Abgabenordnung: Keine Bindung des Gerichts an Auslegung von Rechtsbehelfen durch Finanzamt Leitsatz Legt das Finanzamt im Wege der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Verlustfeststellungsbescheid in eine Rücknahme des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid aus, bindet dies das Gericht nicht. Es hat vielmehr jederzeit die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. (Rn.25) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Berücksichtigung von Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer. Randnummer 2 Der Kläger schloss im ... 2003 einen Schulungsvertrag mit der A über eine fliegerische Grundausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ab. Im Streitjahr 2004 entstanden ihm für diese Ausbildung Aufwendungen von insgesamt ... € (u.a. Ausbildungskosten von ... €). Der Beklagte berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 7. März 2008 lediglich Berufsausbildungskosten von 4.000 € als Sonderausgaben und setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 vom selben Tag stellte er einen verbleibenden Verlustvortrag wie im Vorjahr mit ... € fest. Gegen beide Bescheide richtete sich der Einspruch vom 9. März 2008, mit dem der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Steuerberater B, das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revision in einem Parallelverfahren anregte (VI R 59/09). Im Einvernehmen der Beteiligten ruhte daraufhin das Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VI R 6/07 und VI R 14/07. Randnummer 3 Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Beklagte Steuerberater B mit, dass die Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 2003, 2004 und 2005 (unter dem Datum des 13. Februar 2009) geändert worden seien, weil sich bei der Einkommensteuerveranlagung für 2006 ergeben habe, dass zum 31. Dezember 2002 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2002 vom Finanzamt C erfolgt sei, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Ferner heißt es in dem Schreiben: "Bitte prüfen Sie Ihren gegen den Feststellungsbescheid 31.12.2004 eingelegten Einspruch." Darauf antwortete Steuerberater B am 12. März 2009: "bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.02.2009 nehmen wir hiermit den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zum 31.12.2004 vom 09.03.2008 zurück." Randnummer 4 Nachdem Steuerberater B zunächst um Beendigung der Verfahrensruhe und Übermittlung einer klagefähigen Entscheidung gebeten hatte, erklärte er nach einem Telefonat mit dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. August 2009 die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme. In dem Rücknahmeschreiben habe er auf das Beklagten-Schreiben vom 12. Februar 2009 verwiesen. Darin sei es lediglich um die Aufsummierung der Verluste aus 2002 in die Jahre 2003 und 2004 gegangen. Der Einspruch vom 9. März 2008 habe sich gegen die Ablehnung der Feststellung der Verluste per 31. Dezember 2004 gerichtet. Da das Verfahren ruhend gestellt gewesen sei, habe sich die Rücknahme des Einspruchs lediglich auf die Aufsummierung der entstandenen und schon festgestellten Verluste der Vorjahre und deren Vortrag gerichtet. Randnummer 5 Ausweislich eines Aktenvermerks vom 27. August 2009 deutete der Beklagte daraufhin die Rücknahme des Einspruchs gegen den Verlustfeststellungsbescheid "aus Vereinfachungsgründen" in eine Rücknahme des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 um, der anderenfalls "als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre". Dies teilte der Beklagte Steuerberater B mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 mit. Randnummer 6 Am 26. September 2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben gegen den geänderten Verlustfeststellungsbescheid vom 13. Februar 2009. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung sei geklärt, dass die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen seien. Randnummer 7 Mit während des Klageverfahrens am 15. Dezember 2011 erlassener Einspruchsentscheidung hat der Beklagte daran festgehalten, dass die jüngste BFH-Rechtsprechung ihn nicht binde und die zwischenzeitliche Gesetzesänderung, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittle, keine Werbungskosten seien, rückwirkend für das Streitjahr anzuwenden sei. Sonach seien die geltend gemachten Ausbildungskosten weiterhin nicht zu berücksichtigen. Randnummer 8 Wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der rückwirkenden Geltung der Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten ruhte das Verfahren erneut wegen der diesbezüglichen Revision VI R 8/12. Auf die Vorlage des BFH mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2019 den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten als verfassungsgemäß angesehen (2 BvL 22/14). Randnummer 9 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens beruft sich der Kläger darauf, dass die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt sei und deshalb der Werbungskostenabzug weiterhin nach § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zulässig sei. Er habe nach seiner Ausbildung einen Arbeitsvertrag mit der A erhalten, und zwar im Rahmen eines Konzerntarifvertrages, mit dem einerseits der Arbeitgeber garantiert und andererseits er sich selbst verpflichtet habe, bei der A zu arbeiten, anderenfalls die Ausbildungskosten zurückzuzahlen seien. Darüber hinaus habe die A Reisekosten, Kosten für fliegerärztliche Untersuchungen u.ä. übernommen und stark vergünstigte Flugtickets zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung habe erst am ... 2007 mit der Anstellung zum 1. Offizier bei der A geendet. Möglicherweise handele es sich auch um eine Zweitausbildung. Randnummer 10 In formeller Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, dass die Rücknahme des Einspruchs gegen den Verlustfeststellungsbescheid unwirksam sei. Die streitigen Verluste in Höhe von ... € seien in dem geänderten Feststellungsbescheid nicht enthalten gewesen, insoweit liege eine offenbare Unrichtigkeit vor, jedenfalls handele es sich nur um eine Teilabhilfe, sodass die Rücknahme des Einspruchs nur als gegen den Teilabhilfebescheid bezüglich der Aufsummierung der Verluste gerichtet anzusehen sei. Die Finanzverwaltung habe die Einspruchsrücknahme durch ihre Fehldeutung im Schreiben vom 9. Oktober 2009 auch provoziert und sich selbst nicht auf die Einspruchsrücknahme berufen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 dergestalt zu ändern, dass ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 von ... € festgestellt wird Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte hält in der Sache daran fest, dass die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Es habe kein Ausbildungsdienstverhältnis bestanden. Vielmehr habe der Kläger zunächst eine Erstausbildung auf der Grundlage des Schulungsvertrages vom ... September 2003 absolviert. Finanziert sei die Berufsausbildung über ein Darlehen der A, das bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses zins- und tilgungsfrei gewesen sei. Die Zeit nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Flugzeugführer ab ... 2006 sei durch ein Praktikum bei der D AG überbrückt worden. Randnummer 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 15 Die den Kläger betreffende Steuerakte hat vorgelegen. ... Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. I. Randnummer 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig erhoben worden. In der Sache bleibt ihr aber der Erfolg versagt. Der angegriffene Verlustfeststellungsbescheid ist bereits bestandskräftig geworden. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.