Zulässige Bewerbung von Arzneimittel unter Verweis auf nicht prospektive Studien Orientierungssatz 1. Eine heilmittelrechtlich unzulässige Werbung liegt vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. (Rn.2) 2. Eine Werbeaussage ist irreführend, wenn sie auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. (Rn.3) 3. Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. (Rn.5) 4. Auch nicht prospektive Studien, die nicht dem „Goldstandard“ einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie genügen, können den Anforderungen genügen, wenn sie lediglich vorsichtige Bewertungen vornehmen und mit Einschränkungen versehen sind, und dies in der Werbung hinreichend deutlich herausgestellt wird. (Rn.5) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 5. Juli 2016, 3 W 56/16, Beschluss Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß §§ 8, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bzw. §§ 3a UWG, 3 HWG nicht zu. Randnummer 2 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthält. Gemäß § 3 Nr. 1 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 3 Eine Werbeaussage kann daher irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zugrunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Studie selbst, nicht aber die auf diese Studie bezogene Werbung abweichende Studienergebnisse nennt, wenn die Studie die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder wenn sie lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt, die Werbung dieses Ergebnis aber als gesichert darstellt (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 4 Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 20 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 5 2. Diesen Anforderungen wird die Werbung der Antragsgegnerin gerecht. Die von der Antragsgegnerin zitierten Studien genügen zwar unstreitig jeweils nicht dem „Goldstandard“ einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie. Die nicht prospektiven Studien nehmen lediglich vorsichtige Bewertungen vor und sind mit Einschränkungen versehen. All dies wird in der Werbung der Antragsgegnerin jedoch hinreichend deutlich herausgestellt. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.