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LG Hamburg 27. Große Strafkammer 627 Ks 3/18 jug Urteil Gemeinschaftliche Tötung aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums und gewalttätigem Alltag § 2

Gemeinschaftliche Tötung aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums und gewalttätigem Alltag Orientierungssatz 1. Eine Tötung ist nicht als „grausam“ i.S.d. Mordtatbestands anzusehen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Geschädigte Schmerzen gespürt hat und wie lange er bei Bewusstsein war. Gegen eine Grausamkeit kann es auch sprechen, wenn bei einem mittäterschaftlichen Totschlag der Tötungsvorsatz einiger Angeklagter relativ spät einsetzte. (Rn.439) 2. „Niedrige Beweggründe“ können bei einer Tötung nicht festgestellt werden, wenn gar kein Motiv für die Tat festgestellt werden kann, sondern „nur“ Milieuaspekte wie übermäßiger Rauschmittelkonsum und die zum Alltag gehörende Gewalt. (Rn.442) 3. Ein hinreichender Zurechnungszusammenhang für eine Körperverletzung mit Todesfolge ist auch anzunehmen, wenn Angeklagte viele Stunden am Schlagen und Treten mitwirkten, danach jedoch äußerten, dass man nun aufhören solle (hier: da die Geschädigte bereits halbtot sei und sonst noch sterbe“). Dies gilt jedenfalls, wenn den Angeklagten bekannt war, dass weitere Angeklagte nach dem Drogenkonsum zu aggressiven Verhaltensweisen neigen. Dann ist es den Ersteren nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen, wenn weitere Misshandlungen einen tödlichen Ausgang hatten. (Rn.459) Verfahrensgang nachgehend BGH, 18. Juni 2019, 5 StR 2/19, Urteil Tenor 1) Die Angeklagte B. M. N. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 3 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 2) Der Angeklagte K. S. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass 2 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. 3) Der Angeklagte M. B. wird wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4) Die Angeklagte L. - M. N. wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. 5) Die Angeklagten B. M. N. und K. S. tragen die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M. B. und L.- M. N. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten B. M. N.: §§ 212 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 2 Satz 2 u. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten B.: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 17 Abs. 2, 105 JGG. Bezüglich der Angeklagten L.- M. N.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 u. 5, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17 Abs. 2 JGG. Gründe Randnummer 1 I. Feststellungen zur Person der Angeklagten Randnummer 2 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 3 1. Die Angeklagte B. M. N. Randnummer 4

  1. a)Die heute 37 Jahre alte Angeklagte B. M. N. (im Folgenden: M. N.) wurde... 1980 in K. O./ P. geboren. Sie ist p. Staatsangehörige. Randnummer 5 Die Angeklagte wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater in P. auf. Ihren leiblichen Vater hat die Angeklagte nur zweimal in ihrem Leben gesehen. Er war regelmäßig im Gefängnis. Ihre Mutter heiratete kurz nach der Geburt der Angeklagten deren Stiefvater. Ihr leiblicher Bruder ist zwei Jahre älter, die beiden Schwestern sind jünger als sie. Das Elternhaus war von Gewalt des Stiefvaters sowohl gegen die Mutter als auch die Kinder geprägt. Er verprügelte die Angeklagte regelmäßig. Ihre Mutter arbeitete in einer Spanplattenfabrik. Ihr Stiefvater war Landarbeiter. Randnummer 6 Die Angeklagte ging bis zum Alter von 15 Jahren zur Schule, die sie mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Danach fing sie eine Ausbildung zur Schneiderin an. Diese brach sie jedoch nach einem Jahr wieder ab, weil sie schwanger wurde. Als sie 17 Jahre alt war, kam ihr erster Sohn, D., zur Welt. Dieser wuchs zunächst bei ihr mit in der Familie auf. Zu dem Vater des Kindes hatte sie keinen Kontakt mehr. Randnummer 7 Mit 18 Jahren wurde sie erneut schwanger. Ihre Mutter war damit nicht einverstanden, weil sie wollte, dass die Angeklagte arbeiten geht. Die Angeklagte hielt es zu Hause nicht mehr aus, riss von dort aus und begab sich im Jahr 1999 nach Deutschland. Ihren Sohn D. ließ sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zurück. In Deutschland wollte sie arbeiten und so für sich und ihr zweites Kind sorgen. Die deutsche Sprache beherrschte sie nicht. Tatsächlich fand sie keine Arbeit in Deutschland und war obdachlos. In dieser Situation kam das zweite Kind der Angeklagten, ihre Tochter S., zur Welt. Diese gab die Angeklagte zur Adoption frei. Randnummer 8 Wenige Wochen danach lernte die Angeklagte den Zeugen H. V. kennen. Dieser arbeitete als Bauarbeiter. Ab dem Jahr 2000 lebte sie mit diesem zusammen und wurde schnell von ihm schwanger. Insgesamt haben sie zusammen drei Kinder: Am 26. November 2000 wurde ihre Tochter A.- M. geboren, ... 2002 ihre Tochter und Mitangeklagte L.- M. und am 22. Juni 2003 ihr Sohn K.. Einer Arbeit ging die Angeklagte in dieser Zeit nicht nach. Randnummer 9 Weil der Zeuge V. viel arbeiten musste, fühlte sich die Angeklagte oft allein und begann, Alkohol zu trinken. Daraus entstanden Schwierigkeiten in der Beziehung, die letztendlich im Jahr 2004 zur Trennung führten. Der Zeuge V. erhielt danach das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder. Grund hierfür waren die Alkoholprobleme der Angeklagten. Die Angeklagte hatte aber auch danach noch regelmäßig Umgang mit ihren drei Kindern. Zu dieser Zeit lebte sie in der M. Str. in H.- L., ganz in der Nähe des L. F. Wegs... , wo der Zeuge V. wohnte. Zuletzt hatte die Angeklagte nur noch zu ihrer Tochter und Mitangeklagten L.- M. Kontakt. Randnummer 10 Ein Jahr nach der Trennung führte die Angeklagte eine Beziehung zu einem anderen Mann. Dieser hatte einen Handyladen. Er half der Angeklagten, eine eigene Wohnung zu finden. In dieser Zeit arbeitete die Angeklagte für sechs Monate als Kommissioniererin in einem Lager. Die Beziehung endete nach zwei Jahren. Randnummer 11 Die Angeklagte zog etwa im Jahr 2006 in ihre Wohnung im L. F. Weg... im gleichen Stadtteil. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Tatwohnung. Randnummer 12 Um das Jahr 2010 arbeitete die Angeklagte für ein Jahr in einem Hotel am B. T.. Seitdem lebt sie wie auch schon zu den Zeiten, als sie nicht arbeitete, von Arbeitslosengeld II. Sie bekommt monatlich 400 Euro ausgezahlt. Zusätzlich wird die Miete für ihre Wohnung übernommen. Randnummer 13 In den Jahren 2005 bis 2010 ging die Angeklagte wegen ihres hohen Alkoholkonsums regelmäßig zur Therapiestunde der Beratungseinrichtung K.. Nach einem Wechsel des Sachbearbeiters beendete sie diese Beratung. Randnummer 14 Im Jahr 2010 wurde der Alkoholkonsum der Angeklagten immer mehr, sodass er aus ihrer Sicht problematisch wurde. Sie trank hauptsächlich Wodka, und davon große Mengen. Wenn keiner vorhanden war, auch Wein oder Bier. Der Alkohol übernahm die Hauptrolle in ihrem Leben. Darüber hinaus raucht die Angeklagte seit vielen Jahren täglich Marihuana. Ab und zu konsumiert sie auch Speed. Randnummer 15 Im Jahr 2011 lernte die Angeklagte den Zeugen M. kennen. Dessen Mutter wohnte im selben Haus wie die Angeklagte im Erdgeschoss. Auf diese Weise kamen sie in Kontakt und gingen eine Beziehung ein. Sie lebten auch zusammen, wenn auch nicht die gesamte Zeit durchgehend. Mit dem Zeugen M. zusammen setzte die Angeklagte ihren Alkoholkonsum fort. Dieser ist ebenfalls Alkoholiker. Die Angeklagte war in dieser Zeit regelmäßig betrunken. Auch Marihuana rauchten die beiden zusammen. Nach vier Jahren Beziehung trennten sie sich wieder im Jahr 2015. Randnummer 16 Mitte 2016 kam die Angeklagte mit dem Mitangeklagten S. zusammen. Auch dieser trank viel Alkohol, sodass sich an ihrem Trinkverhalten nichts veränderte. Randnummer 17 Insgesamt machte die Angeklagte mehr als zehnmal eine Alkohol-Entgiftung. Im Anschluss wurde sie während der Wartezeit auf die sich daran anschließende Therapie jedes Mal wieder rückfällig. Eine Therapie trat sie nie an. Randnummer 18 Vom 16. Juni bis 21. Juli 2016 wurde die Angeklagte nach dem HmbPsychKG stationär in der Psychiatrie des B. Krankenhauses H.- B. untergebracht. Dem lag zugrunde, dass sie am Vortag durch Lärm in ihrer Wohnung auffiel. Sie gab zu diesem Zeitpunkt an, Abhörgeräte und Kameras in ihrer Wohnung zu vermuten, möglicherweise versteckt in der Heizung. Am 16. Juni 2016 rief die Nachbarin, die Zeugin B. K1, die Polizei, weil sie am Nachmittag von der Angeklagten auf ihrem Balkon bedroht worden war. Als die Angeklagte dann am Abend mit einem Messer vor der Wohnung der Zeugin stand und damit auf deren Wohnungstür einstach, rief diese die Polizei noch einmal und es kam zu der beschriebenen Unterbringung. Im Krankenhaus gab sie zudem an, dass sie glaube, schwanger zu sein, was sich bei einer Untersuchung jedoch nicht bestätigte. Randnummer 19 Im Krankenhaus wurden eine Alkoholabhängigkeit und eine Cannabisabhängigkeit sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10: F12.5) diagnostiziert, wobei letztere als Ausfluss der Cannabisabhängigkeit und nicht als eigenständige Krankheit angesehen wurde. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus wurde bei der Angeklagten eine Alkoholisierung von 3,0 ‰ gemessen. Randnummer 20 Sie wurde mit Antipsychotika behandelt. Am 21. Juli 2016 kam sie aus dem Krankenhaus in ein Wohnprojekt in der T. Str.. Hier fühlte sie sich von Beginn an nicht wohl. In dem Projekt lebten substituierte Patienten, die weit überwiegend heroinabhängig waren. Die Angeklagte fühlte sich davon stark abgeschreckt und verließ die Einrichtung bereits wieder am Folgetag und kehrte zurück in das B. Krankenhaus. Randnummer 21 Auf den Wunsch der Angeklagten im Krankenhaus wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet, als dessen Ergebnis schließlich der Zeuge E. als Betreuer bestellt wurde. Am 23. Juli 2016 wurde sie schließlich entlassen und kehrte in ihre Wohnung zurück. Randnummer 22 Dieser gut fünfwöchige Zeitraum stellt den längsten Zeitraum dar, in dem sie während ihrer gesamten Alkoholkarriere abstinent war. Zuhause fing sie wieder an, Alkohol zu trinken. Randnummer 23 Im Frühjahr 2017 hielt sich die Angeklagte binnen eines Monats dreimal im B. Krankenhaus auf, und zwar wegen ihrer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit und suizidaler Ideen. Der erste Aufenthalt war vom 26. bis 27. April 2017 und dauerte nur einen Tag. Am 07. Mai 2017 wurde sie erneut gegen ihren Willen wegen fremdaggressiver Probleme auf der psychiatrischen Station untergebracht. Es wurde wieder eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit festgestellt. Bei ihrer Aufnahme wies sie eine Atemalkoholkonzentration von 2,84 ‰ auf. Am 15. Mai 2017 wurde sie wieder entlassen, um am 23. Mai 2017 erneut für eine Nacht aufgenommen zu werden. Dort erhielt sie das Medikament Risperdal, das sie noch 25 Tage lang weiternahm. Bei allen drei Aufenthalten erfolgte die Entlassung gegen ärztlichen Rat. Obwohl die Ärzte ihr anrieten, eine Entzugsbehandlung durchzuführen, verließ die Angeklagte jeweils eigenmächtig das Krankenhaus. Randnummer 24 Die Angeklagte M. N. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten. Sämtliche Verurteilungen sind rechtskräftig: Randnummer 25 Am 05. Juli 2005 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro. Randnummer 26 Am 13. März 2007 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro. Randnummer 27 Am 18. Dezember 2007 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Randnummer 28 Am 30. April 2008 bildete das Amtsgericht H.- B. aus den Geldstrafen der beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. Randnummer 29 Am 13. Juli 2010 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 Euro. Randnummer 30 Am 20. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 7 Euro. Randnummer 31 Am 13. März 2012 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 7,50 Euro. Randnummer 32 Am 10. Dezember 2012 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 7 Euro. Randnummer 33 Dem rechtskräftigen Strafbefehl zufolge hatte die Angeklagte am 15. September 2012 gegen 19:00h im alkoholisierten Zustand vor dem Nachbarhaus im L. F. Weg... die Zeugin B. K1 (damals führte sie noch den Nachnamen S1) und ihren Mann Artur S1 mit den Worten „Schlampe“, „Hure“, „Hündin“, „Penner“ und „Wichser“ und dass sie „fette Kinder“ hätten, beschimpft. Außerdem hatte die Angeklagte angekündigt, die Zeugin zu töten, wenn sie sich nicht ausziehe. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte über ein Gespräch der Zeugin S1 mit der Zeugin S2, der im vorliegenden Verfahren Geschädigten, verärgert war. Randnummer 34 Am 15. Dezember 2016 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Bedrohung sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 Euro. Randnummer 35 Am 17. Januar 2017 verurteilte das Amtsgericht H.- B. die Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 Euro. Randnummer 36 Am 12. Mai 2017 bildete das Amtsgericht H.- B. aus den Geldstrafen der beiden letztgenannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 8 Euro. Randnummer 37 In dieser Sache befindet sich die Angeklagte M. N. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft erhält sie an Medikamenten Doxepin und Risperdal. Randnummer 38 Die Angeklagte spricht mittlerweile gut Deutsch, wie die Kammer in der Hauptverhandlung feststellen konnte. Randnummer 39
  2. b)Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten M. N. beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu ihren Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23. Januar 2018 und dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts H.- B. vom 10. Dezember 2012. Die Angeklagte hat die Feststellungen aus dem Bundeszentralregister als zutreffend bestätigt. Randnummer 40 Weiter beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen E.. Bei ihm handelt es sich um den Betreuer der Angeklagten. Er hat glaubhaft und ausführlich über das Betreuungsverhältnis berichtet, dabei insbesondere auch über den übermäßigen Alkoholkonsum der Angeklagten und ihre Krankenhausaufenthalte. Randnummer 41 Die Feststellungen zur Person beruhen außerdem auf den Angaben des Zeugen M.. Dieser hat von der gemeinsamen Zeit mit der Angeklagten berichtet, als diese vier Jahre lang Lebensgefährten waren. Er hat zum Alkohol- und Drogenkonsum der Angeklagten Angaben gemacht und ausgesagt, dass die Angeklagte ein- oder zweimal eine Alkoholentgiftung gemacht habe, als er mit ihr zusammen gewesen sei. Das habe allerdings immer nur einen Monat gehalten. Dann habe sie wieder angefangen zu trinken. Randnummer 42 Der starke Alkoholkonsum der Angeklagten ist zudem bestätigt worden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen K2 und T.. Der Zeuge K2, bei dem es sich um den Hausmeister der von der Angeklagten bewohnten Wohnanlage handelt, hat ausgesagt, sie fast täglich betrunken erlebt zu haben. Bei dem Zeugen T. handelt es sich um einen Trinkkumpanen der Angeklagten, wie jener in der Hauptverhandlung erklärt hat. Randnummer 43 Die Feststellungen zu dem Vorfall am 16. Juni 2016 betreffend die Zeugin B. K1 beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung. Siehe zu dieser Zeugin noch unter III. Randnummer 44 Außerdem beruhen die Feststellungen zu ihren Krankenhausaufenthalten und den dort getroffenen Diagnosen auf den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K.. Randnummer 45 2. Der Angeklagte S. Randnummer 46
