Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des Anfechtenden im Rahmen der Insolvenzanfechtung Orientierungssatz 1.
§138Ins
O (vgl. BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 11). § 133 Abs. 2 InsO setzt weiter einen entgeltlichen Vertrag voraus. Entgeltliche Verträge im Sinne dieser Vorschrift sind auch reine Erfüllungsgeschäfte (vgl. BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 17). Außerdem setzt § 133 Abs. 2 InsO a.F. aber auch eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Diese ist nur gegeben, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hatte oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war (BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 17, m.w.N.). Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet auch dann aus, wenn der Vertragspartner vorgeleistet hat und seine Leistung schon verbraucht war, bevor die Leistung des Schuldners erfolgte (Rogge/Leptien in Heidelberger Kommentar, InsO,
- Aufl., § 129, Rn. 73, unter Berufung auf BGH ZinsO 2014,1602, juris-Tz. 48, wobei der BGH in dem dort entschiedenen Fall allerdings ein Bargeschäft angenommen hatte). Bei einer Erfüllungshandlung stellt die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit regelmäßig einen vollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Tilgungsleistung dar (Dauemheim in Frankfurter Kommentar InsO,
- Aufl., § 129, Rn. 44, unter Berufung auf BGH ZIP 1995,1021,1023; dort heißt es (zitiert nach juris, Tz. 11), dass bei einer Schuldtilgung auf die Ausgewogenheit der erfüllten Verpflichtung abzustellen sei). Da hier die Insolvenzschuldnerin auf eine bestehende Schuld geleistet hat, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Randnummer 45 Auch eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO greift nicht durch, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bei Vornahme der Zahlungen vorlag. Randnummer 46 Der Kläger ist für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH ZIP 2003, 1788, zitiert nach juris, Tz. 10). Die Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes kann darauf gestützt werden, dass (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt, weil ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt. In diesem Fall weiß ein Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15). Der Kläger ist daher auch darlegungs- und beweispflichtig für die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, weil erst diese den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz rechtfertigt. Randnummer 47 Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 20). Randnummer 48 Der Kläger hat sich hier - was nach dem oben Gesagten durchaus zulässig ist - auf drei seiner Behauptung nach fällige Forderungen bezogen (vgl. Seite 6 der Klagschrift), nämlich die Forderung der V in Höhe von (zunächst) 149.941,80 € (jetzt ist eine Forderung von 1.581.763,99 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden), die Forderung der O von 152.497,99 € (nach aktuellem Vortrag betrug die Hauptforderung 85.559,89 €) und die Forderung der N von 50.000 €. Dann muss er aber auch das Bestehen dieser Forderungen darlegen und beweisen. Randnummer 49 Die Forderung der N kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. Wie sich aus Anlage K 10 ergibt (Kontoauszug Nr. 13, dort Blatt 2), ist diese Forderung am selben Tag erfüllt worden, an dem auch die erste angefochtene Zahlung (80.000 € am
- 2008) erfolgt ist, wobei der Kontosaldo immer noch im Haben war. Dass die Forderung der N höher gewesen wäre als die gezahlten 50.000 €, behauptet der Kläger selbst nicht. Aus dem als Anlage K 9 eingereichten E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass sich die Insolvenzschuldnerin und die N auf diesen Betrag geeinigt haben. Da die Forderung der N vollen Umfangs erfüllt worden ist, konnte die Erfüllung auch nicht durch die angefochtenen Zahlungen an die Beklagte gefährdet werden. Randnummer 50 Die Forderung der O ist auf Seite 6 der Klagschrift mit 152.497,99 € angegeben. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom
- 2017 wird klargestellt, dass die Hauptforderung der O (ohne Zinsen) nur 85.559,98 € betrug. Randnummer 51 Im Wesentlichen wird die Forderung damit begründet, dass die O für die Insolvenzschuldnerin am
- 2007 € 48.751,33 und am
- 2007 € 32.309,10 € an die N gezahlt habe, weil die Insolvenzschuldnerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die genaue Zusammensetzung der Forderung (auch hinsichtlich verschiedener kleinerer Beträge) ergibt sich aus der Forderungsanmeldung Anlage K
