Spielvergnügungsteuer für die Monate August 2012 bis Dezember 2012, Januar bis Dezember 2013 sowie Januar 2014. Randnummer 2 Die Klägerin, eine GmbH, betreibt seit Jahrzehnten in Hamburg Spielhallen mit Spielgeräten i.S.
SpVStG) ; im Streitzeitraum hatte sie 35 Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zwischen 2012 und 2017 zahlte sie nach ihren Angaben insgesamt 35.442,00 € Ertragsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag und 1.651.964,36 € Spielvergnügungsteuer (...). Randnummer 3 In Hamburg gab es im Zeitraum 2011 bis 2018 die folgende Anzahl
Spielhallen und Spielgeräten Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Spielhallen 322 318 303 285 291 287 298 303 Spielgeräte 3867 3817 3642 3424 3501 3452 2385 2431 Randnummer 4 Die Klägerin gab für den Streitzeitraum Steueranmeldungen gem. § 8 HmbSpVStG ab, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Im Einzelnen meldete sie folgende Spieleinsätze i.S.
SpVStG an: August 2012 507.962 € September 2012 488.414 € Oktober 2012 495.965 € November 2012 531.023 € Dezember 2012 536.921 € Januar 2013 459.043 € Februar 2013 526.650 € März 2013 545.157 € April 2013 454.018 € Mai 2013 469.920 € Juni 2013 512.792 € Juli 2013 448.828 € August 2013 535.353 € September 2013 547.573 € Oktober 2013 513.154 € November 2013 531.039 € Dezember 2013 641.945 € Januar 2014 565.743 € Randnummer 5 Gegen die Steuerfestsetzungen legte die Klägerin jeweils Einsprüche ein, die sie auf die Unionsrechtswidrigkeit der Belegung
Spielgeräten mit Umsatzsteuer und Spielvergnügungsteuer stützte. Nachdem die Einsprüche (gegen die Festsetzung August 2012 bis Dezember 2013) mit Rücksicht auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom
ihr aufgestellten Geräte schon nicht den Tatbestand
SpVStG erfüllten, denn danach werde der Aufwand für die Nutzung
Spielgeräten besteuert, mithin wohl der Geldeinwurf. Tatsächlich habe der Geldeinwurf praktisch nichts mit dem Spieleraufwand zu tun, weil auch mit stehengelassenen Gewinnen gespielt werde. Damit stimme die Definition des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG nicht mit dem vom Gerät erfassten Aufwand überein. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (C-440/12) seien weder der Spieleinsatz noch der Geldeinwurf am Gerät mit dem Entgelt identisch. Entgelt sei nur der Betrag, der dem Geräteaufsteller am Ende des Monats in der Gerätekasse verbleibe (Saldo 2). Dieser bestehe aus einer Vielzahl der
allen Nutzern innerhalb eines bestimmten Zeitraumes getätigten Einsätze, abzüglich der getätigten Auszahlungen und der Röhrennachfüllungen. Den Geldeinsatz, der sogleich in die Auszahlvorrichtung falle, erhalte der Aufsteller nicht. Da der Spieleinsatz des einzelnen Spielers danach kein Entgelt im Sinne der Definition der Rechtsprechung sei, fielen die
ihr, der Klägerin, aufgestellten Geräte nicht unter den in § 1 Abs. 3 HmbSpVStG definierten Steuergegenstand. Randnummer 7 Im Übrigen ist die Klägerin weiterhin davon überzeugt, dass das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungs- und unionsrechtswidrig ist. Randnummer 8 Hamburg fehle die Gesetzgebungskompetenz i.S.
2a des Grundgesetzes (GG), denn die Spielvergnügungsteuer stelle keine Aufwandsteuer i.S.
