G erfüllen. (Rn.74) 3. Das Tatbestandsmerkmal der Vorbereitung auf einen Beruf
G setzt insbesondere voraus, dass die Maßnahme auf die Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet ist und dass diese Vermittlung planmäßig – regelhaft auf Grundlage eines konkretisierten Lehrplanes – erfolgt. (Rn.94) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
G. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Schießstand, in dessen Rahmen sie ihren – als „Mitgliedern“ bezeichneten – Kunden ein entgeltliches Training mit Schusswaffen ermöglicht.
Abschluss eines sog. Dauernutzungsvertrages ist ein Kunde berechtigt, die Raumschießanlage der Klägerin zu nutzen, wobei insbesondere Waffen und Munition von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. des praktischen Trainings wird der Kunde durch einen von der Klägerin eingesetzten Trainer angeleitet, beaufsichtigt und in der Wahl des Materials beraten. Ausbildung und Übungen werden dabei
den Bedürfnissen des Kunden gestaltet. Randnummer 3 Sofern ein Kunde über die erforderliche Waffensachkunde noch nicht verfügt, werden ihm deren praktische Elemente im Rahmen der Unterweisung auf dem Schießstand vermittelt. Ergänzend bietet die Klägerin regelmäßig Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung
G an. Für diese Lehrgänge besteht ein Lehrplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte festlegt. Neben der praktischen Ausbildung finden zur Prüfungsvorbereitung theoretische Unterrichtseinheiten in den Räumen der Klägerin statt. Auch die Waffensachkundeprüfung wird durch die Klägerin durchgeführt. Die Teilnahme am Lehrgang und an der durch die Klägerin abgenommenen Waffensachkundeprüfung setzt das Bestehen eines Dauernutzungsvertrages voraus. Sowohl der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., als auch ein weiterer Mitarbeiter, Herr ..., verfügen über eine behördliche Anerkennung als Ausbilder und Prüfer für Waffensachkunde. Weitere Mitarbeiter der Klägerin, welche die praktische Ausbildung im Rahmen der genannten Lehrgänge zur Waffensachkunde durchführen, sind
Einschätzung der zuständigen Waffenbehörde hierfür sachkundig. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung
G, dass die von ihr –
ihrem Vorbringen seit dem Jahr 2004 – erbrachten Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Sie bereite ihre Kunden theoretisch und praktisch auf die Waffensachkundeprüfung vor. Diese Prüfung sei „Bestandteil“ der vor der Handelskammer abzulegenden Prüfung für Sicherheitsfachkräfte
O sowie „jedweden Berufs [...], der den Umgang mit Waffen erfordert“. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 bescheinigte die Beklagte, dass die durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, durch Herrn ... und durch einen weiteren Mitarbeiter durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde für bestimmte, in der Bescheinigung aufgeführte Berufsgruppen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten „bzw. eine berufliche Fortbildung darstell[t]en“. Waffensachkundeprüfungen für Zivilpersonen bzw. Sportschützen seien hingegen nicht von der Bescheinigung umfasst. Randnummer 6 Den hiergegen von der Klägerin am 13. Oktober 2016 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurück, hob den Bescheid vom 10. Oktober 2016 auf und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 21
O vor der Handelskammer abzulegende Prüfung für Sicherheitsfachkräfte sei insoweit zwar grundsätzlich tatbestandsmäßig, doch fehle es an der erforderlichen umfassenden und vollständigen Vorbereitung durch die Klägerin. Auch im Hinblick auf die Waffensachkundeprüfung selbst sei die Tatbestandsvariante nicht gegeben, weil diese Prüfung nicht vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern vor dem Prüfungsausschuss der Klägerin selbst abgelegt werde. Randnummer 7 Am 7. November 2017 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, sowohl durch die Lehrgänge zur Waffensachkunde als auch durch ihre übrigen Leistungen bereite sie auf eine Vielzahl von Berufen vor. Darauf, ob ihre Leistungen „direkt“ auf die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf gerichtet seien, komme es nicht an. Auch das Angebot einer vollständigen Berufsausbildung sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Merkmal der Berufsvorbereitung sei dahingehend weit auszulegen, dass es alle Formen der Aus-, Weiter- und Fortbildung umfasse. Auch stelle sie eine seriöse Einrichtung dar, deren Lehrkräfte die erforderliche Eignung aufwiesen. Jedenfalls erfordere eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte von Art. 132 Abs. 1 i) der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) die Anerkennung ihrer Leistungen. Randnummer 8
dem die Klägerin mit ihrer Klage ursprünglich eine Bescheinigung
G auch im Hinblick auf den Handel mit Schützenbedarf begehrt hatte, hat sie die Klage sodann insoweit zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr über den Umfang der erteilten Bescheinigung hinaus gemäß § 4 Nr. 21
der die Klägerin nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit werden könne. Auch fehle es der Klägerin selbst für die Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen zur Waffensachkunde an der erforderlichen Anerkennung durch die Waffenbehörde. Über diese Anerkennung verfüge bislang lediglich der Mitarbeiter ..., bei dem jedoch Anhaltspunkte dafür beständen, dass er nicht für die Klägerin, sondern im eigenen Namen und in eigener Verantwortung handele. Randnummer 14 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 verpflichtet, der Klägerin gemäß § 4 Nr. 21
Erteilung der begehrten Bescheinigung über einen Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung verfüge. Es sei nicht festzustellen, dass eindeutig weder die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL noch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung gegeben seien. Die Klage sei auch teilweise begründet, denn die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung im Hinblick auf die von ihr durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde. Der Prüfungsumfang der zuständigen Landesbehörde und des Verwaltungsgerichts sei insoweit auf die Frage beschränkt, ob die Leistungen der Klägerin ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiteten, während die Prüfung der übrigen Befreiungsvoraussetzungen der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten vorbehalten sei. Soweit die Beklagte sich auf die mit Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17) erhöhten Anforderungen im Rahmen des Merkmals des „Schul- und Hochschulunterrichts“
StSystRL berufe, unterlägen diese der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte. Die Lehrgänge zur Waffensachkunde bereiteten ordnungsgemäß auf den Beruf einer Schutz- und Sicherheitskraft in den Spezialisierungen „Geld- und Werttransport“ und „Bewaffnete Dienstleistungen“ vor. Auch die erforderliche Eignung der von der Klägerin für den praktischen und theoretischen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte sei gegeben. Die Klage sei hingegen unbegründet, soweit mit ihr eine Bescheinigung
G auch für die übrigen, über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinausgehenden Leistungen der Klägerin begehrt werde. Denn diese Leistungen erfüllten nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie weit der Begriff der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf auszulegen sei, vor dem Hintergrund der Grundsätze aus dem Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (a.a.O.) zu dem Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“
StSystRL zugelassen. Randnummer 15 Die Klägerin und die Beklagte haben daraufhin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 16 Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Begehrens hinsichtlich einer Bescheinigung
G in Bezug auf die von ihr über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinaus mit der Klage geltend gemachten Leistungen. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sie außerhalb dieser Lehrgänge keine abgrenzbaren, speziellen Kenntnisse, die zur Ausübung eines Berufes notwendig seien, vermittele. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit von einem „allgemeinen Ermöglichen von Schießübungen“ bzw. einem „zweckfreien Schießen“ ausgegangen sei, weise sie darauf hin, dass es so etwas
dem deutschen Waffenrecht, nämlich
G, grundsätzlich nicht gebe. Denn Sportschützen, Jägern und Berufswaffenträgern sei die Benutzung ihrer Waffen ausschließlich in den Grenzen des ihrem jeweiligen Bedürfnis entsprechenden Zwecks erlaubt. Danach richteten sich auch die durch sie mit dem Schützen durchgeführten Schießübungen. Deshalb liege jedem Training für Jäger, Sportschützen und Berufswaffenträger ein Plan zugrunde, der durch das Gesetz oder die Sportordnung vorgegeben werde. Das fortlaufende Training zum Erhalt des Bedürfnisses richte sich
den Vorschriften des WaffG bzw.
