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LG Hamburg 8. Große Strafkammer 608 KLs 3/17, 608 KLs 3/17 - 5400 Js 54/15 Urteil Umfang der strafrechtlichen Haftung bei Marktmanipulation durch sog.

Umfang der strafrechtlichen Haftung bei Marktmanipulation durch sog. "Scalping"; Einziehung der Erlöse aus den Aktienverkäufen Orientierungssatz 1. Das Versenden von Börsen-Newslettern, in denen tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte nicht hinreichend offengelegt werden, und dadurch ein Kursanstieg und eine Kursstützung von betreffenden Aktien an der Börse bewirkt wird, ist als strafbare Täuschungshandlung anzusehen, die geeignet ist, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken. (Rn.410) 2. Ein solches Verhalten stellt eine strafbare Marktmanipulation durch eine Täuschungshandlung, das sog. „Scalping“, dar. (Rn.413) 3. Auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen mehreren Manipulationshandlungen innerhalb einzelner Tatkomplexe liegt jeweils eine Handlungs- und Bewertungseinheit und damit Tateinheit vor. (Rn.415) 4. Strafschärfend kann der erhebliche Aufwand bei der Durchführung der Taten zu berücksichtigen sein, der auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen lässt. (Rn.445) 5. Die Erlöse aus den Aktienverkäufen in den Tatkomplexen sind Taterträge i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB. (Rn.458) 6. Ein Angeklagter haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. Hiermit wird eine doppelte Inanspruchnahme vermieden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Taterträgen, die die Nebenbeteiligten erlangt haben und die anderen Nebenbeteiligten teilweise übertragen wurden, um dieselben Taterträge handelt, die auch der Angeklagte erlangt hat. (Rn.509) Verfahrensgang nachgehend BGH, 14. Oktober 2020, 5 StR 229/19, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte R. B. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte L. P. wird wegen Marktmanipulation in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 3. Gegen den Angeklagten R. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 526.104,10 € angeordnet. 4. Gegen die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 240.518,88 € angeordnet. 5. Gegen die Nebenbeteiligte I. B. UG wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 285.585,22 € angeordnet. 6. Gegen die Nebenbeteiligte X. G. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 48.772,18 € angeordnet. 7. Gegen die Nebenbeteiligte V. B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 241.005,36 € angeordnet. 8. Der Angeklagte R. B. haftet mit sämtlichen Nebenbeteiligten gesamtschuldnerisch. 9. Die Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 34.167,97 € und V. B. in Höhe von 140.035,18 € gesamtschuldnerisch. 10. Die Nebenbeteiligte I. B. UG haftet auch mit den Nebenbeteiligten X. G. GmbH in Höhe von 14.604,21 € und V. B. in Höhe von 100.970,18 € gesamtschuldnerisch. 11. Die Angeklagten R. B. und L. P. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Vertreter für die Nebenbeteiligte V. B. entstanden sind. Die letztgenannten Kosten trägt die Nebenbeteiligte V. B.. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB. Hinsichtlich des Angeklagten P.: §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten N. B. Gesellschaft mbH und I. B. UG: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten X. G. GmbH und V. B.: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c StGB. Gründe Randnummer 1 I. Überblick Randnummer 2 Die Angeklagten B. und P. sind wegen Marktmanipulation strafbar. Sie haben im Zeitraum von April 2013 bis Juli 2016 gemeinsam in fünf Tatkomplexen wissentlich und willentlich aufgrund eines gemeinsam gefassten entsprechenden Tatplans die Aktienkurse von fünf in Deutschland börsennotierten Gesellschaften manipuliert. Hierbei handelte es sich um die W. S. AG (Fall 1), die G. C. Inc. (Fall 2), die D. M. AG (Fall 3), die C. AG (Fall 4) sowie die M. + P. AG (Fall 5). Randnummer 3 Die Manipulationshandlungen erfolgten informationsgestützt, und zwar entweder in Gestalt von irreführenden Angaben (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung) oder in Gestalt des sog. „Scalpings“ (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG a.F.). In einem Fall begingen die Angeklagten zudem auch eine handelsgestützte Manipulation (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG a.F.). Randnummer 4 Im ersten Tatkomplex (W. S. AG) bewirkten die Angeklagten eine informationsgestützte Kursbeeinflussung, nämlich durch eine irreführende Unternehmensmeldung und daran anknüpfende Newsletter, in denen die bestehenden Interessenkonflikte nicht offengelegt wurden („Scalping“). Randnummer 5 Im zweiten Tatkomplex (G. C. Inc.) veranlassten die Angeklagten ebenfalls die Versendung von werbenden Newslettern, ohne darin einen bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Randnummer 6 Im dritten Tatkomplex (D. M. AG) führten die Angeklagten eine Kursbeeinflussung zum einen informationsgestützt durch sog. „Scalping“ herbei. Hinzu kam in diesem Fall eine handelsgestützte Kursbeeinflussung durch Börsengeschäfte mit abgesprochenen An- bzw. Verkaufspreisen. Randnummer 7 Im vierten Tatkomplex (C. AG) konstruierten die Angeklagten eine manipulierte Sachkapitalerhöhung und veranlassten die Veröffentlichung irreführender Unternehmensmeldungen und die Versendung von Newslettern, in denen der – im Hinblick auf die manipulierte Sachkapitalerhöhung besonders gravierende und spezielle – Interessenkonflikt nicht aufgezeigt wurde. Randnummer 8 Auch im fünften Tatkomplex (M. + P. AG) veranlassten die Angeklagten