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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 E 26/18 Urteil Klage einer Umweltvereinigung gegen wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung fü

Klage einer Umweltvereinigung gegen wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für ein Kohlekraftwerk; hier: Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zur Durchlaufkühlung; wasserrechtliches Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot; Anforderungen an die behördliche Prüfung; Ausnahme oder Befreiungen von naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten Leitsatz

  1. Art. 4 WRRL (juris: EGRL 60/2000) enthält nicht nur einen materiell-rechtlichen Maßstab, sondern auch die verfahrensrechtliche Vorgabe, das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot bereits vor einer Zulassungsentscheidung in einem dokumentierten behördlichen Verfahren zu prüfen. (Rn.49)
  2. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite dieser Prüfung können abgesehen von Fällen bloßer Erläuterung und Vertiefung nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden; hierzu bedarf es in der Regel eines ergänzenden Verfahrens (Anschluss an BVerwG, Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16/16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.). (Rn.49)
  3. Die behördliche Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots setzt eine vergleichende Bewertung der maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten im Ist-Zustand und in dem prognostizierten, durch die Gewässerbenutzung veränderten Zustand unter Anwendung des durch Anhang V der WRRL (juris: EGRL 60/2000) vorgegebenen Zustands-/Potenzialklassensystems voraus; eine nur verbal-argumentative Beschreibung der tatsächlichen Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die jeweilige biologische Qualitätskomponente genügt grundsätzlich nicht. (Rn.51)
  4. Eine „Verbindung“ zweier zu koordinierender Genehmigungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 UmwRG endet nicht, wenn eine der Genehmigungen bestandskräftig wird. (Rn.157)
  5. Die in der Unterelbe vorkommenden Individuen des Nordseeschnäpels gehören der in Anhang IV der FFH-Richtlinie (juris: EWGRL 43/92) genannten Art „Coregonus oxyrhynchus (anadrome Populationen in bestimmten Gebieten der Nordsee)“ an. (Rn.185)
  6. Auch Tiere, die einer Population angehören, die sich nicht selbständig reproduziert, können den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) unterfallen. (Rn.188)
  7. Zur Reichweite des § 13 BImSchG im Hinblick auf eine Ausnahme oder Befreiung von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) bei einem verbundenen Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 UmwRG. (Rn.205)
  8. Art. 12 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) enthält nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern beinhaltet auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. (Rn.223) Orientierungssatz Vergleiche zu Leitsatz
  9. EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NuR 2020, 403, juris Rn. 76,
  10. (Rn.49) Tenor Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 4/5 AI 43 in der Fassung vom
  11. Oktober 2010 mit der Änderung durch den Bescheid vom
  12. Januar 2011 insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, als darin der Beigeladenen die Entnahme und die Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des Kraftwerks erlaubt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für den Betrieb des Kohlekraftwerks Moorburg. Randnummer 2 Das am Südufer der Süderelbe gelegene Kraftwerk besteht aus zwei Blöcken und kann in den Betriebsarten Durchlaufkühlung und Kreislaufkühlung betrieben werden. Bei der Durchlaufkühlung wird für jeden Kühlungsvorgang Wasser aus der Süderelbe entnommen und anschließend erwärmt in einen Restarm der Alten Süderelbe, der in die Süderelbe mündet, eingeleitet. Bei der Kreislaufkühlung wird Wasser zur Kühlung aus der Süderelbe entnommen und unter Nutzung eines Hybrid-Kühlturms für mehrere Kühlungsvorgänge verwendet. Randnummer 3 Im Oktober 2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks. Für den Wasserbedarf des Kraftwerks stellte sie am
  13. Dezember 2006 einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Danach sollte über ein Entnahmebauwerk am Südufer der Süderelbe Kühlwasser über drei Kühlwasserpumpen pro Kraftwerksblock entnommen und um 6 K im Sommer bzw. um 7,5 K im Winter erwärmt über ein sog. Tosbecken zur Sauerstoffanreicherung des Abwassers wieder in die Alte Süderelbe eingeleitet werden. Als Entnahmemenge gab der Antrag für die Durchlaufkühlung 64 m³/s Kühlwasser an. Randnummer 4 Die Beigeladene legte eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung und ergänzende Fachbeiträge und -gutachten, u.a. ein „Fachgutachten zur FFH-Prüfung über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der aquatischen Anteile der Natura 2000-Gebiete im Flusseinzugsgebiet der Elbe“, vor. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keinen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Randnummer 5 Das Vorhaben wurde am
  14. Mai 2007 im Amtlichen Anzeiger und in einigen Tageszeitungen bekannt gemacht. Anträge und Unterlagen wurden in der Zeit vom
  15. Mai 2007 bis zum
  16. Juni 2007 zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit Schreiben vom
  17. Juli 2007 erhob der Kläger Einwendungen. Er trug u.a. zu Gefährdungen durch die Wasserentnahme und -wiedereinleitung für Fische und Kleinlebewesen und zu Beeinträchtigungen für naturschutzrechtlich geschützte Fischarten und Habitate vor. Nach dem Erörterungstermin im September 2007, an dem sich auch der Kläger beteiligte, reichte die Beigeladene weitere Unterlagen nach. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen wurden daraufhin in der Zeit vom
  18. Januar 2008 bis zum
  19. Februar 2008 erneut ausgelegt. Zu diesen Unterlagen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  20. Februar 2008 Einwendungen. Randnummer 6 Die Beklagte führte im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Da sich die Prüfung von Genehmigungs- und Erlaubnisantrag verzögerte, erhob die Beigeladene am
  21. April 2008 vor dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage (5 E 4/08.P), die sie zunächst darauf richtete, die Beklagte zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten, und die sie in der Folge um den Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erweiterte. Der auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Teil des Klageverfahrens wurde daraufhin abgetrennt (5 E 10/09.P). Das abgetrennte Verfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom
  22. August 2009 eingestellt, nachdem die Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid vom
  23. September 2008 antragsgemäß erteilt hatte. Randnummer 7 Ebenfalls mit Bescheid vom
  24. September 2008, öffentlich ausgelegt in der Zeit vom
  25. bis zum
  26. Oktober 2008, erteilte die Beklagte eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese enthielt zahlreiche inhaltliche Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur zulässigen Menge der Wasserentnahme und -wiedereinleitung; u.a. war die Kühlwassermenge im Winterbetrieb auf 42,9 m³/s beschränkt. Daraufhin führte die Beigeladene das Klageverfahren 5 E 4/08.P als Verpflichtungsklage auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die beigefügten Einschränkungen fort. Randnummer 8 Parallel betrieb die Beigeladene vor dem International Center for Settlement of Investment Disputes in Washington auf der Grundlage des Übereinkommens vom
  27. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID) ein Schiedsverfahren, in dem sie von der Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz u.a. für den durch die Verzögerung der Zulassung des Projekts entstandenen Vermögensschaden verlangte. Dieses Verfahren wurde einvernehmlich beendet, nachdem sich die Beklagte und die Beigeladene auf eine neue wasserrechtliche Erlaubnis und die vergleichsweise Beendigung des Verfahrens 5 E 4/08.P verständigt hatten. In dem in diesem Verfahren geschlossenen Prozessvergleich vom
  28. September 2010 verpflichtete sich die Beklagte zum Erlass einer neuen Erlaubnis mit anderen, für die Beigeladene günstigeren Beschränkungen und Nebenbestimmungen. Der im Verfahren 5 E 4/08.P beigeladene Kläger stimmte dem Vergleich nicht zu. Randnummer 9 Zur Erfüllung des Prozessvergleichs erließ die Beklagte ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Änderungsbescheid vom
  29. Oktober
  30. Dieser erlaubt der Beigeladenen u.a. für die Durchlaufkühlung die Entnahme von Kühlwasser aus der Süderelbe und die Einleitung von Kühlwasser in die Alte Süderelbe und in die Süderelbe im Umfang von bis zu 64,4 m 3 /s im Sommer- und Winterbetrieb; weitere erlaubte Gewässerbenutzungen beinhalten u.a. die Einleitung von Abwasser aus der Rauchgasentschwefelungsanlage im Umfang von 40 m³/h in die Alte Süderelbe. Die Erlaubnis ist erneut mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen zur Beschränkung der Wasserentnahme und -einleitung versehen. Diese betreffen insbesondere die Aufwärmspanne, die Temperatur und den Sauerstoffgehalt des wiedereingeleiteten Kühlwassers sowie die zulässige Entnahmemenge in Abhängigkeit von dem jeweiligen Abfluss-Dargebot und dem jeweiligen Sauerstoffgehalt der Elbe. Insbesondere darf – vereinfacht – die Summe der schon zugelassenen und der streitgegenständlichen Gewässernutzungen nicht mehr als ein Drittel des jeweiligen Oberwasserabflusses, gemessen am Bezugspegel Neu Darchau, in Anspruch nehmen (sog. dynamische 1/3-Regel). Bei Überschreitung des Grenzwerts ist die Entnahme linear zu drosseln. Nach dem Erlaubnisbescheid ist überdies als „Schadensbegrenzungsmaßnahme“ die Errichtung und der Betrieb einer Fischaufstiegsanlage am Nordufer der Elbe (FAA-Nord) am Wehr in Geesthacht vorgesehen. Dort befindet sich bereits am Südufer der Elbe eine Fischaufstiegsanlage (FAA-Süd). Mit Beginn der Kühlwasserentnahme hat die Beigeladene der Erlaubnisbehörde die Wirksamkeit der FAA-Nord als Schadensbegrenzungsmaßnahme durch ein in drei Phasen unterteiltes „Fischmonitoring“ nachzuweisen. Als weitere „Schadensbegrenzungsmaßnahme“ sieht der Bescheid den Betrieb einer elektrischen Fisch-Scheuchanlage nach dem Stand der Technik am Entnahmebauwerk vor. Randnummer 10 Auf Antrag der Beigeladenen erließ die Beklagte am
  31. Januar 2011 einen weiteren Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom
  32. Oktober 2010, dessen sofortige Vollziehung sie ebenfalls anordnete. Darin ließ sie zusätzlich zu der bereits erlaubten Wasserentnahme u.a. die Entnahme von Oberflächenwasser für die Betriebsart Kreislaufkühlung mit Hybrid-Kühlturm bei einer maximalen Entnahmemenge von 1 m 3 /s zu. Dem Erlass des Änderungsbescheides war die Durchführung einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung für Hybrid-Kühlturm und Kreislaufkühlung vorausgegangen. Randnummer 11 Mit seiner bereits am
  33. November 2008 erhobenen Klage, in die er die Änderungsbescheide vom
  34. Oktober 2010 und vom
  35. Januar 2011 einbezogen hat, hat der Kläger Verfahrensfehler sowie Verstöße gegen Vorschriften des Wasserrechts und des naturschutzrechtlichen Habitat- und Artenschutzes gerügt. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 die wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 4/5 AI 43 in der Fassung vom
  36. Oktober 2010, zuletzt ergänzt durch Bescheid vom
  37. Januar 2011, aufzuheben, Randnummer 14 hilfsweise, diese Erlaubnis insoweit aufzuheben, als sie der Beigeladenen die Entnahme von Elbwasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung erlaubt und das Wiedereinleiten des Kühlwassers erlaubt, Randnummer 15 weiter hilfsweise, Beweis zu erheben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu der folgenden Frage: Wie hoch sind die zu erwartenden Rückkehrraten von das Entnahmebauwerk passierenden Individuen der abwandernden Exemplare der FFH-Langdistanzwanderarten Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Maifisch und Schnäpel? Randnummer 16 Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte und die Beigeladenen sind dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Sie haben ferner geltend gemacht, der Kläger sei mit einem Teil seines Vorbringens präkludiert. Randnummer 19 Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren überdies ergänzende Fachbeiträge und -gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer vorgelegt. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hat insoweit nicht stattgefunden. Randnummer 20 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  38. Januar 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die wasserrechtliche Erlaubnis aufgehoben, soweit der Beigeladenen die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung erlaubt wird, und die Klage im Übrigen – bezogen auf die Gewässerbenutzung für andere Zwecke – abgewiesen: Die Klage sei jedenfalls aus unionsrechtlichen Gründen zulässig. Sie sei auch zum überwiegenden Teil begründet. Die auf das Naturschutzrecht bezogenen Rügen führten allerdings nicht zum Erfolg der Klage. Mit seinen Einwendungen zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der unterhalb des Wehres Geesthacht gelegenen Natura 2000-Schutzgebiete sei der Kläger präkludiert. In Bezug auf die oberhalb des Wehres gelegenen Schutzgebiete dringe er mit seinen Einwendungen in der Sache nicht durch. Durch den Bau und Betrieb der neuen Fischaufstiegsanlage würden erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gebiete vermieden. Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot in Bezug auf den Nordseeschnäpel, das Fluss- und das Meerneunauge könne dahinstehen. Denn die Erlaubnis sei jedenfalls in Bezug auf die Entnahme und Wiedereinleitung von Kühlwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung nicht mit dem Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG vereinbar. Das als unmittelbar geltendes Recht zu beachtende Verschlechterungsverbot verbiete die substantielle Verschlechterung der Qualität der betroffenen Oberflächenwasserkörper über eine Relevanzschwelle hinaus. Auf einen Wechsel in eine schlechtere Zustandsklasse komme es nicht an. Vielmehr seien die Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die Qualitätskomponenten entscheidend. Hier komme es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten wegen einer Verringerung des Sauerstoffgehalts. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG lägen nicht vor. Insbesondere sei der Betrieb eines Hybrid-Kühlturms zum Zwecke der Kreislaufkühlung eine geeignete Alternativmaßnahme. Randnummer 21 Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Randnummer 22 Zwischenzeitlich hat der Kläger am