f. der Vorschrift 23 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: DGUV Vorschrift 23). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts würden daher bei jedem Training spezielle, klar abgrenzbare Kenntnisse weitergegeben und nicht nur „allgemeine Schießübungen“ ermöglicht. Soweit das Verwaltungsgericht einen Lehrplan zu speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten vermisse, gelte, dass dieser Lehrplan bereits durch § 1 Abs. 1 AWaffV vorgegeben werde. Die dort beschriebenen Kenntnisse würden nicht nur zum Bestehen der Waffensachkundeprüfung benötigt, sondern müssten bei jeder Berufsprüfung „im Waffenbereich (Büchsenmacher, Waffenhändler, etc.)“
gewiesen werden. Konkret zu nennen seien insoweit waffenrechtliche Vorgaben über den Umgang mit Waffen und Munition, Kenntnisse auf dem Gebiet der Waffentechnik sowie die Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf Schießfertigkeiten und die sichere Handhabung von Waffen und Munition, wie die Klägerin im Einzelnen näher ausführt. Insbesondere das Training von Schießfertigkeiten stelle komplexe Anforderungen, deren Erfüllung regelmäßig durch die von ihr, der Klägerin, eingesetzten Übungsleiter überwacht werde. Diese Bereiche stellten „evident“ spezielle Kenntnisse bzw. Fertigkeiten dar, die von ihren Mitarbeitern vermittelt würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die in der Waffensachkunde
zuweisenden Fähigkeiten die Grundanforderungen darstellten, um einen gesicherten Schießbetrieb zu gewährleisten. Deshalb würden diese Übungen bei jedem Training wiederholt, ihre korrekte Ausführung durch die Übungsleiter überwacht und ggf. korrigiert. Ohne dies würde das Niveau bei den Schützen unter das für die erforderliche Sachkunde vorgegebene Maß absinken und diese würden ihr waffenrechtliches Bedürfnis verlieren. Gleiches gelte für Sicherheitsvorschriften, die ebenfalls komplexe Anforderungen stellten, weshalb es besonders wichtig sei, dass bestimmte Kontrollroutinen durch ständiges Üben verinnerlicht würden. Zur Verinnerlichung dieser Sicherheitsroutinen sei spezielles Training notwendig, dass auch
der Waffensachkundeprüfung immer wieder von ihren Mitarbeitern durchgeführt werden müsse und durchgeführt werde. Da die in der Waffensachkunde verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten ohne ständiges Training absänken, „so wie dies bei allen antrainierten Fähigkeiten der Fall“ sei, handele es sich bei den von ihr außerhalb des Waffensachkundelehrgangs durchgeführten Übungseinheiten bei genauer Betrachtung nicht um den bloßen Erhalt von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern um ein „Wiederanheben“ im Sinne einer Steigerung von Fähigkeiten auf das vom Gesetzgeber zwingend geforderte Niveau. Dieses Prinzip des ständigen Erhalts bzw. Wiederanhebens von Fähigkeiten im Umgang mit der Waffe habe der Gesetzgeber durch ein enges Kontrollsystem hinsichtlich des Sachkundestandes gefestigt, wie sich insbesondere aus den Anforderungen
G und § 18 DGUV Vorschrift 23 ergebe. Daraus werde deutlich, dass auch hier „allgemeine Schießübungen“ nicht ausreichten, vielmehr werde im Training mit dem Schützen von ihren Mitarbeitern ein bestimmter Leistungsstandard erarbeitet. Da die in der Waffensachkundeprüfung
zuweisenden Fähigkeiten lediglich das Mindestmaß dessen darstellten, was der Schütze
weisen müsse, um Waffen erwerben und nutzen zu können, beginne für den Schützen erst
Bestehen der Prüfung das eigentliche Erlernen weitergehender Fähigkeiten. An dieser Stelle sei insbesondere das „Praktische Schießen“
den Regeln der „International Practical Shooting Conference (IPSC)“ zu nennen, welches bei ihr intensiv praktiziert und in diesem Rahmen von Sportschützen, Jägern und Berufswaffenträgern unter Anleitung trainiert werde. Es setze einen weiteren Sicherheits- und Regeltest – auf den sie ebenfalls vorbereite – voraus und beinhalte Elemente des Schießens, die von Jägern, Sportschützen und Berufswaffenträgern gleichermaßen benötigt würden. Vermittelt würden insbesondere die Fähigkeit zum Schießen mit nur einer Hand, aus der Bewegung oder aus unterschiedlichen Positionen, unter Zeitdruck und das Beschießen verschiedener, auch beweglicher Zielmedien. Daraus sei ersichtlich, dass es sich um Techniken handele, die zum einen erst gelehrt werden könnten, wenn Basisfähigkeiten vorhanden seien, und zum anderen von jedem Berufswaffenträger benötigt würden, um seinen Beruf sicher und angemessen ausüben zu können. Das Verwaltungsgericht gehe weiter davon aus, dass das bloße Aufrechterhalten bereits vorhandener Fähigkeiten für die Berufsausübung zwar nützlich sein könne, jedoch nicht als „Aus-, Weiter- oder Fortbildung i.S.d. § 4 Nr. 21
G zustehe. Die Klägerin könne sich insoweit weder auf nationales Recht noch auf Art. 132 Abs. 1
Charakter und Zielsetzung generell die Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung zukomme. Bei der Klägerin handele sich um einen Club für Sportschützen, dessen Schießstand neben Clubmitgliedern auch von zahlenden Gästen genutzt werden könne. Dabei stehe, wie sich insbesondere aus dem Internetauftritt der Klägerin ergebe, eindeutig die Freizeitgestaltung im Vordergrund. Im Übrigen könne der Lehrgang zur Waffensachkundeprüfung nur von Kunden der Klägerin besucht werden; auch dies mache deutlich, dass der Lehrgang nicht darauf ausgerichtet sei, die Teilnehmer für bestimmte Berufe zu qualifizieren, sondern den Kunden der Klägerin das Schießen als Sportschützen oder mit der eigenen Waffe im Rahmen der Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Darüber hinaus würden die Leistungen der Klägerin im Ergebnis durch das Finanzamt und die Finanzgerichte nicht als steuerfrei beurteilt werden, weil die Lehrgänge zur Waffensachkunde nicht als eigenständige Leistung separat von der Klägerin abgerechnet würden, sondern von dem allgemeinen monatlichen „Mitgliedsbeitrag“ erfasst würden; dies widerspreche den Anforderungen an die Angaben in Rechnungen
G. Zudem habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Umsatzsteuerbefreiung in direkter Anwendung von Art. 132 Abs. 1
G in Bezug auf die Lehrgänge zur Waffensachkunde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Prüfungsmaßstab für die zuständige Landesbehörde und das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, ob die Leistungen der privaten Einrichtung gemessen an einem bestimmten Ausbildungskanon oder einer bestimmten Prüfungsordnung öffentlich-rechtlicher Träger ordnungsgemäß seien und ob die anbietende Einrichtung sowie das von ihr eingesetzte Personal die erforderliche Eignung aufwiesen. Der Wortlaut von § 4 Nr. 21
dem es sich um „andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ handeln müsse. Die Anerkennung
Unionsrecht beziehe sich demnach ebenfalls auf die Einrichtung und nicht den konkreten Unterricht. Die Kompetenz des Mitarbeiters ... werde aus Anlass einer aktuellen Auskunft der Polizei, wonach dieser über eine staatliche Anerkennung des Kreises Segeberg vom 13. November 2008 als Ausbilder und Prüfer in Waffensachkunde verfüge, nicht weiter bestritten. Bestritten werde jedoch weiterhin, dass Herr ... für die Klägerin tätig sei. Angesichts des Umstandes, dass dieser seit dem Jahr 2010 bei der zuständigen Polizeidienststelle Waffensachkundelehrgänge angemeldet habe, die in den Räumlichkeiten der Klägerin durchgeführt worden seien, frage sich, weshalb die Klägerin nicht die mehrfach von ihr, der Beklagten, angeforderten Verträge mit Herrn ... vorlege; es sei anzunehmen, dass solche Verträge nicht existierten. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Herr ... die Leistungen nicht als Mitarbeiter, sondern freiberuflich erbringe, lebensfremd. Damit aber würden die Lehrgänge nicht durch die Klägerin durchgeführt. Eine Bescheinigung
