Markenschutz: Verwechslungsgefahr bei hochgradiger Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit Orientierungssatz Auch wenn man aufgrund der Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung einzelner Buchstaben selbst bei Wortmarken eine Identität ablehnt, besteht zwischen der Wortmarke "smartBASE" und der Bezeichnung „smartbase“ mindestens eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Da auch eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit (Verwaltung von Kundendaten in Computerdatenbanken) vorliegt, besteht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG. (Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 6. Februar 2019, 327 O 48/19 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Juli 2020, 5 U 161/19, Urteil Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.02.2019 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen marken- bzw. titelmäßiger Verwendung der Bezeichnung „smartbase“ in Anspruch. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist die als Aktiengesellschaft formierte Holding der auch in der Bundesrepublik Deutschland tätigen S.-Unternehmensgruppe. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr.... „smartBASE“ und der Unionsmarke Nr.... „SMART BASE“, beide mit Priorität aus dem Jahr 2007 für Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35. Die deutsche Marke genießt unter anderem Schutz für die Erfassung und Verwaltung von Adressen für Dritte, die Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken, die Analyse von Adressdaten zur Marketing- und Werbezwecken sowie die Überprüfung, Aktualisierung, den Abgleich, die Anreicherung, Ergänzung, Bereinigung und Recherche von Adressdaten in Computerdatenbanken für Marketing- und Werbezwecke. Die Unionsmarke genießt Schutz unter anderem für die Unternehmensberatung und Geschäftsführung, die Werbung und Unterstützung beim Betrieb von Handels- oder Industrieunternehmen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in erster Linie auf die deutsche Wortmarke (Verfügungsmarke). Ihre Markenrechte an der deutschen Wortmarke hat die Antragstellerin der S. S. GmbH und der S. S. AG (im Folgenden „S.-Unternehmen) lizenzweise zur Nutzung überlassen bzw. ihnen die Nutzung innerhalb des Konzerns gestattet. Die S.-Unternehmen bieten auf dem deutschen Markt unter anderem Datenbankdienstleistungen, darunter insbesondere ein Customer Relation Management-System (CRM) zu Marketing- und Werbezwecken an, deren integraler Bestandteil bzw. Basis die smartbase Datenbankplattform ist. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin bot seit Oktober 2018 auf einer mit noch recht wenig Inhalt gefüllten Homepage unter der Domain „s..de“ unter anderem Marketingdienstleistungen, darunter auch Inbound-Marketing an (“Smartbase gibt dir ein Zuhause für dein WordPress, das alles enthält für erfolgreiches Inbound-Marketing“). Es ließen sich damals bereits Early-Bird-Tarife reservieren. Zum genauen Inhalt der Fassung der Homepage zu diesem Zeitpunkt wird auf die Anlage ASt 4 Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin von der Homepage im Oktober 2018 Kenntnis erlangt hatte, stellte sie am 23.11.2018 eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin. Der Parteivertreter der Antragsgegnerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 07.12.2018 und in einem anschließenden Telefonat Anfang Dezember 2018, nach seinem derzeitigen Kenntnisstand überschneide sich das Angebot der Antragsgegnerin nicht mit den Dienstleistungen der Antragstellerin. Vielmehr biete die Antragsgegnerin lediglich technische und gestalterische Dienste im Zusammenhang mit Hosting und der Gestaltung von Homepages an. Zudem erklärte der Parteivertreter der Antragsgegnerin, er habe der Antragsgegnerin geraten, ihre Homepage entsprechend zu ändern. Vor diesem Hintergrund schlug die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.12.2018 vor, eine Abgrenzungsvereinbarung abzuschließen, wozu sie im Januar 2019 einen Entwurf übersenden wollte. Mit E-Mail vom 17.12.2018 erklärte sich die Antragsgegnerin damit generell einverstanden und kündigte zudem an, über den Jahreswechsel 2018/19 eine konkrete Leistungsbeschreibung ihrer Tätigkeit zu erstellen und der Antragstellerin bis spätestens 10.01.2019 zwecks Abstimmung einer Abgrenzungsvereinbarung zukommen zu lassen. Da die Antragsgegnerin ihre Homepage inhaltlich unverändert beließ, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2018 ab und forderte sie im Zuge dessen „rein formell“ auf, bis zum 10.01.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „s.“ für Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Rahmen von Inbound-Marketing zu benutzen. Randnummer 4 Am 09.01.2019 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um eine Fristverlängerung und kündigte zudem telefonisch an, eine um eine konkrete Leistungsbeschreibung der angebotenen Dienstleistungen angereicherte, neue Fassung ihrer Homepage am Abend desselben Tages online zu stellen, was auch geschah. Auf der überarbeiteten Fassung der Homepage der Antragsgegnerin waren unter der Domain „s..de“ unter der einleitenden Überschrift „Smartbase“, „All-in-One WordPress Business Home“ unter der Unterüberschrift „Dies alles bekommst du!