Strafbemessung bei mehreren Straftaten: Anwendung der Grundsätze des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen Erledigung der einbeziehungsfähigen Geldstrafe Leitsatz 1. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Härteausgleichs ist, dass sich die Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch tatsächlich nachteilig für den Angeklagten auswirkt. Eine mögliche Härte ist im Urteil dann erkennbar bei der Strafzumessung auszugleichen. (Rn.9) 2. Bei einer bereits bezahlten Geldstrafe ist dabei in den Blick zu nehmen, dass diese ggf. in voller Höhe auf die (fiktive) Gesamtstrafe anzurechnen wäre (§ 51 Abs. 2 StGB). Orientierungssatz 1. Zwar führt die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB), wobei die Gesamtstrafe aber nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen darf (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB). Da andererseits aber die bezahlte Geldstrafe in voller Höhe auf die Gesamtstrafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB), wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 51 Abs. 4 S. 1 StGB), wird sich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in aller Regel im Hinblick auf die tatsächlich drohende Vollstreckungsdauer als die für den Angeklagten günstigere Lösung darstellen. (Rn.10) 2. Wird die Bildung der Gesamtstrafe durch die Erledigung der einbeziehungsfähigen Geldstrafe unmöglich, ist deshalb dem dadurch entstehenden Nachteil durch Vornahme eines Härteausgleichs Rechnung zu tragen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 10. Januar 2020, 715 Ns 43/19 Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 15, vom 10. Januar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf 5 Monate und 3 Wochen herabgesetzt wird. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Urteil vom 9. Juli 2018 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona gegen die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Randnummer 2 Das Berufungsurteil vom 17. Dezember 2018 hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Randnummer 3 Im 2. Rechtsgang hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 15, die Berufung der Angeklagten am 10. Januar 2020 verworfen. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch am 10. Januar 2020 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers Revision eingelegt, die sie mit nach am 26. Februar 2020 erfolgter Urteilszustellung am 23. März 2020 mit der allgemeinen Sachrüge und dem Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache begründet hat. Randnummer 5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie vom Senat beschlossen beantragt. II. Randnummer 6 Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Randnummer 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt: Randnummer 8 „Demgegenüber erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, der Angeklagten keinen Härteausgleich zu gewähren (5 UA-LG), als rechtsfehlerhaft. Randnummer 9 In Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen unterbleiben muss, weil die früher verhängten Strafen bereits vor dem tatrichterlichen Urteil in dem anhängigen Verfahren erledigt waren, darf dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen und die darin liegende Härte ist nach allgemeiner Meinung in Verfolgung des Rechtsgedankens des § 55 StGB im Urteil erkennbar bei der Strafzumessung auszugleichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.1 1.2010 - 4 StR 441/10, NJW 2010, 868; Beschluss vom 17.08.2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596; LK-Rissing-van Saan/Scholze, a.a.O., § 55 Rn. 32). Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Härteausgleichs ist stets, dass sich die Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch tatsächlich nachteilig für den Angeklagten auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04, NStZRR 2004, 330; Urteil vom 06.06.2002 - 3 StR 118/02, BeckRS 2002, 5533; v.Heintschel-Heinegg, StGB, 2. Auflage, § 55 Rn. 16). ... Randnummer 10 ...für die Beschwer eines Angeklagten (kommt
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