(4)Die erforderliche finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz KStG liegt vor. Randnummer 35 Nach dieser Vorschrift muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Randnummer 36 Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Organträgerin A war zunächst an der B in dem vorgeschriebenen Maße beteiligt, denn sie war alleinige Gesellschafterin der B. Durch die Verschmelzung der A auf die Klägerin mit Vertrag vom ... 2015 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 ist die Klägerin umfassend in die Rechtsstellung der A als Organträgerin eingerückt. Denn gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Das Umwandlungsteuerrecht sieht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge in die Position des Rechtsvorgängers vor (Fußstapfentheorie). Dies gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 89/09, BStBl. II, 2011, S. 528, juris, Rn. 12; BFH, Urteil vom 28. Juli 2010, I R 111/09, BFH/NV 2011, juris, Rn. 11; siehe auch BFH, Urteil vom 10. Mai 2017, I R 19/15, BStBl. II, 2019, S. 81, juris, Rn. 13; Frotscher/Drüen, KStG Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 948; Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a). Dies bedeutet, dass der Klägerin die vorher bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die A zugerechnet wird. Die Besitzzeit der A kommt der Klägerin zugute (vgl. dazu: Frotscher/Drüen, KStG Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 949; Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a). Da die A nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite seit der Gründung der B als alleinige Gesellschafterin an dieser beteiligt war, besteht ab der Gründung eine finanzielle Eingliederung. Randnummer 37 Die Ausführungen im Umwandlungssteuererlass, wonach dem übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine im Verhältnis zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Organgesellschaft bestehende finanzielle Eingliederung zuzurechnen ist und die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt sind, wenn dem übernehmenden Rechtsträger auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zuzurechnen ist, sind zumindest missverständlich. Der Beklagte leitet daraus ab, dass es auf den Gewinnabführungsvertrag und den Verschmelzungsvertrag ankomme und diese keine Rückwirkungsfiktion für die finanzielle Eingliederung entfalten könnten. Auf diese Weise werden aber die getrennt voneinander zu beurteilenden Merkmale "Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrages" und "finanzielle Eingliederung" vermischt und so eine neue Voraussetzung geschaffen. Die finanzielle Eingliederung ergibt sich aus den Stimmrechten. Für den Fall der Verschmelzung ordnet - wie oben ausgeführt - § 12 Abs. 3 UmwStG den umfassenden Eintritt in die Rechtsnachfolge des übertragenden Rechtsträgers an. D. h. die finanzielle Eingliederung ist dem übernehmenden Rechtsträger ab dem Zeitpunkt des Bestehens der finanziellen Eingliederung beim übertragenden Rechtsträger zuzurechnen. Ob und inwieweit der Gewinnabführungsvertrag oder der Verschmelzungsvertrag Rückwirkung entfalten, ist unerheblich. Aus diesem Grund kommt es auf die Frage, ob die finanzielle Eingliederung ein rechtliches oder tatsächliches Merkmal ist, nicht an, weil es an dieser Stelle einzig und allein um die Mehrheit der Stimmrechte geht, nicht aber um die Frage der Rückwirkung des Gewinnabführungsvertrages bzw. des Verschmelzungsvertrages. Diese beiden Merkmale dürfen nicht unzulässigerweise vermischt werden. Die Finanzverwaltung weicht von dem Gedanken der Universalsukzession unzulässigerweise ab (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 36ff. - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a; Rödder/Liekenbrock in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, Kommentar, 2015, § 14 Rn. 224) bzw. etabliert durch das Vermischen der zwei Merkmale ohne Rechtsgrundlage eine neue Voraussetzung (vgl. Walter/Seite, in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: September 2017, § 14 Rn. 356). Randnummer 38 Dass dem Bestehen der Organschaft dem Grunde nach andere Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 39
- bb)Das dem Organträger aufgrund der bestehenden Organschaft zuzurechnende Einkommen beträgt der Höhe nach unstreitig ... Euro. Randnummer 40 Anders als das Hessische FG in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 meint (4 K 412/19, juris - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20), muss das Einkommen nicht auf den alten und den neuen Organträger aufgeteilt werden, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt (so auch Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 523). Für eine solche Auffassung gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Etwaige vom FG angesprochene Gestaltungsmöglichkeiten wären daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Des Weiteren sind in dem positiven Bescheid "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Der weite Wortlaut umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. auch Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit (vgl. BT-Drs. vom 25. Oktober 2012, 17/11217, S. 8). Dabei handelt es sich vorliegend um die Minderabführungen in der geltend gemachten Höhe von ... Euro. Diese stellen Minderabführungen im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG dar. Danach liegen Minderabführungen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Denn der abgeführte Gewinn wich der Höhe nach unstreitig von dem Steuerbilanzgewinn ab und diese Abweichung war in organschaftlicher Zeit verursacht. Randnummer 42 2. Die zulässige Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist auch begründet. Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist rechtswidrig (a)) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (b)), vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 43
- a)Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 ist rechtswidrig. Eine eventuelle Bestandskraft des Gewerbesteuermessbescheides 2015 steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen (aa)) und bei dem Gewerbesteuermessbescheid 2015 handelt es sich nicht um einen Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (bb)). Da eine Organschaft aus den oben genannten Gründen besteht, beträgt der Messbetrag für die Organgesellschaft 0 Euro (cc)). Randnummer 44
- aa)Der Ausgangsverwaltungsakt vom 15. Juni 2016 ist nicht bestandskräftig geworden. Randnummer 45 Zwar ist der Einspruch vom 15. Juli 2016 gegen die Ausgangsbescheide unter dem Briefkopf der Klägerin und nicht unter dem Briefkopf der Adressatin des Bescheides, der B, erhoben worden, aber den Einspruch hat der Geschäftsführer der B unterzeichnet und damit deutlich gemacht, dass dies im Namen der B erfolgt sein sollte ("Mit freundlichen Grüßen ... B GmbH"). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war damit anzunehmen, dass die Adressatin des Bescheides den Einspruch erhoben hat. Randnummer 46
- bb)§ 42 FGO steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen, denn der Gewerbesteuermessbescheid ist kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Randnummer 47 Zwar können nach § 42 FGO auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können und § 351 Abs. 2 AO bestimmt sodann, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden können. Aber hier handelt es sich bei dem Gewerbesteuermessbescheid nicht um einen solchen Folgebescheid zum Körperschaftsteuerbescheid. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein solches Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis ergeben würde, existiert nicht. Ein solches ergibt sich nicht aus § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). § 35b Abs. 1 GewStG enthält eine Verfahrensvereinfachung, begründet aber kein Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis (BFH, Urteil v. 5. November 2009, IV R 13/07, BFH/NV 10, 652, juris, Rn. 25 m.w.N.; Hofmeister, in: Blümich, GewStG, Kommentar, Stand: November 2019, § 35b Rn. 30). Randnummer 48
- cc)Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt - anders als im angegriffenen Bescheid festgesetzt - 0 Euro. Denn die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der B - ist Organgesellschaft. Eine Organschaft liegt vor (s.o.) und der zunächst eigenständig zu ermittelnde Gewerbeertrag der Organgesellschaft, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine Betriebsstätte des Organträgers darstellt (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft), ist auf der zweiten Stufe dem Organträger zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, I R 39/14, BStBl. II 2015, 1052, juris, Rn. 8, 12). Randnummer 49
- b)Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid in ihren Rechten verletzt, denn sie ist als Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft B Adressatin des rechtswidrigen belastenden Bescheides. Randnummer 50 3. Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 ist unbegründet. Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zwar ist der Körperschaftsteuerbescheid 2015 aus den oben genannten Gründen nicht bestandskräftig geworden, aber es handelt sich bei dem Körperschaftsteuerbescheid 2015 um einen Folgebescheid, der nach Ergehen des Grundlagenbescheides nicht (mehr) angegriffen werden kann. Randnummer 51 Der Begründetheit der Klage steht entgegen, dass es sich um einen Folgebescheid zum inzwischen ergangenen Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG handelt (a)). Dieser war zwar - solange kein Grundlagenbescheid ergangen war - anfechtbar, im entscheidenden Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides lagen die Voraussetzungen von § 42 FGO vor, so dass der Folgebescheid nicht mehr anfechtbar war (b)). Schließlich musste das Verfahren nicht nach § 74 FGO wegen des gleichzeitig anhängigen Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid ausgesetzt werden (c)). Randnummer 52
