das Hamburgische Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verletzten. Die Dienstbezüge entsprächen nicht mehr der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard. Auch hätten die Beamten in den vergangenen Jahren erhebliche Einsparungen und Kürzungen hinnehmen müssen. So sei die Sonderzahlung eines monatlichen Bruttoeinkommens zwischen 1994 und 2003 auf dem Niveau von 1993 eingefroren worden. Im Jahre 2004 sei die Sonderzahlung in den Besoldungsgruppen bis A 12 auf 66 % eines monatlichen Bruttogehalts reduziert worden. 2011 seien Sonderzahlungen bis zur Besoldungsgruppe A 16 auf einen Festbetrag von 1.000,-- Euro gekürzt und für die Besoldungsordnung B abgeschafft worden. 2004 sei ab der Besoldungsgruppe A 9 das Urlaubsgeld abgeschafft worden und ein monatlicher Eigenanteil von 1,4 % des monatlichen Bruttogehalts an der Heilfürsorge eingeführt worden. Für Polizeivollzugsbeamte, die ab 2005 verbeamtet wurden, sei die Heilfürsorge abgeschafft worden. Ebenso sei das Übergangsgeld bei Vollzugsbeamten mit einer besonderen Altersgrenze bei der Versetzung in den Ruhestand entfallen. Des Weiteren weiche die Besoldungsentwicklung der Beamten sowohl von der Einkommensentwicklung in der Privatwirtschaft als auch im sonstigen öffentlichen Dienst erheblich ab. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
5 GG geschützten Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation, weshalb der Gesetzgeber weder verpflichtet sei, sie zu gewähren, noch, sie auf einem bestimmten Niveau festzuschreiben oder an allgemeine Besoldungserhöhungen anzupassen. Statistische Aussagen über die Entwicklung der Einkommensverhältnisse belegten eine Verletzung des Alimentationsprinzips nur dann, wenn erhebliche Unterschiede der Statusgruppen im Lebensstandard evident seien, weil Art. 33 Abs. 5 GG weder die Sicherung eines erreichten Lebensstandards noch den Gleichklang des Lebenskomforts von Beamten und Tarifbeschäftigten mit einer ähnlichen Vor- und Ausbildung garantiere. Einen evidenten Unterschied habe der Kläger aber nicht aufgezeigt. Zuletzt lasse der Kläger unberücksichtigt, dass die Beklagte ihrer Schutz- und Förderungspflicht gegenüber dem Beamten und seiner Familie dadurch in besonderem Maße Rechnung trage, dass sie bereits ab dem ersten Kind einen Zusatzbetrag zur Sonderzahlung von 300 Euro gewähre. Randnummer 8 Dagegen hat der Kläger am 24. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er führt ergänzend aus, dass sich die Klage auch auf die Folgejahre bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehe. Sollte sich die Besoldung als nicht mehr verfassungsgemäß erweisen, sei eine Anpassung der Besoldungstabelle notwendig, die sich zwingend auch auf die Folgejahre auswirken würde. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2011/2012 würde
die in den Folgejahren erfolgten Besoldungsanpassungen im „normalen“ Rahmen nicht geheilt, sondern fortgesetzt. Die Einbeziehung der Folgejahre sei auch zulässig, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeige. Darüber hinaus sei die Klage begründet. Auf der ersten Prüfungsstufe seien vier der fünf Parameter erfüllt, welche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründeten: Für die Beamtenbesoldung in den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 10 seien die ersten drei Parameter (Vergleich mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex) erfüllt. Auszugehen sei für diese Berechnung jeweils vom tatsächlichen Jahresgehalt und nicht von dem mit zwölf multiplizierten Dezembergehalt des Bezugsjahres, da andernfalls die bis 2011 im Dezember geleistete Jahressonderzahlung das Rechenergebnis verzerren würde. Ferner sei für die Ermittlung des maßgeblichen Nettogehalts der im Jahre 2005 eingeführte monatliche Eigenanteil an der bis dahin kostenfreien Heilfürsorge von 1,4 % abzuziehen und das Urlaubsgeld einzubeziehen. Besondere Berücksichtigung verdiene zudem der Umstand, dass die Polizeizulage seit 1991 nicht angehoben und deshalb
die Inflation entwertet worden sei. Ein Quervergleich innerhalb der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 mit dem Bund, dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen zeige ferner eine erhebliche Differenz zur Besoldung in der Freien und Hansestadt Hamburg (fünfter Parameter). Ein Quervergleich mit der Besoldung aller übrigen Länder sei hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder erforderlich noch aussagekräftig, da nicht auszuschließen sei, dass auch die Besoldung in anderen Länder den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht gerecht werde. Zwar liege eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter der einzelnen Besoldungsgruppen untereinander (vierter Parameter) nicht vor. Jedoch werde der Mindestabstand der Eingangsbesoldung zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten (ebenfalls vierter Parameter). Die von der Beklagten gegen die Berechnung dieses Mindestabstands geltend gemachten Einwände würden nicht
greifen. Vielmehr sei der Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts zu folgen. Randnummer 9 Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation werde auf der zweiten Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts dadurch erhärtet, dass die Beklagte das Höchstruhegehalt von 75 % auf 71,75 % reduziert sowie das Übergangsgeld aufgrund der besonderen Pensionsgrenze der Polizeivollzugsbeamten abgeschafft habe und es sich bei Hamburg um einen Stadtstaat mit überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten handle. Ob der Einwand der Beklagten, die Abschaffung des Übergangsgeldes sei erfolgt, weil für Polizeibeamte die Pensionsgrenze nicht angehoben worden sei, zutreffend sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei diese Begründung irrelevant. Das Übergangsgeld werde als Ausgleich dafür gewährt, dass Polizeivollzugsbeamte, die wegen der gesonderten Pensionsgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand treten würden, Einkommensverluste im Vergleich zu gleichaltrigen Beamten hinnehmen müssten, die bis zur allgemeinen Pensionsgrenze arbeiten könnten. Hinsichtlich dieses Einkommensverlustes wirke sich die Verschiebung der allgemeinen Pensionsaltersgrenze nicht aus. Des Weiteren habe der Gesetzgeber im Rahmen des Sonderzahlungsgesetzes 2011/12 nicht seinen prozedurale Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten genüge getan. Der Gesetzgeber habe dabei eine erforderliche vergleichende Gehaltsstrukturuntersuchung unterlassen und sich stattdessen mit einem unzureichenden Hinweis auf die prekäre Haushaltssituation der Beklagten begnügt. Eine nachgeschobene Begründung dieser Maßnahmen
