Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter: Anforderungen bei Hinterlegung zugunsten einer gelöschten GmbH; Annahmeverzug des Insolvenzgläubigers Orientierungssatz 1. Bei einer Hinterlegung für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann vom antragstellenden Insolvenzverwalter nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB gefordert werden, selbst eine nach § 66 Abs. 5 GmbHG mögliche Nachtragsliquidation beim zuständigen Handelsregister zu beantragen bzw. den von ihm bereits gestellten Antrag auf Nachtragsliquidation weiterzuverfolgen. (Rn.29) 2. Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenden Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld i.S.d. § 269 BGB, wobei der Annahmeverzug bei einer Holschuld gemäß § 295 BGB dadurch begründet wird, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet. (Rn.33) Tenor In der Hinterlegungssache ... wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2020 der Beschluss der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg vom 17.09.2020 aufgehoben und die Hinterlegungsstelle angewiesen, den Betrag von 13.063,86 Euro zur Hinterlegung anzunehmen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde nach § 5 HmbHintG ist zulässig und begründet. Die Hinterlegungsstelle hat der Beschwerde des Antragstellers zu Unrecht nicht abgeholfen. I. Randnummer 2 Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Hinterlegung von Geld aus der Quotenausschüttung zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers zur Befreiung des Schuldners von einer Verbindlichkeit. Randnummer 3 Mit Antrag vom 07.05.2020 begehrt der Antragsteller als Insolvenzverwalter der A. d. GmbH die Hinterlegung eines Betrags von 13.063,86 Euro zugunsten der A. GmbH, Karlsruhe. Als eine die Hinterlegung rechtfertigende Tatsache ist in dem Antrag Folgendes aufgeführt: Randnummer 4 „Insolvenzverfahren A. d. GmbH, Amtsgericht Hamburg 67a IN 338/10, Quotenausschüttung gem. § 38 InsO, Gläubigerin ist die A. GmbH, lfd. Nr. 22, Die Gläubigerin ist laut Handelsregister von Amts wegen gelöscht.“ Randnummer 5 Dem Antrag beigefügt waren folgende Schriftstücke: Randnummer 6 - Der Eröffnungsbeschluss des AG Hamburg im Verfahren 67a IN 338/10 vom 01.09.2010. - Handelsregistermitteilung des AG Mannheim, HRB 709735 und des AG Hamburg betr. die Sitzungsverlegung der A. GmbH nach Hamburg, einzelvertretungsberechtigt ist der Geschäftsführer Dr. S. in Karlsruhe (21.01.2011) - Handelsregistermitteilung des AG Hamburg, HRB 116769, wonach die A. GmbH gem. § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit vom Amts wegen gelöscht wurde (15.09.2015) - Forderungsanmeldung seitens der A. GmbH zum Insolvenzverfahren 67a IN 338/10 vom 28.09.2010. Randnummer 7 Als Grund, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann, wird im Antrag erklärt: „Die Gläubigerin befindet sich in Annahmeverzug gem. § 372 Satz 1 BGB.“ Randnummer 8 Mit Schreiben vom 13.05.2020 bat die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg den Antragsteller, beim zuständigen Handelsregister einen Nachtragsliquidator zu beantragen. und, sofern diesem nicht entsprochen werden kann, den ablehnenden Bescheid einzureichen. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erwiderte der Antragsteller, es sei nicht seine Aufgabe als Insolvenzverwalter, sich um die ordnungsgemäße Abwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse der anmeldenden Gläubigerin zu kümmern. Er bat um rechtsmittelfähige Entscheidung. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 17.09.2020 wurde der Antrag vom 07.05.2020 daraufhin zurückgewiesen. Die A. GmbH könne bei Vorhandensein von Vermögen trotz der Löschung im Handelsregister noch parteifähig sein. Dies gelte auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass noch Vermögen vorhanden ist. Wird ein Liquidator bestellt, bestünde kein Hinterlegungsgrund. Erst ein ablehnender Bescheid des Handelsregisters auf den vom Antragsteller zu stellenden Antrag auf Nachtragsliquidation begründe einen Hinterlegungsgrund. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.09.2020 zugestellt. Randnummer 11 Gegen diesen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.10.2020 Beschwerde ein. In dieser erklärte er ergänzend zu seinem Antrag, die A. GmbH habe mit Schreiben vom 28.09.2010 zur Insolvenztabelle eine Forderung in Höhe von 50.772,10 Euro angemeldet. Mit Schreiben vom 30.10.2019 habe der Antragsteller der A. GmbH die bevorstehende Ausschüttung mitgeteilt und zur Mitteilung einer aktuellen Bankverbindung aufgefordert. Randnummer 12 Aus der übersandten Anlage ergibt sich, dass dieses Schreiben formlos an die 2010 genannte Anschrift der A. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. S. in Karlsruhe gesandt wurde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg mit Schreiben vom 12.06.20 eine Nachtragsliquidation für die A. GmbH beantragt wurde. Mit Schreiben vom 26.06.2020 habe das Handelsregister die Bestellung eines Nachtragsliquidators von verschiedenen Aspekten abhängig gemacht, nämlich der Zahlung eines Vorschusses von 1.332,00 Euro und dem Vorschlag einer geeigneten Person. Der Antragsteller ist der Ansicht, die A. GmbH befände sich aufgrund des unbeantwortet gelassenen Schreibens vom 30.09.2019 in Annahmeverzug. Zudem könne der Antragsteller die Verbindlichkeit auch aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht erfüllen gemäß § 372 Satz 2 BGB. Randnummer 13 Die Gläubigerin sei wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Eine Verpflichtung des Antragstellers als Schuldner, für die Gläubigerin eine Nachtragsliquidation zu beantragen, bestehe nicht. Der Antragsteller sei als Insolvenzverwalter schon nicht antragsbefugt. Eine Antragstellung sei überdies nicht zumutbar. Denn dem Antragsteller ist keine geeignete Person für das Amt des Nachtragsliquidators bekannt. Eine Nachforschungspflicht sei im Insolvenzverfahren unzumutbar. Zudem führe die Notwendigkeit der Zahlung eines Kostenvorschusses zur Unzumutbarkeit. Randnummer 14 Mit Verfügung vom 09.10.2020 wurde der Beschwerde seitens der Hinterlegungsstelle nicht abgeholfen. Der Insolvenzverwalter, der schuldbefreiend leisten wolle, gehöre zum Personenkreis, die ein Interesse an der Nachtragsliquidation haben und daher eine solche beantragen dürfen. Der vom Handelsregister geforderte Vorschuss könne in der Nachtragsliquidation in Rechnung gestellt werden, was der Antragsteller zuvor mit dem Handelsregister zu vereinbaren habe. Ohne Bestätigung des Handelsregisters, dass kein Nachtragsliquidator bestellt werde, sei kein Hinterlegungsgrund vorhanden. Das Verfahren wurde mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde dem Präsidenten des Amtsgerichts vorgelegt. II. Randnummer 15 Die gemäß § 5 Abs. 2 HmbHintG im Wege der Aufsicht zu erledigende zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Randnummer 16 Die Hinterlegungsstelle hat die zu hinterlegende Masse von 13.063,86 Euro anzunehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme zur Hinterlegung liegen vor. Randnummer 17 Gemäß § 7 HmbHintG bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht gemäß Ziffer 1 der Vorschrift auf Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist. Randnummer 18 Gemäß § 8 Abs. 2 HmbHintG sind in dem Antrag, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen. Randnummer 19 Wird zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin bzw. der Gläubiger, für die bzw. den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin bzw. den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen . Außerdem ist anzugeben, warum die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihre bzw. seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Randnummer 21 Der Hinterleger hat Tatsachen angegeben, welche die Hinterlegung rechtfertigen (§ 7 HmbHintG), indem er im Antrag mitteilte, die A. GmbH sei von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und dies mit Handelsregisterauszügen nachwies.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.