die Veröffentlichung irreführender Unternehmensmeldungen im Zusammenhang mit einer vorneherein zum Scheitern verurteilten Sachkapitalerhöhung. Randnummer 9 Soweit den Angeklagten mit der Anklage auch die Kursbeeinflussung von Aktien der D. C. AG vorgeworfen wurde (ursprünglich Fall 3 der Anklage), ist das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit den Angeklagten B. und P. im Zusammenhang mit dem Tatkomplex D. M. AG Betrugstaten zu Lasten von Dr. N. und der Zeugin P1 vorgeworfen wurden. Randnummer 10 Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss richteten sich ursprünglich auch gegen den – nunmehr gesondert verfolgten – A. M.. Da sich der Angeklagte M. zu Beginn der Hauptverhandlung allerdings für voraussichtlich noch mehrere Wochen im Krankenhaus befand, hat die Kammer das Verfahren gegen ihn abgetrennt und ausgesetzt. Randnummer 11 Die Entscheidungen zur Einziehung von Wertersatz beruhen darauf, dass sämtliche Taten unter Einschaltung der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG begangen wurden, deren Geschäftsführer der Angeklagte B. ist. Über die N. B. Gesellschaft mbH sowie die I. B. UG erfolgten der Erwerb und die Veräußerung der Aktien. Durch die Veräußerung der von der Kursmanipulation betroffenen Aktien flossen der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG (ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den vorherigen Erwerb der Aktien) insgesamt 526.104,10 € zu. Randnummer 12 Einen Vermögenszufluss in dieser Höhe erlangte auch der Angeklagte B., da er nach freiem Belieben über die Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG verfügte und die Konten der Gesellschaften wie Privatkonten verwendete, ohne eine Trennung von der Vermögenssphäre der Gesellschaften vorzunehmen. Randnummer 13 Von den Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG wurden der Nebenbeteiligten X. G. GmbH 48.772,18 € sowie der Nebenbeteiligten V. B. 241.005,36 € unentgeltlich übertragen. Randnummer 14 Die Angeklagten haben im Rahmen einer gemeinsam verfassten Einlassung geltend gemacht, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Sie hätten stets ernsthafte Sanierungsmaßnahmen ergriffen und eine langfristige Anlagestrategie verfolgt. Zur Beantwortung von Nachfragen waren sie nur im Rahmen der Komplexe 1 (W. S. AG) und 2 (G. C. Inc.) bereit. Die tatsächlichen, urkundlich belegten Vorgänge wurden insoweit nicht von ihnen in Abrede gestellt. Sie haben sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass die Unternehmensmeldung im ersten Tatkomplex nicht irreführend gewesen sei und dass im zweiten Tatkomplex eine hinreichende Offenlegung des Interessenkonflikts erfolgt sei. Randnummer 15 Zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten ist die Kammer insbesondere auf der Grundlage einer umfassenden Urkundenlage gelangt. Hierzu zählen insbesondere Handelsdaten zu den einzelnen Aktienwerten, die Unternehmensmeldungen und Werbe-Newsletter, mittels derer die Kursbeeinflussung erfolgte, Depotauswertungen zu Konten der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG, bei Durchsuchungen sichergestellte elektronische Dokumente, sowie eine Vielzahl von E-Mails, SMS und Gesprächsprotokollen mit Korrespondenz und Kommunikation, an denen die beiden Angeklagten beteiligt waren. Ergänzend hat die Kammer eine Reihe von Zeugen vernommen, darunter den Zeugen R., den Gesellschafter einer vietnamesischen Gesellschaft, deren angeblich beabsichtigte Einbringung in die M. + P. AG Gegenstand von Unternehmensmeldungen war; den Zeugen P2 als damaligen Vorstand der M. + P. AG; den Zeugen K., dem Vorstand der F. N. AG, deren Erwerb einer Option an Aktien der W. S. AG Gegenstand einer Werbekampagne war; sowie den Zeugen F., einen Mitarbeiter der Klosterbrauerei N. GmbH. Das von dieser Brauerei hergestellte „Cannabis-Bier“ spielte eine maßgebliche Rolle in der von den Angeklagten manipulierten Sachkapitalerhöhung im Tatkomplex C. AG. Schließlich hat die Kammer die Ermittlungsführerin S. sehr ausführlich vernommen, die zu sämtlichen Komplexen umfassende Angaben zu ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren gemacht und dabei insbesondere erläutert hat, wie die vorgenannte Urkunden erlangt wurden und auf welchem Weg Unternehmensmeldungen und Bewerbungen für die verschiedenen Gesellschaften veröffentlich bzw. verbreitet wurden. Darüber hinaus hat sie aber auch über ihre Recherchen berichtet, die auf eine Überprüfung der Umsetzung der von den Angeklagten angekündigten geschäftlichen Vorhaben gerichtet waren, die aber regelmäßig unergiebig blieben, da sich keine diesbezüglichen Anzeichen – wie z.B. entsprechende Geschäftskorrespondenz oder ähnliches – hätten auffinden lassen. Schließlich wurde eine Reihe von Charts in Augenschein genommen, die die Kursverläufe an den jeweiligen deutschen Börsen der hier verfahrensgegenständlichen Aktien belegten und veranschaulichten. Randnummer 16 Gespräche, die auf eine Verständigung gem. § 257c StPO gerichtet waren, sind nicht geführt worden. Randnummer 17 Zur besseren Übersicht wird der weiteren Darstellung das folgende Inhaltsverzeichnis vorangestellt: Randnummer 18 I. Überblick 4 II. Zur Person 10 1. Angeklagter R. B. 10 2. Angeklagter L. P. 14 III. Zur Sache 15 1. Wohnbau W. S. AG 15

  1. a)Die Zielgesellschaft 15
  2. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 16
  3. c)Pressemitteilung der F. N. AG 16
  4. d)Versand von Börsen-Newslettern 18
  5. e)Kurseinwirkung und Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 20 2. G. C. Inc. 21
  6. a)Die Zielgesellschaft 21
  7. b)Auftrag für eine Bewerbungskampagne 21