- Randnummer 52 Die Beklagte bestreitet zwar die Berechtigung dieser Forderung. In erster Instanz war das Bestreiten aber in erster Linie darauf gestützt, dass die Forderung materiell nicht ausreichend dargelegt worden sei. Dieser Vorwurf ist nach dem neuen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom
- 2017 (in Verbindung mit Anlage K 24) nach Auffassung des Senats nicht mehr berechtigt. Randnummer 53 Der Senat ist der Auffassung, dass sich der Kläger als Insolvenzverwalter für die Berechtigung einer Forderung durchaus zum Nachweis auf die Buchhaltung beziehen kann, wenn die Buchhaltung bei der Insolvenzschuldnerin (hier Anlage K 7) und die Buchhaltung der Gläubigerin (hier Anlage K 24) übereinstimmen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Buchhaltung nicht korrekt ist. Randnummer 54 Die Beklagte hat allerdings die Fälligkeit der Forderung der O bestritten. Der Senat hält den neuen Vortrag des Klägers jetzt für ausreichend, wobei das Bestreiten der Beklagten nach wie vor beachtlich ist. Hier wäre demnach ggf. eine Beweisaufnahme in Betracht gekommen. Eine solche hat der Senat deshalb nicht durchgeführt, weil nicht ausgeschlossen ist, dass es Gegenforderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der O gegeben hat. Randnummer 55 Der Senat ist hat bereits im Termin vom
- 2017 und in der Ladungsverfügung vom
- 2018 (Ladung zum Termin vom
- 2018) darauf hingewiesen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es keine Gegenforderungen der Insolvenzschuldnerin gegeben hat. Wenn es nämlich Gegenforderungen gegeben hätte, wäre eine Aufrechnung möglich gewesen, wodurch die Forderung zum Erlöschen gekommen wäre. Die Insolvenzschuldnerin wäre also (trotz der angefochtenen Zahlungen) in der Lage gewesen, die Forderung zu erfüllen - zwar nicht durch Zahlung, aber eben durch Aufrechnung. Der BGH nimmt bei einer Zahlung an einen Gläubiger Benachteiligungsvorsatz an, wenn der Schuldner weiß, dass er zahlungsunfähig ist, weil er dann auch weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15). Diese Schlussfolgerung ist aber dann nicht mehr berechtigt, wenn der Schuldner hinsichtlich aller in Betracht kommenden Forderungen jeweils über eine Gegenforderung verfügt, mit der er aufrechnen kann. Da - wie oben ausgeführt - der Kläger für das Bestehen des Benachteiligungsvorsatzes darlegungs- und beweispflichtig ist, ist er auch dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine einzelne Forderung (auf die er die Zahlungsunfähigkeit stützt) noch besteht (und nicht etwa durch Erfüllung untergegangen ist) bzw. dass der Schuldner nicht in der Lage war, die Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Die Beklagte hat nichts mit den Forderungen und etwaigen Gegenforderungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der O zu tun, so dass ihr schon deswegen insoweit nicht die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Gegenforderung auferlegt werden kann. Randnummer 56 Der Kläger kann sich zwar für das Nichtbestehen einer Gegenforderung (wie auch hinsichtlich des Bestehens einer Forderung) grundsätzlich auf die Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin und der Gläubigerin beziehen. Insofern ist es grundsätzlich zunächst ausreichend, wenn sich der Kläger darauf beruft, dass in der „Offene Posten Liste“ der Schuldnerin eine Gegenforderung nicht erwähnt sei. Dies reicht aber nach Auffassung des Senats dann nicht aus, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gegenforderung gibt. Randnummer 57 Das ist hier der Fall. Anders als bei der Forderung der V gibt es gegenüber der O zwar keine vorprozessuale Aufrechnungserklärung. Die Beklagte hatte sich aber auf Seite 11 der Klagerwiderung vom
- 2012 auf ihren Vortrag im vorausgegangenen PKH-Verfahren bezogen. Dort hatte die Beklagte auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom
- 2011 vorgetragen, dass die O seinerzeit die Eco Discs für die V vertrieben habe. Sie schulde also in gleicher Weise neben der V die angesprochenen Lizenzgebühren, so dass auch insofern Gegenforderungen bestanden hätten und bestünden, die die gegen die Schuldnerin geltend gemachten Ansprüche überstiegen. Randnummer 58 Die Möglichkeit von Gegenforderungen kommt auch so ernsthaft in Betracht, dass weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen wäre. Dass der Insolvenzschuldnerin Patente zustanden, ergibt sich aus Anlage B 3 und aus dem Gutachten des Klägers vom 1.
