Beihilfe zum Mord durch Wachdienst in einem Konzentrationslager Leitsatz 1. Der Wachdienst im Konzentrationslager Stutthof als Mitglied der SS-Totenkopfsturmbanns erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Mord. (Rn.205) 2. Auch für einen in der NS-Zeit aufgewachsenen 18-Jährigen ist der Verbotsirrtum, an die rechtfertigende Wirkung eines Befehls zu glauben, vermeidbar. (Rn.455) (Rn.456) 3. Das Gefangenhalten von Menschen - jedenfalls von Jüdinnen und Juden sowie Menschen osteuropäischer Herkunft - in den lebensfeindlichen Bedingungen des Konzentrationslagers Stutthof bis zu ihrem Tod erfüllt den objektiven Tatbestand des grausamen Mordes. (Rn.410) Orientierungssatz Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Entscheidungsende. Tenor Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Mord in 5.232 Fällen und zum versuchten Mord in einem Fall schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge erfassen, sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Staatskasse. Gründe Randnummer 1 (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Randnummer 2 I. Prozessuale Vorgeschichte Randnummer 3 Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Anklageschrift vom 8. April 2019 gegen den Angeklagten Anklage erhoben wegen Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen. Sie hat dabei die Anklage in mehrfacher Hinsicht gemäß „§§ 154, 154a StPO“ auf die in der Anklage konkret umschriebene Beihilfetat des Angeklagten beschränkt: zunächst zeitlich auf den Zeitraum vom 9. August 1944 bis zum 26. April 1945 und örtlich auf diejenigen Haupttaten, die im Stammlager des Konzentrationslagers Stutthof begangen wurden, und zudem inhaltlich auf die Beihilfe zu drei Haupttaten (Ermordung durch Genickschüsse und Vergasung und die absichtliche Ermordung durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 29 und 30 im sog. Judenfrauenlager). Die Anklage war insoweit auch beschränkt worden auf die Ermordung von 5.230 Jüdinnen und Juden , nämlich auf zweihundert Ermordete durch Vergasung, auf dreißig Ermordete durch Genickschüsse und fünftausend Ermordete durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 29 und 30 im sog. Judenfrauenlager. Von der Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO und nicht von der Anklage erfasst waren daher Beihilfe zum Mord in mehr als 5.230 Fällen, Beihilfe zu versuchten Morden, Beihilfe zu Morden an nicht jüdischen Gefangenen sowie Beihilfe zum Mord (ggf. mit Eventualvorsatz) an Gefangenen des Konzentrationslagers Stutthof durch Organisation und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen auch in anderen Bereichen als den Baracken mit den Nummern 29 und 30. Randnummer 4 Durch Zulassung der Nebenklagen von Überlebenden und von Angehörigen durch Beschlüsse der Kammer sind die auf § 154a StPO beruhenden Beschränkungen gemäß § 395 Abs. 5 Satz 2 StPO im Hinblick auf die jeweilige Nebenklage entfallen. Insofern hat die Kammer im Laufe des Verfahrens mit mehreren Hinweisbeschlüssen darauf hingewiesen, dass über die Anklage hinaus auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer (absichtlichen) Ermordung von Gefangenen durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 17-28 (Hinweis vom 20. Mai 2020), wegen Beihilfe auch zum versuchten Mord an Nebenklägerinnen und Nebenklägern (Hinweis vom 17. Juli 2020) und wegen Beihilfe auch zu einer weiter gefassten Haupttat (Hinweis vom 19. Juni 2020) in Betracht kämen. Die Erweiterung lag erstens in der Vorsatzform, weil die Haupttäter nicht lediglich absichtlich mordeten, sondern auch mit Eventualvorsatz billigend in Kauf nahmen, dass Gefangene an den lebensfeindlichen Bedingungen im Konzentrationslager starben; zweitens darin, dass die Haupttäter neben den vollendeten Morden auch Morde an Überlebenden versuchten; drittens im Räumlichen, wonach sich die lebensfeindlichen Bedingungen nicht auf bestimmte Baracken beschränkten, sondern im gesamten Konzentrationslager herrschten, und viertens schließlich darin, dass Opfer der Ermordungen nicht nur jüdisch verfolgte Gefangene, sondern jedenfalls auch solche Gefangenen wurden, die aus osteuropäischen Ländern stammten. Randnummer 5 Die Kammer hat sich im Verlaufe der Hauptverhandlung aus Gründen der Prozessökonomie dazu entschieden, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Anklage jenseits der zugelassenen Nebenklagen bestehen zu lassen, um einen Abschluss des Verfahrens nicht zu gefährden. Denn der Versuch der vollständigen Aufklärung aller während der Anwesenheit des Angeklagten im Konzentrationslager Stutthof begangenen Ermordungen und der dazu ggf. geleisteten Beihilfe des Angeklagten hätte nicht nur die Hauptverhandlung ganz erheblich verlängert, sondern wäre 75 Jahre nach den Taten mit den Mitteln des Strafprozesses letztlich nicht mehr möglich gewesen. Bereits die Aufklärung der Fälle der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gelang, was die Kammer sehr bedauert, angesichts des fortgeschrittenen Alters der Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die in der Mehrzahl aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Zeugen in der hiesigen Hauptverhandlung aussagen konnten, und der oft nur schlechten Dokumentenlage heute, 75 Jahre nach den Taten, nur noch in wenigen Fällen. Eine Aufklärung wäre dagegen vor 30, 40, 50 Jahren hochwahrscheinlich noch ohne weiteres möglich gewesen. Randnummer 6 Angesichts dessen dürfte die letztlich durch die Kammer hier festgestellte Zahl der ermordeten Gefangenen und der Überlebenden von Mordversuchen im Konzentrationslager Stutthof um ein Vielfaches niedriger sein als die tatsächliche Zahl der dort im hier in Rede stehenden Zeitraum Ermordeten und der Überlebenden von versuchten Ermordungen. Aufgrund der prozessualen Beschränkungen hat die Kammer aber nur Feststellungen für die Haupttaten im angeklagten Umfang sowie nur für die Fälle der Nebenklägerinnen und Nebenkläger im durch die Hinweisbeschlüsse der Kammer erweiterten Umfang getroffen. Randnummer 7 II. Feststellungen zur Person Randnummer 8 Der Angeklagte wurde... 1926 in O. im Gebiet der damaligen Freien Stadt D. geboren. Sein Vater war Landwirt und seine Mutter Hausfrau. Eine ältere Schwester starb kurze Zeit nach ihrer Geburt, eine weitere ältere Schwester im Alter von 14 Jahren. Danach war er der Älteste von vier weiteren Geschwistern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Die Eltern erzogen ihre Kinder im katholischen Glauben. Randnummer 9 Sein Vater war ehrenamtlicher Gemeindevorsteher und Mitglied der Zentrumspartei. Nachdem das NS-Regime die Zentrumspartei auch im Gebiet der Freien Stadt D. aufgelöst und die Bildung neuer Parteien verboten hatte, verlor der Vater sein Ehrenamt. Als die deutsche Wehrmacht im Jahr 1941 vor Moskau stand, äußerte der Vater des Angeklagten in der Öffentlichkeit sinngemäß, dass man 1918 auch schon so weit gewesen sei. Wegen dieser Äußerung, die als Kritik am NS-Regime aufgefasst wurde, wurde der Vater des Angeklagten festgenommen und verhört. Ihm wurde angedroht, ins Lager Stutthof zu kommen, das damals noch „Arbeitslager“ genannt wurde. Letztlich gelang es ihm aber, die Behörden davon zu überzeugen, kein Regimekritiker zu sein und freigelassen zu werden. Der Angeklagte wusste um all das. Randnummer 10 Im Alter von fünf Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Nach acht Jahren erreichte er einen regulären Schulabschluss. Der Angeklagte war aufgrund seiner frühen Einschulung gegenüber vielen Klassenkameraden körperlich und emotional unterentwickelt und wurde vielfach geärgert. Während der Schulzeit hatte der Angeklagte deswegen häufig Auseinandersetzungen mit seinen Klassenkameraden. Der Vater hatte dafür kein Verständnis und hielt dem jungen Angeklagten vor, dass einem niemand etwas zu Leide tue, wenn man selbst niemandem etwas zu Leide tue. Der Angeklagte lernte so, dass er Konflikten aus dem Weg gehen musste, um von seinem Vater akzeptiert zu werden. Er nahm nach der Schule daher regelmäßig den direkten Weg nach Hause und vermied es, mit Gleichaltrigen außerhalb der Schule in Kontakt zu kommen. Seine Eltern waren der Auffassung, dass der Angeklagte keine Freunde zum Spielen brauche, da er seine Geschwister habe. Die freie Zeit nach der Schule musste er ohnehin auf dem Bauernhof seiner Eltern helfen. Einen kindgerechten Alltag hatte der Angeklagte nicht. Randnummer 11 Der Bauernhof lag mitten im Dorf, die Familie mied jedoch den Kontakt zu den anderen Menschen im Dorf, nachdem der Vater als ehrenamtlicher Gemeindevorsteher von einem SS-Mitglied abgelöst worden war. Der Angeklagte hatte daher wenig soziale Kontakte und lernte nicht, sich in Gruppen einzubringen und zu behaupten. Der Angeklagte entwickelte sich so zu einem Einzelgänger, der Konflikten aus dem Weg ging. Er führte ein isoliertes Dasein und hatte keine gruppenbezogenen Erfolgserlebnisse, aus denen er sein Selbstwertgefühl hätte entwickeln können. Randnummer 12 Die Erziehung des Angeklagten im Elternhaus und in der Schule war katholisch-werteorientiert, streng, leistungsorientiert und stark normgeprägt. Der Angeklagte traf in seiner Jugend keine wesentlichen Entscheidungen selbst, sondern folgte den Vorgaben seiner Eltern, seiner Lehrer und dem Druck von außen. Er konnte entsprechend keine altersadäquate Autonomieentwicklung durchlaufen. Randnummer 13 Der Hitlerjugend trat der Angeklagte erst nach dem Ende der Schulzeit bei, besuchte jedoch deren Kameradschaftsabende nicht. Zur Hitlerjugend, so der Angeklagte, habe er nie gewollt, weil er als Einzelgänger nicht Teil einer Gruppe habe sein wollen. Das Marschieren habe ihm außerdem auch nicht gefallen. Auch sein Vater sei dagegen gewesen, er habe ihm auch gesagt: „In die Partei gehst du nicht“. Er sei aber laufend von Schulkameraden bedrängt worden, dorthin zu gehen. Irgendwann sei er dann doch hingegangen, habe sich eintragen lassen und seinen Ausweis abgeholt. Ab dann habe man ihn dort „nicht mehr gesehen“. Randnummer 14 Über Politik wurde in der Familie kaum gesprochen. Der Angeklagte lernte früh, dass man niemandem trauen könne. Die Erlebnisse, die mit der Festnahme seines Vaters wegen einer vermeintlich regimekritischen Äußerung verbunden waren, prägten den Angeklagten. Über Hitler – so der Angeklagte – habe man in seiner Familie nicht gesprochen. Hitler habe aber „viel auf den Weg gebracht“, z.B. die „Leute in Arbeit geführt“, Straßen gebaut und so aufgerüstet, dass „Deutschland wieder stark wird“. Man habe aber nicht geahnt, dass es zum Krieg kommen würde. Seine Familie habe auch weder Zeitung noch ein Radio gehabt, um sich zu informieren. Randnummer 15 Im Alter von vierzehn Jahren zog der Angeklagte nach D. und absolvierte dort für zweieinhalb Jahre eine Ausbildung zum Bäcker. Zwar wünschte er sich selbst, etwas zu lernen, wo er „Auto fahren“ könne, seine Eltern entschieden jedoch, dass er eine Bäckerlehre machen solle. Und so gehorchte der Angeklagte. Während der Ausbildung verbrachte er seine freie Zeit alleine oder mit einem Gesellen, der deutlich älter war als er. Ansonsten, so hat es der Angeklagte geschildert, habe er dort in den zweieinhalb Jahren „keinen Jungen und auch kein Mädel“ kennengelernt, auch wenn man ihm das nicht glaube. Alle zwei Wochen fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad zu seinen Eltern, damit seine Mutter seine Wäsche waschen konnte. Randnummer 16 Nachdem er sich in D. nicht bei der Hitlerjugend gemeldet hatte, wurde er nach einiger Zeit aufgefordert, zu den dortigen Treffen zu erscheinen. Der Angeklagte entzog sich den Treffen durch Verweis auf seinen frühen Arbeitsbeginn, seine zweiwöchentlichen Heimfahrten und den sonntäglichen Kirchenbesuch. Er habe erklärt, dass er wegen seiner Bäckerlehre keine Zeit habe, mittags „auch noch zu marschieren“. Randnummer 17 Als der Angeklagte sechzehn oder siebzehn Jahre alt war, musste er zu einem Treffen erscheinen, bei dem die Jugendlichen aufgefordert wurden, sich freiwillig zur SS-Division Hitlerjugend zu melden. Der Angeklagte weigerte sich zunächst, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben. Nachdem er erneut und mit Druck aufgefordert wurde, gab er vor, zu unterschreiben und den Zettel abzugeben. Tatsächlich steckte er den Zettel aber in seine Tasche. Er konnte die Veranstaltung daraufhin unbehelligt verlassen. Er habe nicht unterschreiben wollen, weil er sich nicht zu etwas habe melden wollen, wofür er kein Verständnis gehabt hätte. Niemand habe gerne Soldat werden wollen. Randnummer 18 Im Alter von siebzehn Jahren wurde er zur Musterung einberufen. Man habe sich dort nackt vor den Militärarzt hinstellen müssen „wie die Häftlinge im KZ“. Auf Vorhalt der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass dieser Vergleich unangemessen sei, räumte der Angeklagte nach einem kurzen Disput ein, dass man das so nicht vergleichen dürfe. Der Angeklagte gab beim Militärarzt an, an einem Herzfehler zu leiden, der während der Schulzeit festgestellt worden sei. Er habe auch deswegen darauf hingewiesen, weil er sich „vor dem Mist“ habe „drücken“ wollen. Nach einer Untersuchung im Krankenhaus, von der der Angeklagte nicht wusste, was dort im Einzelnen festgestellt wurde, wurde der Angeklagte als „garnisonsverwendungsfähig (Heimat)“ gemustert und zunächst für ein Jahr zurückgestellt. Ob der Angeklagte tatsächlich einen Herzfehler hatte oder diesen lediglich vorgegeben hatte, um nicht Soldat werden zu müssen, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Jedenfalls ließ der Angeklagte seinen angeblichen Herzfehler bis ins hohe Alter niemals medizinisch behandeln. Randnummer 19 Der siebzehnjährige Angeklagte wurde sodann kurz vor Ostern des Jahres 1944 eingezogen zum Grenadierersatzbataillon 340 in Pommern. Mit ungefähr zwanzig weiteren jungen Männern wurde er nach Stettin in die Cambrei-Kaserne zum Landesschützen-Ersatz- und Ausbildungsbataillon 2 versetzt. Dort absolvierte er eine mehrwöchige militärische Grundausbildung. Die ersten Wochen seien sehr hart gewesen, bis ein Offizier gekommen sei und die Ausbilder zurechtgewiesen habe: Hier gebe es kein „Marsch! Marsch!“, hier gebe es nur „Marsch!