  8. c)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 22
  9. d)Versand von Börsen-Newslettern 22
  10. e)Kurseinwirkung 24
  11. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 25 3. D. Maschinenfabrik M. AG 25
  12. a)Die Zielgesellschaft 25
  13. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 26
  14. c)Abgesprochene Börsengeschäfte 26
  15. d)Bewerbung der Aktien 29
  16. e)Kurseinwirkung 38
  17. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 40 4. C. AG 40
  18. a)Die Zielgesellschaft 41
  19. b)Erwerb von Aktien und Ersetzung von Aufsichtsrat und Vorstand 41
  20. c)Irreführende Unternehmensmeldungen 41
  21. d)Bewerbung der Aktien 47
  22. e)Kurseinwirkung 50
  23. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 51 5. M. + P. AG 52
  24. a)Die Zielgesellschaft 52
  25. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft 52
  26. c)Irreführende Unternehmensmeldungen 52
  27. d)Kurseinwirkung 59
  28. e)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft 60 IV. Beweiswürdigung 60 1. Wohnbau W. S. AG 61 2. G. C. Inc. 64 3. D. Maschinenfabrik M. AG 65 4. C. AG 67 5. M. + P. AG 73 6. Fallübergreifende Beweiswürdigung 76 7. Mittäterschaftliches Vorgehen 77 V. Rechtliche Würdigung 79 1. Anwendung des WpHG in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung 79 2. Marktmanipulation durch irreführende Angaben 80 3. Handelsgestützte Marktmanipulation 81 4. Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung („Scalping“) 81 5. Einheitliche Taten in den fünf Tatkomplexen 82 VI. Strafzumessung 83 1. Angeklagter B. 83 2. Angeklagter P. 86 VII. Einziehung 87 1. Angeklagter B. 87
  29. a)Erlöse aus Aktienverkäufen 88
  30. b)Änderung der eigenen Vermögensbilanz 89
  31. c)Keine abzugsfähigen Aufwendungen 90 2. Angeklagter P. 91 3. Nebenbeteiligte N. B. Gesellschaft mbH 91 4. Nebenbeteiligte I. B. UG 91 5. Nebenbeteiligte X. G. GmbH 92 6. Nebenbeteiligte V. B. 93 7. Gesamtschuldnerische Haftung 94 VIII. Anträge nach Fristablauf 95 1. Antrag gem. Anlage 87 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 95 2. Antrag gem. Anlage 88 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 96 3. Antrag gem. Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 96 4. Antrag gem. Anlage 90 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018 97 5. Antrag gem. Anlage 100 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Oktober 2018 98 6. Antrag gem. Anlage 102 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 98 7. Antrag gem. Anlage 103 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 98 8. Antrag gem. Anlage 104 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 99 9. Antrag gem. Anlage 105 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. November 2018 99 IX. Kosten 99 Randnummer 19 II. Zur Person Randnummer 20 1. Angeklagter R. B. Randnummer 21 Der Angeklagte R. B. wurde... 1970 in H. geboren, verbrachte seine Schulzeit aber in B., wo er den Angeklagten P., einen damaligen Mitschüler, der in derselben Straße wohnte, kennenlernte und sich mit ihm anfreundete. Nach dem Abitur machte B., der seine ersten kleineren Börsengeschäfte schon als Teenager vorgenommen hatte, eine Banklehre, um mehr Erfahrung im Bereich des Wertpapierhandels zu bekommen. Nach Abschluss der Banklehre und einem Jahr Bundeswehr studierte er Jura. Noch während dieses Studiums, das er 1997 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, gründete B. 1995 eine Aktiengesellschaft, nämlich die B. AG, die im Bereich des Wertpapierhandels tätig war. Nach einigen Jahren geriet das Unternehmen jedoch in die Krise und meldete schließlich Insolvenz an. Im Zuge dessen sah sich B. auch persönlich erheblichen Zahlungsforderungen ausgesetzt. Randnummer 22 Zusammen mit P., den er zwischenzeitlich zufällig wieder getroffen und mit dem er dabei eine gemeinsame geschäftliche Aktivität verabredet hatte, baute B. im Jahre 2002 anschließend eine neu übernommene Gesellschaft auf. Hierbei handelte es sich um die im Jahre 1996 gegründete M. z. V. Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte B. wurde, während P. als Assistent der Geschäftsleitung arbeitete. Auch mit dieser Gesellschaft wurde B. im Bereich des Wertpapierhandels tätig. Dabei zeigte er hohe Risikobereitschaft und agierte im hochspekulativen Segment des Aktienmarktes. Hiervon erhoffte B. sich möglichst hohe und zudem schnell zu erzielende Gewinne, u.a. auch um die diversen Schuldtitel bedienen zu können. Randnummer 23 Im Jahre 2003 erwarb B. zusammen mit seinem Geschäftspartner P. die zuvor als Vorratsgesellschaft gegründete M1 V. Gesellschaft mbH, die umfirmiert wurde in M. C. GmbH. Diese neu übernommene Gesellschaft war faktisch Nachfolgerin der M. z. V. Gesellschaft, die später, nämlich im Jahre 2006, wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. Gesellschafterin der M. C. GmbH wurde nach der Übernahme zu 60 % die N. B. Gesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des B., die Nebenbeteiligte V. B., ist. Die übrigen Gesellschaftsanteile der M. C. GmbH hielt die Ehefrau des Angeklagten P., Frau B. P.. Zu Geschäftsführern wurden die Angeklagten B. und P. bestellt. Das Geschäftsfeld der Gesellschaft erstreckte sich wiederum auf den Wertpapierhandel. Im Jahr 2011 oder 2012 wurde die M. C. GmbH gelöscht. Randnummer 24 Der Angeklagte B. ist alleiniger Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, unter deren Einschaltung die hier verfahrensgegenständlichen Taten begangen wurden, nämlich Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH und der I. B. UG. Die N. B. Gesellschaft mbH ist seit dem 9. Juli 2003 unter dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Einzige