G für Lehrgänge des Herrn ... könne der Klägerin nicht ausgestellt werden. Randnummer 26 Auf die Berufung der Klägerin erwidert die Beklagte, diese sei unbegründet, denn die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung weder im Hinblick auf ihre Leistungen außerhalb der Lehrgänge zur Waffensachkunde noch auf diejenigen im Rahmen dieser Lehrgänge. Die von der Klägerin außerhalb dieser Lehrgänge erbrachten Leistungen erfüllten nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 21
Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2020 ist Herr ... im Rahmen der Lehrgänge zur Waffensachkunde neben der praktischen Unterweisung seit dem Jahr 2019 auch (wieder) als Ausbilder in theoretischen Unterrichtseinheiten tätig. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässigen Berufungen der Klägerin (hierzu I.) und der Beklagten (hierzu II.) bleiben in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 30 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte (nur) verpflichtet, der Klägerin gemäß § 4 Nr. 21
G zwar in Bezug auf die von ihr durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde, nicht jedoch in Bezug auf die darüber hinaus von ihr geltend gemachten Leistungen. I. Randnummer 31 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung
G abgelehnt, soweit die Klägerin eine solche Bescheinigung über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinaus auch hinsichtlich der übrigen von ihr erbrachten Leistungen begehrt. Randnummer 32 Die Klage ist zwar zulässig (hierzu 1.), jedoch nur im Hinblick auf eine Bescheinigung
G in Bezug auf die von der Klägerin durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde begründet (hierzu 2.a)), hinsichtlich der übrigen von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Leistungen hingegen unbegründet (hierzu
nationalem Recht, nämlich aus § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, als auch
Unionsrecht, nämlich aus Art. 132 Abs. 1 i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
G kann vor diesem Hintergrund fehlen, wenn abzusehen ist, dass auch im Falle der Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde eine Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen wäre. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung
G oder, soweit diese Vorschrift einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf,
StSystRL offensichtlich nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 35 Bereits aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich, dass an eine Ablehnung des Sachentscheidungsinteresses hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Bescheinigung
G um eine für die Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte bindende Feststellung der zuständigen Landesbehörde handelt (hierzu sogleich) mit der Folge, dass bei einer Versagung der Bescheinigung eine Umsatzsteuerbefreiung ausscheidet, auch wenn deren Voraussetzungen objektiv sämtlich vorliegen. Wird also eine Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde zu Unrecht aus Gründen versagt, deren Prüfung in der Kompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte liegt, wird eine Prüfung durch diese verhindert und es kommt zu einem unzulässigen Kompetenzübergriff. Randnummer 36 Am Maßstab dieser Grundsätze ist ein Sachentscheidungsinteresse der Klägerin noch gegeben. Insbesondere ist das Sachentscheidungsinteresse – entgegen den entsprechenden Einwänden der Beklagten – gerade vor dem Hintergrund der eingeschränkten Prüfungskompetenz der Landesbehörde bzw. Verwaltungsgerichte (hierzu a)) weder wegen offensichtlichen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen
G (hierzu b)) noch von solchen
StSystRL (hierzu c)) zu verneinen. Randnummer 37 a)
G hat die zuständige Landesbehörde (nur) zu prüfen, ob eine Einrichtung mit ihren Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Diese Entscheidung der zuständigen Landesbehörde unterliegt der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz der zuständigen Landesbehörde nicht auf die Anforderungen von § 4 Nr. 21 a), 1. Halbsatz UStG. Das Vorliegen dieser Merkmale ist dementsprechend auch nicht Gegenstand der Bescheinigung. Insbesondere prüft bzw. bescheinigt die zuständige Landesbehörde nicht, ob der Bildungsträger bzw. Unternehmer eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Soweit die Voraussetzungen von § 4 Nr. 21
G bezweckt – neben der Förderung solcher Leistungen – deren steuerliche Gleichbehandlung mit den
G nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsträgern (vgl. BVerwG, BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 18; Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 9; BFH, Urt. v. 18.12.2003, V R 62/02, BFHE 204, 354, juris Rn. 27 m.w.N.). Randnummer 39 Bei den zu bescheinigenden Umständen
G handelt es sich dabei nicht um steuerrechtliche Merkmale (vgl. BFH, Urt. v. 28.5.2013, XI R 35/11, BFHE 242, 250, juris Rn. 39 m.w.N.; Urt. v. 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157, 458, juris Rn. 16). Ihre Prüfung ist der zuständigen Landesbehörde zugewiesen, um das bei dieser vorhandene Fachwissen in Bezug auf Organisation, Struktur und Leistungsfähigkeit von Bildungseinrichtungen nutzbar zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 30; BFH, Urt. v. 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157, 458, juris Rn. 18; OVG Münster, Urt. v. 5.10.2011, 14 A 591/10, juris Rn. 46; Huschens, a.a.O., Rn. 30, 35). Randnummer 40 Bei der Bescheinigung
G handelt sich um einen für das weitere Verfahren verbindlichen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 12; Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 10; BFH, Urt. v. 29.3.2017, XI R 6/16, BFHE 257, 471, juris Rn. 22; Urt. v. 20.8.2009, V R 25/08, BFHE 226, 479, juris Rn. 28). Randnummer 41 Lehnt die zuständige Landesbehörde die Erteilung der Bescheinigung für bestimmte Leistungen einer privaten Einrichtung ab, ist die Finanzverwaltung auch dann gehindert, diese Leistungen als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn sie in gleicher Weise von öffentlich-rechtlichen, der Umsatzsteuer nicht unterliegenden Bildungsträgern erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 10; BFH, Urt. v. 23.8.2007, V R 4/05, BFHE 217, 327, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 4.5.2006, 10 C 10.05, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2, juris Rn. 21, zu § 4 Nr. 20 a) UStG). Die Reichweite der Bindungswirkung deckt sich dabei mit derjenigen der Prüfungskompetenz der zuständigen Landesbehörde (vgl. Tehler, a.a.O., Rn. 216). Randnummer 42 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt das Sachentscheidungsinteresse vorliegend nicht im Hinblick darauf, dass Anspruchsvoraussetzungen
deutschem Umsatzsteuerrecht offensichtlich nicht gegeben sind. Randnummer 43 aa) Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, es seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 21 a), 1. Halbsatz UStG mit einer im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO hinreichenden Eindeutigkeit nicht erfüllt. Sie wendet insbesondere ein, die Klägerin sei weder eine private Schule noch eine andere allgemeinbildende Einrichtung. Sie sei jedoch auch keine berufsbildende Einrichtung, denn bei einer Qualifikation