die Beklagte genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil bereits im Gesetzgebungsprozess hätte überprüft werden müssen, ob die Kürzungen mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind. Er, der Kläger sei nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachte Unteralimentation im Einzelnen darzulegen und zu beziffern. Vielmehr obliege es der Beklagten, sich ständig zu vergewissern, ob ihre Beamten noch amtsangemessen alimentiert würden. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass sein Nettoeinkommen für die Jahre 2011, 2012 und die Folgejahre bis zum 30. September 2018 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Sie führt ergänzend aus, dass unklar sei, ob die Klage zulässig sei, soweit sie sich auf die Jahre nach 2012 beziehe. Dagegen spreche, dass bei Klageerhebung die Höhe der zukünftigen Besoldung noch nicht festgestanden habe, mögliche wesentliche Veränderungen im Beamtenverhältnis – wie der Wechsel des Klägers in den niedersächsischen Polizeivollzugsdienst im Oktober 2018 – nicht absehbar gewesen seien und bezüglich der Besoldung in den Folgejahren kein Widerspruchsverfahren
geführt worden sei. Sollte es sich bei der Einbeziehung der Folgejahre in die Klage um eine Klageänderung handeln, werde dieser widersprochen. Bezüglich der Besoldung im Jahre 2011 dürfte es an der haushaltsnahen Geltendmachung der Bedenken des Klägers fehlen. Denn dieser habe sich erstmals im Jahre 2012 wegen der zu niedrigen Besoldung an die Beklagte gewandt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Es bestehe keine Vermutung für die Unteralimentation des Klägers, weil auf der ersten Prüfungsstufe lediglich einer der fünf Parameter aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sei: Allein die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteige die Besoldungsentwicklung in einem Fünfzehnjahreszeitraum stets um mehr als 5 % (dritter Parameter). Die Besoldungsentwicklung weiche aber in diesem Zeitraum um weniger als 5 % von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst ab (erster Parameter). Zwar weiche die Besoldungsentwicklung in den 15 Jahren bis einschließlich 2011 und 2013 um mehr als 5 % von der Entwicklung des Nominallohnindexes ab, nicht jedoch in einer entsprechenden Staffelprüfung (zweiter Parameter). Für die Berechnung der Parameter 1 bis 3 sei als Ausgangsbetrag das zwölffache Dezembergehalt zugrunde zu legen, da andernfalls die Steigerung in einem Zeitraum nicht von 15, sondern von 16 Jahren erfasst werde. Dabei sei auf die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen. Die Heilfürsorge sei als Sachbezug nicht vom maßgeblichen Nettogehalt abzuziehen, weil sie eine besondere Vergünstigung darstelle. Die Polizeizulage sei nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil es sich bei ihr um eine nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulage handle. Die Streichung des Urlaubsgeldes sei rechnerisch zu vernachlässigen. Randnummer 15 Darüber hinaus werde der Abstand zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet (vierter Parameter). Außerdem bestehe ein ausreichender Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (ebenfalls vierter Parameter). Zunächst sei anzumerken, dass die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Familienkonstellation (30-jähriger verheirateter Beamter mit zwei Kindern und nicht berufstätigem Ehepartner) immer seltener der gesellschaftlichen Realität entspreche. Vielmehr seien häufig auch die Ehepartner berufstätig mit eigenem Einkommen, zumal in einer Großstadt wie Hamburg, in der einerseits ein großes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen und andererseits ein großes Arbeitsplatzangebot vorhanden sei. Des Weiteren sei die der Vergleichsberechnung zugrunde gelegte Einstufung der Beamtin bzw. des Beamten wirklichkeitsfremd. Jemand, der in ein Amt der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt eingestellt werde, müsse das 18. Lebensjahr vollendet haben, über einen Hauptschulabschluss verfügen und einen halbjährigen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein 30-jähriger Beamter werde regelhaft über berufliche Vorerfahrungen verfügen, die aufgrund der großzügigen Praxis der Anerkennung von Vorerfahrungszeiten zu einem Vorrücken in eine höhere Erfahrungsstufe führen würden. Bei der Berechnung der Nettobesoldung des Vergleichsbeamten der niedrigsten Besoldungsgruppe – in Hamburg A 4,Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister – sei die Amtszulage nach der Anlage IX HmbBesG zu berücksichtigen, da nach der Anlage 1 Besoldungsgruppe A 4 Fußnote 2 HmbBesG alle betroffenen Beamten eine Amtszulage erhalten würden. Zudem könne der Berechnung des Grundsicherungsniveaus
das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen zum Bundesverfassungsgericht aus dem Oktober 2018 und
das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Insbesondere sei nicht auf einen
schnittssatz für Kinder vom