“. Randnummer 20 Nach den insoweit unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ging er davon aus, dass er nach dem Ende der Ausbildungszeit in einer Front- oder Lazarettküche eingesetzt würde, und hatte sich dafür auch gemeldet. Bei der endgültigen Einteilung habe es dann aber – so der Angeklagte – „plötzlich“ geheißen, dass er und ein Großteil der anderen Ausgebildeten zum Konzentrationslager Stutthof versetzt werden würden. So geschah es auch, und der Angeklagte wurde im Juni oder Juli 1944 in das Konzentrationslager Stutthof und das dortige Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon versetzt und blieb dort bis zum 26. April 1945, wie in den Feststellungen zur Sache zu III. im Einzelnen ausgeführt wird. Randnummer 21 Nach dem Ende des Kriegs im Mai 1945 kam der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft. Er war vier bis sechs Wochen in amerikanischer Kriegsgefangenschaft und wurde dann nach Schleswig-Holstein in englische Kriegsgefangenschaft übergeben. Über die Behandlung in beiden Kriegsgefangenenlagern beklagte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wobei die Behandlung durch die Amerikaner „noch schlimmer“ gewesen sei. Er habe auf dem bloßen Boden schlafen müssen und habe anfangs noch nicht einmal Suppe erhalten können, da er noch über kein entsprechendes Gefäß verfügt habe. Als der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft schwer erkrankte, wurde er in einem Krankenhaus behandelt. Im Dezember 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er arbeitete erst auf einem Bauernhof in Schleswig-Holstein und anschließend auf einem anderen Hof. Nachdem er Kontakt zu einem Bruder seiner Mutter herstellen konnte, zog er zu ihm nach B. und arbeitete dort wieder als Bäcker. Randnummer 22 Nachdem er im Jahr 1948 seinen Führerschein gemacht hatte, zog er nach M. im Landkreis H. und arbeitete dort erneut als Bäcker. Im Jahr 1955 heiratete er. Im weiteren Verlauf seines Lebens arbeitete er viele Jahre als LKW-Fahrer für eine Speiseölfabrik und nahm im Jahr 1974 eine Arbeit als Hausmeister bei einer Bank auf. Im Jahr 1976 erwarb er ein Haus für seine Familie. Nach einigen Jahren wurde er in der Bank zum Expedienten und ging im Alter von 62 Jahren in den Vorruhestand. Der Angeklagte hat zwei Töchter, vier Enkelkinder und sieben Urenkelkinder. Randnummer 23 Der Angeklagte verschwieg nach dem Krieg seine SS-Zugehörigkeit und seine Tätigkeit im Konzentrationslager vor allen Menschen mit Ausnahme seiner Frau. Er wollte nach eigenen Angaben das Geschehene vergessen und verdrängen und sich nicht weiter damit auseinandersetzen. Er machte sich keine Vorwürfe, da er „bloß Soldat“ gewesen sei, „nur“ auf dem Turm gestanden und niemandem etwas zuleide getan habe. Zudem sei Befehl Befehl gewesen, da habe man nichts machen können. Randnummer 24 Gegenüber Behörden verheimlichte der Angeklagte seine frühere Tätigkeit nicht. Im Jahr 1982 wurde er durch die Polizei als Zeuge vernommen in einem Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Stutthof. Er gab dort seine Tätigkeit als Wachmann in Stutthof an und schilderte auch, dass er auf dem Wachturm bei der Gaskammer gestanden habe, als eine Gruppe von Menschen in die Gaskammer geführt worden sei; er habe auch deren Schreien und Poltern wahrgenommen. Gleichwohl wurden seinerzeit gegen ihn keine Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet. Der Angeklagte befürchtete daher auch in den kommenden Jahren bis zum hiesigen Prozess keine Strafverfolgung gegen sich. Randnummer 25 Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im hiesigen Strafverfahren ließ sich der Angeklagte bereits weitreichend zu den Tatvorwürfen ein. Er beteuerte dort wie auch während der Hauptverhandlung, dass ihm die Menschen damals leidgetan hätten, er sich aber nichts vorzuwerfen habe, weil er nichts hätte tun können und niemandem etwas zuleide getan habe. Randnummer 26 Der Angeklagte stellte sich der Hauptverhandlung trotz seines hohen Alters und versuchte zu keiner Zeit, sich in Krankheit oder Verhandlungsunfähigkeit zu flüchten, was ihm – insbesondere nach dem ärztlichen Gutachten von Professor Dr. K. P. und Dr. G. T, das ihm anders als das daraufhin von der Kammer eingeholte Gutachten des gerontopsychiatrischen Sachverständigen B. M. Verhandlungs un fähigkeit bescheinigt hatte – ein Leichtes gewesen wäre. Er stellte sich der Hauptverhandlung, obgleich er von Anfang an zum Ausdruck brachte, dass er es nicht richtig finde, dass ihm in hohem Alter der Prozess gemacht werde, obwohl er nur auf den Wachtürmen gestanden habe und bloß Soldat gewesen sei. Dennoch erschien der Angeklagte pflichtbewusst zu den Hauptverhandlungsterminen, die sich über neun Monate erstreckten. Er beantwortete von Beginn an alle Fragen und hörte den Zeugen und Sachverständigen aufmerksam zu. Er hatte das Bedürfnis, ungenaue Wiedergaben dessen, was er gesagt habe, zu korrigieren und vertrat seinen Standpunkt, dass er das Verfahren nicht richtig finde, mit Nachdruck. Er wurde stets von Familienmitgliedern begleitet. Randnummer 27 Die Kammer hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung als einen zugewandten und geistig noch sehr präsenten Herrn erlebt, dem der hiesige Prozess äußerst naheging. Er war trotz seines Alters noch ansatzweise bereit, sich auf neue Erkenntnisse, die ihm dieser Prozess bringen würde, einzulassen. Sehr deutlich wurde zugleich, dass der Angeklagte sich in erster Linie selbst leid tat („Mein Lebensabend wird durch dieses Verfahren zerstört“) und dass er sich zwar dem Verfahren, aber nicht der Frage einer möglichen eigenen Schuld und Verantwortung stellen wollte oder konnte. Erstaunlich für die Kammer war dabei auch, dass es der Angeklagte ersichtlich versäumt hat, in seinem Erwachsenenleben die NS-Geschichte und den Zweiten Weltkrieg und seine „Mitwirkung“ in irgendeiner Weise aufzuarbeiten. Vielmehr verbannte er gewissermaßen diese Zeit aus seinem Leben, ohne daraus für sich und/oder seine Familienmitglieder Lehren zu ziehen. So wollte der Angeklagte bei Befragung in der Hauptverhandlung noch nicht einmal wissen, was ursächlich für den Beginn des Zweiten Weltkriegs gewesen war, obwohl der Angriff der deutschen Wehrmacht auf Polen unmittelbar in der Nähe seines damaligen Wohnorts und damit gewissermaßen „vor seinen Augen“ stattfand. Der Angeklagte stellte den Angriff der Alliierten auf Dresden als einen „Massenmord“ dar, bezeichnete den Genozid an den Juden durch die Nationalsozialisten aber so nicht. Trotzdem hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass der Angeklagte noch nationalsozialistisches Gedankengut in sich trägt. Vielmehr gewann die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte – wie seinerzeit – schlicht nicht über politische und gesellschaftliche Missstände reflektiert, sondern Politik und gesellschaftliche Regeln so hinnimmt, wie sie sich eben gerade darstellen, und versucht, „nicht aufzufallen“ und sich anzupassen, um Konflikte zu vermeiden. Gleichwohl hat die Hauptverhandlung den Angeklagten ersichtlich beeindruckt und ihn, wie er selbst in seinem letzten Wort zugestand, beginnen lassen, sich mit seiner Zeit als Wachmann im Konzentrationslager Stutthof trotz seines hohen Alters auseinanderzusetzen. Randnummer 28 III. Feststellungen zur Sache Randnummer 29 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 30 1. Vorgeschichte Randnummer 31 Der Angeklagte wurde im Juni oder Juli 1944 von seiner ursprünglichen Wehrmachtseinheit, dem Landesschützen-Ersatz und Ausbildungsbataillon 2, in das Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon in Stutthof versetzt, ohne dass er sich dazu freiwillig gemeldet hatte. Vielmehr wollte der Angeklagte – jedenfalls ließ sich ihm diese Einlassung nicht widerlegen – in einer Front- oder Lazarettküche eingesetzt werden. Der Angeklagte wurde im Konzentrationslager Stutthof zunächst als Wachposten ausschließlich in der sog. großen Postenkette eingesetzt. Nach einigen wenigen Wochen erkrankte er nach seinen unwiderlegten Angaben und wurde vom SS-Standortarzt wegen des Verdachts auf Diphtherie in ein Wehrmachtskrankenhaus in D. verlegt. Während seines Krankenhausaufenthaltes fand das Attentat auf Hitler statt. Der Angeklagte glaubte aufgrund von Gerüchten, dass die Wehrmachtssoldaten nach Stutthof versetzt worden seien, um die dort tätigen SS-Leute im Falle eines erfolgreichen Attentats zu entwaffnen. Randnummer 32 Nach seinem Krankenhausaufenthalt wurde der Angeklagte mit Stabsbefehl des Lagerkommandanten des Konzentrationslagers Stutthof vom 3. August 1944 in die 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof versetzt. Am 9. August 1944 wurde er in SS-Uniform eingekleidet und versah von nun an seinen Dienst als Wachmann in Stutthof. Randnummer 33 Der Einsatz von Wehrmachtssoldaten im Konzentrationslager Stutthof beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Wehrmacht und der SS. Im Laufe des Jahres 1944 sollten nicht frondiensttaugliche Wehrmachtssoldaten im KZ-System eingesetzt werden, um die bisherigen Wachmannschaften bei der Bewachung kriegswichtiger Produktion zu unterstützen. Insgesamt war beabsichtigt, 10.000 Wehrmachtssoldaten an die SS abzugeben. Mitte Juni 1944 waren aufgrund dieser Vereinbarung bereits über 2.000 Wehrmachtssoldaten von der SS übernommen. Dabei wurden zahlreiche Wehrmachtssoldaten, die den Anforderungen der SS nicht genügten, nach kurzer Zeit von der SS wieder zurückgewiesen. Der Anteil von zurückversetzten Soldaten belief sich im Juni 1944 auf etwa 30 %. Randnummer 34 Nach Stutthof wurden im Juni 1944 ca. 500 Wehrmachtssoldaten versetzt. Sie waren zunächst in einem Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon zusammengefasst. Das Bataillon wurde am 6. Juli 1944 in das II. SS-Wachbataillon des Konzentrationslagers Stutthof umbenannt, die Nummerierung erfolgte in Abgrenzung zum bereits in Stutthof stationierten SS-Totenkopfsturmbann, der vorübergehend als I. SS-Totenkopfsturmbann bezeichnet wurde. Mit gleichem Befehl ordnete der Kommandant der Wachtruppe des Konzentrationslagers Stutthof, Paul Hoppe, an, dass die von der Wehrmacht nach Stutthof versetzten Soldaten als zur SS versetzt galten und die Dienstgrade angepasst werden sollten. Im Laufe des Sommers folgten zahlreiche Versetzungen vom II. SS-Wachbataillon in den I. SS-Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers. Unter den so Versetzten befand sich am 3. August 1944 auch der Angeklagte, aus dessen Sicht es sich um eine „befohlene Übernahme“ handelte, bei der es auf seinen Willen nicht ankam. Bereits Ende Juli 1944 wurden die so von der SS übernommenen Soldaten der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstellt. Randnummer 35 Zum 31. August 1944 wurde das II. SS-Wachbataillon aufgelöst und die verbleibenden Soldaten wurden zum Kommandanturstab und in die Kompanien des SS-Totenkopfsturmbanns versetzt. Der vorübergehende Zusatz „I.“ entfiel. Mit dieser Entscheidung war die Übernahme der Wehrmachtssoldaten in die SS vollständig abgeschlossen. Randnummer 36 2. Das Konzentrationslager Stutthof Randnummer 37 Das Konzentrationslager Stutthof war von den Verantwortlichen des NS-Regimes zunächst als sog. Arbeits- und Erziehungslager geplant. Im Jahr 1942 wurde es als Konzentrationslager übernommen und im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt von der Amtsgruppe D verantwortet. Leiter des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts war Oswald Pohl, Leiter der Amtsgruppe D war Richard Glücks. Die frühere Inspektion der Konzentrationslager (IKL) war in der Amtsgruppe D aufgegangen. Randnummer 38
- a)Örtliche Gegebenheiten Randnummer 39 Im Sommer des Jahres 1944 bestand das Stammlager aus dem sog. Alten und Neuen Lager. Das Alte Lager bestand aus einem Komplex mehrerer Baracken im südlichen Bereich des Lagers sowie aus einer Reihe von Funktionsgebäuden, zu denen das große Kommandanturgebäude, das SS-Wachhaus und das später als „Todestor von Stutthof“ bezeichnete Eingangstor an der Westseite gehörten. An der Ostseite des Alten Lagers befanden sich das Krematorium und die Gaskammer. Die Gaskammer hatte eine Höhe von ungefähr 2,6 Metern und eine Fläche von ungefähr 3,3 Metern x 8,70 Metern. In unmittelbarer Nähe von wenigen Metern zu Gaskammer und Krematorium stand ein Wachturm. Weitere Wachtürme befanden sich beim Alten Lager an der Nord- und Südseite sowie unmittelbar neben dem Eingangstor. Die Baracken im Alten Lager waren mit elektrischem Stacheldraht umzäunt. Die Wachtürme und die Gebäude der SS befanden sich außerhalb des Stacheldrahtzauns. Randnummer 40 Das Neue Lager, mit dessen Bau im Jahre 1943 begonnen worden war, befand sich nördlich vom Alten Lager. Es war vom Alten Lager getrennt durch einen Weg und elektrische Stacheldrahtzäune. Das Neue Lager bestand zunächst aus drei Reihen zu je zehn Baracken. Im Sommer des Jahres 1944 wurde nördlich eine weitere Reihe von zehn Baracken angebaut; die Arbeiten waren gerade abgeschlossen, als der Angeklagte nach Stutthof kam. Dieser Bereich wurde „Judenlager“ genannt. Es war gesondert mit Stacheldraht eingezäunt. Randnummer 41 Die südlichste Barackenreihe bestand von Westen aus gesehen aus den Baracken mit den Nummern eins bis fünf und fünf weiteren Baracken, in denen Werkstätten untergebracht waren. Die von Süden aus gesehen zweite Barackenreihe bestand aus den Baracken mit den Nummern sechs bis zehn und wiederum fünf weiteren Baracken, in denen Werkstätten untergebracht waren. Alle zehn Werkstatt-Baracken waren mit gesondertem Stacheldraht von den übrigen Baracken getrennt. An der Nord-West-Spitze des so bestehenden Quadrats gab es einen Wachturm, der mithin in der Mitte der gesamten Baracken des Neuen Lagers stand und eine gute Übersicht gewährte. Die von Süden aus dritte Barackenreihe bestand aus den Baracken mit den Nummern elf bis zwanzig. Die letzte Barackenreihe (das sog. Judenlager) bestand aus den Baracken mit den Nummern 21 bis 30. Randnummer 42 Das Neue Lager maß mit den insgesamt vierzig Baracken auf der Südseite ca. 300 Meter, auf der Westseite ca. 380 Meter. Die einzelnen Baracken hatten eine Länge von 60 Meter und eine Breite von 12,5 Meter. Die Südseite des Neuen Lagers ließ sich zu Fuß bei normaler Schrittgeschwindigkeit in weniger als vier Minuten abschreiten. Randnummer 43 Zwischen der zweiten und dritten Barackenreihe verlief die sog. Lagerstraße, an deren westlichen Ende sich der einzige Eingang zum Neuen Lager befand. Hier gab es einen weiteren Wachturm. Davor befand sich ein größerer freier Platz, wohin neu deportierte Gefangene zunächst getrieben wurden und ausharren mussten, bis sie registriert wurden. Dies konnte sich über Stunden und teilweise Tage hinziehen. Mindestens weitere sieben Wachtürme befanden sich an der Ost-, Süd- und Westseite des Neuen Lagers. Zwischen den Baracken mit den Nummern 15 und 16 befand sich ein größerer Platz, der sog. Appellplatz. Randnummer 44 Östlich vom Neuen Lager und außerhalb des elektrischen Stacheldrahtzauns standen größere Fertigungshallen der Deutsche Ausrüstungswerke GmbH (DAW). Hinter diesen Fertigungshallen befanden sich mindestens zwei weitere Wachtürme und Stacheldrahtzaun. Randnummer 45 Die mit elektrischem Stacheldrahtzaun eingezäunten Baracken des Alten und des Neuen Lagers wurden als Schutzhaftlager bezeichnet. Die Kasernen der Wachmannschaften, wo auch der Angeklagte untergebracht war, befanden sich mit einigem Abstand im Westen der gesamten Lagerstruktur. Der tägliche Weg zum Dienst führte die Wachmänner zunächst zum SS-Wachhaus, das in der Nähe des Kommandanturgebäudes und des Eingangs zum Alten Lager stand. Sie erhielten ihren konkreten Einsatzbefehl und gingen vom SS-Wachhaus dann außerhalb der umzäunten Schutzhaftlagerbereiche zu ihren Posten etwa auf den Wachtürmen. Randnummer 46 Außerhalb des sog. Stammlagers Stutthof schuf die Lagerleitung zahlreiche sog. Außenlager, in denen Gefangene untergebracht waren, die in deren Nähe Zwangsarbeit leisten mussten. Diese Außenlager waren teilweise etliche Kilometer vom Stammlager entfernt. Randnummer 47 Der Angeklagte war während seiner gesamten Zeit indes lediglich im Stammlager als Wachmann tätig. Randnummer 48
- b)Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung Randnummer 49 Das Konzentrationslager Stutthof unterstand der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts. Hinsichtlich des SS-Personals vor Ort gab es eine organisatorische Trennung. Auf der einen Seite gab es die Kommandantur als leitende Dienststelle mit ihren Abteilungen. Auf der anderen Seite gab es den SS-Totenkopfsturmbann, dem die Wachmänner angehörten. Das Personal der Kommandantur war das Lagerpersonal, welches das sog. Schutzhaftlager betreten durfte und unmittelbar mit den Gefangenen Kontakt hatte. Den Wachmannschaften war es grundsätzlich nicht erlaubt, den mit Stacheldraht umzäunten Bereich des Schutzhaftlagers zu betreten. Randnummer 50