Charakter und Zielsetzung handele es sich bei ihr um einen „Club“ für Sportschützen, der ausweislich seines Internetauftritts im Wesentlichen der Freizeitgestaltung diene. Randnummer 44 Die Frage, ob es sich bei der Klägerin um eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung handelt, fällt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich in die Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte. Diese Frage lässt sich – auch im Hinblick auf einen möglichen Charakter als Freizeitgestaltung – nicht offensichtlich schon im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens negativ beantworten. Denn die Subsumtion unter die vorgenannten Begriffsmerkmale ist nicht hinreichend eindeutig. Sie ist zum einen durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt (vgl. etwa Urt. v. 21.3.2007, V R 28/04, BFHE 217, 59, juris Rn. 20 m.w.N.; Urt. v. 18.12.2003, V R 62/02, BFHE 204, 355, juris Rn. 13 ff., 21 ff.; Urt. v. 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157, 458, juris Rn. 17). Zum anderen ist sie durch Vorgaben des Unionsrechts, nämlich insbesondere durch Art. 132 Abs. 1
dem Unionsrecht, nämlich
StSystRL, offensichtlich nicht gegeben sind. Randnummer 47 Insoweit wendet die Beklagte ein, eine Subsumtion unter den Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ scheide nunmehr offensichtlich aus,
dem der EuGH mit Urteil vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17 [A & G Fahrschul-Akademie], juris) seine Rechtsprechung zugunsten einer restriktiveren Auslegung dieses Begriffs geändert habe (hierzu aa)). Jedenfalls seien andere Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1
StSystRL sei mit der vorgenannten Entscheidung des EuGH nunmehr restriktiv dahingehend auszulegen, dass dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetze. Die Klägerin hingegen biete, ähnlich einer Fahrschule, nur sehr spezialisierten Unterricht und damit nicht das geforderte breite und vielfältige Spektrum von Stoffen an. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des EuGH reiche somit ein bloßer Berufsbezug zukünftig nicht mehr aus. Randnummer 50 Dieser Einwand der Beklagten, wonach die von der Klägerin erstrebte Umsatzsteuerbefreiung im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe im Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (a.a.O.) offensichtlich ausgeschlossen sei, bleibt im vorliegenden Zusammenhang ohne Erfolg. Zwar dient § 4 Nr. 21
G für die Klägerin schon infolge einer Anwendung der Kriterien der neuen EuGH-Rechtsprechung ausscheidet, erscheint vor diesem Hintergrund nicht derart offensichtlich, dass bereits das Sachentscheidungsinteresse ausgeschlossen wäre (hierzu bbb)
seiner ständigen Rechtsprechung Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, vom Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts erfasst werden können, sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolge (a.a.O., Rn. 23). Darüber hinaus hat er insbesondere festgestellt (Rn. 26), für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweise der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts Randnummer 52 „allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je
ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.“ Randnummer 53 Für den Fahrunterricht in einer Fahrschule hat der EuGH daraus abgeleitet (Rn. 29), dass dieser, Randnummer 54 „wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.“ Randnummer 55 Diese Änderung seiner Rechtsprechung hat der EuGH seither bereits bestätigt (vgl. Beschl. v. 7.10.2019, Rs. C-47/19 [Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst], juris Rn. 22 ff.). Randnummer 56 bbb) Die Beklagte wendet vor diesem Hintergrund ein, die Klägerin biete, ähnlich einer Fahrschule, nur sehr spezialisierten Unterricht und damit nicht das geforderte breite und vielfältige Spektrum von Stoffen an. Ein durchgreifender Einwand gegen das Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus indes nicht. Denn die vorgenannten Anforderungen des EuGH fallen in die Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte (hierzu unter
dem Sinn und Zweck des Bescheinigungserfordernisses spricht jedoch dafür, Anforderungen an das Wesen bzw. Lehrangebot der Einrichtung der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte zuzuordnen (hierzu (b)). Dieses Ergebnis steht auch nicht in Konflikt mit Vorgaben aus Art. 132 Abs. 1
Maßgabe des ersten Satzteils berücksichtigungsfähigen „Einrichtungen“ stände, daraus grammatisch nicht zwingend abzuleiten, dass sich die Prüfungskompetenz der Landesbehörde auch auf die materiellen Anforderungen an die Art und den Charakter der Einrichtung – wie insbesondere die Breite von deren Lehrangebot – bezieht. Denn wie schon im Wortlaut der Vorschrift, so könnte diese Würdigung auch in der Sache aus der Prüfung durch die zuständige Landesbehörde dergestalt „ausgelagert“ sein, dass die Landesbehörde die Berücksichtigungsfähigkeit der Art der Einrichtung
G bei ihrer Prüfung schlicht unterstellen kann und muss (vgl. auch BFH, Urt. v. 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157, 458, juris Rn. 17: „Die zuständige Landesbehörde hat nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung [...] gegeben sind [...]. [Sie] prüft und entscheidet aber, ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet...“)). Mit anderen Worten führt die implizite Bezugnahme auf den ersten Satzteil durch das Pronomen „sie“ unabhängig von ihrem begrifflichen Bezugspunkt nicht notwendig dazu, dass auch das in Bezug genommene Begriffsmerkmal in den Prüfungsumfang der Landesbehörde übernommen wird. Entsprechend ist auch hinsichtlich des alternativen Bezugspunkts – den „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen“ – in der Rechtsprechung anerkannt, dass die unmittelbare Dienlichkeit für den Schul- und Bildungszweck durch die Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urt. v. 21.3.2007, V R 28/04, BFHE 217, 59, juris Rn. 21; Urt. v. 3.5.1989, V R 83/84, BFHE 157, 458, juris Rn. 10 m.w.N.; Tehler, a.a.O., Rn. 204, 217; hierzu tendierend bereits BVerwG, Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 22). Randnummer 63 Dafür, dass auch
Auffassung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Landesbehörde und die Verwaltungsgerichte im Rahmen von § 4 Nr. 21
weis, dass auf einen Beruf bzw. eine berücksichtigungsfähige Prüfung „ordnungsgemäß vorbereitet wird“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 22; BFH, Urt. v. 29.3.2017, XI R 6/16, BFHE 257, 471, juris Rn. 22; Urt. v. 14.3.1974, V R 54/73, BFHE 112, 313, juris Rn. 7). Randnummer 64 Zu berücksichtigen ist schließlich, dass im Wortlaut von § 4 Nr. 21 a), 1. Halbsatz UStG in Gestalt der Passage „und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen“ geeignete Begriffsmerkmale zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der neueren Rechtsprechung des EuGH in sprachlich naheliegender Weise aufnehmen können; diese Merkmale unterfallen jedoch der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte. Das Wortlautargument der Beklagten stützt sich letztlich (nur) auf einen begrifflichen Rückbezug von § 4 Nr. 21
