Darlegungs- und Beweislast für Merkmal „ohne Rechtsgrund“; Bankautomatenmissbrauch Orientierungssatz 1. Wer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass das negative Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund“ besteht. Dies ist jedoch nicht zumutbar, wenn es dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund für seine Weigerung zur Herausgabe näher darzulegen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei dann diese Umstände durch eigenen Vortrag bzw. durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. (Rn.21) 2. Ein Bankautomatenmissbrauch durch den Nichtberechtigten durch unbefugte Verwendung von Daten liegt nicht vor, wenn dem Nichtberechtigten Codekarte und Geheimnummer zur Ausführung von Aufträgen des Berechtigten verfügbar gemacht wurden; dies gilt auch, wenn dies im Widerspruch zu den Bankbedingungen steht. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 31. Januar 2020, 7 C 110/19 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2020, Az. 7 C 110/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 3.153,38 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit Verfügungen (Barabhebungen an Geldautomaten) über das Girokonto des verstorbenen Bruders sowie über etwaige Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin im Hinblick auf die Vereinnahmung eines Geldbetrages vom Girokonto des Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Löschung einer Schufa-Meldung. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat mit seinem am 31.01.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von € 2.367,84 zu zahlen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 4 Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 675v Abs. 3, 675f BGB. Der Beklagte sei nicht Zahler im Sinne dieser Vorschrift. Für einen Anspruch gemäß § 675v Abs. 3 i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB fehle es jedenfalls an der Erbenstellung des Beklagten. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus §§ 180, 179 Abs. 1 BGB. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass der bei der Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts Vertretene dem zunächst nach §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Geschäft die Genehmigung versagt habe. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB scheide aus. Unabhängig von der Frage, ob der Tatbestand des § 263a StGB überhaupt verwirklicht worden sei, sei das Gericht nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten überzeugt. Für einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB fehle es einer für eine Leistungskondiktion notwendige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien. Diese bestehe zwischen der Klägerin und den Erben als neue Kontoinhaber zum Zeitpunkt der Verfügungen. Einem Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB stehe der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass eine Bevollmächtigung des Beklagten tatsächlich nicht stattgefunden habe. Randnummer 5 Die Widerklage sei begründet. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675f BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.265,90. Sie habe pflichtwidrig diesen Betrag vom Girokonto des Beklagten vereinnahmt. Ihr hätten keinerlei Ansprüche in dieser Höhe gegen den Beklagten zugestanden. Ferner könnte sich auch nicht auf ihr Pfandrecht nach § 14 Abs.1 und Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil etwaige Ansprüche gegen den Beklagten nicht „aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung“ zwischen den Parteien stammten. Ferner habe der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675f BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsosten in Höhe von € 1.101,94. Die Mitteilung an die Schufa sei unzulässig gewesen. Es habe keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten bestanden. Zudem hätte die Mitteilung gegen § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. verstoßen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig. Der den Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 11.265,90 sei nicht zu beanstanden. Dieser ergebe sich aus einer Addition des Streitwerts im Hinblick auf die Rückforderung der durch die Klägerin vereinnahmten € 1.265,90 und desjenigen der Löschung des durch die Klägerin veranlassten Schufa-Eintrags in Höhe von € 10.000,00. Bei der Durchsetzung der Löschung eines Schufa-Eintrages könne der Streitwert bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte in der Regel auf € 10.000,00 geschätzt werden. Randnummer 6 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.02.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 11.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem Einsatz der EC-Karte und PIN des verstorbenen Bruders des Beklagten an ihren Geldautomaten um eine gefälschte Weisung i.S.d. § 665 BGB gehandelt habe, die einer nicht erteilten Weisung gleichstehe. Jedenfalls stelle sich die Geltendmachung der Klageforderung als Widerruf des einseitigen Rechtsgeschäftes gemäß § 178 BGB dar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts seien die Auszahlungen nicht als Leistung an den Nachlass in seiner Eigenschaft als Kontoinhaber anzusehen. Daher sei jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB im Wege der Eingriffskondiktion begründet. Ferner ergebe sich der Klageanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB. Ein den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum des Beklagten sei nicht gegeben. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Weitergabe der EC-Karte und der PIN vertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Daneben ergebe sich der Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB. Sie habe vorliegend kein Angebot auf Übereignung der Geldscheine an den Beklagten abgegeben. Sie habe daher das Eigentum an den Geldscheinen behalten. Der Beklagte habe sich die Geldscheine vorsätzlich rechtswidrig zugeeignet. Das Amtsgericht habe der Widerklage zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts komme das Pfandrecht nach § 14 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Sowohl die Unterschlagung der Geldscheine als auch die Einzahlung auf sein Konto stellten eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Girovertrag dar. Jedenfalls sei durch die von ihr erklärte Aufrechnung die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen in Höhe des Überziehungsbetrages erloschen. Damit sei auch die Mitteilung an die Schufa rechtmäßig erfolgt, so dass der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe. Ferner sei der den Anwaltskosten zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 11.265,90 überhöht. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten hinsichtlich der Löschung des Schufa-Eintrags habe den von ihr vereinnahmten Betrag von € 1.265,90 nicht überstiegen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2020 abzuändern und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen, an sie € 785,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Es habe sich nicht um eine „gefälschte“ Weisung gehandelt. Einen Widerruf i.S.d. § 178 BGB habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erklärt. Ein deliktischer Anspruch scheide aus. Eine Täuschung habe nicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Täuschungsabsicht. Er sei von seinem Bruder zu den Abhebungen bevollmächtigt gewesen. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1.1 Randnummer 16 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit (überwiegend) zutreffender Begründung abgelehnt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:
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