eine Anhebung des Eingangsgehalts einer Besoldungsgruppe mit geringeren prozentualen Steigerungen in den Erfahrungsstufen. Bei dem Quervergleich mit dem Bund und anderen Ländern sei auf den
schnitt der Besoldungshöhen des Bundes und aller anderen Länder abzustellen. Dabei liege die Besoldung des Klägers nur geringfügig unter dem
schnitt (fünfter Parameter). Randnummer 16 Auf der zweiten Prüfungsstufe würden die Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts nicht die Vermutung einer verfassungsgemäßen Alimentation des Klägers widerlegen. Die Einschnitte seien bundesweit erfolgt und vom Bundesverfassungsgericht als unbedenklich angesehen worden. Insbesondere hätten die Einschnitte auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bestanden, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Besoldung in diesen Ländern in seinen Entscheidungen vom
5 GG gebotenen Besoldungsniveaus – so sie denn vorliege –
das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Neuverschuldung gerechtfertigt.Die Reduzierung der Sonderzahlung im Jahr 2011 sei Teil eines ausgewogenen Gesamtpakets zur Haushaltskonsolidierung gewesen. Der Senat habe in seinem ursprünglichen Haushaltsplanentwurf 2011/2012, der sich in der Folge
den Ablauf der Legislaturperiode erledigt habe, ein konkretes Einsparziel
diese Kürzung (ca. 100 Millionen Euro pro Jahr) und ein Gesamtsparziel von 510 Millionen Euro in der damaligen Gesetzesbegründung angegeben. Davon seien neben der Kürzung der Sonderzahlung 100 Millionen Euro
eine Verschlankung der öffentlichen Verwaltung, die Senkung der Kosten der Politik und die Stärkung länderübergreifender Kooperationen in Norddeutschland zu erwirtschaften. Weitere 50 Millionen Euro würden die öffentlichen Unternehmen beisteuern. Zusätzliche 260 Millionen würden
Konsolidierungsvorschläge, die in der Verantwortung der einzelnen Fachbehörden erarbeitet würden, erbracht. In der nachfolgenden Legislaturperiode, in der der Haushaltsplan 2011/2012 dann verabschiedet worden sei, habe der Senat in seiner Gesetzesbegründung auf das Einsparziel des Vorgänger-Senats von 100 Millionen Euro
die Kürzung der Sonderzahlungen Bezug genommen. Außerdem sei in der Gesetzesbegründung auf die schon damals im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse und auf die daraus resultierenden Sparzwänge Bezug genommen worden. Hintergrund seien die außergewöhnlichen Belastungen der öffentlichen Haushalte
die Finanzkrise 2008/
schnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung eingeholt und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Randnummer 19 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 20 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG und § 80 BVerfGG auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie in den Kalenderjahren 2012 bis 2015 die Besoldungsgruppe A 9 und in den Kalenderjahren 2016 bis 2018 die Besoldungsgruppe A 10 betreffen. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes
ein Landesgesetz handelt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Vorlage erfolgt an das Bundesverfassungsgericht, weil eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt (hierzu unter 1.). Die formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind erfüllt (hierzu unter 2.). Außerdem ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes entscheidungserheblich (hierzu unter 3.) und die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen überzeugt (hierzu unter 4.). Randnummer 23
führung einer mündlichen Verhandlung entschieden, so dass der Vorlagebeschluss in einem Verfahrensstadium ergeht, in dem das Gericht eine sachliche Entscheidung zu treffen hat und in dem es daher auch auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, 1 BvL 52/79, BVerfGE 51, 401, juris Rn. 9). Randnummer 26 Der Vorlagebeschluss ist in der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen worden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da auch die Sach-entscheidung im vorliegenden Verfahren in voller Spruchkörperbesetzung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.7.2010, 2 BvL 21/08, juris Rn. 4 f.). Randnummer 27 3. Darüber hinaus ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes entscheidungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2010, 2 BvL 16/09, juris Rn. 22, m.w.N.). Das vorlegende Gericht muss hierzu mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.5.2008, 2 BvL 8/08, BVerfGE 121, 233, 237 f, juris Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 28 Gemessen an diesem Maßstab ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes entscheidungserheblich. Die Entscheidung über die Feststellungsklage des Klägers hängt ausschließlich davon ab, ob die Besoldung der Beamten in der Freien und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig oder verfassungsgemäß ist. Randnummer 29 Wenn die im Tenor genannten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes verfassungskonform sind, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen, weil kein Feststellungsanspruch des Klägers besteht. Randnummer 30 Sind die im Tenor genannten gesetzlichen Regelungen hingegen verfassungswidrig, so ist der Feststellungsklage stattzugeben. Denn diese ist im Übrigen – bis auf die Frage der Verfassungskonformität der Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes – zulässig (hierzu unter a) und begründet (hierzu unter b). Randnummer 31 a) Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (hierzu unter aa), der Kläger hat für den Zeitraum ab 2012 bis 2018 ein Feststellungsinteresse (hierzu unter bb), er musste für die Jahre ab 2013 keine weiteren Widerspruchsverfahren
führen (hierzu unter
geführt hat (so im Ergebnis auch, allerdings ohne diese Frage explizit zu thematisieren: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27). Zwar ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Sachurteilsvoraussetzung vor allen Klagen von Landesbeamten – auch vor Feststellungsklagen – ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