2a GG dar. Die gewählte Bemessungsgrundlage "Spieleinsatz" sei kein tauglicher Steuermaßstab für eine Aufwandsteuer, weil er den gesamten vom Spieler eingesetzten Betrag erfasse und nicht einen um den Spielvergnügungsteueranteil bereinigten Geldbetrag. Dieser werde nicht vorab ausgesondert, vielmehr werde mit diesem Anteil i.H.v. ca. 5% weitergespielt. Zudem werde der Geräteaufsteller unkalkulierbar an der Vergnügungsteuer beteiligt: da auch bzgl. des Steueranteils die Gewinne an den Spieler ausgeschüttet würden, trage der Aufsteller einen Teil der Steuer selbst. Der Aufsteller habe keinen Einfluss auf die Gewinnausschüttung der Geräte und müsse monatlich 15% bis zu 80% des Einspielergebnisses als Spielvergnügungsteuer abführen. Zum Beweis dafür, dass der Aufsteller keine Möglichkeit habe, die Geräte technisch zu verändern, bezieht sich die Klägerin auf Sachverständigenbeweis. Dies führe dazu, dass es an einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler fehle. Gerade weil die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt sei, sei sie keine Aufwandsteuer. Randnummer 9 Da die Aufsteller aufgrund dieser Situation so gut wie keinen Gewinn erwirtschaften könnten, verringere sich ihre Ertragsteuerbelastung. An den Ertragsteuern sei aber unmittelbar der Bund beteiligt mit der Folge, dass die Spielvergnügungsteuer verfassungswidrig in den durch Art. 106 GG vorgegebenen Steuerverteilungsmechanismus eingreife (Insoweit regt die Klägerin an, ein Sachverständigengutachten über die Belastungen der Aufsteller mit Spielvergnügungsteuer und Ertragsteuern einzuholen). In gleicher Weise werde auf die Kirchensteuer eingewirkt, die sich durch die geringere Ertragsteuerbelastung des Aufstellers ebenfalls minimiere. Für sie, die Klägerin, zeige sich dies daran, dass sie beispielsweise in 2012 Spielvergnügungsteuer in Höhe
314.283,59 € und damit das 39-fache aller drei Ertragsteuern habe zahlen müssen. Diese Steuerverteilung sei bei einem durchschnittlichen Betreiber ähnlich (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 10 Gerade weil eine Überwälzung auf den Spieler tatsächlich nicht möglich sei, handele es sich nicht um eine herkömmlichen Merkmalen entsprechende Steuer, die verfassungsrechtlich unbedenklich in das Verbundsystem nach Art. 105, 106 GG eingreifen könne. Randnummer 11 Angesichts der hohen Ausschüttungsquote moderner Spielgeräte, beispielsweise der Marke Novoline, verblieben dem Geräteaufsteller durchschnittlich höchstens 10% bis 20% des Spieleinsatzes, der oftmals nicht ausreiche, die Spielvergnügungsteuer daraus zu bestreiten. Überdies verbuchten die Geräte einen Geldeinwurf auch dann als Einsatz, wenn der Spieler das Spiel vorzeitig beende und sich den verbliebenen Restbetrag auszahlen lasse. Der Geräteaufsteller habe insoweit keinerlei Möglichkeiten, das Geräteprogramm zu beeinflussen, dies bleibe allein dem Hersteller vorbehalten. Randnummer 12 Selbst wenn die Steuer kalkulatorisch abwälzbar sei, fehle es an dem für eine Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmal als Bagatellsteuer, die bei einem Anteil
0,1% oder 0,2% am Gesamtsteueraufkommen angenommen werde. In Hamburg liege der Anteil der Vergnügungsteuer erheblich höher (Beweis: Sachverständigengutachten). Es fehle auch am Merkmal der örtlichen Steuer. Diese sei nur gegeben, wenn sie als harmlos für die Wirtschaftseinheit einzustufen und ihr Wirkungskreis örtlich begrenzt sei. Die Hamburgische Spielvergnügungsteuer wirke sich wegen ihrer Höhe maßgeblich negativ auf das Ertragsteueraufkommen aus und sei damit weder harmlos noch in ihrem Wirkungskreis örtlich begrenzt. Randnummer 13 Im Übrigen verweist die Klägerin für die Qualifizierung einer Steuer als Aufwandsteuer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Kernbrennstoffsteuer vom 13. April 2017 (2 BvL 6/13). Nach den dortigen Erwägungen ergebe sich der Schluss, dass die Spielvergnügungsteuer eine Unternehmensteuer sei. Dass die Spielvergnügungsteuer gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zugreife und nicht die Einkommenverwendung des Spielers