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LG Hamburg 5. Zivilkammer 305 O 432/15 Urteil Haftung von Pflegeheim-Geschäftsführern wegen Schließung von Pflegeheimen § 93 Abs 2 S 1 AktG, § 43 Abs

Haftung von Pflegeheim-Geschäftsführern wegen Schließung von Pflegeheimen Orientierungssatz 1. Verletzen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft, haften sie

§ 93Abs.2 Akt

G Randnummer 53 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 93 Abs. 2 AktG wegen Verletzung von Pflichten als Vorstand der Klägerin. Randnummer 54 Gemäß § 93 Abs. 2 AktG haften Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) ihm aus seinem Vorstandsamt obliegende Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Denn es fehlt an einem Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) und dem behaupteten Schaden der Klägerin. Randnummer 55 Die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Das Verhalten des Schädigers und/oder sein Unterlassen, soweit eine Pflicht zur Handlung bestand, muss für den Schaden kausal sein. Dabei wird die Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,

  1. Aufl., vor § 249, Rn 33). Nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 16.09.2010 – IX ZR 203/08 –, Rn 20, juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die haftungsrechtliche Zurechnung vielmehr nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung nur noch in einem äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (BGH, Urteil vom 17.
  2. 2013, VI ZR 211/12, Rn. 55; BGH VersR 2010, 1662 Rn. 20; BGH VersR 2013, 599; BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker,
  3. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB,
  4. Auflage, vor § 249 Rn. 33 ff). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schadensbeitrag des Zweitschädigers denjenigen des Erstschädigers soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGH, Urteil vom 17.
  5. 2013, VI ZR 211/12, Rn. 55). Entscheidend ist, dass bei wertender Betrachtung die Pflichtwidrigkeit des Erstschädigers in keinem inneren Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit des Zweitschädigers steht oder die Pflichtwidrigkeit des Erstschädigers nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Handelndes Zweitschädigers bildet (BGH, Urteil vom 15.11.2007, IX ZR 44/04, Rn. 17, juris). Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (BH Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn. 55). Randnummer 56 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden, nachdem der Beklagte zu 2) die Aufgaben des Beklagten zu 1) im Vorstand der Klägerin und als Geschäftsführer der Einrichtungen in M2 übernommen hatte. Denn die entscheidenden Ereignisse zur Aufrechterhaltung des Belegungsstopps in den Einrichtungen M1 M2 und SWP M2 bis hin zur Schließungsverfügung vom 12.09.2013 haben sich in dem Zeitraum ereignet, in dem der Beklagte zu 2) verantwortlich für M2 zeichnete. Randnummer 57 Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass mit dem Eintreten des Beklagten zu 2) in den Vorstand der Klägerin zum 15.11.2012 zunächst formal der Beklagte zu 1) weiterhin für die Einrichtungen in M2 zuständig war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan gemäß Anlage K
  6. Die Behauptung des Beklagten zu 1), dass ab dem 14.212.2012 eine andere Geschäftsverteilung vereinbart worden war, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Keiner der vernommenen Zeugen hat diese Angabe des Beklagten zu 1) verifizieren können. Tatsächlich hat der Beklagte zu 2) aber spätestens Ende Januar 2013 die Verantwortung für die beiden streitgegenständlichen Einrichtungen übernommen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) ausweislich des auszugsweise eingereichten Protokolls gemäß Anlage K 88 in der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 allein sowohl über die kritische Situation in M2 berichtet hat, als auch über einen durchzuführenden neuen Zuschnitt der Regionalbereiche. Weiterhin ist in dieser Sitzung besprochen worden, dass der Beklagte zu 2) in den Einrichtungen in M2 als weiterer Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 1) bestellt werden soll. Sodann ist der Beklagte zu 1) ab dem 04.02.2013 für längere Zeit im Urlaub gewesen, und zwar bis zum 08.03.