- 2010 (Anlage A 1, dort Seite 6). Aus dem genannten Gutachten des Klägers ergibt sich, dass diese Patente (jedenfalls zum Teil) auch die sog. Eco Discs betrafen. Der im Gutachten dargestellte Verkauf der Patente spielt hier keine Rolle, weil die Nutzungsgebühren, um die es hier geht, die Zeit vor dem Verkauf (Vertrag vom
- 2008) betreffen. Randnummer 59 Es spricht einiges dafür, dass Eco Discs bis Februar 2008 hergestellt worden sind. Die Beklagte hat behauptet, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V (1.
- 2007) noch ca. 2 % Monate Eco Discs hergestellt worden seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom
- 2015). Der Kläger hat im Schriftsatz vom
- 2017 vorgetragen, dass die Geschäftsbetriebe der V und der O zum
- 2008 eingestellt worden seien. Im Schriftsatz vom
- 2017 hat der Kläger vorgetragen, dass seit Januar 2007 nur noch die O als Auftragnehmerin im Rahmen der Disc-Herstellung aufgetreten sei und die von den Auftraggebern bestellten Discs durch die Mitarbeiter und die Maschinen der V habe herstellen lassen. Das spricht dafür, dass bis einschließlich Februar 2008 Eco Discs hergestellt worden sind. Da die Patente der Insolvenzschuldnerin sich gerade auf die Eco Discs beziehen, spricht vieles dafür, dass dabei die Patente der Insolvenzschuldnerin genutzt worden sind. Da nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die V oder die O die Patente kostenlos nutzen durften, spricht vieles dafür, dass für die Nutzung entweder eine (konkludent vereinbarte) Lizenzgebühr geschuldet war oder dass eine Patentverletzung
§ 9Pat
G vorgelegen hat, die gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr führt (vgl. dazu BGHZ 194,194, zitiert nach juris, Tz. 16). Randnummer 60 Da § 9 PatG es nicht nur verbietet, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen (Nr. 1), sondern auch, ein solches Erzeugnis anzubieten (Nr. 3), spricht viel dafür, dass nicht nur die V , sondern auch die O Schuldnerin der Lizenzgebühren (oder des Schadensersatzanspruchs in entsprechender Höhe) ist. Randnummer 61 Der Kläger trägt (nach Hinweis durch den Senat) vor, dass keine Patentverletzung (durch V und O ) vorgelegen habe, weil die Nutzung der Patente einvernehmlich erfolgt sei. Randnummer 62 Selbst wenn man davon ausgeht, ändert das an der Rechtslage aber nichts. Wenn ein Lizenzvertrag zustande kommt, aber keine Vereinbarung über die Höhe der Lizenzgebühren getroffen wird, ist der Lizenzgeber gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zur Bestimmung berechtigt (Hauck in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar,
- Aufl., § 15 PatG, Rn. 54; Benkard/ Ullmann, PatG,
- Aufl., § 15, Rn. 132). Soweit der Kläger bestreitet, dass die Schuldnerin mit V und 0 keine Lizenzgebühren vereinbart habe, ist das zum einen angesichts der Darlegungslast des Klägers nicht ausreichend. Zum anderen würde das Fehlen einer Vereinbarung gerade zu einem Bestimmungsrecht der Insolvenzschuldnerin geführt haben. Es käme also darauf an, ob die Beteiligten ausdrücklich vereinbart hatten, dass die Nutzung der Patente kostenlos erfolgen dürfe. Das trägt der Kläger so explizit aber nicht vor. Randnummer 63 Die Beklagte hat zur Anzahl der hergestellten Eco Discs und zur Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr auf Seite 2 des Schriftsatzes vom
- 2015 vorgetragen. Dazu fehlt konkreter Vortrag des Klägers. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger gemäß § 140 b PatG entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber der V und der O hat. Das bloße Bestreiten des Klägers reicht nicht aus, da er - wie ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage war, zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen die Forderung der O durch Aufrechnung zu erfüllen. Randnummer 64 Soweit der Kläger vorträgt, er habe gegenüber V oder O keine Auskunftsansprüche gemäß § 140 b PatG (weil keine Patentverletzung vorliege), so hat er auch bei Annahme eines (konkludenten) Lizenzvertrages jedenfalls einen vertraglichen Anspruch auf Rechnungslegung, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Benkard/Ullmann, a.a.O., Rn. 145; Mes, PatG GebrMG,
