V war die vollständige oder teilweise Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GmbH möglich. Diese sollte ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen können, insbesondere, wenn der Beigeladenen zu 1) gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustanden. Die Übertragung durfte zudem nur zum Anfang oder zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie war zudem mindestens drei Wochen vor Vertragsschluss der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen, welche wiederum die GmbH unverzüglich zu unterrichten hatte. Randnummer 6 Die Beigeladene zu 1) verfügte
V über einen Beirat, bestehend aus maximal drei Personen, von denen zwei aus dem Gesellschafterkreis von der Gesellschafterversammlung zu wählen waren. Der Beirat hatte insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen. Dafür konnte er
V die Geschäftsunterlagen einsehen.
V bedurften Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschritten, der vorherigen Zustimmung des Beirats bzw. der Gesellschafterversammlung.
V partizipierten die Anleger am laufenden Gewinn und
V bei Auflösung der Gesellschaft an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwertes. Randnummer 7 Der Kläger trat der Beigeladenen zu 1) mit einem Kommanditkapital i.H.v. ... € bei. Das Gesamtkapital der Gesellschaft betrug ... €. Seit dem ... 2006 war der Kläger mit seinem gezeichneten Kapital im Handelsregister als Kommanditist der Beigeladenen zu 1) eingetragen. Randnummer 8 Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) war der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS XX und MS YY. Die Beigeladene zu 1) erwarb die Schiffe mit Kaufvertrag vom ... 2003 und übernahm sie am 30. Dezember 2003. Beginnend zum 1. Januar 2006 optierte die Beigeladene zu 1) zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Randnummer 9 Auf den 31. Dezember 2005 erließ der Beklagte
G einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Dieser wurde am
dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2) (GesV B-KG) war die A-GmbH mit einer Kapitaleinlage i.H.v. ... € Komplementärin der Beigeladenen zu 2). Am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft war sie beteiligt und alleinig zur Geschäftsführung befugt. Der Kläger und seine Ehefrau waren Kommanditisten mit einer Kapitaleinlage von (zunächst) jeweils ... €. Die Kommanditisten waren berechtigt, ihren Kapitalanteil durch Einbringung von Einlagen als Gesellschaftsvermögen zu erhöhen. Zu buchen waren die Kapitalanteile (Hafteinlage sowie weitere Kapitaleinlagen) auf einem Kapitalkonto I. Für den Fall, dass eine Sacheinlage den Nominalwert der gewährten Erhöhung der Kapitalanteile überstieg, waren die darüber hinausgehenden Werte als Rücklagen auf einem Kapitalkonto II zu buchen (§ 3 GesV B-KG). Das Stimmrecht für Gesellschafterbeschlüsse richtete sich
V B-KG nach dem Verhältnis des Kapitalkonto I (Haftkapital zuzüglich weitere Einlagen). Randnummer 12 Ebenfalls am ... 2012 schlossen der Kläger mit seiner Ehefrau, handelnd für sich selbst und als Geschäftsführer der A-GmbH als Komplementärin und Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 2), einen Einbringungsvertrag.
der Präambel des Einbringungsvertrags (EinbV) war Zweck des Vertrages die Einbringung diverser Kommanditbeteiligungen und stiller Beteiligungen im Rahmen einer Buchwertfortführung
StG) und Erhöhung der sogenannten weiteren Einlagen (Kapitalkonto I) bei der Beigeladenen zu 2). Gegenstand der Einbringung waren auch die klägerischen Kommanditanteile an der Beigeladenen zu 1). Randnummer 13
Nr. 4 der Präambel des EinbV sollte die jeweilige Einbringung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Beigeladenen zu 2) als Rechtsnachfolgerin bzgl. der jeweiligen Beteiligungen im Handelsregister, erfolgen. Randnummer 14
V traten der Kläger und seine Ehefrau sämtliche bei ihnen vorhandene Rechte und Pflichten aus dem bezeichneten Kommanditbeteiligungen und stillen Beteiligungen an die Beigeladene zu 2) ab, welche diese Abtretungen annahm. Randnummer 15 Die Einbringungen erfolgte
V schuldrechtlich mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; soweit nach den Gesellschaftsverträgen der jeweiligen Kommanditgesellschaften die Übertragung von Kommanditbeteiligungen oder stillen Beteiligungen nur zu einem anderen Stichtag (z.B. zum Beginn eines Geschäftsjahres) möglich war, sollte der danach nächstmögliche Zeitpunkt maßgebend sein (Stichtag). Zum Stichtag gingen wirtschaftliche Nutzen und Lasten bezüglich der übertragenen Kommanditbeteiligungen und stillen Beteiligungen im Innenverhältnis der Vertragsparteien auf die Beigeladene zu 2) über. Dinglich, d. h. auch im Verhältnis zu Dritten, war die Abtretung der Kommanditanteile und der jeweiligen Guthaben aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Beigeladenen zu 2) als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Randnummer 16 Gewinne des laufenden Geschäftsjahres sowie der nicht unter den Gesellschaftern verteilte Gewinn früherer Geschäftsjahre standen allein der Beigeladenen zu 2) zu (§ 2 Abs. 2 EinbV). Randnummer 17 Die Beigeladene zu 2) war zudem verpflichtet, in ihrer Bilanz die Buchwerte der durch die vorbezeichneten Kommanditbeteiligungen und stillen Beteiligungen verkörperten Sachgesamtheiten
StG fortzuführen. Als Gegenleistung für die Übertragung waren dem Kläger bzw. seiner Ehefrau pro übertragener Beteiligung ein Betrag von ... Euro auf dem Kapitalkonto I gutzuschreiben. Etwaige Unterschiedsbeträge zum Verkehrswert waren auf das Kapitalkonto II einzustellen. Randnummer 18 In § 5 EinbV war festgehalten, dass Zustimmungserklärungen der jeweiligen Komplementärgesellschaften zur Anteilsabtretung bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen und kurzfristig eingeholt werden sollten.