  7. Offensichtlich war jedoch zunächst geplant und bewilligt, dass der Beklagte zu 1) bis zum 28.03.2013 urlaubsbedingt nicht anwesend sein wird (vgl. Anlage K 43). Schon aus diesem Grunde war es Ende Januar/Anfang Februar 2013 erforderlich, dass der Beklagte zu 2) zumindest für diese Übergangszeit auch die operative Verpflichtungen des Beklagten zu 1) im Vorstand und als Geschäftsführer für die Einrichtungen in M2 übernimmt. Entsprechend hat der Zeuge M. glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgabenverteilung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zunächst eine Zuständigkeit des Beklagten zu 1) auch für bestimmte Regionalbereiche aus dem operativen Geschäft neben der Zuständigkeit für den kaufmännischen Bereich vorsah. Weiterhin hat er ausgesagt, dass der Beklagte zu 2) nach und nach in den operativen Bereich eingearbeitet und ihm Zuständigkeitsbereiche zugeteilt werden sollten, damit in den nächsten Monaten der Beklagte zu 1) allein eine kaufmännische Funktion hätte ausüben können. Nach weiterer Aussage des Zeugen ist die Frage, wann der Beklagte zu 2) den operativen Bereich vollständig übernimmt, im Aufsichtsrat diskutiert worden. Der Zeuge konnte sich zwar nicht daran erinnern, dass dieser Zeitpunkt dann Ende Januar 2013 erreicht war. Nach seiner Erinnerung ist diese Entscheidung aber spätestens im
  8. Quartal 2013 gefallen. Da der Beklagte zu 1) ab Februar für zunächst geplant 2 Monate im Urlaub war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) ab Ende Januar 2013 die Verantwortung für die Einrichtungen in M2 im Vorstand der Klägerin hatte. Der Beklagte zu 2) hat seine entsprechende Verantwortung auch wahrgenommen und die Qualitätsmanagerin Frau H1 ab dem 04.02.2013 für eine Woche zur Aufklärung und Aufarbeitung der Vorgänge nach M2 entsandt. Hierzu passt, dass ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß Anlage B 2 der Beklagte zu 1) am 26.02.2013 zum CFO ernannt worden ist und damit der vom Zeugen M. angesprochene Wechsel in der Zuständigkeit zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) vollzogen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch getragen von den Aussagen der weiter vernommenen Zeugen. So hat der Zeuge I. mitgeteilt, dass er als Regionalleiter ab Ende Januar 2013 allein dem Beklagten zu 2) berichtet hat und dies bei allen Regionalleitern so gewesen sein muss, da nach seiner Erinnerung der Beklagte zu 1) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen war. Weiterhin hat der für die Einrichtungen in M2 zuständige Regionalleiter, Herr H., mitgeteilt, dass er ab ca. Ende Januar 2013 nur noch an den Beklagten zu 2) berichtet hat und auf Veranlassung des Beklagten zu 2) Frau B. in M2 zur Unterstützung hinzugezogen worden ist und ihm selbst zunächst durch Frau B. und dann durch den Beklagten zu 2) quasi Hausverbot in den Einrichtungen in M2 erteilt worden ist, und zwar im März oder April
  9. Auf den Einwand der Klägerin, dass der Beklagte zu 1) im März und April wieder im Unternehmen tätig war, erklärte der Zeuge, dass er unabhängig davon ab Ende Januar nur noch an den Beklagten zu 2) bzw. Frau B. bezüglich der Einrichtungen in M2 berichtet habe. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass die Regionalleiter ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) nicht mehr im Unternehmen tätig war - gemeint war Ende Januar 2013 -, nur noch an den Beklagten zu 2) berichtet haben. Allerdings konnte die Zeugin keine Angaben dazu machen, ob der Beklagte zu 1) dann bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen noch mal als Vorstand tätig war und die Regionalleiter dann noch mal an ihn berichtet haben. Unstreitig wurde der Beklagte zu 2) am 12.02./26.02.2013 zum stellvertretenden Geschäftsführer der M1 M2 und SWP M2 berufen (Anlagen K 92 und K 96). Im März und April ist der Beklagte zu 1) zwar nochmal im Unternehmen tätig gewesen und hat z.B. die Zahlungen an die Leasingfirmen freigegeben. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den Aussagen der Zeugen ist der Beklagte zu 1) aber nicht mehr im operativen Bereich tätig gewesen. Am 24.04.2013 wurde sodann der Geschäftsverteilungsplan im Vorstand dergestalt geändert, dass der Beklagte zu 2) für den Bereich der Pflege, d.h. für alle Einrichtungen auch formal zuständig wurde (Anlagen K 105 und K 106). Zum 16.05.2013 ist der Beklagte zu 1) zunächst krankheitsbedingt und in der Folge durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand faktisch und rechtlich ausgeschieden. Randnummer 58 Es kann damit als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beklagte zu 2) ab Ende Januar 2013 durchgängig bis zum September 2013 das verantwortliche Vorstandsmitglied bei der Klägerin für die Einrichtungen in M2, sowie auch deren Geschäftsführer war. Randnummer 59 Zum Zeitpunkt der Übernahme der Einrichtungen in M2 durch den Beklagten zu 2) verfügten beide Einrichtungen kündigungsbedingt über keine Einrichtungsleiter, die Pflegedienstleitung im SWP M2 hatte 550 Überstunden, die Heimaufsicht hatte Belegungsstopps in beiden Häusern verfügt, zahlreiche Mitarbeiter waren erkrankt und es waren gravierende Pflegemängel und das Fehlen von Medikamentenblättern festzustellen. Damit befanden sich die Einrichtungen in einer äußerst kritischen Situation, die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch zu keinen ernstlichen Konsequenzen seitens der Krankenkassen und oder der Heimaufsicht geführt hatten. Erst im weiteren Verlauf spitzte sich die Situation in den Heimen immer weiter zu, ohne dass der Beklagte zu 2) oder ihm unterstellte Mitarbeiter irgendwelche Maßnahmen ergriffen hätten, um diesen Zustand zu ändern. Zwar hatte der Beklagte zu 2) offenbar die kritische Situation erkannt und am 04.02.2013 Frau H1 zur Aufklärung und Aufarbeitung der Vorgänge nach M2 entsandt. Frau H1 hat sodann weisungsgemäß einen Maßnahmeplan gemäß Anlage K 90 erstellt, die bestehenden Probleme aufgezeigt und Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Diese Maßnahmen sind sodann erfolgreich von den Beklagten zu 2) nicht umgesetzt worden. Anfang März 2013 gingen dem Beklagten zu 2) die Prüfberichte des MDK hinsichtlich der Prüfung im Februar 2013 zu (Anlagen K 93 und K 95). Aus diesen war ersichtlich, dass in den Einrichtungen erhebliche personelle, organisatorische, sowie pflegerische Defizite und Probleme bei der Medikamentenausgabe bestanden. Basierend auf diesen Prüfberichten haben die Landesverbände der Pflegekassen sodann mit Schreiben vom 19.03.2013 (Anlagen K 101 und 102) der Klägerin die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben und zu einem Gespräch am 07.05.2013 eingeladen. Aufgrund der übersandten Berichte waren für den Beklagten zu 2) die großen Probleme zu erkennen. Dennoch weist das Protokoll der Sitzung des Finanz- und Prüfungsausschusses vom 21.03.2013, an der der Beklagte zu 2) teilgenommen hat, folgende Erklärung aus: „Die Einrichtung M2 stand im Fokus aufgrund von Qualitätsproblemen; nach einer Prüfung hat sich ergeben dass diese nicht zu kritisch sind. Herr H. wurde Unterstützung seitens der HV angeboten, die er aber abgelehnt hat, da er sehr zuversichtlich ist, dass die Entwicklung seines Regionalbereiches betrifft.