- Aufl., § 15 PatG, Rn. 69; Hauck, a.a.O., Rn. 59). Das bloße Bestreiten des Klägers reicht daher nicht aus. Soweit er vorträgt, „nicht einmal die hiesige Insolvenzschuldnerin habe Kenntnisse über die Anzahl der tatsächlich hergestellten Eco Discs“ gehabt, ist dies sicherlich richtig. Gerade deswegen hatte die Insolvenzschuldnerin ja auch einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung gegen V oder O Für den vorliegenden Fall kommt es auch nicht darauf an, ob die (Gegen-)Forderung der Insolvenzschuldnerin in voller Höhe berechtigt war. Es kommt darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin (ohne die genannte Auskunft oder Rechnungslegung) davon ausgehen durfte, dass sie ggf. eine entsprechende Forderung (die sie gegenüber der V ja auch in Rechnung gestellt hatte, Anlage K 29) haben könnte, so dass sie keinen Vorsatz hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung hatte. Randnummer 65 Der Umstand, dass die mögliche Gegenforderung der Insolvenzschuldnerin gegen die O nicht in den Buchhaltungsunterlagen auftaucht, spricht nicht zwangsläufig gegen das Bestehen dieser Gegenforderung. Anders als der Insolvenzverwalter über das Vermögen der V hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der O die Forderung der O gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht schriftlich geltend gemacht. Aus Sicht der Insolvenzschuldnerin bestand daher kein dringender Anlass, sich um die Gegenforderung zu kümmern. Diese konnte sie ohne entsprechende Auskunft oder Rechnungslegung auch noch nicht abschließend beziffern. Im Übrigen ist die Insolvenzschuldnerin selbst offenbar davon ausgegangen, dass Forderungen innerhalb der O -Gruppe nicht geltend gemacht werden konnten. Sie hat sich jedenfalls im anwaltlichen Schreiben vom
- 2008 (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom
- 2011) gegenüber der V darauf berufen, dass „Intercompany-Forderungen bis auf Weiteres undurchsetzbar sind". Dieses Schreiben ist zwar an die V gerichtet und nicht an die O Es kann auch dahinstehen, ob die in diesem Schreiben geäußerte Ansicht der Insolvenzschuldnerin zutreffend war oder nicht (das ist im vorliegenden Rechtsstreit streitig). Jedenfalls ergibt sich aus dem genannten Schreiben, dass die Insolvenzschuldnerin subjektiv der Auffassung war, dass es eine Abrede gab, wechselseitige Forderungen innerhalb der O Gruppe nicht durchzusetzen. Dann ist es aber auch nur konsequent, dass die Insolvenzschuldnerin die Gegenforderung gegenüber der O nicht geltend gemacht hat. Solange der genaue Umfang der Nutzung der Patente und damit auch die genaue Höhe einer Lizenzforderung nicht feststand, war eine Bezifferung in den Buchhaltungsunterlagen schwierig. Aus dem Umstand allein, dass die Gegenforderung der Insolvenzschuldnerin nicht in ihren Buchhaltungsunterlagen auftaucht, kann daher nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Insolvenzschuldnerin (subjektiv) davon ausging, dass ihr die Gegenforderung gar nicht zustand. Randnummer 66 Eine Aufrechnung gegenüber der O wäre auch trotz des am
- 2008 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O möglich gewesen. Eine Aufrechnung wäre gemäß § 94 InsO möglich gewesen, weil sich die beiden Forderungen vor Insolvenzeröffnung bereits aufrechenbar gegenüber gestanden haben. Die Forderungen der O waren nach Vortrag des Klägers spätestens am
- 2007 fällig (vgl. Anlage K 24). Die Gegenforderungen der späteren Insolvenzschuldnerin waren Ende Februar 2008 fällig, weil es bei den von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen der Insolvenzschuldnerin um solche Forderungen geht, die auf der Herstellung der Eco Discs bis Februar 2008 beruhen. Randnummer 67 Soweit es um die Forderung der V geht, war diese - wie ausgeführt - in der Klagschrift mit 149.941,80 € angegeben worden. Wie sich aus dem Schreiben vom
- 2008 (Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom
- 2011) ergibt, war diese Forderung aus damaliger Sicht der Insolvenzschuldnerin (vorbehaltlich der Aufrechnung) im Wesentlichen unstreitig. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom
- 2017 von einer Forderung der V in Höhe von 1.581.763,99 € ausgeht, war dies (soweit es um einen 149.931,80 € übersteigenden Betrag geht) gerade nicht unstreitig zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der V , wie sich aus dem bereits erwähnten Schreiben vom