  39. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis wiederherzustellen, soweit diese die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung erlaube. Den Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  40. September 2014 abgelehnt: Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, und bei Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiege das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem von dem Kläger als Umweltvereinigung vertretenen Interesse. Randnummer 23 Im Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom
  41. Oktober 2014 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Revisionsverfahrens angeordnet. Hintergrund waren das Vorabentscheidungsersuchen C-461/13 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie und das Vertragsverletzungsverfahren C-137/14 zur Unionsrechtskonformität der früheren Präklusionsregelungen. Nachdem das Verfahren zeitweilig wieder fortgeführt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  42. September 2016 erneut dessen Ruhen angeordnet. Hintergrund war diesmal das Vertragsverletzungsverfahren C-142/16 zum Kraftwerk Moorburg. In diesem Verfahren stellte der EuGH mit Urteil vom
  43. April 2017 fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verstoßen habe, indem sie bei der Genehmigung des Kraftwerks keine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Daraufhin hob die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
  44. Oktober 2010 insoweit, als damit die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung erlaubt wird, durch Bescheid vom
  45. Juni 2017 auf. Randnummer 24 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  46. Mai 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom
  47. Januar 2013 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Sache insoweit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen: Das angefochtene Urteil beruhe in seinen entscheidungstragenden Ausführungen zu der Feststellung, die angefochtene Erlaubnis verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot, auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht habe einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es für die Annahme eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG eine negative Veränderung auch in Bezug auf unterstützende Qualitätskomponenten über eine Relevanzschwelle hinaus für maßgeblich erachtet habe. Veränderungen dieser Komponenten seien jedoch nur darauf zu prüfen, ob sie zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führten. Eine negative Veränderung von unterstützenden Qualitätskomponenten, auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe, reiche daher nicht aus. Das Urteil erweise sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. In Bezug auf das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot fehlten die nach dem zutreffenden rechtlichen Maßstab relevanten Tatsachenfeststellungen. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht die Frage einer Verletzung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG offengelassen und deshalb auch hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die Aufhebung der angefochtenen Erlaubnis stützen könnten. Die Ergebnisrichtigkeit folge zuletzt auch nicht aus der verbindlichen Feststellung des EuGH, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verstoßen, dass sie bei der Genehmigung der Errichtung des Kraftwerks keine korrekte und vollständige Verträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Die durch den EuGH festgestellten habitatschutzrechtlichen Fehler – der unzureichende Nachweis der Wirksamkeit der Fischaufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme und die unzureichende Prüfung der kumulativen Auswirkungen des Kraftwerks Moorburg und des Pumpspeicherkraftwerks Geesthacht – rechtfertigten ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht die Aufhebung der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Denn diese Fehler seien in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG behebbar. Randnummer 25 Nach Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Rügen seien nunmehr umfassend zu prüfen, weil die Vorschriften zur materiellen Präklusion entfallen seien. Zu beachten sei ferner die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes. Diesen Anforderungen habe die der Erlaubniserteilung vorausgegangene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht genügt. Die Fehler setzten sich im ursprünglichen Erlaubnisbescheid fort und seien auch durch die beiden Änderungsbescheide nicht geheilt worden. Des Weiteren knüpfe die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung rechtsfehlerhaft nicht an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachplanungsrechts an. Sie betrachte stattdessen nur die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens in ihrer Gesamtheit. Eine solche Prüfung sei zwar unter Kumulationsgesichtspunkten erforderlich, ersetze aber nicht die gebotene Prüfung und Bewertung der Umweltauswirkungen der jeweiligen für sich UVP-pflichtigen Einzelvorhaben. Zudem verstoße die angefochtene Erlaubnis gegen die habitatschutzrechtlichen Vorgaben des § 34 BNatSchG und des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Für die FFH-Gebiete oberhalb der Staustufe Geesthacht sei dies durch das Urteil des EuGH vom
  48. April 2017 bindend festgestellt worden. Aber auch für die FFH-Gebiete unterhalb der Staustufe Geesthacht sei die durchgeführte Prüfung fehlerhaft. Dies betreffe insbesondere die vorhabenbedingten Auswirkungen für Fluss- und Meerneunaugen, die zu den Erhaltungszielen einiger FFH-Gebiete in Niedersachsen gehörten. Schließlich verstoße die angefochtene Erlaubnis hinsichtlich des Nordseeschnäpels und der Fluss- und Meerneunaugen gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das Risiko von Individuen dieser Arten, trotz der Fisch-Scheuchanlage mit tödlicher Folge in das Entnahmebauwerk zu geraten, werde durch das Vorhaben signifikant erhöht. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 4/5 AI 43 i.d. Fassung vom
  49. Oktober 2010 mit der Änderung durch den Bescheid vom
  50. Januar 2011 insoweit aufzuheben, als darin der Beigeladenen die Entnahme und die Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des Kraftwerks erlaubt wird, Randnummer 28 hilfsweise festzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Nr. 4/5 AI 43 in der Fassung vom
  51. Oktober 2010 mit der Änderung durch den Bescheid vom
  52. Januar 2011 insoweit, als darin der Beigeladenen die Entnahme und die Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des Kraftwerks erlaubt wird, rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 29 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte trägt nach Zurückverweisung der Sache vor allem zum Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils aus § 144 Abs. 6 VwGO vor. Randnummer 32 Die Beigeladene trägt nach Zurückverweisung der Sache im Wesentlichen vor: Soweit der Kläger die Aufhebung der Erlaubnis für die Betriebsart Durchlaufkühlung begehre, sei die Klage unbegründet. Etwaige Fehler wären jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG bzw. nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG heilbar. Es sei auch nicht festzustellen, dass die angefochtene Erlaubnis rechtswidrig und nicht vollziehbar sei. Ein Verfahrensfehler folge nicht aus dem Unterbleiben der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wegen des Fehlens eines den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechenden wasserrechtlichen Fachbeitrags. Die in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung sei schon kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Dessen ungeachtet habe jedenfalls eine hinreichende Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stattgefunden. Die Antragsunterlagen hätten die erforderliche Anstoßwirkung hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfüllt. Was die habitatschutzrechtliche Prüfung anbelange, so sei hinsichtlich der FFH-Gebiete oberhalb des Wehres Geesthacht die Wirksamkeit der Fischaufstiegsanlage mittlerweile nachgewiesen. Für die drei niedersächsischen FFH-Gebiete unterhalb des Wehres Geesthacht sei der Nachweis erbracht worden, dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser Gebiete ohne jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel ausgeschlossen seien; dies betreffe insbesondere die Reproduktionsfunktionen für Fluss- und Meerneunaugen. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot werde weder im Hinblick auf die Fischart Schnäpel noch im Hinblick auf die Meer- und Flussneunaugen verletzt. Die in der Elbe auftretende Schnäpel gehörten schon nicht zu den besonders geschützten Arten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, weil diese aus fortlaufenden Besatzmaßnahmen stammenden Tiere nicht selbständig reproduktionsfähig seien und sie nicht der in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannten Schnäpelart zugehörten. Im Übrigen führe das angegriffene Vorhaben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Individuen geschützter Arten; jedenfalls enthalte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom
  53. September 2008 eine artenschutzrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung. Die angefochtene Erlaubnis verstoße auch nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Die biologische Qualitätskomponente Fischfauna werde im Hinblick auf die potentiellen Auswirkungen der Kühlwasserentnahme auf den Sauerstoffhaushalt des OWK Hafen nicht verschlechtert. Im Urteil des erkennenden Gerichts vom
  54. Januar 2013 würden die Auswirkungen der Kühlwasserentnahme auf den Sauerstoffhaushalt überschätzt. Auch aufgrund direkter Fischverluste komme es nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna im OWK Hafen. Es komme auch nicht zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponenten Phytoplankton und Makrozoobenthos. Schließlich verstoße die Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung auch nicht gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot. Dieses unterliege einem Planungsvorbehalt, der durch die Bewirtschaftungsplanung nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG realisiert werde. Das beanstandete Vorhaben halte sich in diesem Rahmen. Randnummer 33 Das Gericht hat mit Beschluss vom
  55. Februar 2020 einen Antrag der Beklagten und der Beigeladenen auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte Durchführung eines ergänzenden Verfahrens abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom
  56. Februar 2020 Bezug genommen. Randnummer 34 Mit Verfügung vom
  57. Juni 2020 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Präklusion des Klägers im Hinblick auf sein Vorbringen zur habitatschutzrechtlichen Prüfung von FFH-Gebieten unterhalb der Staustufe in Geesthacht in Betracht kommen könne, dass es möglicherweise an einer Prüfung des besonderen Artenschutzrechts im Verwaltungsverfahren fehle und dass hieraus sowohl ein materieller (Beurteilungs-) Fehler als auch ein Verfahrensmangel folgen könne, und dass zu klären sei, ob die Prüfung namentlich des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots den normativen Anforderungen entspreche und ob insoweit die nach Erlaubniserteilung vorgelegten Unterlagen berücksichtigt werden könnten. Die Beteiligten haben zu den aufgeworfenen Fragen schriftsätzlich Stellung bezogen. Hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 35 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Sachakten, die Gerichtsakten dieses Verfahrens – insbesondere den detaillierten Tatbestand in dem Urteil des erkennenden Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  58. Januar 2013 – und auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 E 4/08.P und 5 E 10/09.P Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Streitgegenstand des Verfahrens ist noch die von dem Kläger begehrte Aufhebung der Erlaubnis vom
  59. Oktober 2010 mit der Änderung durch den Bescheid vom
  60. Januar 2011 insoweit, als darin der Beigeladenen die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung des Kraftwerks erlaubt wird. Soweit sich die Klage zunächst auch gegen die Erlaubnis zur Gewässerbenutzung für andere Zwecke als die Durchlaufkühlung gerichtet hat, hat das erkennende Gericht die Klage mit dem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  61. Januar 2013 ( 5 E 11/08 , NordÖR 2013, 357, juris Rn. 287 ff.) abgewiesen. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskräftig, weil der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Dies betrifft insbesondere die mit der Erlaubnis auch erlaubte Kühlwasserentnahme und -einleitung für die Betriebsart Kreislaufkühlung (Betrieb des Hybrid-Kühlturms) sowie die Einleitung von Abwasser aus der Rauchgasentschwefelungsanlage. Randnummer 37 Soweit über die Klage danach weiterhin zu entscheiden ist, ist sie zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 12). Randnummer 38 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) in der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am
  62. Oktober 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  63. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung erfüllt nicht die Erlaubnisvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 WHG. Sie verstößt gegen wasserrechtliche Vorschriften (hierzu I.). Rechtsfehlerhaft ist auch die habitatschutzrechtliche Prüfung (hierzu II.) sowie die Prüfung des besonderen Artenschutzrechts (hierzu III.). Die Mängel führen nicht zur Aufhebung der Erlaubnis, sondern dazu, dass ihre Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen ist (hierzu IV.). I. Randnummer 39 Die erteilte Erlaubnis verstößt gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG (hierzu
  64. und 2.). Verstöße gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG (hierzu 3.) und gegen § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (hierzu 4.) liegen dagegen nicht vor. Randnummer 40