“ Hätte der Beklagte zu 2) die Prüfberichte des medizinischen Dienstes zur Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, diese Einschätzung des Regionalleiters H. völlig falsch und in keiner Weise mit den Berichten von Frau H1 vom Februar 2013 (Anlage K 90) in Übereinstimmung zu bringen ist. Dennoch hat der Beklagte zu 2) in der Aufsichtsratssitzung vom 24.04.2013 (Protokoll als Anlage K 105) die Hoffnung geäußert, den Belegungsstopp in M2 in der aktuellen Woche aufgehoben zu bekommen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten zu 2) nicht vorgetragen, worauf sich diese positive Prognose zum damaligen Zeitpunkt gestützt hat. Ausweislich des Vermerkes der Heimaufsicht über das Treffen am 07.05.2013 (Anlage K 108) und des Berichtes von Frau B. an den Beklagten 2) gemäß Anlage K 109 wurden in diesem Termin zum einen konkrete Maßnahmen besprochen, um die Qualität zu verbessern und mit der Knappschaft vereinbart, dass dieser alle 3 Monate ein Sachstandsbericht zur Umsetzung der Maßnahmen zugeleitet wird. Frau B. hat sodann angekündigt, dass ein Termin mit der Heimaufsicht in ca. 4 Wochen stattfinden soll um
  10. Erfolgserlebnisse mitbringen zu können. Gleichzeitig hat Frau B. in diesen Vermerk darauf hingewiesen, dass die Pflegekassen sich bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages beschäftigen. Entsprechend war für den 08.07.2013 ein Gespräch zwischen Vertretern der Geschäftsführung der Klägerin und der Heimaufsicht geplant. Dieser Termin wurde sodann seitens des in M2 tätigen Einrichtungsleiters per Mail abgesagt, da kein Vertreter der Klägerin aus H. anreisen würde. Gleichzeitig stellte die Heimaufsicht fest, dass die im Rahmen des Anhörungsterminen am 07.05.2013 von Frau B. gemachten Zusagen nicht eingehalten worden sind. Aus diesem Grunde wurde eine weitere Qualitätsprüfung für den Juli 2013 anberaumt (vergleiche Anlage K 111). Randnummer 60 Nach Einschätzung der Kammer war dieser Geschehensablauf zwischen dem 07.05.2013 und dem 08.07.2013 ausschlaggebend für die Überzeugung der Heimaufsicht und der Krankenkassen, dass eine Veränderung in den Einrichtungen in M2 kaum zu erzielen sein wird, insbesondere da die Zusagen der Klägerin vom 07.05.2013 nicht eingehalten worden sind. So hat der Zeuge I. berichtet, dass Herr M3 von der Heimaufsicht den Einrichtungen in M2 vorgeworfen habe, dass die Ratschläge und Anweisungen der Heimaufsicht nicht umgesetzt worden sind, insbesondere die aus dem Gespräch im Mai
  11. Im Mai 2013 war nach den vorangegangenen Ereignissen für jeden, der mit den Einrichtungen in M2 beschäftigt war, erkennbar, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Insbesondere für den Beklagten zu 2) konnte aufgrund des Berichtes von Frau B. über das Treffen vom 07.05.2013, in dem diese darauf hinweist, dass die Pflegekassen sich bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages beschäftigen, kein Zweifel daran bestehen, dass nunmehr dringender Handlungsbedarf vorlag. Dennoch ist hat der Beklagte zu 2) keinerlei Maßnahmen ergriffen oder vorgetragen, mit denen eine Qualitätsverbesserung nach dem 07.05.2013 erreicht werden sollte. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht dargelegt, warum – offensichtlich entgegen einer Vereinbarung mit der Heimaufsicht – zu dem Gespräch am 08.07.2013 niemand aus der Konzernzentrale angereist ist. Vielmehr hat der Zeuge I. ausgesagt, dass Frau B. spätestens am 01.07.2013 für die Einrichtungen in M2 nicht mehr zuständig war, womit eine weitere Schwächung des Standortes einher gegangen sein dürfte. Entsprechend hat der Zeuge I. weiter ausgesagt, dass im Juli 2013, als er M2 übernommen hat, dort chaotischer Zustände herrschten