zuführen (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 7 m.w.N.). Die
führung des Widerspruchsverfahrens war aber insoweit entbehrlich (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23.12, juris Rn. 34 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.2.2018, 6 ZB 17.1863, juris Rn. 8 ff., m.w.N.), weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen konnte.Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Diese Zwecke können etwa dann nicht mehr erreicht werden, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund war die
führung weiterer Widerspruchsverfahren entbehrlich, denn die Zwecke eines Widerspruchsverfahrens bezüglich der Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers waren für den Zeitraum ab 2013
die
führung weiterer Widerspruchsverfahren nicht mehr zu erreichen. Denn der Kläger durfte davon ausgehen, dass weitere Widersprüche unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würden. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2012 und im laufenden Klagverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die gesetzlichen Vorgaben zur Besoldungshöhe als für sich bindend ansieht und die Besoldung des Klägers auch in den Jahren ab 2013 für amtsangemessen hält. Randnummer 36 dd) Dass die Beklagte einer Einbeziehung der Folgejahre in die Klage widersprochen hat, ist unerheblich. Denn
die Formulierung seines Antrags „festzustellen, dass sein Nettoeinkommen für die Jahre 2011, 2012 und die Folgejahre verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist“ hat der Kläger bereits mit Klageerhebung die Alimentation in den Folgejahren in die Klage einbezogen. Unabhängig davon wäre die Einbeziehung der Folgejahre selbst dann keine zustimmungspflichtige Klageänderung, wenn sie als Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags anzusehen wäre, weil eine solche Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Randnummer 37 b) Die Begründetheit der Klage hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. Nur wenn die im Tenor bezeichneten Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden, ist die Feststellungsklage begründet. Insbesondere kommt eine Korrektur der gesetzlich festgelegten Besoldungshöhe
eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 27). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsanspruchs des Klägers – neben der Frage, ob seine Besoldung noch amtsangemessen ist – bestehen nicht. Randnummer 38 4. Die Besoldung der Beamten in der Freien und Hansestadt Hamburg war nach Auffassung der erkennenden Kammer in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 unter Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen und deshalb verfassungswidrig. Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) ergibt sich, dass die hamburgische A 9- bzw. A 10-Besoldung in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Auf der ersten Prüfungsstufe begründet die Untersuchung anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für den gesamten Zeitraum von 2012 bis 2018 die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (hierzu unter a). Die Gesamtabwägung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe bestätigt diese Vermutung (hierzu unter b). Auf der dritten Prüfungsstufe zeigt sich, dass die Unteralimentation verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist (hierzu unter c). Randnummer 39
Besoldungsindices in Tabellenform dargestellt [hierzu unter
die Inflation entwertet worden ist, sind auf der ersten Prüfungsstufe nicht zu berücksichtigen [hierzu unter
G) 96/97 vom
G 98 vom
G 99 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),
G 2000 vom
G 2003/2004 vom
das HmbDSBVAnpG 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454 – verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom
das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
ihr Einfrieren auf die Höhe eines im Dezember 1993 gezahlten monatlichen Bruttogehalts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der ab dem
DSBVAnpG 2011/2012 senkte der hamburgische Gesetzgeber die Sonderzahlung für Beamte ab 2011 auf einheitlich 1.000,-- Euro ab. Zusätzlich erhielten Beamte gemäß § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz – HmbSZG)vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454 – verkündet als Art. 1 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) eine Sonderzahlung von 300,-- Euro pro Kind, für das Familienzuschlag gewährt wird. Diese kinderbezogene Sonderzahlung ist nach Ansicht der Kammer bei der Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 103, m.w.N.), grundsätzlich zu berücksichtigen. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Dies ist auch kein erheblicher Mehraufwand, der dem Ziel zuwiderläuft, die Parameter nach möglichst einfachen und klaren Regeln zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O. Rn. 30, m.w.N.). Für die Berechnung der Besoldungsentwicklung
die Kürzung der Sonderzahlung ist nämlich das Jahresbruttogehalt zu berechnen und in diese Berechnung kann die kinderbezogene Sonderzahlung ohne erheblichen Mehraufwand eingestellt werden. Allerdings bezieht die Kammer nur solche Kinder mit ein, für die der jeweilige Beamte im Jahr der Kürzung der Sonderzahlung