V bevollmächtigten der Kläger und seine Ehefrau die Beigeladene zu 2) unwiderruflich, sie bei den jeweiligen notwendigen Anmeldungen zum Handelsregister zu vertreten. Randnummer 19 Im Rahmen der Insolvenz der Beigeladenen zu 1) veräußerte der Insolvenzverwalter die Schiffe mit Kaufvertrag vom ...
V zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung vom Kläger auf die Beigeladene zu 2). Randnummer 21 Der Beklagte berücksichtigte den Einbringungsvorgang zunächst im Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und löste den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG i.H.v. 99,5 % auf. Aufgrund der verbliebenen mittelbaren Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen zu 1) komme eine Auflösung i.H.v. 0,5 % insoweit nicht in Betracht. Randnummer 22 Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom
G aufgrund der Schiffsveräußerung aufzulösende Unterschiedsbetrag sei auch in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen, selbst wenn er im laufenden Jahr 2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden sein sollte. Denn die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstrecke sich grundsätzlich auf ein volles Wirtschaftsjahr. Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers im Laufe des Wirtschaftsjahres sei zu beachten, dass an die Stelle des Gewinnermittlungszeitraum derjenige der Einkünfteerzielung trete, welche durch die Dauer der Beteiligung begrenzt sei und mit dem Ausscheiden ende. Der auf Grundlage der Veräußerung der Schiffe noch während seiner Beteiligung aufzulösende Unterschiedsbetrag sei ihm in voller Höhe zuzurechnen. Anteilig sei zudem die auf seinen Beteiligungszeitraum entfallende pauschale Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage zu erfassen. Randnummer 36 Der Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom
G sowie laufenden Tonnagegewinn zugerechnet. Denn der Kläger war bereits spätestens zum
2 Nr. 2 Satz 1 AO einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer für Zwecke der Besteuerung zuzurechnen, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Erfüllt ein anderer als der zivilrechtliche Gesellschafter die Voraussetzungen eines Mitunternehmers, weil er anstelle des Gesellschafters dessen gesellschaftsrechtliche Position einnehmen kann, die es ihm ermöglicht, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten, ist diesem der Anteil an der Personengesellschaft zuzurechnen. Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH, Urteile vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, BStBl II 1994, 645; vom 16. Mai 1989, VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877; vom 28. September 1995, IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314). Randnummer 45 Dementsprechend kann dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2009, IV R 3/07, BStBl II 2010, 182). Randnummer 46 2. Nach diesen Maßstäben war der Kläger mit Abschluss des Einbringungsvertrages am ... 2012, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer der Kommanditanteile der Beigeladenen zu 1). Das (wirtschaftliche) Eigentum war bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Beigeladene zu 2) übergegangen. Randnummer 47
V vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt der GmbH als Komplementärin der Beigeladenen zu 1) folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH, wonach eine gesicherte Erwerbsposition jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn eine solche Genehmigung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wie im Fall des BFH (Urteil vom 22. Juni 2017, IV R 42/13, BFH/NV 2018, 265) hätte vorliegend die GmbH
V der Beigeladenen zu 1) ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern können. Anhaltspunkte für einen explizit genannten wichtigen Grund, wie beispielsweise offene Forderungen des Klägers oder unbenannte vergleichbare wichtige Gründe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und von den Beteiligten nicht vorgetragen. Dies zeigt letztendlich auch die vom Insolvenzverwalter der GmbH am
Nr. 4 der Präambel bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 EinbV der Anteilserwerb durch die Beigeladene zu 2) im Außenverhältnis aufschiebend durch die Eintragung im Handelsregister bedingt gewesen sein sollte, spricht dies nicht gegen eine gesicherte Erwerbsposition der Beigeladenen zu 2) bereits mit Abschluss des Einbringungsvertrags am ... 2012. Denn