- aa)Kommandantur und Abteilungen Randnummer 51 Kommandant des Konzentrationslagers Stutthof war Paul Hoppe. Am 1. April 1945 übernahm bis zur Befreiung des Lagers am 8. Mai 1945 Paul Ehle. Der Lagerkommandant übte die Befehlsgewalt über das Personal der Kommandantur aus und war für das Konzentrationslager verantwortlich. Die Kommandantur bestand aus sechs Abteilungen. Abteilung I war der Kommandanturstab. Am 27. Oktober 1944 wurde dort die Abteilung „Ia, Führer beim Stabe“ neu aufgestellt und mit der „Durchführung von Sonderaufgaben“ betraut. Abteilungsleiter war Rudolf Kinne, der dem Lagerkommandanten unmittelbar und persönlich unterstellt war. In dieser Abteilung wurde die systematische Tötung von Gefangenen verwaltet. Randnummer 52 Abteilung II war die politische Abteilung. Sie war eine Gestapo-Außenstelle und unterstand fachlich dem Reichssicherheitshauptamt. Leiter der politischen Abteilung war Erich von Thun. Stellvertretender Leiter war Bernhard Luedtke. In der Abteilung wurden unter anderem die Aufgaben des Erkennungsdiensts, der sog. Häftlingsregistratur und des Vernehmungsdiensts ausgeführt. Randnummer 53 Abteilung III war für das Schutzhaftlager zuständig. Der Schutzhaftlagerführer war Theodor Meyer. Er übte zudem regelmäßig die Funktion als stellvertretender Lagerkommandant aus und war zuständig für die inneren Abläufe des Schutzhaftlagers. Ihm unterstanden der Arbeitseinsatzführer Johann Siegel, der Rapportführer Arno Chemnitz sowie die einzelnen Blockführer, die für die einzelnen Baracken verantwortlich waren. Dazu zählten insbesondere Franz Mielenz und Ewald Foth. Innerhalb des Schutzhaftlagers setzte die SS ausgewählte, zumeist kriminelle und gewaltbereite Gefangene ein, um die „Regeln“ gegenüber anderen Gefangenen durchzusetzen. Zu diesen sog. Funktionshäftlingen, die „Kapos“ genannt wurden, zählten insbesondere der sog. Lagerälteste Friedrich Selonke und sein Stellvertreter Karl Kliefoth. Innerhalb der Baracken wurden von der SS Gefangene als sog. Block- und Stubenälteste eingesetzt, um Befehle durchzusetzen. Die Abteilung war verantwortlich für die Lagerappelle, die Unterbringung der Gefangenen, deren Ernährung sowie den sog. Arbeitseinsatz. Randnummer 54 Abteilung IV war für die Lagerverwaltung zuständig. Leiter war Engelbrecht von Bonin. Ihm unterstanden u.a. die Effektenkammer, die Küche und die Wäscherei. Randnummer 55 Abteilung V – der Lagerarzt – wurde geleitet von Dr. Otto Heidl, der zugleich SS-Standortarzt war. Weitere, ihm nachgeordnete Lagerärzte waren vom 21. September 1944 bis 20. Oktober 1944 Dr. Erich Kather, vom 20. Oktober 1944 bis zum 15. Dezember 1944 Dr. Franz Lucas und nach diesem Benno Orendi. Den Lagerärzten waren die sog. Sanitätsdienstgrade unterstellt. Zu ihnen gehörten Otto Knott, Otto Haupt, Gottlieb Schmidt und Rudolf Achs. Knott und Achs übten die Funktion der sog. Desinfektoren aus. Randnummer 56 Abteilung VI war für die Schulung des SS-Personals zuständig. Es fanden regelmäßige Schulungsvorträge und sog. Kameradschaftsabende für das Lagerpersonal und die Wachmannschaften statt. Inhalt dieser Schulungen war die nationalsozialistische Ideologie, insbesondere die „Rassenideologie“ mit der Überlegenheit der Herrschaftsrasse, der unbedingte Stellenwert von Befehl und Gehorsam und die kriegsverherrlichende Propaganda. An wie vielen Schulungsvorträgen der Angeklagte, der selbst bestreitet, jemals als Wachmann „geschult“ worden zu sein, teilnahm, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Randnummer 57
- bb)SS-Totenkopfsturmbann Stutthof Randnummer 58 Die Wachmänner waren im SS-Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers Stutthof organisiert. Der Lagerkommandant Hoppe war zugleich Führer des SS-Totenkopfsturmbanns. Im November 1944 übertrug er die Befehlsgewalt für die Wachabläufe des Stammlagers auf den Führer der 1. Kompanie Richard Reddig, der damit faktisch der Führer des gesamten SS-Totenkopfsturmbanns wurde. Es gab drei Kompanien, wobei die 1. Kompanie die „Vorzeigekompanie“ des Konzentrationslagers war und überwiegend zur Bewachung des Stammlagers eingesetzt wurde. Eine Kompanie bestand aus mehreren Zügen mit in der Regel 30 bis 45 Mann pro Zug. Die einzelnen Züge waren in sog. Gruppen von in der Regel 10 bis 15 Mann eingeteilt. Randnummer 59 (
- i)Die 1. Kompanie Randnummer 60 Reddig war ein überzeugter Nationalsozialist, der bereits vor dem Jahr 1939 Mitglied der SS geworden war und aufgrund seines Einsatzes bei der „Befreiung von Danzig“ sowie bei „Säuberungsaktionen“ in Polen befördert und mit dem Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern ausgezeichnet wurde. Dabei handelte es sich um eine Auszeichnung für Männer, die sich an Verbrechen des NS-Regimes beteiligt und aus Sicht der Führung „bewährt“ hatten. Randnummer 61 Reddig genoss als faktischer Führer des SS-Totenkopfsturmbanns von Stutthof große Freiheiten und wählte die Mitglieder der von ihm geführten 1. Kompanie sorgfältig aus. Er griff dabei zum einen auf „altgediente“ Männer zurück, die sich im Rahmen von „Säuberungsaktionen“ in Polen „hervorgetan“ hatten, häufig Mitglieder von NSDAP und SS waren und entsprechende Gewaltbereitschaft aufwiesen. Mehrere der eingesetzten Gruppenführer, die auf der mittleren Hierarchieebene der Kompanie tätig waren, waren zuvor zunächst im Ausbildungslager Trawniki und anschließend etwa in dem Vernichtungslager Lublin, bevor sie spätestens im Sommer 1944 nach Stutthof kamen und von Reddig für die 1. Kompanie ausgewählt wurden. Zum anderen griff Reddig auf junge Wehrmachtssoldaten zurück, die dem „nationalsozialistischen Ideal“ entsprachen. In der 1. Kompanie herrschte ein Klima strenger Hierarchie, bei der die bedingungslose Ausführung von Befehlen einen hohen Stellenwert hatte. Sie war geprägt durch gewaltbereite und überzeugte ältere Nationalsozialisten, die gegenüber den jungen und unerfahrenen von der Wehrmacht übernommenen Soldaten, zu denen der Angeklagte gehörte, den Ton angaben und deren Denken und „Ideologie“ sehr bald ihren eigenen nationalsozialistischen und menschenverachtenden Einstellungen anzupassen wussten. Randnummer 62 (
- ii)Wachdienst und Gefangenenbegleitung Randnummer 63 Die in Stutthof eingesetzten Wachmänner des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof übten verschiedene Wachtätigkeiten aus. Der Dienst wurde nach einem Rotationssystem jeweils so zugeteilt, dass alle Wachmänner bei allen verschiedenen Aufgaben zum Einsatz kamen und somit sichergestellt war, dass jeder Wachmann auf jedem Posten eingesetzt werden konnte. Die unmittelbare Einteilung zum Dienst erfolgte durch die Unterführer vom Sicherheitsdienst am jeweiligen Tag. Dazu mussten sich die Wachmannschaften zu Dienstbeginn am SS-Wachhaus versammeln. Randnummer 64 Zu den Aufgaben gehörte zunächst der Wachdienst auf den Wachtürmen im Stammlager. Der jeweils eingesetzte Wachposten hatte zwei Stunden auf dem Wachturm zu stehen und sicherzustellen, dass keinem Gefangenen die Flucht gelingt. Nach den zwei Stunden auf dem Wachturm wurde der jeweilige Wachposten abgelöst und befand sich zwei Stunden in Bereitschaft. Anschließend stand er auf einem anderen oder demselben Turm erneut zwei Stunden Wache. Dieser Wechsel erfolgte, bis die tägliche Dienstzeit von zwölf Stunden erfüllt war. Aber auch außerhalb des 12-Stunden-Dienstes hatten sich alle Wachmänner jederzeit zur Verfügung zu halten, um der Lagerleitung bei Alarm z.B. wegen Entweichung von Gefangenen oder außergewöhnlichen Anlässen wie etwa der Ankunft einer großen Zahl von neuen Gefangenen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Randnummer 65 Weiterhin gab es tagsüber eine sog. große Postenkette, bei der Wachmänner in einem größeren Kreis um das Lager postiert waren. Der Abstand zwischen den einzelnen Wachmännern war so bemessen, dass Sichtkontakt bestand. Die genaue Lage der großen Postenkette variierte, abhängig davon, wo die Arbeitskommandos eingesetzt waren, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Die große Postenkette wurde abends eingezogen, nachdem durch Appelle sichergestellt wurde, dass alle Gefangenen zurückgekehrt waren. Wenn die Zählung der Gefangenen nicht aufging, dauerte es manchmal stundenlang, bis der Befehl kam, die große Postenkette einzuziehen. Randnummer 66 Die Wachmänner begleiteten zudem einzelne Arbeitskommandos, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Abhängig von der Größe des jeweiligen Kommandos bewachten die Wachmänner dieses allein oder zu mehreren. Die Aufsicht über die Zwangsarbeit übte dabei ein „Kapo“ aus. Randnummer 67 Insbesondere im Sommer und im Herbst 1944 wurden die Wachleute dazu eingesetzt, Gefangene bei der Ankunft oder Abfahrt von großen Transporten zu bewachen. Bei Transporten, bei denen über 1.000 Gefangene in das Lager Stutthof kamen, waren alle verfügbaren Wachleute eingesetzt – entweder unmittelbar vor Ort zur Bewachung der ankommenden Menschen oder in Form der erhöhten Bereitschaft. Die „Abfertigung“ der vielen Gefangenen, d.h. die erniedrigende Prozedur, die diese zwecks Registrierung durchlaufen mussten, dauerte abhängig von der Größe des Transports etliche Stunden und teilweise mehr als einen Tag. Währenddessen mussten sich die neu angekommenen Gefangenen im Freien aufhalten und wurden dort bewacht. Randnummer 68 Schließlich wurden die Wachleute des SS-Totenkopfsturmbanns eingesetzt, um Transporte von Gefangenen in andere Konzentrationslager und Außenlager zu bewachen. Sie begleiteten die Gefangenen auf dem Transport und kehrten anschließend nach Stutthof zurück. Dabei gab es sowohl Transporte in andere Konzentrationslager wie etwa Buchenwald, Natzweiler und Ravensbrück sowie Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau als auch Verbringungen in die vielen Außenlager von Stutthof, etwa Thorn, Elbing, Bromberg und andere. Manche dieser Bewachungseinsätze dauerten nur Stunden, andere wiederum mehrere Tage. Randnummer 69 (iii) Wachvorschriften und Kommandanturbefehle Randnummer 70 Für den Wachdienst gab es detaillierte Vorschriften, in denen die einzelnen Pflichten und insbesondere der richtige Umgang mit Gefangenen geregelt wurde. Diese Wachvorschriften wurden durch Schreiben und Merkblätter in die jeweiligen Kompanien weitergegeben und dort unterrichtet. Die Wachmänner mussten regelmäßig am Unterricht durch SS-Führer und Kommandoführer teilnehmen. Die jeweiligen Unterführer erhielten die Wachvorschriften in Form von Merkblättern und gaben sie ggf. mündlich an die von ihnen geführten Gruppen weiter. Im November 1944 befahl der Lagerkommandant Hoppe nachdrücklich, die laufenden Belehrungen über die Wachvorschriften nicht zu vernachlässigen. In der Regel erfolgten sie einmal wöchentlich. Randnummer 71 Die Mitglieder des SS-Totenkopfsturmbanns und der Kommandantur wurden zudem über die sog. Kommandanturbefehle über das Lagergeschehen, Befehle, Versetzungen und neue Vorschriften und Regeln informiert. Die Kommandanturbefehle hingen an verschiedenen Stellen im Konzentrationslager aus und waren in ihrer Sprache direkt an das Lagerpersonal und die Wachmannschaften gerichtet. Sie informierten etwa über Bestrafungen von SS-Angehörigen, die etwa gegen „Ehre und Ansehen der SS“ verstoßen hatten, oder über besondere Sicherheitsvorkehrungen, die zu treffen waren, wenn „Häftlinge“ beim Ein- und Ausladen von LKW eingesetzt wurden. In den Kommandanturbefehlen wurden weiterhin z.B. Änderungen beim Zapfenstreich, Details zur Julfeier und Namen von umliegenden Lokalen, die nicht mehr betreten werden durften, bekannt gegeben. Randnummer 72 In den Wachvorschriften war für den Fall eines Fluchtversuchs vorgeschrieben, nach dreimaligem Anruf „Halt!“ von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Für den Fall, dass eine „Häftlingsabteilung“ „meutert oder revoltiert“, war befohlen, dass sie sofort von allen Posten beschossen werden soll. Für die Gefangenen war vorgesehen, dass sie sich mit dem Gesicht zur Erde auf den Boden legen mussten. Die Wachposten wurden angewiesen, die Gefangenen für den Fall, dass sie versuchen, den Kopf zu erheben, „sofort“ zu erschießen. „Ohne Anruf“ war von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn Gefangene sich bei Alarm nicht sofort in ihre „Unterkünfte“ begeben. Tätliche Angriffe auf SS-Leute sollten ausdrücklich nicht mit körperlicher Gewalt, sondern mit der Schusswaffe abgewehrt werden. Randnummer 73
- c)Auflösung der Lager im Baltikum und Auswirkungen auf das Konzentrationslager Stutthof Randnummer 74 Im Sommer 1944 kam es zur Räumung der Lager im Baltikum, insbesondere der drei großen Konzentrationslager Riga, Kauen und Vaivara. Aufgrund der näher rückenden Front entschied die Führungsebene des NS-Regimes, die Gefangenen von dort über Stutthof in weitere Lager des Reiches zu verlegen. Auch aus Auschwitz wurden zahlreiche Gefangene, hauptsächlich Jüdinnen und Juden aus Ungarn, nach Stutthof deportiert. Stutthof diente insoweit als zentrales Auffanglager. Die Zahl der Menschen, die in Stutthof gefangen gehalten wurden, stieg immer weiter. Ebenfalls im Sommer 1944 wurden tausende Menschen aus Warschau in Stutthof eingeliefert, die dort nach dem Warschauer Aufstand der polnischen „Armia Krajowa“ gefangen genommen wurden. Die Lagerleitung meldete wiederholt an das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, dass die Kapazitätsgrenze des Lagers erreicht sei. Randnummer 75 Im Einzelnen wurden im Jahr 1944 aus dem Konzentrationslager Auschwitz in das Konzentrationslager Stutthof im Juli 2.500 Jüdinnen deportiert, im August 8.400, im September über 8.650 und am 28. Oktober 1.500. Insgesamt wurden zwischen Juni und Oktober mindestens 23.566 jüdische Gefangene sowie weitere mindestens 4.000 nicht jüdische Gefangene allein aus Auschwitz nach Stutthof deportiert. Aus den aufgelösten Konzentrationslagern im Baltikum wurden zusätzlich insgesamt 25.043 jüdische Gefangene aus Kauen und Riga nach Stutthof deportiert. Am 31. August erreichte ein Transport mit 2.912 Gefangenen aus Warschau das Konzentrationslager in Stutthof. Das ursprünglich für eine viel kleinere Zahl von Gefangenen konzipierte Konzentrationslager war daher spätestens ab Anfang September 1944 – trotz zahlreicher „Maßnahmen“ der Lagerleitung – in gravierendem Maße überfüllt. Randnummer 76 Die ankommenden Gefangenen mussten bei ihrer Ankunft eine stunden- und manchmal tagelange, erniedrigende Prozedur über sich ergehen lassen. Sie mussten sich entkleiden, ihre Wertsachen abgeben, sich „medizinisch“ untersuchen lassen, und sahen sich körperlichen Misshandlungen und ständigen Bedrohungen durch das Lagerpersonal ausgesetzt. Die „Registrierung“ der Gefangenen, die Vergabe von sog. Häftlingsnummern, das listenmäßige Erfassen der Gefangenen selbst und dessen, was sie am Körper an Gegenständen mit sich trugen, die Befragung nach Fähigkeiten, die aus Sicht der SS nützlich sein könnten – das alles zog sich, abhängig von der Größe des ankommenden Transports – über den ganzen Tag und teilweise über die Nacht hin. Noch nicht „registrierte“ Gefangene lagen teilweise zu Tode erschöpft mit ihren Familienangehörigen im Matsch vor den Toren des Neuen Lagers und mussten, gerade im Herbst mit zunehmend kälteren Temperaturen, um ihr Leben kämpfen. Randnummer 77 Die so „registrierten“ Gefangenen wurden, wenn sie nicht unmittelbar getötet oder weiter deportiert wurden, jedenfalls ab Sommer 1944 zunächst für einige Wochen in den sog. Quarantäne-Baracken (Nr. 17 bis 20) im Neuen Lager untergebracht. Jüdische Frauen wurden dann in den Baracken des sog. Judenlagers (Nr. 21 bis 30) untergebracht. Diese Baracken waren dadurch nahezu ausschließlich durch jüdische Frauen belegt, weswegen die SS den Bereich im Laufe der Zeit auch als „jüdisches Frauenlager“, „weibliches Judenlager“, „Judenfrauenlager“ oder auch „neues Frauenlager“ bezeichnete. Randnummer 78 Die Zahl der Gefangenen im Konzentrationslager Stutthof stieg immer weiter an. Anfang August betrug die durchlaufend nach oben gezählte „Häftlingsnummer“ bei der Registrierung 60.000, Anfang Oktober 95.000 und Anfang Januar 105.000. Das Verhältnis von Wachmännern zu Gefangenen, der sog. Wachschlüssel, betrug im Januar 1945 in Stutthof 1:49, wohingegen der Durchschnitt für andere Konzentrationslager bei 1:17 lag. Die Lagerleitung in Stutthof versuchte, das „Problem“ der Überbelegung durch verschiedene Maßnahmen zu lösen. Zahlreiche Gefangene wurden mit großen Transporten in Außenlager, die zum Zweck der Zwangsarbeit angelegt worden waren, verlegt. Im Stammlager Stutthof verblieben hauptsächlich diejenigen Jüdinnen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren. Jedenfalls am 26. Juli und am 10. September 1944 erfolgten Transporte nach Auschwitz mit 1.893 bzw. 598 Gefangenen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren, um sie dort zu töten. Randnummer 79 Spätestens mit dem Aufstand des Sonderkommandos in Auschwitz-Birkenau im Herbst 1944 konnte die Lagerleitung nicht mehr „darauf zurückgreifen“, Gefangene nach Auschwitz zur dortigen Vernichtung zu deportieren. Sie entschied sich daher dazu, nicht mehr „nur gelegentlich“, sondern systematisch Gefangene zu töten, um die Belegung des Lagers in einem aus ihrer Sicht kontrollierbarem Umfang zu halten und sich nicht mit der Unterbringung und Verpflegung von aus ihrer Sicht arbeitsunfähigen Menschen zu belasten. Da die meisten jüdischen Gefangenen aufgrund jahrelanger Verfolgung durch das NS-Regime bereits unterernährt und in schlechtem körperlichen Zustand in das Konzentrationslager Stutthof kamen, betraf die systematische Tötung von aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Gefangenen in erster Linie Jüdinnen und Juden. Ab September/Oktober 1944 starben viele tausende Gefangene, insbesondere Jüdinnen und Juden und Gefangene osteuropäischer Herkunft, an den lebensfeindlichen Bedingungen, die im Lager herrschten. Das ursprünglich als Arbeitslager konzipierte Konzentrationslager Stutthof wurde damit ab September/Oktober 1944 zum Vernichtungslager, wie im Einzelnen unten weiter ausgeführt wird. Randnummer 80