  65. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Randnummer 41 Das Verschlechterungsverbot, mit dem Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  66. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; im Folgenden: WRRL) umgesetzt wird, stellt nicht lediglich eine Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung dar, sondern muss bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG im Rahmen des § 12 Abs. 1 WHG strikt beachtet werden. Die Genehmigung für ein Vorhaben ist zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials eines Oberflächengewässers und seines chemischen Zustands verursachen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 478; Hinweis-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 623, juris Rn. 46). Dies ist nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der Fall, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht; die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung genügt nicht. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 480; Czychowski/Reinhardt, WHG,
  67. Aufl. 2019, § 27 Rn. 14a). Randnummer 42 Die Prüfung des Verschlechterungsverbots gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG muss sich trotz des weiter gefassten Wortlauts des § 27 WHG („oberirdische Gewässer“) auf einen bestimmten, in den Bewirtschaftungsplänen festgelegten OWK i.S.v. Art. 2 Nr. 10 WRRL, § 3 Nr. 6 WHG beziehen (so der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a] Ziff. i] WRRL), nicht auf das gesamte Gewässer oder bestimmte Einzelstellen darin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 479, 506; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 27 WHG Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, WHG,
  68. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7a). Im vorliegenden Fall ist § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG anzuwenden. Die von der erlaubten Gewässerbenutzung betroffenen Oberflächenwasserkörper (im Folgenden: OWK) sind erheblich verändert. Randnummer 43 Im möglichen Einwirkungsbereich der Gewässerbenutzung zum Zwecke der Durchlaufkühlung des Kraftwerks liegen die OWK Elbe-Ost (el_01), Elbe-Hafen (el_02) und Elbe-West (el_03). Diese hat die Beklagte durch den auf der Grundlage von § 27b des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  69. März 2005 (HmbGVBl. S. 97 – im Folgenden: HWaG) erstellten Beitrag der Freien und Hansestadt Hamburg zum Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (Amtl. Anz. 2010, S. 151 – im Folgenden „Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009“) festgelegt (vgl. Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009, S. 4 sowie Anhang 1 Karte 1). Diese Festlegung, die auf § 4 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung vom
  70. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 277 – im Folgenden: EG-WRRL-UmsVO) beruhte und nach derzeitigem Recht ihre Grundlage in § 3 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom
  71. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373, Oberflächengewässerverordnung - OGewV) findet, ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden; auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sie zu beanstanden wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013, 5 E 11/08 , NordÖR 2013, 322 , juris Rn. 219 ). Die genannten OWK sind als erheblich verändert i.S.v. § 3 Nr. 5 WHG eingestuft worden (vgl. Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009, S. 12, Anhang 2, S. 21-23, Kennzeichnung „HMWB“). Die erhebliche Veränderung beruht auf Vorbelastungen durch Schifffahrt, Hafennutzung, verschiedene Hochwasserschutzmaßnahmen, Wasserstandsregulierung, Freizeitnutzung, Verrohrung, Rückstau durch Staubauwerke, Nutzung als Bundeswasserstraße, Vertiefung, Deichbau, Kaianlagen und eingeschränkte Flächenverfügbarkeit. Randnummer 44 Bezugspunkt der Prüfung des Verschlechterungsverbots ist damit im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG das ökologische Potenzial und der chemische Zustand dieser OWK. Da Verschlechterungen des chemischen Zustands durch die Gewässerbenutzung zum Zwecke der Durchlaufkühlung nicht im Streit stehen, kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, ob die Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung zu einer Verschlechterung des ökologischen Potenzials der o.g. OWK führt. Randnummer 45 a) Der Begriff ökologisches "Potenzial" beschreibt allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten OWK (hierzu eingehend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 483 ff.). Erheblich veränderte Gewässer sind gemäß Anhang V, Nr. 1.2.5, 1.4.2 ii) der WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 6, § 9 Abs. 2 i.V.m. Anhang 7 Nr. 1.2 der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am
  72. Oktober 2010 geltenden EG-WRRL-UmsVO in die Potenzialklassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes ökologisches Potenzial einzustufen. Aus den normativen Begriffsbestimmungen für das höchste, gute und mäßige ökologische Potenzial von erheblich veränderten Wasserkörpern gemäß Anhang V, Nr. 1.2.5 der WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 6 EG-WRRL-UmsVO ergibt sich, dass Referenzzustand für das ökologische Potenzial ein hypothetischer ökologischer Gewässerzustand ist, der unter Beibehaltung der Nutzungen bzw. Eingriffe erreichbar ist, auf denen seine Einstufung als erheblich verändert i.S.v. Art. 4 Abs. 3 WRRL, § 28 WHG beruht (vgl. Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, § 27 WHG Rn. 37). Randnummer 46 b) Eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG liegt vor, sobald sich das Potenzial mindestens einer der für das betroffene Gewässer maßgeblichen Qualitätskomponenten (im Folgenden: QK) gemäß Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 1, 2 i.V.m. Anhang 3 und 4 EG-WRRL-UmsVO um eine Klasse verschlechtert. Nicht erforderlich ist, dass diese Verschlechterung auch zu einer Verschlechterung der Einstufung des OWK insgesamt führt. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 479). Randnummer 47 Im vorliegenden Fall sind für die Einstufung des ökologischen Potenzials gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 bis 3 EG-WRRL-UmsVO (Anhang V, Nr. 1.1.5 i.V.m. Nr. 1.1.1 WRRL) die biologischen und unterstützend die hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen QK maßgeblich, die für Flüsse gelten. Die OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen gehören zur Kategorie der Flüsse i.S.v. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1.1 EG-WRRL-UmsVO und zum Fließgewässertyp 20 (Ströme des Tieflandes) i.S.v. § 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.1 EG-WRRL-UmsVO. Der OWK Elbe-West gehört zur Kategorie der Flüsse i.S.v. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1.1 EG-WRRL-UmsVO und zum Fließgewässertyp 22 (Marschengewässer) i.S.v. § 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.1 EG-WRRL-UmsVO. Randnummer 48 c) Bei der Verschlechterungsprüfung ist maßgeblich auf die biologischen QK abzustellen. Die biologischen QK umfassen bei Flüssen die aquatische Flora (Gewässerflora), die Wirbellosenfauna (benthische wirbellose Fauna) und die Fischfauna. Teilkomponenten der Gewässerflora sind bei Flüssen das Phytoplankton und die Makrophyten bzw. das Phytobenthos. Die benthische wirbellose Fauna umfasst das Makrozoobenthos. Den hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen QK kommt nur unterstützende Bedeutung zu. Veränderungen dieser Komponenten sind nur daraufhin zu prüfen, ob sie zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führen. Eine negative Veränderung von unterstützenden QK, auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe, reicht für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 497 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG,
  73. Aufl. 2019, § 27 Rn. 14d). Randnummer 49 d) Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots nach diesen Maßstäben setzt regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden OWK voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 22). In diesem Zusammenhang enthält Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) – iii) WRRL nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Folgenden Hinw.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 61 ff.; im Ergebnis bestätigt durch EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-535/18, NuR 2020, 403, juris Rn. 76, 90) nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Art. 4 WRRL verlangt, dass das Verschlechterungsverbot (und das Verbesserungsgebot) bereits vor der Zulassungsentscheidung in einem anhand entsprechender Dokumentationen nachvollziehbaren behördlichen Verfahren geprüft werden müssen. Dies schließt aus, dass eine solche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite können grundsätzlich und abgesehen von Fällen bloßer Erläuterung und Vertiefung nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Zur Behebung solcher Defizite ist regelmäßig ein ergänzendes Verfahren erforderlich. Randnummer 50 Des Weiteren besitzt die Behörde bei der gebotenen wasserkörperbezogenen Feststellung des Ist-Zustands und der Auswirkungsprognose einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachlichen Beurteilungsspielraum. Mangels existierender Standardmethoden und Fachkonventionen hat die Behörde bei der Prognose, ob es vorhabenbedingt zu einer Verschlechterung des Zustands bzw. Potenzials der maßgeblichen QK kommt, einen erweiterten Spielraum bei der Entwicklung eigener Methoden. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt allerdings, ob die Behörde dabei eine Methode anwendet, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist, und sie die angewandten Kriterien definiert und ihren fachlichen Sinngehalt nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2014, 7 A 14.12, NuR 2014, 785, juris Rn. 5 f.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 502; Vorlage-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 34; vgl. zu einem entsprechenden Beurteilungsspielraum ferner z.B. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009, 1 A 7/09, NordÖR 2009, 525, juris Rn. 109; Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2020, WHG § 27 Rn. 40; ders., NuR 2019, 1 [9]; de Witt/Kause, NuR 2015, 749 [754]; Nutzhorn, W+B 2016, 56 ff.). Bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums muss die Behörde außerdem den oben dargestellten rechtlichen Maßstab zugrunde legen, den die WRRL bzw. das WHG und (im vorliegenden Fall) die EG-WRRL-UmsVO zur Beurteilung einer wasserrechtlichen Verschlechterung vorgeben. Die Verschlechterungsprüfung muss sich insbesondere auf einen bestimmten OWK beziehen. Sie muss außerdem auf die Frage gerichtet sein, ob die prognostizierten Auswirkungen der Gewässerbenutzung zu einem Klassenwechsel der maßgeblichen biologischen QK bzw. der weiteren Verschlechterung einer biologischen QK, die bereits in die niedrigste Klasse eingestuft ist, führen. Dies setzt eine Einstufung des ökologischen Zustands/Potenzials dieser QK im Ist-Zustand und im prognostizierten Zustand unter Anwendung des vorgegebenen Zustands-/Potenzialklassensystems voraus. Randnummer 51 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen genügt bei der Bewertung der biologischen QK eine verbal-argumentative Beschreibung von Ist-Zustand und Auswirkungen grundsätzlich nicht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich lediglich, dass eine solche Vorgehensweise ausreicht, um die Wirkzusammenhänge zwischen den unterstützenden und den biologischen QK zu beschreiben. Denn für die Bewertung dieser Wirkzusammenhänge gibt es keine normativen Vorgaben. Deshalb genügt eine verbale Beschreibung der Effekte, die sich aus der Veränderung unterstützender QK auf die biologischen QK ergeben (eingehend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 499 ff.). Im Übrigen liegt es zwar nahe, dass auch die Prüfung der biologischen QK in der Regel in einem ersten Schritt eine verbal-argumentative Beschreibung der tatsächlichen Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die jeweilige Komponente enthält. Diese Beschreibung muss bei den biologischen QK aber in die für das Verschlechterungsverbot entscheidende Bewertung münden, ob die festgestellten Auswirkungen zu einem Wechsel der Potenzialklasse der jeweiligen Komponente (bzw. der weiteren Verschlechterung einer bereits in die niedrigste Klasse eingestuften Komponente) im Vergleich zum Ist-Zustand führen. Dieser Bewertungsschritt kann lediglich dann als entbehrlich betrachtet werden, wenn bereits aufgrund der bloßen Beschreibung auszuschließen ist, dass die Gewässerbenutzung negative Auswirkungen auf die betrachteten biologischen QK haben kann (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urt. v. 22.4.2016, 7 KS 27/15, juris Rn. 453, 455). Randnummer 52
  74. Nach diesem Maßstab ist die von der Beklagten bis zur Erlaubniserteilung vorgenommene Prüfung des Verschlechterungsverbots fehlerhaft: Randnummer 53 Zwar hat die Beklagte ihre verfahrensrechtliche Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL zur dokumentierten Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots vor Zulassung der Gewässerbenutzung erfüllt. Denn sie hat in der angegriffenen Erlaubnis (vgl. insbesondere UVP, Anlage 8 zum Erlaubnisbescheid vom 30.9.2008, S. 70 ff., 75 ff., 85 ff.; in Bezug genommen auch im Erlaubnisbescheid v. 4.10.2010, S. 67, 84) eine Prüfung der gewässerökologischen Ist-Situation und eine Bewertung der Auswirkungen durch die Kühlwasserentnahme und -einleitung auf der Grundlage dokumentierter und öffentlich ausgelegter Gutachten (vgl. insbesondere KLS, Fachbeitrag Oberflächengewässer, Oktober 2006 [im Folgenden: KLS 2006]; limnobios, Fachbeitrag Fischfauna, November 2006 [im Folgenden: limnobios 2006]; DHI, Auswirkungen einer Wärmeeinleitung in die Süderelbe bei Moorburg/Hamburg, Oktober 2006 [im Folgenden: DHI 2006]; Kieler Institut für Landschaftsökologie, Fachgutachten zur FFH-Prüfung, 25.10.2006 [im Folgenden: KIfL 2006], sowie nachträglich vorgelegt: DHI, Sauerstoffbilanz der Tideelbe, Dezember 2007 [im Folgenden: DHI 2007]) vorgenommen. Randnummer 54 Diese Prüfung des Verschlechterungsverbots weist jedoch inhaltliche Defizite auf, die zur Folge haben, dass eine abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit der Gewässerbenutzung mit § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vom
