erhalten. Randnummer 159 Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte I. am 06.09.2019 im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. B., wie dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat, zunächst keine Angaben zum Tatgeschehen machen wollen, dann aber im weiteren Verlauf erklärt, dass er geschossen habe. Er habe damals vor der Entscheidung gestanden, ohne Geld in Deutschland obdachlos zu sein oder die Sache zu verüben. Der Auftrag sei „über ein paar Leute“ gegangen und habe den Inhalt gehabt, das Opfer umzubringen. Am Abend vor der Tat habe „Herr R.“ ihn abgeholt, um mit ihm nach dem Opfer, den Boss der „Hells Angels“, zu suchen. Er habe ihn bereits an dem Abend erschießen sollen, aber man habe ihn nicht gefunden. Auf Nachfrage nach dem Grund der Aktion erklärte der Angeklagte I., der „Herr R.“ habe ihm gesagt, dass das Opfer auf seinen Sohn geschossen habe. Auf weitere Nachfrage, ob der „Herr R.“ ihm gesagt habe, dass das Opfer sterben müsse, teilte der Angeklagte I. – im Gegensatz zu seiner vorigen Angabe, er habe das Opfer erschießen sollen – nun mit, dass der Auftrag nicht gelautet habe, ihn zu töten, sondern dass „er entweder als Invalide oder Behinderter am Leben bleiben oder eben sterbe“ solle. Er, der Angeklagte I., glaube nicht, dass sich an dem Vorabend eine Waffe im Auto befunden habe. Bei der Suche sei noch ein weiteres Auto dabei gewesen. Am nächsten Tag habe er einen Anruf erhalten und sei von einer Frau abgeholt worden. Sie hätten dann das Auto des Geschädigten vor dem Lokal gesehen, woraufhin die Frau ihm die Waffe gegeben habe. Er habe nun gewusst, es gehe um das, was geplant gewesen sei. Man habe etwa 20 Minuten gewartet. Als der Geschädigte sodann in Begleitung aus dem Lokal gekommen sei, habe er Angst bekommen und der Frau gesagt, dass er das Auto nicht verlasse, weil da 2 andere gewesen seien. Man sei dann hinter dem Geschädigten hergefahren, habe neben ihm gehalten und er habe fünfmal geschossen. Anschließend sei die Frau sofort losgefahren und habe ihn wegen der Übergabe des Lohns anrufen wollen, dies aber tatsächlich nicht getan. Die versprochenen 10.000 € habe er nie erhalten. Randnummer 160 In seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2019 hat der Angeklagte I. sodann, wie sich aus der Einvernahme des Kriminalbeamten S1 ergab, das Tatgeschehen im Wesentlichen ebenso geschildert wie in seiner umfangreichen Befragung in der Hauptverhandlung. Allerdings hatte er bei der Polizei zum Inhalt des Auftrags erklärt, dass der Auftraggeber E. den Brüdern G. erzählt habe, er habe „einen Mann draußen, der sich um den Transport und die Waffe kümmern würde, und sie bräuchten jemanden, der schießt“. Randnummer 161 Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er immer wieder Einzelheiten dieser im Kernbereich konstanten Einlassung ergänzt, die seinen Erinnerungsprozess nachvollziehbar machten und Bezüge zu seinem eigenen Erleben und seinen Empfindungen herstellten. So konnte er etwa den Namen „Herr R.“ nur deshalb nennen, weil er diesen aus späteren Berichten kannte, hat aber von sich aus die Erinnerung schildern können, dass dieser ihm berichtet hatte, das Opfer habe auf seinen Sohn geschossen, und konnte ihn auf einer Wahlbildlichtvorlage bei der Polizei, wie der Kriminalbeamte S1 berichtete, sowie vor der Kammer eindeutig identifizieren. Randnummer 162 Scheinbare Widersprüche haben sich nur bei Detailfragen ergeben. Diese hat er jedoch ebenfalls nachvollziehbar auflösen können. Während er nämlich bei der Exploration durch den Sachverständigen Dr. B. sowie in seiner polizeilichen Vernehmung noch mitgeteilt hatte, er habe schon ein paar Tage vorher gewusst, dass man das Opfer umbringen wollte und der Auftrag sei über ein paar Leute gegangen bzw. „sie bräuchten jemanden, der