Gesellschafterin der N. B. Gesellschaft mbH ist V. B.. Die I. B. UG wurde am 17. April 2015 im Handelsregister eingetragen. Einzige Gesellschafterin ist wiederum V. B.. Randnummer 25 B. lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, von denen die jüngsten Söhne in den Jahren 2011 und 2014 geboren wurden, in H1. Die Familie bewohnt ein 130 qm großes Einfamilienhaus auf einem ca. 600 - 700 qm großen Grundstück, das im Eigentum der X. G. GmbH steht. Maßgebliche Gesellschafterin der X. G. GmbH ist die N. B. Gesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin, wie dargelegt, Frau V. B. ist. Randnummer 26 Der Angeklagte B. ist einschlägig vorbestraft. Randnummer 27 Am 13. Juni 2003 verurteilte ihn das Landgericht H1 wegen Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung, wegen falscher Angaben in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil im Ausspruch über eine der Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, verurteilte ihn das Landgericht aufgrund der erneut durchgeführten Verhandlung am 4. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 €. Randnummer 28 Am 25. Februar 2009 verurteilte das Landgericht H1 den Angeklagten B. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in drei Fällen (...). Der Verurteilung vom 25. Februar 2009 lagen drei Fälle von Kurs- und Marktpreismanipulation zu Grunde, in denen der Angeklagte B. gemeinsam mit dem Angeklagten P. Aktien eines insolventen Börsenunternehmens günstig erwarb, anschließend den Kurs der betreffenden Aktie durch inhaltlich unwahre Pressemitteilungen über angebliche Pläne zur Sanierung des Unternehmens nach oben manipulierte und die erworbenen Aktien sodann gewinnbringend über die Börse verkaufte. Tatobjekte waren damals die G. & M. AG i.L., die B. V. V. AG i.K. und die S. S. AG i.A. Im Einzelnen: Randnummer 29 Im Fall der G. & M. AG i.L. ging der Angeklagte B. arbeitsteilig mit dem Angeklagten P. und weiteren Personen in der Weise vor, dass ein „lnvestorenteam" um B. im Jahr 2002 25 % der Aktien der G. & M. AG i.L. – insgesamt 12.329.930 Aktien zum Preis von 0,03 € pro Aktie, insgesamt somit für 369.897,90 € – von einer anderen Gesellschaft erwarb und hierbei vorspiegelte, dass man eine Sanierung der insolventen G. & M. AG plane. Plangemäß lancierte der Angeklagte B. u.a. Artikel im Handelsblatt, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Financial Times Deutschland über die angeblich bevorstehende Sanierung, die tatsächlich nie geplant war. Durch die Veröffentlichungen stieg der Kurs der Aktie der G. & M. AG i.L. Im Wege von sukzessive vorgenommenen Veräußerungen der Aktie der G. & M. AG i.L. erlöste der Angeklagte B. insgesamt einen Betrag von 970.095,90 €. Randnummer 30 Im Jahr 2003 wurde in ähnlicher Weise mit der noch wesentlich größeren B. V. V. AG i.K. verfahren. Auch hier erwarb der Angeklagte B. zunächst 1.134.500 der Aktien der B. V. V. AG i.K., insgesamt einen Anteil von rund 7,7 % am B. V. V.. In der Folge lancierten die Angeklagten B. und P. gemeinsam mit einem weiteren Mittäter über Pressemitteilungen Berichte u.a. im Weser-Kurier, in der Börsen-Zeitung und im Hamburger Abendblatt, wonach eine Investorengruppe die B. V. wieder beleben wolle. Tatsächlich war dem Angeklagten B. und den Mittätern klar, dass eine Sanierung der B. V. V. AG i.K. angesichts ihrer nur beschränkten eigenen finanziellen Mittel sowie ihrer geringen Kontakte zu etwaig interessierten und vor allem auch zahlungskräftigen Investoren nicht realisierbar war. Durch die lancierte Berichterstattung stieg der Kurs der Aktie der B. V. V. AG i.K., was die Angeklagten für gewinnbringende Verkäufe der Aktie ausnutzten. Im Ergebnis standen den Kosten für Käufe der Aktie in Höhe von 422.767,60 € Verkaufserlöse in Höhe von 649.168,06 € gegenüber. Randnummer 31 Im Jahr 2004 war die S. S. AG i.A. Gegenstand einer von den Angeklagten B., P. und einem weiteren Mittäter begangenen Kursmanipulation. Zu diesem Zweck erwarb der Angeklagte B. zunächst ein Aktienpaket mit 402.604 Aktien der S. S. AG i.A., rund 84 % aller Aktien, zum Preis von 35.000 €. In der Folge erwarb er noch weitere Aktien. Die Tätergruppe sorgte sodann durch ein Gespräch mit der Redaktion der Nordsee-Zeitung für eine Berichterstattung, wonach ein griechisch-zypriotischer Reeder Interesse an der Gesellschaft habe. Tatsächlich hatte es Gespräche mit dem Reeder gegeben. B. und seinen Mitstreitern war indessen von Anfang an klar, dass diese Gespräche keinen Erfolg versprachen, da sie nicht von der notwendigen Ernsthaftigkeit getragen waren. Zudem wurde zum Schein ein Verkauf eines großen Teils der zuvor erworbenen Aktien zu einem willkürlich völlig überhöhten Kaufpreis an eine T. R. GmbH vorgenommen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mittäter war. Die von der T. R. GmbH daraufhin herausgegebene Mitteilung, wonach die S. S. AG i.A. entschuldet und als börsennotiertes Unternehmen weitergeführt werden solle, führte ebenfalls zu einer erheblichen Kurssteigerung. Indessen hatten B. und seine Mitstreiter in Wahrheit nicht die Absicht, das insolvente Unternehmen zu sanieren. Im Ergebnis erwarb der Angeklagten B. Aktien der S. S. AG i.A. für 142.309,44 € und verkaufte die Aktien für insgesamt 316.085,02 €. Randnummer 32 Für die drei Taten setzte das Landgericht H1 in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 Einzelstrafen von zwei Jahren für den Fall 1 (G. & M. AG i.L.), und jeweils einem Jahr und neun Monaten für die Fälle 2 (B. V. V. AG i.K.) und 3 (S. S. AG i.A.) fest. Aus den Einzelstrafen für die Fälle 1 und 2, die sich in den Jahren 2002 und 2003 ereigneten, bildete