  75. Oktober 2010 vorliegenden Unterlagen nicht möglich (hierzu a] – d]). Zu den erst nach Erlass der Erlaubnis im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen für die wasserrechtliche Prüfung hätte die Beklagte – was unterblieben ist – die Öffentlichkeit nach den Vorschriften den Hamburgischen Wassergesetzes beteiligen müssen (hierzu e]). Angesichts der bestehenden Defizite der Verschlechterungsprüfung scheidet die Annahme einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 WHG derzeit von vornherein aus (hierzu f]). Im Einzelnen: Randnummer 55 a) Die bis zur Erlaubniserteilung erfolgte Prüfung der maßgeblichen biologischen QK leidet an zwei wesentlichen Defiziten: Bei der Beurteilung des Ist-Zustands und der Auswirkungsprognose fehlt es zum einen an dem gebotenen Oberflächenwasserkörperbezug und zum anderen an der Bewertung anhand des Potenzialklassensystems nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO. Diese Bewertungsdefizite betreffen biologische QK, bei denen die Fachgutachten und die Beklagte sowohl verbal-argumentativ als auch in eigenen Bewertungsschemata durchaus von negativen Auswirkungen der Kühlwassernutzung ausgehen, eine tatsächliche Verschlechterung mithin nicht bereits von vornherein ausgeschlossen werden kann. Deshalb wäre die OWK-bezogene Bewertung dieser Auswirkungen anhand des Potenzialklassensystems ein nach dem dargelegten Maßstab wesentlicher Beurteilungsschritt der Beklagten gewesen, der unterblieben ist. Randnummer 56 aa. In Bezug auf die QK Fischfauna ergeben sich diese Mängel aus Folgendem: Randnummer 57

(1)Zur Beurteilung des Ist-Zustands enthält die UVP vom
  1. September 2008 (Anlage 8 zum Erlaubnisbescheid v. 30.9.2008, S. 72 ff.) zwar eine „Darstellung der gewässerökologischen Ist-Situation der Elbe“, die zutreffend die biologischen QK der jeweiligen OWK – darunter die Fischfauna – unterscheidet. Sie stuft deren Ist-Zustand allerdings nicht in die durch Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 6 EG-WRRL-UmsVO vorgegebenen Potenzialklassen ein. Stattdessen übernimmt die UVP (UVP, S. 72, Tabelle 19) eine Tabelle aus einer Bestandsaufnahme der ARGE Elbe aus dem Jahr 2005 (vgl. ARGE Elbe, Konzept zur Überwachung des Zustands der Gewässer - Bearbeitungsgebiet Tideelbestrom – (C-Ebene) – Entwurf, Stand: 17.10.2005, S. 8 [im Internet abrufbar unter https://epub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2012/15631/pdf/Konz_Moni_TELStrom.pdf ]; im Literaturverzeichnis der UVP [S. 66] zitiert als „ARGE Elbe, 2005“). In dieser Tabelle wird die Wahrscheinlichkeit beurteilt, dass die OWK in den jeweiligen QK bis 2015 das gute ökologische Potenzial erreichen. Das verwendete Bewertungsschema beschränkt sich auf die Kategorien „Zielerreichung wahrscheinlich“, „Zielerreichung unwahrscheinlich“ und „Zielerreichung unklar“. Die QK Fischfauna wird für die drei OWK Elbe-West, Elbe-Hafen und Elbe-Ost mit „Zielerreichung unwahrscheinlich“ bewertet. Randnummer 58 Die Darstellung der Ist-Situation in der UVP enthält außerdem weitere Ausführungen (insbesondere zur Situation der Fische, zu Nährstoff- und Schadstoffbelastungen und zum Sauerstoffhaushalt), die der Sache nach einzelne QK betreffen. Diese beziehen sich jedoch nicht mehr auf konkrete OWK und nehmen ebenfalls keine Potenzialklasseneinstufung vor (UVP, S. 73). Randnummer 59 Zwar lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom
  2. Oktober 2010 bereits Einstufungen des ökologischen Potenzials der hier maßgeblichen OWK anhand des Potenzialklassensystems vor. So stuft der Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009 das (gesamte) ökologische Potenzial der OWK Elbe-Hafen und Elbe-West als „mäßig“ und den chemischen Zustand als „nicht gut“ ein (Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009, Anhang 1, Karten 16 und 18, Stand: 15.10.2009). Der im Erlaubniszeitpunkt geltende Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe der FGG Elbe vom
  3. November 2009 (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2009) nimmt zudem eine zwischen den maßgeblichen OWK und den einzelnen biologischen QK differenzierende Einstufung vor (vgl. dort S. 67). Diese Bewertungen wurden jedoch im vorliegenden Fall nicht der Beurteilung des Ist-Zustands und der Auswirkungsprognose vor Erteilung der Erlaubnis vom
  4. Oktober 2010 zugrunde gelegt. Randnummer 60 Die Bewertung des Ist-Zustands der Fischfauna in der UVP weist überdies einen Widerspruch auf: In „Tabelle 19“ (UVP, S. 72) wird die QK Fischfauna für die drei OWK Elbe-West, Elbe-Hafen und Elbe-Ost wie ausgeführt mit „Zielerreichung unwahrscheinlich“ bewertet. Unter Hinweis auf eine vorläufige Bewertung der Qualitätskomponenten der Tideelbe durch die Beklagte aus dem Jahr 2007 führt die UVP dagegen ohne Bezug zu einem bestimmten OWK weiter aus, die QK Fischfauna weise einen „guten ökologischen Zustand“ auf. Zutreffender Bezugspunkt für die Bewertung des Ist-Zustands wäre im Übrigen nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial dieser QK gewesen. Im weiteren Text (UVP S. 73) führt die Beklagte aus, die Elbe sei trotz der erfreulich hohen Zahl von aktuell 104 Fischarten für Fische „noch kein optimaler Lebensraum“. Hinsichtlich eines „guten fischökologischen Zustandes“ bestünden innerhalb des Hamburger Beurteilungsgebiets noch Hindernisse. Diese Aussagen widersprechen wiederum der Feststellung, die QK Fischfauna weise einen „guten ökologischen Zustand“ auf. Randnummer 61 Des Weiteren übernimmt die Beklagte in der UVP aus dem Fachbeitrag Fischfauna (limnobios 2006) ein Bewertungsschema (UVP, S. 73 f.), das nicht den Anforderungen des Anhangs V WRRL bzw. des § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO entspricht: Das Gutachten limnobios 2006 beschreibt und bewertet als Ergänzung zu KLS 2006 den Ist-Zustand der Fischfauna auf der Grundlage von Probenahmen an verschiedenen Befischungsstationen und -abschnitten in der Süderelbe, der Alten Süderelbe und der Norderelbe (limnobios 2006, S. 6 ff.). Das Gutachten bezieht seine Untersuchung und Bewertung jedoch nicht auf einen bestimmten OWK. Außerdem nimmt es keine Einstufung der QK Fischfauna in die Potenzialklassen der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO vor. Stattdessen ordnet es die Fischfauna in dem nicht gewässerkörperbezogenen „Untersuchungsgebiet“ nach den Kriterien Seltenheit, Lebensraumspezifität, besondere Standortverhältnisse, Regenerationsfähigkeit, ökologische Funktion und Vernetzungsfunktion in die Wertstufen I („geringste Wertigkeit“) bis V („höchste Wertigkeit“) ein. Dabei kommt das Gutachten zu dem Gesamtergebnis, die Fischfauna in der „Süderelbe“ und der „Alten Süderelbe“ weise eine „hohe Wertigkeit“ (Wertstufe IV) auf (limnobios 2006, S. 47 ff., 53). Lediglich bei einem der sechs angewandten Bewertungskriterien („Lebensraumspezifität“) verweist der Fachbeitrag auf eine mündliche Mitteilung der Wassergütestelle Elbe aus dem Jahre 2006, wonach diese die Fischfauna im Untersuchungsgebiet anhand des fischbasierten Bewertungsverfahrens fiBS vorläufig als „mäßig“ im Sinne der Zustandsklassen nach der WRRL bewertet habe (limnobios 2006, S. 50). Diese Einstufung referiert auch das Gutachten KLS 2006 unter Bezugnahme auf eine „mündl. Mitteilung“ des limnobios-Gutachters und bezieht sie auf den Zustand der Fischfauna im „Stromspaltungsgebiet der Unterelbe“ (KLS 2006, S. 30), bewertet den Ist-Zustand der Fischfauna letztlich jedoch wie limnobios 2006 in dem dort verwendeten Bewertungsschema mit der zweithöchsten Stufe „hohe Wertigkeit“ (Wertstufe IV, vgl. KLS 2006, S. 135, 137). Randnummer 62 Das Gutachten limnobios 2006 setzt die Einordnung „mäßig“ i.S.v. Anhang V WRRL mit einer Wertstufe III in dem von ihm angewandten System gleich (limnobios 2006, S. 50). Diese Gleichsetzung wird jedoch nicht weiter begründet und ergibt sich auch im Übrigen nicht ohne weiteres: Das angewandte Bewertungsschema ist zwar ebenfalls fünfstufig. Die Verbalbeschreibungen der einzelnen Stufen (limnobios 2006, S. 48 f.) unterscheiden sich allerdings in einer Weise von denen der Zustands- bzw. Potenzialklassen nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 6 bzw. Tabelle 2 EG-WRRL-UmsVO, dass die Wertstufen nicht ohne weiteres mit den Zustands- bzw. Potenzialklassen gleichgesetzt werden können. Der Gutachter stellt auch nur im Zusammenhang mit dem Kriterium „Lebensraumspezifität“ fest, diese „Vorgehensweise“ entspreche der Bewertung nach den Richtlinien der WRRL (limnobios 2006, S. 47). Tatsächlich lassen sich die weiteren im Gutachten limnobios 2006 verwendeten Bewertungskriterien Seltenheit, besondere Standortverhältnisse, Regenerationsfähigkeit, ökologische Funktion und Vernetzungsfunktion und deren Verbalbeschreibungen der Sache nach nicht ohne weiteres den Zustandsklassenbeschreibungen nach § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 2 EG-WRRL-UmsVO zuordnen. So werden die Kriterien für einen „sehr guten“ Zustand der Fischfauna in Flüssen dort wie folgt beschrieben: „Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.“ Diese Bezugnahme auf Artenzusammensetzung und -abundanz kommt inhaltlich lediglich dem im Fachbeitrag limnobios 2006 verwendeten Kriterium „Lebensraumspezifität“ und seinen Verbalbeschreibungen (limnobios 2006, S. 48) nahe. Randnummer 63
(2)Die beschriebenen Mängel betreffen auch die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die QK Fischfauna: Randnummer 64 (2.1) Das Gutachten KLS 2006 kommt zu dem Ergebnis, die Kühlwasserpassage und die durch die Kühlwassernutzung verursachte Temperaturerhöhung und Änderung der Strömungsverhältnisse hätten hohe (Strömungsverhältnisse, Temperaturerhöhung) bzw. mittlere (Kühlwasserpassage) Umweltauswirkungen auf die Fischfauna der Alten Süderelbe und mittlere Umweltauswirkungen auf die Fischfauna der Süderelbe (KLS 2006, S. 135). Dem Restarm der Alten Süderelbe komme als Rastplatz und zur Nahrungsaufnahme von Fischen eine hohe Bedeutung zu (KLS 2006, S. 135, 137). Die Veränderung des Strömungsregimes und die Temperaturerhöhung in der Alten Süderelbe sowie die Trennung funktionsräumlicher Zusammenhänge würden die hohe Wertigkeit der dortigen Fischfauna deutlich reduzieren (KLS 2006, S. 132, 135, 137). Nach den LAWA-Vorgaben seien bei Temperaturerhöhungen in sommerwarmen Fließgewässern bis 3 K und maximalen Gewässertemperaturen von 28°C keine Beeinträchtigungen der Fischfauna zu erwarten. Diese Grenzen würden in der Alten Süderelbe überschritten. Temperaturerhöhungen von bis zu 3 K träten in der Süderelbe nur kleinräumig beim Übergang des Kühlwassers aus dem Restarm der Alten Süderelbe in die Süderelbe für 30 bis 40 Minuten während der Tideumkehr auf. Allerdings mieden einige Fischarten von Kühlwassereinleitungen betroffene Gewässerabschnitte oder umschwämmen die Zonen mit den höchsten Temperaturen. Insofern könnten solche Bereiche die Wanderungen von Fischen und Rundmäulern zeitweise behindern (KLS 2006, S. 132 f.). Infolge der geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen würden die für die Süderelbe ansonsten zu erwartenden hohen Umweltauswirkungen durch die Änderungen der Strömungsverhältnisse und die Temperaturerhöhung vermieden (KLS 2006, S. 128 ff., S. 135). Insgesamt ergebe sich bei „Betrachtung aller Wirkfaktoren sowie der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen [...] (Fischscheuchanlage, Fischrückführung, Kaskade zur Sauerstoffanreicherung) und der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (erschütterungsarmer Einbau der Spundwände, Fischaufstiegsanlage beim Wehr Geesthacht) [...] eine mittlere Umweltauswirkung durch den [...] Betrieb des Kraftwerkes Moorburg auf die Fischfauna der Süderelbe“ (KLS 2006, S. 138). Randnummer 65 Eine Einordnung dieser „mittleren“ Auswirkungen anhand des Potenzialklassensystems der WRRL und der gebotene Bezug zu einem bestimmten OWK fehlt; die im Gutachten KLS 2006 (dort S. 12 ff.) eingangs lediglich abstrakt dargestellten Maßstäbe der WRRL und die Benennung der OWK im Vorhabenbereich werden bei der eigentlichen Bewertung nicht wieder aufgegriffen und angewendet. Die Aussagen werden pauschal für die Süderelbe und die Alte Süderelbe (vgl. KLS 2006, S. 132 f., 135 ff.) getroffen. Da das verwendete Bewertungsschema erst bei einer hohen Umweltauswirkung von einer „Erheblichkeit“ ausgeht (KLS 2006, S. 135), stellt das Gutachten „erhebliche“ Umweltauswirkungen auf die QK Fischfauna für das „Gebiet der Süderelbe“ nicht fest. Es bleibt offen und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich diese Bewertung in die Bewertungsmatrix nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 6 bzw. Tabelle 2 EG-WRRL-UmsVO übersetzen lässt. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, auf welcher Wertungsgrundlage eine „Erheblichkeit“ erst ab einer „hohen“ Umweltauswirkung angenommen wird. Mit dieser Bewertung lässt sich deshalb nicht begründen, es liege keine einen Potenzialklassenwechsel auslösende Veränderung der QK Fischfauna vor. Dies erscheint auch deshalb nicht ohne weiteres plausibel, weil der Fachbeitrag den Ist-Zustand der Fischfauna in seinem System mit der zweithöchsten Stufe „hohe Wertigkeit“ (IV) beurteilt (KLS 2006, S. 135). Nach dem Bewertungssystem des Anhangs V WRRL erscheint es ohne weiteres möglich, dass eine „mittlere“ Auswirkung auf eine in der zweithöchsten Zustands-/Potenzialklasse befindliche QK eine Klassen-Herabstufung und damit eine Verschlechterung bewirken könnte. Randnummer 66 (2.2) Das Gutachten KIfL 2006 setzt sich mit der Gefahr einer Schädigung von Fischen durch die Temperaturerhöhung (KIfL 2006, S. 66 ff.), die Veränderung des Sauerstoffhaushalts (KIfL 2006, S. 71 ff.) und die Kühlwasserentnahme (KIfL 2006, S. 81 ff., 93 ff.) auseinander. Es führt aus, die prognostizierte Temperaturerhöhung lasse keine negativen Effekte auf die Fischfauna erwarten, solange die Sauerstoffversorgung für die Fische ausreichend sei (KIfL 2006, S. 80). Auf der Grundlage von KLS 2006 nimmt das Gutachten an, die Sauerstoffbilanz des Kraftwerkbetriebs werde aufgrund der Sauerstoffanreicherung positiv sein (KIfL 2006, S. 177). Eine Gefahr durch die Kühlwasserentnahme bestehe trotz der Scheuch- und Rückführungsanlage insbesondere in Abhängigkeit vom artspezifischen Verhalten und der – die vertikale Verteilung der Fische im Fluss beeinflussenden – saisonalen Sauerstoffsättigung für Fische mit einer Länge unter 8 cm und für größere Fische, die wegen schlechter Kondition, Fluchtreaktionen vor Schiffsschrauben oder aus sonstigen Gründen in den Ansaugbereich gerieten. Verluste von Fischen und Neunaugen ließen sich deshalb trotz der eingesetzten Technik nicht vermeiden; diese reduziere lediglich das Risiko (KIfL 2006, S. 93 ff., 98, 177 f.). Randnummer 67 Die beschriebenen Auswirkungen auf die QK Fischfauna werden im Gutachten jedoch nicht weiter gewässerkörperbezogen quantifiziert und bewertet (vgl. KIfL 2006, S. 181). Da das Gutachten eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vornimmt und die Süderelbe als solche kein FFH-Gebiet ist, war die Verschlechterung der dortigen Fischfauna für den Gutachter auch ausdrücklich nicht prüfungsrelevant (KIfL 2006, S. 176). Randnummer 68 (2.3) Die UVP differenziert bei der auf die Fischfauna bezogenen Auswirkungsprognose zwischen den Wirkungen der Kühlwasserentnahme (S. 78 ff.) und der Kühlwassereinleitung (S. 85 ff.): Randnummer 69 (2.3.1) Die Kühlwasserentnahme hat nach den Prognosen in der UVP einen erheblichen Verlust von Fischen, Fischlarven und Laich zur Folge (zum Folgenden S. 81 f.). Diese würden durch die Schadensbegrenzungsmaßnahmen zwar abgemildert. Wegen fehlender Erfahrungswerte könne jedoch keine gesicherte Aussage dazu getroffen werden, in welchem Umfang die Verluste reduziert würden. Insoweit bedürfe es weiterer Nachweise und Monitoring-Erkenntnisse. Der in der Süderelbe dominierende Stint würde im Übrigen nicht wirksam gescheucht und könne wegen seiner Empfindlichkeit nicht von der Rückführung profitieren. Um die Schädigung dieses Fisches niedrig zu halten, sei es erforderlich, die maximale Wasserentnahmemenge auf höchstens ein Drittel des Oberwasserabflusses festzulegen. Beim Aal sei damit zu rechnen, dass adulte Blankaale „in relevanten Mengen“ über den Grobrechen entnommen würden. Auch sei die erfolgreiche Rückführung der juvenilen Glasaale von mindestens 90% nicht sichergestellt. Die Wirksamkeit der Fischscheuch- und -rückführungsmaßnahmen sei durch ein Monitoring nachzuweisen. Für den Fall, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien, seien weitere Maßnahmen im Rahmen des „Risikomanagements“ erforderlich. Randnummer 70 Eine gewässerkörper- und potenzialklassenbezogene Bewertung der angenommenen Auswirkungen auf die Fischfauna fehlt auch hier. Letztlich geht die Beklagte in der UVP von „erheblichen“ Fischverlusten aus, ohne diese Erheblichkeit nach den normativen Vorgaben präzise einzustufen. Weiter geht sie von einer Abmilderung dieser Verluste durch die Scheuch- und Rückführungsmaßnahmen aus, ohne dies näher konkretisieren zu können, da sie sich nicht in der Lage sieht, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ohne das erst mit Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs einsetzende Monitoring einzuschätzen (zum Monitoring der Scheuch- und Rückführungsanlage vgl. Ziff. 2.2.4.2, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.5, 3.4.6 des Bescheids vom
  1. Oktober 2010). Eine Bewertung der durch die Scheuch- und Rückführungsmaßnahmen aus Sicht der Beklagten nur abgemilderten Fischverluste durch die Kühlwasserentnahme fehlt. Randnummer 71 (2.3.2) Bei der Beurteilung der Folgen der Kühlwassereinleitung nimmt die UVP die Veränderungen der unterstützenden physikalisch-chemischen QK Temperatur (direkte Auswirkungen des Wärmeeintrags, S. 87 ff.) und Sauerstoffgehalt (S. 90 ff.) in den Blick: Randnummer 72 Die UVP (dort S. 89) geht auf der Grundlage des Gutachtens DHI 2006 davon aus, dass die Temperaturerhöhung in der Alten Süderelbe bis zum Übergang in die Süderelbe die Lebensbedingungen der Fischfauna sowie der übrigen Wasserlebewesen erheblich beeinträchtigen werde. In der Süderelbe werde es im Sommer je nach Ausgangstemperatur des Elbwassers zu einer Temperaturerhöhung von 1,5 bis 2 K, im Nahbereich von 2,7 bis 4,2 K kommen. Im Übergangsbereich zwischen Restarm der Alten Süderelbe und Süderelbe würden Wassertemperaturen von 28°C durch den Kühlwasserbetrieb erreicht, im weiteren Verlauf der Süderelbe werde diese Temperatur unterschritten. Im Einmündungsbereich des Restarmes der Alten Süderelbe reiche die keulenförmige Wärmefahne mit einer Gewässererwärmung von bis zu 4 K zeitweise (Beginn der Ebbeströmung) bis zum gegenüberliegenden Ufer der Süderelbe. Zusammenfassend geht die UVP (S. 90) davon aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewirtschaftungsziele für den Hamburger Hafen durch die geplante Wärmeeinleitung nicht erreicht würden. Um den Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften sicherzustellen, dürfe die maximale Gewässertemperatur am Übergang des Restarmes der Alten Süderelbe zur Süderelbe 28°C nicht überschreiten und die maximale Temperaturdifferenz im Sommer nicht mehr als 3 K betragen. Damit würden auch die Vorgaben des Wärmelastplans erfüllt. Daran anknüpfend führt die Begründung zum Erlaubnisbescheid vom
  2. Oktober 2010 aus, mit den Nebenbestimmungen unter den Ziffern 3 bis 5 des Bescheids werde der Wärmelastplan umgesetzt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine dauerhaft gewässerverträgliche Kühlwassereinleitung vorliege, wenn die Vorgaben des Wärmelastplans eingehalten würden. Dies sei hier im Hinblick auf die maximale Gewässertemperatur von 28°C, die maximale Aufwärmspanne im Gewässer von 3 K, die maximale Einleittemperatur des Kühlwassers von 30°C und die maximale Aufwärmspanne des Kühlwassers von 6 K im Sommer- und 7,5 K im Winterbetrieb der Fall (vgl. Bescheid vom
  3. Oktober 2010, S. 63 f.). Randnummer 73 Des Weiteren geht die UVP von kraftwerksbedingten Veränderungen des Sauerstoffhaushalts des Elbwassers aufgrund der Temperaturerhöhung und der höheren Sauerstoffzehrung durch abgetötete Biomasse aus. Dabei teilt die UVP die Schlussfolgerungen der Fachgutachten zur vorhabenbedingten Veränderung des Sauerstoffhaushalts des Elbwassers nicht (dort S. 93 ff.): Sie nimmt eine höhere Sauerstoffzehrung durch die in der Kühlwasserpassage abgetöteten Biomasse an. Die Detritusmenge sei höher anzusetzen und betrage mindestens 33,3 t pro Tag. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich der Kraftwerksbetrieb bezüglich des Sauerstoffhaushaltes der Tideelbe nicht wirkungsneutral verhalte. In Abhängigkeit vom Biomassedargebot und der Ausgangs-Sauerstoffkonzentration sowie der Gewässertemperatur falle das Sauerstoffdefizit unterschiedlich hoch aus. Die genaue Höhe lasse sich nicht beziffern. Ebenso wenig lasse sich abschätzen, wie sich das Sauerstoffdefizit auf die bereits bestehenden Sauerstoffmangelsituationen auswirke. Hintergrund dieser Einschätzung sind die unabhängig vom Kraftwerk im Bereich des Hamburger Hafens in den Sommermonaten bei höheren Wassertemperaturen und niedrigem Oberwasserabfluss regelmäßig auftretenden Sauerstoffmangelsituationen mit einer Konzentration von unter 3 mg O 2 /l („Sauerstofflöcher“, vgl. hierzu KLS 2006, S. 34 ff.). Eine grundsätzliche Schwierigkeit in der Prognose besteht nach der UVP (dort S. 97) in den Unsicherheiten der Modellierung des Gutachtens DHI 2007, da bestimmte Parameter nur unzureichend hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund dieser nicht auszuräumenden Unsicherheiten sei in Bezug auf die Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keine Prognosesicherheit zu erzielen. Eine Verschlechterung der Gewässerqualität sei nicht auszuschließen. Wegen dieser Unsicherheiten sei zur Vermeidung einer nachteiligen Veränderung des ökologischen Potenzials sicherzustellen, dass eine maximale Gewässertemperatur von 28°C sowie eine maximale Aufwärmspanne von 3 K im Gewässer eingehalten werde. Außerdem müsse über das Einlaufbauwerk ganzjährig ein Sauerstoffsättigungsgrad von mindestens 80% und mindestens 6 mg O 2 /l sichergestellt werden. „Ab“ (gemeint wohl „unter“) einem Sauerstoffgehalt von 6 mg O 2 /l im Gewässer sei die Kühlwassereinleitung zu drosseln und ab 3 mg O 2 /l einzustellen. Hierzu seien entsprechende Nebenbestimmungen formuliert worden. Damit orientierte sich die Beklagte an den Festlegungen des zum Zeitpunkt der UVP noch in der Planung befindlichen Wärmelastplans für die Tideelbe. Randnummer 74 Die wasserrechtliche Erlaubnis vom
  4. Oktober 2010 setzt diese Vorgaben in den Nebenbestimmungen unter Ziffer 4.1.2, 4.2 und 4.3 um und geht über diese insoweit hinaus, als bereits bei einem Sauerstoffgehalt von weniger als 4 mg O 2 /l die Kühlwassereinleitung einzustellen ist. Dennoch bleibt die Prüfung defizitär. Denn die Auswirkungen der bei Einhaltung der Nebenbestimmungen verbleibenden temperatur- und zehrungsbedingten Veränderungen des Sauerstoffgehalts auf die Fischfauna in den potenziell betroffenen OWK der Tideelbe werden nicht nach Maßgabe der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO bewertet. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass trotz der genannten Nebenbestimmungen eine negative Veränderung des Sauerstoffgehalts zu erwarten ist. So stellt der von der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegte Vermerk vom
  5. Oktober 2012 (dort S. 3) fest, das Fehlen von Nutzungsbeschränkungen oberhalb einer Sauerstoffkonzentration von 6 mg O 2 /l bedeute nicht, dass die Kühlwassernutzung dann keinen negativen Einfluss auf die Sauerstoffbilanz des Gewässers habe. Die Prognoseunsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen der Durchlaufkühlung auf den Sauerstoffgehalt der Elbe bei Einhaltung dieser Vorgaben hat auch das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der ARSU GmbH (Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung) vom
  6. November 2012 (im Folgenden: ARSU 2012) bestätigt. Das Gutachten führt aus, der Einfluss der Kühlwassereinleitung auf die Sauerstoffzehrung und die zu erwartende Kompensation durch die Anreicherung ließen sich nicht beziffern und eine Verringerung des Sauerstoffgehalts sei nicht auszuschließen. Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kraftwerksbetrieb die physikalisch-chemische QK Sauerstoffgehalt negativ verändere (ARSU 2012, S. 34 f.). Trotz der angenommenen verbleibenden negativen Auswirkungen der Kühlwassernutzung auf den Sauerstoffhaushalt hat die Beklagte jedoch die damit gebotene nachvollziehbare Beurteilung, ob dies zu einer Verschlechterung der Potenzialklasseneinstufung der QK Fischfauna des OWK Elbe-Hafen oder – wegen der möglichen Fernwirkung der Sauerstoffzehrung – des OWK Elbe-West führen könnte, unterlassen. Randnummer 75 bb. Auch die Bewertung der QK Makrozoobenthos leidet an den eingangs beschriebenen Mängeln: Randnummer 76
(1)Die UVP enthält zum Ist-Zustand der QK Makrozoobenthos lediglich die bereits oben im Zusammenhang mit der QK Fischfauna dargestellte, den rechtlichen Vorgaben nicht genügende Bewertung mit „Zielerreichung unwahrscheinlich“ (UVP, S. 72, Tabelle 19). Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Makrozoobenthos werden in der UVP ebenfalls nicht spezifisch gewürdigt. Die UVP geht zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung der Alten Süderelbe im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Fischfauna sowie der „übrigen Wasserlebewesen“ aufgrund des Wärmeeintrags und insoweit von einem „Funktionsverlust“ der Alten Süderelbe aus (UVP, S. 89). Was dies für die Bewertung der Auswirkungen auf die QK Makrozoobenthos im OWK Elbe-Hafen insgesamt bedeutet, wird nicht weiter geprüft. Die Beklagte prüft auch die Auswirkungen der Kühlwassernutzung auf das Makrozoobenthos außerhalb der Alten Süderelbe nicht. In Bezug auf die Relevanz lokaler negativer Veränderungen in einem OWK gilt, dass die räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ebenso wie für die Zustands-/Potenzialbewertung grundsätzlich der OWK in seiner Gesamtheit ist. Ort der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 506). Dabei sind jedoch nicht nur die Größenverhältnisse, sondern ist auch die gewässerökologische Funktion des jeweiligen Bereichs in den Blick zu nehmen (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013, 5 E 11/08 , NordÖR 2013, 322 , juris Rn. 226 ). Die Beklagte setzt sich in der UVP jedoch nicht mit der Frage auseinander, welches Gewicht der angenommene „Funktionsverlust“ der Alten Süderelbe für das Makrozoobenthos im OWK Elbe-Hafen besitzt. Randnummer 77 Eine derartige Bewertung nimmt erstmals das Gutachten ARSU 2012 (S. 21 f., 37 f.) vor. Danach führen die Auswirkungen des Kühlwasserbetriebs nicht zu einer Verschlechterung des – in dem Gutachten als „unbefriedigend“ eingestuften – Zustands der QK Makrozoobenthos im OWK Elbe-Hafen. Der Verlust der ökologischen Funktion der Alten Süderelbe sei nur eine lokale Veränderung. Der Restarm der Alten Süderelbe stelle mit einer Fläche von ca. 5,5 ha nur 0,00004% der Gesamtfläche des OWK Elbe-Hafen, die mit ca. 135.000 km² veranschlagt wird, dar. Selbst wenn man unterstelle, die QK Makrozoobenthos sei in der Alten Süderelbe in einem „sehr guten“ Ist-Zustand und würde auf die Zustandsklasse „schlecht“ sinken, so wäre dies im Vergleich zum gesamten Wasserkörper als Bagatelle anzusehen und würde nicht zur Verschlechterung der QK Makrozoobenthos im OWK Elbe-Hafen beitragen. An diesem flächenbezogenen Ansatz hat die Gutachterin der ARSU-GmbH in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 festgehalten. Die Beklagte hat zu dem Gutachten ARSU 2012 jedoch nicht die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (s. unten zu e]). Auch wenn es wegen der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr entscheidungserheblich ist, wird in diesem Zusammenhang außerdem darauf hingewiesen, dass die in dem Gutachten angestellten Berechnungen der Flächenrelationen in sich nicht schlüssig sind: Zwar dürfte die Fläche der Alten Süderelbe ca. 5,5 ha betragen. Die Veranschlagung der Fläche des OWK Elbe-Hafen mit 135.000 km² ist jedoch offensichtlich viel zu hoch. Randnummer 78