ihrer Organisation und ihrem Lehrziel [...]; es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt“); VG Köln, Urt. v. 13.5.2015, 24 K 7822/13, juris Rn. 22 (Prüfung, ob „nicht die erforderliche Qualifikation [...] oder zu geringe Anforderungen an die Ausbildung“); Huschens, a.a.O., Rn. 43 („Die Art der Vermittlung des Lehrstoffs muss geeignet sein...“)). Randnummer 67 Die zuständige Landesbehörde betrachtet mithin insbesondere die Seriosität der Einrichtung und die Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 16). Die Inhalte des Bildungsangebotes betrachtet sie nur bezogen auf die jeweiligen Kurse bzw. Lehrgänge; nämlich darauf, ob diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten objektiv notwendig sind (vgl. zu Letzterem BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 9 B 98.11, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 6, juris Rn. 4). Die Breite des Lehrangebotes der Einrichtung insgesamt hat sie in diesem Rahmen nicht zu betrachten. Hierbei handelt es sich, zumal diese Breite von einem Bildungsgebiet zum anderen sowohl unter öffentlich-rechtlichen als auch unter privaten Bildungseinrichtungen variiert, nicht um eine Frage der strukturellen, eignungsbezogenen Vergleichbarkeit eines privaten mit einem öffentlich-rechtlichen Bildungsträger. Zur Beurteilung dieses Aspektes wäre die Landesbehörde daher aufgrund ihrer spezifischen Sachkunde nicht in höherem Maße befähigt als die Steuerbehörden; eine Kompetenz zu einer bindenden Prüfung und Entscheidung erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Randnummer 68 (c) Soweit die Beklagte gegen eine Zuordnung der Kriterien der neueren EuGH-Rechtsprechung zur Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte noch einwendet, dagegen spreche der Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL, wonach es sich um „andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ handeln müsse mit der Folge, dass sich die Anerkennung auch
Unionsrecht auf die Einrichtung und nicht auf den konkreten Unterricht beziehe, greift auch dies nicht durch. Denn das Unionsrecht überlässt die Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens hinsichtlich der „vergleichbaren Zielsetzung“ den Mitgliedstaaten; es enthält insoweit keine Vorgaben (vgl. EuGH, Urt. v. 28.11.2013, Rs. C-319/12 [MDDP], juris Rn. 37 m.w.N.; dem folgend BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 21, 24). Deshalb erscheint es mit Unionsrecht vereinbar, dass
der Ausgestaltung durch § 4 Nr. 21
G i.V.m. Art. 132 Abs. 1
der gefestigten Rechtsprechung des EuGH Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, von dem Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts erfasst werden können, „sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt“ (vgl. Beschl. v. 7.10.2019, Rs. C-47/19 [Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst], juris Rn. 27 m.w.N.). Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL erfasst jedoch ausdrücklich neben den „Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind“ auch „andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“. Der Begriff der „Einrichtung“ in diesem Sinne erfasst grundsätzlich auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH, Urt. v. 28.5.2013, XI R 35/11, BFHE 242, 250, juris Rn. 36 m.w.N.; Urt. v. 21.3.2007, V R 28/04, BFHE 217, 59, juris Rn. 32). Darüber, ob für die Klägerin eine „vergleichbare Zielsetzung“ anzuerkennen ist, streiten die Beteiligten vorliegend gerade. Randnummer 71 2. Die Klage ist, soweit sie sich auf eine Bescheinigung
G in Bezug auf die von der Klägerin durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde richtet, auch begründet (hierzu a)), hinsichtlich der übrigen von der Klägerin als berufsvorbereitend angeführten Leistungen hingegen unbegründet (hierzu b)). Randnummer 72 a) Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Bescheinigung
G für die von ihr durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde begehrt, denn insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung zu. Randnummer 73
G unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind die unter § 4 Nr. 21
Ziffer I.2.
der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Das Merkmal der „ordnungsgemäßen Vorbereitung“ stellt damit qualitative Anforderungen an die die Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 16; Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 18; VGH München, Urt. v. 26.10.2015, 21 B 14.2091, juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2009, 14 A 2934/07, juris Rn. 34). Randnummer 76 An diesem Maßstab sind die Leistungen der Klägerin im Rahmen der Lehrgänge zur Waffensachkunde objektiv geeignet, der Berufsvorbereitung zu dienen (hierzu aa)), die Klägerin stellt ein seriöses Institut dar (hierzu bb)) und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte besitzen die erforderliche Eignung (hierzu cc)). Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen damit zu Recht bejaht. Randnummer 77 aa) Die Leistungen der Klägerin im Rahmen der Lehrgänge zur Waffensachkunde sind objektiv geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen. Randnummer 78 Die Leistungen einer Einrichtung sind insbesondere dann objektiv geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, wenn sie bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten objektiv notwendig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 9 B 98.11, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 6, juris Rn. 4; Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 18.12.2003, V R 62/02, BFHE 204, 355, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 5.10.2011, 14 A 591/10, juris Rn. 50 ff.; Urt. v. 7.5.2009, 14 A 2934/07, juris Rn. 32). Randnummer 79 Darüber hinaus ist dies
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei solchen Leistungen der Fall, die der Vorbereitung auf „einen Beruf schlechthin“ bzw. „das Berufsleben“ dienen, sodass auch Maßnahmen der beruflichen Orientierung und der Berufswahl erfasst sind (vgl. Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 10 f.). Randnummer 80 Die Leistungen der Klägerin im Rahmen der Lehrgänge zur Waffensachkunde dienen in diesem Sinne der Vorbereitung auf bestimmte Berufe bzw. einen bestimmten Beruf. Die Klägerin vermittelt in diesen Lehrgängen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten objektiv notwendig sind (hierzu aaa)) und die Lehrgänge erscheinen objektiv geeignet, diese Bildungsinhalte zu vermitteln (hierzu bbb)). Randnummer 81 aaa) Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Lehrgänge vermittelte Waffensachkunde im Sinne von § 7 WaffG umfasst bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten objektiv notwendig sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind insbesondere für den Beruf einer „Fachkraft für Schutz- und Sicherheit“ mit der Spezialisierung „Geld- und Werttransport“ oder „Bewaffnete Dienstleistungen“ objektiv erforderlich. Randnummer 82 Die Tätigkeit einer solchen Fachkraft ist ein Beruf im Sinne von § 4 Nr. 21
Absolvieren einer dreijährigen dualen Ausbildung (vgl. die bei der Sachakte befindlichen Materialien der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere den sog. „Berufe-Steckbrief“), für den ein Ausbildungsbedarf besteht. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise notwendigen bewaffneten Selbst- und Drittverteidigung ergibt sich, dass die Ausbildungsinhalte für diesen Beruf nicht in das freie Belieben des Ausbildenden gestellt, sondern durch gewerberechtliche, waffenrechtliche und unfallversicherungsrechtliche Anforderungen geprägt sind. Dies gilt dem Grunde
bereits für das allgemeine Berufsbild der „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“, im Hinblick auf den gesteigerten Bezug zur möglichen Erforderlichkeit eines Schusswaffeneinsatzes allerdings umso mehr für die Spezialisierungen „Geld- und Werttransport“ und „Bewaffnete Dienstleistungen“, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat. In gewerberechtlicher Hinsicht,
O, bedarf es zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes einer Erlaubnis. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO ist diese zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung
weist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt.