- d)Auflösung und Befreiung des Konzentrationslagers Stutthof Randnummer 81 Im Januar 1945 rückte die Front immer näher und die Verantwortlichen des NS-Regimes bereiteten in Zusammenarbeit mit der Lagerleitung die „Evakuierung“ des Lagers vor. Geplant war, die aus Sicht der SS noch arbeitsfähigen Gefangenen nach Lauenburg, dem heutigen Lebork, zu überführen. Randnummer 82 Die Gefangenen, die körperlich noch in der Lage waren, zu laufen, wurden in mehreren Kolonnen auf einen tagelangen Fußmarsch gezwungen. Es war tiefster Winter, es lag Schnee und der Boden war gefroren. Die Verpflegungsration, die zu Beginn des Marsches ausgeteilt wurde, reichte nicht annähernd aus. Gefangene, die zu langsam gingen oder nicht mehr weiterkonnten, wurden von den SS-Leuten, die den Marsch bewachten, erschossen. Die Gefangenen aus den nachfolgenden Kolonnen sahen die erschossenen, erfrorenen und vor Erschöpfung gestorbenen Leichen am Wegrand. Die Gefangenen, die den Marsch überlebten, wurden in unterschiedliche Arbeitslager im Gebiet von Lauenburg geführt und dort weiter gefangen gehalten. Randnummer 83 In Stutthof verblieben einige tausend Gefangene und eine deutlich verringerte Zahl an SS-Mitgliedern. Die Phase, die nach der „Teilevakuierung“ vom 25. und 26. Januar 1945 begann, war durch chaotische Zustände geprägt. Die russische Armee rückte zunächst im Süden von Stutthof weiter vor und gelangte im März 1945 in den Bereich um Lauenburg. Die Verantwortlichen auf Seiten der SS versuchten, die Gefangenen zurück nach Stutthof zu „evakuieren“. Der russischen Armee gelang es aber, die zu diesem Zeitpunkt noch überlebenden Gefangenen zu befreien. Das Stammlager blieb davon aber zunächst unberührt. Randnummer 84 Ende März setzte sich der Lagerkommandant Hoppe aus dem Stammlager Stutthof ab. An seiner Stelle übernahm Ehle den Posten als Lagerkommandant. Er blieb bis zum 8. Mai 1945 in Stutthof. Randnummer 85 Am 25. April 1945 ordnete der Lagerkommandant Ehle an, die verbleibenden und aus Sicht der SS noch transportfähigen Gefangenen über den Seeweg in das Reichsinnere zu „evakuieren“. Unter dem zur Bewachung eingesetzten Personal befand sich am 26. April 1945 auch der Angeklagte. Hintergrund der „Evakuierung“ war der Befehl Heinrich Himmlers, zu verhindern, dass Gefangene durch die alliierten Truppen befreit werden. Die Gefangenen wurden gezwungen, zu Fuß zur Weichselmündung zu marschieren. Sie wurden in zwei Schuten, nämlich die „Wolfgang“ und die „Vaterland“, verladen und mit bis zu 1.000 Gefangenen in die Laderäume gezwängt. Zwei Schlepper zogen die Schuten von der Danziger Bucht über die Ostsee nach Neustadt. Die mehrtägige Fahrt war durch fehlende Versorgung mit Trinkwasser und Nahrung sowie katastrophale hygienische Bedingungen geprägt. Auf dem Fußmarsch und während der Überfahrt starben hunderte von Gefangenen an den Bedingungen. In Neustadt kam es, nachdem es einigen Gefangenen gelungen war, aus den Schuten zu entkommen, zu weiteren Erschießungen von Gefangenen durch SS-Leute, Gendarmen, Gestapo- und Marineangehörige. Insgesamt wurden in Neustadt zwischen 240 und 400 Gefangene getötet. Am 3. Mai 1945 wurden die Überlebenden durch die britische Armee befreit. Randnummer 86 Es verblieben nur wenige hundert Gefangene und vereinzeltes Lagerpersonal im Stammlager. Am Tag nach der „Evakuierung“ ließ der Lagerkommandant Ehle die Baracken des sog. Judenlagers in Brand setzen, um zu verhindern, dass sie der russischen Armee nach der Befreiung als Beweise dienen könnten. Das Lager in Stutthof wurde in der Nacht zwischen dem 8. und 9. Mai 1945 durch russische Truppen befreit. Randnummer 87 3. Haupttaten Randnummer 88 Die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof, d.h. vorrangig der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, ab April der Lagerkommandant Ehle, ermordeten zwischen September 1944 und dem 8. Mai 1945 mindestens 5.232 Gefangene auf unterschiedliche Art und Weise und versuchten die Ermordung von mindestens einer Gefangenen. Dabei erfolgte die Ermordung sowohl systematisch absichtlich (siehe dazu unten unter III. 3. b)) als auch mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die im Lager ab September 1944 insgesamt herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen (siehe dazu unten III. 3. c)). Randnummer 89 Es handelt sich hierbei um die Haupttaten, die die Kammer unter den gegebenen prozessualen Beschränkungen und aufgrund der Schwierigkeiten in der Beweisführung (siehe dazu oben unter I.) noch aufklären konnte; die Zahl der tatsächlich Ermordeten und derjenigen, die Opfer der versuchten Ermordung wurden, wird viel höher gewesen sein. Randnummer 90 Im Einzelnen: Randnummer 91
- a)Hintergrund Randnummer 92
- aa)Befehlslage zur Vernichtung von Juden und arbeitsunfähigen Gefangenen Randnummer 93 Das Konzentrationslager Stutthof wurde auf der Grundlage der judenfeindlichen und rassistischen Organisation des KZ-Systems betrieben. Die von den Nationalsozialisten verfolgte „Rassenideologie“ sah die Vernichtung von Jüdinnen und Juden vor. Die Entscheidung dazu fiel spätestens mit der im Jahre 1941 erfolgten Ermächtigung Reinhard Heydrichs, die „Gesamtlösung der Judenfrage“ organisatorisch vorzubereiten, und den Beschlüssen auf der sog. Wannsee-Konferenz im Jahre 1942. Die Ermordung sollte im KZ-System erfolgen. Randnummer 94 Ausgewählte Konzentrationslager, insbesondere Auschwitz-Birkenau, wurden organisatorisch ausschließlich darauf ausgerichtet, möglichst effizient Menschen vernichten zu können. Andere dienten vorrangig der Ausbeutung der Arbeitskraft der Gefangenen. Das Konzentrationslager Stutthof war in dieser Planung zunächst nicht als ein sog. Vernichtungslager vorgesehen, sondern war bis Sommer 1944 jedenfalls in erster Linie als sog. Arbeitslager, in dem Menschen gefangen gehalten wurden, um sie zur Arbeit zu zwingen und ihre Arbeitskraft auszubeuten, konzipiert. Randnummer 95 Spätestens im Herbst 1944, in der Endphase des Kriegs, war es für die Führung des NS-Regimes oberste Priorität für das KZ-System, die Arbeitskraft der Gefangenen für kriegswichtige Arbeiten, insbesondere für die Rüstungsproduktion, auszunutzen. Das Ziel, die Gefangenen zu Kriegszwecken einzusetzen, überlagerte die judenfeindlichen und „rassenideologischen“ Ziele. Nunmehr sollten nach der Vorstellung der Verantwortlichen auch Jüdinnen und Juden, die ursprünglich unmittelbar in den Konzentrationslagern außerhalb des Gebiets des deutschen Reichs vernichtet werden sollten, sowie Gefangene osteuropäischer Herkunft, bei denen es sich aus Sicht des NS-Regimes ebenfalls um „minderwertige Untermenschen“ ohne Recht auf Leben und Würde handelte, zunächst noch zum Arbeitseinsatz gezwungen werden, soweit sie aus Sicht der SS arbeitsfähig waren. Erst nach Ausbeutung ihrer Arbeitskraft bis zur völligen körperlichen Erschöpfung sollten sie getötet werden. Ob die noch arbeitsfähigen Gefangenen, insbesondere Juden und Jüdinnen sowie Gefangene osteuropäischer Herkunft, bei Verrichtung der Zwangsarbeit oder an den lebensfeindlichen Bedingungen in den jeweiligen Konzentrationslagern starben, war den für das KZ-System Verantwortlichen ebenso gleichgültig wie der Führung des Konzentrationslagers Stutthof. Randnummer 96 Diejenigen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren, galten von vornherein als „körperlich mangelhaftes Menschenmaterial“, welches das KZ-System „unnötig belastete“. Dies betraf in erster Linie die in das Konzentrationslager deportierten jüdischen Gefangenen, die, wie bereits ausgeführt, in aller Regel bereits eine jahrelange Odyssee von Mangelernährung und Misshandlungen in Ghettos und anderen Konzentrationslagern hinter sich hatten und daher bereits in gänzlich ausgemergeltem Zustand in Stutthof eintrafen. Die Mehrzahl der männlichen jüdischen Gefangenen wurde von Stutthof nach kurzem dortigen Aufenthalt in andere Konzentrationslager weiter deportiert. Die weiblichen jüdischen Gefangenen, die aus Sicht der SS noch arbeitsfähig waren, deportierte die Lagerleitung Stutthof ebenfalls in der Mehrzahl in andere Konzentrationslager oder in die Außenlager von Stutthof zur dortigen Zwangsarbeit. Im Stammlager verblieben damit überwiegend die in besonderem Maße bereits geschwächten Menschen, wobei es sich bei diesen in besonders großer Zahl um weibliche jüdische Gefangene handelte, die in das „Judenlager“ gepfercht wurden. Die im Konzentrationslager Stutthof zum Teil verbleibenden männlichen jüdischen Gefangenen brachte die Lagerleitung dagegen überwiegend außerhalb des „Judenlagers“ im sonstigen Schutzhaftlager unter. Randnummer 97 Die für das KZ-System Verantwortlichen gaben den Lagerkommandanten spätestens im Herbst 1944 die Erlaubnis, die aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Menschen systematisch zu vernichten. Bei einem Ärztetreffen im Konzentrationslager Auschwitz im September 1944, an dem alle SS-Standortärzte des KZ-Systems teilnahmen, wurde spätestens auch die dabei verwendete Tötungsmethode in den Verantwortungsbereich der Lagerkommandanten und Standortärzte übergeben; sie sollten selbst entscheiden können, welche Tötungsmethode sie einsetzen. Wie darüber hinaus die jeweiligen Kommandanten das ihnen unterstellte Konzentrationslager führten und wie sie die im Lager herrschenden Bedingungen organisierten, war dem jeweiligen Kommandanten und seinen Stellvertretern jedenfalls für die sich immer chaotischer gestaltenden letzten Kriegsmonate ab Herbst 1944 selbst überlassen. Randnummer 98
- bb)Umsetzung im Konzentrationslager Stutthof Randnummer 99 Im Konzentrationslager Stutthof wurde die allgemeine Befehlslage zur systematischen Vernichtung von jüdischen Gefangenen ab dem Sommer 1944 umgesetzt. Mit der Räumung der Konzentrationslager im Baltikum wurden in Stutthof erstmals Jüdinnen und Juden in größerer Zahl gefangen gehalten. Das Lager, das auf dem Gebiet des damals sog. Reichsgaus Danzig-Westpreußen lag und damit zum Deutschen Reich gehörte, galt zuvor – wie die anderen Konzentrationslager im Deutschen Reich – als „judenfrei“. Randnummer 100 Die zahlenmäßig großen Transporte aus dem Baltikum stellten die Lagerleitung aus ihrer Sicht vor Schwierigkeiten, alle Menschen gefangen zu halten und eine – wenn auch schon grundsätzlich ungenügende Verpflegung und Unterbringung – zu gewährleisten. Sie fürchtete im Übrigen, dass die große Zahl der Gefangenen dazu führen könnte, dass die „Sicherheit“ im Lager nicht mehr gewährleistet sein und es zu Flucht und Aufständen kommen könnte. Randnummer 101 In den Jahren zuvor hatte der SS-Standortarzt Heidl im Zusammenwirken mit der Lagerleitung in Stutthof mittels Giftinjektionen zur Ermordung von Gefangenen experimentiert. Gefangene, die aus Sicht der SS unheilbar krank oder aus anderen Gründen „lebensunwert“ waren, wurden auf diese Art im sog. Häftlingskrankenbau des Alten Lagers getötet. Derartige „Abspritzungen“ fanden auch in den Jahren 1944 und 1945 weiterhin im Konzentrationslager Stutthof statt. Randnummer 102 Im Sommer 1944 begann die Lagerleitung im Zusammenwirken mit dem SS-Standortarzt sodann aber auch, mit der Vergasung mittels „Zyklon B“ zu experimentieren. So wurden im Juli 1944 eine Gruppe polnischer Widerstandskämpfer und am 9. August 1944 eine Gruppe russischer Kriegsgefangener vergast. Diese Vergasungen standen indes noch nicht im Kontext systematischer Vernichtungen. Randnummer 103 Mit der „Überfüllung“ des Lagers entschied sich die Lagerleitung, die arbeitsunfähigen jüdischen Gefangenen nunmehr – im Einklang mit der allgemeinen Befehlslage zur „Endlösung der Judenfrage“ – auch systematisch zu töten. Zum Einsatz gelangte dabei zunächst die Methode der sog. Genickschussanlage. Randnummer 104 Im Herbst 1944 erkannte die Lagerleitung, dass sie mit den Genickschüssen allein aus ihrer Sicht nicht genügend viele Gefangene werde töten können, und entschied sich nun auch zur systematischen Tötung von Gefangenen durch Vergasung. Spätestens Mitte Oktober besaß sie dafür das aus ihrer Sicht „ausgebildete“ Personal und ausreichend Erfahrung, um Gruppen von 25 bis 30 Gefangenen zunächst in der Gaskammer, später auch in einem dafür speziell präparierten Waggon der Schmalspurbahn zu vergasen. Randnummer 105 Im Dezember 1944 erkannte die Lagerleitung, dass aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen im sog. Judenlager und dem dazugehörigen Bereich der sog. Quarantäne-Baracken sowie der grassierenden Fleckfieberepidemie aus ihrer Sicht eine „ausreichende“ Zahl an Gefangenen starb. Sie stellte daher die systematische Tötung durch Genickschüsse und Vergasung ein, weil sie in der Lage war, durch eine „Quarantäne“ im „neuen Frauenlager I, II, III“, die das sog. Judenfrauenlager betraf, vom 29. Dezember 1944 bis zum 21. Januar 1945 und das Zurückhalten von auch nur im Ansatz angemessener Versorgung systematisch viel effizienter noch höhere Zahlen von gefangenen Jüdinnen und Juden zu töten, ohne den „Aufwand“ der Erschießung oder Vergasung betreiben zu müssen. Der Ausbruch der Fleckfieberepidemie in Kombination mit dem Wintereinbruch war der Lagerleitung daher willkommen, um ihr Ziel der Vernichtung aller arbeitsunfähigen jüdischen Gefangenen so schnell wie möglich zu erreichen. Randnummer 106 Die übrigen Gefangenen, die nicht im sog. Judenfrauenlager gefangen gehalten wurden, setzte die Lagerleitung ohne Rücksicht auf ihr Überleben zur Zwangsarbeit ein. Gerade aufgrund der im zweiten Halbjahr 1944 veränderten Prioritätensetzung des NS-Regimes war es ihr möglich, auch die Arbeitskraft solcher Gefangenen, die aus osteuropäischen Ländern stammten, ohne Rücksicht auf deren Leben auszunutzen. Randnummer 107 Im Einzelnen: Randnummer 108