  3. a)Der heute 26 Jahre alte Angeklagte S. wurde... 1992 in L./ P. geboren. Er ist p. Staatsangehöriger. Randnummer 47 Er wuchs bei seinen Eltern in P. auf. Er hat einen 29 Jahre alten Bruder. Sein Vater arbeitete als Schweißer, seine Mutter als Näherin. Randnummer 48 Der Angeklagte ging zunächst sechs Jahre zur Grundschule und danach auf eine weiterführende dreijährige Schule, die er mit 17 Jahren mit einem dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren Abschluss beendete. Danach arbeitete er als Bauhelfer. Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht erlangt. Randnummer 49 Seine Mutter starb im Jahr 2009. Dies nahm den Angeklagten sehr mit. Er fing an, verstärkt Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen. Dabei trank er überwiegend Wodka, rauchte Marihuana und konsumierte Amphetamine. Mit der Zeit nahm der Alkoholkonsum immer mehr zu. Er wurde alkoholabhängig. Randnummer 50 Im Jahr 2014 kam er nach Deutschland, weil sein Vater der Auffassung war, es wäre besser, wenn der Angeklagte sein Umfeld verließe. Die deutsche Sprache beherrschte der Angeklagte allerdings nicht und tut dies bis heute nicht. Er ging nach H. zu einer Bekannten, die hier mit drei geistig behinderten Kindern lebt. Er pflegte ihren Kleingarten, half ihr bei der Betreuung der Kinder und im Haushalt. Als Gegenleistung bekam er freie Kost und Logis. In dieser Zeit verringerte sich sein Alkohol- und Drogenkonsum. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte in Deutschland zu keiner Zeit nach. Randnummer 51 Mitte 2016 lernte der Angeklagte die Mitangeklagte M. N. kennen und ging mit ihr alsbald eine Beziehung ein. Zusammen konsumierten sie große Mengen Alkohol und Drogen, vor allem Marihuana. Weil seine Bekannte den hohen Alkoholkonsum missbilligte, zog der Angeklagte bereits nach einem Monat zu der Mitangeklagten M. N.. In der Folgezeit konsumierten beide zusammen täglich Alkohol, vor allem Wodka, wovon der Angeklagte nach eigenen Angaben täglich zwei Flaschen trank. Außerdem rauchte er Marihuana. Gelegentlich konsumierte er auch Amphetamin und Kokain. Randnummer 52 Wenn er versuchte, ohne Alkohol zu leben, hielt er es in der Regel maximal eine Woche aus und wurde dann sofort wieder rückfällig. Insgesamt versuchte er dies nach seinen Angaben dreimal. Randnummer 53 Der Angeklagte wurde sowohl am 20. Oktober 2016 als auch am 01. November 2016 im B. Krankenhaus in H.- B. behandelt. Jedes Mal wurde er von der Polizei dorthin verbracht. Anlass der ersten Aufnahme war eine Partnerschaftsstreitigkeit mit der Mitangeklagten M. N., wo er aggressiv wurde und drohte, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Bei seiner Ankunft wurde eine Atemalkoholkonzentration von 2,33 ‰ festgestellt. Beim zweiten Aufenthalt wurde bei dem Angeklagten eine akute Alkoholintoxikation diagnostiziert. Randnummer 54 Als der Angeklagte später versuchte, weniger zu trinken, kam es zu ersten epileptischen Anfällen. Im Mai 2017 stürzte der Angeklagte aus nicht geklärter Ursache mit dem Kopf auf den Boden. Aus diesem Anlass wurde er 17 Tage lang in der A. Klinik H.- S.. G. stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine kleinere intercerebrale Blutung, die wahrscheinlich durch den Sturz ausgelöst wurde. Der Sturz selbst beruhte möglicherweise auf einem epileptischen Anfall. Randnummer 55 In der Folge erlitt der Angeklagte mehrfach epileptische Anfälle, die jeweils auch mit Bewusstlosigkeit und Zungenbiss einhergingen. Insgesamt wurde er deshalb zwischen Juli und Oktober 2017 viermal im Krankenhaus behandelt. Auf der Suche nach der Ursache für die Anfälle kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass diese als Folge von Alkoholentzug aufgetreten seien. Dies passt zu der Angabe des Angeklagten, dass die Anfälle auftraten, als er versuchte, weniger zu trinken. Auch während der Untersuchungshaft in dieser Sache erlitt der Angeklagte einen epileptischen Anfall, als er im Rahmen eines Entzugssyndroms behandelt wurde. Daraufhin wurde er im Zentralkrankenhaus der Haftanstalt mit einem anfallshemmenden Medikament eingestellt. Randnummer 56 Der Angeklagte würde gerne eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung durchführen. Randnummer 57 Der Angeklagte S. ist in Deutschland strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht L1/P. verurteilte den Angeklagten am 08. Dezember 2011 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 58 In dieser Sache befindet sich der Angeklagte S. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der Haft erhält er Medikamente gegen Epilepsie, Beruhigungsmittel und Schlafmittel. Randnummer 59
  4. b)Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S.. In Bezug auf seine Unbestraftheit in Deutschland und seine Vorstrafe in P. beruhen sie auf den verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als zutreffend befundenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 16. Oktober 2017 und aus dem p. Strafregister vom 20. Oktober 2017. Randnummer 60 Die Feststellungen zu seinen Krankenhausaufenthalten und den dort getroffenen Diagnosen beruhen außerdem auch hier auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K.. Randnummer 61 3. Der Angeklagte B. Randnummer 62
  5. a)Der heute 19 Jahre alte Angeklagte B. wurde... 1999 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs zunächst bei seiner Mutter, der Zeugin S. B., auf. Seine Eltern trennten sich früh. Seinen Vater sah er zuletzt, als er neun Jahre alt war. Der Angeklagte hat zwei Geschwister: einen 20 Jahre alten Bruder und eine 17 Jahre alte Schwester. Der Bruder hat nach einem Unfall im Kindergartenalter eine geistige Behinderung. Randnummer 63 Die Mutter des Angeklagten geht zurzeit einem Mini-Job nach, bei dem sie Mützen, Handschuhe, Schals und Pullover strickt. Randnummer 64 Der Angeklagte fiel früh mit oppositionellem und aggressivem Verhalten auf. Er hatte sprachliche Probleme und trat in der Kita mit auffälligem Verhalten in Erscheinung. Diagnostiziert wurde eine vermutete psychosoziale Deprivation, eine Sprachentwicklungsverzögerung, motorische Auffälligkeiten und Verhaltensauffälligkeiten. Er erhielt zunächst eine logopädische Behandlung. Weil die Mutter mit seiner Erziehung Probleme hatte, bekam die Familie Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe. Randnummer 65 Trotz der geschilderten Probleme wurde der Angeklagte altersgemäß eingeschult. Bereits in der ersten Klasse wurde jedoch festgestellt, dass er im Unterricht nicht richtig mitkam. Er leidet auch heute noch unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Außerdem wurde bei ihm im Alter von sieben Jahren eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert. Diese trat darin in Erscheinung, dass er unruhig war, bei geringen Anlässen die Beherrschung verlor, um sich schlug und andere mit Gegenständen bewarf. Ein sonderpädagogisches Gutachten aus dem Jahr 2007 bewertete seinen IQ mit einem Wert von 87. Um dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden, wurde er in die Förderschule F.- S. aufgenommen. Zudem wurde der Angeklagte wegen der ADHS nun auch medikamentös behandelt. Er erhielt außerdem Ergotherapie und die Logopädie-Behandlung wurde fortgesetzt. Randnummer 66 Weil die Mutter schließlich mit dem Verhalten des Angeklagten überfordert war, wurde er im Mai 2009 in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft H1 in H.- K. untergebracht. Hier lebte er zusammen mit sechs anderen Kindern. Mit dem Umzug in die Lebensgemeinschaft H1 wechselte er auch die Schule und kam in die Förderschule „A. d. T.“ in H.- B.. Randnummer 67 Der Angeklagte fühlte sich in der Lebensgemeinschaft H1 zunächst wohl und lernte, mit seinen Aggressionen umzugehen. Auch die Medikamente konnten abgesetzt werden. Seine Mutter besuchte er jedes zweite Wochenende. Mit Eintritt in die Pubertät fiel es dem Angeklagten jedoch immer schwerer, sich an die Regeln der Lebensgemeinschaft zu halten. Nachts kam er teilweise nicht mehr nach Hause. Im Jahr 2015 war der Angeklagte aufgrund hoher Abwesenheitszeiten nicht mehr in die Lebensgemeinschaft integriert, so dass sein Aufenthalt dort am 30. Juni 2015 beendet wurde. Im Alter von 16 Jahren ging der Angeklagte zu seiner Mutter zurück. Es wurde erneut eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Seit dem Herbst 2016 ist die Zeugin H. als Erziehungsbeistand seiner Mutter tätig. Sie bemühte sich insbesondere auch, den Angeklagten bei Themen wie Schulabschluss und Ausbildung zu unterstützen. Randnummer 68 Nach der Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter wurde er ab der 10. Klasse über das Regionale Bildungs- und Beratungszentrum B. beschult. Aufgrund erheblicher Fehlzeiten erfolgte ein Schulwechsel in die Berufsschule... . Auch hier kam er weder seiner Schulpflicht nach, noch ging er in den Praktikumsbetrieb. Einen Schulabschluss erreichte er aufgrund der häufigen Fehlzeiten nicht. Stattdessen verbrachte er die Tage und Nächte außer Haus und konsumierte Drogen und trank Alkohol. Randnummer 69 Der Angeklagte hat keine Ausbildung erlangt. Er ist nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Bis zum Jahr 2016 arbeitete er in den Sommermonaten „schwarz“ als Jahrmarkthelfer. Er erhielt ca. 50 Euro Taschengeld im Monat. Das für ihn gezahlte Arbeitslosengeld II und Kindergeld ging an seine Mutter. Kurz vor seiner Inhaftierung in dieser Sache hatte der Angeklagte ein Angebot eines M.-Restaurants für einen 400 Euro-Job. Randnummer 70 Der Angeklagte probierte das erste Mal mit neun Jahren Marihuana aus. Als er zwölf oder 13 Jahre alt war, fing er an, wöchentlich Marihuana zu konsumieren. Dies steigerte sich mit der Zeit zu einem täglichen Konsum. Er brauchte dies nach seinen Angaben vor allem, um ein- und durchschlafen und den Tag beginnen zu können. Im Alter von 15 Jahren kam der Konsum von Speed dazu. Ecstasy konsumierte er nur gelegentlich auf Partys. In der letzten Zeit vor seiner Verhaftung war der Konsum der Droge Marihuana wieder vorherrschend. Alkohol trank er nur noch selten. Randnummer 71 In seiner Freizeit hielt sich der Angeklagte viel draußen auf, ging spazieren, laufen oder fuhr Mountainbike. Randnummer 72 Im September 2016 lernte der Angeklagte mit 17 Jahren die damals 14-jährige Mitangeklagte L.- M. N. kennen. Beide wurden schnell ein Paar und verbrachten fast ihre gesamte Freizeit miteinander. Sie rauchten auch regelmäßig gemeinsam Marihuana. Der Angeklagte bezeichnet seine Freundin als „Liebe seines Lebens“. Zum Zeitpunkt der Tat hatten sie sich bereits verlobt. Randnummer 73 Wegen Problemen mit seiner Mutter zog der Angeklagte im Herbst 2016 für mehrere Monate zu seiner Freundin L.- M. N.. Dabei wohnten sie zunächst bei deren Mutter, der Mitangeklagten M. N., und ab Anfang Dezember 2016 bei ihrem Vater, dem Zeugen V., in T.. Der Vater nahm dies zunächst widerwillig hin. Er missbilligte insbesondere, dass der Angeklagte B. weder einen Schulabschluss hatte noch eine Ausbildung machte. Er willigte aber ein, weil er Angst hatte, dass seine Tochter ganz wegginge, wenn er die Anwesenheit des Freundes verweigern würde. Letztendlich setzte der Vater dem Angeklagten B. ein Ultimatum, dass dieser sich eine Arbeit suchen solle und er sonst das Haus verlassen müsse. Der Mitangeklagte B. zog in der Folge schließlich aus und kehrte in den Haushalt seiner Mutter zurück. Randnummer 74 In dieser Sache befindet sich der Angeklagte B. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. In der JVA H. kommt er gut zurecht. Die Führungsberichte sind positiv. Sein Vollzugsverhalten ist beanstandungsfrei. Er geht jeden Vormittag zur Schule, um seinen Hauptschulabschluss nachzumachen. Am Nachmittag absolviert er eine Vorbereitung zur Malerausbildung im Malerbetrieb der JVA. Randnummer 75 Er ist bisher jugendgerichtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 76 Am 21. Januar 2015 sah die Staatsanwaltschaft H. von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 1 JGG ab. Randnummer 77 Am 25. August 2015 stellte das Amtsgericht H.- H. ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein und erteilte ihm die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen. Randnummer 78 Am 18. September 2015 verurteilte das Amtsgericht H.- B. den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und erteilte eine richterliche Weisung. Randnummer 79
  6. b)Die Feststellungen zu seiner Person beruhen zunächst auf seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in der JVA H. und seinem Vollzugsverhalten beruhen auf dem Bericht der JVA, dessen Feststellungen vom Angeklagten als zutreffend bezeichnet worden sind. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als zutreffend befundenen Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 19. Juni 2018. Randnummer 80 Die Feststellungen zur Erziehungsbeistandschaft und den in diesem Rahmen getroffenen Hilfeangeboten beruhen auf den Angaben der Zeugin H., dem Erziehungsbeistand für die Mutter. Randnummer 81 4. Die Angeklagte L. - M. N. Randnummer 82