(2)Das Gutachten KLS 2006 (S. 87 ff.) beurteilt den Ist-Zustand der QK Makrozoobenthos nicht gewässerkörperbezogen: Sie bewertet lediglich zwei Bereiche der Alten Süderelbe (Bereiche Sediment und Ufer) und drei Bereiche der Süderelbe (inner-, ober- und unterhalb der ehemaligen Kaianlage am Vorhabenstandort) ohne Bezug auf den maßgeblichen OWK. Der Ist-Zustand wird in diesem Fachbeitrag außerdem nicht nach Maßgabe der Zustands-/Potenzialklassen gemäß Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO bewertet, sondern nach den Kriterien Seltenheit, Lebensraumspezifität, besondere Standortverhältnisse, Regenerationsfähigkeit, ökologische Funktion und Vernetzungsfunktion. Dabei werden die Wertstufen I („geringste Wertigkeit“) bis V („höchste Wertigkeit“) verwendet. Der Bereich Alte Süderelbe/Sediment wird mit der „überwiegenden“ Wertstufe III (mittlere Wertigkeit), der Bereich Alte Süderelbe/Ufer mit IV (hohe Wertigkeit), der Bereich Süderelbe innerhalb der ehemaligen Kaianlage mit II (geringe Wertigkeit), oberhalb der ehemaligen Kaianlage mit III (mittlere Wertigkeit) und unterhalb der ehemaligen Kaianlage mit IV (hohe Wertigkeit) bewertet (KLS 2006, S. 95). Es ist abgesehen von dem Kriterium der Lebensraumspezifität nicht ersichtlich, dass die verwendeten Kategorien den Kriterien entsprechen, die für die Einstufung der Potenzialklassen nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO maßgeblich sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur QK Fischfauna oben zu a] aa. [1] zum Gutachten limnobios 2006). Randnummer 79 Auch bei der Bewertung der Auswirkungen der Gewässerbenutzung fehlt im Gutachten KLS 2006 der gebotene Gewässerkörperbezug. Es werden lediglich die genannten zwei Bereiche der Alten Süderelbe und drei Bereiche der Süderelbe in den Blick genommen (KLS 2006, S. 121). Die Auswirkungen werden außerdem nicht anhand des Potenzialklassensystems nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO bewertet: Das Gutachten beurteilt die Auswirkungen zusammengefasst für die „Qualitätskomponenten Gewässergüte, Phytoplankton und Makrozoobenthos“ anhand eines dreistufigen Bewertungsschemas, das hohe, mittlere und geringe Umweltauswirkungen unterscheidet. Dieses Schema geht – wie bereits oben ausgeführt (s.o. zu a] aa. [2] [2.1]) – erst ab einer hohen Umweltauswirkung von einer „Erheblichkeit“ aus (vgl. KLS 2006, S. 121 f.). Das Gutachten betrachtet in diesem Zusammenhang unter Rückgriff auf das Gutachten DHI 2006 die Effekte der einleitungsbedingten Temperaturerhöhung des Elbwassers auf das Makrozoobenthos: Durch den Kühlwasserbetrieb werde sich die Wassertemperatur im Restarm der Alten Süderelbe dauerhaft um 4,5 bis 6 K erhöhen. In der Süderelbe sei im Nahbereich der Einleitung mit einer örtlich begrenzten Temperaturerhöhung von 2,7 K (bei einer Ausgangstemperatur des Elbwassers von 24°C) bis 4,2 K (bei einer Ausgangstemperatur des Elbwassers von 21°C) an der Gewässeroberfläche während der Tideumkehr und im gesamten restlichen Gewässerabschnitt der Süderelbe mit einer Temperaturerhöhung von 1,5 K (bei einer Ausgangstemperatur des Elbwassers von 24°C) bis 2 K (bei einer Ausgangstemperatur des Elbwassers von 21°C) zu rechnen (KLS 2006, S. 54 ff., 111, 116). Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Veränderung des Sauerstoffhaushalts führt das Gutachten aus, die durch die Temperaturerhöhung verursachte Sauerstoffzehrung könne durch eine 70 bis 80%ige Sauerstoffsättigung des eingeleiteten Kühlwassers unter den im DHI-Modell angenommenen Ausgangsbedingungen zwar noch ausgeglichen werden, bei der Risikoabschätzung seien jedoch Unwägbarkeiten, z.B. extreme, nicht vorhersagbare hydrologische und ökologische Zustände der Elbe, zu berücksichtigen. Zu den unmittelbaren Auswirkungen der Temperaturerhöhung auf das Makrozoobenthos führt das Gutachten aus, höhere Wassertemperaturen förderten und beschleunigten allgemein das Wachstum der Organismen. Dies könne negative Folgen im Winter haben. Der temperaturabhängige Entwicklungszyklus der benthischen Organismen werde vorverlegt. Die Eier entwickelten sich schneller und die Larven schlüpften früher im Jahr. Hierbei bestehe die Gefahr, dass noch nicht ausreichend Nahrung für die Larven vorhanden sei und viele verhungerten. Thermotolerantere Arten wie viele Neozoen könnten sich dann gegenüber den einheimischen Arten immer mehr durchsetzen (KLS 2006, S. 115 f.). Im Ergebnis seien die Auswirkungen der Kühlwassereinleitung für den Bereich der Alten Süderelbe wegen der Temperaturerhöhung und der dortigen Änderung der Strömungsverhältnisse als hoch anzusehen (KLS 2006, S. 115 f., 121 f.). Für die verschiedenen Bereiche der Süderelbe werden die Auswirkungen als mittel (Temperaturerhöhung) bzw. mittel/gering (Änderung Strömungsverhältnisse) eingestuft. Randnummer 80 cc. Die Bewertung der QK Phytoplankton leidet an den gleichen Fehlern: Randnummer 81 Die UVP enthält gar keine Bestandsaufnahme und -bewertung der QK Phytoplankton (vgl. UVP, S. 72, Tabelle 19). Randnummer 82 Das Gutachten KLS 2006 (S. 65 ff.) bewertet den Ist-Zustand des Phytoplanktons auf der Grundlage eines im Rahmen eines LAWA-Projekts entwickelten Bewertungssystems. Daran anknüpfend stellt das Gutachten auf die Parameter Biomasse (Chlorophyll a-Konzentration und Gesamtphosphorkonzentration) und taxonomische Zusammensetzung der Phytoplanktonzönose (Indikatortaxa, insbesondere prozentualer Anteil von Blau- und Grünalgen am Phytoplankton-Gesamtbiovolumen) ab und ordnet den Zustand in ein fünfstufiges Degradationsklassen-Schema ein, das von „sehr gut“ bis „schlecht“ reicht. Es kommt zu dem Ergebnis, die „Süderelbe“ und der „Restarm Alte Süderelbe“ seien in die Degradationsklassen „unbefriedigend
(4)“ einzuordnen. Übertragen auf die fünfstufige Bewertungsskala, die das Gutachten auch für die Einstufung des Makrozoobenthos verwendet (s.o. zu a] bb.), entspreche dies der Wertstufe II (geringe Wertigkeit). Da aber in diese Bewertung die Bedeutung des Phytoplanktons für den Sauerstoffhaushalt der Elbe nicht eingehe, das ausreichende Vorhandensein intakten Phytoplanktons jedoch gerade im Bereich des Hamburger Hafens eine sehr wichtige Rolle für den Sauerstoffhaushalt spiele, sei dessen Wertigkeit höher, nämlich in die Wertstufe III (mittlere Wertigkeit) einzustufen (KLS 2006, S. 96). Randnummer 83 Zwar ist nicht ersichtlich, dass die im Gutachten KLS 2006 angewandten Bewertungsparameter inhaltlich verfehlt sind. Insbesondere finden die verwendeten Kriterien Biomasse und taxonomische Zusammensetzung ihre Entsprechung in den in § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 2 EG-WRRL-UmsVO genannten Parametern Abundanz und taxonomische Zusammensetzung. Jedoch fehlt bei der Bewertung erneut der hinreichende OWK-Bezug und eine Einstufung in die Potenzialklassen des Anhangs V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 EG-WRRL-UmsVO. Randnummer 84 Diese Mängel weisen auch die Beurteilungen der Fachbeiträge zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Gewässerbenutzung auf die QK Phytoplankton auf: Randnummer 85 Das Gutachten KLS 2006 stellt zum Restarm der Alten Süderelbe fest, die Veränderung der Strömungsverhältnisse durch die Kühlwassereinleitung werde wegen der kurzen Wasseraustauschzeit zur Folge haben, dass sich dort kaum noch Phytoplankton entwickeln könne (KLS 2006, S. 106). Ferner geht das Gutachten bei der Beurteilung der mechanischen Schädigung des Phytoplanktons durch die Kühlwasserpassage von einer Mortalitätsrate von 40% aus. Durch das Kühlwasser könne ein Eintrag freigesetzten organischen Materials aus Phytoplankton von durchschnittlich ca. 18,5 t/Tag und maximal ca. 33 t/Tag erfolgen (KLS 2006, S. 116 ff.). Zur Auswirkung der Temperaturerhöhung führt das Gutachten aus, für das Phytoplankton würden Letaltemperaturen zwischen 33 bis 45°C angegeben. Bei Temperaturerhöhungen ausgehend von niedrigen Gewässertemperaturen werde eine Erhöhung der Photosynthese-Leistung und der Primärproduktion beobachtet; bei Ausgangstemperaturen von über 20°C sei dagegen eine durch Temperaturerhöhung bewirkte Hemmung der Primärproduktion beobachtet worden (KLS 2006, S. 115). Das Gutachten bewertet die Umweltauswirkungen sodann zusammengefasst für die „Qualitätskomponenten Gewässergüte, Phytoplankton und Makrozoobenthos“ anhand des bereits dargestellten (s.o. zu a] aa. [2] [2.1]) dreistufigen Bewertungsschemas, das erst ab einer hohen Umweltauswirkung von einer „Erheblichkeit“ ausgeht (vgl. KLS 2006, S. 121 f.). Die Auswirkungen der Änderung der Strömungsverhältnisse durch das Kühlwasser bewertet es für den Bereich der Alten Süderelbe als hoch, für die Süderelbe innerhalb des Vorhabenbereichs als mittel und für die Süderelbe oberhalb und unterhalb des Vorhabenbereiches als gering. Die durch die Veränderung des Sauerstoffhaushalts verursachten Umweltauswirkungen bewertet es für alle Bereiche als mittel. Die durch die Temperaturerhöhung verursachten Umweltauswirkungen bewertet es für alle Bereiche der Süderelbe als mittel, für den Bereich der Alten Süderelbe als hoch. Die Schädigung durch die Kühlwasserpassage bewertet es in allen Bereichen als mittel. Randnummer 86 Das Gutachten DHI 2007 (S. 40) geht davon aus, dass ca. 15 t Phytoplankton pro Tag bei der Kühlwasserpassage abgetötet und in die Alte Süderelbe zurückgegeben werden. Eine Bewertung, inwieweit dies zu einer Verschlechterung der QK Phytoplankton im Sinne des oben darstellten rechtlichen Maßstabs führt, nimmt das Gutachten nicht vor. Randnummer 87 Die gebotene Bewertung, ob und inwieweit die Abtötung des Phytoplanktons zu einer Verschlechterung der Potenzialklasse der QK Phytoplankton in den OWK Elbe-Hafen oder Elbe-West führt, fehlt auch in der UVP: Die Beklagte geht dort von deutlich höheren Detritusmengen als das Gutachten DHI 2007 aus. Auf der Grundlage von Erkenntnissen der Gewässergütestelle Elbe sei mit ca. 40 t/Tag abgetöteter Biomasse aus Phytoplankton und 11 t/Tag abgetöteter Biomasse aus Zooplankton zu rechnen (UVP, S. 83). Das Amt für Umweltschutz nehme eine Detritusmasse (bestehend aus Phytoplankton, Zooplankton und Fischeiern) von 33,3 t pro Tag an. Die Abtötung des Phytoplanktons wird in der UVP jedoch vor allem als Wirkfaktor der Sauerstoffzehrung betrachtet (UVP, S. 84, 95). Randnummer 88 Auf der Grundlage der UVP und der bei Erlaubniserteilung vorliegenden Fachbeiträge bleibt angesichts der festgestellten Bewertungsdefizite offen, ob sich die QK Phytoplankton i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG verschlechtert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob – worauf die Beigeladene mit Schriftsatz vom 12. September 2019 hinweist – die Fachbeiträge noch von der ursprünglich beantragten unbeschränkten Kühlwasserentnahme und -einleitung ausgingen. Denn es hätte in jedem Fall der Beklagten vor Erlass der Erlaubnis oblegen, die Auswirkungen der durch die Nebenbestimmungen eingeschränkten Gewässerbenutzung auf die QK Phytoplankton in einer den Anforderungen der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO genügenden Weise zu beurteilen. Randnummer 89 dd. Die Bewertung der QK Makrophyten und Phytobenthos weist die gleichen inhaltlichen Defizite auf. Randnummer 90
(1)Die QK Makrophyten und Phytobenthos waren im vorliegenden Fall bei der Verschlechterungsprüfung zu bewerten. Zwar sind nach Anhang 3 Nr. 1 EG-WRRL-UmsVO bei planktonführenden Flüssen Phytoplankton und bei nicht planktonführenden Flüssen Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen. Die Tideelbe ist ein planktonführender Fluss. Ein Ausschluss der Prüfung von Makrophyten bzw. Phytobenthos bei planktonführenden Flüssen nach Anhang 3 Nr. 1 EG-WRRL-UmsVO wäre jedoch nicht mit der WRRL vereinbar. Deren Anhang V enthält eine solche Beschränkung nicht. Gleiches gilt im Übrigen für die nunmehr geltende (auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare) Oberflächengewässerverordnung: Nach Anlage 3 Nr. 1 OGewV ist das Phytoplankton bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen, daneben aber auch Makrophyten bzw. Phytobenthos. Anhang 3 Nr. 1 EG-WRRL-UmsVO ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zwar bei nicht planktonführenden Flüssen (selbstverständlich) keine Prüfung des Phytoplanktons vorzunehmen ist, bei planktonführenden Flüssen aber die Prüfung von Makrophyten bzw. Phytobenthos nicht entfällt. Randnummer 91
(2)Eine den normativen Vorgaben entsprechende Bewertung des Ist- und Prognose-Zustands der QK Makrophyten und Phytobenthos ist jedoch unterblieben: Randnummer 92 Nach KLS 2006 (S. 31) lagen über das Phytobenthos keine Daten für eine Auswertung vor. Außerdem sei die Elbe im Raum Hamburg frei von submersen – d.h. unter der Wasseroberfläche lebenden – Makrophyten. Im Bereich der Wasserwechselzone befänden sich in einigen Bereichen Röhrichte (Helophyten), die den emersen – d.h. ganz oder teilweise über der Wasseroberfläche lebenden – Makrophytenanteil ausmachten. Außerdem sei der Schierlings-Wasserfenchel eine im Süßwassertidegebiet der Niederelbe um Hamburg lebende endemische Art. Eine wasserkörperbezogene Einstufung des Ist-Zustands der Makrophyten und des Phytobenthos im OWK Elbe-Hafen oder Elbe-West fehlt in diesem Gutachten ebenso wie eine Auswirkungsprognose. Die UVP enthält ebenfalls keine Bestandsbewertung zu Makrophyten und Phytobenthos (vgl. UVP, S. 72, Tabelle 19). Bei der Auswirkungsprognose verneint sie (UVP, S. 116) in Übereinstimmung mit den Aussagen im Gutachten KIfL 2006 (S. 103) lediglich eine Beeinträchtigung des Schierlings-Wasserfenchels, ohne eine prognostische Bewertung der QK insgesamt vorzunehmen. Randnummer 93 Das Unterlassen der Bewertung dieser QK anhand des Potenzialklassensystems der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO wurde auch nicht durch die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten gutachtlichen Stellungnahmen plausibel erklärt: Das Gutachten ARSU 2012 erklärt die fehlende Beprobung der Makrophyten im Rahmen des Überwachungsprogramms 2007 im OWK Elbe-Hafen damit, dass dort keine „relevanten“ Vegetationsbestände vorkämen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Wasserkörper mangels Makrophyten in einem schlechten Zustand befinde. In dem – nicht näher eingegrenzten – „Wirkraum“ des Kraftwerksvorhabens sei die QK Makrophyten mangels Beständen nicht erfasst worden; deshalb weise sie dort ebenfalls einen schlechten Zustand auf (ARSU 2012, S. 20). Zum Phytobenthos enthält das Gutachten ARSU 2012 keine Feststellungen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hat die Gutachterin der Firma ARSU erklärt, es gebe im OWK Elbe-Hafen keine relevanten Bestände an Phytobenthos (mangels hinreichenden Lichteinfalls) und an Makrophyten. Die Verneinung „relevanter“ Bestände stellt jedoch bereits eine Bewertung der QK dar, die anhand der Einstufungsvorgaben der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO hätte erfolgen müssen. Führt der Zustand der Bestände zu einer Einstufung in die niedrigste Potenzialklasse „schlecht“ (so auch die Bewertung im Bewirtschaftungsplan 2009, dort S. 67), so ist dadurch eine weitere Verschlechterung keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr stellt in diesem Fall wie dargelegt jede weitere Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit.
  1. a)Ziff.
