Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes, hier: Afghanistan Leitsatz 1. Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG ist als behördliche Willenserklärung mit Rücksicht darauf auszulegen, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht. (Rn.23) 2. Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bildet einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen. (Rn.24) 3. Ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem ein im Ausgangsbescheid festgestelltes Abschiebungsverbot „nach § 60 Abs. 5 AufenthG“ widerrufen und festgestellt wird, dass das Abschiebungsverbot „des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ nicht vorliegt, ist als Aufhebung der positiven Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie als negative Feststellung, dass kein negatives Abschiebungsverbot vorliegt, auszulegen. (Rn.28) 4. Rücknahme und Widerruf der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind in ihrem Regelungsgehalt nicht unterscheidbar. (Rn.33) 5. Die Rechtmäßigkeit von Rücknahme oder Widerruf nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind notwendig bedingt durch eine Abweichung zwischen verwaltungsaktförmiger Feststellung und gesetzlichen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt. (Rn.36) 6. Grundsätzlich handelt es sich dabei auch um eine hinreichende Bedingung der Rechtmäßigkeit. (Rn.36) 7. Im Zuge der Rücknahme oder des Widerrufs der positiven Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bedarf es wegen § 42 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) der negativen Feststellung, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. (Rn.39) 8. Nur im Zuge einer rechtmäßigen Rücknahme oder eines rechtmäßigen Widerrufs ist das Bundesamt nach § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zur negativen Feststellung befugt. (Rn.46) 9. Dass ein Afghane zwischenzeitlich fernab seiner Heimat volljährig geworden ist, vermittelt ihm keine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und rechtfertigt nach den Maßstäben der Kammer ( VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17 , juris Rn. 53 ff.) nicht den Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans. (Rn.77) Tenor Der Bescheid vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der positiven Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans sowie gegen die entsprechende negative Feststellung. Randnummer 2 Der Kläger meldete sich am 19. Oktober 2015 bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg. Mit Schreiben seines Amtsvormunds vom 21. September 2016 beantragte er bei der Beklagten Asyl (5453779-423) mit den Angaben: Geburtsdatum 8. November 2000, Geburtsort X. Randnummer 3 Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 27. Juni 2017 gab der Kläger an: Er sei Tadschike und Schiit. Ein Bruder (A.) lebe in Hamburg, ein Bruder (B.) in Gießen. In den Iran sei er 2009/2010 gegangen und dort bis 2015/2016 geblieben. Zunächst sei er zurück nach Afghanistan gegangen, aber mit der „gesamten Familie“, gemeint Eltern und dem Bruder, der nun mit Frau in Gießen lebe, wieder ausgereist. Seine Eltern seien im Iran geblieben. Mit dem Bruder sei er in die Türkei gegangen. Zu Onkel und Tante väterlicherseits in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2017 (Nr. 1) zulasten des Klägers die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 2) die Anerkennung als Asylberechtigter, (Nr. 3) die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte aber zugunsten des Klägers (Nr. 4) ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Zur Begründung führte sie insoweit aus: Im Heimatland verfüge der Kläger über keine tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungen bzw. über keinen Kontakt zu im Heimatland lebenden Verwandten. Die Eltern befänden sich nach Angaben des Klägers im Iran, seine beiden Brüder bei ihren Familien in Deutschland. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich als „minderjähriger Jugendlicher“ sein Existenzminimum eigenständig sichern könne. Er könne aufgrund der Ausreise des Familienverbandes und mangels Kontakts zu weiteren Verwandten auch nicht auf die Unterstützung seines Familienverbandes zurückgreifen. Randnummer 5 Eine den abgelehnten Asylantrag weiterverfolgende Klage nahm der Kläger zurück (VG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 A 9114/17). Randnummer 6 Zulasten des Bruders des Klägers A. hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 29. September 2011 den Asylantrag (5453779-423) abgelehnt sowie festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliege und die Abschiebung angedroht. Gerichtlicher Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG Kassel, Urt. v. 17.7.2013, 6 K 1300/11.KS.A; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.2014, 8 A 1956/13.Z.A). Am 11. Dezember 2014 wurde A. nach Hamburg umverteilt. Randnummer 7 Zugunsten des Bruders des Klägers B., dessen Ehefrau und Kind stellte die Beklagte in Erfüllung einer gerichtlichen Verpflichtung (VG Gießen, Urt. v. 24.9.2019, 8 K 3962/17.GI.A) mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 (6576702-423) ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans fest. Randnummer 8 Hinsichtlich des Klägers leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren (7791967-423) ein. Der schriftlich angehörte Kläger teilte am 17. April 2020 mit, dass er den mittleren Schulabschluss erreicht habe und aktuell eine Ausbildung als Verkäufer im Bereich einer Bäckerei absolviere. In seiner Heimat habe er keine Familie und auch keine Bekannten. Seine zwei Brüder lebten mit ihren Familien in Hamburg. Randnummer 9 Die Beklagte sprach mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2020 aus, (Nr. 1) das mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu widerrufen und (Nr. 2) festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erstbescheids minderjährig (16 Jahre) und unbegleitet gewesen, es sei deshalb angenommen worden, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu diesem Zeitpunkt als vulnerable Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Mittlerweile sei er über 19 Jahre alt und gehöre damit nicht mehr zum Personenkreis der vulnerablen Personen. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Der Bescheid wurde am 4. Juni 2020 zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger hat dagegen am 12. Juni 2020 Klage erhoben. Randnummer 11 Der Kläger hat schriftsätzlich die Anträge formuliert, Randnummer 12 den mit Schreiben vom 29. Mai 2020 übersandten Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2020 (7791967-423) aufzuheben, Randnummer 13 hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des mit Schreibens vom 29. Mai 2020 übersandten Bescheides vom 14. Mai 2020 (7791967-423) zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Randnummer 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag formuliert, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. August 2020, zugestellt am 20. August 2020, binnen Frist von zwei Wochen zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Randnummer 17 Die Asylakten des Erst- sowie des Widerrufsverfahrens des Klägers, die Asylakten seiner Brüder, die für den Kläger geführte Ausländerakte sowie die in den Entscheidungsgründen genannten Erkenntnismittel haben bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Randnummer 19 Die Klage wird gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel als einheitlicher Anfechtungsantrag ausgelegt, den Widerrufsbescheid vom 14. Mai 2020 durch das Gericht in vollem Umfang aufzuheben. Dies entspricht dem vom Kläger formulierten Hauptantrag, demgegenüber aber kein Raum mehr für den Hilfsantrag verbleibt. Der Kläger verfolgt das Rechtsschutzziel, den durch den Ausgangsbescheid vom 30. Oktober 2017 erlangten Schutz ungeschmälert wiederzuerlangen. Dazu ist die vollumfängliche gerichtliche Aufhebung des Widerrufsbescheids sachdienlich. Im Einzelnen: Randnummer 20 Der angefochtene Verwaltungsakt ist i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet zum einen durch Aufhebung der vorherigen (prinzipalen positiven) Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, zum anderen durch (prinzipale negative) Feststellung, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Randnummer 21 Angefochten ist der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2020 (7791967-423). Im Tenor ist ausgesprochen, (Nr. 1) das im Ausgangsbescheid vom 30. Oktober 2017 (7791967-423) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu widerrufen und (Nr. 2) festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Der Tenor des Widerrufsbescheids ist, wie bereits der Tenor des in Bezug genommen Ausgangsbescheids, einer Auslegung zugänglich und bedürftig, um dem jeweils dahinterstehenden erkennbaren behördlichen Willen praktische Wirksamkeit zu verleihen. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 46/12, BVerwGE 147, 81, Rn. 27). Randnummer 22 In Nr. 4 des Ausgangsbescheids ist dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. In Nr. 1 des Widerrufsbescheids ist dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen und in Nr. 2 dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Allerdings legten es die gewählten Formulierungen bei isolierter Betrachtung nahe, dass die Beklagte von zwei verschiedenen Rechtsinstituten des Schutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG einerseits und des Schutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG andererseits ausgegangen wäre. Indessen würde diese Auslegung nicht zu den Rechtsfolgen führen, die behördlich erkennbar gewollt sind. Randnummer 23 Zwar ist ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch tritt die behördlich erstrebte unmittelbare Rechtswirkung gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich unabhängig davon ein, ob sie im Einzelfall rechtmäßig ist. Doch kommt dem Verwaltungsakt keine vom einschlägigen Gesetz losgelöste Bedeutung, sondern eine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion zu: Die Behörde entscheidet durch Verwaltungsakt, dass ein bestimmter von ihr ermittelter Sachverhalt tatsächlich geschehen ist und die Voraussetzungen eines bestimmten im Gesetz vorgesehenen, abstrakt formulierten Tatbestandes erfüllt sind, so dass hieran die hierfür vorgesehene Rechtsfolge geknüpft werden kann (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 31). Der Verwaltungsakt ist als behördliche Willenserklärung mit Rücksicht darauf auszulegen, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht. Da die Behörde durch Verwaltungsakt nur in dem vom Fachrecht gesteckten Rahmen eine Rechtsfolge setzen darf und grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass sie diesen Rahmen verlassen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass sie sich bei der Regelung im fachrechtlich gesteckten Rahmen hält. So ist etwa höchstrichterlich entschieden, dass im Prüfungsrecht ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist, ob einer Einzelnote Regelungsqualität i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG zukommt (BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8/11, NJW 2012, 2901, Rn. 14). Ein als Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots formulierter Ausspruch des Bundesamts ist nach § 11 Abs. 2 AufenthG unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 10/17, juris Rn. 23). Soweit möglich ist der Verwaltungsakt gesetzeskonform auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004, 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293, Rn. 18; Urt. v. 18.12.2007, 6 C 47/06, NVwZ 2008, 571, Rn. 29). Die Begrenzung auf den Entscheidungsgegenstand entspricht – bei gesetzmäßigen Entscheidungen – dem Umfang, in dem das Gesetz der Verwaltung die Befugnis zu verbindlicher Regelung einräumt; wichtigstes Hilfsmittel zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes außerhalb des Verwaltungsaktes sind die zugrundeliegenden Rechtsnormen (Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 57a, 62). Randnummer 24 Gemäß dem vorliegend einschlägigen Fachrecht bildet das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zwei verschiedene Schutzformen, sondern einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen (BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2/15, NVwZ-RR 2015, 790, juris Rn. 14). Eingeordnet ist dies in die Prüfreihenfolge im Asylrecht. Nach dieser sind zu prüfen die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft, sodann der subsidiäre Schutz und schließlich das nationale Abschiebungsverbot (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 16). Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund kann und muss der Ausgangsbescheid vom 30. Oktober 2017 gesetzeskonform ausgelegt werden: Unter Nr. 1 bis 3 hat das Bundesamt die dem Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG entsprechenden vorrangigen Schutzstatus abgelehnt. Unter Nr. 4 hat das Bundesamt ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans als Herkunftsland des Klägers festgestellt, unabhängig davon, ob dieses aus § 60 Abs. 5 AufenthG oder aus § 60 Abs. 7 AufenthG folgen mag. Randnummer 26 Anknüpfend daran ist der Widerrufsbescheid vom 14. Mai 2020 auszulegen. Es handelt sich dabei, wenn nicht um eine gesetzeskonforme Auslegung (der Widerrufsbescheid erweist sich als rechtswidrig, s.u. III.), so doch um eine Auslegung im Rahmen der vom Gesetz vertypten Rechtsfolgen. Die behördliche Erklärung unter Nr. 1 und Nr. 2 des Widerrufsbescheids lässt den dahinterstehenden behördlichen Willen zu zwei Rechtsfolgen erkennen. Randnummer 