erfordert bei einem Grundstück Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. (Rn.15) 2. Der Anspruch gem. § 2174
aus dem Vermächtnis stellt die schuldrechtliche Grundlage der Übertragung gem. §§ 873, 925
dar, weswegen die Erfüllung des Anspruchs keine vertragliche Einigung voraussetzt. (Rn.17) 3. Die im Vermächtnis vorgesehene Verpflichtung die „Zuwegung“ zu dem zu übertragenden Grundstück „sicherzustellen“, gibt der Erbengemeinschaft gem. §§ 2156, 315 Abs. 1
auf, die Art und Weise der Zuwegung und Erschließung nach billigem Ermessen zu treffen. Die Leistungsbestimmung erfolgt einseitig durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Partei. Es besteht aber kein Anspruch der bestimmenden Partei darauf, dass die andere Partei diese Bestimmung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert. (Rn.20)
dar. Aus Sicht der Klägerin sei diese unbillig, was aber im hiesigen Verfahren nicht entschieden werden müsse. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2018 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von Eißendorf Blatt ... Nr. ... verzeichnete Grundstück (Flurstück ... der Gemarkung Eißendorf mit einer Fläche von 974qm. Belegenheit ... in Hamburg) an die Klägerin aufzulassen, die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im vorbezeichneten Grundbuch zu bewilligen und auf ihre Kosten formgerecht den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zu beantragen bzw. beantragen zu lassen. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Argumentation. Die Erfüllung des Anspruchs setze eine vertragliche Einigung voraus, nicht lediglich die Auflassung. Das Vermächtnis sehe nur die Gesamtleistung der Eigentumsverschaffung samt Sicherstellung der Zuwegung vor, diese sei nicht teilbar. Randnummer 13 Im Termin am 20.02.2020 bezifferten die Parteien den Wert des bebauten Flurstücks 5059 mit ca. 500.000,00 EUR. II. Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auflassung und Eintragung als Eigentümerin aus §§ 2174, 2147, 2058
. Randnummer 15 a. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht, da die im Vermächtnis hierfür vorgesehene Bedingung der Realteilung des Grundstücks erfüllt ist, § 158 Abs. 1
. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagten den Anspruch bereits mit dem notariellen Angebot vom 20.11.2015 erfüllt haben. Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs aus § 2174
erfordert bei einem Grundstück Auflassung und Eintragung (Staudinger/Otte
24). Da die Klägerin bislang nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, ist der Anspruch jedenfalls nicht erfüllt i.S.v. § 362
. Denn der Leistungserfolg (Palandt/Grüneberg, § 362
Rn. 3) ist nicht eingetreten. Dieser erfordert die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (BGH, BeckRS 2018, 22973, Rn 14). Randnummer 16 b. Ob die Bedingungen des Angebots der Beklagten zur Zuwegung annehmbar oder willkürlich sind, ist aus Sicht des Gerichts für die allein streitgegenständliche Eigentumsübertragung nicht relevant. Die Klägerin macht in diesem Verfahren berechtigt eine Teilforderung aus dem Vermächtnis geltend. Für den Gläubiger fehlt eine dem § 266
entsprechende Vorschrift. Er kann – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242
) – Teilforderungen, auch gerichtlich, geltend machen (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, § 266 Rn. 21). Ein den Beklagten drohender Nachteil aus der Teilforderung der Klägerin ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere liegt keine kostenerhöhende Schikane durch Aufspaltung der Forderung in mehrere Teilforderungen vor. Ist dies aber nicht der Fall, ist der Schuldner auch nicht berechtigt, eine vom Gläubiger geforderte Teilleistung zu verweigern (Staudinger/Bittner/Kolbe
38). Randnummer 17 Der Einwand der Beklagtenseite, die Erfüllung des Anspruchs setze eine vertragliche Einigung voraus, greift nicht durch, da die schuldrechtliche Grundlage der Übertragung gem. §§ 873, 925
der Anspruch gem. § 2174
aus dem Vermächtnis selbst ist (vgl. Kroiß/Ann/Mayer,
, Erbrecht, § 2174 Rn. 2). Randnummer 18 c. Dem Anspruch der Klägerin steht auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Die Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstücks kann zwar Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes im Sinn von § 273 Abs. 2
sein (BGH, BeckRS 1956, 31373261), es fehlt aber an einem entsprechenden Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Randnummer 19 Die Beklagten haben sich nicht ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. In dem notariellen Angebot vom 20.11.2015 der Beklagten und der Bindung der Auflassung an den Abschluss der darin enthaltenen Vereinbarung über die Erschließung kann jedoch eine stillschweigende Ausübung gesehen werden, da die Beklagten damit der Klägerin eine Leistung Zug-um-Zug angeboten haben (vgl. Palandt/Grüneberg, § 273 Rn. 19). Es besteht aber kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Abschluss der angebotenen Vereinbarung. Randnummer 20 Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die im Vermächtnis vorgesehene Verpflichtung der Beklagten, die „Zuwegung“ zu dem der Klägerin zu übertragenden Grundstück „sicherzustellen“ den Beklagten gem. §§ 2156, 315 Abs. 1
aufgibt, die Art und Weise der Zuwegung und Erschließung nach billigem Ermessen zu treffen. Die Leistungsbestimmung erfolgt einseitig durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Partei (MüKoBGB/Würdinger, 8. Aufl. 2019,
35). Es besteht aber kein Anspruch der bestimmenden Partei darauf, dass die andere Partei diese Bestimmung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Randnummer 22 Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 1, 47, 48 GKG und § 6 ZPO. Ist ein Grundstück vermacht, so richtet sich der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (OLG Nürnberg, NJW-RR 2012, 1105). Die Parteien haben den tenorierten Wert als realistisch angegeben. Randnummer 23 Gründe, die es erfordern, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.