und die bei der Prüfung im Juli 2013 behaupteten Pflegemängel berechtigt waren. Randnummer 61 Die Missstände, die zwischen Mai und Juli 2013 entstanden sind, die – nicht eingehaltenen - Zusagen von Frau B. in dem Gespräch am 07.05.2013 und das mangelnde Engagement der Konzernleitung, das sich aus ihrem Fernbleiben zu dem Termin am 08.07.2013 ergeben hat, hat nach der Überzeugung der Kammer dazu geführt, dass ab dem 16.07.2013 eine anlassbezogene Prüfung der Einrichtungen durch den MDK stattfand, dessen Ergebnis sodann in der Ankündigung der Betriebsuntersagungsverfügung von 25.07.2013 und der später verfügten Schließung der Heime gipfelte. Randnummer 62 Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass bei einem rechtzeitigen Eingreifen des Beklagten zu 2) ab Mai 2013 die Schließung der Heime hätte verhindert werden können. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass erst nach der Schließungsandrohung vom 25.07.2013 begonnen wurde, die Pflegequalität zu verbessern. Dies sei durch Unterstützung von eigenem Personal aus anderen Einrichtungen gelungen. Nach etwa 4 Wochen seien die Einrichtungen prüfsicher gewesen, d.h. alle Anforderungen die von der Heimaufsicht und dem MDK gestellt wurden, seien erfüllt worden. Zum 30.11.2013 seien die Einrichtungen dann perfekt gewesen. Dies bedeutet, dass bei einem rechtzeitigen Eingreifen des Beklagten zu 2) und oder ihm unterstellter Personen im Mai 2013 bis zu dem vereinbarten Termin am 08.07.2013 deutliche Verbesserungen in der Pflege hätten erzielt werden können, die dann vermutlich die Schließungsandrohung vom 25.07.2013 verhindert hätten. Diese Einschätzung teilt offenbar auch der Beklagte zu 2). Denn mit Schreiben vom 15.06.2016 (Anlage K 137, Seite 3) teilt der Beklagte zu 2) der Klägerin mit: „Nachdem Herr T. seine Vorstandstätigkeit durch eine Erklärung am 15.06.2013 niedergelegt hatte, bestanden gleichwohl, jedenfalls dem Grunde nach, die Möglichkeiten, die späteren Schließungsverfügungen vom 12.09.2013 zu verhindern bzw. abzuschwächen. Das ergibt sich schon daraus, dass es am 07.05.2013 bei der für die Pflegekassen zuständigen und tätigen Knappschaft eine mündliche Anhörung gab, in der Umsetzungen zu den aufgetretenen Mängeln in den beiden Einrichtungen mit entsprechenden Umsetzungsterminen vereinbart worden sind.“ Anhaltspunkte dafür, warum trotz dieser Erkenntnis nichts und niemand bei der Klägerin tätig wurde, um die Pflegemängel abzustellen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 63 Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass diese aufgezeigten Unterlassungen des Beklagten zu 2) so gravierend sind, dass mögliche Unterlassungen des Beklagten zu 1) im Zeitraum bis Januar 2013 nicht ins Gewicht fallen und hier hinter zurückstehen. Die zunehmenden Pflegemängel ab Februar 2013, das Desinteresse gegenüber den Ankündigungsbescheiden der Krankenkassen und der Heimaufsicht und die Nichtbeachtung der fundierten Einschätzung eigener Mitarbeiterinnen zur Behebung der Mängel ab diesem Zeitpunkt waren so gravierend, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen möglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden hierdurch entfällt. Zwar wirkten die möglichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) auch nach dem Januar 2013 noch fort. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) überwiegt den des Beklagten zu 1) jedoch so weit, dass letzterer dahinter zurücktritt. Denn trotz Kenntnis aller Fakten und der Möglichkeit, binnen weniger Wochen Abhilfe zu schaffen, wurde seitens des Beklagten zu 2) nichts entsprechend Zielführendes unternommen. Randnummer 64 (2.)