- 2008 ergibt. Die Beklagte hat die Berechtigung der Forderung der V erneut im vorliegenden Rechtsstreit bestritten (vgl. Schriftsatz vom
- 2012 - Seiten 3 und 4 - und Schriftsatz vom
- 2017 - Seiten 15 bis 17 -). Der Kläger ist auf diese Einwendungen zunächst nicht konkret eingegangen. Die bloße Übersendung der Forderungsanmeldung, der entsprechenden Offene Posten Liste und der Belege (in Anlagen K 26 und K 27) reicht insoweit nicht aus, weil auf die Argumente der Beklagten (und die Argumente der späteren Insolvenzschuldnerin im Schreiben vom
- 2008) in keiner Weise eingegangen wird. Es ist aber-wie ausgeführt- der Kläger, der für das Bestehen der Forderung darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn er hierauf die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin stützen will. Randnummer 68 Auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom
- 2018 reicht nicht aus. Zur Forderung der V trägt der Kläger vor, dass hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs „Stamper" ein Kaufpreis von 6.262.000 € zuzüglich MWSt. vereinbart worden sei (Anmerkung: bei 16 % MWSt. sind das brutto 7.263.920 €), wobei es hier nur um die Umsatzsteuer (1.001.920 €) geht. Ein schriftlicher Kaufvertrag liegt nicht vor. Unstreitig ist auch, dass nach einer Umsatzsteuersonderprüfung 2007 feststand, dass zwischen der V und der Insolvenzschuldnerin eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Der Kläger beruft sich darauf, dass dies aber bei Abschluss des Kaufvertrages
(2006)noch nicht bekannt gewesen. Das kann die Berechtigung des Einwandes der Beklagten (dass nämlich keine Umsatzsteuer geschuldet sei) nicht entkräften. Die Rechnung mag von 2006 stammen. Die Forderung (einschließlich des Kaufpreises) ist aber im April 2008 geltend gemacht worden. Wenn ein Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart worden ist, sich aber herausstellt, dass Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, kann danach ein entsprechender Anspruch (auf Zahlung der Umsatzsteuer) nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 69 Soweit der Kläger vorträgt, dass Guthaben aus der konsolidierten Umsatzsteuervoranmeldung gutgeschrieben worden seien (vgl. Anlage K 25 zu Konto …, Buchungen vom
- 2007, ebenso in Anlage K 27), so sind diese Buchungen in Anlage K 8 (zugunsten der Insolvenzschuldnerin) auch enthalten. Diese Buchungen betreffen aber offensichtlich andere Rechnungen. Eine Buchung über 1.001.920 € (das ist die streitige MWSt) taucht jedenfalls nicht auf. Randnummer 70 Wer welche Umsatzsteuererstattungsanträge gestellt hat und ob eine Ausbuchung gegenüber der O erfolgt ist, ist unbeachtlich. Der Kläger muss darlegen, warum V (noch) einen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 1.001.920 € MWSt hatte, wenn es wegen der Organschaft einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung dieser Steuer gar nicht (mehr) gab. Auf die anderen streitigen Rechnungspositionen ist der Kläger auch im Schriftsatz vom
- 2018 nicht konkret eingegangen. Es hat nur allgemein vorgetragen, dass die „Zuweisung der Kosten" jeweils durch die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin, der V und der O bzw. durch Herrn M erfolgte. Dem hätten nicht immer schriftliche Verträge zugrunde gelegen. Dieser Vortrag reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Es ist immer noch unklar, welche Kosten wofür genau geltend gemacht worden sind. Schriftliche Verträge gab es oft nicht. Rechnungen sind in Anlage K 26 enthalten, aber wenig aussagekräftig. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Anweisung an die Buchhaltung ein „Anerkenntnis" bestimmter Forderungen darstellt. Es ist auch unklar, warum die streitigen Rechnungen zum „Geschäftsbereich“ gerade der Insolvenzschuldnerin gehören sollten. Randnummer 71 Soweit es um die unstreitige Forderung von 149.931,80 € geht, kommt es auf die (streitige) Fälligkeit und im Übrigen auf die im Schreiben vom
- 2008 erklärte Aufrechnung an und somit auf das Bestehen einer Gegenforderung in entsprechender Höhe. Insoweit wird auf die Ausführungen oben zur möglichen Gegenforderung gegenüber der O Bezug genommen. Die V dürfte auch dann eine Patentverletzung