- b)Systematische und absichtliche Tötungen Randnummer 109 Vor diesem Hintergrund fanden im Konzentrationslager Stutthof folgende absichtlich und systematisch begangene Tötungen statt: Randnummer 110
- aa)Ermordung durch Genickschüsse Randnummer 111 Mindestens ein Mal, hochwahrscheinlich jedoch viel häufiger, kam es im Herbst 1944 zu folgendem Geschehen: Randnummer 112 SS-Männer, vermutlich angeführt durch den Lagerarzt Heidl, ggf. vertreten oder begleitet durch den Lagerarzt Lucas oder den Sanitätsdienstgrad Haupt sowie Blockführer wie z.B. Foth, selektierten im sog. Judenlager eine Gruppe von mindestens dreißig jüdischen Frauen. Ihnen wurde gesagt, dass ihre Arbeitsfähigkeit untersucht werden solle, um sie über die bevorstehende Tötung zu täuschen und Widerstand zu verhindern. Sie wurden unter den Augen der Wachmänner, die bewaffnet auf den Wachtürmen standen, vom Neuen Lager zu den Gebäuden der Gaskammer und des Krematoriums geführt. Die Lagerleitung und das SS-Personal, das die konkrete Ermordung durchführte, verließen sich darauf, dass die Wachmänner die Aktion gegen Flucht und Revolte absicherten. Die Gefangenen wurden aufgefordert, in dem Raum der Gaskammer zu warten. Ein SS-Mann, der einen Arztkittel trug, führte sie dann einzeln von dort in einen Raum des Krematoriums, wo weitere SS-Leute saßen und den Gefangenen wenige kurze Fragen zu ihrem Gesundheitszustand stellten, insbesondere zu ihrer Größe. Unter dem Vorwand, die Größe nachmessen zu müssen, wurden die Gefangenen aufgefordert, sich mit dem Rücken an eine Holzlatte mit Maßeinheiten zu stellen, die an der Wand des Raumes befestigt war. Die Gefangenen kamen, getäuscht durch die Inszenierung, der Aufforderung ohne Widerstand nach. Eine Querlatte ließ sich in der Höhe so verschieben, dass sie auf dem Kopf der Gefangenen auflag. Auf der anderen Seite der Wand war daran eine Ablage befestigt, mit der auf der Höhe des Genicks eine Pistole mit Schalldämpfer aufgelegt werden konnte. Durch einen Durchlass in der Wand zwischen den zwei Räumen erschoss dann ein unbekannter SS-Mann die Gefangenen. Andere Gefangene mussten den Leichnam in einen weiteren Raum des Krematoriums bringen und die durch den Schuss entstandenen Blutspuren reinigen. Randnummer 113 Das Erschießen erfolgte aufgrund entsprechender Befehle des Lagerkommandanten Hoppe, der wiederum im Einklang mit der allgemeinen Befehlslage zur „Endlösung der Judenfrage“ und dem konkreten Befehl des Leiters der Amtsgruppe D im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts Glücks im September 1944 handelte. Befehle wurden der strengsten Geheimhaltung unterworfen und ergingen ohne gesetzliche Grundlage, teilweise sogar nur mündlich. Dem Lagerkommandanten Hoppe und allen Beteiligten war bewusst, dass es keine rechtsstaatliche Legitimation für diesen Befehl und diese Hinrichtungen gab, sondern dass es sich um Verbrechen handelte. Die Details der Tötung waren der Lagerleitung und den beteiligten SS-Leuten der Kommandantur bekannt. Randnummer 114 Durch die festgestellten Genickschüsse starben jedenfalls dreißig Menschen. Randnummer 115 Die tatsächliche Zahl der durch Genickschüsse in Stutthof ermordeten Menschen konnte die Kammer nicht in einer den strafprozessualen Anforderungen genügenden Weise feststellen. Es ist aber wahrscheinlich, dass viele hundert Menschen mehr erschossen wurden und die Zahl der durch Genickschüsse in Stutthof getöteten Menschen über zweitausend liegt. Randnummer 116
- bb)Ermordung durch Vergasung Randnummer 117 In der Zeit zwischen Mitte Oktober 1944 und Ende November 1944 kam es mindestens vier Mal zu folgendem Geschehen: Randnummer 118 SS-Männer, vermutlich angeführt durch den Lagerarzt Heidl, ggf. vertreten oder begleitet durch den Lagerarzt Lucas oder den Sanitätsdienstgrad Haupt sowie Blockführer wie z.B. Foth, selektierten an einem nicht näher feststellbaren Tag mindestens 25 Gefangene, mutmaßlich Jüdinnen, die durch unbekannte SS-Leute zur Gaskammer des Konzentrationslagers Stutthof geführt wurden. Ob die Gefangenen ahnten, dass sie vergast werden sollten, oder ob sie aufgrund von Lügen durch die SS-Leute daran glaubten, nicht vergast zu werden, konnte die Kammer im Einzelfall nicht feststellen. Anschließend verschloss eine unbekannte Person die Tür. Einer der „Desinfektoren“ Knott oder Achs stieg auf das Dach der Gaskammer und leerte durch eine vorgesehene Öffnung im Dach mehrere Büchsen mit „Zyklon B“ in das Innere der Gaskammer. „Zyklon B“ war auf Trägermaterial aufgebrachte Blausäure, d.h. Cyanwasserstoff. Randnummer 119 Durch die Dämpfe, die sich in der Gaskammer ausbreiteten, erstickten die 25 Gefangenen. Dabei waren die in der Mitte des Raumes unter der Öffnung stehenden Menschen zuerst betroffen, weil sich die Dämpfe langsam ausbreiteten. Der Todeskampf führte dazu, dass sich die Menschen den eigenen Körper zerkratzten, die Haare ausrissen und sich in gegenseitigen Umarmungen verkrampften. Die Qualen dauerten mindestens einige Minuten und gingen mit lauten Schreien der sterbenden Menschen einher. Die am Rande stehenden Menschen mussten diesen Todeskampf ihrer Mitmenschen zunächst sehen und erleben, bevor der eigene Todeskampf begann. Randnummer 120 Der Cyanwasserstoff zerstörte nach dem Einatmen die sog. Zellatmung. Die Sauerstoffverwertung der Zellen funktionierte nicht mehr. Es kam, abhängig von der aufgenommenen Menge, zu einer Reizung der Bindehäute, Augen und Rachenschleimhaut. Es folgten Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen. Hirn und Herz wurden geschädigt, es kam zu Krampfanfällen und schließlich zu einem Kreislaufstillstand innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten. Bei denjenigen, die nur eine geringe Menge einatmeten, kam es zu einem verlangsamten Verlauf. Dabei wurden die Lungenzellen so geschädigt, dass Blut in die Lunge eintrat und die Atmung weiter erschwerte. Das Blut-Flüssigkeitsgemisch wurde durch die Atmung aufgeschäumt und trat durch den Mund aus. Randnummer 121 Hinter den Vergasungen stand der Befehl des Leiters der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Glücks. Dieser Befehl, die aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Juden im Konzentrationslager Stutthof zu vergasen, erging im September 1944 an den Lagerkommandanten Hoppe, der ihn daraufhin mit Hilfe des Schutzhaftlagerführers Meyer, der Lagerärzte und dem weiteren SS-Personal umsetzte. Glücks und Hoppe wussten, dass sie sich bei der Erteilung der Befehle darauf verlassen konnten, dass ihre Anordnung aufgrund der strengen Befehlshierarchie ausgeführt werden würde und aufgrund der militärischen Organisation des Konzentrationslagers durch dessen Führungskräfte und Wachleute sicher umgesetzt werden würde. Dabei stützen sie sich nicht nur auf die SS-Leute, die die konkrete Vergasung bewachten. Entscheidend war vielmehr das Wissen darum, auf den gesamten SS-Totenkopfsturmbann zurückgreifen und somit eine durchgehende Bewachung der Gefangenen bis zur Vergasung zu jedem beliebigen Zeitpunkt gewährleisten zu können. Sie konnten damit das von ihnen angestrebte Ziel, arbeitsunfähige Juden zu töten, erreichen. Ihnen war bewusst, mit welchen körperlichen und seelischen Qualen die Vergasung mit „Zyklon B“ einherging. Sie wussten auch, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, den Tod weniger qualvoll herbeizuführen. Sie verspürten aber keinerlei Mitleid mit den Gefangenen, weil diese aus ihrer Sicht auf unterster Stufe der „Rassenideologie“ standen und daher keinen Wert als Menschen hatten. Ihnen war bewusst, dass es für die Ermordung von Menschen mit „Zyklon B“ keinerlei rechtsstaatliche Legitimation gab. Randnummer 122 Aufgrund desselben Befehls und in demselben Wissen um die Befehlshierarchie und militärische Organisationsstruktur innerhalb des Lagerpersonals einschließlich der Wachleute entschied sich der Lagerkommandant Hoppe, die Vergasung ab einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im November 1944 zukünftig in einem dafür präparierten Waggon der Schmalspurbahn vornehmen zu lassen. Zwischen November und Dezember kam es mindestens vier Mal zu folgendem Geschehen: Randnummer 123 Die für die Selektion bei der Vergasung zuständigen SS-Männer selektierten an einem nicht näher feststellbaren Tag mindestens 25 Gefangene, mutmaßlich Jüdinnen. Die Gefangenen wurden durch unbekannte SS-Leute zum Waggon der Schmalspurbahn geführt. Ihnen wurde dabei mitgeteilt, dass sie zu einem Arbeitseinsatz oder jedenfalls zu einem Ziel auswärts von Stutthof transportiert werden sollen, um sie über die bevorstehende Tötung zu täuschen und damit Widerstand zu verhindern. Teilweise wurde ihnen Nahrung gegeben und darauf hingewiesen, dass sie für den Transport gedacht sei. Die daraufhin nichts von ihrem Schicksal ahnenden Gefangenen stiegen ohne Gegenwehr in den Waggon, der hinter ihnen durch eine unbekannte Person verschlossen wurde. Unbekannte SS-Leute hatten sich als Eisenbahner mit entsprechender Uniform verkleidet, um die Täuschung glaubhafter zu machen. Nunmehr stieg eine unbekannte Person auf das Dach des Waggons und entleerte durch eine auf dem Dach angebrachte Öffnung mehrere Büchsen „Zyklon B“ in das Innere des Wagens. Randnummer 124 Der Sterbevorgang für die Gefangenen entsprach im Wesentlichen demjenigen in der Gaskammer, gestaltete sich aber noch qualvoller. Denn aufgrund der niedrigen Außentemperaturen und des Mangels an Heizmöglichkeiten war die Temperatur im Waggon wesentlich niedriger als in der Gaskammer, weswegen sich der Cyanwasserstoff langsamer ausbreitete und der Todeskampf der Gefangenen deutlich länger dauerte. Auch das war den Beteiligten bekannt. Randnummer 125 Durch die festgestellten Vergasungen starben in der Gaskammer und im Waggon der Schmalspurbahn mindestens zweihundert Menschen. Die tatsächliche Zahl der durch Vergasung in Stutthof ermordeten Menschen konnte die Kammer nicht in einer den strafprozessualen Anforderungen genügenden Weise feststellen. Es ist aber hochwahrscheinlich, dass viele hundert Menschen mehr vergast wurden und die Zahl der durch „Zyklon B“ in Stutthof ermordeten Menschen über eintausend liegt. Randnummer 126
- cc)Ermordung durch lebensfeindliche Bedingungen Randnummer 127 Mit einer langen Reihe von gemeinsamen Entscheidungen schufen der Lagerkommandant Hoppe, der Schutzhaftlagerführer Meyer und der für die Bereiche zuständige Blockführer Foth sowie weitere Beteiligte in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers, d.h. den Baracken mit den Nummern 17 bis 25 sowie den Baracken mit den Nummern 28 bis 30 des Neuen Lagers bewusst lebensfeindliche Bedingungen, die sie jedenfalls ab Dezember 1944 bis zur Befreiung des Lagers im Mai 1945 dazu nutzen, die dort untergebrachten jüdischen Gefangenen systematisch zu töten, um den Befehl Glücks, die arbeitsunfähigen Juden zu vernichten, umzusetzen. Randnummer 128 Ausgangspunkt war die Entscheidung, die Baracken trotz fehlender sanitärer Einrichtungen und teilweise fehlender Pritschen mit Gefangenen zu belegen und dabei keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass es viel zu viele Gefangene für viel zu wenig Raum waren. Eine weitere Entscheidung bestand darin, die Verpflegung der Gefangenen so zu gestalten, dass zwar formal eine ausreichende Verpflegung in die Bücher geschrieben werden konnte, tatsächlich aber nur schlechte und unzureichende Nahrungsmittel verarbeiten zu lassen und es in Kauf zu nehmen, dass Nahrung durch schlecht organisierte Essensausgabe nicht in ausreichenden Mengen zu den Gefangenen gelangte. Darüber hinaus entschied sich die Lagerleitung, den Gefangenen in den betroffenen Baracken keine medizinische Versorgung zu gewähren. Darauf aufbauend wurden mit Ausbruch des Fleckfiebers keinerlei hygienisch notwendige Maßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern oder zu erschweren. Die Lagerleitung entschied sich vielmehr, den Gefangenen nicht einmal zu gewähren, sich selbst – etwa durch die Möglichkeit der Kleiderreinigung und regelmäßiges Waschen – zu helfen. Fast alle in diesen Baracken in der Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1945 untergebrachten Gefangenen verstarben daher, wie von der Lagerleitung vorhergesehen und beabsichtigt, nach qualvollem Siechtum. Im Einzelnen: Randnummer 129 Die von der Lagerleitung geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen sahen konkret wie folgt aus: Randnummer 130 ‒ die Baracken waren um ein Vielfaches überbelegt, Randnummer 131 ‒ in einer Vielzahl der Baracken mussten die Gefangenen auf mit lediglich etwas Stroh bedeckten Böden liegen, die durch Urin, Kot und Eiter von anderen Sterbenden oder bereits gestorbenen Menschen durchtränkt waren, Randnummer 132 ‒ es war dort eine Fleckfieberepidemie ausgebrochen, wodurch sich zahlreiche noch gesunde Menschen ansteckten; im Übrigen herrschten dort weitere ansteckende Krankheiten, Randnummer 133 ‒ es erfolgte keine nennenswerte medizinische Behandlung der Erkrankten, Randnummer 134 ‒ die Menschen wurden nur unzureichend mit Nahrung verpflegt, Randnummer 135 ‒ für die Verrichtung der Notdurft standen keine hygienischen Einrichtungen zur Verfügung und Randnummer 136 ‒ die Menschen waren der Kälte des Winters schutzlos ausgeliefert. Randnummer 137 Die Menschen erlitten vor ihrem Tod über längere Zeit kaum vorstellbare körperliche und seelische Schmerzen und Qualen. Randnummer 138 Die körperlichen Qualen bestanden insbesondere in einem ständigen und quälenden Hungergefühl. Die Gedanken fokussierten sich auf die Nahrungsaufnahme und es bestanden körperliche Symptome wie Schwäche, Schwindel und Sehstörungen, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kam zu Wassereinlagerungen im Körper und klassischen Hungerödemen vor allem im Bereich des Bauches. Die Menschen litten an Antriebsschwäche bis hin zur Apathie und isolierten sich sozial immer weiter. Ob der Hunger in Einzelfällen so unerträglich war, dass die Verhungernden das Fleisch bereits Verstorbener aßen, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Einige Berichte legen das allerdings nahe. Randnummer 139 Die Kälte des Winters, der die Gefangenen weitgehend hilflos ausgesetzt waren, führte zu einem schmerzhaften und quälenden Gefühl des ständigen Frierens. Auch hierdurch kam es zu psychischer Verflachung bis zu ängstlicher Gleichgültigkeit, die sich in zusammenkauernder Haltung und sozialer Isolation zeigte. Randnummer 140 Aufgrund der im Winter 1944 grassierenden Fleckfieberepidemie litten unzählige Gefangene in dem Bereich der genannten Baracken tagelang unter hohem Fieber mit den dazugehörigen Symptomen von Gliederschmerzen, Kopfschmerzen und Bewusstseinstrübungen bis zum Delirium. Durch das Fieber trockneten die Erkrankten aus. Sie verspürten stärkste Durstgefühle, für die sie bereit waren, alles an Flüssigkeit zu trinken – Wasser, Schweiß, Urin. Die Erkrankten waren dabei so geschwächt, dass sie nicht mehr in der Lage waren, sich selbst mit Nahrung oder Flüssigkeit zu versorgen, wenn diese nicht in unmittelbarster Nähe bereitgestellt wurde. Randnummer 141 Das Fleckfieber war eine Erkrankung, die durch das Bakterium Rickettsia typhi ausgelöst wurde. Es wurde über den Kot der Kleiderlaus und damit kontaminiertem Staub übertragen. Beim Biss der Kleiderlaus legte diese auf der Haut des Menschen Kot ab, der teilweise direkt – z.B. durch Kratzen – in den Körper des Menschen gelangte. Getrockneter Kot wurde in Staubform durch Winde im Raum verweht und durch andere