schießt“ (s.o.), hat er vor der Kammer auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt dieser Angaben gegenüber dem Sachverständigen und der Polizei immer wieder eindeutig erklärt, dass er die allgemeine Kenntnis von dem Auftrag schon ein paar Tage vorher gehabt, sich dies aber nur auf die Entlohnung mit 10.000 € und darauf bezogen habe, dass er „etwas erledigen“ solle. In diesem Zusammenhang konnte er sich auch daran erinnern, dass er bei der Schilderung des Auftrags im Fahrzeug am 25.08.2018 durch den Angeklagten T. R. überrascht gewesen sei, dass er für „nur“ 10.000 € auf einen Menschen habe schießen sollen. Er habe zuvor gedacht, dass er für einen Lohn in derartiger Höhe ein Lokal anzünden solle oder Ähnliches. Aufgrund dieses in Erinnerung gerufenen, mit innerem Erleben gefüllten Überraschungsmoments, den er schlüssig mit der Auftragserteilung durch den Angeklagten T. R. in Verbindung brachte, schloss er deshalb nachvollziehbar aus, bereits vorher gewusst zu haben, dass er auf einen Menschen habe schießen sollen. Anderenfalls wäre es auch nicht plausibel, dass der Angeklagte I. noch darüber spekuliert hat, dass es bei dem Auftrag um ein Brandstiftungsdelikt gehen könnte. Es ist daher auch durchaus möglich, dass er in diesem Punkt bei dem Sachverständigen und der Polizei ungenaue bzw. nicht genau differenzierte Angaben gemacht hat, die auf einem Rückschluss zu dem später mitgeteilten Auftragsinhalt beruhten, zumal dazu auch weder in der Exploration noch in der polizeilichen Vernehmung – im Gegensatz zu der Befragung in der Hauptverhandlung – detaillierte Nachfragen gestellt worden waren. Auch Umstände, die ihm für die Aufklärung nebensächlich erschienen, die aber für sein eigenes Erleben der Tat maßgeblich waren – wie etwa der Aspekt, dass der Angeklagte T. R. ihm im Auto ans Bein gefasst und ihm gesagt habe, er werde ihn nicht allein lassen – hat er sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch auf Rückfrage zu diesem Punkt vor der Kammer bestätigt. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hatte er diesen Umstand zunächst nicht erwähnt, hat dann aber, was besonders authentisch wirkte, die Vorsitzende während des Vorhalts dieser Angabe aus der polizeilichen Vernehmung, „Herr R. fasste mir ans Bein und sagte ruhig mein Junge“, unterbrochen und selbst vor der Fortsetzung des Vorhalts eingeworfen, „Ja, ich lass dich nicht allein“. So hatte er es laut dem Kriminalbeamten S1 auch bei der Polizei gesagt. Anschließend ergänzte er hierzu in der Hauptverhandlung, dass dies eine spontane Situation gewesen sei, auf die er aber nichts gesagt, sondern sich nur Sorgen gemacht habe, seine Mitwirkung abzulehnen. Auch dies belegt eindrucksvoll eine zweifelsfrei auf tatsächlichem Erleben basierende Beschreibung der Situation im Fahrzeug durch den Angeklagten I.. Randnummer 163 d) Würdigung seiner Aussagemotivation Randnummer 164 Des Weiteren hat der Angeklagte I. auch eine nachvollziehbare Motivation für sein Aussageverhalten vermittelt, die zugleich die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung weiter untermauert. Randnummer 165 So hat er dazu angegeben, in B. kurz vor seiner Einweisung in eine psychiatrische Anstalt im Juni 2019 versucht zu haben, sich mit Pillen umzubringen. Zwei weitere Suizidversuche hat der Angeklagte sowohl vor als auch kurz nach Beginn der Hauptverhandlung in der Haftanstalt begangen, wovon er ebenfalls berichtete. Als Motiv für die Suizidversuche und sein vollumfänglich geständiges Aussageverhalten hat der Angeklagte glaubhaft geschildert, dass ihm bewusst sei, was er getan habe und dass es ihm schwerfalle, damit zu leben. Er hat mehrfach erklärt, dass ihm die Tat sehr leid tue, er damit ein Leben kaputt gemacht und deshalb ein schlechtes Gewissen habe. Auf Vorhalt seiner Angabe