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LG Hamburg 28. Zivilkammer 328 T 49/20 Beschluss Wirksamkeit einer durch Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel; Zwangsversteigerung aus eine

Wirksamkeit einer durch Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel; Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde Leitsatz Keine Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans hinsichtlich der Wi

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Randnummer 12 Sie hat dies auf den Hinweis des Gerichts vom 14.10.2020 mit Schriftsatz vom 22.10.2020, und damit fristgerecht gemäß § 234

, beantragt. Randnummer 13 Die Gläubigerin war ohne ihr Verschulden daran gehindert, die sofortige Beschwerde fristgerecht, bis zum Montag, dem 31.08.2020, einzulegen. Aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 23.08.2020 durfte sie, zu dieser Zeit nicht anwaltlich vertreten, davon ausgehen, noch innerhalb der mit dieser Verfügung gesetzten und über den 31.08.2020 hinausgehenden Frist von zwei Wochen Beschwerde einlegen zu können. Sie hat mit Schriftsatz vom 22.10.2020 glaubhaft gemacht, davon ausgegangen zu sein, wie ebenso ihr Parteivertreter. Randnummer 14 Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2020 eingelegt und damit innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2

.

  1. Randnummer 15 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 16 Der Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ZVG lagen nicht vor. Ein Vollstreckungsmangel ist nicht erkennbar. a) Randnummer 17 Das Amtsgericht hat die Anordnung der Zwangsversteigerung zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, es fehle an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsklausel. Randnummer 18 Der Notar Dr. K. erteilte unter dem 13.09.2019 eine einfache Vollstreckungsklausel. Ob er diese erteilen durfte, hatte das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen. Randnummer 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt mit Beschluss vom
  2. Februar 2017, Az. VII ZB 22/16 zuvor bereits u.a. mit Beschluss vom
  3. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Beschluss vom
  4. Januar 2012, VII ZB 71/09 und Beschluss vom
  5. Mai 2013, VII ZB 31/11), welcher sich die Kammer ebenfalls wiederholt angeschlossen hat (u.a. Beschluss vom 13.08.2014, Az. 328 T 42/14 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 328 T 67/15 , veröffentlicht bei juris), Randnummer 20 - hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtmäßigkeit einer von einem Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel nicht zu überprüfen, Randnummer 21 - betrifft die Überprüfung der Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel von einem Notar aufgrund eines notariellen Nachweisverzichts (anstelle einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach Vorlage entsprechender Nachweise) die materielle Rechtmäßigkeit der einfachen Vollstreckungsklausel und Randnummer 22 - würde, selbst wenn die Klausel materiell zu Unrecht erteilt worden wäre, was im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich dahinstehen kann, darin kein so grundlegender, schwerwiegender Mangel liegen, der es rechtfertigen könnte, die Anordnung der Zwangsversteigerung gleichwohl abzulehnen (vgl. hierzu insb. BGH, Beschluss vom
  6. Januar 2012, Az. VII ZB 71/09). Randnummer 23 Mit Beschluss vom
  7. Februar 2017, Az. VII ZB 22/16 hat der BGH nochmals bekräftigt, dass die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt ist. Allein der Schuldner kann die Erteilung einer Klausel mit der Klauselerinnerung gemäß § 732

angreifen. Randnummer 24 Dem steht auch die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war weder ein Nachweisverzicht, noch die Frage, ob das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit eines Nachweisverzichts bzw. einer erteilten einfachen Vollstreckungsklausel zu überprüfen hat. b) Randnummer 25 Die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung ist auch nicht gemäß § 751 Abs. 1

unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16, zu Recht erfolgt. Randnummer 26 Gemäß § 751 Abs. 1

darf die Zwangsvollstreckung, falls die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Randnummer 27 § 751 Abs. 1

stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 726

dar. Im Fall der Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages kann sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Den Ablauf eines im Titel bestimmten Kalendertages kann das Vollstreckungsorgan ohne Weiteres feststellen, so dass es insoweit keines Nachweises bedarf (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,

§ 751, Rn.

1 vgl. auch Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751

, Rn. 1). Randnummer 28 Eine Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages im Sinne des § 751 Abs. 1

besteht unter Berücksichtigung dieser systematischen Stellung jedoch nur, wenn der Titel selbst die Geltendmachung des Anspruchs aufschiebt und die Zeitbestimmung als bestimmtes Datum (Kalendertag) im Titel angegeben ist oder sonst ohne Weiteres auf der Grundlage des Titels nach dem Kalender bestimmt werden kann (BeckOK

/Ulrici, 38. Ed. 1.9.2020,

§ 751, Rn. 3 Mü

KoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020,

§ 751, Rn.

12 Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751

, Rn. 2). Randnummer 29 Hingegen ist § 751 Abs. 1

nicht einschlägig und stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726

nötig, wenn der Fristbeginn durch ein anderes Ereignis bestimmt wird, das nur unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln ist, wobei dies selbst dann gilt, wenn etwa der Fristbeginn (z.B. der Tag der Zustellung oder Rechtskraft) den Prozessakten entnommen werden kann (BeckOK

/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; vgl. auch Zöller/Seibel, a.a.O.; a.A.: BGH, Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, NJW 2017, 2469). Randnummer 30 Das Vorliegen einer Kündigung und deren Zugang stellen „keinen Eintritt eines Kalendertages“ gemäß § 751 Abs. 1

dar. Soweit die Fälligkeit der Forderung wie hier bei einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BGB von einer fristgebundenen Kündigungserklärung und deren Zugang abhängt, ist der Eintritt dieser Bedingung nicht allein nach dem Kalender bestimmbar, sondern hängt von einem ungewissen Ereignis (der Kündigung) ab, welches sich nicht anhand des Titels überprüfen lässt. Daher ist dieser Bedingungseintritt vorliegend nicht im Rahmen des § 751 Abs. 1

vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Randnummer 31 Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 751 Abs. 1

für unzulässig erklärt hat, da die 6-monatige Frist gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB noch nicht abgelaufen war, überzeugt die Kammer vor diesem Hintergrund nicht (wie hier: Clemente, ZfIR 2017, 523, 525). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung trotz der ganz herrschenden Meinung in der dazu vorliegenden Standard-Kommentarliteratur (BeckOK

/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; Zöller/Seibel, a.a.O.) nicht damit befasst, ob § 751 Abs. 1

für eine solche Fälligkeits-Bedingung überhaupt anwendbar ist, wie ebenso wenig dessen Vorinstanzen (LG Memmingen, Beschluss vom

  1. Mai 2016, Az. 44 T 550/16 sowie AG Memmingen, Beschluss vom
  2. April 2016, 1 K 13/16, jeweils veröffentlicht bei juris), sondern dies lediglich ohne nähere Begründung vorausgesetzt.
  3. Randnummer 32 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
  4. Randnummer 33 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem in einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BeckOK

/Kessal-Wulf, 38. Ed. 1.9.2020,

§ 543, Rn.

26). Die Kammer geht, anders als der BGH im Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, nicht von der Anwendbarkeit des § 751 Abs. 1

auf die Kündigung einer Grundschuld aus.

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