die Kürzung der Sonderzahlung im Jahre 2011 erfolgte, einzustellen ist. Denn die Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 nach der Kürzung (12 x 2.774,01 Euro Grundgehalt A 9 + 1.000,-- Euro Sonderzahlung = 34.288,12 Euro) mit dem Wert, der sich ohne die Neuregelung ergeben hätte (12,66 x 2.774,01 Euro Grundgehalt A 9 = 35.118,97 Euro), ergibt diese Verringerung um 2,37 %. Für die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2016 bis 2019 zeigt die Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 10 nach der Kürzung (12 x 3.117,76 Euro Grundgehalt A 10 + 1.000,- Euro Sonderzahlung = 38.413,12 Euro) mit dem Wert, der sich ohne die Neuregelung ergeben hätte (12,66 x 3.117,76 Euro Grundgehalt A 10 = 39.470,84 Euro) eine Kürzung von 2,68 %. Für den gesamten Betrachtungszeitraum ist die kindergeldbezogene Sonderzahlung, die der Kläger ab der Geburt seines Sohnes im Dezember 2016 erhielt, bei der Indexberechnung nicht relevant, weil der Anspruch erst nach der Kürzung der Sonderzahlung im Jahre 2011 entstand und deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 51 (c) Die sich aus den Kürzungen der Sonderzahlungen ergebenden Besoldungskürzungen von 1,42 % im Jahre 2004 und 2,68 % im Jahre 2011 sind bei der Index-Berechnung zu berücksichtigen, weil sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 31, 103, m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer sind Besoldungskürzungen jedenfalls dann erheblich in diesem Sinne, wenn sie den Wert von 1,2 % erreichen oder übersteigen, weil sie damit einen Umfang haben, der einer jährlichen Besoldungsanpassung (etwa im Jahr 2010 in Hamburg) entspricht. Randnummer 52
die Inflation entwertet wurde, auf der ersten Prüfungsstufe nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den im Jahre 2005 eingeführten monatlichen Eigenanteil von 1,4 % an der bis dahin für Polizeibeamten kostenfreien Heilfürsorge. Denn sonstige Besoldungsveränderungen, wie etwa Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Veränderungen des Niveaus von Sonderzahlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle [s.o.
Sockelbeträge oder Einmalzahlungen, sind für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 31, m.w.N.). Dies ist bei den vom Kläger dargelegten Kürzungen nicht der Fall. Sie sind aber im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (s.u. b). Randnummer 57
zuführen ist.
eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 36, m.w.N.). Eine solche Überprüfung zur Verhinderung statistischer Ausreißer ist vorliegend gewährleistet, weil hier ein Zeitraum von 7 Jahren (bzw. 9 Jahren in dem Parallelverfahren 20 K 7506/17 ) im Streit ist und sich deshalb der Betrachtungszeitraum insgesamt auf 22 bzw. 24 Jahre erstreckt. Zudem hat die Kammer die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 13- und A 15-Besoldung in Hamburg geprüft (siehe die Parallelverfahren 20 K 7506/17 , 20 K 7509/17 , 20 K 7511/17 und 20 K 7517/17 ), so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt, um statistische Ausreißer zu verhindern. Ab den Jahren 2017 ist die Staffelprüfung
die oben
geführte Vergleichsbetrachtung erfolgt, weil die 15-Jahreszeiträume, die 2012 bis 2013 endeten, die Staffelprüfung für die 2017 und 2018 endenden 15-Jahreszeiträume darstellen. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass gegen die
führung einer Staffelprüfung mit vor dem Jahre 2011 endenden 15-Jahreszeiträumen auch der Anlass der vorliegenden Klagverfahren und das Rechtsschutzbegehen der Kläger sprechen dürfte. Denn Anlass aller vorliegenden Verfahren war die (weitere) Kürzung der Sonderzahlungen im Jahre 2011 und deren Auswirkung auf das Alimentationsniveau. Diese Kürzung der Sonderzahlung würde in den vor 2011 endenden Staffelzeiträumen nicht erfasst. Randnummer 60 bb) Der Vergleich der Entwicklung der A 9- bzw. A 10-Besoldung in den streitgegenständlichen 15-Jahreszeiträumen mit der Dynamik der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (erster Parameter – vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 34 ff., m.w.N.), des Nominallohnindex (zweiter Parameter – vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 37 f., m.w.N.) und des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter – vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 39 ff., m.w.N.), die sich grundsätzlich auf die Entwicklung im jeweils betroffenen Land beziehen [hierzu unter
gehend für die jeweils unterste Besoldungsgruppe bei weitem unterschritten. Dies ergibt sich daraus, dass die Jahresnettoalimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe [hierzu unter
, denn die vierköpfige Alleinverdiener-Familie ist nicht das empirisch untermauerte Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete rechnerische Bezugsgröße für den systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 47). Randnummer 72
schnittssatz für Kinder vom
. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf der ersten Prüfungsstufe keine „Spitzausrechnung“ der einzelnen Parameter zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 (2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 164) zur vereinfachten Berechnungen für alle denkbaren Konstellationen einen
schnittlichen Kinder-Regelsatz zugrunde gelegt. Diesen Ansatz hat das Bundesverfassungsgericht übernommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 54). Zwar sind die Berechnungsmodalitäten des Bundesverfassungsgerichts für den Besoldungsgesetzgeber nicht in jeder Einzelheit verbindlich. Dem Gesetzgeber stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O. Rn. 53). Jedoch wird der Ansatz des Hamburgischen Gesetzgebers, der Berechnung eine Musterfamilie mit zwei Kindern im Alter von drei und fünf Jahren zu Grunde zu legen, dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts,
