Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme für die Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Leitsatz Eine Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll Ausführunge
§ 463Rn.
10a). Dass eine aussagekräftige prognostische Würdigung der Gefährlichkeit des Untergebrachten, sofern diese zu seinen Ungunsten ausfällt, zu Konflikten zwischen dem behandelnden Personal und dem Untergebrachten führen und auf diese Weise die therapeutische Arbeit erheblich belasten kann, hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO offenbar in Kauf genommen. Randnummer 18
- b)Den dargestellten (Mindest-)Anforderungen genügt die Stellungnahme der Asklepios-Klinik N.-O. vom 16. Juni 2020 nicht. Abgesehen davon, dass diese – was wünschenswert wäre – keinen der Frage der Gefährlichkeitsprognose ausdrücklich gewidmeten Abschnitt enthält, lässt sich der Stellungnahme auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Darstellung praktisch keine fachliche Einschätzung des Risikos künftiger Straftaten des Untergebrachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht entnehmen. Randnummer 19
- aa)Die Stellungnahme beschränkt sich im Eingang auf eine Darstellung der mit der Bewertung des Sachverständigen Dr. B. aus dem Jahr 2019 übereinstimmenden diagnostischen Beurteilung des Untergebrachten. Hieran schließt sich eine – beschreibend abgefasste und Wertungen in aller Regel vermeidende – Darstellung des im Vergleich zu früheren Zeiträumen zumindest tendenziell günstigeren Behandlungsverlaufs im seit der vorangehenden Stellungnahme vergangenen Zeitraum an. Abschließend wird ohne nähere Erläuterung oder Begründung mitgeteilt, dass „aus dem dargestellten Verlauf“ eine Aussetzung der Maßregel derzeit aus therapeutischer Sicht nicht befürwortet werden könne. Das Protokoll der mündlichen Anhörung des Verurteilten unter Beteiligung des Diplom-Psychologen ... als Vertreters der Maßregelvollzugseinrichtung am 31. August 2020 enthält im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Untergebrachten keine wesentlichen Ergänzungen. Randnummer 20
- bb)Der Stellungnahme fehlt eine aussagekräftige forensisch-psychiatrische Würdigung des Behandlungsverlaufs einschließlich der offenbar jedenfalls in geringem Umfang erzielten Behandlungsfortschritte des Untergebrachten ebenso wie eine am aktuellen Behandlungsstand orientierte Gesamtbeurteilung der von ihm ausgehenden Gefahren. Randnummer 21 Letztlich haben die Ausführungen des Klinikum schon nicht den Charakter einer „gutachterlichen Stellungnahme“ i. S. d. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, da ein begutachtendes Element praktisch vollständig fehlt. Weder die Frage, ob und gegebenenfalls welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Verurteilten zu erwarten sind, noch diejenige, welche Faktoren dabei aus aktueller psychiatrischer Sicht eine maßgebliche Rolle spielen, finden in der Stellungnahme Erwähnung. Auch eine konkrete Bezugnahme auf frühere Ausführungen, die gegebenenfalls ausreichend sein kann, wenn nachvollziehbar begründet ist, dass sich an der Einschätzung durch die aktuelle Entwicklung nichts geändert hat, fehlt. Randnummer 22 Lediglich beispielhaft wird auf verschiedene sich aus dem dargestellten Behandlungsverlauf ergebende Umstände hingewiesen, denen für die aktuelle prognostische Beurteilung Bedeutung zukommen dürfte, deren fachlicher prognostischer Bewertung sich die Stellungnahme aber enthält. Randnummer 23 Dazu gehört etwa der Umstand, dass der Untergebrachte über Gewaltphantasien gegenüber Mitpatienten und Behandlern berichtet hat, in die er sich „flüchte“, wenn er sich in bestimmten Situationen oder Konflikten unterlegen fühle und verbal nicht weiterwisse, und die er nur kontrollieren könne, wenn er aus der Situation „herausgehe“. Inwiefern im Falle der Entlassung des Untergebrachten mit einer erfolgreichen, die tatsächliche Ausübung von Gewalt vermeidenden Kontrolle solcher Phantasien zu rechnen ist, wird in der Stellungnahme nicht beurteilt. Randnummer 24 Vergleichbares gilt für die Darstellung, wonach der Untergebrachte im Rahmen einer Vollzugslockerung einen „alkoholisierten Bettler“ und Alkoholauslagen im Schaufenster eines Kiosks gesehen und dies ihn nach eigenen Angaben „getriggert“ habe. Auch insoweit findet sich in der Stellungnahme eine lediglich beschreibende Darstellung, aus der keine prognoserelevante Schlüsse, etwa im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Alkohol- oder Drogenkonsums des Untergebrachten im Falle der Entlassung aus der Unterbringung und die dann zu erwartenden weiteren Folgen, insbesondere im Hinblick auf eine dadurch möglicherweise gesteigerte Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, gezogen werden. Nichts anderes gilt für den von dem Untergebrachten