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SG Hamburg 58. Kammer S 58 AS 369/17 Urteil Minderung des Arbeitslosengeld II - Rechtsprechung des BVerfG - Anforderungen an die vorherige Rechtsfolge

Minderung des Arbeitslosengeld II - Rechtsprechung des BVerfG - Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung - Überprüfung nicht bestandskräftiger Sanktionsbescheide - verfassungskonforme Ausl

). Gem. § 79 Abs. 2

bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78

für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. Den Regelungen des § 79 Abs. 2

wird der allgemeine Rechtsgedanke entnommen, dass die unanfechtbar gewordenen fehlerhaften Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, dass jedoch für die Zukunft die aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidungen sich ergebenden Folgen abzuwenden sind (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 59. EL April 2020,

, § 79, Rn.9). Nicht bestandskräftige Entscheidungen fallen insofern nicht unmittelbar unter § 79 Abs. 2

. Randnummer 31 Das Bundesverfassungsgericht hat neben der Nichtigerklärung die sog. Unvereinbarerklärung (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2

) als weitere Tenorierungsvariante einer Normverwerfung entwickelt. Das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Fall die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes fest, ohne es für nichtig (unwirksam) zu erklären. Eine Unvereinbarerklärung hat ebenfalls zur Folge, dass die mit höherrangigem Recht kollidierenden Vorschriften in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Normenkollision einer Einzelfallentscheidung grundsätzlich nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen. Sie dürfen von Behörden oder Gerichten „in dem sich aus dem Tenor ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden“ (BeckOK

/Karpenstein, 9. Ed. 1.1.2020,

§ 78, Rn.

39 m.w.N.). In diesem Fall bleiben noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- oder Verwaltungsverfahren grundsätzlich ausgesetzt oder sind grundsätzlich auszusetzen, bis das Schicksal der Norm endgültig (durch gesetzgeberische Neuregelung oder durch Nichtigkeitseintritt) geklärt ist (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 59. EL April 2020,

§ 79, Rn.

56). Dabei ist der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für den gesamten von der Normverwerfung betroffenen Zeitraum zu beseitigen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 59. EL April 2020,

§ 79Rn.

44). Randnummer 32 Das Bundesverfassungsgericht versteht zudem die weitere einzelfallbezogene Festlegung der Folgen der Verfassungswidrigkeit namentlich von Gesetzen in einem sehr weiten Sinne noch als „Vollstreckung“ i.S.v. § 35

(grundlegend BVerfGE 6, 300 (303 f.) = NJW 1957, 785) und entnimmt jener Bestimmung die Ermächtigung für ein umfassendes einzelfalladäquates „Folgenmanagement“ (BeckOK

/Sauer, 9. Ed. 1.7.2020,

§ 35

). § 35

hat dem Bundesverfassungsgericht nach dessen Auffassung volle Freiheit belassen, das Gebotene in der jeweils sachgerechtesten, raschesten, zweckmäßigsten, einfachsten und wirksamsten Weise zu erreichen [BVerfG, Beschluss vom 21.03.1957- 1 BvB 2/51, BVerfGE 6, 300

(304)]. Randnummer 33 Das Bundesverfassungsgericht kann auf der Grundlage von § 35

unter bestimmten Voraussetzungen im Fall der Unvereinbarerklärung etwa die Weitergeltung eines Gesetzes aussprechen und gegebenenfalls mit inhaltlichen Maßgaben zur Gesetzesanwendung verbinden und damit die vorstehende Anwendungssperre durchbrechen (BeckOK

/Karpenstein, 9. Ed. 1.1.2020,

§ 78Rn.

39). Die Tenorierungsvariante einer Weitergeltungsanordnung im Gefolge einer Unvereinbarerklärung bietet sich an, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 59. EL April 2020,

§ 78, Rn.70).

Sie kann wegen ihres Legalisierungseffektes unter Umständen dazu führen, dass Verfassungsbeschwerden gegen Vollzugsakte, die auf dem – eigentlich als verfassungswidrig beanstandeten – Gesetz beruhen, bzw. gegen die die Vollzugsakte bestätigenden fachgerichtlichen Entscheidungen erfolglos bleiben (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, ebenda, Rn. 73) und ist daher grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, ebenda Rn. 67). Randnummer 34 Die Weitergeltungsanordnung ist insbesondere zulässig, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BeckOK

/Karpenstein, 9. Ed. 1.1.2020,

§ 78Rn.

