FG durch sein eigenes Verhalten widerlegen. Sie entfällt, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Er gibt dann durch sein Verhalten selbst zu erkennen, dass es „ihm nicht eilig ist“. Die im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze enthalten einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken, der jedenfalls für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gilt. (Rn.18)
FG eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung aussteht (vgl. zum Streitstand: Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, Rn. 13a). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im Fall einer Katalogsache des § 57 S. 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO liegen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. überzeugend ausführt (OLG Frankfurt, 8 WF 196/18, B. v. 14.2.2019, NZFam 2019, 695, juris Rn. 18), im Hinblick auf die von § 57 S. 2 FamFG erfassten Verfahren nicht vor. Entscheidend ist, ob die Sachentscheidung auf Betreiben des Beschwerdeführers in die nächste Instanz gelangen kann und nicht, ob dafür noch in der Ausgangsinstanz weitere prozessuale Zwischenschritte zu absolvieren sind. Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob ein Antragsgegner zunächst einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung
RS 2008, 42082) erheben muss oder eine Partei erst einen Einspruch
OLG Köln, B. 27.4.2001, 10 UF 60/01, NJW-RR 2002, 1231) einlegen muss. Randnummer 8 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 9
FG, 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 10 Aussicht auf Erfolg
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. § 114 ZPO beschränkt die Prozesskostenhilfe auf die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der Partei die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, ihr nachträglich die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (vgl. Zöller/Schultzky,
FG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist (dazu unter a)) und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (dazu unter b)). Randnummer 12 a) Nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften war
FG der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt. Dafür genügt es im Verfahrenskostenbewilligungsverfahren, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren findet dabei eine Beweisaufnahme nicht statt. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr in der Regel bereits dann zu bewilligen, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt; dabei genügt es, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Zöller/Schultzky, 33. Auflage 2020, § 114 Rn. 33). Randnummer 13
FG hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
FG kann sich der Antragsteller für eine Glaubhaftmachung aller Beweismittel einschließlich einer Versicherung an Eides statt bedienen.
FG steht die Anordnung eines Termins zur mündlichen Erörterung der Sache mit den Beteiligten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat somit grundsätzlich Gestaltungsfreiheit und kann im Einzelfall zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren wählen oder beide Verfahrensarten miteinander kombinieren. Erscheint aber nach den konkreten Umständen eine mündliche Erörterung sachdienlich, findet eine Ermessensreduzierung statt. Dann darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur aus wichtigem Grund von der Durchführung eines Termins abgesehen werden (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 32 Rn. 3). Randnummer 14 Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Antragsgegner
SchG vorsätzlich und widerrechtlich in ihre Wohnung eingedrungen sei. Diese Behauptung hat sie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
FG glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die glaubhaft zu machende Tatsache zutrifft. Praktisch bedeutet dies, dass nach der vorzunehmenden Würdigung aller Umstände für das Vorliegen der Tatsache mehr spricht als dagegen. Darüber, ob die Glaubhaftmachung ausreichend ist, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Dabei sind neben dem tatsächlichen Vorbringen und dessen Glaubhaftmachung durch die übrigen Beteiligten auch weitere präsente Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 5.8.2020, 15 UF 126/20, juris Rn. 6). Randnummer 15 Der Vortrag der Antragstellerin und ihre Glaubhaftmachung führt vorliegend dazu, dass das Ermessen des Gerichts insoweit reduziert war, dass ein Termin zur Erörterung durchzuführen war, bei dem der Erfolg von der Beweisaufnahme, insbesondere der persönlichen Anhörung der Beteiligten abhing. Der Antrag auf Erlass einer – nicht notwendigerweise der beantragten – Gewaltschutzanordnung bot damit ausreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 16 b) Es lag ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden vor. Randnummer 17 Erforderlich ist grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Ob ein dringendes Bedürfnis anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 49 FamFG Rn. 8).
FG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde. Dies hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Randnummer 18 Es ist jedoch anerkannt, dass die zugunsten des Antragstellers bestehende Vermutung der Dringlichkeit durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden kann und insbesondere dann entfällt, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Er gibt dann durch sein Verhalten selbst zu erkennen, dass es „ihm nicht eilig ist“. Die Grundsätze sind im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (vgl. MükoZPO/Drescher, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 18). Dies gilt jedenfalls für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung, die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
SchG zeitlich befristet werden soll. Eine Dringlichkeit kann auch noch während des Verfahrens entfallen. Dabei können auch Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge die Dringlichkeitsvermutung widerlegen (vgl. OLG Stuttgart, B. v. 12.10.2017, 2 U 162/16, WRP 2018, 369 Rn. 43). Umstritten ist dabei, ob das Gericht den Antragsteller darauf hinzuweisen hat, dass die Verlegung des Termins zum Wegfall der Dringlichkeit führen kann (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.