  2. i)WRRL, § 27 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 WHG dar. Zur Verneinung einer Verschlechterung hätte die Beklagte also nachvollziehbar darlegen müssen, dass die erlaubte Gewässerbenutzung keinerlei weitere Verschlechterung der QK Makrophyten und Phytobenthos erwarten lässt. Randnummer 94 ee. Kein Fehler der Verschlechterungsprüfung liegt vor, soweit die bei Erlaubniserteilung vorliegenden Fachbeiträge und die UVP bei der isolierten Betrachtung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die unterstützenden QK lediglich verbale Beschreibungen und Prognosen vornehmen. Negative Veränderungen der unterstützenden QK können wie ausgeführt nur dann zu einer Verschlechterung i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG führen, wenn sie zur Verschlechterung einer biologischen QK führen. Eine Einstufung der unterstützenden QK in bestimmte Potenzialklassen bzw. ein entsprechender „Klassensprung“ der unterstützenden QK hat dabei mangels normativer Vorgaben der WRRL zum Verhältnis unterstützender und biologischer QK nicht automatisch eine bestimmte Bewertung der maßgeblichen biologischen QK zur Folge (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 499 ff.). Für eine ordnungsgemäße Verschlechterungsprüfung genügt deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats eine fehlerfreie, d.h. nachvollziehbare, schlüssige und fachlich untersetzte tatsächliche Beschreibung der Veränderungen der unterstützenden QK und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die jeweiligen biologischen QK. Die Anwendung des Potenzialklassensystems bei der Bewertung dieser Veränderungen ist – wie oben ausgeführt – erst bei der Bewertung der biologischen QK geboten. Randnummer 95
  3. b)Des Weiteren ist die Bewertung der Beklagten zur Gewässerverträglichkeit des sog. „Winterbetriebs“ nicht nachvollziehbar. Randnummer 96 Die UVP führt hierzu aus, in den Wintermonaten solle in Gebieten, in denen kälteliebende Arten laichten, eine Gewässertemperatur von 10°C nicht überschritten werden. Hierzu gehöre die Quappe, die von November bis März bei Temperaturen von 0,5-4°C laiche. Für den Bereich der Süderelbe sei sicherzustellen, dass nicht durch Bereiche mit erhöhter Temperatur eine Barriere für die Quappe zu den zwischen Bunthaus und Geesthacht liegenden Laichgebieten erzeugt werde. Aufgrund der reduzierten Kühlwasserentnahme (42,9 m³/s anstatt 64,4 m³/
  4. s)und des damit verbundenen geringeren Wärmeeintrages ergebe sich bei einer Elbtemperatur von 5°C eine deutlich geringere Ausdehnung der Wärmefahne als im Sommer. Die Bereiche mit Temperaturerhöhungen über 3 K reichten dann auch zu Beginn der Ebbeströmung nicht mehr bis zum gegenüberliegenden Ufer der Süderelbe. Somit sei davon auszugehen, dass die Wärmefahne keine vollständige Barriere für die Quappe darstellen werde (UVP, S. 89 f.). Randnummer 97 Der Kläger wendet dagegen zutreffend ein, in der neuen Fassung der Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 sei der im Bescheid vom 30. September 2008 (S. 4) geregelte Winterbetrieb vom 1. Dezember bis 31. März mit einer maximalen Entnahme- und Einleitmenge von 42,9 m³/s weggefallen. Zwar hat die Beklagte diesen Umstand in der Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 (S. 61 f.) gewürdigt. Dabei geht sie davon aus, dass die Erhöhung der maximal zulässigen Kühlwassereinleitmenge in den Wintermonaten von bisher 42,9 m³/s auf nunmehr 64,4 m³/s nicht zu einer Erhöhung der in die Süderelbe eingeleiteten Wärmeleistung führe, da eine Aufwärmspanne über 6 K aus technischen Gründen immer mit einer Reduzierung der Kühlwassermenge verbunden sei. Durch die höhere Aufwärmspanne (7,5 K) werde die Kühlwassermenge reduziert. Den vorliegenden Modellergebnissen der winterlichen Abwärmeausbreitung in der Süderelbe durch das DHI sei zu entnehmen, dass zu jeder Zeit ein Restkorridor von mindestens 2/3 des Fließquerschnittes der Süderelbe im Bereich der Einmündung des Restarms der Alten Süderelbe in die Süderelbe verbleibe, in welchem die Gewässererwärmung unter 1,5 K liege. Somit sei davon auszugehen, dass die Kühlwassereinleitung mit geringerer Kühlwassermenge und einer um bis zu 1,5 K höheren Aufwärmung des Kühlwassers auch zu keiner maßgeblichen negativen Beeinflussung beispielsweise der kaltstenothermen Quappe führe. Randnummer 98 Der Sache nach bezieht sich die Beklagte hier auf die ergänzende Stellungnahme der DHI vom 30. Mai 2007 (S. 2, 8 mit Abb. 11 Sachakte Bd. 1, Nr. 40). Diese untersucht u.a. die Auswirkungen der Wärmeeinleitung bei Wintertemperaturen. Bei einer Elbtemperatur von 5°C und einer Einleitung im Winterbetrieb von 42,9 m 3 /s und einer Aufwärmspanne von 7,5 K – so die gutachtliche Einschätzung – werde die Alte Süderelbe um mehr als 4 K aufgewärmt. In der Süderelbe bilde sich zu Beginn der Ebbeströmung an der Oberfläche eine Wärmefahne mit einer Temperaturerhöhung zwischen 2 und 4 K. Eine Wärmefahne mit einer Erwärmung über 3 K reicht nach den beigefügten Abbildungen bis etwas über die Mitte der Süderelbe im Längsverlauf und erfasst im Vertikalschnitt etwa das obere Fünftel des Gewässerkörpers (DHI, Stellungnahme vom 30.5.2007, S. 2, 8 f., Abb. 10 - 13). Diese Einschätzung beruht jedoch wie dargestellt u.a. auf der modellhaften Annahme einer Einleitung im Winterbetrieb von 42,9 m 3 /s. Zur Beurteilung der Auswirkungen der mit der neuen Erlaubnis auch im Winterbetrieb zugelassenen Einleitung von 64,4 m 3 /s kann sie deshalb nicht herangezogen werden. Soweit die Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 (S. 61 f.) darauf verweist, die Erhöhung der maximal zulässigen Kühlwassereinleitmenge in den Wintermonaten führe nicht zu einer Erhöhung der in die Süderelbe eingeleiteten Wärmeleistung, da eine Aufwärmspanne über 6 K aus technischen Gründen immer mit einer Reduzierung der Kühlwassermenge verbunden sei, wird dies nicht begründet. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Annahme wurde auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts nicht gegeben. Soweit Mitarbeiter der Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, die Beklagte sei damals von einer Fernwärme-Auskopplung im Winter ausgegangen und die Beigeladene habe das Kraftwerk auch in warmen Wintern unter Volllast betreiben wollen, so ist diese Begründung schon deshalb obsolet, weil zwischenzeitlich geklärt ist, dass das Kraftwerk keine Fernwärme auskoppelt. Randnummer 99 Allerdings betrifft die Temperaturerhöhung des Elbwassers im Winterbetrieb nach den vorliegenden Unterlagen offenbar vor allem die kälteliebende Quappe, also die QK Fischfauna. Die Beklagte müsste Ist- und Prognosezustand der QK Fischfauna jedoch bereits wegen der oben unter
  5. a)festgestellten Defizite in einem ergänzenden Verfahren erneut bewerten, wenn diese Fehler geheilt werden sollen. Auf das soeben aufgezeigte Begründungsdefizit bei der Beurteilung des Winterbetriebs käme es dabei nur an, wenn sich bei der erneuten Bewertung der QK Fischfauna mit dem (hierfür mittlerweile nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.3 OGewV vorgeschriebenen) Fischbewertungssystem FIBS eine durch die Temperaturerhöhung im Winter verursachte etwaige Schädigung der Quappe – die nach dem im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Gutachten des Instituts für angewandte Ökologie vom 30. Oktober 2012 (im Folgenden: IfÖ 2012) nach der für den Fließgewässertyp 20, Subtyp Tideelbe, maßgeblichen fischfaunistischen Referenz als typspezifische Art mit einem Anteil von 2% eingestuft wird (IfÖ 2012, S. 15) – überhaupt auswirken würde. Randnummer 100
  6. c)Soweit die Beklagte in der UVP des Weiteren auf einen Ausgleich des „gewässerbezogenen Funktionsverlusts“ der Alten Süderelbe durch Schaffung eines Ersatzbereichs bei Altengamme verweist (UVP, S. 87), so kann dies bei der Prüfung einer Verschlechterung biologischer QK nicht saldierend berücksichtigt werden. Es handelt sich laut UVP um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Altengammer Hauptdeichs (UVP, S. 58 f.). Zwar geht auch das WHG, wie §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 lit.
  7. d)WHG zeigen, grundsätzlich von der Möglichkeit des Ausgleichs negativer Gewässerveränderungen aus. Ein Ausgleich liegt vor, wenn der nachteiligen Wirkung Vorteile gegenüberstehen, aufgrund deren im Ergebnis kein Schaden eintritt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 13 Rn. 47). Dabei muss zwischen dem Ort der nachteiligen Wirkung und dem der Ausgleichsmaßnahme grundsätzlich auch kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang bestehen (Czychowski/Reinhardt, a.a.O.). Die Prüfung einer Verschlechterung i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ist jedoch wie dargelegt gewässerkörperbezogen. Ein etwaiger Ausgleich, so er im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht käme, müsste also in demselben OWK erfolgen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben: Der Restarm der Alten Süderelbe liegt im OWK Elbe-Hafen, Altengamme dagegen im OWK Elbe-Ost. Randnummer 101
  8. d)Keiner Entscheidung bedarf, ob – wie der Kläger vorträgt – die in den Nebenbestimmungen zur Erlaubnis festgesetzten Grenzwerte zur maximalen Gewässertemperatur (28°C) und Aufwärmspanne (3 K) nicht mehr den fachlichen Erkenntnissen entsprechen und stattdessen Maximaltemperaturen von 25°C (Sommer) und 10°C (Winter) sowie eine zulässige Aufwärmspanne von 2 K zugrunde zu legen seien. Wie oben ausgeführt fehlt es bisher bereits im Ansatz an einer den Anforderungen der WRRL und der EG-WRRL-UmsVO genügenden Bewertung des Ist- und Prognose-Zustands der insoweit maßgeblichen QK Fischfauna. Eine Heilung dieses Fehlers setzt eine den normativen Vorgaben genügende Nachholung der Beurteilung in einem ergänzenden Verfahren voraus (hierzu unten VI.). Dabei kommt es nicht auf abstrakte, gewässerökologisch vorzugswürdige Temperatur- und Aufwärmspannen-Grenzwerte an, über die bereits vorab zu entscheiden wäre. Vielmehr wird die Beklagte im Hinblick auf die konkrete Fisch-Zönose des betrachteten Gewässerkörpers und die jeweiligen Temperaturbedürfnisse der dort vertretenen Arten ggf. nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt prüfen und begründen müssen, ob die Auswirkungen der Kühlwassereinleitung mit der erlaubten maximalen Gewässertemperatur von 28°C und Aufwärmspanne von 3 K zu einer Verschlechterung der QK Fischfauna insgesamt führen. Randnummer 102
  9. e)Zu den nach Erteilung der Erlaubnis erstellten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten zur Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hätte die Beklagte die Öffentlichkeit beteiligen müssen. Dies ist verfahrensfehlerhaft unterblieben. Die maßgeblichen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus dem UVPG, sondern aus dem Hamburgischen Wassergesetz: Randnummer 103 aa. Die Vorschriften des UVPG über die Öffentlichkeitsbeteiligung sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP vor Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bestand nicht. Die erlaubte Wasserentnahme und -einleitung zum Zweck der Durchlaufkühlung ist kein Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 UVPG (in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 geltenden Fassung; im Folgenden: UVPG a.F.). In Anlage 1 Nr. 1.1.1 UVPG a.F. sind zwar „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW“ genannt. Deshalb sind jedoch nicht auch ohne weiteres die damit verbundenen Vorhaben – hier die Gewässerbenutzung zum Zwecke der Durchlaufkühlung – UVP-pflichtig. Für die Gewässerbenutzung ist vielmehr ein eigenständiges Genehmigungsverfahren vorgesehen, dessen UVP-Pflicht auch isoliert zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017, 7 C 25.15, UPR 2018, 227, juris Rn. 26 ff.). Sie ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die erlaubte Gewässerbenutzung fällt nicht unter die in Anhang 1 Nr. 13 UVPG a.F. genannten wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Randnummer 104 bb. Im vorliegenden Fall bestand jedoch eine Auslegungspflicht nach den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Hamburgischen Wassergesetz. Randnummer 105 Dabei kann dahinstehen, ob sich die Auslegungspflicht für die nachträglich eingeholten Fachbeiträge aus § 95 Abs. 6 HWaG ergibt, soweit diese die Einleitung des Kühlwassers betreffen. Nach § 95 Abs. 6 HWaG sind, wenn die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Erlaubnis über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen verfügt, die Angaben über die Auswirkungen der Einleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Offenbleiben kann insbesondere, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf den Sonderfall nachträglich, aber vor Erteilung der Erlaubnis eingeholter Unterlagen beschränkt bleibt oder ihrem Sinn und Zweck nach auf alle (auch in einem gerichtlichen Verfahren) nachträglich eingeholten Fachbeiträge anzuwenden ist. Randnummer 106 Denn die Berücksichtigung der im vorliegenden Fall im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten verstößt jedenfalls gegen die Auslegungspflicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 87 Abs. 1 HWaG . Nach § 87 Abs. 1 HWaG sind die Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, einen Monat öffentlich auszulegen. Zu den Plänen, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweisen gehören nach § 86 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HWaG bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Wassergüte die nachvollziehbare Darlegung der Auswirkungen. Der Inhalt muss so ausführlich dargestellt sein, dass die Auswirkungen auf die Gewässer und auf die Belange von Dritten beurteilt werden können. Randnummer 107 Zwar stellt nicht jede ohne neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommene Ergänzung der ursprünglichen Unterlagen im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung von § 87 Abs. 1 HWaG dar. Zur Bestimmung des Maßstabs, wann eine erneute Auslegung erforderlich ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ergänzung von Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben zurückgegriffen werden. Diese orientiert sich an Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG, nämlich der Gewährleistung einer besseren und transparenteren Gestaltung des behördlichen Entscheidungsprozesses durch Einbeziehung von aufgrund der Anstoßwirkung der Auslegung eingebrachten Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34). Diesen Zweck verfolgt auch die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 87 Abs. 1 HWaG im förmlichen Verfahren. Der Verweis in § 95 Abs. 4 HWaG soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Informationen in Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 und 2 der RL 2008/1/EG (IVU-RL) gewährleisten (Bü-Drs. 17/1371, S. 19). Randnummer 108 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beseitigung von Ermittlungsdefiziten dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Die Öffentlichkeit muss dagegen neu beteiligt werden, wenn nach Erlass der behördlichen Entscheidung nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34; ferner Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 27; Vorl.-Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, ZUR 2018, 615, juris Rn. 41; Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 54). Randnummer 109 Im vorliegenden Fall gehen die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen der ARSU GmbH und des Instituts für angewandte Ökologie (IfÖ) aus den Jahren 2012 und 2013 in Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinaus. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Randnummer 110