der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/8558, S. 14 f.) gehören zu den im Rahmen dieser sog. Sachkundeprüfung
zuweisenden Kenntnissen insbesondere solche über „Strafrecht einschließlich Umgang mit Waffen“ und „Unfallverhütungsvorschriften“. Diese Anforderungen werden durch § 9 i.V.m. Anlage 2 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) konkretisiert. In waffenrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen an der Eigenschaft als Bewachungsunternehmer im Sinne von § 34a GewO und an der Glaubhaftmachung einer Erforderlichkeit von Schusswaffen zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes anknüpft. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition an Wachpersonen setzt gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG voraus, dass die betreffende Wachperson über einen Waffensachkundenachweis
G verfügt. Entsprechend ergibt sich in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht aus § 18 Abs. 1 Satz 2 der DGUV Vorschrift 23, dass der Bewachungsunternehmer im Rahmen einer Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur solche Versicherte mit Schusswaffen ausrüsten darf, die
dem Waffenrecht insbesondere sachkundig sind. Randnummer 84 Zweifel daran, dass die Lehrgänge zur Waffensachkunde Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, die für den Beruf der „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ in den Ausprägungen „Geld- und Werttransport“ und „Bewaffnete Dienstleistungen“ objektiv notwendig sind, macht auch die Beklagte nicht geltend. Sie hat zudem im Widerspruchsbescheid (dort S. 3 unten) eingeräumt, dass für den Beruf der „Sicherheitskraft“ ein Ausbildungsbedarf besteht. Randnummer 85 bbb) Die Lehrgänge der Klägerin zur Waffensachkunde erscheinen auch objektiv geeignet, die vorgenannten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Randnummer 86 Erforderlich ist insoweit, dass bestimmte Ausbildungsinhalte feststellbar sind, die für die Ausübung eines Berufes allgemein oder eines bestimmten Berufes objektiv notwendig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 10, 16; Beschl. v. 16.4.2012, 9 B 98.11, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 6, juris Rn. 4). Entsprechend dem Begriff des Berufes im Sinne von § 4 Nr. 21
G i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 c) AWaffV vorzubereiten. Der im Verfahren vorgelegte Lehrplan (vgl. Bl. 83 ff. d.A.) weist die in § 1 AWaffV vorgeschriebenen Inhalte auf. Er wurde –
dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin – bei seiner erstmaligen Erstellung im Jahr 2004 mit der Waffenbehörde abgestimmt. Auch Zweifel an dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Vorgaben unter Ziffer 7.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz Beilage Nr. 47a) Grundlage der Prüfung sind, der Lehrplan also auch diese beachtet, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 88
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, dass die eingesetzten Lehrkräfte jeweils für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Unterricht geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Unterricht an sie stellt (BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle der Verwaltungsgerichte; der zuständigen Landesbehörde ist ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, a.a.O., Rn. 29). Randnummer 91
einer gegenüber der Beklagten erklärten Einschätzung der Waffenbehörde sind die von der Klägerin für die praktische Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs Waffensachkunde eingesetzten Mitarbeiter sachkundig (vgl. Anl. B1, Bl. 176 d.A.). An der fachlichen Eignung von Herrn ..., der bislang zumeist den theoretischen Teil der Ausbildung unterrichtet hat, sind Zweifel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; Herr ... verfügt über eine Anerkennung als Ausbilder und Prüfer für Waffensachkunde
V durch Bescheid des Kreises Bad Segeberg vom
V verfügt nunmehr, mit Bescheid vom 29. November 2019 (Bl. 125 f. d.A.), auch der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., selbst (wieder). Randnummer 92 Soweit die Beklagte auch im Berufungsverfahren weiter geltend macht, dass Herr ... dem Anschein
im Rahmen der Lehrgangsausbildung „eigenverantwortlich“ und damit nicht für die Klägerin handele, steht dies weder der erforderlichen Eignung der eingesetzten Lehrkräfte noch anderen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Bescheinigung
G entgegen. Die Beklagte ordnet ihre Beanstandung dahingehend ein, die Klägerin verfüge „selbst nicht über die erforderliche staatliche Anerkennung der Waffensachkundeprüfung durch die Waffenbehörde“ (Bl. 174 d.A.). Dagegen, für die behördliche Anerkennung auf die Klägerin selbst – als juristische Person – abzustellen, spricht allerdings, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AWaffV die Anerkennung von der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung „des Antragstellers“ für die Durchführung des Lehrgangs abhängig macht, mithin auch das Waffenrecht – wie der Begriff der ordnungsgemäßen Vorbereitung
G – insoweit auf die im Rahmen des Lehrgangs handelnden natürlichen Personen abstellt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob als Verantwortlichen für die fachliche Leitung des Lehrgangs (vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AWaffV) auf den vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., oder auf Herrn ... abzustellen ist. Herr ... verfügt, wie bereits ausgeführt, mit Bescheid vom 29. November 2019 nunmehr auch selbst (wieder) über die behördliche Anerkennung als Ausbilder und Prüfer für Waffensachkunde. Zudem bestehen keine Bedenken, das Tätigwerden von Herrn ... im Rahmen des Lehrgangs bzw. theoretischen Unterrichts der Klägerin zuzurechnen. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin, Herr ... handele insoweit in ihrem Auftrag und unter ihrer Leitung (vgl. insb. Bl. 187 f., 201 d.A.), nicht substantiiert entgegengetreten. Sie beanstandet die fehlende Vorlage von Verträgen, welche die Rechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen der Klägerin und Herrn ... zu erkennen geben. Dass Herr ... bei der Erteilung des Unterrichts und sonstigen Durchführung der Lehrgänge im Auftrag und
fachlicher Weisung der Klägerin bzw. deren vertretungsberechtigten Geschäftsführers handelt, zieht sie damit nicht gewichtig in Zweifel; solche Zweifel ergeben sich dem Berufungsgericht auch nicht auf sonstiger Grundlage. Randnummer 93 b) Im Übrigen, soweit die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung
G auch im Hinblick auf ihre über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinausgehenden Leistungen begehrt, ist die Klage hingegen unbegründet, das Verwaltungsgericht hat sie insoweit zu Recht abgewiesen. Randnummer 94 Die von der Klägerin über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinaus mit der Klage geltend gemachten Leistungen bereiten weder auf einen Beruf noch – was auch die Klägerin selbst nicht geltend macht – auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor. Das Tatbestandsmerkmal der Vorbereitung auf einen Beruf setzt insbesondere voraus, dass die Maßnahme auf eine planmäßige Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet ist (hierzu aa)). Diese Auslegung steht auch im Hinblick auf den Begriff der „Fortbildung“ in Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL nicht in Widerspruch zu dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (hierzu bb)). Auf Grundlage dieser Auslegung erfüllen die von der Klägerin über die Lehrgänge zur Waffensachkunde hinaus mit der Klage noch geltend gemachten Leistungen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf
G (hierzu cc)). Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände verfangen weder gegenüber dem dargestellten rechtlichen Ansatz des Senates noch gegenüber der Würdigung im Einzelfall (hierzu dd)). Randnummer 95 aa) Das Tatbestandsmerkmal der Vorbereitung auf einen Beruf
G setzt insbesondere voraus, dass die Maßnahme auf die planmäßige Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet ist; die Maßnahme muss folglich die Zielrichtung haben, den Schüler bei dem erstmaligen Erwerb eines höheren Standes an solchen Kenntnissen und Fähigkeiten anzuleiten, und dies muss in planmäßiger Weise geschehen. Der Senat sieht beide Merkmale, die Zielrichtung der (erstmaligen) Vermittlung eines neuen, höheren Kenntnis- bzw. Fähigkeitsstandes gegenüber dem Schüler ebenso wie die Planmäßigkeit dieser Vermittlung, in Übereinstimmung mit bestehender Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Begriff der „Vorbereitung auf einen Beruf“ enthalten. Randnummer 96 aaa) Dem gesetzlichen Merkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ ist begrifflich auch das Erfordernis immanent, dass die Maßnahme auf die Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet ist. Wie bereits ausgeführt (s. oben unter2.a) aa)), sind die Leistungen einer Einrichtung dann objektiv geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, wenn sie bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Ausübung (bestimmter) beruflicher Tätigkeiten objektiv notwendig sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 9 B 98.11, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 6, juris Rn. 4; Urt. v. 3.12.1976, VII C 73.75, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 18.12.2003, V R 62/02, BFHE 204, 355, juris Rn. 22). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Maßnahme lediglich darauf gerichtet ist, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, die dem Schüler bereits in anderem Zusammenhang in der Vergangenheit vermittelt und von diesem erworben worden sind mit der Folge, dass er über diese dem Grunde
bereits verfügt, sodass er sie bei einer Berufsausübung bereits einsetzen kann oder könnte. Schon
dem allgemeinsprachlichen Verständnis ist der Begriff der Vorbereitung (auf einen Beruf) von der Übung und Wiederholung bereits erworbener und beherrschter berufsnotwendiger Ausbildungsinhalte zu unterscheiden (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.2018, 28 K 17366/17, juris Rn. 314). Randnummer 97 bbb) Dem Merkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ wohnt darüber hinaus begrifflich auch ein Element der Planmäßigkeit der Vermittlung berufsnotwendiger Ausbildungsinhalte inne. Insoweit ist erforderlich, dass sowohl die Inhalte als auch die Art und Weise der Vermittlung, insbesondere deren Struktur und Ablauf, sich an objektiven berufsbedingten Erfordernissen orientieren und nicht an den freien Gestaltungswünschen des Ausbildenden oder des Auszubildenden. Diese Auslegung deckt sich mit dem – bereits genannten (s. oben unter 2.a) aa) aaa)) – anerkannten Grundsatz der Rechtsprechung, wonach Berufsvorbereitung
G auch voraussetzt, dass die Ausbildungsinhalte nicht in das freie Belieben des jeweils Ausbildenden gestellt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 9 B 98.11, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 6, juris Rn. 4; VG Köln, Urt. v. 13.5.2015, 24 K 7822/13, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 5.10.2011, 14 A 591/10, juris Rn. 47, 50). Die Anforderung, dass insbesondere die Ausbildungsinhalte nicht im freien Belieben stehen dürfen, gilt dabei nicht allein in Bezug auf die Person des Ausbildenden, sondern hat umso mehr für die Person des Auszubildenden zu gelten. Denn setzt Berufsvorbereitung im Sinne von § 4 Nr. 21
freiem Belieben bestimmt werden und so ihren objektiven Bezug zu beruflichen Anforderungen verlieren. Dies gilt zumal dann, wenn die Unterrichtsinhalte
ihrem Gegenstand – jedenfalls aus Sicht der Beteiligten – auch zur „reinen“ Freizeitgestaltung geeignet sind. Neben der Abgrenzbarkeit der Berufsvorbereitung von der Freizeitgestaltung erschiene auch die Verwirklichung des Zwecks des Bescheinigungsverfahrens, das bei der zuständigen Landesbehörde vorhandene Fachwissen in Bezug auf Organisation, Struktur und Leistungsfähigkeit von öffentlichen Bildungseinrichtungen nutzbar zu machen (s.o.), fraglich, wenn die durch einen privaten Träger angebotene Ausbildung
Inhalt, Struktur und Ablauf derart einzelfallabhängig ist, dass ein qualitativer Vergleich mit den Ausbildungsstrukturen öffentlicher Bildungsträger praktisch kaum möglich oder sinnvoll erscheint (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 5.10.2011, 14 A 591/10, juris Rn. 47). Randnummer 98
282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL-DVO) die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL erbracht werden, jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Damit ist
dem Begriffsverständnis jedenfalls der MwStSystRL-DVO auch die (bloße) Erhaltung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse von dem Begriff der „Fortbildung“ umfasst. Randnummer 100 Gleichwohl erscheint eine Auslegung von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bzw. dem Merkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ im Lichte des Begriffs der (beruflichen) „Fortbildung“
StSystRL, die auch Maßnahmen zur Erhaltung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst, nicht geboten, da sie gegen den Wortlaut von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG („Vorbereitung“) als Grenze der unionsrechtskonformen Auslegung verstieße. Denn zwar sind
dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urt. v. 13.3.2007, Rs. C-432/05 [Unibet], juris Rn. 43 f. m.w.N.; Urt. v. 2.10.2003, Rs. C-147/01 [Webers Wine World u.a.], juris Rn. 103, 117; BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 20). Randnummer 101 Auch die unionsrechtskonforme Auslegung rechtfertigt und gebietet jedoch nicht eine Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts gegen dessen Wortlaut (vgl. EuGH, Urt. v. 24.1.2012, Rs. C-282/10 [Dominguez], juris Rn. 25 m.w.N.). Folglich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG (nur) bis zur Grenze des Wortlauts so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die
StSystRL ein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2017, 9 C 5.16, BVerwGE 158, 387, juris Rn. 20; Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 13). Da sich Maßnahmen der beruflichen Fortbildung schon