gegenüber dem Sachverständigen, er denke, das Opfer sei auch ein Verbrecher gewesen und habe viele Mütter zum Weinen gebracht, erklärte der Angeklagte I. zur Bedeutung dieser Aussage, dass er sich diese Überlegung zurechtgelegt habe, um sein Gewissen zu beruhigen und seine Tat in gewisser Weise vor sich selbst zu rechtfertigen. Randnummer 166 Dem Angeklagten I. sind auch keinerlei Versprechungen für den Fall einer geständigen, die Mitangeklagten belastenden Aussage gemacht worden. In Übereinstimmung mit der Aussage des Kriminalbeamten S1 hat der Angeklagte I. dazu geschildert, dass vor seiner polizeilichen Vernehmung darüber gesprochen worden sei, ihn in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen, was der Angeklagte schließlich aber selbst abgelehnt und sich davon unabhängig dazu entschieden habe, umfangreich auszusagen. Auch wurden ihm gegenüber keinerlei Zusagen im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung für den Fall einer umfassenden Einlassung gemacht, wie der Angeklagte I. übereinstimmend mit dem Kriminalbeamten S1 erklärt hat. Randnummer 167 Vielmehr wurde deutlich, dass es dem Angeklagten I. entscheidend darauf ankam, seine gesamte Tatbeteiligung offen zu legen, alle ihm erinnerlichen Umstände möglichst genau zu schildern und die Konsequenzen dafür zu tragen. Dementsprechend hat er sich erheblich selbst belastet, indem er etwa von sich aus eingeräumt hat, der Zeugin S. eigeninitiativ aufgetragen zu haben, dem Geschädigten zu folgen, und an der Ampel neben ihm zu halten, um die Tat letztlich ausführen zu können. Er hat keinesfalls versucht, sich als hilfloses Werkzeug darzustellen und etwa seine psychische Erkrankung als Auslöser für die Tatbegehung in den Vordergrund zu stellen, sondern diese vielmehr selbst als losgelöst von der Tat betrachtet. Zu der bei ihm vorhandenen schizophrenen Erkrankung hat er sich vielmehr erst auf gezielte Nachfragen des psychiatrischen Sachverständigen geäußert und diese nicht von sich aus in einen Tatbezug gesetzt. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass er geschildert hat, auch vor der Tat schon Stimmen gehört zu haben, die seine Gedanken kommentiert hätten und ihm real erschienen seien, die er aber versucht habe, zu ignorieren. Diese Stimmen hätten ihm im Auto am Tattag gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, etwaige Kameras nähmen ihn nicht auf. Er hat diese Stimmen aber zu keinem Zeitpunkt als tatveranlassend dargestellt, sondern dazu nachvollziehbare äußere Faktoren geschildert, nämlich dass er sich erhofft habe, durch die Tatbegehung nach B. zurückkehren zu können, und sich Sorgen gemacht habe, was passierte, wenn er den Auftrag ablehnte. Seine Einlassung war zudem davon geprägt, dass er sich selbst erhebliche Vorwürfe macht, sich in der Verantwortung für seine Tat sieht und sich damit schonungslos und wahrheitsgemäß auseinandergesetzt hat. Randnummer 168 Demgegenüber war in seinem Einlassungsverhalten keinerlei Belastungstendenz gegenüber den Mitangeklagten A. und T. R. zu erkennen. Nach gebotener kritischer Prüfung der Einlassung des nicht unter der zeugenschaftlichen Wahrheitspflicht stehenden Angeklagten I. hat die Kammer letztlich die Überzeugung gewonnen, dass auch in einer möglicherweise erhofften Strafmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe keine Motivation für eine wahrheitswidrige Belastung seiner Mitangeklagten lag. Im Rahmen seiner Einlassung wurde vielmehr deutlich, dass er vor allem davon ausging, im Hinblick auf E. U., den er ja missverständlicherweise für den eigentlichen Auftraggeber hielt, wesentliche neue Gesichtspunkte geschildert und insofern zur Aufklärung dessen Tatbeteiligung beigetragen zu haben. In Bezug auf den Angeklagten A. R. hat er selbst in der Hauptverhandlung noch geäußert, er wisse gar