beklagten Suchtdruck und dem von ihm geäußerten Wunsch nach einer Substitutionsbehandlung. Randnummer 25 Soweit die Stellungnahme außerdem offenbar – insoweit sind die verwendeten Formulierungen etwas unklar – von einem Fortbestehen der im Ursprungsverfahren angenommenen psychiatrischen Diagnosen des Untergebrachten einschließlich eines sexuellen Sadismus (nach DSM IV: 302.84, mittlerweile veraltet) ausgeht, enthält sie zur Entwicklung der verschiedenen Erkrankungen ebenso wenig konkrete Ausführungen wie zu etwaigen Auswirkungen auf die Gefährlichkeit des Verurteilten. Auch dazu, in welcher Weise die aktuelle Medikamentengabe sich auf die bei dem Untergebrachten vorliegenden Störungen auswirkt, enthält die Stellungnahme keine Angaben. Sie lässt daher auch keine Beurteilung der Frage zu, welchen Einfluss die – vorübergehende – Verweigerung der Einnahme der Medikation durch den Untergebrachten auf seine Gefährlichkeit hat. Randnummer 26 Schließlich wird auch der Umstand, dass eine „tiefgreifende inhaltliche Auseinandersetzung“ des Untergebrachten mit seinen „kriminogenen Einstellungen“ (nur) „zum Teil erfolgt“ sei, weder hinsichtlich der insofern offenbar erzielten Teilergebnisse näher erläutert, noch einer prognostischen Würdigung unterzogen. Randnummer 27 In der Gesamtbetrachtung lässt sich der Stellungnahme lediglich entnehmen, dass der Untergebrachte nach Auffassung der behandelnden Ärzte „aus therapeutischer Sicht" noch in erheblichem Umfang weiterer Behandlung bedarf. Eine aussagekräftige Beurteilung der Gefährlichkeit des Untergebrachten im vorstehend dargestellten Sinne ergibt sich daraus nicht. Randnummer 28 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Mitteilung der Ergebnisse aus der Anwendung statistischer Prognoseinstrumente ohne eine ergänzende klinische, am konkreten Zustand und Behandlungsverlauf orientierte Würdigung den an die gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen in der Regel nicht gerecht werden dürfte. Randnummer 29 2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nach – kurzfristiger – Einholung einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme gem. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erneut den Verurteilten mündlich anzuhören und in der Sache zu entscheiden haben wird. Randnummer 30
- a)Zwar hat nach § 309 Satz Abs. 2 StPO bei Vorliegen einer für begründet erachteten Beschwerde grundsätzlich das Beschwerdegericht selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Eine Zurückverweisung der Sache an das in der Vorinstanz entscheidende Gericht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. nur: Meyer-Goßner/
§ 309Rn.
7). Randnummer 31 Die Zurückverweisung kommt aber in Fällen durch das Beschwerdegericht nicht behebbarer Verfahrensmängel in Betracht (
aaO. Rn. 8). Ein solcher liegt vor, wenn das weitere Verfahren eine mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erfordert, die vor der Strafvollstreckungskammer stattzufinden hat (OLG Hamm Beschl. v. 7. Juli 2011, Az.: 1 Ws 247/11; KK-StPO/Zabeck § 309 Rn. 7 m.w.N.; vgl. Meyer-Goßner/
§ 454Rn.
46). Randnummer 32 b) So liegt der Fall hier. Da die neu einzuholende oder jedenfalls um eine fachlich fundierte prognostische Würdigung der von dem Untergebrachten ausgehenden Gefährlichkeit zu ergänzende Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung für die sachliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts von zentraler Bedeutung sein wird, wird im weiteren Verfahren der Untergebrachte dazu gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (erneut) mündlich anzuhören sein. Randnummer 33 Ob darüber hinaus auch ein Vertreter der Maßregelvollzugseinrichtung erneut mündlich anzuhören sein wird, wird die Strafvollstreckungskammer unter Gesichtspunkten der nach Ergänzung der Stellungnahme der Klinik erforderlichen Sachaufklärung zu entscheiden haben. Die aus § 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO folgende Verpflichtung gilt nicht generell auch für die Verfasser von Stellungnahmen nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO (Senat, Beschl. v.
- September 2020, Az.: 2 Ws 106/20 ; OLG Hamm Beschl. v.
- Februar 2020, Az.: III-3 Ws 7/20 (juris)). III. Randnummer 34 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Wenngleich ein Fall des § 309 Abs. 2 StPO, in dem das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache abschließend erforderliche Entscheidung trifft, nicht vorliegt und die Beschwerde deshalb nur vorläufigen Erfolg hat, hat eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu ergehen. Da der weitere Fortgang des Verfahrens nicht vorherzusehen ist, ist kosten- und auslagenrechtlich insoweit bereits ein Verfahrensabschluss im Sinne des § 464 StPO gegeben (Senat, Beschl. v.
- September 2016, Az.: 2 Ws 186/16).