  7. a)Die heute 16 Jahre alte Angeklagte L.- M. N. wurde... 2002 in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Mutter ist die Mitangeklagte M. N., ihr Vater der Zeuge V.. Randnummer 83 Die Angeklagte hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Dabei handelt es sich um die bereits erwähnten Kinder der Mitangeklagten M. N., die 17 Jahre alte A.- M. und den 15 Jahre alten K.. Randnummer 84 Nachdem sich – wie bereits dargestellt – ihre Eltern 2004 getrennt hatten, bekam ihr Vater das alleinige Sorgerecht, sodass die Angeklagte überwiegend bei ihm im L. F. Weg... aufwuchs. Die Wohnung befand sich ganz in der Nähe der mütterlichen Wohnung, die anfangs in der M. Str. lag, später im L. F. Weg... . Randnummer 85 Die Familie wurde ab dem Jahr 2006 vom Jugendamt betreut. Dabei wurde zeitweise eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt. Seit 2016 ist die Familienhilfe wieder tätig. Die Mitarbeiterin kam bis zur Inhaftierung einmal pro Woche in die Familie, um die Angeklagte zu unterstützen. Randnummer 86 Die Angeklagte besuchte die Kita in der M. Str. und wurde 2008 in die Grundschule M. Str. eingeschult. Im ersten Halbjahr der 2. Klasse wurde sie zurückversetzt, weil sie im Juli 2009 zusammen mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern für fünf Wochen an einer Vater-Kind-Kur teilgenommen hatte. Im Anschluss an die Grundschule besuchte die Angeklagte die Gesamtschule R.- L.-Weg. Randnummer 87 Im Jahr 2014, als die Angeklagte zwölf Jahre alt war, zog sie mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern nach T.. Grund hierfür war, dass der Vater den räumlichen Abstand zur alkohol- und drogenabhängigen Mutter vergrößern wollte. Zeitweise wurde auch vom Jugendamt ein Kontaktverbot der Angeklagten zu ihrer Mutter erwogen. Weil der Vater die Sorge äußerte, dass es dann zu heimlichen Kontakten kommen würde, wurden diese Überlegungen wieder verworfen. Dabei war der Kontakt zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter sehr ambivalent. Mal wollte sie bei ihr wohnen, mal wollte sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie mochte es auch nicht, wenn ihre Mutter Alkohol trank. Dennoch besuchte die Angeklagte ihre Mutter weiterhin häufig in N., wenn auch nicht regelmäßig. Das Verhältnis zu ihr empfand sie nicht so sehr wie eine Mutter-Kind-Beziehung, sondern eher wie unter Freunden. Ihre beiden Geschwister haben etwa seit Oktober 2016 keinen Kontakt mehr zur Mutter. Randnummer 88 In T. besuchte die Angeklagte die K.- G.-Gemeinschaftsschule. Randnummer 89 Nach dem Umzug nach T. fing die Angeklagte an, Marihuana zu konsumieren. Zu Beginn rauchte sie nur am Wochenende und in den Sommerferien zusammen mit Freunden. In der Folge nahm ihr Konsum zu, so dass sie alle ein oder zwei Tage Marihuana konsumierte. Randnummer 90 Nachdem die Angeklagte im September 2016 den Mitangeklagten B. kennengelernt hatte und sie ein Paar geworden waren, wohnte die Angeklagte von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2016 bei ihrer Mutter, um ihrem Freund, der in H. wohnte, näher zu sein. Im Anschluss daran ging die Angeklagte wieder zurück zu ihrem Vater nach T.. Der Mitangeklagte B. kam mit und lebte mehrere Monate bei ihr. Wie beschrieben, nahm der Vater dies zunächst nur widerwillig hin. Nach einem Ultimatum zog B. letztendlich aus dem Haus aus. Randnummer 91 Weil der Mitangeklagte B. wegen ihres Vaters nun nicht mehr mit zur Angeklagten L.- M. N. nach Hause durfte und seine Mutter auch nicht wollte, dass die beiden bei ihr zu Hause waren, verbrachten die beiden nun mehr Zeit bei der Mutter der Angeklagten, der Mitangeklagten M. N.. Randnummer 92 Während der Beziehung zu dem Mitangeklagten B. konsumierte die Angeklagte weiter regelmäßig Marihuana, nunmehr überwiegend mit ihm zusammen. Überdies probierte sie jetzt Ecstasy, Speed und Kokain – diese Drogen nahm sie allerdings nur wenige Male. Alkohol trank die Angeklagte nur selten. Randnummer 93 Die Beziehung zu dem Mitangeklagten B. hatte starke Fehlzeiten bei dem Schulbesuch der Angeklagten zur Folge. Sie zog es vor, lieber mit ihm Zeit zu verbringen, als zur Schule zu gehen. Aus diesem Grund kam es im Januar 2017 erneut zu einem Schulwechsel. Die Angeklagte kam auf die B.-C.- S.-Gemeinschaftsschule in E.. Hier besuchte sie eine Flex-Klasse, die sich dadurch auszeichnet, dass die Schüler ein Jahr mehr Zeit haben, um den Hauptschulabschluss zu erreichen. Randnummer 94 Im Sommer 2017 wurde die Angeklagte von dem Mitangeklagten B. schwanger. Es folgte ein Gespräch zwischen ihrem Vater, dem Jugendamt und den beiden werdenden Eltern. Letztendlich entschied sich die Angeklagte dazu, das Kind im September 2017 abzutreiben. Sie hat dazu angegeben, dies nur deshalb getan zu haben, weil sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die Verarbeitung der Abtreibung fiel ihr schwer. Sie ging nun überhaupt nicht mehr zur Schule und konsumierte deutlich mehr Drogen als zuvor. Randnummer 95 In ihrer Freizeit fährt die Angeklagte gerne Fahrrad und trifft sich mit Freunden. Als sie noch in H. wohnte, ging sie von 2012 bis 2014 einmal pro Woche zu einem Mädchentreff in N., der von der Kirchengemeinde M. organisiert wurde. Nach ihrem Umzug nach T. waren die Wege jedoch zu weit, so dass sie ihre Teilnahme mit der Zeit einstellte. In T. fand sie jedoch schnell neue Freunde. Randnummer 96 Für die Zukunft stellt sich die Angeklagte vor, nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung im Bereich Tischlerei zu machen, eine eigene Wohnung zu beziehen und dann eine Familie zu gründen. Randnummer 97 In dieser Sache befindet sich die Angeklagte L.- M. N. seit dem 14. Oktober 2017 in Polizei- und Untersuchungshaft. Der Führungsbericht der JVA B. ist positiv. Dort geht sie einen Tag in der Woche zur Schule zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss. Ansonsten arbeitet sie täglich von 08:00h bis 15:00h in der Hauswirtschaft. Mit der Abstinenz von Cannabis in der Untersuchungshaft hat sie keine Probleme. In der Haft erhält sie als Medikamente das Psychopharmakon Seroquel morgens 50 mg und abends 100 mg. Außerdem nimmt sie zum Schlafen 40 mg Dominal, weil die durchgeführte Hauptverhandlung sie sehr belastet hat. Randnummer 98 Die Angeklagte L.- M. N. ist bisher jugendgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 99
  8. b)Die Feststellungen zur Person beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N.. Die Feststellungen zum Haftverlauf beruhen auf dem verlesenen Führungsbericht der JVA B.. Die darin getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte als zutreffend bestätigt. Die Feststellungen, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruhen auf dem verlesenen und mit der Angeklagten erörterten und von ihr als zutreffend befundenen Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 23. Januar 2018. Randnummer 100 II. Feststellungen zur Sache Randnummer 101 Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 102 1. Vorgeschichte Randnummer 103 Die 65-jährige Geschädigte H. S2 lebte vor der Tat bereits seit mehr als zehn Jahren in einer Wohnung im L. F. Weg... in H.- N.. Das Haus wird von der Einrichtung F. & W. betrieben und dient der Verhinderung von Obdachlosigkeit. Ihre Wohnung befand sich im 3. Obergeschoss, ein Stockwerk über der Wohnung der Angeklagten M. N., die im 2. Obergeschoss wohnte. Nach dem Tod ihres Ehemannes etwa im Jahr 2008 vereinsamte die Geschädigte, die nur P. und kaum Deutsch sprach. Sie war eine sehr ruhige ängstliche Person mit eher geringen intellektuellen Fähigkeiten. Nach dem Tod ihres Ehemanns fand sie Anschluss an die Angeklagte M. N.. Beide waren Nachbarn und stammten aus P.. Sie verbrachten viel Zeit miteinander. Die Geschädigte war regelmäßig in der Wohnung der Angeklagten M. N. und übernachtete dort oft. Dabei entstand ein Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten ihr gegenüber. Randnummer 104 Spätestens im Jahr 2012 fing die Angeklagte M. N. an, die Geschädigte aus nicht näher aufklärbaren Gründen zu schlagen. In der Folge kam es zu regelmäßigen körperlichen Übergriffen der Angeklagten M. N. auf die Geschädigte, die bis zum Tag der verfahrensgegenständlichen Tat andauerten. Die Geschädigte wehrte sich zu keiner Zeit gegen die Misshandlungen, sondern erduldete sie. Sie brach die Beziehung zu der Angeklagten nicht ab, sondern nahm die Übergriffe hin. Die Misshandlungen waren teilweise so stark, dass die Geschädigte von den Schlägen blaue Augen und blaue Flecken davontrug. Wenn sie von Dritten, wie z.B. Nachbarn, darauf angesprochen wurde, erklärte sie jedes Mal wahrheitswidrig, sie sei gestürzt oder von einem Flaschensammler oder ähnlichen Unbekannten verprügelt worden. Auch ausdrückliche Nachfragen ihrer Nachbarn oder ihres Betreuers, ob die Hämatome von der Angeklagten M. N. verursacht wurden, verneinte die Geschädigte stets. Randnummer 105 Im August oder September 2012 traf die Zeugin B. K1, die eine Nachbarin der Geschädigten war und wie sie p.stämmig ist, die von Hämatomen im Gesicht gezeichnete Geschädigte auf einem örtlichen Kinderfest. Auf ihre Frage, wie die Verletzungen entstanden seien, deutete die Geschädigte mit den Augen auf die Angeklagte M. N., die direkt daneben stand, den beiden jedoch den Rücken zudrehte. Als die Angeklagte sich dann umdrehte, sagte die Geschädigte, dass sie die Treppe heruntergefallen sei. Die Zeugin erstattete mithilfe eines befreundeten Rechtsanwalts dennoch eine Anzeige bei der Polizei, die jedoch folgenlos blieb. Randnummer 106 Neben der körperlichen Gewalt wurde die Geschädigte außerdem von der Angeklagten dazu bestimmt, in ihrem Haushalt Arbeiten auszuführen. So musste sie etwa die Wohnung putzen, das Geschirr abwaschen und für die Angeklagte einkaufen gehen. Auch ihr Geld nahm sie ihr weg. Die Geschädigte musste für sie Zigarettenkippen aufsammeln, um daraus neuen Tabak zum Rauchen zu gewinnen. In der Nachbarschaft führte diese Situation dazu, dass von der Geschädigten als der „Dienerin“ oder „Sklavin“ der Angeklagten M. N. gesprochen wurde. Insbesondere wenn die Angeklagte alkoholisiert war – was täglich geschah –, trat sie herrisch, dominant und lautstark gegenüber der Geschädigten auf. Wenn die Tochter der Angeklagten M. N., die Angeklagte L.- M. N., zu Besuch war, verhielt sich diese gegenüber der Geschädigten ebenfalls verbal aggressiv und betitelte sie als „Alte“ oder mit „Du Hure“ und bekam die körperlichen Misshandlungen ihrer Mutter gegen die Geschädigte mit. Dies tat auch der Angeklagte S., der gemeinsam mit der Angeklagten M. N. in deren Wohnung lebte und ihr alltägliches Verhalten gegenüber der Geschädigten miterlebte. Randnummer 107 Der Verdacht, dass die Geschädigte von der Angeklagten M. N. geschlagen und finanziell ausgenutzt werde, kam auch den Verwaltungsmitarbeitern der Unterkunft von F. & W. zu Ohren. Sie regten daher im Jahr 2015 eine rechtliche Betreuung für die Geschädigte an. Diese wurde in der Folge auch eingerichtet und umfasste Behörden- und Rechtsangelegenheiten sowie Antragsangelegenheiten, Gesundheitsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Zum Betreuer wurde der Zeuge B1 ernannt, der ebenfalls P. spricht. Dieser richtete mit Zustimmung der Geschädigten für sie ein Verwahrgeldkonto bei der Verwaltung der Unterkunft ein. Ihr Betreuer zahlte darauf monatlich einen Betrag ein, von dem sie ca. 60-80 Euro pro Woche ausgezahlt erhielt. Hierzu musste die Geschädigte im Verwaltungsbüro der Einrichtung erscheinen und den Erhalt des Geldes quittieren. Der finanziellen Ausnutzung durch die Angeklagte M. N. schob diese Verfahrensweise aber keinen Riegel vor. Denn diese veranlasste die Geschädigten nun, dass sie den wöchentlich ausgezahlten Betrag jeweils bei ihr ablieferte. Ihr selbst wurde von der Angeklagten immer nur ein geringer Teil ihres Geldes zum Leben überlassen. Teilweise ging die Geschädigte deshalb bei Nachbarn betteln, um etwas zu essen zu erhalten. Die Angeklagte bestritt von dem Geld der Geschädigten ihren Alkohol- und Drogenkonsum und ihren allgemeinen Lebensunterhalt. Randnummer 108 Als die Angeklagte M. N. im Juni/Juli 2016 für fünf Wochen in der Psychiatrie des B. Krankenhauses untergebracht war, bat die Geschädigte die Zeugin B. K1 um Hilfe. Nun berichtete sie ihr erstmals offen von den regelmäßigen körperlichen Übergriffen durch die Angeklagte M. N.. Sie teilte ihr mit, dass sie ständig von der Angeklagten geschlagen werde und die Verletzungen aus der Vergangenheit alle von ihr gestammt hätten. Sie habe Angst vor der Angeklagten, könne sich aber nicht von ihr lösen und gehe immer wieder zu ihr zurück. Daraufhin ging die Zeugin B. K1 mit der Geschädigten zur Verwaltung von F. & W., wo die Geschädigte dem dortigen Mitarbeiter W. das Gleiche berichtete. Der Mitarbeiter W. entgegnete, dass er nichts machen könne. Randnummer 109 Als die Angeklagte M. N. aus der Psychiatrie zurückkehrte, ging alles so weiter wie zuvor. Randnummer 110 Die Angeklagte M. N. bestimmte auch, dass die Geschädigte Untermieter in ihre Wohnung aufzunehmen hatte. Die Untermieter bewohnten jeweils das Schlafzimmer. Die Geschädigte selbst schlief in einem Bett in ihrer Wohnküche, soweit sie nicht in der Wohnung der Angeklagten schlief. Seit etwa Mai 2017 war dieser Untermieter der Zeuge E1. Zuvor hatten dort Untermieter aus P. gewohnt. Der Zeuge E1 zahlte 120 Euro pro Monat in bar als Untermiete an die Geschädigte, die das Geld jedoch immer gleich an die Angeklagte M. N. weiterreichen musste. Dem Zeugen E1 berichtete die Geschädigte ebenfalls, dass die Angeklagte M. N. sie schlage. Sie bat ihn aber, der Angeklagten nicht zu erzählen, dass sie ihm das gesagt habe. Der Zeuge E1 forderte die Angeklagte M. N. auch auf, mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufzuhören. Er drohte damit, zur Polizei zu gehen. Die Angeklagte entgegnete, dass er kein Deutsch spräche und sie wisse, was sie der Polizei sagen würde, wenn er sie riefe. Randnummer 111 2. Vorgeschehen der Tat Randnummer 112 Die Angeklagte L.- M. N. hielt sich seit Donnerstag, den 05. Oktober 2017 zusammen mit ihrem Freund, dem Angeklagten M. B., bei ihrer Mutter, der Angeklagten M. N., in deren Wohnung im L. F. Weg... in H.- N. auf. In den Tagen vor dem 11. Oktober 2017 – dem Tattag – konsumierten alle drei zusammen mit dem Lebensgefährten der Angeklagten M. N., dem Angeklagten S., Marihuana, Speed und Alkohol. Die Nacht auf den 11. Oktober 2017 hatte der Angeklagte S. allerdings aufgrund eines Streits mit der Angeklagten M. N. bei dem Zeugen T. verbracht, wo er ebenfalls Wodka getrunken hatte. Randnummer 113 Am Morgen des Mittwochs, den 11. Oktober 2017 rief die Angeklagte M. N. gegen 11:00h die Geschädigte S2 zu sich in die Wohnung herunter. Die Angeklagte forderte sie auf, ihr Haushaltsgeld, das an diesem Tag zur Auszahlung anstand, von der Verwaltung abzuholen. Dies tat die Geschädigte. Sie erhielt allerdings statt der sonst üblichen 70 Euro nur 65 Euro ausgezahlt. Als sie mit dem Geld zurück in die Wohnung der Angeklagten M. N. kam, gab diese der Geschädigten eine Ohrfeige, weil sie 70 Euro erwartet hatte. Auch die Angeklagte L.- M. N. gab der Geschädigten nun eine Ohrfeige. Die Geschädigte nahm dies wie immer widerstandslos hin. Randnummer 114 Im Anschluss begaben sich die Angeklagten M. und L.- M. N., B. und die Geschädigte um die Mittagszeit zu Fuß zu dem Zeugen T., um Marihuana zu besorgen. Dieser wohnte am E.- S.-Platz in N.. Dort trafen sie auch den Angeklagten S. an. Gemeinsam rauchten die vier Angeklagten dort einen Joint. Die Geschädigte rauchte nicht mit. Im Anschluss begaben sich alle vier Angeklagten zusammen mit der Geschädigten zurück zu M. N.s Wohnung. Anschließend gingen alle fünf mit dem von der Geschädigten erhaltenen Geld zusammen zum Einkaufen. Unter anderem kauften sie Wodka und Korn. Randnummer 115 3. Tatgeschehen Randnummer 116 Als die vier Angeklagten und die Geschädigte gegen die Mittagszeit des 11. Oktober 2017 vom Einkaufen in die Wohnung der Angeklagten M. N. zurückkamen, begannen die Angeklagten, in der Wohnküche Wodka und andere alkoholische Getränke zu trinken. Die Geschädigte trank nur eine sehr geringe Menge Alkohol. Randnummer 117 Im weiteren Verlauf des Tages konsumierten die vier Angeklagten darüber hinaus auch Ecstasy, Speed und Marihuana. Die Zeitpunkte des Drogenkonsums und deren Wirkstoffgehalte hat die Kammer nicht näher feststellen können. Randnummer 118 Der Alkoholkonsum der Angeklagten M. N. und S. erstreckte sich von der Mittagszeit bis in den Abend. Die Angeklagten B. und L.