nicht, warum dieser hier angeklagt sei, er kenne ihn gar nicht, woraus deutlich wird, dass er diesen in keiner Weise belasten wollte. In Bezug auf den Angeklagten T. R. hat der Angeklagte I. zwar dessen Beiträge zum Tatgeschehen geschildert, dazu jedoch geradezu zurückhaltend erklärt, er habe den Eindruck gehabt, dieser habe die Tat eigentlich „auch nicht so sehr gewollt“. Auf die Nachfrage, warum er diesen Eindruck gehabt habe, hat er angegeben, dass er die Suche nach dem Geschädigten am 25.08.2018 als sehr kurz empfunden und der Angeklagte T. R. zwischendurch mehrfach geschnauft habe, ohne dass er dies jedoch auf konkrete Situationen hat beziehen können, welche seinen Eindruck tatsächlich nahelegten. Die Schilderungen des Angeklagten I. zu der detaillierten Auftragserteilung durch den Angeklagten T. R. verdeutlichen indes, dass es der Angeklagte T. R. war, der I. in den Tatplan eingewiesen, beruhigend auf ihn eingewirkt und gesagt hat, wenn er jünger werde, werde er die Sache selbst erledigen. Der Angeklagte I. hat die festgestellten Handlungen des Mitangeklagten T. R. im Fahrzeug am 25.08.2018 so genau beschrieben, wie es ihm möglich war. Soweit es die geleistete Aufklärungshilfe betrifft, ging der Angeklagte I. selbst davon aus, vor allem E. U. zu belasten, während er tatsächlich vor allem die Tatbeiträge des Angeklagten T. R. aufgeklärt, diese indes völlig ohne Belastungstendenzen sondern vielmehr zurückhaltend geschildert hat, sodass die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Belastung zum Nachteil des Angeklagten T. R. hat. Randnummer 169 e) Ausreichende Deutschkenntnisse Randnummer 170 Des Weiteren hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I. dadurch bekommen, dass dieser der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist. In der Hauptverhandlung wurde vielmehr eindrucksvoll deutlich, dass dieser zwar über einen geringen Aktiv-, aber gleichwohl ausreichenden Passivwortschatz verfügt, der es ihm ermöglicht, den Inhalt einer auf Deutsch geführten Kommunikation problemlos zu verstehen und auch wiederzugeben. Im Rahmen seiner umfangreichen, mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführten Befragung zeigte sich immer wieder, dass er bereits nickte, den Kopf schüttelte oder bereits zur Beantwortung der Frage ansetzte, bevor die Dolmetscherin diese vollständig übersetzt hatte. Teilweise zeigte er diese Reaktionen auch schon vor Beginn der Übersetzung. Auf die Bitte der Vorsitzenden, er möge den genauen Wortlaut wiedergeben, mit dem er der Zeugin S. auf Deutsch gesagt habe, dass er nicht aus dem Auto aussteige, und diese aufgefordert habe, dem Fahrzeug des Geschädigten zu folgen, hat der Angeklagte I. Folgendes auf Deutsch geäußert: „Ich steige nicht aus, ist nicht allein“ und „Fahr“, wobei er dies mit einer zeigenden Handbewegung demonstrierte. Dies belegt insgesamt, dass der Angeklagte I. problemlos in der Lage ist, ihm gegenüber getätigte Äußerungen sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu verstehen und wiederzugeben. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass er irgendetwas von dem, was ihm am
  65. und 26.08.2018 von dem Angeklagten T. R. und der Zeugin S. gesagt wurde, falsch verstanden haben könnte. Randnummer 171 f) Bewertung der Angaben am 18.12.2018 in S. Randnummer 172 Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. wird durch seine Angaben am 18.12.2018 bei der Ermittlungsabteilung beim Amtsgericht S., über die ebenfalls der Kriminalbeamte S1 als Zeuge berichtet hat, nicht in Zweifel gezogen. Wie oben bereits erwähnt, hat der Angeklagte I. eine Tatbeteiligung seinerzeit bestritten. Die Vernehmung in S. war dabei, wie der Kriminalbeamte S1 bekundet hat, von der Besonderheit geprägt, dass die deutschen Kriminalbeamten S1 und B1 Fragen formuliert