die Berechnungsweise sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O. Rn. 52), nicht gerecht. Denn in der Realität sind zahlreiche Familienkonstellationen denkbar, in denen eines oder beide Kinder einer vierköpfigen Musterfamilie älter als sechs Jahre sind und damit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 RBEG in die Regelbedarfsstufe 5 fallen. Diese Konstellationen, die keine atypischen Sonderfälle darstellen dürften, würden von dem Ansatz des Hamburgischen Gesetzgebers, der für beide Kinder nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 RBEG die Regelbedarfsstufe 6 ansetzt, nicht erfasst. Randnummer 76 (b) Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB II) wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit für die Freie und Hansestadt Hamburg erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 54 ff., m.w.N.). Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können. Randnummer 77 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Mietkosten nicht anhand der von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration erlassenen Fachanweisungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II zu ermitteln. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass anhand der in der Fachanweisung festgesetzten Höchstbeträge, die im Vergleich zu den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Werten (95 %-Perzentil) niedriger sind, das Ziel der Vergleichsbetrachtung, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O. Rn. 52), erreicht wird. Randnummer 78 Auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, dass es bei der Berechnung der gesamten Unterkunftskosten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – getrennt nach Wohnkosten, d.h. den Mietkosten zuzüglich der Nebenkosten ohne Heizkosten, und den Heizkosten – zu Fehlern kommen könne, weil bei den der Bundesagentur gemeldeten Wohnkosten zuzüglich Nebenkosten teilweise auch Heizkosten mitgemeldet würden, dringt nicht
. Dieser Einwand ist unsubstantiiert geblieben. Es fehlen jegliche Angaben zur Häufigkeit und Höhe der ggf. doppelt erfassten Heizkosten. In einer telefonischen Erläuterung der übermittelten Daten hat die Statistikabteilung der Bundesagentur für Arbeit nicht auf eine möglicherweise doppelte Erfassung der Heizkosten hingewiesen (vgl. Telefonvermerk vom 26. August 2020). Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung von der nach Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten einerseits und Heizkosten andererseits differenzierenden Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 141) abzuweichen. Randnummer 79 Für die Jahre 2017 bis 2018 hat die Bundesagentur für Arbeit die zunächst übermittelten Daten korrigiert und die Bedarfsgemeinschaften im Kontext Flucht/Migration aus der 95%-Perzentile herausgerechnet, weil es in diesen Jahren zu erheblichen statistischen Verzerrungen
überproportional hohe Kosten bei der Unterbringung von Grundsicherungsberechtigten in Flüchtlingsunterkünften gekommen ist. Vor diesem Hintergrund sind in den Jahren 2017 bis 2018 die Daten zur 95 %-Perzentile ohne die Bedarfsgemeinschaften im Kontext Flucht/Migration zu verwenden. Randnummer 80 (c) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB II auch die Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22 m.w.N.) können dem von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit geförderten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, Richtwerte zur Angemessenheit der Kosten entnommen werden. Nur wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Diese Berechnungsweise kann als realitätsgerechter Ansatz für die vorliegende Vergleichsberechnung übernommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 62 f.). Randnummer 81 Da für die Freie und Hansestadt Hamburg kein kommunaler Heizspiegel erstellt wird, ist auf die bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Dabei sind die Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll, heranzuziehen und nicht die des Vorjahres (so aber allerdings ohne Begründung: BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 191, 195, 199, 203, 207, 211, 215). Denn die Heizspiegel beruhen bereits auf den Abrechnungsdaten des Vorjahres (vgl. beispielhaft Heizspiegel 2018, S. 4), so dass die Heranziehung des Heizspiegels des Vorjahres zur Berücksichtigung veralteter Werte, nämlich der des vorletzten Jahres, führen würde. Randnummer 82 Die Kammer legt der Berechnung die im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Richterbesoldung in Berlin angesetzte angemessene Wohnfläche von 85 m² (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 22.9.2017, a.a.O., Rn. 169) zugrunde, weil in der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keine Vorgaben zur angemessenen Wohnfläche enthalten sind, sondern nur ein flächenunabhängiger Höchstbetrag. Randnummer 83 Aus den Heizspiegeln 2012 bis 2018 ergeben sich die folgenden Höchstwerte für die jährlichen Heizkosten pro m² Wohnfläche: 2012: 19,60 Euro, 2013: 21,90 Euro, 2014: 23,50 Euro, 2015: 22,30 Euro, 2016: 23,-- Euro, 2017: 22,50 Euro und 2018: 22,-- Euro. Randnummer 84 (d) Schließlich zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 64 ff.). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter
schnitt zu bilden. Randnummer 85 Mangels aussagekräftiger Daten zur Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen und zur Höhe der anerkannten Bedarfe bezieht die Kammer nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung ein, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 142 f.). Dies sind für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2012 bis 2018 der persönliche Schulbedarf von 100,-- Euro je Schuljahr gemäß § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII (die Erhöhung auf 150,-- Euro
den „Bildungspakt“ erfolgte erst im Jahre 2020). Auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umgelegt, ergibt sich ein Monatsbetrag von rund 5,56 Euro je Kind bzw. von rund 11,12 Euro für zwei Kinder. Darüber hinaus wurden Kindern aller Altersstufen nach § 28 Abs. 7 Satz 1 zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft 10,-- Euro monatlich gewährt (die Erhöhung auf monatlich 15,-- Euro erfolgte ebenfalls erst im Jahre 2020). Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wurden zwar in tatsächlicher Höhe übernommen. In § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber aber selbst zu erkennen gegeben, dass er bereits anfänglich mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26,-- Euro monatlich rechnete. Geht man davon aus, dass Kinder im