das Landgericht unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts H1 vom 4. Mai 2004 sowie unter Einbeziehung der dort und im Urteil des Landgerichts H1 vom 13. Juni 2003 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die für den Fall 3 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnte und die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, trat neben die Gesamtfreiheitsstrafe. Gegen die Angeklagten B. und P. ordnete das Landgericht zudem gesamtschuldnerisch den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 1.723.947,02 € an. Randnummer 33 Der Angeklagte B., der während des Verfahrens... bereits fünf Monate in Untersuchungshaft war, trat seine Haftstrafe im Sommer 2009 an, wobei er nach etwa sechs Monaten im geschlossenen Vollzug in den offenen Vollzug verlegt wurde. Er verbüßte die Strafe bis Ende 2011 im offenen Vollzug, dann wurde die Vollziehung der Reststrafe bis zum 28. Dezember 2015 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 8. Februar 2016 wurde der Strafrest erlassen. Randnummer 34 Gegen den Angeklagten B. bestehen titulierte Forderungen in Höhe eines mittleren einstelligen Millionenbetrags. Diese resultieren nach wie vor überwiegend aus seiner Tätigkeit bei der B. AG, aus der Übernahme von Bürgschaften für Darlehen und aus dem gegen ihn angeordneten Verfall. B. bezieht als Geschäftsführer der I. B. UG ein Gehalt in Höhe von 1.800 € brutto. Randnummer 35 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den in das Verfahren eingeführten Feststellungen im Urteil des Landgerichts H1 vom 25. Februar 2009 (...) und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 27. Juni 2017. Randnummer 36 2. Angeklagter L. P. Randnummer 37 Der Angeklagte L. P. wurde... 1969 in B. geboren, wo er aufwuchs und seinen Realschulabschluss machte. Anschließend absolvierte er in Bremen eine Lehre als Kommunikationselektroniker und arbeitete dann auch in diesem Bereich. Dabei übersiedelte er nach B1, wo er bis 1997 bei der Telekom im Bereich des Personalmanagements tätig war. Im Anschluss zog P. nach M. und eröffnete dort ein Restaurant mit einem angeschlossenen Weinhandel. Nach dem Aufbau dieses Betriebes ging er wieder zurück ins Rheinland, wo er beim dortigen TÜV freiberuflich die Zertifizierung von Unternehmen koordinierte. Randnummer 38 Der Kontakt zu seinem Schulfreund R. B. war trotz der räumlichen Entfernung nie abgerissen. Im Jahr 2000 entschloss sich P. zu einem erneuten beruflichen Wechsel, um mit B. zusammen im Bereich des Wertpapierhandels zu arbeiten. Dabei half er – allerdings vergeblich – zunächst mit, die B. AG zu sanieren, bevor er Assistent der Geschäftsleitung der M. zweite V. Gesellschaft mbH und anschließend Geschäftsführer der M. C. GmbH wurde. Randnummer 39 Als die M. C. GmbH im Jahr 2009 nach der Verurteilung und der auch gegen die Gesellschaft gerichteten Verfallsanordnung nicht mehr zu halten war, begann P. an der von B. als Geschäftsführer geführten N. B. Gesellschaft mbH mitzuwirken. Hier war er unter anderem im Bereich Back-Office und für die Vorbereitung von Geschäftsterminen zuständig. Randnummer 40 P. ist im Frühjahr 2018 zum Vorstand der M. + P. AG und außerdem zum Vorstand der D. M. AG bestellt worden. Bezüge erhält er aus diesen Funktionen derzeit allerdings nicht und hat auch im Übrigen nach seinen Angaben keine Einkünfte und kein Vermögen. Randnummer 41 P. ist verheiratet, hat keine Kinder, und lebt mit seiner Ehefrau in H1 in einer Mietwohnung, für die monatlich 1.200 € Miete zu zahlen ist. Seine Ehefrau verdient ca. 2.800 € netto pro Monat. Randnummer 42 Auch der Angeklagte P. ist einschlägig vorbestraft. Das Landgericht H1 verurteilte ihn am 25. Februar 2009 im Zusammenhang mit den bereits geschilderten Vorgängen um die G. & M. AG i.L., die B. V. V. AG i.K. und die S. S. AG i.A. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation in Tateinheit mit Insiderhandel in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 4. März 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 18. März 2014 wurde die Strafe erlassen. Randnummer 43 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den Feststellungen im Urteil des Landgerichts H1 vom 25. Februar 2009 und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 20. Juni 2017. Randnummer 44 III. Zur Sache 1. W. S. AG Randnummer 45
  32. a)Die Zielgesellschaft Randnummer 46 Die seit 1979 bestehende W. S. AG war eine im Bereich des Baus von Wohngebäuden tätige Gesellschaft. Seit dem Jahr 1999 befand sie sich in einem Insolvenzverfahren. Im Jahresabschluss für das Jahr 2010 wies die Gesellschaft einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über 17 Mio. € sowie Verbindlichkeiten von über 18 Mio. € aus. Randnummer 47 Die Aktien der W. S. AG, die im Freiverkehr der Börsen Stuttgart (Heimatbörse), Berlin, Düsseldorf und Hamburg gehandelt werden konnten, erzielten Anfang des Jahres 2013 nur sehr geringe Umsätze. Von Januar bis einschließlich März 2013 gab es vereinzelte Käufe und Verkäufe der Aktie an der Börse Berlin zu Kursen zwischen 0,30 € und 0,52 €, wobei die Aktie im Januar 2013 überhaupt nur an vier Tagen, im Februar 2013 an sechs Tagen und im März 2013 an fünf Tagen gehandelt wurde. Randnummer 48
  33. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 49 Im Zeitraum zwischen dem 10. April und dem 22. Mai 2013 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der W. S. AG. Als Käuferin trat die vom Angeklagten B. als Geschäftsführer geführte N. B. Gesellschaft mbH auf. Randnummer 50 Die N. B. Gesellschaft mbH erwarb in diesem Zeitraum 42.350 Aktien der W. S. AG und wendete hierfür 56.397,53 € auf. Der Kurs der Aktie stieg in diesem Zeitraum, bedingt durch die erhöhte Nachfrage, von 0,55 € am 10. April 2013 auf 5,95 € am 22. Mai 2013. Randnummer 51