“ konkrete Dienstleistungen betreffend Marketing Automation, Customer-Relation-Management-System (CRM), e-mail-Marketing, Mailversand von Kampagnen über autarke SMTP Mailserver der Antragsgegnerin in Deutschland und die Verwaltung von Kundendaten einschließlich Kundenadressen im Rahmen des CRM auf in Deutschland belegenen Smartbase-Servern aufgelistet. Für den genauen Inhalt der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019 wird auf Anlage ASt 10 verwiesen. Randnummer 5 Nach Prüfung der neuen Fassung der Homepage erklärte die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 15.01.2019, dass aus ihrer Sicht keine ausreichende Abgrenzung zwischen dem nunmehr veröffentlichten Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin und jenem der Antragstellerin bestehe. Mit Schreiben vom 18.01.2019 fasste die Antragstellerin ihre Einschätzung noch einmal schriftlich zusammen und schlug vor, dass die Antragsgegnerin ihr Produktangebot ändere und flankierend bis zum 29.01.2019 (korrigiert, nachdem zunächst eine Frist bis zum 22.01.2019 gesetzt worden war) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, in der sie sich verpflichte, es zu unterlassen, die Bezeichnung „smartbase“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich Dienstleistungen des Customer Relation Managements (CRM) zu benutzen, was die Unterlassung einer Benutzung als geschäftliche Bezeichnung in demselben Dienstleistungsbereich einschließe. Nach fruchtlosem Fristablauf beantragte die Antragstellerin am 05.02.2019 eine einstweilige Verfügung, welche die Kammer am 06.02.2019 erließ. Durch sie wurde der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Customer Relation Management (CRM), die Bezeichnung „smartbase“ zu benutzen, wenn dies erfolgt, wie in der Anlage ASt 10, also der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019, geschehen. Randnummer 6 Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 14.03.2019, den sie wie folgt begründet: Randnummer 7 An einem Verfügungsanspruch fehle es bereits deswegen, weil die Antragstellerin eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken in den von ihnen geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen nicht glaubhaft gemacht habe. Die S. S. GmbH und die S. S. AG verwendeten die Bezeichnung „smartbase“ nicht für Marketing- und Adressdatendienstleistungen, sondern lediglich zur Bezeichnung der Datenbanksoftware bzw. -plattform, die ihnen die Antragstellerin zur Verfügung stelle. Dies ergebe sich nicht nur aus den in Anlagenkonvolut K 18 vorgelegten Rechnungen und Aufträgen der beiden S. Unternehmen, sondern auch daraus, dass weder auf der Website noch in den Broschüren der S.-Unternehmen Dienstleistungen mit der Bezeichnung „smartbase“ angeboten würden, sondern etwa unter den Bezeichnungen „Telecare“ und „Fulfilment“. Auch stellten die S.-Unternehmen keine AGB für eine Dienstleistung namens „smartbase“ zur Verfügung, wie dies für andere von ihr angebotene Dienstleistungen der Fall sei. Der für die deutsche Wortmarke bestehende Markenschutz in der Nizza-Klasse 35 erfasse jedoch nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pflege, Analyse und Recherche von Adressdaten für Marketing- und Werbezwecke, worunter weder Datenbanksoftware noch Datenbankdienstleistungen fielen. Daher seien die Marken von den S.-Unternehmen nicht rechtserhaltend für die von der deutschen Wortmarke erfassten Dienstleistungen benutzt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die „smartbase“-Datenbank integraler Bestandteil der Dienstleistungen der S. Unternehmen sei, denn dieser Umstand könne keinen fehlenden Markenschutz in der Nizza-Klasse 9 ersetzen, die Datenbanksoftware für Adressen zum Gegenstand habe. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin ist zudem der Ansicht, es sei widersprüchlich, dass die Antragstellerin die nach Erlass der einstweiligen Verfügung angepasste Fassung der Homepage der Antragsgegnerin nicht beanstande, obwohl sich das Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin nicht geändert habe, da sie unverändert Hosting-Dienstleistungen anbiete. Entgegen der irrigen Annahme der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin von Beginn an mit dem Hosting nur die technische Infrastruktur angeboten, um ihren Kunden etwa einen Marketing-Newsletter-Versand, ein CRM und andere Softwareapplikationen sowie Internetdienstleistungen zu ermöglichen. Diese Dienstleistungen jenseits des rein technischen Hosting biete die Antragsgegnerin jedoch nicht selbst an und dies ergebe sich auch nicht aus der Homepage in der ihr untersagten Fassung ab dem 09.01.2019. Vielmehr beschreibe sie dort nur die Möglichkeiten der von ihr auf ihren Servern betriebenen Software, etwa der Open Source-Software Mautic, mit der man Kundenadressen verwalten könne