hatten, die der b. Ermittlungsbeamte dem Angeklagten I. sodann in einer kurzen Befragung der Reihe nach gestellt hat, ohne auf dessen Antworten näher einzugehen. Eine echte Vernehmungssituation habe deshalb, so der Kriminalbeamte S1, gar nicht entstehen können. Einige der vorformulierten Fragen sowie auch einige Antworten seien von dem Ermittlungsbeamten sogar umformuliert und falsch ins Protokoll diktiert worden. Nach Aussage des Kriminalbeamten S1 habe der Angeklagte I. nervös und angespannt gewirkt, permanent an seinen Unterarmen gepult und seinen Blick über den Boden schweifen lassen. Allerdings sei deutlich geworden, dass der Angeklagte I. der deutschen Sprache gut mächtig sei. So habe er zwischendurch auf Deutsch geantwortet und auf entsprechende Nachfrage des Kriminalbeamten S1 geantwortet, seinerzeit bei seinem Aufenthalt in der JVA B. einen Deutschkurs besucht zu haben. Aufgrund der unangemessenen Vernehmungssituation sei die Befragung des Angeklagten I. irgendwann abgebrochen worden. Randnummer 173 Der Angeklagte I. selbst hat zu der damaligen Vernehmung in S. angegeben, sich an diese gar nicht erinnern zu können, er sei damals „zugedröhnt“ gewesen, was durchaus mit den Wahrnehmungen des Kriminalbeamten S1 in Einklang zu bringen ist. Es ist auch naheliegend, dass sich die schizophrene Erkrankung des Angeklagten I. auf seinen Zustand zum Zeitpunkt der Vernehmung ausgewirkt hat. Randnummer 174 Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte I. insoweit jedoch sein oben dargestelltes Motiv für den Wandel seines Aussageverhaltens nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat und danach wiederholt konstante und detaillierte Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat, die mit weiteren objektiven Beweismitteln (s. dazu unten unter Ziffer 4) übereinstimmen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass seine Angaben bei der späteren Exploration, der polizeilichen Vernehmung und seiner Einlassung vor der Kammer der Wahrheit entsprechen. Randnummer 175 g) Bewertung der schizophrenen Grunderkrankung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I. Randnummer 176 Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. aufgrund des Umstands bekommen, dass dieser zur Tatzeit an einer Schizophrenie litt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., welcher der Kammer im Rahmen gerichtlicher Begutachtung seit Jahren als erfahrener Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie bekannt ist, habe diese psychische Erkrankung zwar zu einer zur Tatzeit erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. geführt (s. dazu unten Ziffer 4e)). Die kognitiven Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen sowie die Fähigkeit zu geordneten Gedankengängen und die Darstellung von tatsächlichen Geschehensabläufen seien durch die Schizophrenie jedoch nicht beeinträchtigt. Seine Erinnerungsfähigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Beschreibung von Details, sei als gut zu bewerten. Insgesamt bestehe bei seiner Schilderung des Tatgeschehens keine Verbindung mit etwas Wahnhaftem. Denn der Angeklagte I. habe die Tat gerade nicht in Bezug zu seiner Krankheit gesetzt und daher keinen Anlass gehabt, seine Erinnerungen an etwaige Wahrvorstellungen anzupassen. Dass er angegeben habe, Stimmen gehört zu haben, die ihm gesagt hätte, die Kameras nähmen ihn nicht auf, sowie nach der Tatbegehung gedacht zu haben, die Waffe sei nicht echt gewesen, ändere an dieser Bewertung nichts. Dies betreffe nämlich lediglich innere Vorgänge und eigene Überlegungen des Angeklagten I., der demgegenüber keine äußeren Wahrnehmungen geschildert habe, die im Widerspruch zu einem tatsächlichen oder nachvollziehbaren Geschehen gestanden hätten. Randnummer 177 Dieser Bewertung schließt die Kammer sich aus