  34. c)Pressemitteilung der F. N. AG Randnummer 52 Am 21. Mai 2013 veröffentlichte und verbreitete der Vorstand der F. N. AG, der Zeuge K., eine Ad-hoc-Mitteilung mittels des Börsendienstleisters DGAP-News, wonach sich die F. N. AG eine Kaufoption zum Erwerb eines maßgeblichen Pakets von Aktien der W. S. AG gesichert habe. Diese Mitteilung war in Wirklichkeit vom Angeklagten B. veranlasst worden und war inhaltlich irreführend, weil die F. N. AG, wie die Angeklagten wussten, in Wirklichkeit nicht ernsthaft erwog, eine solche Option auch auszuüben und nicht einmal in der Lage war, die Kaufoption auszuüben. Mit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung verfolgten die Angeklagten ausschließlich das Ziel, den Aktienkurs der W. S. AG durch die Erzeugung einer Fehlvorstellung der Marktteilnehmer über die Werthaltigkeit der Aktienoption in die Höhe zu treiben. Im Einzelnen: Randnummer 53 B. und der Vorstand der F. N. AG, der Zeuge K., kannten sich seit dem Jahr 2006. Unter dem Datum 14. Mai 2013 unterzeichneten der Angeklagte B. und der Zeuge K. tatsächlich eine als Optionsvereinbarung überschriebene Vereinbarung. Danach erwarb die F. N. AG vom Angeklagten B., handelnd für die N. B. Gesellschaft mbH „und weitere Anteilseigner“ , das Recht, bis zu 50.000 Aktien der W. S. AG zu erwerben. Der Ausübungspreis für die Option sollte 1,50 € je Aktie betragen. Die Einräumung der Option erfolgte unentgeltlich. Auch war die F. N. AG berechtigt, die Vereinbarung ohne Sanktion zu kündigen und somit die Option nicht auszuüben. Randnummer 54 Am 12. Mai 2013 – zwei Tage vor dem auf der Optionsvereinbarung angebrachten Datum und neun Tage vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung – entwarf der Angeklagte B. den Text einer Unternehmensmeldung und sandte dem Zeugen K. eine E-Mail, die bereits den exakten Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung enthielt, die nachfolgend vom Zeugen K. mit einer nur geringfügigen Änderung veröffentlicht wurde. Die sodann vom Zeugen K. am 21. Mai 2013 veröffentlichte Meldung hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 55 „Die F. N. AG hat sich von mehreren Aktionären der W. S. AG i.L. eine vertragliche Kaufoption zum Erwerb eines maßgeblichen Aktienpaketes gesichert. Die Aktien, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, übersteigen die Sperrminorität (25% des Grundkapitals). Die Zielgesellschaft befindet sich seit 1999 in einem Insolvenzverfahren, die Aktien werden jedoch weiter an einigen Regionalbörsen gehandelt. Die Ausübung der Option steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass eine einzuberufende Hauptversammlung der Zielgesellschaft über eine Fortsetzung der Gesellschaft beschließt und in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter eine Verfahrensbeendigung erreicht werden kann. Randnummer 56 F. N. verhandelt im Rahmen des Corporate Angel-Konzepts gegenwärtig über den Erwerb verschiedener Beteiligungen. Mit erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens könnte der entschuldete Börsenmantel der W. S. AG einer dieser Beteiligungen als Plattform für einen Börsengang dienen.“ Randnummer 57 Diese Mitteilung war irreführend. Denn die mit der Mitteilung suggerierte Vorstellung, dass die Aktienoption, die sich die F. N. AG „gesichert“ habe, werthaltig sei und die F. N. AG ernsthaft erwäge, ein bedeutendes Aktienpaket der W. S. AG zu erwerben, war, wie die Angeklagten wussten, falsch. Randnummer 58 Tatsächlich hatte der Zeuge K. vor dem Abschluss der Optionsvereinbarung die Verhältnisse der W. S. AG nicht geprüft. Der Zeuge K. wusste zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung nicht einmal, dass die W. S. AG – was aus den Jahresabschlüssen leicht ersichtlich gewesen wäre – Verbindlichkeiten in Millionenhöhe aufwies, was eine Entschuldung der Gesellschaft als Voraussetzung für ihre Nutzbarmachung als Börsenmantel erheblich erschwert. Vielmehr hat er die Optionsvereinbarung allein deswegen unterzeichnet, weil sie ihn nichts kostete und mit keinerlei Verpflichtungen für die F. N. AG verbunden war. Randnummer 59 Hinzu kommt, dass die F. N. AG überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Mittel für die Ausübung der Option aufzubringen. Die F. N. AG geriet im Jahr 2004 in die Insolvenz. Im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens und zum Zwecke der Fortführung der Gesellschaft wurde im Jahr 2011 eine Barkapitalerhöhung in Höhe von rund 200.000 € durchgeführt. Diese Gelder, die teilweise vom Zeugen K., teilweise von Risikokapitalgebern stammten, wurden allerdings vollständig für die Fortführung der Gesellschaft benötigt. Die Gesellschaft war auch danach, insbesondere in den Jahren 2012 und 2013, nicht profitabel, hatte keinen operativen Geschäftsbetrieb und erwirtschaftete Verluste. Im Jahresabschluss für das Jahr 2013 vermeldete die F. N. AG, dass der Geschäftsbetrieb im Jahr 2013 noch ruhte, die Gesellschaft keine Umsatzerlöse habe und zum 31. Dezember 2013 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 112.000 € ausweise. Randnummer 60