- M. N. tranken nur geringe Mengen Alkohol. Randnummer 119 Im Einzelnen zum Alkohol- und Drogenkonsum: Randnummer 120 Die Angeklagten M. N. und S. teilten sich zu gleichen Teilen eine Flasche Wodka. Darüber hinaus trank die Angeklagte M. N. noch ein Glas Whisky. Außerdem konsumierte sie drei Tabletten Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – ca. ein halbes Gramm – und Marihuana. Randnummer 121 Der Angeklagte S. konsumierte neben der halben Flasche Wodka ein Viertel einer Tablette Ecstasy, eine „Nase“ Speed und Marihuana. Randnummer 122 Der Angeklagte B. teilte sich mit der Angeklagten L.- M. N. ein Glas Cola/Korn. Zusätzlich konsumierte er eine Tablette Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – etwa ein halbes Gramm – und Marihuana. Randnummer 123 Die Angeklagte L.- M. N. konsumierte neben dem erwähnten halben Glas Cola/Korn etwas weniger als eine Tablette Ecstasy, mehrere „Nasen“ Speed – insgesamt etwa ein halbes Gramm – und Marihuana. Randnummer 124 Im Laufe des Nachmittags sagte die Geschädigte S2 etwas, was die Angeklagte M. N. als „frech“ empfand. Den Inhalt der Äußerung hat die Kammer nicht feststellen können. Die Angeklagte M. N. nahm dies als Anlass, der Geschädigten mehrfach kräftig mit der Faust gegen ihr Ohr zu schlagen. Die Geschädigte wehrte sich nicht, sondern entgegnete immer mit dem p. Wort für „Entschuldigung“ („Przepraszam“). Sodann setzte die Angeklagte sich hin, trank weiter Alkohol und forderte sodann den Angeklagten B. mit den Worten „Zeig mal, dass du ein Mann bist und zeig ihr, wo der Hase läuft“ auf, ebenfalls die Geschädigte zu schlagen. Randnummer 125 Der Angeklagte B. stand daraufhin auf und trat die Geschädigte mit dem Fuß. Dabei trug er Schuhe und traf – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgegangen ist – die Beine der Geschädigten. Die Geschädigte wehrte sich zu keinem Zeitpunkt. Randnummer 126 Die Angeklagte M. N. forderte nun auch die Angeklagten S. und L.- M. N. auf, die Geschädigte ebenfalls zu schlagen. Diese kamen der Aufforderung nach. In der Folge schlugen und traten alle vier Angeklagten die Geschädigte. Dies erfolgte in der Weise, dass jeweils einer der Angeklagten auf die Geschädigte einwirkte, während die anderen zuschauten. Dabei steigerte sich die Gewalt immer weiter. Randnummer 127 Im Einzelnen lassen sich folgende Handlungen jeweils einzelnen Angeklagten zuordnen: Randnummer 128 Die Angeklagte M. N. schlug und trat die Geschädigte mehrfach in den rechten und linken außenseitigen Rippenbereich. Die Schläge der Angeklagten M. N. waren so stark, dass sich dadurch eine bei der Angeklagten bereits vorhandene Handverletzung verschlimmerte. An ihrem Fuß erlitt die Angeklagte von ihren eigenen Tritten eine blau angelaufene Schwellung. Randnummer 129 Im weiteren Verlauf befahl die Angeklagte M. N. der Geschädigten, sich „zur Strafe“ hinzuknien. In dieser Lage trat die Angeklagte L.- M. N. der Geschädigten mehrmals mit ihrem beschuhten Fuß gegen die Beine. Während die Geschädigte kniete, bewarf die Angeklagte M. N. die Geschädigte außerdem mit Äpfeln und Birnen, um sie zu erniedrigen. Randnummer 130 Der Angeklagte B. schlug die Geschädigte und trat sie – neben den oben aufgeführten Tritten gegen ihre Beine - auch mit seinem beschuhten Fuß mehrmals in ihren rechten seitlichen Unterbauch. Die Tritte waren dabei teilweise heftig. Randnummer 131 Der Angeklagte S., der ein kräftiger Mann ist, schlug die Geschädigte ebenfalls. Aufgrund seiner körperlichen Statur und Kraft hatten seine Schläge die größte Heftigkeit. Die Kammer hat nicht feststellen können, wo die Schläge die Geschädigte trafen. Randnummer 132 Schließlich nahm die Angeklagte M. N. den Stiel einer Schaufel, die sich in der Wohnung befand, und schlug damit mehrfach auf die Geschädigte ein. Der Schaufelstiel war 67 cm lang und ca. 600 g schwer. Er hatte einen sogenannten D-Griff und wies am unteren Ende ein silberfarbenes scharfkantiges Metallrohr auf. Bei dem Metallrohr handelte es sich um die etwa 10 cm lange Steckverbindung zum Schaufelblatt. Mit diesem Stiel schlug die Angeklagte M. N. mit dem Metallende „einfach rauf“ auf die Geschädigte. Welchen Körperteil sie dabei zunächst traf, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 133 Dieser Stiel wurde sodann von einem zum anderen weitergegeben. Auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte: Randnummer 134 Die Angeklagte L.- M. N. schlug mit dem Schaufelstiel ebenfalls „einfach rauf“. Nach ihren Angaben zielte und traf sie auf die Kniekehlen der Geschädigten. Randnummer 135 Auch der Angeklagte B. schlug mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein. Dabei schlug er ebenfalls auf die Knie. Randnummer 136 Im weiteren Verlauf nahm auch der Angeklagte S. den Schaufelstiel und schlug mit ihm ebenfalls „einfach rauf“ auf die Geschädigte. Es war nicht feststellbar, wo er die Geschädigte mit seinen Schlägen traf. Randnummer 137 Die Geschädigte brach aufgrund der vielen und intensiven Misshandlungen in Form von Faustschlägen, Fußtritten und Schlägen mit dem Schaufelstiel mehrfach zusammen. Sie wehrte sich jedoch zu keinem Zeitpunkt dagegen. Sie versuchte auch nicht, aus der Wohnung zu flüchten. Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend, wobei es auch immer wieder zu Ruhephasen kam, in denen die Angeklagten tranken und die Geschädigte vorübergehend nicht weiter schlugen. Randnummer 138 In einer solchen Ruhephase schickte die Angeklagte M. N. die Geschädigte am späten Nachmittag gegen 18:00h los, um eine Nachbarin aus dem Erdgeschoss, die Zeugin K3, herüberzubitten. Bei dieser handelt es sich um eine zur Tatzeit 65 Jahre alte intellektuell schlichte Frau. Obwohl die Angeklagte M. N. die Zeugin K3 zwei oder drei Jahre zuvor die Treppe heruntergeworfen hatte, kam es öfter vor, dass die Angeklagte M. N. sie aufforderte, zu ihr in die Wohnung zu kommen. So folgte sie auch an diesem Tage der Aufforderung, in die Tatwohnung zu kommen. Randnummer 139 In der Tatwohnung bereitete der Angeklagte S. der Zeugin K3 einen Kaffee zu. Während ihres Aufenthaltes in der Wohnung hatte die Angeklagte M. N. einen lautstarken Streit mit ihrer Tochter, der Angeklagten L.- M. N., über eine „Familienangelegenheit“. Der Zeugin K3 wurde der Streit zu viel, so dass sie nach etwa einer halben Stunde zurück nach unten in ihre Wohnung ging. Während ihres Aufenthaltes erwähnte die Geschädigte nichts von den vorangegangenen Misshandlungen und bat sie auch nicht um Hilfe. Randnummer 140 Nachdem die Zeugin K3 die Tatwohnung verlassen hatte, setzten die Angeklagten ihre körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte fort. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewalt zu. Die Kammer geht davon aus, dass die schwersten Übergriffe erst im Anschluss an den Besuch der Zeugin erfolgten. Randnummer 141 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während der fortgesetzten Misshandlungen sagte der Angeklagte B. zu der Angeklagten L.- M. N.: „Die kippt gleich um. Wir sollten aufhören, das zu machen.“ Die übrigen Angeklagten ignorierten diese Äußerung und auch der Angeklagte B. selbst nahm in der weiteren Folge noch Schläge vor. Randnummer 142 Gegen Ende der Gewalthandlungen beteiligte sich die Angeklagte L.- M. N. schließlich nicht mehr aktiv an den Übergriffen und schaute nur noch den Misshandlungen durch die anderen drei Angeklagten zu. Im weiteren Verlauf forderte die Angeklagte L.- M. N. die anderen auf aufzuhören. Sie sagte dies auf Deutsch und auf P.. Dies zeigte jedoch keine Wirkung. Die übrigen Angeklagten setzten die Misshandlungen unbeeindruckt von der Warnung, die sie gehört hatten, fort. Randnummer 143 Als die Geschädigte in der Folge wieder knien musste, nahm die Angeklagte M. N. erneut den Schaufelstiel und schlug der Geschädigten damit ins Gesicht, wodurch sie eine stark blutende Wunde im Mundbereich verursachte, und versetzte ihr mindestens einen kräftigen Schlag mit dem Schaufelstiel auf den Schädel, wodurch sie eine stark blutende Kopfplatzwunde verursachte. Randnummer 144 Als die Geschädigte schließlich am Boden lag und es nicht mehr schaffte aufzustehen, sagte die Angeklagte L.- M. N. zu der Angeklagten M. N.: „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“ Die anderen drei Angeklagten hörten und verstanden diese Aufforderung. Randnummer 145 Spätestens nach dieser Äußerung der Angeklagten L.- M. N. erkannten alle vier Angeklagten, dass sich die Geschädigte S2 in einem Zustand befand, der ihren Tod aufgrund der Misshandlungen zur Folge haben könnte. Sie sahen und erkannten die lebensgefährlichen Verletzungen der Geschädigten und dass sie stark aus ihren Wunden am Kopf blutete. Randnummer 146 Obwohl die Angeklagte M. N. die Möglichkeit erkannte, dass weitere Schläge zum Tod der Geschädigten führen könnten, schlug sie weiter mit dem Schaufelstiel auf die Geschädigte ein, wobei sie sich mit dem Tod der Geschädigten abfand. Deren „Bestrafung“ wollte sie fortführen, auch wenn dies den Tod der Geschädigten zur Folge haben sollte. Randnummer 147 Auch der Angeklagte B. hatte spätestens jetzt erkannt, dass die Geschädigte möglicherweise sterben könnte. Auch er fand sich wie die Angeklagte M. N. mit dieser Möglichkeit ab und schlug weiter, ebenfalls mit dem Schaufelstiel, auf die Geschädigte ein. Randnummer 148 Dass auch der Angeklagte S. nach der obigen Äußerung der Angeklagten L.- M. N. noch einmal zuschlug, hat die Kammer indessen nicht sicher feststellen können. Ebenfalls hat sie nicht sicher feststellen können, dass sich der Angeklagte S. mit dem möglichen Tod der Geschädigten abgefunden hätte. Randnummer 149 Bei der Angeklagten L.- M. N., die sich an den Misshandlungen nicht mehr beteiligte, hat die Kammer ebenfalls nicht feststellen können, dass sie sich mit dem möglichen Tod der Geschädigten abgefunden hätte. Randnummer 150 Nach seinem letzten Schlag mit dem Schaufelstiel suchte der Angeklagte B. die Toilette in der Wohnung auf. Nach diesem Zeitpunkt konnte die Kammer keine weiteren Schläge durch die anderen Angeklagten mehr sicher feststellen. Zu der Zeit, als der Angeklagte B. zur Toilette ging, brach die Geschädigte endgültig zusammen. Sie schleppte sich von der Wohnküche in Richtung Flur und kam schließlich leblos zwischen Wohnküche und Flur zu liegen. Sie blieb dort regungslos liegen. Randnummer 151 Nachdem der Angeklagte B. von der Toilette zurückgekommen war, fühlte die Angeklagte M. N. oder der Angeklagte S. – wer von ihnen beiden hat die Kammer nicht feststellen können – den Puls der Geschädigten und teilte den anderen mit, dass kein Herzschlag mehr zu spüren sei und die Geschädigte auch nicht mehr atme. Randnummer 152 Die Angeklagte M. N. wollte sich nun des leblosen Körpers der Geschädigten aus ihrer Wohnung entledigen. Deshalb forderte sie die Angeklagten S. und B. auf, den Körper einen Stock nach oben in die dort befindliche Wohnung der Geschädigten zu tragen. Beide kamen dem nach, indem der Angeklagte B. sie an den Armen und der Angeklagte S. an den Beinen anfasste und beide sie die Treppe hochtrugen. Die Angeklagte M. N. begleitete beide nach oben und schloss mit dem Schlüssel der Geschädigten deren Wohnungstür auf. Die Angeklagte L.- M. N. blieb unten in der Tatwohnung. Dieses Geschehen ereignete sich in einem nicht mehr genau ermittelbaren Zeitraum zwischen 20:00 und 21:00h. Randnummer 153 In der Wohnung der Geschädigten legten die Angeklagten B. und S. sie auf ihr Bett in der Wohnküche. Die Angeklagte M. N. legte sodann eine Decke über sie, damit es so aussehe, als ob sie schlafe. Dabei bedeckte sie auch ihren Kopf vollständig mit der Decke, so dass ihre Wunden im Kopfbereich verdeckt waren. Sodann gingen die drei Angeklagten wieder zurück in die Tatwohnung. Den Wohnungsschlüssel der Geschädigten ließen sie in deren Wohnung zurück. Randnummer 154 Ob die Geschädigte bereits in der Tatwohnung verstarb oder erst oben in ihrem Bett, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls starb sie spätestens im Laufe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen. Die Geschädigte erlitt aufgrund der lang andauernden und massiven Misshandlungen zahlreiche innere und äußere zum Teil stark blutende Verletzungen. U.a. konnten folgende Verletzungen festgestellt werden: Randnummer 155 - eine Fraktur der 5.-7. und der 9. Rippe rechts, - einen Einriss der Milz und beider Nieren, - über dem linksseitigen Scheitelbein, am Übergang zum Schädeldach, eine etwa 3 cm lange Riss-Quetsch-Wunde, - sog. doppelstriemenartige Unterblutungen im linksseitigen Flanken- und mittigen Oberbauchbereich, - im Bereich der Augenober- und -unterlider sowie den angrenzenden Tränensack- und Jochbeinregionen beidseitig bläulich-violette bis anteilig gräulich-bräunliche Blutunterlaufungen, - oberhalb des linken Überaugenwulstes eine unscharf begrenzte, blass bläulich-violette Blutunterlaufung, - im Bereich der rechtsseitigen hohen Stirnpartie eine strichförmige, etwa 2 cm lange, schräggestellte, oberflächliche Hautabschürfung, - eine intensive bläulich-violette Unterblutung der rechten Ohrmuschel, - am linksseitigen Nasenrücken, nasenwurzelnahe, eine strich- bis fleckförmige, blutig-krustig, oberflächliche Hautläsion, - im Bereich der linksseitigen Unterlippe eine schräggestellte, das gesamte Lippenrot durchgreifende, tiefergehende Riss-Quetsch-Wunde, - korrespondierend hierzu rötlich-schwärzliches, flüssiges Blut im Mundraum und - im Bereich der unteren Wangenpartien, an den Halsaußenseiten und im Bereich des Nackens diverse fleck- und strichförmige, wenige Millimeter bis einen Zentimeter messende, anteilig rötlich-bräunliche, oberflächliche Hautabschürfungen. Randnummer 156 Todesursächlich war ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes inneres und äußeres Verbluten verursacht durch die Gesamtheit der Misshandlungen sowie eine Lungenfettembolie. Diese entstand, indem Fett durch die erfolgten Verletzungen ihrer Weichteile und der Rippenbrüche in die Blutbahn geriet und die Lungenadern verstopfte. Dabei war das Zusammenspiel aller Verletzungen todesursächlich. Randnummer 157 Ein Motiv der Angeklagten für die Tat hat die Kammer nicht feststellen können. Randnummer 158 Die Kammer konnte bei allen Angeklagten nicht ausschließen, dass sie während der Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren (§ 21 StGB). Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) war aber bei allen vier Angeklagten sicher auszuschließen. Randnummer 159 4. Nachtatgeschehen Randnummer 160 Nachdem die Geschädigte in ihre Wohnung getragen worden war, verließen die Angeklagten L.- M. N. und B. die Tatwohnung, um weitere Drogen zu kaufen. Sie trafen sich mit einem Dealer in der Nähe des L. F. Wegs und kauften von ihm weiteres Ecstasy und Speed. Bei ihrer Rückkehr zur Wohnung sahen sie durch ein Fenster in der Wohnung der Geschädigten Licht. Dies sagten sie auch der Angeklagten M. N., als sie zurück in deren Wohnung kamen. Seitdem die Geschädigte nach oben gebracht worden war, waren etwa zwei Stunden vergangen. Randnummer 161 Die Angeklagten M. und L.- M. N. und B. gingen sodann gemeinsam in die Wohnung der Geschädigten, um nachzuschauen, ob sie tatsächlich verstorben war. Sie klingelten und klopften an ihrer Wohnungstür. Der Zeuge E1 öffnete die Tür. Die Angeklagte M. N. gab als Grund für ihren Besuch an, dass die Geschädigte bei ihr so viel Wodka getrunken habe, dass sie nach oben in ihre Wohnung zum Schlafen gegangen sei. Sie wolle nun nachschauen, ob die Geschädigte wach sei. Randnummer 162 Die drei Angeklagten betraten die Wohnung. Die Angeklagte M. N. ging kurz zum Bett, wo die Geschädigte lag, und schaute nach ihr. Die Angeklagten L.- M. N. und B. gingen mit dem Zeugen E1 in sein Zimmer und lenkten ihn von der Angeklagten M. N. ab, indem sie sich mit ihm unterhielten. Danach gingen alle drei Angeklagten zurück nach unten in die Tatwohnung. Dort berichtete die Angeklagte M. N., dass die Geschädigte ganz kalt und weiß sei. Spätestens jetzt erkannten alle Angeklagten, dass die Geschädigte verstorben war. Randnummer 163 Die Angeklagten M. N. und S. legten sich nun zu Bett. Die Angeklagten L. M. N. und B. begaben sich in das Schlafzimmer der Tatwohnung. Während die Angeklagte L.- M. N. Bilder malte, saß der Angeklagte B. am Laptop. Erst zwischen 06:00 und 07:00h morgens schliefen beide ein. Ob sie die zuvor noch gekauften Drogen auch in dieser Nacht noch konsumierten, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 164 Am Folgetag ging die Angeklagte M. N. gegen 11:15h zu dem Hausmeister der Wohnanlage, dem Zeugen K2. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte bereits wieder angetrunken. Sie fragte ihn, ob er die Wohnung der Geschädigten S2 aufschließen könne. Denn sie mache sich Sorgen, weil die Geschädigte an diesem Morgen nicht zu ihr zum Kaffee gekommen sei, was sie sonst jeden Morgen täte. Auch auf ihr Klopfen und Klingeln an ihrer Wohnungstür habe die Geschädigte nicht reagiert. Der Zeuge K2 rief die Zeugin H1 an, die in der Verwaltung von F. & W. arbeitet. Gemeinsam mit der Zeugin H1 begab er sich zur Wohnung der Geschädigten. Er schloss mit einem Zweitschlüssel die Wohnungstür auf und beide gingen in die Wohnung. In der Wohnküche entdeckten sie den Leichnam der Geschädigten im Bett liegend. Sie riefen Rettungsdienst und Polizei. Randnummer 165 III. Beweiswürdigung Randnummer 166 1. Einlassung der Angeklagten M. N. Randnummer 167 Die Angeklagte M. N., die im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat sich gegen Ende der Beweisaufnahme, als diese bereits weitgehend abgeschlossen war, über eine von ihrer Verteidigerin verlesene schriftliche Erklärung erstmals zur Sache eingelassen. Im Anschluss war sie nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Randnummer 168 Darin erklärte sie, dass sie an dem Mittwochmorgen zwischen 09:00 und 09:30h wach geworden sei. Etwa ein bis zwei Stunden danach habe sie begonnen, Wodka zu trinken. In der damaligen Zeit habe sie täglich ca. zwei bis drei Flaschen Wodka getrunken. Sie könne sich daran erinnern, dass die Zeugin K3 an dem Tag bei ihr gewesen sei. Zeitlich einordnen könne sie den Besuch jedoch nicht. Auch an irgendein Gespräch mit ihr könne sie sich nicht erinnern. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich angetrunken gewesen, weil sie bereits eine ganze Flasche Wodka getrunken habe. Sie habe den ganzen Tag Wodka getrunken. Später sei auch noch Whisky dazu gekommen. Sie wisse jedoch nicht mehr, wann und wieviel sie von dem Whisky getrunken habe. Sie habe Cannabis geraucht und den Mitangeklagten B. und L.- M. N. Geld gegeben. Diese seien mit Ecstasy und Speed zurückgekommen. Sie selbst habe Speed gezogen und eine Tablette Ecstasy genommen. Es könne auch sein, dass sie danach weitere Tabletten genommen habe. Sie habe jedoch nach der ersten Tablette einen „Filmriss“ gehabt. Aufgrund dessen habe sie auch keine vollständige Erinnerung mehr an das Geschehen. Randnummer 169 Sie habe die Geschädigte an dem Tattag geschlagen. Sie könne sich an zwei Backpfeifen in das Gesicht der Geschädigten erinnern. Sie hätten sich gestritten gehabt. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse sie aber nicht mehr; auch nicht, wie lange der Streit gegangen sei. Ihre Schläge seien ausschließlich mit der Hand erfolgt. Ein Werkzeug habe sie nicht dazu benutzt, weder eine Schaufel noch einen Stock. Randnummer 170 Die anderen Beteiligten habe sie weder aufgestachelt noch aufgefordert, auf die Geschädigte einzuwirken. Irgendwann sei die Geschädigte bewusstlos gewesen. Sie wisse nicht, wieviel Zeit in der Zwischenzeit vergangen sei. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Geschädigte wieder zu sich kommen und wach werden würde. Sie selbst habe gedacht, dass die Geschädigte noch lebe. Randnummer 171 Die Mitangeklagten S. und B. hätten die Geschädigte nach oben in ihr Bett gebracht, weil sie gehofft hätten, dass sie wieder zu sich kommen würde, wenn sie sich erholt hätte. Sie selbst sei später mit den Angeklagten B. und L.- M. N. noch einmal nach oben gegangen, um zu sehen, ob sich die Geschädigte erholt habe. Da habe sie gedacht, diese im Schlaf atmen zu hören und sei wieder runtergegangen. Randnummer 172 Den Tod der Geschädigten habe sie zu keinem Zeitpunkt gewollt. Auch habe sie nicht damit gerechnet, dass sie sterben könnte. Die Geschädigte sei in der Vergangenheit wie eine Familie für sie gewesen und beide hätten faktisch zusammen gelebt. Sie hätten zusammen gekocht und gegessen. Die Geschädigte sei auch für sie einkaufen gegangen. Sie seien aber auch gemeinsam einkaufen gegangen. Die Geschädigte habe ihr im Haushalt geholfen. Sie habe die Geschädigte nicht wie eine Sklavin behandelt und auch niemals geschlagen. Randnummer 173 2. Einlassung des Angeklagten S. Randnummer 174 Auch der Angeklagte S., der ebenfalls im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat sich gegen Ende der Beweisaufnahme, als diese bereits weitgehend abgeschlossen war, über seinen Verteidiger erstmals teilweise zur Sache eingelassen. Auch er war im Anschluss nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Randnummer 175 Er erklärte, dass er morgens am 10. Oktober 2017 in der Wohnung der Angeklagten M. N. einen Streit mit ihr gehabt habe. Daraufhin sei er zu dem Zeugen T. gegangen, habe dort zusammen mit ihm und einem A. Wodka getrunken, Marihuana geraucht und auch übernachtet. Sie hätten zweimal je zwei Flaschen Wodka nachgekauft. A. habe auch Bier getrunken. Am nächsten Morgen hätten die anderen drei Angeklagten und die Geschädigte bei T. vor der Tür gestanden. Sie seien dann zur Wohnung der Angeklagten M. N. oder einkaufen gegangen. An den Tag habe er nur noch eine eingeschränkte Erinnerung. In der Wohnung habe er noch wenige Gläser Alkohol getrunken, Marihuana aus der Bong geraucht und noch andere Drogen genommen. Dann habe er sich ins Bett gelegt, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Irgendwann sei er von M. N. geweckt worden. Die Zeugin K3 sei auch da gewesen, habe Kaffee getrunken und sei dann weggegangen. Irgendwann habe er Marihuana besorgen sollen. Hierfür habe ihm M. N. Geld gegeben. Er habe Alkohol getrunken, weil er sonst zu stark gezittert habe. Die Geschädigte habe er zu diesem Zeitpunkt an der Spüle gesehen. Er habe dann die Wohnung verlassen und Marihuana im Park besorgt. Randnummer 176 3. Einlassung des Angeklagten B. Randnummer 177 Der Angeklagte B. hat sich ebenfalls im Wege einer von seinem Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung eingelassen. Auch er war nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Randnummer 178 Er hat angegeben, er habe am Tattag ab dem Morgen und auch schon in den Tagen zuvor durchgehend Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert. Letzteres habe am Tattag seinen Höhepunkt gefunden. Er habe bereits morgens begonnen, Alkohol zu trinken. Zudem hätten sie am Vormittag zunächst Marihuana bzw. Haschisch erworben und dann konsumiert. Die Geschädigte sei bereits zu diesem Zeitpunkt geschlagen und beschimpft worden. Randnummer 179 Im weiteren Verlauf des Tages habe er weitere Drogen gekauft, die sie dann alle zusammen mit reichlich Alkohol konsumiert hätten. Er habe hauptsächlich Speed und Alkohol zu sich genommen, und zwar deutlich mehr als sonst. Randnummer 180 Die Situation sei dann zum Nachteil der Geschädigten eskaliert. Diese sei nun auch von ihm geschlagen worden. Er habe sie gegen den Oberkörper geschlagen und getreten, teils auch heftiger. Teilweise habe er hierzu auch einen Stiel verwendet. Er habe jedoch vermieden, der Geschädigten gegen den Kopf zu schlagen, aus Angst, sie schwerer zu verletzen. Zum Schlagen sei er aufgefordert worden. Er habe auch Angst gehabt, selbst in den Fokus zu geraten, falls er sich weigern würde. Er sei völlig enthemmt gewesen. Er habe die Geschädigte aber nicht geschlagen, als sie bereits im Flur auf dem Boden gelegen habe. Randnummer 181 Er habe die Geschädigte mit anderen nach oben in ihre Wohnung getragen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass sie noch lebe. Randnummer 182 Im Laufe des Tages sei ihm zu keiner Zeit der Gedanke gekommen, die Polizei zu rufen oder das Geschehen zu verlassen. Zuletzt habe er die Geschädigte geschlagen, als sie auf dem Boden in der Küche gesessen habe. Danach sei er zur Toilette gegangen. Danach erinnere er keine weiteren Schläge. Randnummer 183 4. Einlassung der Angeklagten L. - M. N. Randnummer 184 Die Angeklagte L.- M. N. hat sich ebenfalls im Wege einer von ihrem Verteidiger verlesenen schriftlichen Erklärung eingelassen. Im Anschluss war auch sie nicht bereit, Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten zu beantworten. Randnummer 185 Sie habe sich am Tattag bereits einige Tage bei ihrer Mutter aufgehalten gehabt, wahrscheinlich seit dem Donnerstag davor. Schon in den Tagen zuvor habe sie Marihuana, Speed und auch etwas Alkohol konsumiert. Am 11. Oktober 2017 habe der Konsum seinen Höhepunkt erreicht. An diesem Tag sei bereits früh mit dem Drogenkonsum begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie Marihuana und Speed konsumiert. Randnummer 186 Ihre Mutter habe an dem Tag Geld erhalten. Damit hätten sie gemeinsam um die Mittagszeit weiteres Marihuana erworben. Wieder zurück in der Wohnung sei weiter konsumiert worden. Im Laufe des Nachmittags sei Alkohol hinzugekommen. Sie habe zusammen mit ihrem Freund Cola/Korn getrunken. Wieviel und über welchen Zeitraum, könne sie nicht mehr sagen. Randnummer 187 Am Nachmittag sei es irgendwann zu Schlägen auf die Geschädigte gekommen, die ebenfalls in der Wohnung gewesen sei. Auch sie selbst habe in dieser Zeit die Geschädigte geschlagen und getreten. Sie erinnere sich noch an eine Ohrfeige und Tritte in Richtung der Beine. Sie habe auch mal mit einem Stock bzw. Stiel, der ihr in die Hand gegeben worden sei, auf die Kniekehle geschlagen. Zu den Schlägen sei sie auch aufgefordert worden. Dabei hat sie nicht mitgeteilt, von wem die Aufforderung stammte. Randnummer 188 Die körperlichen Übergriffe seien zu dieser Zeit in keiner Weise lebensbedrohlich gewesen. Die Geschädigte habe zu dieser Zeit gestanden und auch keine äußerlich sichtbaren oder andere schwerwiegende Verletzungen davongetragen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch keine Gefahr lebensbedrohlicher oder tödlicher Verletzungen bestanden. Randnummer 189 Am späten Nachmittag oder frühen Abend seien sie und ihr Freund losgeschickt worden, um weitere Drogen zu besorgen. Dies hätten sie in der Form von Ecstasy und Speed getan. Zurück in der Wohnung seien diese Drogen auch konsumiert worden. Sie habe dabei mitgemacht. Randnummer 190 Erst zu diesem Zeitpunkt seien die körperlichen Übergriffe auf die Geschädigte heftig und lebensbedrohlich geworden. Sie habe dabei nicht hinschauen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auch nicht mehr daran beteiligt und sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie habe auch ausdrücklich mehrfach sowohl auf Deutsch als auch auf P. ihren entgegenstehenden Willen geäußert und die anderen aufgefordert, mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufzuhören und diese nicht weiter zu schlagen. Randnummer 191 5. Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen Randnummer 192 Soweit die Einlassungen der Angeklagten im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. stehen, waren sie unglaubhaft. Die Angeklagten werden überführt durch eine Gesamtschau der in der Hauptverhandlung eingeführten Beweise. Im Einzelnen: Randnummer 193
  9. a)Vorgeschehen der Tat, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen Randnummer 194
  10. aa)Die Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen beruhen ganz wesentlich auf den Angaben des Zeugen B2. Bei dem Kriminalbeamten B2 handelt es sich um den Ermittlungsführer des Landeskriminalamts. Er hat die Angeklagten L.- M. N. und B. jeweils im Ermittlungsverfahren am 13. Oktober 2017 verantwortlich vernommen. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung haben sie in diesem Rahmen umfangreich ausgesagt und sowohl sich selbst als auch die jeweiligen Mitangeklagten schwer belastet. Randnummer 195 Entgegen der Auffassung der Verteidigung unterlagen die Angaben des Zeugen B2 zum Inhalt der Vernehmung der Angeklagten L.- M. N. keinem Beweisverwertungsverbot, insbesondere auch nicht wegen eines möglichen Verstoßes gegen das elterliche Konsultationsrecht. Auch die Angaben des Zeugen B2 zum Inhalt der Vernehmung des Angeklagten M. B. unterlagen entgegen der Auffassung der Verteidigung keinem Beweisverwertungsverbot. Randnummer 196