47 m.w.N.). Sie dient insofern etwa der Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ bzw. der Verhinderung von Regelungslücken, die zu einem „Chaos“ führen würden (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, Rn. 168; vgl. zu den weiteren Fallgruppen, in denen einer Weitergeltungsanordnung für zulässig erachtet wird Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, ebenda, Rn. 67). Randnummer 35 Die Weitergeltungsanordnung soll dem Gesetzgeber grundsätzlich jedoch nur eine zeitnahe gesetzliche Neugestaltung ermöglichen, nicht hingegen zu einer Perpetuierung der verfassungswidrigen Lage führen (BeckOK

/Karpenstein, 9. Ed. 1.1.2020,

§ 78Rn.

54). Sie muss einschließlich ihrer Modifikationen und Restriktionen (Interpretationsanweisungen) in die Entscheidungsformel aufgenommen werden. Gleiches gilt für inhaltliche Vorgaben nach § 35

zur Umsetzung des weiter anzuwendenden Gesetzes, die sich an die normausführende Verwaltung oder die Fachgerichtsbarkeit wenden (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 59. EL April 2020,

§ 78, Rn. 75 f.). Randnummer 36

(2)Das Bundesverfassungsgericht hat § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegend nicht für nichtig erklärt, sondern die Tenorierungsvariante der Unvereinbarerklärung gewählt, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom
  1. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151, Rn. 213). Hätte das Bundesverfassungsgericht es bei der bloßen Unvereinbarerklärung des § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II nach Nr. 1 des Tenors seiner Entscheidung belassen, hätten die Vorschriften in noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nicht mehr angewandt werden dürfen, während der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, rückwirkend einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber in Nr. 2 des Tenors seiner Entscheidung die Weitergeltung von § 31a Abs. 1 SGB II und § 31b Abs.1 Satz 3 SGB II angeordnet und die Weitergeltungsanordnungen jeweils mit inhaltlichen Maßgaben zur weiteren Anwendung der Vorschriften verknüpft. Randnummer 37 Diese sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden inhaltlichen Einschränkungen von § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II nach Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung sind in den noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, die vor der Urteilsverkündung am 05.11.2019 festgestellt worden sind. Gegenteiliges folgt zunächst nicht aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, wonach diese Bescheide wirksam bleiben [(a)]. Zudem sind auch die Übergangsregelungen betreffend § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II nach Nr. 2b des Tenors rückwirkend zu berücksichtigen [(b)]. Auch im Übrigen kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden, dass sich die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide nicht nach den Regelungen in Nr. 2a und 2c des Tenors bemisst [(c)]. Randnummer 38 (a) Allein aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die nicht bestandskräftigen Bescheide gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, wirksam bleiben (BVerfG, Urteil vom
  2. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151, Rn. 221), kann nicht geschlossen werden, dass sich deren Rechtmäßigkeit nicht nach den verfassungsrechtlich erforderlichen Einschränkungen von § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II nach Maßgabe von Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors bemisst [a.A. SG München, Urteil vom
  3. Januar 2020 – S 46 AS 536/18 –, Rn. 17, juris; Greiser/Susnjar, NJW 2019, 3683
(3685), Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b (Stand: 01.03.2020), Rn. 47)]. Randnummer 39 (
  1. aa)Gem. § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Im Übrigen bleibt ein Verwaltungsakt gem. § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die weitere Wirksamkeit dieser Bescheide folgt für sich besehen bereits daraus, dass Verwaltungsakte, die auf einer Norm beruhen, welche das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, grundsätzlich nicht unwirksam und damit nichtig i.S.v. § 39 Abs. 3 SGB X sind oder durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt werden. Die Formulierung, wonach diese Bescheide wirksam bleiben, hat so gesehen für sich genommen lediglich einen deklaratorischen Charakter. Randnummer 40 (
  2. bb)Die Frage nach der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist im Übrigen von der hier maßgeblichen Frage nach der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide zu unterscheiden. Die Wirksamkeit der nicht bestandskräftigen Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung am 05.11.2019 festgestellt worden sind, entbindet nicht von der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit (Geckeler in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 66. UPD August 2020, III. Fragen des Rechtsschutzes, Rn. 38). Randnummer 41 Das Bundesverfassungsgericht hatte auch keine Veranlassung dazu, auszusprechen, dass diese Bescheide in den noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in jedem Fall aufzuheben sind, weil sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide auch unter Berücksichtigung von Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors – im Unterschied zu entsprechenden Bescheiden nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II unter Berücksichtigung von Nr. 2b des Tenors (vgl. insoweit BVerfG, ebenda, Rn. 222) – im Ausgangspunkt als ergebnisoffen erweist. Eine Aufhebung dieser Bescheide kommt etwa aus Gründen in Betracht, die – wie beispielsweise die Frage einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung im jeweiligen Einzelfall – nicht Prüfungsgegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen sind. Andererseits können etwa die Voraussetzungen von § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung der Weitergeltungsanordnung nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2c des Tenors dann vorgelegen haben, wenn Mitwirkungspflichten anhaltend verletzt worden sind, weil ein Minderungszeitraum von drei Monaten als solcher in diesem Fall nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151, Rn. 186). Entsprechendes gilt für § 31a Abs.1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Weitergeltungsanordnung nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2a des Tenors, wenn keine außergewöhnliche Härte vorgelegen hat. Demgegenüber erweisen sich Leistungsminderungen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in Anwendung der Weitergeltungsanordnungen nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2b des Tenors, wonach wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf, insoweit in jedem Fall als rechtswidrig. Randnummer 42 (