§ 43Abs. 2 Gmb

HG Randnummer 65 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer der M1 M2 GmbH und Senioren – Wohnpark M2 GmbH. Randnummer 66 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche der beiden Betreibergesellschaften der Klägerin am 03.08.2015 (Anlage K2) und/oder 26.09.2016 (Anlagenkonvolut K 56 und K 57) wirksam abgetreten worden sind. Denn unstreitig sind die durch die Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) im Geschäftsjahr 2012/2013 begangen worden. Zum 17.06.2013 ist der Beklagte zu 1) aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschieden. Sodann haben die Gesellschafterversammlungen der Betreibergesellschaften dem Beklagten zu 1) am 28.09.2013 ohne Einschränkungen für das am 30.06.2013 endende Geschäftsjahr gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG entlastet. Diese Entlastung hat zur Folge, dass die Klägerin mit Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus § 43 Abs.2 GmbHG präkludiert ist (Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG, 8. Aufl. 2015, Rn 30 mit weiteren Nachweisen aus Rspr. und Literatur). Randnummer 67 Soweit die Klägerin vorträgt, die Entlastungen seien ohne Befugnis des jeweiligen Zeichners hierzu gezeichnet worden, ist ihr Vortrag unverständlich. Die Entlastungen des Beklagten zu 1) sind nach seinem unbestrittenen Vortrag und entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlungen der Betreibergesellschaften erfolgt. Soweit die Klägerin vortragen will, dass andere Organe (der Beklagte 2)? und/oder der Prokurist Herr M1?) die Entlastung erteilt haben, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Insoweit fehlt es an detaillierten Vortrag zu der Frage, wer die Entlastung des Beklagten zu 1) beschlossen hat. Auch sind die entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen, aus denen sich dieses ergeben könnte, von der Klägerin auch nicht vorgelegt worden. Randnummer 68 Der Entlastungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 1) konnte auch nicht wirksam mit Gesellschafterbeschlüssen vom 15.12.2016 (Anlagenkonvolut K 123) aufgehoben werden. Bei der Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH handelt es sich um eine einseitige körperschaftsrechtliche Erklärung, deren Wirkung mit wirksamer Beschlussfassung eintritt. Der Beschluss bedarf keiner „Ausführung“ durch zusätzliche Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem zu Entlastenden. Aus diesem Grunde kann die Entlastungswirkung allenfalls entfallen, wenn der Gesellschafterbeschluss erfolgreich angefochten wird. Widerruflich ist die Entlastung dagegen nicht (Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl. 2017, § 46 GmbHG, Rn 41). Randnummer 69 Im übrigen besteht aus den unter (I.) (1.) genannten Gründen kein Zurechnungszusammenhang zwischen ist einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden. Randnummer 70 (II.) Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 2) Randnummer 71 (1.)