(1)Der Zeuge B2 hat angegeben, dass die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen verantwortlichen Vernehmung zunächst ausweichende Angaben gemacht habe, aber auf wiederholte Nachfragen schließlich nach und nach das Tatgeschehen wie folgt eingeräumt habe: Randnummer 197 Die Geschädigte habe am Morgen des Tattages gegen 11:00h ihr Haushaltsgeld von der Verwaltung abholen müssen. Hierfür habe ihre Mutter die Geschädigte aus ihrer Wohnung gerufen. Weil sie dann nur mit 65 Euro statt der erwarteten 70 Euro wiedergekommen sei, habe die Angeklagte M. N. der Geschädigten eine Ohrfeige gegeben. Auch sie (die Angeklagte L.- M. N.) habe dies getan. Gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Freund und der Geschädigten seien sie dann zu einem „W.“ gegangen und hätten Marihuana erworben. Bei „W.“ hätten sie auch den Angeklagten S. getroffen. Sie hätten dort einen Joint geraucht und seien dann zurück in die Wohnung ihrer Mutter gegangen. Ihre Mutter habe dann die Geschädigte zum Einkaufen geschickt. Randnummer 198 Nachdem die Geschädigte vom Einkaufen zurückgekehrt sei, hätten sie am Nachmittag mit dem Konsum von Alkohol begonnen. Die Art der Getränke und deren Mengen habe sie so geschildert, wie von der Kammer in ihren Feststellungen ausgeführt. Die Geschädigte habe nur ein „ganz bisschen“ Alkohol getrunken. Irgendwann habe ihre Mutter die Geschädigte getreten. In der Folge hätten alle vier Angeklagten die Geschädigte geschlagen und getreten. Dabei hätten auch alle irgendwann den Stiel einer Schaufel zum Schlagen verwendet. Man habe „einfach rauf“ geschlagen. Teilweise habe die Geschädigte dabei knien müssen. Sie sei öfter umgefallen. Am meisten habe ihre Mutter geschlagen. Sie habe irgendwann zu ihrer Mutter gesagt, dass sie aufhören solle. Hierauf habe aber niemand gehört. Die Geschädigte habe auch zwei größere Wunden am Kopf erlitten. Diese seien durch Schläge ihrer Mutter mit dem Schaufelstiel oder einer Schaufel verursacht worden. Randnummer 199 Irgendwann habe die Geschädigte nicht mehr aufstehen können. Die Angeklagte L.- M. N. habe nun zu ihrer Mutter gesagt: „Es reicht jetzt wirklich. Sie ist wirklich halbtot. Hör auf, bevor sie stirbt.“ Ihre Mutter habe trotzdem weiter geschlagen. Die Geschädigte sei schließlich im Flur zusammengebrochen und habe nur noch gestöhnt. Ihre Mutter oder der Angeklagte S. hätten sodann ihren Puls gefühlt und festgestellt, dass das Herz nicht mehr schlage und sie nicht mehr atme. Die Geschädigte sei dann von den anderen nach oben in ihre Wohnung getragen worden. Gegen 20:00h oder 21:00h sei sie selbst mit ihrem Freund noch einmal nach draußen gegangen und habe bei einem Dealer namens „S.“ Ecstasy und Speed nachgekauft. Auf dem Rückweg hätten sie Licht bei dem Untermieter der Geschädigten, dem Zeugen E1, gesehen. Deshalb sei sie mit dem Angeklagten B. und ihrer Mutter noch einmal nach oben gegangen und hätten bei ihm geklingelt, an die Wohnungstür geklopft und seinen Namen gerufen. Sie hätten ihn deshalb besucht, weil sie ihm Parfum und eine Gitarre verkaufen wollten, weil dieser in Afrika einen Laden aufmachen wolle. Der Zeuge habe sie reingelassen. Die Angeklagten L.- M. N. und B. hätten sich mit ihm unterhalten, während ihre Mutter nach der Geschädigten geschaut habe. Dann seien sie wieder heruntergegangen. Ihre Mutter habe berichtet, dass die Geschädigte ganz kalt und weiß gewesen sei. Sie sei mit ihrem Freund ins Schlafzimmer gegangen und beide hätten dort fast die ganze Nacht nicht geschlafen. Randnummer 200 Diese Angaben der Angeklagten L.- M. N. vor dem Vernehmungsbeamten B2 hält die Kammer im Wesentlichen für glaubhaft. Denn sie stimmen in weiten Teilen überein mit den Angaben des Angeklagten B. in seiner verantwortlichen Vernehmung durch den Zeugen B2. Randnummer 201
(2)Laut dem Kriminalbeamten B2 habe sich auch der Angeklagte B. in seiner verantwortlichen Vernehmung anfangs eher verschlossen gezeigt und angegeben, er habe an den Tattag keine Erinnerung mehr. Im Verlauf der Vernehmung habe er sich dann jedoch immer weiter geöffnet und schließlich zögerlich umfangreiche und geständige Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dabei habe er jedoch ersichtlich versucht, seine Freundin, die Angeklagte L.- M. N., aus der Sache herauszuhalten, was er freimütig eingeräumt habe. Randnummer 202 Er habe im Wesentlichen Folgendes angegeben: Randnummer 203 Am Nachmittag des Tattages sei es zu Schlägen der Angeklagten M. N. gegen die Geschädigte gekommen, weil diese etwas „Freches“ gesagt habe. Was sie gesagt haben soll, habe er nicht konkretisiert. Zunächst habe die Angeklagte M. N. die Geschädigte mit der Faust auf das Ohr geschlagen. Diese habe sich auf P. entschuldigt, was auch er verstanden habe. Die Angeklagte M. N. habe ihn dann mehrfach aufgefordert, der Geschädigten „zu zeigen, wie der Hase laufe“. Er habe daraufhin ebenfalls die Geschädigte geschlagen und getreten, teilweise auch heftiger. In der Folge hätten die Angeklagten M. N., S. und er die Geschädigte geschlagen und getreten. Auch seine Freundin, die Angeklagte L.- M. N., habe zugeschlagen. Die Angeklagte M. N. habe sich bei den Schlägen sogar selbst verletzt. Sie habe die Geschädigte zudem mit Obst beworfen. Die Angeklagten M. N., S. und er hätten die Geschädigte auch mit dem Stiel einer Schaufel geschlagen. Ob die Angeklagte L.- M. N. auch mit dem Stiel der Schaufel geschlagen habe, habe er nicht gesehen. L.- M. N. habe die anderen aufgefordert aufzuhören. Er selbst habe zwischenzeitlich auch zu seiner Freundin gesagt, dass die Geschädigte gleich umkippe und sie aufhören sollten, das zu machen. Sie hätten aber trotz der Warnungen weitergemacht. Er selbst habe seiner Meinung nach den letzten Schlag gegen die Geschädigte geführt. Dann sei er zur Toilette gegangen. Als er wieder herausgekommen sei, habe die Geschädigte am Boden gelegen. Die Angeklagten M. N. und S. hätten ihn dann aufgefordert, die Geschädigte zusammen mit ihnen nach oben in ihre Wohnung zu tragen. Dies hätten sie dann gemacht. Später sei er noch einmal draußen gewesen mit seiner Freundin. Irgendwann seien sie schlafen gegangen. Randnummer 204
(3)Die Kammer hat die Angaben der beiden Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen weitgehend ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Der Zeuge B2 hat den Vernehmungsinhalt dieser beiden Aussagen in seiner Zeugenvernehmung ausführlich und glaubhaft wiedergegeben. Randnummer 205 Die Kammer erachtet die Angaben der beiden Angeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen, die zeitnah zu der Tat erfolgten, als im Wesentlichen glaubhaft. Ihre Angaben waren detailliert und erkennbar erlebnisbezogen. Die Schilderungen zum Tatgeschehen stimmen im Wesentlichen überein. Die Angaben bestätigen sich damit gegenseitig. Beide Angeklagte, die in einer Liebesbeziehung zueinander standen, waren bemüht, sich und den jeweils anderen möglichst wenig zu belasten. Dies trifft insbesondere auf den Angeklagten B. zu, der auf entsprechende Nachfrage des Zeugen B2 bestätigte, dass er versuche, seine Freundin zu schützen. Dies erklärt, warum die Angeklagte L.- M. N. nach ihren eigenen Angaben deutlich stärker an den Übergriffen beteiligt war als nach der Aussage des Angeklagten B.. Randnummer 206 Die Angaben der beiden Angeklagten sind logisch konsistent. Auch wussten sie zahlreiche Details zu berichten. So hat die Angeklagte L.- M. N. angegeben, ihre Mutter habe die Geschädigte im Rahmen der Tat auch mit Äpfeln und Birnen beworfen. Der Angeklagte B. hat ausgesagt, beim Hochtragen der Geschädigten besonders darauf geachtet zu haben, dass er mit ihrem Körper nicht irgendwo anstoße. Er habe ihr auch noch ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet, nachdem sie sie auf dem Bett abgelegt hätten. Randnummer 207 Einen Grund dafür, warum die beiden Angeklagten L.- M. N. und B. die jeweils anderen Angeklagten mit ihrer Aussage zu Unrecht belastet haben könnten, hat die Kammer nicht finden können. Das Verhältnis zwischen den vieren war vor der Tat gut. Bei der Angeklagten M. N. handelt es sich zudem um die Mutter bzw. Mutter der Freundin. Diese haben beide Angeklagte vor der Tat regelmäßig besucht und bei ihr auch teilweise mehrere Tage oder sogar Wochen verbracht. Nicht zuletzt haben die beiden Angeklagten sich mit ihren Aussagen auch jeweils selbst schwer belastet. Die Motivation kann damit nicht gewesen sein, von sich selbst abzulenken. Randnummer 208 Die Kammer hält die beiden Angeklagten auch für intellektuell nicht in der Lage, ein derartig komplexes Tatgeschehen zu erfinden, miteinander abzusprechen und sodann unabhängig voneinander im Wesentlichen deckungsgleich – aber eben auch nicht in jeder Hinsicht exakt übereinstimmend – in einer Vernehmung wiederzugeben. Gegen eine zwischen ihnen abgesprochene Falschaussage spricht auch klar die Entstehungsgeschichte der beiden Aussagen. Sind die beiden Angeklagten doch nicht aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen, um von der Tat zu berichten, sondern wurden von den Zeuginnen S. B. und H. zunächst zur Polizei gebracht und in der Folge von den Beamten noch einmal abgeholt. Auch erfolgten ihre belastenden Angaben in Bezug auf ihre eigene Tatbeteiligung und die der Mitangeklagten in ihren polizeilichen Vernehmungen zögerlich und teilweise erst auf wiederholte Nachfragen des Zeugen B2, wie dieser geschildert hat. Bei einer Falschbelastung hätte es dagegen nahe gelegen, bereits von Beginn der Vernehmung an, zumindest die Mittäter zu belasten. Randnummer 209
(4)Die Angaben des Angeklagten B. hat die Kammer auch einer zusätzlichen Konstanzanalyse unterziehen können, weil er sich auch vor dem Ermittlungsrichter, wenn auch in relativ kurzer Form, eingelassen hat. Die Einlassung erfolgte nach seiner polizeilichen Vernehmung. Die Kammer hat das Protokoll der richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen. Randnummer 210 Vor dem Ermittlungsrichter hat er angegeben, dass er mit seiner Freundin zu der Angeklagten M. N. gefahren sei. Sie seien eine Woche dort gewesen. An dem Tag hätten sie „gezogen“, Ecstasy konsumiert und Alkohol getrunken. Unter diesem Einfluss hätten alle vier Angeklagten die Geschädigte in der Wohnung der Angeklagten M. N. immer wieder geschlagen. Er wisse den Grund dafür nicht. Er würde es gerne rückgängig machen. Sie hätten gechillt und was getrunken, mit der Geschädigten zusammen. Er habe die Geschädigte auch mit den Füßen getreten. Die Angeklagte M. N. habe auch eine Schaufel benutzt. Das sei ihre Idee gewesen. Die Schaufel habe er auch in der Hand gehabt. Den Kopf der Geschädigten habe er nicht berührt. Die Angeklagten M. N. und S. hätten gegen den Kopf geschlagen. Die Geschädigte sei in die Niere getreten worden. Sie habe sich hinknien müssen. Er habe ihr Wasser gegeben. Sie habe geschrien und wahrscheinlich um Hilfe gebeten. Sie habe sich jedoch nicht gewehrt. Sie habe Angst vor der Angeklagten M. N. gehabt. Er wisse nicht, wie lange es gegangen sei, ungefähr den Abend lang. Die Angeklagte L.- M. N. habe gesagt, dass die Geschädigte schon halb tot sei. Irgendwann habe die Angeklagte M. N. gesagt, dass die Geschädigte eingeschlafen oder ohnmächtig sei und nach oben getragen werden müsse. Er habe das dann mit dem Angeklagten S. zusammen getan. Die Angeklagte M. N. habe die Tür aufgeschlossen. Sie hätten sie in ihr Bett gelegt. Dann sei er wieder nach unten in die Tatwohnung zu seiner Freundin gegangen. Die Geschädigte sei „fast immer“ bei der Angeklagten M. N. gewesen. Sie habe die Geschädigte als ihre Dienerin bezeichnet. Diese habe Sachen holen, Geld abheben, putzen und waschen müssen. Die Angeklagte M. N. habe sie geschlagen. Er habe das aber nur selten erlebt. Randnummer 211 Diese Angaben stimmen im Kerngeschehen im Wesentlichen überein mit den Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung. Dass der Angeklagte B. sich hier nicht so ausführlich eingelassen hat, liegt ersichtlich daran, dass die Vernehmung nicht als ausführliche richterliche Vernehmung angelegt gewesen ist, sondern an einem Sonntag im Eildienst stattgefunden hat. Randnummer 212 Die Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren werden zudem durch zahlreiche andere Beweismittel gestützt: Randnummer 213
  1. bb)So hat der Untermieter der Geschädigten, der Zeuge E1, in seiner Vernehmung die beiden nächtlichen Besuche in der Wohnung der Geschädigten am Tattag bestätigt. Er hat glaubhaft angegeben, bereits das erste Betreten der Wohnung der Geschädigten mitbekommen zu haben. Es sei etwa 20:00 oder 21:00h gewesen. Es seien mehrere Personen gewesen und diese seien nach nur wenigen Minuten wieder hinausgegangen. Er habe sie nicht gesehen, sondern nur gehört, weil er in seinem Zimmer geblieben und die Personen nur in die Wohnküche gegangen seien. Randnummer 214 Etwa zwei Stunden später sei er von den Angeklagten M. und L.- M. N. und B. herausgeklingelt und -geklopft worden. Die Angeklagte M. N. habe gesagt, dass sie nach der Geschädigten sehen wolle, weil diese so viel Wodka getrunken habe. Er habe entgegnet, dass er wisse, dass die Geschädigte nicht viel Alkohol trinke, es sei denn, man gebe ihr ein Getränk. Darum habe er die Angeklagte M. N. begleiten wollen, als diese durch den Flur zur Wohnküche in Richtung Bett der Geschädigten gegangen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte M. N. dies habe verhindern wollen. Denn sie habe zu den beiden anderen Angeklagten gesagt, dass sie in sein Zimmer gehen sollten. Auf diese Weise, meinte er, hätten sie ihn ablenken und verhindern wollen, dass er auch die Wohnküche betrete und nach der Geschädigten sehe. Weil er nicht gewollt habe, dass die beiden Angeklagten sich alleine in seinem Zimmer aufhielten, sei er ihnen dorthin gefolgt. Er habe nur von weitem gesehen, dass die Geschädigte im Bett gelegen habe, in Richtung Wand gewandt und vollständig mit einer Decke bedeckt gewesen sei. In seinem Zimmer habe er das Paar gebeten, seinen Raum wieder zu verlassen. Die Angeklagte M. N. sei nun zurück aus der Wohnküche gekommen und habe gesagt, dass die Geschädigte noch schlafe. Die Angeklagten L.- M. N. und B. hätten sich dann mit ihm für den folgenden Nachmittag zum Kaffee verabredet. Randnummer 215 Das gesamte Verhalten der drei Besucher habe er als seltsam empfunden. Zum einen hätte die Angeklagte M. N. regelmäßig einen Schlüssel für die Wohnung gehabt, so dass er sich wunderte, die Tür öffnen zu müssen. Zum anderen sei die Erklärung, die Geschädigte habe viel Wodka getrunken gehabt und sich deshalb schlafen gelegt, auffällig gewesen, weil die Geschädigte nur sehr selten Alkohol getrunken habe. Außerdem sei die Verabredung der Angeklagten L.- M. N. und B. mit ihm für den Folgetag äußerst ungewöhnlich gewesen, weil so etwas zuvor noch nie passiert sei. Randnummer 216 Die Schilderungen des Zeugen sind dabei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailreich gewesen. Er ist auch in der Lage gewesen, spontan auf Nachfragen zu antworten. Er war erkennbar bemüht, nichts Falsches zu sagen. So hat er sich z.B. bei der Angabe der Uhrzeiten der Wohnungsbesuche der Angeklagten nicht auf eine exakte Zeit festlegen wollen, weil er keine so genaue Erinnerung mehr hatte. Er könne daher nur ungefähre Zeiten angeben. Auch hat er ausgefallene Einzelheiten benannt, wie die in der Nacht zustande gekommene Verabredung mit den Angeklagten L.- M. N. und B., die er sich nicht hat erklären können. Eine Belastungstendenz ist bei ihm nicht zu erkennen gewesen. Randnummer 217 Der Zeuge E1 hat auch bestätigen können, dass zum Zeitpunkt des zweiten Besuchs die Geschädigte bereits in ihrem Bett in der Wohnküche lag. Denn er sah eine komplett zugedeckte Person im Bett liegen. Hierbei muss es sich um die Geschädigte gehandelt haben, die am Morgen in dieser Lage aufgefunden wurde. Randnummer 218 Soweit die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass sie den Zeugen E1 aufgesucht hätten, um ihm eine Gitarre und Parfum zu verkaufen, hat der Zeuge angegeben, dass dies so nicht gewesen sei. Von Parfum und Gitarre sei nicht die Rede gewesen. Die Kammer erachtet auch diese Angabe des Zeugen als glaubhaft und ist überzeugt, dass der zweite Besuch den Zweck hatte, zu überprüfen, ob die Geschädigte verstorben sei. Randnummer 219