27 Zum einen soll die im Ausgangsbescheid zu Gunsten des Klägers getroffene positive Feststellung beseitigt werden. Die dem Ausgangsbescheid unter Nr. 4 im Wege der Auslegung zu entnehmende Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans soll durch Widerruf als actus contrarius nach § 43 Abs. 2 VwVfG ihre Wirksamkeit als Verwaltungsakt verlieren. Randnummer 28 Zum anderen soll nunmehr zu Lasten des Klägers eine negative Feststellung getroffen werden, dass kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans vorliegt, unabhängig davon, ob dieses auf § 60 Abs. 5 AufenthG oder auf § 60 Abs. 7 AufenthG gründen mag. Diese negative Feststellung ist nicht angesichts des zugleich ausgesprochenen Widerrufs der im Ausgangsbescheid getroffenen positiven Feststellung entbehrlich. Dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt, ist als inzidente Feststellung lediglich ein nicht bestandskraftfähiges Begründungselement des Widerrufs. Bestandskraftfähig ist nur eine am Regelungsgehalt teilhabende prinzipale Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt. Ein Widerruf der positiven Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, ohne eine negative Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt, ließe keine Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurück. Dies widerspräche aber dem erkennbaren Regelungswillen, die Frage eines nationalen Abschiebungsverbots für die Ausländerbehörde verbindlich zu beantworten. Die Ausländerbehörde ist nach § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung (Alt. 1) des Bundesamts oder (Alt. 2) des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf den Tenor der Entscheidung, nicht auf Feststellungen in den Gründen oder ein obiter dictum (Faßbender, in BeckOK MigR, 5. Ed. 1.10.2019, AsylG, § 42 Rn. 6 m.w.N.). Sie knüpft an den bestands- oder rechtskraftfähigen Regelungsgehalt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, nicht an bloße Begründungselemente an. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck des § 42 Satz 1 AsylG. Die Ausländerbehörde ist weder am behördlichen noch am gerichtlichen Asylverfahren beteiligt. Ohne die durch § 42 Satz 1 AsylG bewirkte Erstreckung auf die Ausländerbehörden wären sie nach § 121 VwGO mangels Verfahrensbeteiligung nicht einmal an rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG, § 42 Rn. 3). Verbindlich sind nicht nur positive Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und der Gerichte, sondern auch ablehnende Entscheidungen (Bergmann, a.a.O., § 42 Rn. 6). III. Randnummer 29 Die so ausgelegte zulässige Klage ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2020 ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die erforderlichen Befugnisse, die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots aufzuheben (hierzu unter 1.) und festzustellen, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (hierzu unter 2.), fehlen der Beklagten im Einzelfall deshalb, weil zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans vorliegen (hierzu unter 3.). Randnummer 30 1. Die Befugnis der Beklagten, eine zuvor zugunsten des Ausländers getroffene Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu seinen Lasten aufzuheben, bestimmt sich nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG. Randnummer 31 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nach § 73c Abs. 1 AsylG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und nach § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die besonderen Vorschriften in § 73c Abs. 1 und 2 AsylG verdrängen die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf in §§ 48 f. VwVfG (Bergmann, a.a.O., § 73c Rn. 3 f.; Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG, § 73c Rn. 4, 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2011, 10 C 24/10, NVwZ 2012, 451, Rn. 12 f.). Randnummer 32 Die behördliche Aufhebung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist in ihrem Regelungsgehalt, d.h. inwieweit sie als Verwaltungsakt auf Rechtswirkung nach außen gerichtet sind, nicht danach unterscheidbar, ob eine Rücknahme oder ob ein Widerruf ergeht. Rücknahme und Widerruf sind auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet (zu Rücknahme und Widerruf von Flüchtlingsschutz/Asylanerkennung: OVG Münster, Beschl. v. 4.4.2013, 13 A 806/13.A, juris Rn. 17; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 9 C 53/97, BVerwGE 108, 30, Rn. 16 „prinzipiell“, auf die selbe Rechtsfolge gerichtet). Dem entspricht es, dass ein fälschlich als Rücknahme begründeter Bescheid rechtens ist, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen (zu Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 29.4.2013, 10 B 40/12, juris Rn. 4; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28). Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bleibt als Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG nur wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Darauf, ob die Aufhebung durch Rücknahme, Widerruf oder anderweitig vorgenommen wird, kommt es nicht an. Randnummer 33 Die behördliche Aufhebung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots erfordert, dass in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt die Feststellung nicht zutrifft, weil die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben sind. Da es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt, dürfen weder die Anspruchsvoraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sein. Es handelt sich um eine notwendige Bedingung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung. Die Abweichung zwischen verwaltungsaktförmiger Feststellung und gesetzlichen Voraussetzungen muss stets gegenwärtig sein. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, kann die behördliche Aufhebung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots weder als Rücknahme noch als Widerruf gerechtfertigt sein. Randnummer 34 Zur Rücknahme der Feststellung nach § 73c Abs. 1 AsylG führt es dabei, wenn die Abweichung zwischen Bescheidlage und Gesetzeslage sowohl in dem für die Beurteilung der Feststellung maßgeblichen Zeitpunkt vorlag als auch in dem für die Beurteilung der Aufhebung maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt. Die nach § 73c Abs. 1 AsylG verpflichtend zur Rücknahme führende Fehlerhaftigkeit meint eine andauernde oder zumindest zu den beiden benannten Zeitpunkten bestehende Abweichung zwischen Bescheidlage und Gesetzeslage. Nur ungenau wird die Fehlerhaftigkeit i.S.d. § 73c Abs. 1 AsylG als ursprüngliche Fehlerhaftigkeit beschrieben (etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2014, AsylG, § 73c Rn 7; vgl. Bergmann, a.a.O., § 73c Rn. 3; Hocks/Leuschner, in NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG, § 73 Rn. 34), anknüpfend daran, dass im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich die Rechtswidrigkeit die ursprüngliche Rechtswidrigkeit meint (dazu Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48 Rn. 49). Denn auch die ursprünglich fehlerhafte, d.h. anfänglich von der Gesetzeslage abweichende, Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ist nach § 73 Abs. 1 AsylG nicht zurückzunehmen, vielmehr die ergangene Rücknahme ihrerseits aufzuheben, wenn nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG eingetreten sind. Randnummer 35 Zum Widerruf der Feststellung führt gemäß § 73c Abs. 2 AsylG bereits, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen. Der Widerruf ist ohne jede Beschränkung zulässig und geboten, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eines der genannten Abschiebungsverbote nicht mehr vorliegen (Bergmann, a.a.O., § 73c Rn. 4). Aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass nicht nur solche Tatsachen einen Widerrufsbescheid als rechtmäßig tragen können, die schon bei dessen Erlass vorgelegen haben, sondern gerade auch weitere Tatsachen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2/15, NVwZ-RR 2015, 790, juris Rn. 15). Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose ergeben (vgl. für den Widerruf des Flüchtlingsschutzes: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28). Randnummer 36 Die gegenwärtige Abweichung zwischen verwaltungsaktförmiger Feststellung und gesetzlichen Voraussetzungen ist grundsätzlich auch eine hinreichende Bedingung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Aufhebung der Feststellung. Sie führt grundsätzlich bereits zwingend zur Aufhebung der Feststellung. Zutreffend wird es als „Testfrage“ beschrieben, ob heute im Sinne einer Spiegelbildlichkeit ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen wäre (Bergmann, a.a.O., § 73c Rn. 2). Liegen in dem für die Beurteilung der Aufhebung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, ist die behördliche Aufhebung der vormaligen behördlichen Feststellung grundsätzlich geboten. Insoweit kann ungeprüft bleiben, ob die Aufhebung als Rücknahme (Abweichung der Bescheidlage von der Gesetzeslage auch im Zeitpunkt der Feststellung) oder als Widerruf (Abweichung erst danach) gerechtfertigt ist. Randnummer 37 Eine Ausnahme, in dem die gegenwärtige Abweichung zwischen verwaltungsaktförmiger Feststellung und gesetzlichen Voraussetzungen keine hinreichende Bedingung der behördlichen Aufhebung ist, liegt nur dann vor, wenn die Rechtskraft eines zur Feststellung verpflichtenden Urteils zu beachten ist. Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, gemäß § 121 Nr. 1 Var. 1 VwGO die Beteiligten. Streitgenstand der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes. Darüber ist im Fall der Stattgabe mit Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO positiv entschieden. Die Rechtskraft eines zur Feststellung verpflichtenden Urteils kann zwar nicht einem Widerruf der Feststellung entgegenstehen. Denn den Widerruf eröffnen gerade neue und deshalb zeitlich nicht von der Rechtskraft erfassbare Tatsachen. Der Widerruf der positiven Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots setzt nach § 73c Abs. 1 AsylG voraus, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. ebenso für den Widerruf von Asylanerkennung/Flüchtlingsschutz: § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Ob die Voraussetzungen „nicht mehr vorliegen“ ist durch einen Vergleich der Umstände zu dem für die Widerrufsentscheidung selbst nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt und dem für die Schutzgewährung maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen. In letzterer Hinsicht maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer positiven Feststellung, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen ist, ist dabei nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (vgl. für den Widerruf von Asylanerkennung/Flüchtlingsschutz: BVerwG, Urt. v. 8.5.2003, 1 C 15/02, BVerwGE 118, 174 Rn. 8). Doch steht die Rechtskraft eines zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots verpflichtenden Urteils der Annahme, eine Feststellung sei ursprünglich fehlerhaft, und damit einer Rücknahme zumindest grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urt. v. 18.9.2001, 1 C 7/01, BVerwGE 115, 118, Rn. 9; für die Rücknahme der Asylanerkennung: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 9 C 53/97, BVerwGE 108, 30, Rn. 11 ff.; Bergmann, a.a.O., § 73 Rn. 5). Die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils endet dabei – wie sich schon aus allgemeinen Regeln und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ergibt – nicht mit einer Erfüllung des Verpflichtungsurteils (a.A. Hailbronner, a.a.O., § 73 Rn 11). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 826 BGB eine Rücknahme möglich, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. für die Rücknahme der Asylanerkennung: BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 27/12, BVerwGE 148, 254, Rn. 21). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch zulasten des Betroffenen nach den Maßstäben des § 51 VwVfG im Fall einer Täuschungshandlung die Rechtskraft durchbrochen werden (BVerwG, Beschl. v. 29.4.2013, 10 B 40/12, juris Rn. 4, bezugnehmend auf BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26/08, BVerwGE 135, 137, Rn. 19, betreffend allerdings ein zugunsten des Betroffenen nach Ermessen eröffnetes Wiederaufgreifen i.w.S. nach gerichtlich bestätigter Ausweisung). Randnummer 38 Die Wirkung von Rücknahme und Widerruf im Asylrecht differieren auch nicht in zeitlicher Hinsicht (dies offenlassend für Rücknahme und Widerruf einer Asylanerkennung: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 9 C 53/97, BVerwGE 108, 30, Rn. 16). Sie weisen den gleichen zeitlichen Regelungsgehalt auf. Im allgemeinen Verwaltungsrecht ist der Begriff der Rücknahme nicht notwendig mit einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (z.B. ex tunc ab Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes) verbunden, ebenso wenig wie der Begriff des Widerrufs mit einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (z.B. ex nunc ab Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes). So ist im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 VwVfG eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft eröffnet und im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 3 VwVfG ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach den Besonderheiten des Asylverfahrens ist sowohl bei der Rücknahme als auch beim Widerruf nur die Wirkung ab dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt zu betrachten. Im Asylverfahren gilt die Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2/15, juris Rn. 14, unter Fortführung von Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, BVerwGE 140, 319, Rn. 10). Der Blick nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zukunft folgt vor diesem Hintergrund aus der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach Halbs. 