  35. d)Versand von Börsen-Newslettern Randnummer 61 Um die Unternehmensmeldung der F. N. AG einem noch größeren Empfängerkreis bekannt zu machen, dadurch bei noch mehr Marktteilnehmern die unrichtige Vorstellung hervorzurufen, Aktien der W. S. AG seien Gegenstand eines ernsthaft erwogenen Optionsgeschäfts, und auf diese Weise deren Kurs zu ihren Gunsten zu beeinflussen, veranlassten die Angeklagten B. und P. zudem eine Bewerbungskampagne. Randnummer 62 Zu diesem Zweck beauftragten die Angeklagten B. und P. per E-Mail bei Herrn N1, einem damaligen Mitarbeiter der U. GmbH, die Versendung von Börsenbriefen. In einer Vielzahl von E-Mails, die zwischen dem 21. Mai und dem 17. Juni 2013 überwiegend von dem Angeklagten P., vereinzelt auch von dem Angeklagten B. an Herrn N1 versandt wurden, übermittelten die Angeklagten Texte für die Börsenbriefe und erklärten gegenüber Herrn N1 die Freigabe zur Versendung der Börsenbriefe. Randnummer 63 Im Zeitraum zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013 wurden – veranlasst durch die Angeklagten – zehn Börsenbriefe in Gestalt von E-Mail-Newslettern an die Benutzer verschiedener Internetportale verschickt und erreichten damit zahlreiche an Aktien- und Börsenneuigkeiten interessierte potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Zahl. Randnummer 64 Am 22. Mai 2013 wurde ein Newsletter über das Portal www.börsennews.de verschickt, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: Randnummer 65 „W. S. AG i.I. vor Reaktivierung? Eine sensationelle Mantelstory bahnt sich an. Randnummer 66 Diese Nachricht hatte es in sich: Die im General Standard der D2 Börse notierte F. N. AG meldete vor wenigen Tagen im Rahmen einer Corporate News-Mitteilung, dass man sich eine Option auf ein Paket der W. S. AG i.I. gesichert habe, das ‘die Sperrminorität übersteigt’ und damit mehr als 25% der Aktien des Unternehmens ausmacht. [...] Die Aktien der W. S. AG notieren gegenwärtig bei etwa 5,95 EUR, die Marktkapitalisierung liegt damit bei gerade einmal knapp 900.000 EUR. Steigt die Aktie auf 10 EUR, kostet das Unternehmen 1,5 Millionen EUR und selbst bei 20 EUR je Aktie sind es erst 3 Millionen EUR und damit nur ein Bruchteil der Bewertungen, die der Markt bei vermutlich vergleichbaren Transaktionen als angemessen erachtet hat. Eine Manteltransaktion kann nicht geräuschlos über die Bühne gehen. Der Aufkäufer hat umfangreiche Vorbereitungen zu treffen, dazu gehört auch die Einberufung einer Hauptversammlung. Man sollte meinen, dass eine so solide Adresse wie die F. N. AG ein solches Projekt nur dann anschiebt, wenn man eine klare Vorstellung davon hat, wie man zum Ziel kommen kann. Wir empfehlen daher: Kaufen Sie einige Stücke der W. S. AG und setzen Sie auf die zu erwartende Neuausrichtung! Engagements in Börsenmänteln erfordern Geduld, die Sie mitbringen müssen. Und: Limitieren Sie Ihre Orders! Der Titel ist markteng. Gerade solche Aktien sind häufig äußerst volatil. Wenn Sie diese Hinweise beachten, haben Sie die sehr seltene Chance, die Geburtsstunde eines neuen Unternehmens als Aktionär mitzubegleiten und Kursgewinne zu erzielen, die ihresgleichen suchen. “ Randnummer 67 Das Impressum des Newsletters weist eine „T. l., LLC.“ mit Sitz in H2 aus. Der Newsletter war ferner mit einem „Disclaimer“ versehen. Darin wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 68 „Redakteure und Mitarbeiter der Publikationen von T. l. können zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Anteile an Wertpapieren halten, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden. Randnummer 69 T. l. und seine Mitarbeiter können für die Vorbereitung, die elektronische Verbreitung und Veröffentlichungen der jeweiligen Publikation sowie für andere Dienstleistungen entgeltlich entlohnt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes. Randnummer 70 Der Auftraggeber der jeweiligen Publikation kann zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes.“ Randnummer 71 Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie dargelegt, weit über den Umstand hinaus, dass die – im Disclaimer zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikation Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu veräußern. So erfuhren die Leser des Newsletters nicht, dass die Auftraggeber der Publikation, die Angeklagten B. und P., die Optionsvereinbarung mit der F. N. AG, die den maßgeblichen Inhalt des Börsenbriefs bildete, selbst veranlasst hatten und dass die Auftraggeber zudem wussten, dass die Ausübung der Option nicht ernsthaft erwogen wurde, sondern die gesamte Aktion nur den Zweck verfolgte, den Börsenkurs der Aktien der W. S. AG zu beeinflussen und dadurch entsprechende Gewinne zu erzielen. Über diese gravierenden Hintergründe klärte der „Disclaimer“ die Leser nicht auf. Randnummer 72 Neun weitere, inhaltlich ganz ähnliche Newsletter, die ebenfalls auf den Abschluss der Optionsvereinbarung mit der F. N. AG hinwiesen und zum Kauf von Aktien der W. S. AG rieten, wurden auf Veranlassung der Angeklagten am 23. Mai, 28. Mai, 3. Juni und 17. Juni 2013 über das Portal aktienturbo.de, am 24. Mai und am 7. Juni 2013 über das Portal aktienchancen.de, am 29. Mai 2013 über das Portal news.de sowie am 30. Mai und am 5. Juni 2013 über das Portal börsennews.de versandt. Sämtliche dieser Newsletter enthielten einen Disclaimer, worin zwar darauf hingewiesen wurde, dass der Auftraggeber Aktien des besprochenen Unternehmens halten könne und eventuell die Absicht habe, diese zu veräußern. Einen Hinweis darauf, dass B. und P. den Abschluss der Optionsvereinbarung selbst veranlasst hatten und zudem wussten, dass die Ausübung der Option nicht ernsthaft erwogen wurde, enthielten sämtliche Newsletter nicht. Randnummer 73