besteuere, zeige sich auch daran, dass der gewinnende Spieler keine Vergnügungsteuer zahle, sondern nur der verlierende. Randnummer 14 Überdies sei das Gesetz schon deshalb verfassungswidrig, weil die Steuer nicht auf den um die Steuer verminderten Spieleinsatz erhoben werde. Randnummer 15 Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz habe auch eine verfassungswidrige erdrosselnde Wirkung. Dem Unternehmer verbleibe kein angemessener Unternehmerlohn, sondern allenfalls ein Betrag, der in Relation zu dem erheblichen Arbeitsaufwand nicht als angemessen anzusehen sei. Diese Situation sei seit Inkrafttreten des Hamburgischen Spielhallengesetzes im Juni 2013 noch weiter verschärft worden, weil dem Hallenbetreiber zusätzliche Belastungen auferlegt würden. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig habe einer Vergnügungsteuer in Höhe
5% auf den Spieleinsatz erdrosselnde Wirkung beigemessen (Urteil vom 20. Dezember 2018, 6 K 1315/14). Ein in jenem Verfahren verwendetes Sachverständigengutachten sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungsteuer bei einem Steuersatz
5% "sicher" sei. Das Gutachten sei vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) im
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) unionsrechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Dienstleistungsfreiheit der Betreiber
Spielhallen betroffen (Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15). Die den Aufstellern auferlegten Beschränkungen verletzten die Dienstleistungsfreiheit und könnten ggfs. mit der Absicht gerechtfertigt werden, dass damit eine kohärente und systematische Begrenzung der Tätigkeit im Glückspiel verfolgt werden solle. Dies sei tatsächlich aber nicht der Fall. Staatliche Glückspielangebote wie "Lotto" und "Eurojackpot" würden aggressiv beworben, gleiches gelte für die Werbepraxis der Spielbank Hamburg. Hamburg betreibe eine expansive Politik im Bereich der
den Spielbanken angebotenen Casinospiele. In den vier Standorten der Spielbank Hamburg seien insgesamt mehr als 370 Glückspielautomaten im Einsatz. Demgegenüber werde die Anzahl der Geräte in den Spielhallen auf maximal acht begrenzt. Randnummer 19 Soweit sich der Beklagte auf die bisherige Rechtsprechung beziehe, sei zu beachten, dass das BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) jedenfalls den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfülle. Das Gericht habe nicht festgestellt, dass die streitige Steuer kalkulatorisch abwälzbar und nicht erdrosselnd sei, sondern hierzu gar keine Feststellungen getroffen. Das Urteil werde zudem keinen Bestand haben, weil es mit der Verfassungsbeschwerde angefochten sei. Randnummer 20 Die Klägerin beruft sich ergänzend auf die
ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme
... vom
privaten Betreibern aufgestellten Geldspielgeräte unattraktiver zu machen, wenn
der öffentlichen Spielbank zu leistenden Abgaben der Höhe nach gesetzlich so angepasst werden, dass den öffentlichen Spielbanken nach Abzug der Abgaben in jedem Fall ein Gewinn verbleibt und 2. die öffentlichen Spielbanken zusätzlich dadurch
den Behörden subventioniert werden, dass die
ihnen aus ihrem Ertrag zu leistenden Abgaben gesetzlich um die
ihnen zu leistende Umsatzsteuer gesenkt werden, obwohl die öffentlichen Spielbanken mit der abzuführenden Umsatzsteuer nicht belastet werden, da es sich bei der Umsatzsteuer um eine indirekte und auf Abwälzbarkeit an die Endverbrauchen ausgerichtete Steuer handelt? Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche
der Klägerin im Streitverfahren aufgeworfenen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend durch den erkennenden Senat und den BFH - zuletzt mit Urteil vom
rd. 0,2 % am Hamburger Steueraufkommen (2018 knapp 26 Mio €). Randnummer 27 Die Kritik an der EuGH-Entscheidung in der Sache C-440/12 gehe ebenfalls fehl. Es ergebe sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
Spielgeräten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit (§ 33c der Gewerbeordnung - GewO -), wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz i.S.