1 dieser Vorschrift stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist nach Halbs. 2 der Vorschrift der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Maßgeblich ist der in der jeweiligen Entscheidungssituation denkbar letzte Zeitpunkt. Randnummer 39 2. Die Befugnis der Beklagten, im Zuge der Rücknahme oder des Widerrufs einer vorherigen positiven Feststellung zugleich die negative Feststellung zu treffen, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, gründet auf § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG. Randnummer 40 Für Rücknahme oder Widerruf der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 73c Abs. 1 oder 2 AsylG verweist § 73c Abs. 3 AsylG auf eine entsprechende Geltung des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 AsylG ist bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies wird im Entwurf des Gesetzes (BT-Drs. 17/13063, S. 23) wie folgt begründet: Randnummer 41 „Im Falle eines Widerrufs oder einer Rücknahme der Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes zu entscheiden. Liegen diese nicht vor, ist das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote zu prüfen. Damit soll der Betroffene Klarheit über seinen Rechtsstatus bzw. über bestehende Abschiebungsverbote erhalten.“ Randnummer 42 Dem liegt die Prüfreihenfolge im Asylrecht (vgl. dazu BT-Drs. 17/13063, S. 16) zugrunde, dass vorrangig über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise über die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchsthilfsweise über die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu entscheiden ist. Im Wortlaut des § 73 Abs. 3 AsylG kommt unmittelbar zum Ausdruck, dass bei behördlicher Aufhebung (Widerruf oder Rücknahme) der vorrangigen Schutzgewährung (Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz) über nachrangige Schutzgewährungen (subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot) zu entscheiden ist. Die Vorschrift korrespondiert mit § 31 Abs. 3 AsylG; da dem Adressaten einer Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung seinerzeit ein Status gewährt worden war, hatte man entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG von einer Entscheidung über den subsidiären Schutz und die nationalen Abschiebungsverbote abgesehen; das ist nun nachzuholen (Hocks/Leuschner, in NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 Rn. 45, AsylVfG § 73 Rn. 45). Insofern stellt § 73 Abs. 3 AsylG klar, dass über die alternativen Schutzformen zu entscheiden ist (insoweit Hailbronner, a.a.O., § 73 Rn. 116). Es handelt sich um eine logische Folge der mehrstufigen Prüfung (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2014, AsylVfG, § 73c Rn. 20). Die vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Klarheit über den Rechtsstatus nach § 13 Abs. 1 AsylG dürfte es nicht erfordern, dass mit der Aufhebung der bisher positiven Entscheidung über die vorrangige Schutzgewährung eine negative Entscheidung auf gleicher Ebene über die vorrangige Schutzgewährung verknüpft wird. Denn über den Asylantrag ist dann entschieden, ohne eine positive Entscheidung zu treffen, ein Status (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) nicht gewährt und kann insoweit allenfalls noch in einem Folgeverfahren erwirkt werden. Randnummer 43 Demgegenüber erschließt sich der Sinn der der durch § 73c Abs. 3 AsylG angeordneten entsprechende Geltung des § 73 Abs. 3 AsylG nicht in gleicher Weise (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 73c Rn. 20). Denn im Verhältnis zum nationalen Abschiebungsverbot, auf das sich die Aufhebungsentscheidung nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG beschränkt, existiert kein nachrangiger Schutz. Doch gebietet es die nach der Gesetzesbegründung zu fordernde Klarheit über Abschiebungsverbote, dass bei Rücknahme oder Widerruf der ohnehin nachrangigen Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf gleicher nachrangiger Ebene eine negative Feststellung über das nationale Abschiebungsverbot zu treffen ist. Randnummer 44 Zum einen läuft nur durch diese Auslegung der in § 73c Abs. 3 AsylG enthaltene Verweis auf eine entsprechende Geltung des § 73 Abs. 3 AsylG nicht grundsätzlich leer. Diese Inbezugnahme wäre entbehrlich, ging es nur um die wegen