V hatte der Kläger die Beigeladene zu 2) als Erwerberin bereits mit einer unwiderruflichen Vollmacht ausgestattet, die entsprechenden Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Die Eintragung im Handelsregister war mithin allein vom Willen und Verhalten der Beigeladenen zu 2) abhängig. Einer weiteren Mitwirkung des Klägers bedurfte es nicht. Randnummer 53
V wurde bei Auflösung der Gesellschaft deren Vermögen einschließlich aller stillen Reserven und eines eventuell realisierten Firmenwerts auf die Gesellschafter verteilt. Auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters war dieser an einem etwaigen Firmenwert sowie dem Verkehrswert des Schiffes beteiligt (§ 18 Ziff. 1 Buchst. a, b GesV). Randnummer 58 bb) In diese Stellung ist die Beigeladene zu 2) auch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 als Stichtag in hinreichendem Maße eingetreten. Randnummer 59 Mit Ablauf dieses Stichtags trug die Beigeladene zu 2) Mitunternehmerrisiko. Denn
V sollten am Stichtag die wirtschaftlichen Nutzen und Lasten bezogen auf die jeweils übertragenen Kommanditbeteiligungen im Innenverhältnis der Vertragsparteien auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen. Explizit war vorgesehen, dass der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres sowie der nicht unter den Gesellschaftern verteilte Gewinn früherer Geschäftsjahre, für den noch kein Beschluss über Ergebnisverwendung gefasst worden war, allein der Beigeladenen zu 2) zustehen sollte. Bei verständiger Würdigung dieser Vereinbarung war der Beigeladenen zu 2) mithin ein entsprechender Gewinn bzw. Verlust vollumfänglich zuzurechnen. Auch partizipierte sie bereits zu diesem Zeitpunkt an etwaigen Wertveränderungen im Hinblick auf die übernommenen Mitunternehmeranteile. Randnummer 60 Sie trug überdies in ausreichendem Maße Mitunternehmerinitiative. Zwar haben die Vertragsparteien im Vergleich zu gerichtsbekannten ähnlichen Fallgestaltungen im Einbringungsvertrag explizit keine Regelungen zur Ausübung von Gesellschafterrechten getroffen. So fehlt es beispielsweise an einer Regelung, dass der Erwerber aufgrund entsprechender Bevollmächtigung bereits zum Abtretungszeitpunkt ermächtigt wird, anstelle des Veräußerers die dem Kommanditisten eingeräumten Gesellschaftsrechte wahrzunehmen bzw. alle Handlungen vorzunehmen, die aus seiner Sicht zur Erhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungen sinnvoll sind. Auch mangelt es an einer Zusicherung des Veräußerers, etwaige Gesellschaftsrechte nur im Interesse und nach Weisung des Erwerbers vorzunehmen. Randnummer 61 Bei Würdigung des Einbringungsvertrages, insbesondere der Präambel und § 2 EinbV, ergibt sich aber letzteres als vertragliche Nebenpflicht aus einer Gesamtschau über das Vertragswerk. Die Beteiligten waren sich einig, die Übertragung der Mitunternehmeranteile schnellstmöglichst bewerkstelligen zu wollen. Wirtschaftlich sollte der Erwerber bereits mit Abschluss des Vertrages so gestellt werden, als sei die Abtretung bereits zu diesem Zeitpunkt auch mit dinglicher Wirkung vollzogen worden. Stehen ab diesem Zeitpunkt Nutzen und Lasten der jeweiligen Kommanditbeteiligung dem Erwerber zu, geht damit gleichsam als vertragliche Nebenpflicht einher, dass der Veräußerer, der sich jeglichen wirtschaftlichen Risikos entledigt hat, die bei ihm rechtlich verbliebenen Gesellschafterrechte nur noch im Interesse und nach Rücksprache mit dem Erwerber ausübt, der die wirtschaftlichen Folgen zu tragen hat. Randnummer 62 Im Übrigen gilt vorliegend die Besonderheit, dass der Kläger bei Abschluss des Einbringungsvertrags faktisch sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch auf Erwerberseite für die Beigeladene zu 2), deren Kommanditist er ist, auftrat. Überdies hielt er 80 % des Stammkapitals der A-GmbH, welche als Komplementärin mit einer Kapitalbeteiligung von über 99 % an der Beigeladenen zu 2) beteiligt und zur Geschäftsführung bei dieser berufen war. Zudem war er als Geschäftsführer der A-GmbH alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Damit hielt er letztlich auch die Geschicke der Beigeladenen zu 2) in der Hand, und hatte entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung. Aufgrund dieser gegebenen Personenidentität war ein Interessengegensatz bei Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Beigeladenen zu 1) nahezu ausgeschlossen. Randnummer 63 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 139 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie das Verfahren weder gefördert noch Anträge gestellt haben. Gründe zur Zulassung der Revision, vgl. § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.