SpVStG besteht sowie der Aufstellort der Spielgeräte in Hamburg belegen und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. Der Spieleinsatz wird in § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Verwendung
Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens definiert. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 HmbSpVStG der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird (Aufsteller). Die Steuer für die Nutzung der Gewinnspielgeräte beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG 5 % des Spieleinsatzes. Randnummer 36 Zu den Spieleinsätzen im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG , der den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig definiert (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Gewinnen liegt die Verwendung
Vermögen (Anspruch auf Auszahlung der Gewinne) zur Erlangung des Spielvergnügens. Es kann für die Besteuerung nach deren Sinn und Zweck keinen Unterschied machen, ob ein Spieler das ihm aufgrund eines Gewinns ausgezahlte Geld wieder in den Spielautomaten einwirft oder ob er gleichsam in einem abgekürzten Zahlungsweg den Gewinn ohne zwischenzeitliche Auszahlung unmittelbar zum Weiterspielen nutzt. In beiden Fällen entsteht ihm ein Aufwand für das Spielvergnügen in gleicher Höhe (ständige Rechtspr., z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790 m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2009, 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367). Randnummer 37 Ein Spieleinsatz im Sinne
SpVStG liegt allerdings erst dann vor, wenn der Spieler die Verfügungsmacht über die in ein Spielgerät eingeworfenen Bargeldbeträge oder über die unmittelbar zum Weiterspielen genutzten Gewinne aufgrund des Spielvorgangs endgültig verloren hat. Werden noch nicht endgültig für das Spielen verbrauchte Teilbeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SpielV aufgrund Überschreitens der darin bestimmten Obergrenze
25 € für die Speicherung
Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern oder nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c SpielV zu Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV erzwungenen Spielpause oder aufgrund einer Verfügung des Spielers über die aufgebuchten Beträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 SpielV an den Spieler ausgezahlt, fehlt es insoweit an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung
Spielgeräten im Sinne des § 1 Abs. 1 HmbSpVStG und an einer Verwendung
Einkommen oder Vermögen zur Erlangung des Spielvergnügens gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG . Die Spielvergnügungsteuer errechnet sich danach aus der Summe aus den
den Spielern eingezahlten Geldbeträgen und den angefallenen Gewinnen, vermindert um die an die Spieler ausgezahlten Geldbeträge (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2011, II R 51/10, BFH/NV 2012, 790). Randnummer 38 2.)Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte die der Höhe nach nicht streitige Spielvergnügungsteuer festgesetzt. Randnummer 39 Soweit die Klägerin behauptet, die
ihr aufgestellten Geräte erfüllten nicht den Tatbestand
SpVStG , weil die Norm den Geldeinwurf, d.h. nur das Entgelt erfasse, ist dies nicht nachvollziehbar. Offensichtlich nimmt die Klägerin damit auf einen Gesetzesentwurf des Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetzes (Bürgerschafts-Drs. 18/2622) Bezug, in dem es in § 1 heißt, dass der Aufwand für die Nutzung
Spielgeräten der Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, wenn der Aufwand in einem Entgelt i.S.
Absatz 3 besteht. Absatz 3 definiert "Entgelt (Spieleinsatz)" als "alles, was für die Nutzung des Spielgerätes aufgewendet wird. Neben dem Geldeinwurf am Spielgerät sind dies zum Beispiel auch Eintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten." Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden; in der später in Kraft getretenen und auch im Streitjahr geltenden Fassung wird der Spieleinsatz vielmehr in § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als die Verwendung
Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens definiert. Randnummer 40 Der erneut erhobene Einwand, dass der Spieleinsatz zu Unrecht auch stehengelassene Gewinne erfasse, verfängt nicht. Insoweit wird zu Vermeidung
Wiederholungen auf das Urteil des erkennenden Senats vom
Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH vom
der Rechtsprechung bereits geklärt oder greifen nicht durch. Randnummer 45 a) Es ist geklärt, dass das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz den Kriterien einer örtlichen Aufwandsteuer entspricht (vergleiche dazu ausführlich Senatsurteil vom
der "Besteuerung der Aufsteller
Spielgeräten als Steuerschuldner" und
der "steuerlichen Gesamtbelastung der Branche der Spielgerätesteueraufsteller" mit Spielvergnügung- und Umsatzsteuer gesprochen. Sie greifen insoweit jedoch lediglich den Wortlaut
SpVStG auf, wonach der Aufsteller des Spielgeräts als Halter der Steuerschuldner ist. Hierdurch wird keine Aussage darüber getroffen, ob eine Aufwand- oder eine Unternehmensteuer gegeben ist. Ziel der Aufwandsteuer ist es, eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung
Einkommen und Vermögen zu erfassen, die als direkte oder indirekte Steuer ausgestaltet sein kann, während die Unternehmensteuer nicht an die Einkommensverwendung des Endnutzers, sondern an die Einkommenserzielung des Unternehmens anknüpft. Besteuerungsgegenstand der Spielvergnügungsteuer ist unzweifelhaft der Aufwand für die Nutzung