der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsverbots ohnehin erforderliche Prüfung, ob im Fall eines auf § 60 Abs. 7 AufenthG gestützten Ausgangsbescheids die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind oder umgekehrt (diesen Sinn der Inbezugnahme annehmend aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2018, 6 K 733.17 A, juris Rn. 16). Auch soweit angenommen wird, dass gemäß § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG zu prüfen ist, ob „andere (neue)“ Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG als die ursprünglich festgestellten vorliegen (so Keßler, in NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG, § 73c Rn. 5), bleibt zu beachten, dass es sich beim nationalen Abschiebungsverbot um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt. Von einem „anderen“ Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 6 oder 7 AufenthG kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn sich das Verbot auf die Abschiebung in einen anderen Zielstaat als den zu nächst betrachteten bezieht. Randnummer 45 Zum anderen ist die als Annex zur Statusentscheidung über den Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG dem Bundesamt obliegende Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot selbst keine Statusentscheidung. Es handelt sich beim nationalen Abschiebungsverbot nicht um einen formalisierten Schutzstatus, sondern bloß um einen feststellenden Verwaltungsakt (Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rn. 2). Höbe das Bundesamt die (positive) Feststellung des Ausgangsbescheids auf, ohne zugleich eine (negative) Feststellung zu treffen, bliebe keine Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurück, an die die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 Alt. 1 AsylG gebunden wäre (s.o. II.). Dies ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Randnummer 46 Ausgehend davon ist das Bundesamt zur (negativen) Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt, auf Grundlage des § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG nur dann befugt, wenn die (positive) Feststellung zu Recht nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG aufgehoben wird. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der positiven Feststellung ist eine notwendige Bedingung der Rechtmäßigkeit der negativen Feststellung. Grundsätzlich obliegt die inzidente Feststellung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, in Vollzug des Aufenthaltsgesetzes nach § 75 AufenthG der Ausländerbehörde. Das Bundesamt ist zur prinzipalen Feststellung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen befugt. Das Bundesamt entscheidet über ein nationales Abschiebungsverbot nur aufgrund § 31 Abs. 3 AsylG im Zuge der ihm obliegenden Statusentscheidung über einen Asylantrag oder aufgrund § 51 VwVfG oder § 73c AsylG im Zuge der Korrektur einer von ihm selbst zuvor getroffenen Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot. Randnummer 47 Grundsätzlich handelt es sich bei der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der positiven Feststellung auch um eine hinreichende Bedingung der Rechtmäßigkeit der negativen Feststellung. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn nunmehr ein anderer Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt, so dass auf diesen bezogen zusätzliche Klarheit zu schaffen ist. Aber auch insoweit besteht die vom Gesetzgeber begrenzte Befugnis des Bundesamts zur Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot nur dann, wenn die Aufhebung des bisherigen Abschiebungsverbots rechtmäßig ist und damit Anlass für eine Befassung des Bundesamtes besteht. Randnummer 48 3. Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Widerrufsbescheid vom 14. Mai 2020 rechtswidrig. Die Beklagte ist bereits nicht zur Aufhebung der im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots befugt und deshalb auch nicht im Zuge dessen zu der negativen Feststellung, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Denn zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor. Da es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt, genügt es, wenn der Tatbestand einer Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Hier ist der Tatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (hierzu unter a)) leitet sich ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan (hierzu unter b)) und den dazu von der Kammer entwickelten Grundsätzen (hierzu unter c)) für den Kläger her (hierzu unter d)). Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.