Menschen aufgenommen. Eine Ansteckung durch kontaminierte Stäube hätte sich durch Unterbringung in nicht betroffenen Räumen und in nicht befallener und nicht kontaminierter Kleidung verhindern lassen. Die Lagerleitung und der SS-Standortarzt wussten, dass eine Fleckfieberepidemie herrschte und kannten die Ansteckungs- und Verbreitungswege. Sie ließen daher die SS-Leute und diejenigen Gefangenen impfen, die mit ihnen in Kontakt kamen, um eine Ansteckung der SS-Leute zu verhindern, und isolierten die Gefangenen im sog. Judenfrauenlager vollständig (siehe dazu gleich unten), stellten Kontakt-Warntafeln vor diesen Baracken auf und ließen SS-Personal nur noch mit Gasmasken diesen Bereich betreten. Randnummer 142 Zu den seelischen Qualen, die allgemein mit der Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof ab Sommer 1944 einhergingen, kamen im Bereich der o.g. Baracken weitere seelische Qualen hinzu. Sie bestanden insbesondere darin, dass die dort sterbenden Menschen durch Krankheit und Unterernährung geschwächt auf lediglich mit etwas Stroh bedeckten Böden liegen mussten, die durch Urin, Kot und Eiter von anderen Sterbenden oder bereits gestorbenen Menschen durchtränkt waren. Durch die überall gegenwärtigen und zahllosen Leichen und anderen sterbenden Menschen bekamen die Sterbenden während des gesamten Sterbevorgangs vor Augen geführt, wie qualvoll ihr eigenes Ende sein wird, bis sie die Bewusstlosigkeit von ihren Qualen erlöste. Randnummer 143 Das alles wussten und beabsichtigten der Lagerkommandant Hoppe, der Schutzhaftlagerführer Meyer und der für die Bereiche zuständige Blockführer Foth sowie weitere Beteiligte, die für das Konzentrationslager und insbesondere das Schutzhaftlager verantwortlich waren. Sie wollten, dass die Gefangenen im sog. Judenfrauenlager, also in den Baracken mit den Nummern 17 bis 25 und 28 bis 30, aufgrund der lebensfeindlichen Bedingungen starben. Sie wollten ebenso, dass auch die Menschen, die aufgrund ihres Zustands bereits dem Tode geweiht waren, schneller starben. Sie begrüßten dies, da sie in den dort gefangenen Menschen nur minderwertige Lebewesen und „Volksschädlinge“ sahen; Mitgefühl mit diesen Menschen war ihnen fremd. Sie verfolgten das Ziel, die aus ihrer Sicht bestehende Problematik der Überbelegung des Lagers durch jüdische Gefangene dadurch zu lösen, dass sie sie im Einklang mit dem Befehl zur „Endlösung der Judenfrage“ und dem konkreten Befehl von Glücks, die arbeitsunfähigen Juden im Lager zu vernichten, töteten, wobei sie die Ermordung durch die lebensfeindlichen Bedingungen sogar der Ermordung durch Vergasen, Genickschussanlage und Giftinjektion vorzogen, weil dies für das SS-Personal mit „weniger Aufwand“ verbunden war. Randnummer 144 Hoppe und Meyer wussten, dass die Menschen vor ihrem Tod langandauernde körperliche und seelische Schmerzen und Qualen erlitten und es die Möglichkeit gegeben hätte, den Tod etwa durch Erschießen ohne diese Schmerzen und Qualen herbeizuführen. Hoppe und Meyer entschieden sich dennoch spätestens ab Anfang Dezember dafür, die dort noch lebenden Menschen weiterhin gefangen zu halten, damit sie dort sterben. Sie beschlossen darüber hinaus am 29. Dezember 1944, eine sog. Quarantäne für die Bereiche des sog. Judenfrauenlagers zu verhängen und jegliche ernsthafte Versorgung, die bereits zuvor nicht einmal annähernd ausreichend war, gänzlich einzustellen. Randnummer 145 Bei der Umsetzung dieses Plans verließ sich die Lagerleitung um den Lagerkommandanten Hoppe auf die Mitglieder des ihm unterstellten SS-Totenkopfsturmbanns und die Mitglieder der Kommandantur, mithin auf willige und gehorsame Untergebene. Diese personelle Ausstattung war für die Lagerleitung wesentliche Voraussetzung dafür, die Gefangenen in diesen Lebensbedingungen töten zu können. Dabei waren für sie nicht nur die SS-Leute entscheidend, die in bestimmten Momenten konkret Wachdienst leisteten, sondern vielmehr das Wissen darum, jederzeit auf den gesamten in Stutthof stationierten SS-Totenkopfsturmbann zurückgreifen und somit eine durchgehende Bewachung der Gefangenen gewährleisten zu können. Das war eine entscheidende Säule ihres Tatplans. Randnummer 146 Die Lagerleitung handelte dabei in Absprache mit dem Amtsgruppenleiter der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Glücks, und aufgrund der allgemeinen Befehlslage ab September 1944, die die Entscheidung über die Tötung von Gefangenen, die aus Sicht der SS arbeitsunfähig waren, in die Verantwortung der Lagerkommandanten stellte.Sie wusste, dass es für das Ermorden der Gefangenen keine rechtsstaatliche Legitimation gab. Randnummer 147 Ab dem 1. April 1945 übernahm Ehle die Lagerleitung und führte die von Hoppe und Meyer begonnene Aktion nahtlos weiter. Er ließ, wie bereits ausgeführt, die Baracken des sog. Judenlagers nach deren letzter „Evakuierung“ am 25. oder 26. April 1945 in Brand setzen. Randnummer 148 Es starben im Dezember 1944 mindestens 1.240 Menschen an den im sog. Judenfrauenlager herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen. Im Januar 1945 starben auf entsprechende Weise bis einschließlich 21. Januar 1945 mindestens weitere 1.680 Menschen. Vom 30. Januar 1945 bis zum 23. April 1945 starben auf entsprechende Weise mindestens weitere 2.080 Menschen. Insgesamt starben an den lebensfeindlichen Bedingungen im sog. Judenfrauenlager im Zeitraum zwischen Dezember 1944 und 23. April 1945 damit mindestens fünftausend Menschen, wahrscheinlich aber noch viele tausende mehr. Randnummer 149 Ob jeder einzelne dieser fünftausend Menschen alle geschilderten Qualen erlitt, konnte die Kammer nicht feststellen. Es bestanden aber keine Zweifel daran, dass jede einzelne der fünftausend Personen mindestens einige dieser Qualen erlitt. Randnummer 150
- c)Bewusste und billigende Inkaufnahme des Tods von Gefangenen Randnummer 151 Die Lagerleitung, d.h. besonders der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, gestaltete aber nicht nur die Lebensbedingungen in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers lebensfeindlich, sondern auch im gesamten Schutzhaftlagerbereich des Konzentrationslagers. Sie schuf mit ihren Regeln und der tatsächlichen Handhabung der Regeln die Voraussetzungen dafür, dass sich die Lebensbedingungen jedenfalls für die jüdischen und aus osteuropäischen Ländern stammenden Gefangenen, die die Lagerführung sämtlich als „Untermenschen“ und „Volksschädlinge“ ohne Recht auf Leben und Würde ansah, auch im Schutzhaftlagerbereich außerhalb des sog. Judenfrauenlagers immer weiter verschlechterten und spätestens ab September 1944 und bis zur Befreiung des Lagers am 8. Mai 1945 allgemein lebensfeindlich waren und zum Tod zahlreicher Gefangener führten. Die Lebensbedingungen waren dabei so gestaltet, dass die in dieser Zeit gestorbenen Jüdinnen und Juden sowie jedenfalls auch die aus osteuropäischen Ländern stammenden Gefangenen, die wie die jüdischen Gefangenen besonders schlecht behandelt wurden, vor ihrem Tod erhebliche körperliche und seelische Qualen erlitten, die für eine Tötung nicht erforderlich gewesen wären. Randnummer 152 Zu den seelischen Qualen gehörten folgende Aspekte: Randnummer 153 Den Gefangenen wurde bereits bei ihrer Ankunft im Konzentrationslager das Menschsein abgesprochen. Die SS reduzierte sie auf eine Nummer, die sog. Häftlingsnummer. Die Gefangenen wurden nicht mehr mit Namen angesprochen, sie wurden auch nicht mehr nach ihren Namen gefragt. Sie mussten stets in der Lage sein, auf Befragen ihre Nummer auf fehlerfreiem Deutsch aufzusagen, um einer Bestrafung zu entgehen. Ihnen wurde damit vor Augen geführt, dass sie aus Sicht der Lagerleitung und ihrer Bewacher keine Individuen, keine Personen mehr waren, sondern zu verwaltende Objekte. Das entsprach den Vorgaben der Lagerleitung und der dahinterstehenden Konzeption der Konzentrationslager durch das NS-Regime. Randnummer 154 Die Gefangenen mussten jederzeit damit rechnen, willkürlichen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Es konnte ein „falscher“ Blick, eine „falsche“ Bewegung reichen, um vom Lagerpersonal verprügelt und verletzt zu werden. Körperliche Misshandlungen waren an der Tagesordnung. Die Gefangenen erlebten diese entweder selbst oder mussten sie an anderen Mitgefangenen beobachten. Dabei sahen sie auch, dass die körperliche Misshandlung mitunter grenzenlos war und auch zum Tod eines Menschen führen konnte. Die Angst davor, selbst Opfer dieser Gewalttätigkeiten zu werden, war für Gefangene ein täglicher Begleiter. Die Lagerleitung tolerierte derartige Misshandlungen und nahm gelegentlich selbst daran teil, um den eigenen SS-Leuten ein Vorbild zu sein. Eingegriffen wurde – wenn überhaupt – lediglich bei extremen Exzessen. Randnummer 155 Die Gefangenen wussten, dass ihnen keinerlei Rechte mehr zustanden. Vielmehr war ihnen bewusst, dass etwa Beschwerden über unzureichende Verpflegung, Misshandlung oder Missbrauch durch Lagerpersonal oder sonstige Rechtsverletzungen die Gefahr bargen, bereits für die Beschwerde selbst bestraft zu werden. Der Umstand, aller Rechte beraubt zu sein, verstärkte bei vielen das Empfinden, nicht mehr als Mensch zu zählen. Randnummer 156 Die Gefangenen mussten das tägliche Sterben ihrer Mitgefangenen mit ansehen. Sie waren sich bewusst, das ihr Leben nur zählte, solange sie als Arbeitskraft brauchbar waren, unabhängig davon, wie hart und unmenschlich die ihnen abverlangte Arbeit auch war. Sie fürchteten, jederzeit selbst sterben zu müssen, sollten sie erkranken oder schlicht aufgrund von Unterernährung nicht mehr in der Lage sein, ihrem Leben durch Arbeitskraft „Wert“ zu verleihen. Randnummer 157 Zu den körperlichen Qualen gehörten folgende Aspekte: Randnummer 158 Die Gefangenen litten unter ständigem und teilweise schwerem Hunger, weil die tatsächlich ausgegebene Verpflegung nicht annähernd ausreichte, um dauerhaft zu überleben. Die Unterernährung beruhte unter anderem auf wirtschaftlichen Erwägungen der Lagerleitung. Randnummer 159 Die Gefangenen mussten Zwangsarbeit leisten, sofern sie körperlich dazu irgendwie in der Lage waren. Die zu verrichtende Zwangsarbeit war teilweise körperlich völlig aufzehrend. Die Ausbeutung der Arbeitskraft der Gefangenen war für die Lagerleitung und das hinter dem Konzept der Konzentrationslager stehende NS-Regime der wesentliche Zweck, den sie verfolgten. Randnummer 160 Vor allem im Winter 1944/1945 wurden die Baracken trotz der teilweise deutlich unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen nicht geheizt. Die Gefangenen mussten draußen in der Kälte und bei Wind teilweise stundenlang Appell stehen und die durch Kälte ausgelösten Schmerzen erleiden. Auch hier waren es wirtschaftliche Erwägungen der Lagerleitung, die dahinterstanden. Randnummer 161 Krankheiten und Schmerzen mussten die Gefangenen weitgehend ohne jede medizinische Versorgung ertragen. Randnummer 162 Die Führungspersonen des Konzentrationslagers Stutthof, der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, wussten um diese Umstände und hatten zu vielen Aspekten absichtlich beigetragen. Ansätze, die Lebensbedingungen zu verbessern, gab es nicht. Sie hielten vielmehr das Konzentrationslager trotz der von ihnen erkannten und geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen aufrecht, ohne die Gefangenen frei zu lassen. Dabei hielten sie es für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass in dieser Zeit im Stammlager von Stutthof gefangene Jüdinnen und Juden sowie jedenfalls auch aus osteuropäischen Ländern stammende Gefangene, die zumeist bereits in äußerst schlechtem gesundheitlichen Zustand ins Lager deportiert worden waren und die – anders als etwa die norwegischen Gefangenen – kein Recht auf Erhalt von Essenspaketen von außen hatten, wegen der im Lager herrschenden Bedingungen starben. Sie hatten zwar ein Interesse daran, zunächst die Arbeitskraft des jeweiligen Gefangenen auszunutzen. An dessen Überleben waren sie insofern aber nur vorübergehend interessiert, weil sie den jeweiligen Gefangenen dann, wenn er aus ihrer Sicht nicht mehr arbeitsfähig war, bei der Zwangsarbeit durch andere Gefangene ersetzten. Sein Leben war spätestens dann nicht mehr von Interesse. Sie sahen in diesen Menschen nur minderwertige „Untermenschen“ und „Menschenmaterial“ ohne Lebensberechtigung. Mitgefühl mit diesen Menschen war ihnen fremd. Sie billigten den Tod der einzelnen Gefangenen gerade auch unter den geschilderten seelisch und körperlich qualvollen Umständen. Randnummer 163 Die Menschen starben an Erschöpfung, an Unterernährung, an den Folgen körperlicher Misshandlungen, an behandelbaren Krankheiten, mit denen ihr geschwächtes Immunsystem nicht mehr zurechtkam, an Arbeitsunfällen und weiteren Todesursachen. Wie viele Gefangene unter diesen Bedingungen ihr Leben verloren, hat die Kammer aufgrund der prozessualen Beschränkungen (dazu oben unter I.) im Einzelnen nicht aufgeklärt. Randnummer 164
- d)In Stutthof getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Randnummer 165 Unter den aufgrund dieser Lebensbedingungen entsprechend den Ausführungen zu
- c)getöteten Menschen waren R. A. und J. Z1.: Randnummer 166 R. A., der Vater des Nebenklägers D. A., wurde gemeinsam mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter im Herbst 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert. Er wurde gemeinsam mit seinem Sohn in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Er starb am 19. Dezember 1944 in der Baracke Nr. 13 an ungeklärten Umständen. Randnummer 167 J. Z1., der Vater des Nebenklägers F. Z1., wurde gemeinsam mit seiner Familie Anfang Oktober 1944 nach Stutthof deportiert und wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Er starb wenige Tage nach der Befreiung des Stammlagers im Mai 1945 in einem Lazarett an Typhus oder Fleckfieber, womit er sich im Konzentrationslager Stutthof infiziert hatte. Sein Sohn war während des Sterbens bei ihm. Randnummer 168 Unter den aufgrund dieser Lebensbedingungen entsprechend
- c)oder aufgrund der systematischen und absichtlichen Tötung durch das Gefangenhalten in den lebensfeindlichen Bedingungen der Baracken des sog. Judenfrauenlagers entsprechend
- b)
- cc)getöteten Menschen waren I. K5., E. W. und K. W. sowie G. W1.: Randnummer 169 I. K5., die Mutter der Nebenklägerin R. S4., wurde spätestens ab August 1944 im Konzentrationslager Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Am 23. August 1944 wurde die Nebenklägerin R. S4. nach Stutthof deportiert und war gemeinsam mit der Mutter und deren weiteren Tochter H. in einer Baracke untergebracht. I. K5. starb dort am 26. Januar 1945 an Typhus oder Fleckfieber. Randnummer 170 E. W. und K. W., Schwestern der Nebenklägerin J. C1., wurden im Herbst 1944 von Auschwitz nach Stutthof deportiert und wurden dort gemeinsam mit ihrer Schwester E. W. in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. K. W. verhungerte im März 1945 in den Armen ihrer Schwester E. W. Wenige Zeit später verhungerte auch E. W. in E. W.s Armen. Randnummer 171 G. W1., die Mutter der Nebenklägerin H. S1., wurde gemeinsam mit dieser im Winter 1944 in Stutthof in den dort herrschenden lebensfeindlichen Zuständen untergebracht. Sie starb Ende Januar 1945 nach Krankheit und Unterernährung in den Armen ihrer Tochter. Randnummer 172 Die Kammer hält es für hochwahrscheinlich, dass I. K5., E. W. und K. W. sowie G. W1. im sog. Judenfrauenlager gefangen gehalten wurden und damit absichtlich und systematisch durch die dortigen lebensfeindlichen Bedingungen entsprechend oben
- b)