und die auch ein CRM für die Kunden der Antragsgegnerin sei. Randnummer 9 Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es liege auch kein Verfügungsgrund vor. Dies stützt sie zum einen darauf, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung seit der Berechtigungsanfrage der Antragstellerin vom 23.11.2018 inhaltlich unverändert gewesen sei, indem er auf Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing gestützt gewesen sei, und sich die konkreten Umstände, auf die sich die Verletzung stütze, seit Beginn der Auseinandersetzung nicht geändert hätten. Sie seien der Antragstellerin daher vom Beginn der Auseinandersetzung an bekannt gewesen. Die erst in der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019 aufgeführten Dienstleistungen wichen nicht von jenen ab, die bereits zuvor seit der Berechtigungsanfrage vom 23.11.2018 auf ihrer Homepage angeboten und beworben worden seien. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 die einstweilige Verfügung vom 06.02.2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.02.2019 zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 die einstweilige Verfügung vom 06.02.2019 zu bestätigen, Randnummer 14 deren Bestand sie verteidigt. Randnummer 15 Zum Verfügungsanspruch trägt die Antragstellerin vor, die streitgegenständlichen Marken seien in den letzten fünf Jahren fortlaufend von der S. S. GmbH und von der S. S. AG für Datenbank- und Marketingdienstleistungen benutzt worden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Klassifikation in der Nizza-Klasse 35 auch Datenbankdienstleistungen, darunter die Datenbankverwaltung und datenbankbasiertes Marketing beinhalte. Derartige Datenbankdienstleistungen ließen sich sinnvoll nur durch eine Kennzeichnung der zugrundeliegenden Datenbank kennzeichnen, die insofern ein zentraler, integraler Bestandteil der Dienstleistungen sei. Sowohl die Datenbank als auch die auf ihr basierenden Dienstleistungen würden daher von den Unternehmen der S.-Gruppe mit dem Begriff „smartbase“ bezeichnet. Dies ergebe sich auch aus dem Internetauftritt (Anlage ASt 2 und 17), zahlreichen Präsentationen der S.-Unternehmen (Anlagenkonvolut ASt 18) und der Studie des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Anlage ASt 3). In Bezug auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ergebe sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Definition des „Hosting“ aus Wikipedia (Anlage AG 12), dass CRM-Systeme ein Anwendungsfall bzw. ein Hosting-Dienst seien. Zudem stellten auch die S.-Unternehmen eine technische Infrastruktur unter der Bezeichnung „smartbase“ für ihre Kunden zur Verfügung und böten unter der Bezeichnung „smartbase“ Datenverarbeitungsdienstleistungen für ihre Kunden an, wobei es sich bei den Daten um Kundendaten auf Servern der S.-Unternehmen handele, so dass man insofern sogar von identischen Dienstleistungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ausgehen könne. Randnummer 16 Zum Verfügungsgrund trägt die Antragstellerin vor, das Leistungsspektrum habe sich auf der Homepage der Antragsgegnerin ab dem 09.01.2019 inhaltlich ganz anders als zuvor dargestellt und sei daher ein qualitatives und quantitatives Novum. Dementsprechend hätten sich – was als solches unstreitig ist – die Abmahnung vom 18.01.2019 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.02.2019 nur auf die erst ab dem 09.01.2019 auf der Website der Antragsgegnerin anzutreffende Verletzungsform bezogen und werde die aktuelle Gestaltung der Homepage (nach Erlass der einstweiligen Verfügung) von der Antragstellerin nicht beanstandet. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die einstweilige Verfügung war im Lichte des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen, da auch danach vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ebenso wie eines Verfügungsgrundes auszugehen war. I. Randnummer 19 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 iVm § 4 Nr. 1 MarkenG gestützt auf die von ihr vorrangig geltend gemachte deutsche Wortmarke Nr. ... „smartBASE“ gegen die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich zu. Randnummer 20 1. Die Antragsgegnerin hat die Bezeichnung „smartbase“ im geschäftlichen Verkehr markenmäßig, nämlich zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft, benutzt. Sie vermarktet ihre sämtlichen, auf der Homepage aufgeführten Dienstleistungen unter der Bezeichnung „smartbase“. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass sie ihre einzelnen Dienstleistungen auf der angegriffenen Homepage unter der Überschrift „Smartbase - All-in-One WordPress Business Home“ bewirbt und anbietet, als auch daraus, dass sie all ihre Dienstleistungen unter der domain „www.s..de“ bewirbt und anbietet. Randnummer 21 2. Zwischen der Verfügungsmarke „smartBASE“ und der von der Antragsgegnerin verwendeten Bezeichnung „smartbase“ besteht aufgrund der mindestens hochgradigen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr iSd. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.