(1)Das Gutachten ARSU 2012 nimmt gegenüber den bei Erlaubniserteilung vorliegenden Fachbeiträgen und der UVP erstmals eine durchgehend gewässerkörperbezogene Prüfung des Verschlechterungsverbots vor, in der die einzelnen QK zumindest für den OWK Elbe-Hafen systematisch unter Anwendung der Potenzialklasseneinstufungen der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO abgearbeitet werden (vgl. insbesondere ARSU 2012, S. 23 ff., S. 38 ff. zur QK Fischfauna; S. 19 f., 35 f. zur QK Phytoplankton; S. 21 f., 37 f. zur QK Makrozoobenthos; S. 20 zur QK Makrophyten/Phytobenthos). Die Zuordnung der zuvor in den Fachbeiträgen und der UVP beschriebenen Auswirkungen zu dem normativ vorgegebenen Potenzialklassensystem mit Bezug auf einen konkreten OWK ist wie ausgeführt ein wesentlicher Beurteilungsschritt, den die Beklagte vor Erteilung der Erlaubnis im Rahmen der Verschlechterungsprüfung i.S.v. Art. 4 WRRL bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG hätte vornehmen müssen. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine neue materiell-rechtliche Bewertung des Vorhabens aufgrund der bereits zuvor ermittelten Tatsachengrundlage, sondern um die Ausübung des bestehenden fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Würdigung der für die wasserrechtliche Verschlechterung maßgeblichen Tatsachen. Außerdem geht das Gutachten bei der Verschlechterungsprüfung teilweise auch methodisch über die bei Erlaubniserteilung vorliegenden Beiträge hinaus. Dies betrifft vor allem die Rezeption der durch IfÖ 2012 (hierzu sogleich) mit dem Bewertungssystem FIBS gewonnenen Ergebnisse, aber auch die Anwendung des Ästuartypieverfahrens bei der Bewertung der QK Makrozoobenthos (ARSU 2012, S. 21). Randnummer 111
(2)Das Gutachten IfÖ 2012 beurteilt erstmals das ökologische Potenzial der Fischfauna im OWK Elbe-Hafen anhand der Bewertungsvorgaben nach Anhang V WRRL bzw. § 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Tabelle 2 EG-WRRL-UmsVO. Außerdem nimmt es eine systematische Bewertung der durch die Kühlwasserentnahme zu erwartenden Fischverluste vor. Es wendet dabei mit dem Bewertungssystem FIBS (fischbasiertes Bewertungssystem) eine gegenüber den bisherigen Gutachten neue Methode zur Beurteilung der negativen Auswirkungen der Kühlwassernutzung auf die QK Fischfauna und ihrer Einstufung in das Potenzialklassensystem der WRRL bzw. der EG-WRRL-UmsVO an. Die Verwendung von FIBS zur Bewertung der QK Fischfauna in Fließgewässern ist mittlerweile nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.3 OGewV normativ vorgeschrieben. Als tatsächliche Grundlagen berücksichtigt das Gutachten die Datensätze aus Monitoring-Untersuchungen der Wassergütestelle Elbe aus den Jahren 2000 bis 2007, aus einer Studie aus dem Jahr 2009 und aus den Bestandsaufnahmen, die dem Fachbeitrag Fischfauna (limnobios 2006) zugrunde liegen (vgl. IfÖ 2012, S. 16). Es kommt zu dem Ergebnis, von diesen repräsentiere der Datensatz aus dem Gutachten limnobios 2006 aufgrund der Kombination verschiedener Befischungsarten die Fischartengemeinschaft am besten (vgl. IfÖ 2012, S. 33). Auf dieser Grundlage stuft das Gutachten das ökologische Potenzial der QK Fischfauna im OWK Elbe-Hafen als „mäßig“ ein (IfÖ 2012, S. 33). Bei der Bewertung der Auswirkungen der Kühlwasserentnahme unterstellt das Gutachten als worst-case-Szenario die Vernichtung aller Fischeier/-larven und Jungfische in der gesamten Süderelbe, was unter Berücksichtigung der nicht betroffenen Norderelbe zu deren Halbierung im OWK Elbe-Hafen führe. Nach den FIBS-Bewertungskriterien würde dies zu einer Verbesserung des ökologischen Potenzials von „mäßig“ auf „gut“ führen, da der Rückgang der absoluten Zahl für die Bewertung des ökologischen Potenzials unerheblich sei und nicht nur sehr geringe, sondern auch sehr hohe Jungfischanteile zu schlechten Bewertungen führten, weil sie Anzeichen einer gestörten Fischartengemeinschaft sein könnten (vgl. IfÖ 2012, S. 34 ff.). Auch eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials der QK Fischfauna durch die Kühlwassereinleitung verneint das Gutachten (vgl. IfÖ 2012, S. 37 ff.): Für den vom Kläger angeführten Reproduktionserfolg der Quappen sei die lokale winterliche Temperaturerhöhung des Elbwassers unerheblich, weil die Quappen erfolgreich nur stromaufwärts und nicht im OWK Elbe-Hafen laichen könnten. Grund sei, dass Eier und Brut aufgrund der Strömung aus dem OWK Elbe-Hafen flussabwärts verdriftet würden und aufgrund der Salzkonzentrationen im Elbästuar keine Überlebenschance hätten. Aus demselben Grund sei auch für den aus Besatzmaßnahmen stammenden Schnäpel ein Reproduktionserfolg im OWK Elbe-Hafen von vornherein auszuschließen. Die Laichgebiete der Finte lägen stromabwärts des OWK Elbe-Hafen. Die Kühlwassereinleitung werde voraussichtlich auch nicht aufgrund von sommerlichen Sauerstoffdefiziten zu einer Behinderung der Migration von Wanderfischen führen (vgl. IfÖ 2012, S. 40 ff.). Die Aufstiegszeiten der meisten Wanderfische lägen außerhalb der Sommermonate. Ausnahmen seien die Meerforelle und in zeitlich beschränkterem Umfang auch das Meerneunauge und der Lachs. Selbst wenn man unterstelle, die Laichwanderung der Meerforelle werde durch Sauerstoffdefizite vollständig unterbunden und die von Meerneunauge und Lachs um jeweils 50 % reduziert, so ergäbe die entsprechende Eingabe in das Bewertungssystem FIBS keine Veränderung der Einstufung des ökologischen Potenzials als „mäßig“. Randnummer 112
(3)Die im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des IfÖ-Gutachters vom 3. Mai 2013 (im Folgenden: IfÖ 2013) und der ARSU GmbH vom 18. Juni 2013 (im Folgenden: ARSU 2013) legen erstmals vertieft dar, in welchem Umfang sich die trotz der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis verbleibenden Effekte der Durchlaufkühlung auf den Sauerstoffhaushalt des Gewässerkörpers auf bestimmte Fischarten und damit die QK Fischfauna auswirken können. Randnummer 113 Im Gutachten IfÖ 2013 wird auf der Grundlage einer Literaturrecherche erstmals ausführlich der Sauerstoffbedarf maßgeblicher Fischarten dargestellt (IfÖ 2013, S. 5 ff.). Dabei werden für die Bewertung der Sauerstoffmesswerte im Hinblick auf die Lebensbedingungen von Fischen die Kategorien „Optimumbereich“, „eingeschränkter/unkritischer Bereich“, „kritischer Bereich“, „Toleranzbereich“ und „letaler Bereich“ unterschieden. Eine vergleichbare Unterscheidung trifft auch das Gutachten ARSU 2013 (S. 2). Laut IfÖ 2013 könne von einer Schädigung des Fischbestandes erst ausgegangen werden, wenn die Messwerte in den kritischen Bereich absänken. Sodann zieht das Gutachten verschiedene Studien heran, um den kritischen Bereich der Sauerstoffkonzentrationen für verschiedene Fischarten und Altersstadien bei einer Temperatur von 20°C darzustellen, und bewertet deren Plausibilität. Insgesamt ergebe sich, dass frühestens ab Sauerstoffkonzentrationen von weniger als 3 bis 4 mg/l eine Gefährdung der Fischfauna in der Tideelbe zu befürchten sei. Werte zwischen 5 und 3 mg/l seien unkritisch, die Mehrzahl der Arten erreiche unter diesen Bedingungen lediglich nicht mehr maximales Wachstum, optimale Kondition und Fitness. Sauerstoffkonzentrationen von 5 mg/l und mehr stellten den Optimumbereich der typischen Fischarten der Tideelbe dar (IfÖ 2013, S. 10, 22). Das Gutachten ARSU 2013 führt aus, die Darstellung im Wärmelastplan sei insoweit vereinfacht und wenig differenziert. Soweit dort in Bezug auf bestimmte Fische von einem „minimalen Sauerstoffbedarf“ die Rede sei, beschreibe dieser die untere Grenze des Sauerstoff-Optimums und nicht die Letalgrenze (ARSU 2013, S. 3). Zu einer Barrierewirkung durch niedrige Sauerstoffkonzentrationen führt das Gutachten IfÖ 2013 (S. 13 ff., 23) unter Auswertung der Aufstiegskontrollen am Wehr Geesthacht zwischen 2009 und 2012 aus, die Mehrzahl der Wanderfische steige zu 100% außerhalb der Zeiten auf, in denen die Gefahr niedriger Sauerstoffkonzentrationen bestehe. Bei der Meerforelle zeigten die Aufstiegskontrollen, dass erst eine Sauerstoffkonzentration unter 2 mg/l eine reduzierte Aufstiegsaktivität verursache. Der Lachsaufstieg steigere sich im Spätsommer und Herbst mit steigender Sauerstoffkonzentration; dies sei jedoch genetisch determiniert und werde nicht durch die Sauerstoffkonzentration verursacht. Randnummer 114
  1. f)Eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 WHG scheidet angesichts der festgestellten Mängel der behördlichen Prüfung derzeit von vornherein aus. Liegen wie im vorliegenden Fall wesentliche Mängel in der Beurteilung der für eine Verschlechterung i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG maßgeblichen QK durch die Behörde vor, ohne dass das Gericht selbst eine Verschlechterung feststellen kann, dann kommt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Denn die Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG setzt voraus, dass zunächst die wasserrechtliche Verschlechterung eines bestimmten OWK zutreffend erfasst und bewertet wird (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 7 C 18.17, NVwZ 2018, 1734, juris Rn. 15). An derartigen Feststellungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall wie ausgeführt bisher. Randnummer 115 3. Die angefochtene Erlaubnis verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Randnummer 116 Nach dieser Vorschrift, mit der Art. 4 Abs. 1 lit.
  2. a)Ziff. iii) WRRL umgesetzt wird, sind oberirdische Gewässer, die – wie hier – nach § 28 WHG als erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das gute ökologische Potenzial ist nach Art. 4 Abs. 1 lit.
  3. a)Ziff. iii) WRRL spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Art. 4 Abs. 4 WRRL zu erreichen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 27c Abs. 1 HWaG endet diese Frist am 22. Dezember 2015. Fristverlängerungen sind gemäß § 29 Abs. 3 WHG bzw. § 27c Abs. 2 Satz 1 HWaG in Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 WRRL höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren, d.h. maximal bis zum 22. Dezember 2027, zulässig. Randnummer 117 Das Verbesserungsgebot muss wie das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 478). Eine Erlaubnis ist vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der WRRL maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Dabei ist wie beim Verschlechterungsverbot auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 582, Urt. v. 2.11.2017, 7 C 25.15, ZUR 2018, 281, juris Rn. 58; EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, NVwZ 2015, 1041, juris Rn. 51). Randnummer 118 Das Verbesserungsgebot ist allerdings vorrangig durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Deshalb richtet sich die Prüfung, ob ein Vorhaben die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet, maßgeblich nach den Instrumenten der wasserwirtschaftlichen Planung gemäß §§ 82, 83 WHG bzw. Art. 11, 13 WRRL (Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne) und den darin für den jeweiligen OWK festgelegten Bewirtschaftungszielen (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 585 ff.). Während die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG vor allem dokumentarischen Charakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem guten ökologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuführen oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen der §§ 30, 31 WHG jedenfalls näherzubringen. Die Genehmigungsbehörden dürfen und müssen sich bei der Vorhabenzulassung nach deren Inhalt richten. Sie haben ihre Prüfung deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen für das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden. Dagegen müssen sie nicht prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind. Auch die gerichtliche inzidente Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der WRRL und des WHG Gebrauch gemacht haben. Von einer fehlerhaften Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist. Das Maßnahmenprogramm muss jedenfalls auf die Verwirklichung des jeweiligen Bewirtschaftungsziels angelegt sein. Dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot kann bei diesem Maßstab auch nicht automatisch aus einem Verstoß des Vorhabens gegen das Verschlechterungsverbot folgen (vgl. auch BVerwG, Urt. 11.8.2016, 7 A 1.15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 169). Randnummer 119 Nach diesem Maßstab verstößt die wasserrechtliche Erlaubnis im vorliegenden Fall nicht gegen das Verbesserungsgebot. Randnummer 120
  4. a)Die maßgeblichen Bewirtschaftungsziele ergeben sich aus dem im Erlaubniszeitpunkt geltenden Bewirtschaftungsplan 2009, dem Beitrag zum Bewirtschaftungsplan 2009 und aus dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. § 36 WHG der FGG Elbe vom 11. November 2009 (im Folgenden: Maßnahmenprogramm 2009). Randnummer 121 Der Bewirtschaftungsplan 2009 führt zur Tide-Elbe u.a. aus, dass ein Wärmelastplan erstellt werden solle. Dieser solle die von Wärmeeinleitungen ausgehenden Einwirkungen auf die Tideelbe in ihrer räumlichen und zeitlichen Verteilung ordnen, um die gesamte Elbe als Lebensraum gemäß den Anforderungen und Qualitätskriterien der WRRL zu erhalten und zu

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