eigener Überzeugung an. Randnummer 178 Vor diesem Hintergrund und der gegebenen Aussagekonstanz besteht für die Kammer kein Anlass, die Einlassung des Angeklagten I. aus krankheitsbedingten Gründen gesondert in Zweifel zu ziehen. Randnummer 179 Auch der Umstand, dass der Angeklagte I. seinen Angaben zufolge vor der Tat vielleicht auch etwas mehr als 0,5 Gramm Crack und evtl. auch ¼ Gramm Heroin konsumiert habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte drogengewöhnt gewesen sei und Crack eine sehr geringe Halbwertzeit habe. Insofern kann ausgeschlossen werden, dass seine kognitiven Fähigkeiten dadurch beeinträchtigt waren. Randnummer 180 h) Bewertung der Aussage der Zeugin S. Randnummer 181 Die Kammer hat schließlich auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. dadurch bekommen, dass die Zeugin L. S. eine davon in weiten Teilen abweichende Aussage getätigt hat. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bekundungen der Zeugin S. – soweit diese den Feststellungen zu Abschnitt III. widersprechen – überwiegend nicht der Wahrheit entsprachen. Im Einzelnen: Randnummer 182

(1)Inhalt der Aussage der Zeugin S. Randnummer 183 Die Zeugin S. hat in ihrer Aussage vor der Kammer im Wesentlichen die einen Hauptverhandlungstag zuvor erfolgte Einlassung des Angeklagten A. R. bestätigt und konkretisiert. Nach dem Überfall im Juni 2016 und ihrer späteren Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie zunächst als Prostituierte in der Schweiz gearbeitet, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass der Chapter von „D.“ (D. F.) sich um das „Thema A.“ kümmern werde und der Anschlag nicht nur A. R., sondern auch ihr selbst gegolten habe und noch vollendet werden solle. Ihre weitere Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland in den Jahren 2017 und 2018 sei durch mehrfache Drohungen am Telefon begleitet worden. In S1 sei sie zudem von zwei Mitgliedern der „Hells Angels“ zusammengeschlagen worden, wovon sie A. – wie auch von den Drohungen – allerdings nichts erzählt habe. Als sie erfahren habe, dass A. im Sommer 2018 möglicherweise bald aus der Haft entlassen werde, habe sie sich aus Angst entschieden, dass sie etwas unternehmen werde, damit „D.“ etwas passiere und sie vor ihm Ruhe hätten. Auch habe „D.“ ebenso leiden sollen wie sie und A. durch den Überfall
  1. Die Umstände dazu, wie sie den Angeklagten A. R. darauf angesprochen und er ihr dann die Nummer gegeben habe, hat sie in Übereinstimmung mit dessen Einlassung geschildert, die Übergabe der Nummer des Schützen aber auf den
  2. oder
  3. August datiert und ergänzt, dass sie sich die Nummer in ihrem Handy notiert habe. Randnummer 184 Die Telefonnummer habe sie sodann T. R. gegeben, damit dieser den Schützen von seinem Mobiltelefon aus anrufe, weil sie sich erhofft habe, dadurch später nicht entdeckt zu werden. T. R. habe wissen wollen, worum es gehe. Sie habe ihm gesagt, dass sie „das mit D.“ klären wolle, woraufhin T. R. habe mitkommen wollen. Nachdem sie mit dem Mercedes den Schützen abgeholt hätten, habe sie auf der Rückbank Platz genommen und dem Schützen auf ihrem iPhone 6 oder 6s Bilder von „D.“ und seinem Auto gezeigt und geschildert, wie sie „sich die Tat vorstelle“, nämlich dass sie auf der R. nach ihm suchten und der Schütze 10.000 € bekomme. T. R. habe das Fahrzeug gefahren und sich am Anfang noch in die Unterhaltung eingemischt, dann aber die Tatplanung nicht gutgeheißen. Er habe den Schützen beim „P.