Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch Kindertageseinrichtung Leitsatz 1. Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgeht, bedarf nach § 4 Abs. 2 GrAnlG (juris: GrAnlG HA) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.11) 2. Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs ergeben sich nach § 4 GrAnlG (juris: GrAnlG HA) aus der Zweckbestimmung der Anlage, die sich entweder aus der Widmung oder aus der Natur der Anlage und den nach § 3 GrAnlG (juris: GrAnlG HA) erlassenen Vorschriften ergibt. (Rn.11) 3. Die Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erfüllen, überschreitet den Gemeingebrauch und ist daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 9. Kammer, 24. August 2020, 9 E 1395/20, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Trägerin von Kindertageseinrichtungen. Die Antragsgegnerin erteilte ihr im Verfahren mit Konzentrationswirkung mit Bescheid vom 14. Februar 2020 eine Baugenehmigung für die Umnutzung des 1. und 2. OG des Gebäudes ... (Flurstücke ... und ... der Gemarkung ...) zu Zwecken der Kinderbetreuung für 90 Elementar- und 6 Krippenkinder. Der Bescheid schließt die Erteilung einer Befreiung für das Abweichen von der im Bebauungsplan Harburg 26 vom 23. Oktober 1967 (HmbGVBl. S. 301) festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf Verwaltungsgebäude (Freie und Hansestadt Hamburg)“ zugunsten einer Kindertageseinrichtung mit 96 Betreuungsplätzen ein. Unter Nr. 3.1 enthält der Bescheid die aufschiebende Bedingung, dass von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine Baulasterklärung nach § 79 HBauO über die Sicherung einer Außenspielfläche für 90 Kinder im Elementarbereich in der näheren Umgebung oder eine Sondernutzungserlaubnis über den Nachweis einer derartigen Außenspielfläche auf einem in der Nähe liegenden öffentlichen Spielplatz vorliegt. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 3. März 2020 die für sofort vollziehbar erklärte Einstellung der Bauarbeiten für das Vorhaben an und setzte gegen die Antragstellerin für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro fest. Zur Begründung heißt es u.a., sie habe bei einer Ortsbesichtigung am 2. März 2020 festgestellt, dass mit Baumaßnahmen bereits begonnen worden sei, ohne dass die aufschiebende Bedingung unter Nr. 3.1 in der Baugenehmigung erfüllt sei. Die mündlich angeordnete sofortige Einstellung der Bauarbeiten werde hiermit bestätigt ( § 75 Abs. 1 HBauO ). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO werde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin erhob mit zwei Schreiben vom 3. März 2020 Widerspruch sowohl gegen die unter Nr. 3.1 in dem Baugenehmigungsbescheid enthaltene aufschiebende Bedingung als auch gegen die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat am 20. März 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baueinstellungsanordnung gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 24. August 2020 abgelehnt hat. Zur Begründung heißt es u.a., die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Die Anordnung der Baueinstellung sei bei summarischer Prüfung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch materiell rechtmäßig. Der Umstand, dass die Antragstellerin gegen die in der Baugenehmigung enthaltene aufschiebende Bedingung Widerspruch eingelegt habe, bewirke nicht, dass die mit der Baugenehmigung verbundene Baufreigabe eingetreten sei und bereits vor der Erfüllung der Bedingung mit dem Bau begonnen werden dürfe. Eine isolierte Aufhebbarkeit einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten in einer Baugenehmigung, die mit der Hauptregelung - wie hier - eine untrennbare Einheit bilde, scheide offenkundig aus. Denn die aufschiebende Bedingung diene dem Zweck, zu gewährleisten, dass die Kindertageseinrichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII über eine ausreichend große Außenspielfläche verfüge. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin habe das nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erweise sich die Anordnung der Baueinstellung nicht wegen eines offensichtlichen Genehmigungsanspruchs als unverhältnismäßig, denn die Antragstellerin habe nicht offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne eine aufschiebende Bedingung, wie sie unter Nr. 3.1 der Baugenehmigung verfügt worden sei. Nach § 72 Abs. 3 HBauO i.V.m. § 36 Abs. 1 Alt. 2 HmbVwVfG dürfe eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden, wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt würden. Hier stehe nicht fest, dass die von der Antragstellerin geplante Kindertageseinrichtung hinsichtlich der 90 Betreuungsplätze im Elementarbereich die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erfülle, die im Genehmigungs-verfahren mit Konzentrationswirkung von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen seien. Da auf dem Grundstück der Antragstellerin nur eine Außenspielfläche von 257 m 2 zur Verfügung stehe, die für die insgesamt 42 Betreuungsplätze im Krippenbereich (36 Plätze im EG und 6 Plätze im 1. bzw. 2. OG) benötigt werde, und zur Verfügung stehende Spielplätze auf privaten Grundstücken in der Umgebung nicht ersichtlich seien, müsste die Antragstellerin mit den 90 Kindern im Elementarbereich auf einem für die Kinder gut zu Fuß erreichbaren und zur Verfügung stehenden öffentlichen Spielplatz ausweichen, für dessen rechtmäßige Benutzung sie einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Bei der Benutzung eines öffentlichen Spielplatzes als einer - nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen (im Folgenden kurz: GrAnlG) vom 18. Oktober 1957, zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), unterhaltenen und vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten - öffentlichen Grün- und Erholungsanlage durch eine Kindertageseinrichtung für 90 Kinder im Elementarbereich als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche handele es sich um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung i.S.d. § 4 Abs. 2 GrAnlG. Öffentliche Spielplätze dienten dazu, Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen u.a. Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Dieser Zweckbestimmung entspreche es zwar auch, wenn in einer Kindestageseinrichtung betreute Kinder im Elementarbereich auf einem öffentlichen Spielplatz spielten. Sofern eine Kindertageseinrichtung den Spielplatz jedoch mangels einer ausreichend großen eigenen Außenspielfläche für 90 Kinder im Elementar-bereich in Anspruch nehme, gehe dies über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus, da damit faktisch andere Kinder von der Benutzung wesentlicher Teile des Spielplatzes ausgeschlossen würden. Zudem liege es auf der Hand, dass der Aufwand der Freien und Hansestadt Hamburg für die Unterhaltung eines öffentlichen Spielplatzes erheblich steige, wenn dieser von einer Kindertageseinrichtung als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche für 90 Kinder im Elementarbereich in Anspruch genommen werde. Randnummer 6 Darüber hinaus stehe der Annahme eines offensichtlichen Genehmigungsanspruches entgegen, dass die Antragstellerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens der Erteilung einer Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfe. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass durch eine solche Befreiung nicht nur die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, sondern dass das der Antragsgegnerin im Falle der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen eröffnete Ermessen in dem Sinne auf Null reduziert sei, dass einzig die Erteilung einer Befreiung ermessensfehlerfrei wäre. II. Randnummer 7 1. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil es die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, es nicht rechtfertigen, den Beschluss zu ändern und - wie von der Antragstellerin beantragt - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baueinstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 2./3. März 2020 wiederherzustellen. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die von ihnen angegriffene entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung nach summarischer Prüfung das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Baueinstellungsanordnung das private Aussetzungsinteresse überwiegt, weil ihr Widerspruch offensichtlich erfolglos bleiben wird. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.