  2. cc)Das Auffinden der verstorbenen Geschädigten haben die Zeugen K2 und H1 in ihren Vernehmungen beschrieben. Bei dem Zeugen K2 handelt es sich um den Hausmeister der Unterkunft im L. F. Weg. Die Zeugin H1 arbeitet ebenfalls für F. & W., hat ihr Büro jedoch im R.- V.-Weg. Beide haben unabhängig voneinander glaubhaft angegeben, am Morgen des 12. Oktober 2017 gemeinsam die Wohnung der Geschädigten aufgesucht zu haben, nachdem die Angeklagte M. N. sich bei dem Zeugen K2 gemeldet und gesagt hatte, dass sie sich Sorgen um sie mache. Die beiden Zeugen entdeckten die vollständig zugedeckte Leiche der Geschädigten in ihrem Bett. Dabei habe sie mit dem Kopf zur Wand gedreht gelegen und es habe ausgesehen, als habe sie jemand dort hingebettet. Randnummer 220 Diese Beschreibung stimmt dabei überein mit den Angaben des Angeklagten B. darüber, wie er die Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten S. in ihr Bett gelegt habe. Randnummer 221
  3. dd)Die Aufforderungen der Angeklagten L.- M. N., dass die anderen mit den Übergriffen auf die Geschädigte aufhören sollen, haben auch ihre Bestätigung gefunden in der Aussage der Zeugin B. K1. Bei ihr handelt es sich um eine Nachbarin aus dem Haus L. F. Weg... . Sie hat in ihrer Vernehmung glaubhaft angegeben, am Tattag zwischen 18:00 und 19:00h nach Hause gekommen zu sein und einen Schrei auf P. aus der Tatwohnung gehört zu haben: „Schlag sie nicht weiter!“, „Lass sie!“, „Hör auf!“. Die Frauenstimme habe sie nicht zuordnen können. Sie ist aber der Auffassung gewesen, dass sie nur von der Angeklagten M. N. gekommen sein konnte, weil sonst niemand in dem Haus P. spreche. Randnummer 222 Die Kammer hält letzteres für einen auf einem Irrtum beruhenden Fehlschluss der Zeugin und geht vielmehr davon aus, dass es sich um die festgestellten Aufforderungen der Angeklagten L.- M. N. handelte. Die Angeklagte hat in ihrer eigenen Einlassung vor Gericht ausgesagt, dass sie diese sowohl auf Deutsch als auch auf P. erklärt habe. Auch ihr Freund, der Angeklagte B., bestätigte gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2, dass die Angeklagte L.- M. N. etwas P. beherrsche und dass sie diese Äußerung vorgenommen habe. Dies gab er sowohl in seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei als auch in seiner richterlichen Vernehmung an. Dass die Angeklagte M. N. einen solchen Ausruf getätigt haben könnte, hat weder sie noch einer der Mitangeklagten angegeben. Im Übrigen würde eine solche Äußerung der Angeklagten M. N. wenig Sinn ergeben, denn nach den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten L.- M. N. und B. schlug sie auch nach dieser Äußerung weiter auf die Geschädigte ein. Randnummer 223
  4. ee)Dass die Geschädigte am Tattag 65 Euro von der Verwaltung ausgezahlt bekam, ergibt sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Verwahrgeldaufstellung von F. & W., in der dieser Betrag für den 11. Oktober 2017 als Auszahlung vermerkt ist. Randnummer 224 Der Auszahlungsvorgang ist zudem bestätigt worden durch den Zeugen M.- P.. Er ist als Teamleiter in der Verwaltung der Einrichtung tätig und hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er der Geschädigten diesen Betrag ausgezahlt habe. Sie habe entgegnet, üblicherweise 70 Euro zu bekommen. An dem Tag hätten ihr aber nur 65 Euro zugestanden, so dass er auch nur diesen Betrag habe auszahlen können. An diesen Umstand hatte der Zeuge noch eine Erinnerung, weil er das Geld aus der Kasse der Verwaltung im R.- V.-Weg auszahlen musste. Das Geld musste er extra von dort holen, weil an dem Tag kein Mitarbeiter Zugriff auf die Kasse vor Ort im L. F. Weg hatte. Auf dem Zeugen M.- P. beruhen auch die Feststellungen zu der Wohneinrichtung von „F. und W.“ im L. F. Weg... . Randnummer 225 Dass es überhaupt die Einrichtung eines Verwahrgeldes für die Geschädigte gab, wird wiederum belegt durch die Aussage des Zeugen B1, dem Betreuer der Geschädigten. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass er diese Vorgehensweise mit Zustimmung der Geschädigten eingerichtet habe, weil der Verdacht im Raum gestanden habe, dass diese von der Angeklagten M. N. finanziell ausgenutzt wurde. Der Zeuge war sehr erstaunt, dass die Geschädigte sofort mit der Einrichtung des Verwahrgeldkontos einverstanden gewesen sei, als er ihr den Vorschlag dafür unterbreitete. Dies habe eine absolute Ausnahme unter seinen Klienten dargestellt. Der Zeuge hat auch glaubhaft über die Gründe, die zur Einrichtung der Betreuung führten, berichtet und dabei das Bild der Geschädigten gezeichnet, das die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Randnummer 226 Dass die Geschädigte das wöchentliche Haushaltsgeld immer bei der Angeklagten M. N. abliefern musste, beruht auf der Aussage des Zeugen B2. Dieser hat angegeben, dass die Angeklagte L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass ihre Mutter der Geschädigten jeden Mittwoch die 70 Euro Haushaltsgeld abnehme, die die Geschädigte zuvor im Büro abholen müsse. Randnummer 227 Hierzu passt die Aussage der Zeugin K3, dass sie der Angeklagten M. N. regelmäßig Geld geliehen habe, wenn diese „knapp bei Kasse“ war. Dabei habe es sich meistens um 10 Euro gehandelt. Das Geld habe die Zeugin immer zurückbekommen, und zwar immer mittwochs, wobei die Zeugin davon ausging, dass die Angeklagte M. N. an diesem Tag 60-70 Euro von der Verwaltung erhalten habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei diesen allmittwöchlichen Zahlungen um das Haushaltsgeld der Geschädigten handelte, das diese an M. N. abgeben musste. Denn sowohl der Auszahlungstag als auch die Höhe des Betrags passen genau. Zudem erhielt die Angeklagte M. N. selbst überhaupt keine Zahlungen von der Verwaltung. Wie der Betreuer der Angeklagten M. N., der Zeuge E., glaubhaft angegeben hat, war für sie gar kein Verwahrgeldkonto bei F. & W. eingerichtet. Vielmehr habe die Angeklagte ihr Geld selbst verwaltet. Das habe allerdings nur mäßig funktioniert. Die Angeklagte M. N. habe immer Geldprobleme gehabt. Bereits in der zweiten Monatshälfte sei nichts mehr da gewesen. Randnummer 228 Auch der Zeuge E1 hat bestätigt, dass die Geschädigte ihr Haushaltsgeld jeden Mittwoch an die Angeklagte M. N. abliefern musste. Dies habe ihm die Geschädigte selbst erzählt. Weil sie deshalb kein eigenes Geld gehabt habe, habe sie ihn manchmal um Geld gebeten. Die Geschädigte habe ihn in diesem Zusammenhang auch gebeten, der Angeklagten nichts davon zu erzählen, dass sie ihm davon berichtet habe. Randnummer 229
  5. ff)Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten und zu Todesursache und -zeitpunkt beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K1. Sie ist Ärztin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H.- E. und untersuchte die Geschädigte am Leichenfundort in ihrer Wohnung und nahm in der Folge auch deren Sektion vor. Randnummer 230 Sie hat ausgeführt, dass die von ihr festgestellten Verletzungen die Folge von stumpfer Gewalteinwirkung waren. Es sei eine erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich, um das von ihr festgestellte Verletzungsbild hervorzurufen. Die von ihr festgestellten Doppelstriemen auf dem Körper der Geschädigten seien nur durch den Einsatz eines Werkzeugs zu erklären. Dabei könne es sich um den Schaufelstiel gehandelt haben, den das LKA laut dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten B3 vom 14. Oktober 2017 in der Tatwohnung sichergestellt hatte und der auch gemeinsam mit der Sachverständigen allseits in Augenschein genommen worden ist. Diese seien auch nur durch Fremdeinwirkung zu erklären, so dass das Verletzungsbild insgesamt auch nicht mit einem etwaigen Sturzgeschehen erklärt werden könne. Sämtliche Verletzungen seien auch vor dem Todeseintritt entstanden. Typische Abwehrverletzungen seien nicht festzustellen gewesen. Die Sachverständige fand es besonders auffällig, dass bei der Sektion sehr wenig Blut im Körperinneren vorgefunden worden sei. In Anbetracht der schweren inneren Verletzungen (u.a. Einrisse der Milz und Nieren) sei eigentlich deutlich mehr Blut im Körperinnenraum zu erwarten gewesen. Sie erklärte diesen Umstand nachvollziehbar damit, dass die Geschädigte bereits durch die äußerlichen Verletzungen am Kopf große Mengen Blut verloren haben müsse. Randnummer 231 Die Sachverständige hat erklärt, dass sich sämtliche festgestellten Verletzungen mit den von den beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren polizeilichen Vernehmungen beschriebenen Ereignissen in Einklang bringen lassen. Randnummer 232 Die Erläuterungen der Sachverständigen Dr. K1 hat die Kammer ergänzt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2017 über den Leichenfund, in dem bereits ausführlich über die Auffindesituation der Geschädigten und äußerlich feststellbare Verletzungen berichtet wurde. Auch das Sektionsprotokoll vom 16. Oktober 2017 und das Gutachten über die feingewebliche Untersuchung vom 08. Januar 2018 (datiert allerdings mit 08. Januar 2017) desselben Instituts sind auf diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Diese haben die von der Sachverständigen Dr. K1 vorgetragenen Erklärungen bestätigt, wobei sich die festgestellte Lungenembolie aus der feingeweblichen Untersuchung ergeben hat. Randnummer 233 In der Hauptverhandlung wurden auch die Lichtbilder von der Untersuchung in der Wohnung der Geschädigten sowie von deren Sektion in Augenschein genommen, außerdem die vom LKA am 12. Oktober 2017 aufgenommen Lichtbilder vom Leichenfund. Auf ihnen ist die beschriebene Auffindesituation der Geschädigten auf ihrem Bett (u.a. bekleidet, in embryonaler Haltung auf der Seite liegend), ihr beschriebenes Verletzungsbild in der Auffindesituation (u.a. Kopfverletzung, Hämatome mit Doppelstriemenbildung im Flankenbereich) und bei der Sektion (u.a. Einrisse an Milz und Nieren, Kopfverletzungen, Hämatome am gesamten Körper, zum Teil mit Doppelstriemenbildung) zu sehen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 10-12 und 75-90 Fach 4 sowie Bl. 20-41 Fach 2.3 TuS verwiesen. Randnummer 234
  6. gg)Dass die Geschädigte in der Wohnung der Angeklagten M. N. stark blutende Verletzungen erlitt, wird bestätigt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H.- E. vom 21. Dezember 2017 über den Luminoleinsatz in der Wohnung in Kombination mit dem Gutachten desselben Instituts über die Molekulargenetische Untersuchung der im Rahmen des Einsatzes gesicherten Spuren vom 09. Januar 2018. Beide Dokumente sind im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Sachverständige K2, Diplom-Biologe mit dem Tätigkeitsfeld molekulare Diagnostik vom Institut für Rechtsmedizin hat die Gutachten in der Hauptverhandlung erläutert. Randnummer 235 Der Luminoleinsatz fand am 27. Oktober 2017 statt. Dabei wurden auf dem Boden des Flurs und in der Wohnküche Spuren menschlichen Blutes festgestellt, teilweise auch in großer flächenhafter Form. Die dazugehörigen Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Auf diesen sind die durch den Luminoleinsatz sichtbar gemachten vielen und teils großflächigen Flecken gut zu erkennen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bl. 8-21 Fach 2.7 TuS verwiesen. Randnummer 236 Bei vier der Blutspuren hat der Sachverständige K2 festgestellt, dass es sich um solche der Geschädigten handelt. Dabei handelt es sich um Spuren aus dem Flur vor der Wand im Eingangsbereich, vor der Tür zum Bad, auf dem Boden vor der Wand zwischen Bad und Wohnzimmer und an der Tür zur Küche an der unteren Zarge. Diese Spuren stimmen in allen untersuchten 16 Merkmalssystemen vollständig überein mit dem DNA-Muster der Geschädigten. Laut den Ausführungen des Sachverständigen K2 in der Hauptverhandlung ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese vier Blutspuren von jemand anderem als der Geschädigten stammen kleiner als 1:1 Milliarde. Randnummer 237
  7. hh)Bei der Durchsuchung der Tatwohnung fanden die eingesetzten Beamten laut dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten B3 vom 14. Oktober 2017 einen Schaufelstiel in der Wohnküche zwischen dem Herd und einem Beistelltisch. Ein dazugehöriges grünes Schaufelblatt wurde laut dem auf die gleiche Weise eingeführten Bericht des Kriminalbeamten B2 vom 30. Oktober 2017 im Rahmen einer weiteren Durchsuchung auf dem Boden der Abstellkammer aufgefunden. Randnummer 238 Die Kammer hat Schaufelstiel und -blatt in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ihr Erscheinungsbild entspricht genau dem, das die Angeklagten L.- M. N. und B. gegenüber dem Vernehmungsbeamten B2 beschrieben haben. Zudem sehen sie genauso aus wie die von der Angeklagten L.- M. N. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angefertigte Skizze der Schaufel, die ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. Das Gewicht des Stiels ist durch die Verlesung eines entsprechenden Wiegevermerks des LKA in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Randnummer 239
  8. ii)Bei der Spurensicherung in der Wohnung fanden die Beamten Obstreste in der Küche hinter den Küchengeräten, wie der Zeuge B2 angegeben hat und wie sich seinem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht vom 30. Oktober 2017 entnehmen lässt. Dies korrespondiert mit den Angaben der Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren verantwortlichen Vernehmungen, in denen sie davon sprachen, dass die Geschädigte mit Obst beworfen worden sei. Randnummer 240
  9. jj)Die Feststellung, dass die vier Angeklagten um die Mittagszeit zusammen mit der Geschädigten vom Einkaufen zurückkamen, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B. K1, die im Nachbarhaus wohnt (siehe zu dieser Zeugin unten noch ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorgeschichte). Die Zeugin hat angegeben, die Gruppe zusammen zurückkommen gesehen zu haben. Sie hatte noch eine bildhafte Erinnerung daran und konnte angaben, in welcher Reihenfolge die fünf Personen den Weg entlang kamen. Ihr war dabei insbesondere aufgefallen, dass nur die Geschädigte Einkaufstüten trug und die anderen vier nichts. Soweit die Einlassung der Angeklagten L.- M. N. dahingehend zu verstehen war, dass die Geschädigte allein zum Einkaufen geschickt worden sei, ist dies durch die Angaben der Zeugin B. K1 widerlegt. Im Übrigen ist es denkbar, dass die Einlassung der Angeklagten L.- M. N. insoweit dahingehend zu verstehen ist, dass die Geschädigte mit Einkaufen geschickt wurde, um im Anschluss die Tüten zu tragen. Randnummer 241