§ 9Pat
G begangen haben oder aufgrund eines konkludenten Lizenzvertrages von den Patenten der Insolvenzschuldnerin Gebrauch gemacht haben, wenn ab Januar 2007 nur noch die O als Auftragnehmerin aufgetreten ist. Es reicht aus, wenn - wie der Kläger vorträgt - die Eco Discs durch die Mitarbeiter und die Maschinen der V hergestellt worden sind. Randnummer 72 Eine Aufrechnung war jedenfalls (trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V ) möglich, weil die von der Beklagten behaupteten Lizenzgebühren auf der Herstellung von Eco Discs nach Insolvenzeröffnung beruhten. Dabei würde es sich um „sonstige Masseverbindlichkeiten"
§ 55Ins
O handeln, die vorweg zu befriedigen sind (§ 53 InsO). Dann kann auch ohne die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO aufgerechnet werden (vgl. BGH ZIP 2003, 2166, zitiert nach juris, Tz. 28). Randnummer 73 Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch, wenn aufgrund der Feststellung zur Insolvenztabelle auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits rechtskräftig feststehen sollte, dass die Forderungen der V und der O bestehen sollten. Die Parteien vertreten hierzu unterschiedliche Rechtsansichten. Der Senat hat Zweifel, ob es eine solche Rechtskraft in einem Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung geben kann, weil ein Anfechtungsgegner im Regelfall keine Möglichkeiten hat, auf die Feststellung zur Insolvenztabelle Einfluss zu nehmen, wenn er nicht zugleich Insolvenzgläubiger ist, was aber mehr oder weniger vom Zufall abhängt. Ein Anfechtungsgegner, der gleichzeitig Insolvenzgläubiger ist, müsste dann nur, um seine Rechte in einem (möglichen) Insolvenzanfechtungsrechtsstreit zu wahren, gegen eine Feststellung zur Insolvenztabelle vorgehen, auch wenn er sich wirtschaftlich hiervon (im Hinblick auf seine quotale Befriedigung als Insolvenzgläubiger) nichts verspricht (vgl. zur Problematik und zum Streitstand auch Uhlenbruck/ Sinz (
- Aufl., §178, Rn. 28). Randnummer 74 Dies kann letztlich dahinstehen. Wenn man von einer entsprechenden Rechtskraft der Feststellungen zur Insolvenztabelle (auch im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits) ausgehen würde, stünde allerdings fest, dass die Forderungen der V und der O in der festgestellten Höhe bestehen würden. Zum Bestehen von Gegenforderungen würde sich daraus zwar nichts ergeben. Angesichts der Höhe der festgestellten Forderung der V (über mehr als 1,5 Mio Euro) stünde aber auch fest, dass die Gegenforderung der Insolvenzschuldnerin nicht ausreichen würde, diese Forderung der V zum Erlöschen zu bringen. Dann stünde auch die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen fest. Randnummer 75 Das allein reicht aber nicht aus. Entscheidend für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist vielmehr der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache. Die Zahlungsunfähigkeit ist - wie bereits oben ausgeführt - nur deshalb von Bedeutung, weil der Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt. In diesem Fall weiß er nämlich, dass nicht Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15). Randnummer 76 Selbst wenn man hier von einer objektiven Zahlungsunfähigkeit ausgehen würde (aufgrund der vom Kläger postulierten Rechtskraft der Feststellung zur Insolvenztabelle), ist damit noch nicht gesagt, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen diese Zahlungsunfähigkeit auch gekannt hat. Tatsächliche Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann, stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen (vgl. BGH ZIP 2009 1966, zitiert nach juris, Tz. 8). Eine solche Schlussfolgerung ist vor allem problematisch, wenn ein Schuldner Zahlungen verweigert hat, weil er die Forderungen selbst für unbegründet hält (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1204, zitiert nach juris, Tz. 12, dort zur Frage, wann ein Schluss auf eine Zahlungseinstellung gerechtfertigt ist). Randnummer 77 Im vorliegenden Fall liegt eine kongruente Deckung vor. Die Insolvenzschuldnerin hat auf eine berechtigte Forderung der Beklagten gezahlt. Die Zahlungen sind auch aus einem noch nach Zahlung bestehenden positiven Kontoguthaben erfolgt. Die Forderung der N; konnte ebenfalls befriedigt werden. Der Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz hängt damit allein von den Forderungen der V und der O ab. Die Forderung der V hat die Insolvenzschuldnerin zum einen aufgrund der Eckpunkte-Vereinbarung (im Rahmen der Verkaufsbemühungen) für nicht durchsetzbar gehalten. Dies ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom
- 2008 (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom
- 2011). Sie hat die Forderung auch in ganz wesentlicher Höhe für nicht berechtigt gehalten und sich dabei mit den einzelnen Bestandteilen der geltend gemachten Forderung auseinandergesetzt. Sie hat ausgeführt, dass die Forderung (vor Aufrechnung) nur in Höhe von 149.931,80 € berechtigt sei. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Bestreiten der Forderung nur vorgeschoben oder nicht ernst gemeint war. Es werden durchaus nachvollziehbare Gründe für das Bestreiten vorgetragen. Die Insolvenzschuldnerin hatte zur Abwehr der Forderung einen Anwalt eingeschaltet. Der Insolvenzverwalter der V hat auf die Schreiben vom
- 2008 und
- 2008 unstreitig nicht reagiert. Bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin sind ca. 1 1/2 Jahre vergangen, in denen die Forderung der V in keiner Weise verfolgt wurde. Der Kläger selbst hat sich in der Klagschrift zunächst nur auf eine Forderung der V in Höhe der genannten 149.941,80 € berufen. Er hat auf Seite 6 der Klagschrift noch aufgeführt, dass die V in dem Schreiben „ungerechtfertigt von einer höheren Forderung (1.580.868,86) ausgegangen" sei. Wenn der Kläger nunmehr (im laufenden Prozess nach dem Termin vor dem erkennenden Senat am
- 2017) nach mehreren Jahren die Forderung in Höhe von 1.581.763,99 € zur Tabelle feststellt, lässt das keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Bestreiten dieser Forderung Jahre zuvor
(2008)aus Sicht der Insolvenzschuldnerin nicht berechtigt gewesen wäre. Randnummer 78 Für die Forderung der O gilt das eben Gesagte nicht in gleichem Maße, weil es kein Schreiben gibt, mit dem die Insolvenzschuldnerin die Forderung der O zurückweist. Das liegt aber nur daran, dass es auch kein Schreiben gibt (vergleichbar dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben der V ), mit dem die O ihre Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht hätte. Jedenfalls hat der Kläger ein solches Schreiben nicht vorgelegt. Er hat zwar ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter der O die Forderung „ausdrücklich eingefordert“ habe. Wie dies konkret in den fraglichen Jahren (2008, 2009) erfolgt sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers aber nicht. Wie oben ausgeführt, hatte die Insolvenzschuldnerin daher auch keinen Anlass, konkret die von ihr angenommene Gegenforderung geltend zu machen bzw. die Aufrechnung zu erklären. Es reicht aus, wenn die Insolvenzschuldnerin (subjektiv) davon ausging, bei einer etwaigen Geltendmachung der Forderung die Aufrechnung noch erklären zu können. Randnummer 79 Da der Kläger schon einen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht ausreichend dargelegt hat, kommt es auf die Kenntnis der Beklagten hiervon gar nicht an. Der Senat erlaubt sich insoweit nur den Hinweis, dass fraglich ist, ob allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine „nahestehende Person“
§ 138Ins
O handelt, auf eine solche Kenntnis geschlossen werden kann. Eine solche Nähe ist zwar in diesem Zusammenhang von indizieller Bedeutung (BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 18). So wird man sicher sagen können, dass viel dafür spricht, dass ein Ehepartner es mitbekommt, wenn der andere Ehepartner in größere finanzielle Schwierigkeiten gerät, Bankkredite gekündigt werden, Mieten oder Löhne nicht mehr gezahlt werden können o.ä. Ob ein Ehepartner es aber mitbekommen muss, dass eine spätere Insolvenzschuldnerin deshalb zahlungsunfähig ist, weil sie bestimmte auf Verrechnungskonten verbuchte „Intercompany-Forderungen“, die zum Teil gar nicht schriftlich geltend gemacht werden oder mit deren Abwehr ein Anwalt beauftragt wird, nicht zahlen kann, ist fraglich, so dass problematisch ist, ob die erwähnte indizielle Bedeutung so weit reicht. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.