“ gebeten, in dem Lokal nach D. F. zu suchen und ihr während dessen Abwesenheit gesagt, dass das ein „krasser Typ“ sei, sie das lieber lassen sollten und er zurückfahren wolle. Nachdem der Schütze wieder eingestiegen sei und sie ihn am Bahnhof abgesetzt hätten, habe T. R. sie weiter von der Aufgabe des Tatplans abbringen wollen, woraufhin sie ihm versprochen habe, den Plan aufzugeben. Zweck der Fahrt an jenem Abend sei nur gewesen, dem Schützen die Gegend an der R. zu zeigen. Es sei nicht geplant gewesen, auf D. F. bereits an diesem Abend zu schießen, was auch gar nicht möglich gewesen sei, weil der Schütze keine Pistole dabeigehabt habe. Randnummer 185 Sie habe sich dann entschieden, am Folgetag nicht wie geplant nach L. zu fahren, sondern habe stattdessen auf der R. einen „Jungen in einer Seitenstraße zur R. bei einem Edeka“ angesprochen, der mit Drogen handele, und ihn nach einer Waffe gefragt, die sie dann um 20:30 Uhr in H.- H. gegenüber dem „A.“ für 1.500 € habe abholen können. In der Zwischenzeit habe sie im P. Viertel und in der H., wo der Geschädigte gewohnt habe, bereits nach diesem gesucht. Später habe sie in H. die Waffe erhalten und sei daraufhin nach Hause gefahren, weil sie von A. R.s Eltern angerufen worden sei. Diese seien ganz aufgelöst gewesen und hätten gesagt, dass sie nur in Ruhe leben wollten, was sie aber nicht habe hören wollen, die Tür zugeschlagen habe und gegangen sei. Danach habe sie den Schützen angerufen und sich mit ihm getroffen. Randnummer 186 Den weiteren Verlauf des Tatabends hat sie in Übereinstimmung mit den unter Abschnitt III. getroffenen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten I. geschildert, mit der Ausnahme, dass sie darüber hinaus bekundet hat, der Angeklagte I. habe nach Übergabe der Waffe das Auto am Tatabend verlassen, um im „P.“ nach dem Opfer zu suchen, und dabei die Waffe zu ihrer Verärgerung gut sichtbar auf dem Beifahrersitz liegen lassen. Aus diesem Grund und weil sie selbst mit der Art der Tatausführung unzufrieden gewesen sei, habe sie dem Angeklagten I. am Hauptbahnhof nur 2.000 € gegeben. Das Geld habe sie noch von dem Waffenkauf in ihrer Tasche gehabt, weil sie nicht gewusst habe, wie teuer die Waffe sei. Sie habe ihm versprochen, den Rest der versprochenen 10.000 € zu holen. Tatsächlich hätten sich die 10.000 € im Kofferraum des Mercedes befunden, die sie ihm aber nicht habe geben wollen. Zuhause habe sie den Eltern von A. erzählt, was passiert sei. Diese seien entsetzt gewesen. Anschließend sei sie nach L. gefahren, habe dort das Auto komplett gereinigt, ihr altes Handy zerstört und die Waffe von einer Brücke ins Wasser geworfen. Randnummer 187
(2)Stützung der Einlassung des Angeklagten I. in Teilbereichen Randnummer 188 Soweit die Zeugin S. grundsätzliche Inhalte des Tatplans – dies betrifft den Umstand, dass der Angeklagte I. auf den Geschädigten D. F. schießen und dafür 10.000 € erhalten sollte – und wesentliche Einzelheiten im Fahrzeug am 26.08.2018 in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten I. schildert, stützen ihre Angaben dessen Einlassung. Die Zeugin hat diesbezüglich sogar noch einige Nebensächlichkeiten bekundet, die der Angeklagte I. erst nach ihrer Aussage bestätigt hat. Dies betrifft den für die Sachverhaltsfeststellungen irrelevanten Umstand, dass der Angeklagte I. am 26.08.2018 auf dem Weg zur R. einen Bentley gesehen hat und die Zeugin S. daraufhin noch einmal umgekehrt ist, um dann jedoch festzustellen, dass es sich nicht um das gesuchte Fahrzeug gehandelt hat. Auch die Äußerung des Angeklagten I. nach der Schussabgabe, dass die Waffe nicht echt gewesen sei, wurde zuerst von der Zeugin S. in ihrer Vernehmung genannt und von dem Angeklagten I. auf Vorhalt bestätigt. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten I. hat sie auch geschildert, dass dieser sich geweigert habe, auszusteigen, als der Geschädigte erschienen sei, und er ihr stattdessen aufgetragen habe, dem Geschädigten zu folgen und an der Ampel neben ihm zu halten, wo I. dann die Schüsse abgegeben habe. Randnummer 189 Diese von der Z

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