Spielgeräten durch den Spieler. Randnummer 48 An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch das Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011, mit dem erstmals auch Spielhallen vom Staatsvertrag erfasst wurden und des Hamburgischen Spielhallengesetzes über die Zulassung und den Betrieb
Spielhallen. Ziel der Regelungen ist es, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, das Glücksspielangebot zu kanalisieren und zu begrenzen, der Jugend- und Spielerschutz sowie ein faires Spiel und den Schutz vor Kriminalität sicherzustellen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GlüÄndStV). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage verfolgten Lenkungszwecke machen das Spielvergnügungsteuergesetz, das in erster Linie der Einnahmeerzielung dient, nicht obsolet; die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hamburg für den Erlass eines Spielvergnügungsteuergesetzes wird hierdurch nicht nachträglich in Frage gestellt. Randnummer 49 b) Hamburg stand die Gesetzgebungskompetenz als Landesgesetzgeber nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zu. Bei der Spielvergnügungsteuer handelt es sich dem Typus nach um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. dieser Vorschrift. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (BVerfG-Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.1.a). Hierzu gehört auch die Spielvergnügungsteuer, die nach herkömmlicher Sichtweise steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird. Zur Vermeidung
Wiederholungen nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom
25.361.965 € lediglich 0,2 % des Hamburgischen Steueraufkommens
12.410.149.208 € aus, im Folgejahr entsprach der Anteil mit 19.261.358 € 0,16% an den Gesamteinnahmen
12.216.748.068 €. In den Streitjahren lag der Anteil 2012 bei 0,39% (34.746.243 € zu 8.927.895.766 € Gesamteinnahmen), 2013 bei 0,33% (30.390.215 € zu 9.084.287.521 € Gesamteinnahmen und 2014 bei 0,29% (28.547.082 € zu 9.902.860.539 € Gesamteinnahmen). Insgesamt erweist sich der Anteil am Gesamteinkommen damit als marginal. Randnummer 53 d) Es ist in der Rechtsprechung ebenfalls hinreichend geklärt, dass die in § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehene Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage der Steuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der BFH hat zuletzt mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896) zudem ausführlich dargelegt, dass die Steuer auf Abwälzung angelegt ist und keine erdrosselnde Wirkung hat, wenn - wie im Streitfall - die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der nicht ausgezahlten, sondern aus dem Punktespeicher zum Weiterspielen verwendeten Gewinne ermittelt wird. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass die aus in den Punktespeicher umgebuchten Beträge nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hieran hält der erkennende Senat weiterhin fest. Randnummer 54 Das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Hamburgischen Spielhallengesetzes hat hieran nichts geändert. Die Spielvergnügungsteuer war auch im Streitzeitraum kalkulatorisch abwälzbar und nicht erdrosselnd. Randnummer 55 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die Steuer erdrosselnd wirkt und nicht auf die Spieler abgewälzt werden kann, nicht allein auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten
Unternehmen im Geltungsbereich der maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BFH-Urteil vom
einem Absterben der Branche kann mithin nicht gesprochen werden, ersichtlich auch nicht - für den hier allerdings nicht relevanten - Zeitraum ab
ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss vom
Geldspielgeräten und muss
deren Betreibern bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebs und der Kalkulation berücksichtigt werden (vgl. auch BVerwG-Urteil vom
Erträgen und damit unnötige Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern sollen vermieden werden (BT-Drs V/2861, S. 11 f., Ziff. 12). Durch die Einführung neuer Steuern, die beispielsweise an bestimmte betriebliche Tätigkeiten anknüpfen, besteht grundsätzlich die Gefahr, das Aufkommen anderer in der Finanzverfassung ausdrücklich vorgesehener Steuern zu schmälern, indem sie etwa bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden kann. Insoweit besteht die Gefahr einer Verschiebung des Steueraufkommens
den gemäß Art. 106 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 GG Bund und Ländern gemeinsam zustehenden Steuern (sog. Gemeinschaftssteuern) hin zu Bund oder Ländern ausschließlich zustehenden Steuern (vgl. zu diesem Effekt etwa BR-Drs 687/1/10, S. 1 ff. und BR-Drs 687/2/10, S. 1 f.). Demgegenüber verbleibt dem Gesetzgeber im Rahmen der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine sehr weitreichende Gestaltungsfreiheit. Änderungen bestehender Gesetze oder die Erschließung neuer Steuerquellen sind unter dem Blickpunkt der Zuständigkeitsverteilung zumindest solange nicht zu beanstanden, wie sie sich im Rahmen der herkömmlichen Merkmale der jeweiligen Steuern halten (vgl. im einzeln BVerfG Beschluss vom
fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags einen gewissen Bestandsschutz. Auch im Streitfall, der den Besteuerungszeitraum bis Januar 2014 betrifft, greift diese Übergangsregelung ein. Randnummer 68 Gleiches gilt für das Inkrafttreten des Hamburgischen Spielhallengesetzes, das in seinem Geltungsbereich § 33i der Gewerbeordnung sowie § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Satz 2 SpielV ersetzt (§ 8 HmbSpielVStG). Das Gesetz ist während des Streitzeitraumes am
5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw.
