1 Satz 1 Rom-I-VO der Ort ihrer Hauptverwaltung, welcher im vorliegenden Fall in den Niederlanden liegt. Es ist daher bezüglich eines Dienstvertrages mit der juristischen Person, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde,
1 Rom-I-VO das niederländische Recht anzuwenden. (Rn.16)
Anlage K 1. Am 16.09.2015 kam es zu einem Telefonat zwischen Herrn C. und Herrn K., dessen Inhalt Herr K. in der E-Mail vom 16.09.205, 15:46 Uhr festhielt. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen. Randnummer 4 Herr K. fertigte in der Folge die an die Beklagte gerichteten Schriftsätze vom 28.09.2015 und 01.10.2015 (Anlage K 5), in denen er Patentverletzungen anhand von Merkmalsanalysen prüfte. Auf Grund fehlender Information zur Ausstattung bzw. Funktionsweise des Produktes der W. W. B.V. war die Erfüllung diverser Merkmale „unknown“. Am 19.10.2015, 20.10.2015 und 26.10.2015 telefonierten Herr K. und Herr C. mehrfach und korrespondierten per E-Mail
Anlagen K 7 bis K
1 lit. b) Rom I-VO niederländischem Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, so dass er
1 lit. b) Rom I-VO dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von juristischen Personen wie der Klägerin ist
1 S. 1 Rom I-VO der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der Hauptsitz der Klägerin befindet sich in den Niederlanden. Randnummer 17 2. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Mandatsvertrag
Burgerlijk Wetboek (BW). Dabei handelt es sich eine besondere Form des Dienstvertrages
BW.
:405 BW hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 6.468,00 €. Randnummer 18 a) Herr K. hat
E-Mail vom 16.09.2015, 15:46 Uhr (Anlage K 1) unwidersprochen den Inhalt des vorangegangenen Telefonats mit Herr C. dahingehend zusammengefasst, dass Herr K. Randnummer 19 - die Übersetzung der Patente ins Niederländische überprüfen sollte, - durch die Patente gehen sollte, um die Erfindung zu verstehen, - die Produktinformationen von W. mit den Patentansprüchen abgleichen sollte, um zu prüfen, ob der Beklagten Ansprüche wegen einer Patentverletzung zustehen. Randnummer 20 In seiner Antwort-E-Mail vom selben Tag dankte Herr C. Herrn K. für die Informationen und schloss mit den Bemerkungen: Randnummer 21 „I'm not a lawyer and therefore we need your advice, how we can put our rights in the Netherlands without great risk. I can give you all the information, all the rest must come from you.“ Randnummer 22 Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin
dem von der Beklagten erteilten Auftrag nicht eine Berechtigungsanfrage an die W. W. B.V. versenden sollte, sondern umfassend prüfen sollte, ob eine Patentverletzung vorlag, und zwar anhand von Informationen, die die Beklagte der Klägerin liefern wollte. Ob Herr C. vorher gegenüber Dr. R. davon sprach, dass er nur eine Berechtigungsanfrage wünsche, ist unerheblich, da es allein auf die Vereinbarung mit der Klägerin ankommt. Im Übrigen hat Herr C. bereits in seiner ersten E-Mail an Dr. R. vom 13.09.2015, 12:23 Uhr, auch um eine „Einschätzung der Chancen“ gebeten. Auch aus der Anlage B 3 ergibt sich nichts anderes, denn danach hat auch Herr Dr. R. Herrn K. gebeten, ihn darüber zu informieren, wie die Chancen stehen, eine Patentverletzung zu beweisen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2017 vorträgt, dass Herr K. mit E-Mail vom 16.09.2015, 14.37 Uhr (Anlage K 1) erklärt habe, dass ein „quick check“ die Erfolgsaussichten wiedergeben werde und ein „elaborate check“ 24 Stunden in Anspruch nehmen würde, zitiert die Beklagte Herrn K. falsch. Der „quick check“ hat vielmehr ergeben: Randnummer 23 „we are able to represent you in infringement proceedings against W. W. B.V. and - in case required - against Shipyards (any entity).“ Randnummer 24 Herr K. hat also lediglich mitgeteilt, dass eine kurze Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin in der Lage sei, die Beklagte gegenüber der W. W. B.V. zu vertreten. Zu den Erfolgsaussichten der „infringement proceedings“ hat sich Herr K. nicht geäußert. Gegenstand des „quick check“ kann wird daher insbesondere die Frage gewesen sein, ob eine Interessenkollision bestand, die der Mandatsübernahme entgegenstand (vgl. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Randnummer 25 Die
