ln" vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhalt "...Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit" stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO und keine aus dem Anwendungsbereich der HCVO ausgenommene obligatorische Angabe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar.
(9):1264, S. 5 (K 6). Das Gutachten führt aus, dass dies die Erhaltung sowohl der Gelenkstruktur als auch der Gelenkfunktion umfasst, wobei die Beweglichkeit der Gelenkfunktion zuzuordnen ist (a.a.O., S. 6). Mit Blick auf die Formulierung von Health Claims stellt die EFSA fest, die Aussage „Substanz X unterstützt die Gelenkfunktion“ sei möglicherweise nicht spezifisch genug, im Gegensatz zu der Aussage „Substanz X trägt zum Erhalt der Beweglichkeit der Gelenke bei“ (a.a.O., S. 11). Letzteres stimmt inhaltlich mit dem von der beanstandeten Aussage aufgestellten Wirkungszusammenhang überein. Randnummer 34 3. Die angegriffene Aussage genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie ist nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden. Randnummer 35
- a)Dass für die Vitamine C, D und K gesundheitsbezogene Angaben zugelassen sind, ist insoweit ohne Belang. Diese Claims decken sich mit der beanstandeten Aussage schon allein deshalb nicht, weil diese sich auf das Kombinationspräparat „ A.® strong Gelenkkapseln“ insgesamt bezieht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen indes nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Denn in der Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (vgl. BGH GRUR 2016, 1200, Rn. 35 - Repair-Kapseln BGH GRUR 2016, 412, Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg LMuR 2014, 94, 98; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Randnummer 36
- b)Im Übrigen liegt auch mit Blick auf den behaupteten Wirkungszusammenhang keine inhaltliche Übereinstimmung mit den für die Vitamine C, D und K zugelassenen Angaben vor. Auch wenn eine Anpassung des Wortlauts dem werbenden Lebensmittelunternehmen nicht von vorneherein verwehrt werden kann, ist bei der Prüfung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Eine verwendete Angabe kann demnach nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der EFSA ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH GRUR 2016, 412, Rn. 52 f. - Lernstark; HansOLG, ZLR 2018, 718, Rn. 90). Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund bildet die Behauptung der Beklagten, „ A.® strong“ wirke „Bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit“, eine unzulässige Erweiterung der zugelassenen Angaben. Auch wenn demnach beispielsweise anerkannt ist, dass Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knochen- bzw. Knorpelfunktion beiträgt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf eine positive Wirkung für die Gelenke geschlossen werden. Die von der EFSA veröffentlichte Einschätzung führt aus, dass die normale Kollagenbildung „für die normale Struktur vieler Gewebe im Körper erforderlich“ sei. Hieraus will die Beklagte eine insgesamt stabilisierende Wirkung der im Produkt enthaltenen Vitamine ableiten. Indes ist nach Auffassung der EFSA - wie oben ausgeführt - klar zwischen Gelenkstruktur und Gelenkfunktion zu unterscheiden. Die angegriffene Aussage bezieht sich auch und gerade auf die Beweglichkeit und damit auf die Gelenkfunktion. Schon unter diesem Gesichtspunkt besteht ein erheblicher Unterschied im Bedeutungsgehalt zwischen der verwendeten und der zugelassenen Angabe, der einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO zur Folge hat. Randnummer 38 Darüber hinaus sind Wirkungen für einzelne Arten von Gewebe (wie Knochen, Knorpel und Muskeln) auch nicht gleichzusetzen mit einem positiven Effekt für den Gelenkapparat insgesamt. Dieser beinhaltet zwar unter anderem Knochen-, Knorpel- und Muskelgewebe. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die belastungsbedingten Funktionsverluste, die von der Werbeaussage angesprochen werden, auch (mit-)ursächlich auf diese Komponenten zurückzuführen sind und dass darum die im Produkt enthaltenen Vitamine irgendeine funktionserhaltende Wirkung für den Gelenkapparat erbringen können. Ein derartiger Wirkungszusammenhang wäre vielmehr in einem eigenen Zulassungsverfahren durch die EFSA zu prüfen und dann - im Erfolgsfalle - als weiterer zulässiger Claim in die Liste aufzunehmen. Randnummer 39 Den vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erhobenen Verhältnismäßigkeitseinwand in Bezug auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das Gericht -mit Verlaub - nicht verstanden. Es geht hier konkret um eine unzulässige Darstellung gemäß der Anlage K 1. Eine einschränkende Verurteilung durch Herausnahme bestimmter Vitamine oder Inhaltsstoffe kam - da die Werbung als Ganzes angegriffen wird - nicht in Betracht. Mag die Beklagte vielmehr ggfls. ihre Werbung entsprechend ändern, wenn sie denn meint, Einzelteile seien unzulässig. Randnummer 40 Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. II. Randnummer 41 Da es sich bei der angegriffenen Aussage um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der korrekten Beifügung im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 HCVO und die insoweit zu fordernde materielle und visuelle Nähe (vgl. dazu nunmehr EuGH GRUR 2020, 310 - Dr. Wilmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007 - B-Vitamine II) nicht an. Randnummer 42 Die Frage, ob und wieweit sich eine Wirkung der Inhaltsstoffe Glucosamin und Chondroitin wissenschaftlich nachweisen lässt, ist nach alledem ebenfalls ohne Belang. B. Randnummer 43 Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale. Randnummer 44 Der Zinsausspruch richtet sich nach den §§ 288, 291 BGB. Randnummer 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.