  10. kk)Die Zeugin K3 hat in ihrer Vernehmung bestätigt, dass die vier Angeklagten und die Geschädigte am späten Nachmittag oder frühen Abend des Tattags zusammen in der Tatwohnung waren. Bei der Zeugin K3 handelt es sich um eine zur Tatzeit 65-jährige Nachbarin aus dem Erdgeschoss desselben Hauses. Sie war nach eigenen Angaben am Tattag gegen 18:00h bei der Angeklagten M. N. für eine halbe Stunde zum Kaffeetrinken. Die Geschädigte habe sie geholt. Dies sei immer mal wieder vorgekommen. Während sie in der Wohnung gewesen sei, habe es eine Art Familienstreit gegeben. Letztlich sei sie auch wegen der Streitereien der anderen relativ schnell wieder zurück in ihre Wohnung gegangen. Sie sei so etwas nicht gewohnt. Randnummer 242 Die Kammer hält die Angaben der Zeugin K3 für glaubhaft. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um eine intellektuell relativ schlichte Frau, die in manchen Teilen ihrer Aussage auch nicht immer konstant war. So ist sie sich z.B. bei der Frage, ob die Geschädigte während ihres Besuchs in der Wohnung „blaue Augen“ gehabt habe, zunächst nicht sicher gewesen und hat ausgesagt, dass das nicht der Fall gewesen sei. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben vor der Polizei hat sie ihre Aussage korrigiert und erklärt, dass die Augen der Geschädigten tatsächlich blau unterlaufen gewesen seien. Die Kammer hat ihre Aussagen dazu nicht für ausreichend belastbar gehalten. Dies beruht nach Auffassung der Kammer auf den intellektuellen Fähigkeiten der Zeugin, die sämtliche Fragen ersichtlich sofort und ohne nachzudenken beantwortet hat. Ihre Angaben zu ihrem Besuch am Tattag – insbesondere wann sie zum Kaffeetrinken in der Tatwohnung war und wer dabei anwesend war – waren jedoch konstant. Insoweit hatte die Zeugin noch eine gute Erinnerung. Die Kammer hat ihre Aussage daher als Indiz für die Richtigkeit der über den Vernehmungsbeamten B2 eingeführten Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. in ihren polizeilichen Vernehmungen herangezogen. Obwohl die Zeugin K3 von der Angeklagten M. N. in der Vergangenheit einmal die Treppe heruntergestoßen worden war, wie sie mehrfach betonte, waren in ihren Angaben keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen. Der Treppenvorfall hat für sie ersichtlich keine Bedeutung mehr gehabt. Sie hat hierzu selbst angegeben, dass das schließlich schon ein paar Jahre her sei. Randnummer 243 Die Zeugin K3 hat ihren Angaben zufolge auch beobachtet, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. am Tattag einmal zusammen aus der Wohnung gingen. Das habe sie durchs Fenster oder durch den Türspion gesehen. Die Zeugin ist offensichtlich etwas neugierig; hat sie doch ausgesagt, es auf diese Weise immer mitzubekommen, wenn die Tochter die Treppe herunterkomme. Dieses offene Eingeständnis ihrer Neugier und des Hinterherspionierens hat die Kammer in ihrer Auffassung bestärkt, dass die Angaben der Zeugin tatsachenbasiert gewesen sind. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass es sich bei dem beobachteten Geschehen um den Aufbruch der beiden Angeklagten zu dem Drogenkauf handelte, bei dessen Rückkehr sie Licht in der Wohnung der Geschädigten erblickten. Randnummer 244
  11. ll)Dass die Geschädigte am Tattag nur sehr geringe Mengen Alkohol trank, wie von der Angeklagten L.- M. N. in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen B2 angegeben, wird auch durch das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten über die Blutalkoholbestimmung der Geschädigten durch das Institut für Rechtsmedizin vom 23. Oktober 2017 bestätigt. Darin wird eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 ‰ festgestellt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass der Abbauwert des Alkohols in ihrem Blut wegen ihres unbekannten Todeszeitpunktes nicht feststeht und deshalb auch keine Rückrechnung auf ihren Blutalkoholkonzentrationswert zur Tatzeit möglich ist. Auch der Angeklagte B. hat in seiner polizeilichen Vernehmung, wie es der Zeuge B2 glaubhaft geschildert hat, angegeben, dass die Geschädigte bei der Tat nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe. Randnummer 245
  12. mm)Die Feststellungen zu dem Streit zwischen den Angeklagten M. N. und S. am Vorabend des Tattags beruhen neben der Einlassung des Angeklagten S. auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H2. Bei diesem handelt es sich um einen Freund des Angeklagten B.. Er hat glaubhaft berichtet, am Vorabend der Tat gegen 22:00h in der Tatwohnung zu Besuch gewesen zu sein, um dem Angeklagten B. dessen Laptop und Rucksack vorbeizubringen. Beides habe noch bei dem Zeugen zu Hause gelegen. Während seines Aufenthaltes seien alle vier Angeklagten und die Geschädigte anwesend gewesen. Dabei hätten die Angeklagten M. und L.- M. N. sowie B. gemeinsam mit dem Zeugen H2 mehrere „Köpfe“ Marihuana aus einer Bong geraucht. Der Zeuge hat weiter angegeben, eine schlechte Stimmung in der Wohnung wahrgenommen zu haben, außerdem einen Streit zwischen den Angeklagten M. N. und S.. Letzterer sei in der Folge aufgebracht gewesen und rausgegangen. Die Angeklagte M. N. habe ihm noch etwas hinterhergeschrien. Er, der Zeuge H2, habe sich so unwohl in der Wohnung gefühlt, dass er nach etwa 20 Minuten wieder gegangen sei. Randnummer 246 Die Angaben des Zeugen H2 hat die Kammer auch deshalb für glaubhaft erachtet, weil er seine Empfindungen während des von ihm Erlebten beschrieben hat und diese aus psychologischer Sicht mit dem äußeren Vorgang in Einklang stehen. So ist es für die Kammer gut nachvollziehbar gewesen, dass sich der Zeuge unwohl gefühlt hat, wenn während seiner Anwesenheit schlechte Stimmung und ein Streit herrschten. Randnummer 247
  13. nn)Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. sich nach der Tat an die Zeugin S. B. wandten und zum diesbezüglichen Folgegeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H.. Die Zeugin war von der Mutter des Angeklagten B. hinzugezogen worden, weil diese nicht wusste, was sie machen sollte, als die beiden Angeklagten ihr davon berichteten, dass sie einen Menschen getötet hätten. Dies habe ihr die Mutter des Angeklagten B. so gesagt, als sie sie angerufen und gebeten habe, zu ihr zu kommen. Die Zeugin H. war der Auffassung, dass sie das der Polizei melden müssten und setzte das sodann in die Tat um, indem sie mit der Mutter und den beiden Angeklagten die nächste Polizeiwache aufsuchte. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass die Angeklagten L.- M. N. und B. ihr gegenüber keine weiteren Angaben zur Tat gemacht hätten und sie diese auch nicht weiter danach gefragt habe. Randnummer 248 Die Zeugin S. B. hat in der Hauptverhandlung umfassend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter des Angeklagten B. Gebrauch und keine Angaben gemacht. Randnummer 249
  14. b)Vorgeschichte Randnummer 250
  15. aa)Auf den Angaben des Zeugen B2 beruhen auch die Feststellungen zu den regelmäßigen Schlägen der Angeklagten M. N. gegen die Geschädigte im Rahmen der Vorgeschichte der Tat. Die Angeklagte L.- M. N. hat nach seinen Angaben in ihrer verantwortlichen Vernehmung ausgesagt, dass ihre Mutter die Geschädigte seit vielen Jahren schlage, und das fast jeden Tag. Dies habe nach einer Anzeige der Geschädigten gegen die Angeklagte wegen einer Ohrfeige begonnen. Auch früher seien die körperlichen Übergriffe schon mehrfach heftig gewesen, wenn auch nicht so heftig wie am Tattag. Die Geschädigte habe sich auch nie gegen die Übergriffe gewehrt. Randnummer 251 Auch der Angeklagte B. hat laut dem Vernehmungsbeamten B2 in seiner verantwortlichen Vernehmung sowie in der richterlichen Vernehmung angegeben, dass die Angeklagte M. N. die Geschädigte in der Vergangenheit geschlagen habe. Randnummer 252
  16. bb)Die Angaben zu der Misshandlung der Geschädigten in den Zeiten vor der Tat stimmen überein mit den Angaben der Zeugin B. K1. Auf ihrer Aussage beruht ein großer Teil der Feststellungen zur Vorgeschichte und dem Verhältnis der Geschädigten zur Angeklagten M. N.. So hat die Zeugin ergänzend zu den Angaben der beiden Angeklagten L.- M. N. und B. angegeben, dass sie bereits sechs Monate nach ihrem Einzug in das Nachbarhaus im Jahr 2012 Anzeichen gewalttätiger Übergriffe bei der Geschädigten beobachtet habe. Sie sei im Gesicht verletzt gewesen, habe am Körper Hämatome gehabt. Es habe mit dem Kinderfest in N. begonnen, wo die Geschädigte – wie festgestellt – mit den Augen auf die Verursacherin M. N. gedeutet habe. In der Folge habe sie zahlreiche ähnliche Situationen erlebt. Die Geschädigte habe aber anfangs abgestritten, von der Angeklagten M. N. misshandelt worden zu sein, wenn sie von anderen auf die Übergriffe angesprochen worden sei. Die Zeugin sei überzeugt gewesen, dass dies aus Angst vor der Angeklagten M. N. erfolgte, wie sie es später ihr gegenüber auch eingeräumt habe. Randnummer 253 Neben den Schlägen sei die Geschädigte von der Angeklagten M. N. zudem wie eine Dienerin ausgenutzt worden. Sie habe für sie einkaufen gehen und bei ihr putzen müssen. Auch das Geld habe die Angeklagte ihr weggenommen. Außerdem habe die Geschädigte einen Teil ihrer Wohnung untervermieten müssen, und zwar das eigentliche Schlafzimmer. Dafür habe die Geschädigte in einem Bett in ihrer Wohnküche schlafen müssen. Die Untermiete habe sie ebenfalls an die Angeklagte M. N. abgeben müssen. Zuerst hätten dort P. gewohnt, zuletzt ein Afrikaner. Randnummer 254 In ihrer Vernehmung, die sich über drei Sitzungstage erstreckt hat, war die Zeugin ersichtlich aufgebracht wegen des Verhaltens der Angeklagten. So hat sie weiter angegeben, beim Grillen habe die Angeklagte der Geschädigten ein Stück Fleisch hingeworfen, das ihr zuvor in den Sand gefallen war, und sie wie einen Hund aufgefordert, das zu essen. Die Zeugin sei nach ihrem Einzug im Jahr 2012 bei der Polizei gewesen, beim Sozialamt und der Verwaltung der Unterkunft. Überall habe sie von ihren Beobachtungen berichtet. Niemand habe geholfen. Randnummer 255 Die Zeugin B. K1 hat angegeben, dass sie ihre Kenntnisse von der Geschädigten selbst habe. Diese habe sich ihr gegenüber geöffnet, als die Angeklagte M. N. im Sommer 2016 in der Psychiatrie gewesen sei. Da habe sie ihr alles erzählt. Auch dass sie ihr wöchentliches Haushaltsgeld bei der Angeklagten abliefern musste, habe die Geschädigte ihr da berichtet. Diese habe ihr vertraut, weil sie – die Zeugin – auch aus P. komme. Die Schläge seien alle hinter verschlossenen Türen erfolgt. Gesehen habe sie sie selbst zu keinem Zeitpunkt. Nur entsprechende Geräusche habe sie gehört und wie die Geschädigte immer „Hör auf!“ oder „Schlag mich nicht!“ gerufen habe. Randnummer 256 Die Zeugin hat überdies angegeben, mit der Angeklagten M. N. Probleme zu haben, seit sie mit der Geschädigten geredet und versucht habe, etwas dagegen zu unternehmen. Die Angeklagte habe sie immer wieder beleidigt. Einmal sei jene sogar mit einem Messer auf ihre Wohnungstür losgegangen. Sie sei jedoch nicht die einzige Nachbarin gewesen, die Probleme mit der Angeklagten gehabt habe. Als die Angeklagte im Jahr 2016 im Krankenhaus gewesen sei, hätten die Nachbarn eine Petition an die Verwaltung der Unterkunft aufgesetzt. Darin hätten sie sich über das belästigende Verhalten der Angeklagten beschwert und mit ihrer Unterschrift um ein Einschreiten gebeten. Ihr Schwiegersohn habe die Petition verfasst, weil er Deutsch könne, und sei damit von Tür zu Tür gegangen. Dies sei auf Anregung der Unterkunftsverwaltung geschehen. Randnummer 257 Auch die Feststellungen, dass die Angeklagte L.- M. N. die Geschädigte beschimpfte und aggressiv mit ihr umging, beruhen auf dieser Zeugin. So habe sie miterlebt, wie die Geschädigte von der Angeklagten L.- M. N. wiederholt als „Alte“ oder „Du Hure“ bezeichnet worden sei. Randnummer 258 Die Kammer hält die Angaben der Zeugin B. K1 für glaubhaft. Sie hatte noch eine gute Erinnerung an die Kernpunkte des von ihr Erlebten. Lediglich bei Randaspekten kam es teilweise zu Widersprüchen gegenüber ihrer polizeilichen Aussage. Diese sind allerdings mit der seitdem verstrichenen Zeit zu erklären. So hat sie etwa in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, die Angeklagte M. N. habe der Geschädigten von dem Haushaltsgeld, das sie habe abgeben müssen, 10 Euro belassen, wovon sie habe leben müssen. In der Hauptverhandlung hat sie dagegen angegeben, die Geschädigte habe kein eigenes Geld gehabt. Auf Vorhalt hat sie dann erklärt, dass es selten vorgekommen sei, dass die Geschädigte von der Angeklagten Geld bekommen habe. Außerdem hat sie in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte S. am Tattag auf dem Rückweg vom Einkaufen auf einer Höhe mit der Angeklagten M. N. und der Geschädigten gegangen sei, während er laut ihrer Aussage bei der Polizei hinter den anderen hergegangen sei. Ein weiterer Widerspruch hat das Verhalten der Angeklagten L.- M. N. gegenüber der Geschädigten betroffen: In ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie habe zusätzlich zu Beschimpfungen auch gesehen, wie sie die Geschädigte geschubst habe. In der Hauptverhandlung hat sie demgegenüber ausgesagt, dass sie kein Schubsen gesehen habe. Hierbei ist sie auch auf Vorhalt geblieben. Randnummer 259 Teilweise hat die Zeugin scheinbare Widersprüche auch in der Hauptverhandlung korrigieren können. So hat sie in ihrer polizeilichen Aussage angegeben, die Schreie der Geschädigten aus dem Fenster am Tattag gegen 17:00h oder 18:00h gehört zu haben, als sie mit ihrem Hund spazieren gegangen sei. In der Hauptverhandlung hat sie dies berichtigt und erklärt, dass sie tatsächlich vom Arzt zurückgekommen sei und es eher 18:00h oder 19:00h gewesen sei. Sie habe sich wohl im Tag vertan. Denn mit dem Hund sei sie am Donnerstag spazieren gegangen. Am Mittwoch sei der Arzttermin gewesen. Überdies habe sie nicht selbst gesehen, wie die Angeklagte M. N. die Geschädigte geschlagen habe, sondern immer nur die daraus resultierenden Verletzungen. Auch hat sie Missverständnisse aus ihrer polizeilichen Aussage in der Hauptverhandlung korrigiert. So habe die Angeklagte sie nicht mit einem Messer angegriffen. Das müsse von dem Polizeibeamten falsch aufgenommen worden sein. Vielmehr sei die Angeklagte mit dem Messer zu ihr gekommen und habe vor der Tür gestanden. Diese Version hat die Zeugin auch schon in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht H.- B. geschildert, wie sich dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss nach dem GewSchG vom 03. August 2016 hat entnehmen lassen. Danach hat die Angeklagte vor der Tür gesta

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