E-Mail vom 16.09.2015, 15:46 Uhr, geschuldeten Leistungen hat Herr K. erbracht und seine Ergebnisse in zwei Schriftsätzen festgehalten. Im Anschluss an die beiden Schriftsätze hat er zwischen dem 19.10. und 26.10.2015 unstreitig weiter mit Herrn C. telefoniert und korrespondiert und ihm Rechtsrat erteilt. Diese Rechtsdienstleistungen sind zu vergüten. Randnummer 26 Herrn K. kann nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Prüfung der Patentverletzung begonnen hat, obwohl ihm noch nicht alle Informationen über das Konkurrenzprodukt vorlagen, so dass er die Verwirklichung diverser Merkmale der Patentansprüche nicht abschließend beurteilen konnte. Es ist gerade auch Sinn und Zweck der Prüfung einer Patentverletzung herauszufinden, welche weiteren Informationen über die Gestaltung des Verletzungsgegenstandes noch erforderlich sind. Randnummer 27 Welche „Patente der anzugreifenden Firma W.“ die Klägerin nach Ansicht der Beklagtenseite
Schriftsatz vom 10.04.2017 hätte prüfen sollen, erschließt sich nicht. Zu solchen Patenten ist nichts vorgetragen worden. Es ging ausschließlich um Patente der Beklagten, die möglicherweise durch die W. W. B.V. verletzt worden sein sollen. Randnummer 28 b) Da die Parteien die Stundensatzhöhe nicht vereinbart haben, schuldet der Auftraggeber
2 BW die übliche Vergütung. Diese beträgt
dem klägerischen Vortrag 330,00 €. Das Bestreiten der Marktüblichkeit dieser Stundensatzhöhe durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2017 ist
1 ZPO nicht zuzulassen, da es unentschuldigt verspätet ist und die Zulassung den Rechtsstreit nach der freien Überzeugung des Gerichts verzögern würde. Dass es sich bei 330,00 € um einen marktüblichen Stundensatz handelt, hat die Klägerin bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt vorgetragen. Die Beklagte hat dies innerhalb der Klagerwiderungsfrist
1 S. 2 ZPO, die am 07.11.2016 abgelaufen ist, nicht bestritten. Da die Höhe unstreitig war, ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 nicht darüber gesprochen worden. Erst mit Schriftsatz vom 10.04.2017 hat der Beklagte die Marktüblichkeit in Abrede gestellt. Eine Entschuldigung für dieses verspätete Verteidigungsmittel hat die Beklagte nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht früher möglich gewesen sein soll, die Marktüblichkeit zu bestreiten. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 10.04.2017 darauf abstellt, dass 330,00 € nicht üblich seien, weil Rechtsanwalt G. „bekanntermaßen“ lediglich mit 240,00 € abrechne, so war dies der Beklagten auch bereits bei Einreichung der Klagerwiderung bekannt, ergibt sich der Stundensatz des Rechtsanwalts (im Übrigen also nicht: Patentanwalts) G. in Höhe von 240,00 € doch aus der mit der Klagerwiderung eingereichten Anlage B
2 ZPO bereits vor fünf Monaten hätte eingeholt werden können, wenn die Beklagte die Stundensatzhöhe bereits in der Klagerwiderung bestritten hätte. Durch die Zurückweisung des Verteidigungsmittels tritt daher keine Überbeschleunigung des Verfahrens ein. Randnummer 29 3. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 6:119a Abs. 2 lit. b), 6:120 Abs. 2 BW. Wann die Beklagte die Rechnungen erhalten hat, ist zwar streitig, darauf kommt es jedoch nicht an.
2 lit. b) BW hat nämlich ein Schuldner, der eine Zahlung aus einem Handelsgeschäft schuldet, 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung Zinsen zu zahlen, wenn der Zugang der Rechnung ungewiss ist. Die von der Klägerin beantragten Zinszahlungen sollen jeweils erst nach Ablauf dieser Frist beginnen. Ob ein Schuldnerverzug
BW vorlag, ist für den in den in Art. 6:119a, 6:120 BW gesondert geregelten Zinsanspruch unerheblich. Randnummer 30 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten als Verzugsschaden
2 lit. c) BW zu. Die Beklagte befand sich nicht im Schuldnerverzug.
1 BW setzt ein Schuldnerverzug den Zugang einer Mahnung voraus, in der dem Schuldner eine Leistungsfrist gesetzt wird. Ein solches Schreiben hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insbesondere in den E-Mails
Anlage K 3 ist jeweils keine Fristsetzung enthalten.
a) BW gerät ein Schuldner zwar auch ohne Mahnung in Verzug, wenn ein für die Befriedigung festgelegter (“bepaalde“) Termin verstreicht. Einen Zahlungstermin hatten die Parteien jedoch nicht vertraglich vereinbart. Es hätte hier daher einer ordnungsgemäßen Mahnung bedurft, bevor die Klägerin das Inkassounternehmen einschaltete. II. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.