6.00 bis 9.00 Uhr in Gebieten nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (§ 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielVStG) galt, hat dies ausweislich der Spielvergnügungsteueranmeldungen und der Höhe der
der Klägerin genannten Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen ersichtlich keinen messbaren Einfluss auf das Unternehmen der Klägerin gehabt; eine grundrechtsrelevante Beeinträchtigung ist insoweit nicht zu erkennen. Randnummer 70 Gleiches gilt für die bereits ab dem 19. Juni 2013 geltenden Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung der Spielhallen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielVStG, wonach u.a.
der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf. Randnummer 71 g) Schließlich ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass das die unterschiedliche Besteuerung
Spielhallenunternehmen und Spielbanken keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, weil die Fallgruppen des Nutzens
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb
und andererseits innerhalb
Spielbanken nicht wesentlich gleich sind, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (wegen der Einzelheiten vgl. BFH-Urteil vom
Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH in den Sachen II R 21/15 (Urteil vom 21. Februar 2018, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896) sowie II R 14/17 (Urteil vom 5. November 2019, BFH/NV 2020, 383) Bezug genommen. Randnummer 74
einer diskriminierenden Wirkung auszugehen wäre, ist für den Senat nicht erkennbar, dass die neben dem primären Fiskalzweck verfolgten Nebenziele der Lenkung des Glücksspiels zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung führten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inkohärenz. Durch das Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Spielhallengesetzes haben sich die Rahmenbedingungen wegen der gesetzlich angeordneten Übergangsregelungen jedenfalls im Streitzeitraum nicht relevant verändert. Randnummer 76 b) Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, das Verfahren gem. § 74 FGO auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH, u.a. zu den mit dem Hilfsantrag aufgeworfenen Fragen einzuholen. Randnummer 77 c) Der erkennende Senat sieht ebenfalls keine Veranlassung, das Streitverfahren im Hinblick auf das
der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Beihilfeverfahren SA.48580 (2017/FC) - Mutmaßliche Beihilfe für die WestSpiel - gem. § 74 FGO auszusetzen. Insoweit ist die Vorgreiflichkeit einer möglichen Entscheidung der Kommission im Falle der Bejahung einer rechtswidrigen Beihilfe für den Streitfall nicht erkennbar. Sollten Maßnahmen auf der Grundlage des Spielbankgesetzes Nordrhein-Westfalen zugunsten der WestSpiel als unionsrechtswidrige Beihilfe gewertet werden, würde dies zu einer Rückzahlung sämtlicher Vergünstigungen durch die Spielbank führen. Die in diesem Fall zu erwartende Beeinträchtigung der Spielbanken würde mutmaßlich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber verbessern. Randnummer 78 Aus diesem Grund dürfte das Beschwerdeverfahren bei der Kommission auch vom Fachverband Spielhallen e.V. eingeleitet worden sein. Mögliche Folgerungen für die unionsrechtliche Beurteilung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes zu Gunsten der Klägerin sind nicht erkennbar. Randnummer 79 Die Klage kann danach weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben. IV. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben. Randnummer 81 [1] Erster Glücksspieländerungsvertrag vom 15. Dezember 2011, dem Hamburg mit Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl 2012, 235) zugestimmt hat und der im HmbGVBl 2012, 240, mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.