- a)Die Feststellung des Bestehens der Organschaft dem Grunde nach erfolgt inzident im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 5 KStG und nimmt an der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides teil. Randnummer 53 Nach der Legaldefinition in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ist ein Grundlagenbescheid ein Verwaltungsakt, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Hierzu gehören nach der Legaldefinition insbesondere Feststellungsbescheide und Steuermessbescheide. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich (BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 232/84, BStBl. II 1988, S. 981 juris, Rn. 13 m.w.N.; Paetsch, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: März 2017, § 171 AO, Rn. 157; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, Stand: April 2018, § 171 Rn. 207). Feststellungsbescheide, mit denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (§ 179 Abs. 1 AO), sind auf Grund der in § 182 Abs. 1 AO geregelten Bindungswirkung Grundlagenbescheide. Dort ist bestimmt, dass Feststellungsbescheide für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Welche Feststellungen getroffen worden sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Verfügungssatz und damit danach, mit welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen in den Tenor des Verwaltungsaktes aufgenommen hat (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 29). Dabei ist der Bescheid entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 30). Die zugrundeliegenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art (Gründe des Bescheides) nehmen an der Verbindlichkeit und der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil (BFH, Urteil vom 8. November 2005, VIII R 11/02, BStBl. II, 2006, S. 253, juris, Rn. 29). Auch konkludente Feststellungen können Bindungswirkung entfalten (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998, III R 61/97, BStBl. II, 1999, S. 390; juris, Rn. 54). Randnummer 54 Bei dem Bescheid nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG handelt es sich um einen solchen Feststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung explizit in § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG angeordnet ist und der nach § 182 AO ein Grundlagenbescheid ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 KStG werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt. Auch wenn der Feststellungsbescheid damit keine ausdrückliche Feststellung enthält, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis dem Grunde nach vorliegt, beruht die Feststellung des zuzurechnenden Einkommens der Höhe nach auf der Prüfung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 KStG und damit auf der Prüfung, ob eine Organschaft dem Grunde nach vorliegt. Notwendigerweise enthält die Feststellung im Tenor des Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG damit zugleich die (konkludente) Feststellung, ob eine Organschaft dem Grunde nach vorliegt (vgl. Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 926; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142) oder wie hier im Bescheid des Beklagten eine Feststellung darüber, dass eine Organschaft nicht vorliegt (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 28 - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. zur Nichtfeststellung auch: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142; a.A. keine Inzidentfeststellung: Walter/Seite in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 14 805.0.3). Anders gewendet, eine Zurechnung des Organeinkommens kann nur dann der Höhe nach festgestellt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des materiellen Rechts dem Grunde nach (Organschaft) vorliegen, damit muss konkludent das (Nicht-)Vorliegen einer Organschaft festgestellt werden (vgl. Rödder/Liekenbrock, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, Kommentar, 2015, § 14 Rn. 763). Anders als manche Stimmen in der Literatur meinen (z.B. Schnitger/Fehrenbacher, KStG, Kommentar, 2. Auflage, 2018, § 14 Rn. 682f.), besteht damit die erforderliche gesetzliche Anordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) der Bindungswirkung. Randnummer 55 Dieses Ergebnis nach dem Wortlaut wird gestützt durch die Gesetzeshistorie. § 14 Abs. 5 KStG wurde geschaffen, um Rechtssicherheit zu schaffen, die Verfahrensökonomie zu sichern und eine gleichmäßige Besteuerung zu sichern (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 2, 9, 20). Explizit ist im Gesetzentwurf zur Einführung des § 14 Abs. 5 KStG festgehalten, dass die Feststellung des zuzurechnenden Einkommens gleichzeitig auch die grundlegende Feststellung darüber enthalte, dass eine steuerlich anzuerkennende Organschaft vorliege, denn nur dann sei die Rechtsgrundlage für eine Einkommenszurechnung gegeben (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 20). Weiter wird dort ausgeführt, dass der Feststellungsbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft die Funktion eines Grundlagenbescheides habe (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 20). Randnummer 56 Unerheblich ist dagegen die teleologische Erwägung, gegen die konkludente Feststellung der Organschaft spreche, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt worden sei (so aber: Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 529d). Denn insoweit dürfte es sich um eine neue Tatsache nach § 173 AO handeln (vgl. auch Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 935). Dagegen spricht auch nicht, dass eine Organschaft in der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer auf diese Weise auseinanderlaufen könnten (so aber: Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 529d), denn der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft und der Gewerbesteuermessbescheid ist gemäß § 35b GewStG entsprechend zu ändern (so auch: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1143). Über diesen Umweg entfaltet die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft auch für gewerbesteuerliche Zwecke Bindungswirkung. In seiner Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dies auch so festgehalten, wenn er schreibt, dass eine vergleichbare Notwendigkeit für eine gesonderte Feststellung für die Gewerbesteuer nicht bestehe, denn durch § 35b GewStG bestehe in Organschaftsfällen bereits jetzt eine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers, wenn dies auf eine Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft zurückzuführen sei (BT-Drs. vom 25. September 2012, 17/10774, S. 21). Randnummer 57
- b)Solange der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG (Grundlagenbescheid) noch nicht ergangen war, war der Körperschaftsteuerbescheid 2015 (Folgebescheid) anfechtbar, im entscheidenden Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides lagen aber die Voraussetzungen von § 42 FGO vor. Randnummer 58 Nach § 42 FGO können auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können. Hier hat zwar zunächst die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 2 AO nicht gegriffen, weil der Folgebescheid (Körperschaftssteuerbescheid) vor dem Grundlagenbescheid (Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG) erlassen worden ist (Bartone in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: August 2019, § 351 AO Rn. 21; von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 71). Es kommt aber darauf an, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 71). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides - der an die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt - war der Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG bereits ergangen (der Bescheid datiert vom 23. August 2018). Nach § 42 FGO können die Entscheidungen, die im Grundlagenbescheid getroffen worden sind, nicht im Folgebescheid angegriffen werden. Eine gegen den Folgebescheid gerichtete Klage ist nach der Rechtsprechung des BFH unbegründet (BFH, Urteil vom 27. Juni 2018, I R 13/16, BStBl. II 2019, 632, juris, Rn. 20; BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011, VIII R 2/10, BFH/NV 2012, 776, juris, Rn. 10 m.w.N.; kritisch dazu von Beckerath, in: Gosch, AO/FGO, Kommentar, Stand: September 2017, § 42 FGO Rn. 66ff. m.w.N.). Randnummer 59
- c)Schließlich musste das Verfahren insoweit nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden. Randnummer 60 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Ist ein Grundlagenbescheid bereits ergangen und gleichfalls angefochten, ist eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zwar nicht zwingend, stellt im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung aber den Regelfall dar (BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013, X B 203/12, BFH/NV 2013, 511 juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, juris, Rn. 3). Eine Ausnahme kann im Interesse eines zügigen Gerichtsverfahrens bestehen, z.B. wenn der Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist (BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, juris, Rn. 10). Auch vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Da es umstritten ist, ob der Bescheid nach § 14 Abs. 5 KStG tatsächlich ein Grundlagenbescheid hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens der Organschaft ist und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist es im erklärten Interesse eines zügigen Rechtsschutzes der Klägerin, beide Verfahren in der Sache zu entscheiden. Nur so kann umfassend geklärt werden, ob und inwieweit eine Grundlagen-/Folgebescheidproblematik besteht und nur so können beide Verfahren im Zusammenhang mit ihren wechselseitigen Auswirkungen - soweit Revision eingelegt werden sollte - vom BFH höchstrichterlich entschieden werden. Randnummer 61 4. Die Klage betreffend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG hat ebenfalls keinen Erfolg, weil es sich um einen Folgebescheid handelt. Randnummer 62 Die Bindungswirkung des § 14 Abs. 5 KStG umfasst auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos: Dies kann dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 KStG entnommen werden, der "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlage" explizit erwähnt (für Bindungswirkung: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftssteuer, Stand: August 2016, § 14 KStG, Rn. 1141, 1146; Dötsch/Pung, DB 2013, 305