§ 93Abs.2 Akt

G Randnummer 72 Die Klägerin hat keinen Anspruch den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz. Randnummer 73 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) seine Pflichten als Vorstand der Klägerin und/oder aus seinem Dienstvertrag verletzt hat. Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) sind verwirkt. Randnummer 74 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 2014, 1230). Erforderlich ist damit zum einen das sogenannte Zeitmoment, d.h. seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein. Zum anderen muss durch das sogenannte „Umstandsmoment“ ein Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten geschaffen worden sein, d.h. dieser muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen. Randnummer 75 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf behauptete Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 2) im Zeitraum November 2012 bis September

  1. Geltend gemacht hat die Klägerin ihre Ansprüche mit Schriftsatz vom März
  2. Die Klägerin hat demnach die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche 4 Jahre lang nicht eingefordert. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment zu erfüllen. Randnummer 76 Darüber hinaus hat die Klägerin sich in diesen 4 Jahren gegenüber dem Beklagten zu 2) so verhalten, dass dieser nicht damit rechnen musste wegen der Vorgänge, die zur Schließung der Einrichtungen in M2 geführt haben, von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten: Randnummer 77 Zwischen den Parteien unstreitig – wenn auch näherer Vortrag beider Parteien zu den genauen Zeitpunkten fehlen – ist der Beklagte zu 2) in jedem Jahr als Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften in M2 gemäß § 46 Abs. 5 GbmHG entlastet worden. Diese Entlastung ist von der Klägerin zwar mit Beschluss vom 15.12.2016 wieder aufgehoben worden. Zur Wirksamkeit dieser Aufhebungsbeschlüsse kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiterhin unstreitig ist dem Beklagten zu 2) in den Hauptversammlungen der Klägerin vom 31.10.2014 und 30.10.2015 als Vorstand der Klägerin für die Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 Entlastung erteilt worden. Der Beklagte zu 2) hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin ihm große Anerkennung dafür ausgesprochen hat, dass die beiden Einrichtungen in M2 nicht zum 30.11.2013 geschlossen werden mussten, sondern an einen anderen Betreiber übergeben werden konnten. Entsprechend wurde der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) zunächst in 2012 geschlossene Dienstvertrag (Anlage K 36) am 03.09.2015 durch einen neuen Dienstvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2019 ersetzt (Anlage B 2 des Beklagten zu 2)). Schließlich hat die Klägerin selbst in ihrer Klage vom Oktober 2015 und den nachfolgenden Schriftsätzen vorgetragen und betont, dass die Untersagungsverfügungen durch die Heimaufsicht ihre Ursache allein in Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 1) hatten und der Beklagte zu 2) bei Übernahme der Verantwortung für diese Einrichtungen im Juni 2013 keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt habe, die Schließungen zu verhindern. Erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) bei der Klägerin zum 30.06.2016 ist dort offensichtlich ein Umdenken erfolgt. Randnummer 78 Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin konnte und musste der Beklagte zu 2) davon ausgehen, dass ihm von Seiten der Klägerin keinerlei Vorwurf hinsichtlich seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Schließungsverfügungen gemacht wird. Randnummer 79 Es kann nach dem tatsächlichen Geschehensablauf auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin der Sachverhalt rund um die Betriebsuntersagungsverfügungen so unbekannt war, dass ihr erst nach weiteren Recherchen nach dem Ausscheiden des Beklagten 2) dessen Pflichtwidrigkeiten und Unterlassungen bekannt geworden sind. Denn die Klägerin war von allen maßgeblichen Eckpunkten, die auch das Verhalten des Beklagten zu 2) betrafen, informiert. Bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 30.01.2013 wurde die Klägerin über die Personalprobleme in M2 und den bestehenden Belegungsstopp ins Bild gesetzt. Ihr war bekannt, dass der Beklagte zu 1) im Februar 2013 im Urlaub war, sodass seine Verpflichtungen in diesem Zeitraum von den Beklagten zu 2) wahrgenommen wurden. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) im Februar zum CFO ernannt, so dass sie um die alleinige Verantwortung des Beklagten zu 2) für den operativen Bereich wusste. Der Klägerin war bekannt, dass der Beklagte zu 1) ab Mitte Mai nicht mehr als Vorstand für die Klägerin tätig war. Die Klägerin kannte die Androhung der Untersagungsverfügungen vom Juli 2013 ebenso wie die Verfügung vom 12.09.2013, mit der der Betrieb dann schlussendlich untersagt wurde. Der Bescheid vom 12.09.2013 enthielt eine ausführliche Chronologie der Prüfungsergebnisse, sodass die Klägerin unschwer feststellen konnte, in welchem Zeitraum welche Unterlassungen durch den Vorstand erfolgten. Aber auch die Protokolle der Vorstandssitzungen, in denen das Thema „Einrichtungen in M2“ mehrfach diskutiert wurde, wurden dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin jeweils vorgelegt. Der Aufsichtsrat hatte Kenntnis von dem umfangreichen Einsatz von Leasingspersonal in M2, der auf Probleme bei festangestellten Pflegekräften schließen ließ. Schließlich waren dem Aufsichtsrat die Verhandlungen, die der Beklagte zu 2) mit der Heimaufsicht im Zusammenhang mit der angeordneten Schließung der Einrichtungen geführt hat, unstreitig bekannt. Weiterhin hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage gegen den Beklagten zu 1) intensiv mit der Materie um die Vorgänge in M2 befasst, sodass ihr nicht verschlossen geblieben sein kann, welche Vorgänge zwischen Mai und Juli 2013 letztendlich zu den Betriebsuntersagungsverfügungen geführt haben. Randnummer 80 Daran ändert auch die Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 15.6.2016 (Anlage K 137) nichts. Denn in diesem Schreiben stellt der Beklagte zu 2) die Eckpunkte des tatsächlichen Geschehensablaufs dar ohne den Beklagte zu 1) einseitig zu be- und sich selbst wahrheitswidrig zu entlasten. Vielmehr weist der Beklagte zu 2) darauf hin, dass auch nach dem 15.6.2013 wohl die Möglichkeit bestanden hätte, die Schließungsverfügungen zu vermeiden. Damit bestanden nicht erst zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin ausreichend Anhaltspunkte, das Handeln des Beklagten zu 2) zu hinterfragen. Randnummer 81 Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) auch darauf, dass dieser die Entlastung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der M1 M2 und der SWP M2 beschlossen habe. Insoweit ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Unstreitig ist die Entlastung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der beiden Pflegeeinrichtungen von der Gesellschafterversammlung ausgesprochen worden. Ob und wenn ja, in welcher Art und Weise der Beklagte zu 2) die Entlastung ausgesprochen hat, ist nicht detailliert vorgetragen. Insoweit sind auch die Entlastungsbeschlüsse nicht eingereicht worden. Randnummer 82 Im übrigen ist – wie ausgeführt – ein mögliches pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) nicht kausal geworden für den eingetretenen Schaden, so dass auch keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) durch die erklärte Entlastung des Beklagten zu 1) eingetreten ist. Randnummer 83 (III.) Feststellungsantrag Randnummer 84 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) und/oder der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aus den Betriebsuntersagungsverfügungen zu ersetzen, die künftig entstehen können. Wie ausgeführt fehlt der Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und dem eingetretenen Schaden. Dies gilt auch für künftige Schäden. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) sind möglich Ansprüche - auch für künftige Schäden - verwirkt. Randnummer 85 (IV.) Widerklage Randnummer 86 Die Widerklage ist unzulässig. Randnummer 87 Gemäß § 13 Abs. 3 des Dienstvertrages haben die Parteien vereinbart, dass vor der Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden soll. § 13 Abs. 3 Satz 6 des Dienstvertrages lautet: „Wird der Einigungsspruch durch die Vertragsparteien nicht angenommen, steht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen.“ Hieraus folgt, dass die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte erst dann zulässig ist, wenn der Einigungsversuch durch die Vertragsparteien gescheitert ist. Ein solcher Einigungsversuch nach dieser Regelung ist durch den Beklagten zu 1) nicht vorgetragen worden und hat hinsichtlich der Ansprüche des Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Soweit der Versuch einer solchen Einigungsstelle durchgeführt worden ist (vgl. Anlage K 35), hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass dieser Versuch einer außergerichtlichen Klärung nur den Ansprüchen der Klägerin, die diese im vorliegenden Klagverfahren erhebt, gegolten habe. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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