Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Randnummer 12 Sie hat dies auf den Hinweis des Gerichts vom 14.10.2020 mit Schriftsatz vom 22.10.2020, und damit fristgerecht gemäß § 234
, beantragt. Randnummer 13 Die Gläubigerin war ohne ihr Verschulden daran gehindert, die sofortige Beschwerde fristgerecht, bis zum Montag, dem 31.08.2020, einzulegen. Aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 23.08.2020 durfte sie, zu dieser Zeit nicht anwaltlich vertreten, davon ausgehen, noch innerhalb der mit dieser Verfügung gesetzten und über den 31.08.2020 hinausgehenden Frist von zwei Wochen Beschwerde einlegen zu können. Sie hat mit Schriftsatz vom 22.10.2020 glaubhaft gemacht, davon ausgegangen zu sein, wie ebenso ihr Parteivertreter. Randnummer 14 Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2020 eingelegt und damit innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2
.
angreifen. Randnummer 24 Dem steht auch die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war weder ein Nachweisverzicht, noch die Frage, ob das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit eines Nachweisverzichts bzw. einer erteilten einfachen Vollstreckungsklausel zu überprüfen hat. b) Randnummer 25 Die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung ist auch nicht gemäß § 751 Abs. 1
unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16, zu Recht erfolgt. Randnummer 26 Gemäß § 751 Abs. 1
darf die Zwangsvollstreckung, falls die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Randnummer 27 § 751 Abs. 1
stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 726
dar. Im Fall der Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages kann sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Den Ablauf eines im Titel bestimmten Kalendertages kann das Vollstreckungsorgan ohne Weiteres feststellen, so dass es insoweit keines Nachweises bedarf (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,
1 vgl. auch Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751
, Rn. 1). Randnummer 28 Eine Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages im Sinne des § 751 Abs. 1
besteht unter Berücksichtigung dieser systematischen Stellung jedoch nur, wenn der Titel selbst die Geltendmachung des Anspruchs aufschiebt und die Zeitbestimmung als bestimmtes Datum (Kalendertag) im Titel angegeben ist oder sonst ohne Weiteres auf der Grundlage des Titels nach dem Kalender bestimmt werden kann (BeckOK
/Ulrici, 38. Ed. 1.9.2020,
KoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,
12 Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751
, Rn. 2). Randnummer 29 Hingegen ist § 751 Abs. 1
nicht einschlägig und stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726
nötig, wenn der Fristbeginn durch ein anderes Ereignis bestimmt wird, das nur unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln ist, wobei dies selbst dann gilt, wenn etwa der Fristbeginn (z.B. der Tag der Zustellung oder Rechtskraft) den Prozessakten entnommen werden kann (BeckOK
/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; vgl. auch Zöller/Seibel, a.a.O.; a.A.: BGH, Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, NJW 2017, 2469). Randnummer 30 Das Vorliegen einer Kündigung und deren Zugang stellen „keinen Eintritt eines Kalendertages“ gemäß § 751 Abs. 1
dar. Soweit die Fälligkeit der Forderung wie hier bei einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BGB von einer fristgebundenen Kündigungserklärung und deren Zugang abhängt, ist der Eintritt dieser Bedingung nicht allein nach dem Kalender bestimmbar, sondern hängt von einem ungewissen Ereignis (der Kündigung) ab, welches sich nicht anhand des Titels überprüfen lässt. Daher ist dieser Bedingungseintritt vorliegend nicht im Rahmen des § 751 Abs. 1
vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Randnummer 31 Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 751 Abs. 1
für unzulässig erklärt hat, da die 6-monatige Frist gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB noch nicht abgelaufen war, überzeugt die Kammer vor diesem Hintergrund nicht (wie hier: Clemente, ZfIR 2017, 523, 525). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung trotz der ganz herrschenden Meinung in der dazu vorliegenden Standard-Kommentarliteratur (BeckOK
/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; Zöller/Seibel, a.a.O.) nicht damit befasst, ob § 751 Abs. 1
für eine solche Fälligkeits-Bedingung überhaupt anwendbar ist, wie ebenso wenig dessen Vorinstanzen (LG Memmingen, Beschluss vom
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem in einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BeckOK
/Kessal-Wulf, 38. Ed. 1.9.2020,
26). Die Kammer geht, anders als der BGH im Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, nicht von der Anwendbarkeit des § 751 Abs. 1
auf die Kündigung einer Grundschuld aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.