schnitt erst mit drei Jahren an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindergarten und Schule teilnehmen, ergibt sich ein altersgewichteter Betrag von rund 21,67 Euro je Kind. Daraus ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2018 aus dem Gesetz abgeleitete Monatsbeträge von rund 37,23 Euro je Kind (5,56 Euro + 10,-- Euro + 21,67 Euro) bzw. rund 74,46 Euro für zwei Kinder. Randnummer 86 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Berechnung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht auf zwei Kinder zwischen dem 1. und 10. Lebensjahr abzustellen. Die Betrachtung des Zeitraums von der Geburt bis zur Volljährigkeit dient dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Rahmen der vereinfachten Berechnung für alle denkbaren Konstellationen einen
schnittlichen Bedarfssatz für Bildung und Teilhabe zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 67). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf der ersten Prüfungsstufe keine „Spitzausrechnung“ der einzelnen Parameter zu erfolgen hat. Unabhängig davon obliegt es dem Besoldungsgesetzgeber, die Erhebung der erforderlichen Daten für eine aussagekräftige Vergleichsrechnung zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze auch für die Berechnung der Bedarfe von Bildung und Teilhabe abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 142). Solange der Gesetzgeber dieser Obliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachkommt, ist es der Beklagten verwehrt, sich gegen Details einer wegen des Verstoßes gegen diese Obliegenheitspflicht notwendig gewordenen Pauschalisierung und Typisierung zu wenden. Eine weitere Aufklärung zu Gunsten des Klägers ist vorliegend nicht erforderlich, weil auch ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt worden ist [s.u.
, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 75). Randnummer 91 Die Nettoalimentation in den streitgegenständlichen Jahren [hierzu unter (f)] wird berechnet, in dem vom Jahresbruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt [hierzu unter (a)], den weiteren Bezügebestandteilen [hierzu unter (b)] und dem Kindergeld [hierzu unter (c)] zusammensetzt, die Einkommensteuer [hierzu unter (d)] und die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [hierzu unter (e)] abgezogen werden. Randnummer 92 (
schnittsprämien für eine das Hamburgische Beihilferegime ergänzende private Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung berücksichtigt, den der Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilt hat. Dieser Betrug im Zeitraum 2012 bis 2018 monatlich für die vierköpfige Familie in Euro: Randnummer 98 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Betrag 355,84 363,09 366,93 374,01 385,65 417,23 434,12 Randnummer 99 (e) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 76). Dazu werden die vom Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten
schnittsprämien in Ansatz gebracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 148). Randnummer 100 Ob in diesem Zusammenhang der Abzug einer Kostendämpfungspauschale von den Beihilfeleistungen zu berücksichtigen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil im streitgegenständlichen Zeitraum von der Freien und Hansestadt Hamburg eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 7 erhoben wurde (vgl. § 80 Abs. 10 des Hamburgischen Beamtengesetzes – HmbBG – vom 15. Dezember 2009, HmbGVBl. S. 405 und die nachfolgenden Fassungen). Randnummer 101 (f) Die Jahresnettoalimentation berechnet sich danach wie folgt: Randnummer 102
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 86, m.w.N.). Randnummer 107 Vor diesem Hintergrund bestätigt die Gesamtabwägung die auf der ersten Prüfungsstufe gefundene Vermutung, dass die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 108 Zwar ist in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe als gegen die Unteralimentation sprechender Aspekt einzustellen, dass auf der ersten Prüfungsstufe die finanziellen Auswirkungen der im Jahre 2006 erfolgten Umstellung vom BAT auf den TV-L und die damit in den meisten Fällen einhergehende Kürzung der Sonderzahlungen im Tariflohnbereich nicht berücksichtigt werden [s.o. a) bb)
die Erfüllung der Mehrzahl der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe widerlegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat sich in ihrem Vortrag zur zweiten Prüfungsstufe vielmehr darauf beschränkt, darzulegen, weshalb die Kürzungen im Beihilferecht, insbesondere die Einführung der Kostendämpfungspauschale (vgl. § 80 Abs. 10 HmbBG in der Fassung vom 15. Dezember 2009), aus ihrer Sicht nicht geeignet sind, einen eigenständigen Beitrag zur Erhärtung der Vermutung des Verstoßes gegen das Gebot der amtsangemessenen Alimentation zu leisten. Randnummer 111 Die Vermutung der Verfassungswidrigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung widerlegende Aspekte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wird diese Vermutung nicht
die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber widerlegt. Denn zu dieser Entwicklung haben die Beteiligten nicht substantiiert vorgetragen und sind der Kammer auch sonst keine verlässlichen empirischen Daten bekannt. Randnummer 112 Da die Vermutung der Verfassungswidrigkeit auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt wird, bedarf es keiner vertieften Gesamtabwägung. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe die folgenden alimentationsrelevanten Umstände die Vermutung des Verstoßes gegen das Gebot der amtsangemessenen Besoldung bestätigen würden: Randnummer 113 Für das Bestehen einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 10 sprechen die Streichung des Urlaubsgelds in den Besoldungsgruppen A 9 und höher im Jahre 2004 und der Umstand, dass die Polizeizulage seit 1991 nicht angehoben und deshalb
