gabe "inkl. MwSt." ist nicht irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein aufklärender Hinweis auf der Angebotsseite durch einfaches Scrollen auffindbar ist. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 148/20 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 12.000,- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die u.a. Handys über ihre Internetseite vertreibt, streitet mit der Beklagten, die Smartwatches über eBay verkauft, über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Ausweisung der Umsatzsteuer beim Kaufpreis im Rahmen des eBay-Verkaufsangebots einer Smartwatch seitens der Beklagten. Randnummer 2 Dieses Angebot, auf dessen genaue Ausgestaltung Bezug genommen wird (K 1,) beinhaltete bei der Ausgangsseite in der Zeile unter der Titelzeile des Angebots den Hinweis „inkl. MwSt.“. Erst in der ausführlichen Artikelbeschreibung, die durch Scrollen auf der Internetseite sichtbar wurde, wurde folgender Hinweis - Fettdruck auch im Original - gegeben: „ Hinweis zur Mehrwertsteuer : […] Dieser Artikel wird nach § 25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar“. Randnummer 3 Die Titelzeile des Angebots lautete: „Apple Watch Series 5 40 mm (GPS+Cellular) Edelstahlgehäuse gold - Neu&OVP!!!“. Der Artikel war über die „Sofort-Kaufen“ Funktion bei eBay auch zu erwerben, ohne dass man zu der ausführlichen Artikelbeschreibung hätte scrollen müssen. Der Artikelpreis betrug EUR 829,99. Randnummer 4 Die Klägerin hat die Beklagte bezüglich des hier geltend gemachten Verstoßes am 7. Januar 2020 abgemahnt (K 4). Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung erwirkte die Klägerin beim LG Hamburg (Az.: 416 HKO 20/20) eine entsprechende einstweilige Verfügung. Mit anwaltlichem Abschlussschreiben vom 24. März 2020 (K 7) hat die Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolglos aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, das der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Angebot führe gewerbliche Käufer in die Irre. Diese würden davon ausgehen, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könnte. Zudem ginge der vorsteuerabzugsberechtigte Käufer davon aus, dass die gesetzliche Umsatzsteuer sich auf den vollen Kaufpreis beziehe und nicht - wie im Falle der Differenzbesteuerung - lediglich auf die Marge des Verkäufers. Darüber werde im Angebot der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt. Randnummer 6 Zudem stehe der Klägerin hinsichtlich Abmahnung und Abschlussschreiben ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Anwaltskosten zu. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 9 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel Randnummer 10 zu unterlassen, Randnummer 11 im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Smartwatches unter der Angabe von Preisen mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 oder i.V.m. Anlage 3 i.V.m. Anlage 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist Randnummer 12 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.484,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.04.2020 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, da die Klägerin die Beklagte – insoweit unstreitig - bereits am 25. Januar 2019 bezüglich einer fehlenden Umsatzsteuerangabe in einem eBay-Verkaufsangebots abgemahnt habe. Im Übrigen seien die Parteien nicht Mitbewerber. Auch liege keine irreführende Angabe vor. Ihr Verkaufsangebot habe hinreichend bezüglich der Differenzbesteuerung aufgeklärt. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 18 I. Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Dies setzt nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG voraus, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090). Ein Anhaltspunkt dafür liegt vor, wenn bei kerngleichen Verletzungshandlungen ohne sachlichen Grund die Verfolgung in mehrere Abmahnungen aufgespalten wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 20). Hier handelt es sich zwar bei den Abmahnungen vom 25. Januar 2019 und dem 7. Januar 2020 um Abmahnungen wegen Irreführung bezüglich Steuerangaben. Jedoch ist der hier geltend gemachte Verstoß (Hinweis „inkl. MwSt.“) erst durch die Aufnahme in die Artikelbeschreibung aufgrund der Abmahnung vom 25. Januar 2019 bei einem vergleichbaren Angebot entstanden. Es mangelt deshalb aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte bereits an der kerngleichen Verletzungshandlung. Weitere Ansatzpunkte für missbräuchliches Verhalten, wie ein gezieltes Hervorrufen von höheren Kosten durch mehrfache Abmahnung, ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 19 II. Soweit es die Begründetheit betrifft, gilt Folgendes: Randnummer 20 1. Ein Unterlassungsanspruch einer unzulässigen geschäftlichen Handlung nach § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG besteht nicht. Randnummer 21
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