- cc)ermordet wurden. Soweit eine restlose Aufklärung nicht möglich war, ist sich die Kammer aber sicher, dass sie, falls sie nicht im Judenfrauenlager gestorben sind, jedenfalls in einem anderen Bereich des Schutzhaftlagers in Stutthof gefangen gehalten wurden und dass ihr Tod dort durch die lebensfeindlichen Bedingungen zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz der Lagerleitung entsprechend oben
- c)herbeigeführt wurde. Randnummer 173 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ihre Tode als vier bekannte Menschen unter den ansonsten unbekannten fünftausend Menschen, die durch die systematische Tötung in lebensfeindlichen Bedingungen im Judenfrauenlager gestorben sind, gezählt. Randnummer 174
- e)Versuchte Tötung einzelner Nebenklägerinnen und Nebenkläger in Stutthof Randnummer 175 In den unter
- b)
- cc)oder
- c)geschilderten lebensfeindlichen Bedingungen wurde M. F1. in Stutthof gefangen gehalten. M. F1., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Sie wurde gemeinsam mit ihrer Familie am 16. Juli 1944 nach Stutthof deportiert und schaffte es, im Stammlager von Stutthof bis zu dessen Befreiung in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 1945 zu überleben. Randnummer 176 Die nachfolgenden Überlebenden wurden für eine gewisse Zeit im Stammlager Stutthof gefangen gehalten und anschließend in andere Konzentrationslager oder Außenlager des Konzentrationslagers Stutthof deportiert: Randnummer 177 M. G2., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Ihre Gefangenschaft in Stutthof begann am 9. August 1944. Sie wurde Ende September in das Außenlager Bromberg deportiert und dort zur Arbeit gezwungen. Im Januar 1945 wurde sie gemeinsam mit ihrer Mutter gezwungen, Bromberg zu Fuß zu verlassen und mit unbekanntem Ziel zu marschieren. Auf dem Fußmarsch gelang es beiden, sich abzusetzen und schließlich auf alliierte Soldaten zu treffen. Randnummer 178 R. K4., selbst Nebenkläger, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Seine Gefangenschaft in Stutthof begann am 1. Oktober 1944. Vermutlich am 3. November 1944 wurde er nach Buchenwald deportiert, spätestens am 19. November 1944 begann seine dortige Gefangenschaft. Der Transport nach Buchenwald wurde von unbekannten Wachmännern des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof begleitet. Randnummer 179 J. M3., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Sie wurde im Juni 1944 nach Stutthof deportiert und dort mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammen gefangen gehalten. Während ihre Mutter in Stutthof oder in einem Außenlager von Stutthof starb, gelang J. M3. gemeinsam mit ihrer Schwester die Flucht, als sie unter Bewachung zu Fuß aus einem Lager „evakuiert“ wurde. Die beiden versteckten sich in einem Graben. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Evakuierung aus dem Stammlager Stutthof erfolgte oder ob J. M3. gemeinsam mit ihrer Schwester bereits zuvor im Januar 1945 in ein anderes Lager „evakuiert“ wurde und von dort aus im März 1945 zu einem weiteren Fußmarsch gezwungen wurde, auf dem ihnen die Flucht gelang. Randnummer 180 J. S5., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Ihre Gefangenschaft in Stutthof begann am 19. Juli 1944, sie war dort gemeinsam mit ihrer Mutter L. K6. Im Laufe ihrer Gefangenschaft wurde J. S5. in das Außenlager Thorn verlegt und musste dort Zwangsarbeit verrichten. Im März 1945 wurde sie gezwungen, von dort zurück ins über 150 Kilometer entfernte Stammlager von Stutthof zu marschieren. Auf dem Fußmarsch wurde sie durch russische Soldaten befreit. Auch ihre Mutter überlebte die Gefangenschaft. Randnummer 181 H. Z1., selbst Nebenkläger, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Er wurde zwischen August und September 1944 von Tallin nach Stutthof deportiert. In Stutthof leistete er Zwangsarbeit unter anderem in einem „Kommando“, das Bäume fällen musste. Er wurde während seiner Gefangenschaft einige Male von Personen, die seine Zwangsarbeit beaufsichtigten, geschlagen. An einem Tag im Winter wurde er gezwungen, seine Wäsche mit anderen Gefangenen in Wasser zu tauchen und nass wieder anzuziehen. Er musste an zahlreichen Appellen teilnehmen, die sich über Stunden hinzogen. Im Frühjahr des Jahres 1945 wurde er in ein Lager außerhalb von Stutthof „evakuiert“ und dort befreit. Randnummer 182 Im Hinblick auf die vorgenannten Personen nahm die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof mit der Entscheidung, diese in andere Lager außerhalb des Stammlagers Stutthof zu deportieren, davon Abstand, ihren Tod im Stammlager Stutthof aufgrund der dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen, den sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, wie im Einzelnen bereits ausgeführt wurde, herbeizuführen. Die Selektion der konkret deportierten Gefangenen erfolgte in eigener Verantwortung der Lagerleitung. Aufgrund der bei den jeweiligen Transporten herrschenden Bedingungen – winterliche Kälte, unzureichende Verpflegung, fehlende Hygiene – hielt sie es zwar für möglich, dass die jeweiligen Personen auf dem Transport sterben könnten und nahm dies billigend in Kauf. Mit der Ankunft im nächsten Lager gab die Leitung des Konzentrationslagers Stutthof aber die Gefangenen und damit die Entscheidung über deren Leben in die Verantwortung der jeweils für das neue Lager zuständigen Personen. Der Lagerleitung in Stutthof war indes bewusst, dass sie mit der Deportation den jeweils vor Ort Verantwortlichen dabei behilflich war, die Tötung von M. G2., R. K4., J. M3., J. S5. und H. Z1. zu versuchen. Randnummer 183
- f)Außerhalb Stutthofs erfolgte Ermordung von Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Randnummer 184 Anfang September 1944 entschied der Lagerkommandant Hoppe in Absprache mit Glücks, weitere Gefangene, insbesondere jüdische Jugendliche, nach Auschwitz zu deportieren, um die Gefangenen dort ermorden zu lassen. Bei der Selektion, die gemeinsam mit dem Schutzhaftführer Meyer und dem Lagerarzt Heidl erfolgte, wählten sie 537 jüdische Gefangene aus, darunter Jugendliche, Mütter mit Kindern und aus Sicht der SS „bedingt taugliche“ Juden, sowie acht nicht jüdische Mütter mit acht Kindern und neun schwangere Frauen. Der Transport erfolgte am 10. September 1944 und wurde an den Amtsgruppenchef D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts am Tag darauf per Funkspruch gemeldet. Der Transport wurde von unbekannten Wachleuten des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof begleitet. Randnummer 185 Unter den Gefangenen war M. B., der Bruder der Nebenklägerin M. F1. Er wurde am 10. September 1944 von Stutthof nach Auschwitz deportiert und dort nach seiner Ankunft in der Gaskammer ermordet. Randnummer 186 Unter den Gefangenen war auch A. St., der Bruder der Nebenklägerin M. G. Auch er wurde am 10. September 1944 von Stutthof nach Auschwitz deportiert und dort nach seiner Ankunft in der Gaskammer ermordet. Randnummer 187 Im Hinblick auf A. S6. und M. B. nahm die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof mit der Entscheidung, die Personen nach Auschwitz deportieren, davon Abstand, diese im Stammlager Stutthof zu ermorden. Aufgrund der bei den jeweiligen Transporten herrschenden Bedingungen – Überfüllung, unzureichende Verpflegung, fehlende Hygiene – hielt sie es zwar für möglich, dass die jeweiligen Personen auf dem Transport sterben könnten und nahm dies billigend in Kauf. Jedenfalls mit der Ankunft in Auschwitz gab die Lagerleitung Stutthofs aber die Gefangenen und damit die Entscheidung über deren Leben in die Verantwortung der in Auschwitz zuständigen Personen. Der Lagerleitung in Stutthof war jedoch bewusst, dass sie mit der Deportation den jeweils vor Ort in Auschwitz Verantwortlichen dabei behilflich war, A. S6. und M. B. zu ermorden. Randnummer 188
- g)Unaufklärbare Todesfälle von Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Randnummer 189 Die nachfolgenden Personen wurden jedenfalls zeitweise in Stutthof zwischen September 1944 und Mai 1945 gefangen gehalten. Sie starben auch nachweislich in der Zeit zwischen September 1944 und Mai 1945. Ob und ggf. unter welchen Umständen die nachfolgenden Personen aber gerade im Stammlager Stutthof starben, konnte die Kammer nicht hinreichend aufklären. Die Kammer hält es zwar für wahrscheinlich, dass sie in Stutthof getötet wurden, hat aber jeweils nicht auszuräumende Zweifel, ob der Tod nicht doch außerhalb Stutthofs unter der Tatherrschaft von anderen Menschen als der Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof eingetreten sein könnte. Randnummer 190 M. B2., die Mutter der Nebenklägerin J. M3., wurde gemeinsam mit ihrer Tochter im Konzentrationslager Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen gefangen gehalten. Die Tochter erlebte, wie ihre Mutter weggeführt wurde. Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass es sich um eine Selektion gehandelt haben könnte, die der Vorbereitung weiterer Deportation in andere Konzentrationslager oder Außenlager von Stutthof diente. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass M. B2. außerhalb Stutthofs getötet wurde. Randnummer 191 Mo. B., der Vater der Nebenklägerin M. F1., wurde gemeinsam mit seiner Familie am 16. Juli 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert. Er wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob er im Stammlager von Stutthof starb und Opfer einer der festgestellten Haupttaten war oder ob er im Mai 1945 im Zusammenhang mit der Befreiung in Stutthof erschossen wurde. Ebenso wenig konnte die Kammer aufklären, wo und unter welchen Umständen diese Erschießung erfolgt sein könnte. Randnummer 192 M. C. und F. C., Schwester und Mutter des Nebenklägers D. C., wurden im Juli 1944 aus dem Ghetto Litauen nach Stutthof deportiert und unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sie vor ihrem Tod in andere Konzentrationslager oder Außenlager des Konzentrationslagers Stutthof verbracht und dort getötet wurden. Randnummer 193 R. J1., die Schwester der Nebenklägerin F. B1., wurde am 23. August 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert und wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob sie im Stammlager von Stutthof starb und damit Opfer einer der festgestellten Haupttaten war. Es ist wahrscheinlich, dass sie dort zwischen Ende 1944 und Anfang 1945 unter nicht näher aufklärbaren Umständen starb. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie zuvor in ein Außenlager verbracht wurde. Randnummer 194 M. M1., der Vater des Nebenklägers J. M1., wurde bereits in den ersten Kriegsjahren im Konzentrationslager Stutthof in Gefangenschaft genommen und wurde unter den dort jedenfalls ab September 1944 herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob er im Stammlager von Stutthof starb und damit Opfer einer der festgestellten Haupttaten war. Es ist hoch wahrscheinlich, dass er dort wenige Tage vor dem 28. Oktober 1944 unter nicht näher aufklärbaren Umständen starb, bevor sein Bruder Z. M1. in Stutthof eingeliefert wurde. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zuvor in ein Außenlager verbracht wurde. Randnummer 195 4. Der Angeklagte im Konzentrationslager Stutthof Randnummer 196
- a)Wachdienst und Alltag Randnummer 197 Der Angeklagte leistete im Konzentrationslager Stutthof ab dem 9. August 1944 Wachdienst als Mitglied der 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns unter dem Kompanieführer Reddig und blieb im Konzentrationslager Stutthof bis zum 26. April 1945. Er hatte in dieser Zeit keinen Urlaub und erkrankte auch nicht, so dass er seinen Wachdienst ununterbrochen ausübte. Einen Antrag auf Rückversetzung zur Wehrmacht, als Soldat zur Front oder in den Innendienst des Konzentrationslagers stellte er ebenso wenig wie einen Antrag auf Beurlaubung oder Krankschreibung. Randnummer 198 Der Angeklagte, der... 1944 kurz nach Antreten seines Dienstes als Wachmann achtzehn Jahre alt wurde, ohne diesen Geburtstag in irgendeiner Weise zu feiern, war mit allen Aufgaben der Wachmannschaften betraut. Er übte seinen Wachdienst auf den Wachtürmen aus, er stand in der sog. großen Postenkette, er begleitete Gefangenentransporte und Arbeitseinsätze. Er war bewaffnet und uniformiert und über seine Aufgaben als Wachmann im Sinne des oben Ausgeführten unterrichtet. Randnummer 199 Sein täglicher Arbeitsweg führte ihn von den Kasernen der Wachmänner zur Kommandantur und dem SS-Wachhaus vor dem Eingang zum Alten Lager. Von dort ging er, je nach Einsatzort, außen an den Stacheldrahtzäunen vom Alten und Neuen Lager vorbei und kletterte auf den Wachturm, übernahm Gefangene am jeweiligen Eingangstor, um sie außerhalb des Lagers zu bewachen, oder bezog seinen Posten außerhalb des Lagers in der großen Postenkette. Randnummer 200 An einem unbekannten Tag begleitete der Angeklagte eine Gruppe von ungefähr zehn deutschen und nicht jüdischen Gefangenen zur Zwangsarbeit außerhalb des Lagers. Die Gefangenen mussten dort einen Bunker oder einen Unterstand errichten. Zwei der Gefangenen fanden in der Nähe einen frischen Pferdekadaver und der Angeklagte erlaubte ihnen – jedenfalls unterstellt die Kammer das mangels gegenteiliger Beweise zu seinen Gunsten –, sich daraus Fleisch mit zurück ins Lager zu nehmen. Er wies sie darauf hin, dass sie sich auf keinen Fall „erwischen“ lassen dürften, weil auch er sonst bestraft werden würde. Randnummer 201 An einem anderen unbekannten Tag begleitete der Angeklagte gemeinsam mit anderen Wachmännern eine Gruppe von deutschen und nicht jüdischen Gefangenen mit dem Zug zur Zwangsarbeit an einem anderen Ort. Einer der Gefangenen hatte zuvor ein Paket erhalten, in dem sich Nahrung befand. Er öffnete das Paket und bot dem Angeklagten daraus Essen an, welches der Angeklagte aber ablehnte. Randnummer 202 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ging der Angeklagte, nachdem er zwei Stunden auf dem Wachturm neben Krematorium und Gaskammer Wache gestanden hatte, auf dem Rückweg zum SS-Wachhaus einen anderen Weg und betrat aus Neugier das Krematorium. Er wurde dort von einem Gefangenen angesprochen, der dort arbeiten musste. Dieser zeigte auf eine Leiche und fragte ihn, ob er den Gefangenen gekannt habe, das sei ein berühmter „Kapo“ gewesen. Der Angeklagte verneinte und nachdem er sich kurz umgesehen hatte, verließ er das Krematorium wieder. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, das Krematorium zu betreten. Randnummer 203 Während eines Wachdiensts auf einem der Wachtürme „döste“ der Angeklagte ein und bemerkte daher nicht, wie sich ein Vorgesetzter zwecks Kontrolle dem Wachturm näherte. Der Angeklagte reagierte erst auf ihn, als dieser an der Leiter des Turms rüttelte. Der Vorgesetzte verwarnte ihn daraufhin und drohte ihm an, dass er für ein solches Dienstvergehen erschossen werden könne. Tatsächlich drohte dem Angeklagten für das erste solcher Wachvergehen in der Regel nur eine Ermahnung und bei wiederholten Vergehen ein Arrest, keinesfalls jedoch die Hinrichtung. Es kam im Folgenden auch zu keinerlei Disziplinarmaßnahmen gegen den Angeklagten wegen seines „Dösens“. Randnummer 204 Der Angeklagte verbrachte seine gesamte Zeit im Konzentrationslager Stutthof in der Gemeinschaft der anderen Wachmänner. Den meisten Kontakt hatte er zu den Mitgliedern seiner Gruppe in der 1. Kompanie, mit denen er gemeinsam in einem Raum untergebracht war. Der Angeklagte nahm seine Mahlzeiten gemeinsam mit den Kompaniemitgliedern ein, hielt sich mit ihnen stundenlang in der Kaserne auf, stand mit ihnen während des Bereitschaftsdiensts bereit und ging mit ihnen zu Vorträgen sowie Dorfbesuchen, etwa zum lokalen Kino. Randnummer 205
- b)Beihilfe zu den Haupttaten Randnummer 206 Der Angeklagte versah im Herbst 1944 bei der oben zu 3.