einem allgemeinsprachlichen Begriffsverständnis an Personen richten, die einen Beruf bereits ergriffen haben, mithin eine ggf. erforderliche Ausbildung absolviert haben und nun „im Berufsleben stehen“, können sie begrifflich nicht gleichzeitig der Vorbereitung auf einen Beruf zugeordnet werden; eine Erhaltung oder Wiederherstellung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten unterfällt, wie bereits ausgeführt, nicht der „Vorbereitung auf einen Beruf“ im Sinne von § 4 Nr. 21
StSystRL mithin bereits der Wortlaut der mitgliedstaatlichen Vorschrift entgegen, so bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein erklärter Wille des UStG-Gesetzgebers festzustellen ist, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung mit § 4 Nr. 21
G. Im Unterschied zu den Lehrgängen zur Waffensachkunde, die sowohl auf die Vermittlung eines neuen, höheren Standes an berufsnotwendigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gerichtet sind als auch diese Kenntnisse und Fähigkeiten in einer planmäßigen, auf einen bestehenden Lehrplan gestützten Weise vermitteln, sind diese beiden – die Teilabweisung jeweils selbständig tragenden – Anforderungen hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten Leistungen nicht gegeben. Bei den insoweit zu beurteilenden Leistungen handelt es sich um das Angebot von Schießübungen unter Aufsicht, Anleitung und Unterrichtung durch die von der Klägerin hierzu eingesetzten Lehrkräfte sowie unter Bereitstellung der sachlichen Voraussetzungen in Gestalt insbesondere eines Schießstandes sowie von Waffen und Munition. Soweit diese Maßnahmen darauf gerichtet sind – wie von der Klägerin im Schwerpunkt angeführt –, das bereits erlangte Kenntnis- und Fähigkeitsniveau von Berufswaffenträgern aufrecht zu erhalten, ist bereits die für eine Berufsvorbereitung erforderliche Finalität der Vermittlung eines neuen, höheren Kenntnis- und Fähigkeitsstandes nicht gegeben. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Berufsvorbereitung
G nicht erfüllt, denn es fehlt jedenfalls und insgesamt an dem weiter erforderlichen Merkmal einer planmäßigen Vermittlung auf Grundlage eines konkreten Lehrplans, durch den gewährleistet ist, dass die Übungs- bzw. Ausbildungsinhalte nicht in das Belieben des Auszubildenden oder –
Absprache mit diesem – des Ausbildenden gestellt sind. Dass eine solche konkretisierte Planmäßigkeit auch außerhalb der Lehrgänge zur Waffensachkunde, im Bereich der Einzelunterweisung – oder jedenfalls Teilen von dieser – gegeben ist, hat weder die Klägerin dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. Randnummer 104
lassender Fähigkeiten und verlorener Kenntnisse handele, überzeugt dies nicht. Zwar mag ein regelmäßiges Training, das einem im Zeitverlauf zunehmenden Verlust bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten entgegenwirkt, in tatsächlicher Hinsicht auch als „Wiederanheben“ des aktuellen Niveaus begreifbar sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheidet es sich jedoch von Berufsvorbereitung
G, da ihm die Zielrichtung der Vermittlung eines neuen, höheren Leistungsstandes fehlt. Auch aus dem Umstand, dass der waffenrechtliche Gesetzgeber konkrete Anforderungen an die Aufrechterhaltung des erforderlichen Niveaus an Kenntnissen und Fähigkeiten stellt, wie die Klägerin zu bedenken gibt, folgt noch nicht, dass das hierzu erforderliche Training im Rahmen von § 4 Nr. 21
Belieben erfordern dabei, dass die Vorgaben des Lehrplans ein hinreichendes Maß an Konkretisierung in Bezug auf Inhalt, Struktur und Ablauf der Ausbildung aufweisen. Dieses Erfordernis ist gerade für Einzelunterricht – wie die hier zu beurteilenden Leistungen der Klägerin – einsichtig, bei dem die tatsächliche Rahmenbedingung eines geordneten Lernfortschritts in der Gruppe nicht besteht. Insoweit gewinnt die Notwendigkeit, die Tätigkeit im Rahmen einer Einzelausbildung von der reinen Freizeitgestaltung – die anerkanntermaßen weder die Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG noch diejenigen von Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL erfüllt – abzugrenzen, besondere Bedeutung. Stehen Inhalt, Struktur und Ablauf der Ausbildungseinheiten maßgeblich zur Disposition des Auszubildenden oder –
Absprache mit diesem – des Ausbilders, erscheint die erforderliche Planmäßigkeit ebenso wie die Abgrenzung zur Freizeitgestaltung nicht mehr hinreichend gewährleistet. Ist beispielsweise eine Schutz- und Sicherheitskraft (s.o.) neben dem Beruf als Sport- oder Hobbyschütze aktiv und wird das – nicht in einen Lehrgang eingebundene – Einzeltraining
ihren jeweils aktuellen Wünschen gestaltet, so verliert die Abgrenzung zwischen Berufsvorbereitung und Freizeitgestaltung aufgrund der Individualisierung des Lernziels die erforderlichen Konturen. Ein planmäßiges Vorgehen setzt vor diesem Hintergrund einen in hinreichender Konkretisierung vorgegebenen Lehrplan voraus, der
Inhalt, Struktur und Ablauf nicht zur freien Disposition des Ausbildenden oder des Auszubildenden steht. Hieran geringe Anforderungen zu stellen, erschiene auch vor dem Hintergrund verfehlt, dass der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Umsatzsteuerrecht – über die Anerkennung einer Einrichtung mit „vergleichbarer Zielsetzung“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1
beruft sie sich vielmehr auf eine unionsrechtskonforme Auslegung oder eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.2013, 9 C 4.12, BVerwGE 147, 1, juris Rn. 10 ff.) auch die allgemeine, nicht berufsbildspezifische Vorbereitung auf Berufswahl und -ausübung. Dies ändert indes nichts daran, dass eine Tatbestandsmäßigkeit auch solcher Angebote der Klägerin für Berufswaffenträger-Aspiranten eine konkretisierte Planmäßigkeit der Unterweisung erfordern würde, welche die Klägerin auch insoweit nicht dargetan hat. Darauf, dass die Klägerin mit diesen Leistungen lediglich eine Orientierung „an der Waffe“, nicht jedoch in Bezug auf Berufe bzw. Berufsfehler oder „das Berufsleben“ anbietet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. II. Randnummer 111 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bescheinigung
G im Hinblick auf die von der Klägerin durchgeführten Lehrgänge zur Waffensachkunde zu erteilen. Auf die Ausführungen unter I.2.a) wird insoweit verwiesen. III. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der tenorierten Kostenquote liegt die Erwägung zugrunde, dass die Lehrgänge zur Waffensachkunde
dem Vorbringen der Klägerin nur einen vergleichsweise geringen Anteil ihrer Gesamtumsätze ausmachen, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat (vgl. UA S. 19). Randnummer 113 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. IV. Randnummer 114 Die Revision war nicht, insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
GO, zuzulassen. Die Frage, welche Auswirkungen die durch den EuGH mit Urteil vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17, juris) vollzogene Rechtsprechungsänderung zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1
G und ist damit der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte, nicht der zuständigen Landesbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte zugewiesen (s. bereits oben unter I.1.c) aa) aaa)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.