die Inflation entwertet wurde. Diese alimentationsverringernden Aspekte, die auf der ersten Prüfungsstufe nicht berücksichtigt wurden [s.o. a) aa)
ihr Einfrieren auf die Höhe eines monatlichen Bruttogehalts im Jahre Dezember 1993 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 SoZuwG 1995, die auf der ersten Prüfungsstufe nicht berücksichtigt wurde [s.o. a) aa)
dieses Einfrieren wurde die Sonderzahlung von 100 % eines Monatsgehalts, die letztmals im Dezember 1994 gezahlt wurde, auf 84,29 % eines Monatsgehalts im Jahre 2003 und damit um 15,71 % abgesenkt. Wäre diese Absenkung nicht schrittweise, sondern in einem Zug erfolgt, wäre es zu einer Besoldungskürzung um 1,21 % gekommen (100 – 12,8429 / 13 x 100). Diese wäre in den Besoldungsindex auf der ersten Prüfungsstufe einzustellen gewesen, weil sie die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätte [s.o. a) aa)
das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]), denn diese Kürzungen sind bereits auf der ersten Prüfungsstufe bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung berücksichtigt worden. Jedoch fällt die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom
G zu berücksichtigen. Zwar ist auch diese Kürzung isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2011, 2 C 22/10, juris Rn. 10 f.). Jedoch schließt dies – wie soeben dargelegt – die Berücksichtigung der alimentationsmindernden Wirkung dieser Absenkung des Versorgungsniveaus für Polizeibeamte auf der zweiten Prüfungsstufe nicht aus. Randnummer 119 c) Schließlich vermag kollidierendes Verfassungsrecht die Unterschreitung des
5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht zu rechtfertigen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, ist – soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 92 ff. m.w.N.). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (so genannte Schuldenbremse). Hiernach sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmsweise zulässig ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG waren die Haushalte der Länder in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird. Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Der hierin angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Beamtenbesoldung Rechnung zu tragen. Konkretere Verpflichtungen ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG indes nicht. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme
die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Randnummer 120 Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Verbot der Neuverschuldung die Unterschreitung des
5 GG gebotenen Besoldungsniveaus im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass sich das entsprechende Vorbringen der Beklagten auf die
das HmbDSBVAnpG 2011/2012 erfolgte Kürzung der Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 beschränkt. Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung in den Jahren ab 2011 im Übrigen Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 121 Doch auch hinsichtlich der Kürzung der Dezember-Sonderzahlung sind die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht erfüllt. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Dokumente sind bereits nicht geeignet, die vom Gesetzgeber mit der konkret in Rede stehenden Gesetzesänderung verfolgten Sparziele und die Auswahl der insoweit für erforderlich erachteten Maßnahmen darzulegen. In der Sache hat die Beklagte nämlich auf einen Haushaltsplanentwurf für die Jahre 2011 und 2012 verwiesen, den der damalige Senat im September 2010 vorgelegt hatte. Darin wird wiederum auf die Bestandteile eines Konsolidierungsprogramms verwiesen, wie sie der damalige Erste Bürgermeister in einer Regierungserklärung im Juni 2010 erläutert habe. Demzufolge sollte eine jährliche Ausgabensenkung um 100 Millionen Euro – als Teil einer Haushaltskürzung um insgesamt 510 Millionen Euro –
eine „sozial gestufte Kürzung bzw. Streichung“ des „Weihnachtsgeldes“ für die Beamten der Beklagten erreicht werden. Ferner hat die Beklagte auf die Begründung des knapp ein Jahr später – also bereits in der folgenden Legislaturperiode – vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 verwiesen. Darin wird zwar ausführlich auf die allgemeine Notwendigkeit von Haushaltseinsparungen verwiesen; zu der hier in Rede stehenden Kürzung heißt es jedoch nur: „Im Rahmen der Beratungen über den Haushaltsplan-Entwurf 2011/2012 hatte der Vorgänger-Senat entschieden, die Sonderzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Senatsmitglieder weitgehend zu kürzen bzw. zu streichen. (...) Mit diesen Regelungen beabsichtigte der Senat, Einsparungen im Personalbereich in Höhe von rund 100 Millionen Euro pro Jahr im Haushaltsplan 2011/2012 zu erzielen. (...) Eine komplette Rücknahme der Kürzungsentscheidung des Vorgänger-Senats und damit eine Aufrechterhaltung der bisherigen – auch im Bund-/Ländervergleich günstigen – Sonderzahlungsregelungen für alle Berechtigten ist angesichts der haushaltspolitischen Rahmenbedingungen nicht möglich.“ Hieraus ergibt sich weder, welche Einsparung mit der letztlich vorgenommenen Kürzung noch erzielt werden sollte, noch welche sonstigen Kürzungen im letztlich verabschiedeten Haushalt für die Jahre 2011 und 2012 vorgesehen waren. Randnummer 122 Unabhängig davon steht einer Rechtfertigung entgegen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den Versuch unternommen hätte, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften, also auch das Entgeltniveau ihrer Tarifbeschäftigten in das Einsparungskonzept einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 179). Randnummer 123 d) Steht danach fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 180). Randnummer 124 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.