  3. b)Vor diesem Hintergrund zeigt auch ein Vergleich der Weitergeltungsanordnungen, dass die Übergangsregelungen nach Nr. 2a und Nr. 2c des Tenors rückwirkend zu berücksichtigen sind. Randnummer 43 Wären die Übergangsregelungen nach Nr. 2b des Tenors lediglich auf Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II anwendbar, die zeitlich erst nach der Verkündung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung am 05.11.2019 festgestellt worden sind, so wären die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestellten Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II nicht in jedem Fall teilweise aufzuheben. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ist dies jedoch der Fall (BVerfG, ebenda, Rn. 222). Auch die Übergangsregelungen nach Nr. 2b des Tenors sind aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts in den noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren daher rückwirkend zu berücksichtigen. Den Weitergeltungsanordnungen nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2b des Tenors kommt also keine rückwirkende Legalisierungswirkung für die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestellten und nicht bestandskräftigen Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II zu. Da die Weitergeltungsanordnungen betreffend § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2a des Tenors und betreffend § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2c des Tenors entsprechend formuliert sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie davon abweichende zeitliche Anwendungsbereiche haben. Randnummer 44 (
  4. c)Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass den Weitergeltungsanordnungen betreffend § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II im Unterschied zu den Weitergeltungsanordnungen betreffend § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II eine rückwirkende Legalisierungswirkung für nicht bestandskräftige Leistungsminderungen, die zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung am 05.11.2019 bereits festgestellt waren, zukommen sollte. Randnummer 45 (
  5. aa)Für eine solche Annahme hätte es zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zunächst einer expliziten Regelung durch das Bundesverfassungsgericht bedurft [Geckeler in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 66. UPD August 2020, III. Fragen des Rechtsschutzes, Rn. 40, a.A.Schifferdecker, NZS 2020, 1,
(5)]. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend kann der Entscheidung allerdings nicht entnommen werden. Aus Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2a und 2c des Tenors ergibt sich lediglich die unbefristete Anordnung der inhaltlich eingeschränkten weiteren Anwendbarkeit von § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II, ohne dass die inhaltlichen Maßgaben zur Gesetzesanwendung ihrerseits in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt worden sind. Randnummer 46 (bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine rückwirkende Legalisierungswirkung der Weitergeltungsanordnungen nach Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2a und 2c des Tenors aufgrund von überwiegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten und daher durch das Bundesverfassungsgericht intendiert gewesen sein könnte. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Annahme, diese Bescheide unterfielen nicht den im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erforderlichen inhaltlichen Einschränkungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II, ist nicht ersichtlich. Weder wäre eine solche Annahme für diese Bescheide aus überwiegenden Gründen der Rechtssicherheit geboten gewesen, noch sind anderweitige Rechtsgüter von Verfassungsrang ersichtlich, die zugunsten einer solche Annahme streiten könnten. Letzteres ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen selbst, weil der Gesetzgeber danach einen verfassungskonformen Zustand auch dadurch bewirken könnte, dass er auf Sanktionen ganz verzichten würde (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, BVerfGE 152, 68-151, Rn. 213). Die Annahme einer uneingeschränkten Legalisierungswirkung der Weitergeltungsanordnungen für Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Vergangenheit widerspräche daher Art. 1 Abs. 3 GG und dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1

. Es kann somit nicht angenommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung durch die Weitergeltungsanordnungen seinerseits für den Zeitraum vor der Verkündung seiner Entscheidung am 05.11.2019 insoweit suspendiert hat und suspendieren wollte, was es zugleich als grundrechtlich zugesichert und in der Menschenwürde verankert erkannt hat, ohne dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür ersichtlich ist. Randnummer 47

  1. Ausgehend davon erweist sich vorliegend auch die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18.10.2016 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 28.02.2017 als rechtswidrig, weil es an einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt. II. Randnummer 48 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. III. Randnummer 49 Die Berufung war zur Überzeugung der Kammer nicht gesondert zuzulassen. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs.2 Nr. 2 SGG), noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine schon geklärte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 28.08.2020), Rn. 32). Zur Überzeugung der Kammer sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vom 05.11.2019 geklärt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.