- b)
- aa)festgestellten Haupttat seinen Wachdienst auf dem Wachturm, der sich in unmittelbarer Nähe der Gaskammer und des Krematoriums befand, als Gefangene von einem SS-Mann im Arztkittel einzeln ins Krematorium geführt und dort per Genickschuss hingerichtet wurden. Er bewachte dabei die Hinrichtung für die Lagerleitung, die den Ermordungsbefehl gegeben hatte, und das SS-Personal, das die Erschießung durchführte. Er stellte sicher, dass die Gefangenen auf dem Weg zum Krematorium nicht flüchteten oder sich wehrten, weil sie durch seine Anwesenheit auf dem Wachturm jeglichen Flucht- oder Widerstandgedanken von vornherein aufgaben. Randnummer 207 Ferner versah der Angeklagte mindestens in einem der oben zu 3.
- b)
- bb)festgestellten Fälle im Herbst 1944 seinen Wachdienst auf dem Wachturm neben dem Krematorium und der Gaskammer, als Gefangene in die Gaskammer geführt und von oben „Zyklon B“ eingeworfen wurde. Er sicherte die Lagerleitung, die den Befehl gegeben hatte, und die SS-Männer, die die Vergasung ausführten, bei deren Tun ab. Er hinderte die Gefangenen, die unter seiner Bewachung zur Gaskammer geführt und dort vergast wurden, an der Flucht oder am Widerstand oder sorgte dafür, dass deren Flucht- und Widerstandgedanken von vornherein erstickt wurden. Er stellte sicher, dass die Gefangenen ihrer Ermordung nicht entkommen konnten. Randnummer 208 Im Übrigen stand der Angeklagte während seiner gesamten Zugehörigkeit im SS-Totenkopfsturmbann Stutthof als williger und gehorsamer Untergebener bereit, der jederzeit der Lagerleitung zur Verfügung stand und mit den anderen Wachmännern die Drohkulisse bildete, die die Gedanken der Gefangenen an Flucht im Keim erstickte und gar nicht erst aufkommen ließ. Er bestärkte damit die Lagerleitung jedenfalls durchgehend psychisch bei der Durchführung der übrigen oben zu 3.
- b)und 3.
- c)festgestellten Haupttaten, auch wenn er gerade nicht körperlich vor Ort Wache stand. Randnummer 209
- c)Wahrnehmungen Randnummer 210 Der Angeklagte erlebte das Konzentrationslager Stutthof und den dortigen Massenmord über Monate unmittelbar mit. Er hatte auf den Wachtürmen einen direkten Blick in die Bereiche des Schutzhaftlagers und von einem Wachturm auch direkt auf Krematorium und Gaskammer; auf seinem täglichen Weg zum konkreten Einsatz im und um das Gebiet des Lagers kam er in unmittelbare Nähe zu den geschundenen Gefangenen. Aus den Gesprächen mit seinen Kameraden der 1. Kompanie hörte er zusätzlich von den „Sonderbehandlungen“ der Lagerführung gegen Gefangene, d.h. den systematischen Ermordungen. Randnummer 211 Bereits direkt nach seiner zweiten Ankunft in Stutthof am 9. August 1944 hörte er in Gesprächen mit Kameraden hinter vorgehaltener Hand, dass in der Gaskammer eine Gruppe russischer Kriegsgefangener vergast wurde. Der Angeklagte hielt sich als Einzelgänger in solchen Gesprächen zurück, hörte aber aufmerksam zu und bekam so viele Informationen mit. Aus Gesprächen mit und von Kameraden – etwa während der gemeinsamen Mahlzeiten in der Kantine oder in Aufenthaltsräumen oder bei Ausflügen in der freien Zeit – hörte er von Tötungen insbesondere jüdischer Gefangener, die in Stutthof stattfanden. Dazu gehörten Gerüchte darüber, dass insbesondere arbeitsunfähige jüdische Frauen vergast würden und dass Gefangenen bei Erschießungen im Krematorium vorgegaukelt würde, sie würden auf ihre Arbeitsfähigkeit untersucht werden. Später hörte der Angeklagte auch, dass Gefangene nicht nur in der Gaskammer, sondern auch in einem eigens präparierten Waggon der Schmalspurbahn vergast würden. Teil der Gesprächsthemen, die der Angeklagte mitbekam, waren ferner Berichte von Wachmännern, die Transporte von Gefangenen nach Auschwitz begleitet hatten, etwa am 26. und 27. Juli 1944, und die über die dortigen Vergasungen und ihre sonstigen Wahrnehmungen berichteten. Aus den Gesprächen bekam der Angeklagte auch mit, dass insbesondere die jüdischen und nicht deutschsprachigen Gefangenen keine ernsthafte medizinische Versorgung bekamen und dass für Juden keinerlei Krankenbau existierte. Randnummer 212 Der Angeklagte hörte schließlich von seinen Vorgesetzten und Kameraden, wie sie sich in menschenverachtender Weise über die jüdischen und die nicht deutschsprachigen Gefangenen aus osteuropäischen Ländern lustig machten, wie sie sie als minderwertige „Untermenschen“, „Volksschädlinge“ und zu vernichtendes „Ungeziefer“ darstellten. Auch wenn der Angeklagte deren nationalsozialistische Ideologie nicht gänzlich teilte, was die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt, gewöhnte er sich doch schnell daran und litt unter dem Zusammensein mit diesen Nazis nicht, sondern passte sich an deren Verhaltens- und Redenweisen an und versuchte, jeglichen Konflikt zu vermeiden, wie er es von seinem Vater gelernt hatte. Er lehnte sich weder innerlich noch äußerlich auf, hoffte allerdings, dass der Krieg bald zu Ende sein würde, damit er wieder zu seiner Familie gehen könnte. Randnummer 213 Der Angeklagte stellte all die Informationen, die er über Tötungen im Lager erhalten hatte, in einen Zusammenhang mit der ebenfalls von ihm gehörten Information, dass das Konzentrationslager Stutthof dazu diente, das Ziel des NS-Regimes umzusetzen, Juden zu vernichten. Randnummer 214 Der Angeklagte hielt die Gerüchte um die im Konzentrationslager Stutthof stattfindenden Tötungen in Gaskammer und Krematorium angesichts der Kameradengespräche und Informationen und seiner eigenen Wahrnehmungen im Lager für wahr, noch bevor er selbst konkret eine Vergasung und eine Erschießungsaktion im Krematorium auf dem Wachturm stehend absicherte. Randnummer 215 Der Angeklagte sah die Lebensbedingungen der Gefangenen. Er sah spätestens nach wenigen Tagen nach Aufnahme seines Dienstes als Wachmann die ersten Leichen von Gefangenen, die über den gut einsehbaren Weg vom Tor des Neuen Lagers zwischen dem Neuen und Alten Lager entlang bis zum Krematorium auf Holzkarren transportiert wurden. Er sah im weiteren Verlauf seiner Anwesenheit und seiner Wachdiensttätigkeit im Konzentrationslager Stutthof, dass die Zahl der so transportierten Leichen besonders im „Judenlager“ immer weiter zunahm und spätestens ab Dezember 1944 auf über vierzig Leichen am Tag anstieg. Er sah, wie andere Gefangene über Wochen dutzende um dutzende nackte und ausgemergelte Leichen täglich auf den Holzkarren warfen und sich abmühten, diesen schwer beladen mit den Leichen zum Krematorium und später zum Scheiterhaufen zu ziehen. Er sah Rauch, der täglich aus dem Schornstein des Krematoriums qualmte und er sah das lodernde Feuer des ab Dezember 1944 tagelang brennenden Scheiterhaufens, besonders in der Nacht. Randnummer 216 Er sah die hunderten bis tausenden bereits bei ihrer Ankunft ausgemergelt aussehenden Gefangenen, die im Sommer und Herbst 1944 mit einzelnen Transporten ins Konzentrationslager Stutthof gebracht wurden und bei ihrer Ankunft stundenlang und teilweise den gesamten Tag im Bereich vor dem Eingang zum Neuen Lager gefangen gehalten, erniedrigt und misshandelt wurden, bis der Registrierungsprozess abgeschlossen war. Er sah und hörte diese großen Menschenmengen auf seinem Weg zum SS-Wachhaus, auf dem Weg von dort zu den Wachtürmen, von den Wachtürmen und auf dem Weg zu anderen Einsätzen. Randnummer 217 Von den unterschiedlichen Wachtürmen sah er, dass die Zahl der Gefangenen im Schutzhaftlager trotz der vielen Leichen, die täglich abtransportiert wurden, immer weiter zunahm, weil immer mehr Gefangene nach Stutthof gebracht wurden. Er sah, dass immer mehr Gefangene auf gleichbleibendem Platz untergebracht waren. Er sah, abhängig vom Zeitpunkt seines Einsatzes, den Morgen- oder Abendappell, der teilweise stundenlang dauerte, wenn die Gefangenen nicht vollzählig waren. Er hörte, dass die Gefangenen dabei mit Nummern angesprochen wurden und auf Aufforderung ihre Nummer und nicht ihren Namen nennen mussten. Er sah, dass Gefangene dabei geschlagen und misshandelt wurden, zusammenbrachen und weggetragen wurden. Er hörte ihre Schreie und diejenigen von Familienangehörigen, die die Misshandlung ihrer Angehörigen nicht still aushalten konnten. Er sah, wenn sich tausende Gefangene versammeln mussten, um sich Erhängungen ihrer Mitgefangenen anzusehen. Randnummer 218 Er beobachtete von verschiedenen Wachtürmen aus, wie SS-Angehörige die Bereiche des sog. Judenfrauenlagers nicht mehr betraten, Schilder mit Warnungen vor der Fleckfieberepidemie aufgestellt wurden und die wenige Nahrung, die noch gebracht wurde, von SS-Angehörigen mit Gasmasken dort in den Eingang gestellt wurde. Randnummer 219 Er sah die Gefangenen und deren erbärmlichen körperlichen Zustand. Wenn er von seinem Wachturm den Blick auf den elektrisch geladenen Stacheldrahtzaun warf, waren die Gefangenen teilweise nur wenige Meter entfernt. Er erkannte, dass sie überwiegend nur noch aus „Haut und Knochen“ bestanden, ausgemergelt von Hunger und Entbehrungen. Er sah, wie die Menschen im Winter lediglich mit dünnem Stoff bekleidet waren und erbärmlich froren und zitterten. Er sah gelegentlich die toten Körper von Gefangenen, die ihrem Leben ein Ende gesetzt hatten, im elektrisch geladenen Stacheldraht hängen. Randnummer 220 Der Angeklagte nahm den täglich präsenten Geruch von verbranntem Menschenfleisch wahr, der je nach Wind vom Schornstein des Krematoriums über das ganze Lager wehte. Auch vom Scheiterhaufen, der ab Dezember 1944 zum Einsatz kam, ging der Geruch verbrannten Menschenfleischs aus, den der Angeklagte auf seinem Wachturm, auf dem Weg zum SS-Wachhaus und in seiner Kaserne immer wieder roch. Wenn der Angeklagte auf einem der Wachtürme stand, die dem sog. Judenfrauenlager nahe standen, roch der Angeklagte den Gestank von Fäkalien, Verwesung und Krankheit, der von den offenen Latrinen, den erkrankten Gefangenen und den herumliegenden Leichen ausging. Randnummer 221
- d)Innere Einstellung Randnummer 222 Der Angeklagte teilte zwar – was die Kammer zu seinen Gunsten, wie bereits ausgeführt, unterstellt – nicht die menschenverachtende nationalsozialistische Einstellung der Lagerleitung in vollem Maße. Er erstrebte den Tod