Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. und der Konzeption des § 648a BGB a.F.: Danach hat der Unternehmer, nachdem er den Besteller unter Setzung einer Frist zur Stellung einer Sicherheit aufgefordert hat und die Frist fruchtlos verstrichen ist, die Wahl, ob er (der Unternehmer) den Vertrag kündigt oder ob er – unter Aufrechterhaltung seines Sicherheits-Verlangens – die Leistung verweigert, bis der Besteller die Sicherheit beibringt (d.h. der Unternehmer hat nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist nicht etwa ein Wahlrecht, ob er die Sicherheit weiterhin verlangt oder ob er kündigt und die Sicherheit weiterhin verlangt). Kündigt der Unternehmer den Vertrag, ist er gemäß § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. berechtigt, den Vertrag nach den in dieser Vorschrift bezeichneten Maßgaben abzurechnen, woraus sich zugleich ergibt, dass diese Kündigung die Verpflichtung des Unternehmers zur Erbringung von Werkleistungen, gleich ob es sich dabei um Erfüllung (Herstellung des Werkes) oder Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) handelt, beendet. Dass der Unternehmer, soweit es die Rechte aus § 648a BGB a.F. nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist, d.h. bei Nicht-Leistung der Sicherheit, anbelangt, nur die Wahl hat, entweder zu kündigen oder auf die Leistung der Sicherheit zu klagen, d.h. er nicht kündigen und zugleich oder anschließend auf die Sicherheit klagen kann, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 23.11.2017, Az. VII ZR 34/15, Rz. 27, zitiert nach juris). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer trotz der Kündigung verpflichtet ist, noch Arbeiten auszuführen, kann dahinstehen. Dies ist jedenfalls vorliegend nicht der Fall. Die Aufforderung zur Stellung einer Sicherheit mit Schreiben vom 26.07.2017 (Anl. K 5) und die zeitlich nachfolgende Kündigung mit Schreiben 04.08.2017 erfolgten, nachdem die Klägerin ihre Arbeiten beendet hatte und unter dem 29.05.2017 ihre Schlussrechnung (Anl. K 4) gestellt hatte. Zudem war am 18.07.2017 eine Abnahme (mit Vorbehalt von Mängeln) erfolgt (vgl. Anl. SK 1). Sonach konnte die von der Klägerin mit dem Schreiben vom 04.08.2017 ausgesprochene Kündigung nur den Sinn haben, dass sich die Klägerin durch die Kündigung von der Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel, deren Behebung die Beklagte verlangt hatte, befreite. Ein anderes Ziel der ausgesprochenen Kündigung ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 28 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. II. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Berichtigungsbeschluss vom 25. September 2018 Tenor: Das Teilurteil vom 06.08.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in den Entscheidungsgründen im 3. Absatz in der 5. Zeile nach “nach § 648a BGB“ das Wort “nicht“ eingefügt wird, so dass der Halbsatz korrekt lautet: “..., kann
BGB nicht mehr verlangen.“ Gründe: Es liegt ein offenkundiges Schreibversehen vor. Richtigerweise muss der betreffende Halbsatz lauten “..., kann
BGB nicht mehr verlangen.“, wie sich aus den weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils ergibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.