  36. e)Kurseinwirkung und Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 74 Aufgrund der Unternehmensmeldung und der Bewerbungskampagne stieg nach Veröffentlichung der Unternehmensmeldung am 21. Mai 2013 und während der Bewerbungskampagne zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Anzahl der Marktteilnehmer, die Aktien der W. S. AG handelten: Bis zum 21. Mai 2013 gab es nur ganz vereinzelte Marktteilnehmer, die – neben der N. B. Gesellschaft mbH – die Aktie handelten. Am 2. Mai waren dies weitere sechs verschiedene Marktteilnehmer, am 3. Mai zwei, am 7. Mai zwölf, am 9. Mai zwei, am 10. Mai zwei, am 15. Mai 2013 sieben, am 16. Mai drei, am 17. Mai sechs, am 20. Mai zwei und am 21. Mai sieben weitere verschiedene Marktteilnehmer. Am 22. Mai 2013 stieg diese Anzahl deutlich auf über zwanzig und am 23. Mai noch auf dreizehn weitere verschiedene Marktteilnehmer. Andere Ursachen für diesen Anstieg als die Unternehmensmeldung und die Bewerbungskampagne konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 75 Der Kurs der W. S. AG an der Börse Stuttgart stieg nach Veröffentlichung der Unternehmensmeldung am 21. Mai 2013 zunächst kurzfristig noch weiter an auf 6,91 € am 22. Mai 2013, fiel dann allerdings während der Bewerbungskampagne zwischen dem 22. Mai und dem 17. Juni 2013 auf etwa 2 €. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte B. unmittelbar nach der Veröffentlichung der Unternehmensmeldung ab dem 22. Mai 2013, wie von vorneherein beabsichtigt, mit massiven Abverkäufen der zuvor erworbenen Aktien der W. S. AG begann. Trotz der Abverkäufe führten die Unternehmensmeldung und die Bewerbungskampagne zu einer Nachfrage- und Kursstützung, die es dem Angeklagten B. ermöglichte, die Aktien der W. S. AG mit einem Erlös von 78.190,83 € – somit 21.793,30 € mehr, als noch für den Ankauf aufgewendet wurden – zu veräußern. Randnummer 76 2. G. C. Inc. Randnummer 77
  37. a)Die Zielgesellschaft Randnummer 78 Die G. C. Inc. ist eine im Jahr 2010 im US-Bundesstaat N. Y. gegründete Aktiengesellschaft, die im Bereich des Erwerbs und der Entwicklung von Bergbauanlagen tätig war. An der Börse Berlin lag der Preis der dort gelisteten Aktien der G. C. Inc. von September bis Ende November 2013, abgesehen von drei am 29. Oktober und am 11. November 2013 getätigten Geschäften, umsatzlos bei unter 0,01 €. Randnummer 79
  38. b)Auftrag für eine Bewerbungskampagne Randnummer 80 Am 21. November 2013 schloss der Angeklagte B. als Vertreter der N. B. Gesellschaft mbH einen „Beratungsvertrag“ (Consulting Agreement) mit einer O. H. Inc. Die O. H. Inc. ist ein maßgeblicher Aktionär der G. C. Inc. Ausdrücklicher, wenngleich etwas versteckt geregelter Inhalt des Vertrags war die Durchführung einer Bewerbungskampagne. Die N. B. Gesellschaft mbH verpflichtete sich gemäß Anhang 1 zum Vertrag wie folgt zur Durchführung einer Mailing-Kampagne: Randnummer 81 „Mithilfe einer kontinuierlichen E-Mail-Marketingkampagne werden spezielle professionelle Public-Relations-Dienste für den Finanzbereich erbracht, um das Interesse an dem Unternehmen und seinen Aktien zu wecken. Diese Kampagne umfasst mindestens zwei Mailings pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen. Diese Interessentenwerbung wird in einem großen Mailing oder in kleineren Teilen an bis zu 4.000.000 ausgewählte geeignete Investoren versendet.“ Randnummer 82 Die O. H. Inc. verpflichtete sich als Gegenleistung, einen Betrag von 2.000 USD an die N. B. Gesellschaft mbH zu zahlen. Zudem verpflichtete sich die O. H. Inc., im Laufe der Bewerbungskampagne bis zu 30 Mio. (von insgesamt knapp 270 Mio.) Aktien der G. C. Inc. über die Börse Berlin zu verkaufen. Die Erlöse aus den Verkäufen sollten zu 53,75 % an die O. H. Inc. und zu 46,25 % an die N. B. Gesellschaft mbH fließen. Randnummer 83
  39. c)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 84 Zwischen dem 20. und dem 29. November 2013 erwarb der Angeklagte B., handelnd für die N. B. Gesellschaft mbH, Aktien der G. C. Inc. und wendete hierfür 15.123,47 € auf. In diesem Zeitraum stieg der Kurs der Aktie an der Börse Berlin auf 0,006 € (0,6 Cent). Randnummer 85
  40. d)Versand von Börsen-Newslettern Randnummer 86 Am 27. November 2013 sandte der Angeklagte B. dem Angeklagten P. per E-Mail den Text einer Bewerbungskampagne für Aktien der G. C. Inc. Der Angeklagte P. erstellte aus dem Text eine grafisch aufbereitete Darstellung, die sich zur Versendung als Newsletter eignete, und sandte seinen Entwurf mit dem Hinweis „So könnte es aussehen“ per E-Mail an den Angeklagten B. zurück. Der wiederum bat den Angeklagten P. am Folgetag mit dem Hinweis „Herzchen, bitte diese letzten Größenangaben in unseren Text übernehmen“ noch um kleinere Änderungen an dem Entwurf. Randnummer 87 Daraufhin beauftragten die Angeklagten die U. GmbH, wie bereits zuvor bei der W. S. AG geschehen, mit der Versendung mehrerer Newsletter, die für den Kauf von Aktien der G. C. Inc. warben. Randnummer 88 Am 29. November 2013 wurde auf Veranlassung der Angeklagten ein erster Newsletter über das Portal www.aktienchancen.de verschickt, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: Randnummer 89 „nextlevelinvestors hat einen Explorer gefunden, der über ein geradezu überragendes Chance-Risiko-Verhältnis verfügt: The G. C. evaluiert an zwei Standorten den Abbau von G.. In Peru besitzt das Unternehmen die Claims für insgesamt 4.450 Hektar Land. Seit 2010 bereitet G. dort die Exploration vor, die nun zur Jahreswende beginnen soll. Die geologischen Gutachten gehen von einem Goldvorkommen von mindestens 41 Millionen US-Dollar aus! Dazu P. H., CEO des Unternehmens: ‘Wir sind in Peru in der Lage, die Unze Gold zu Kosten zwischen $ 700 und $ 895 zu fördern.’ Das sagt eigentlich alles. Während die Konkurrenz Minen still legt und Personal abbaut, startet G. nun erst richtig durch. [...] Ganz selten bietet sich eine Chance wie hier. G. ist ein unbedingter Kauf. Das Unternehmen weist eine aberwitzig niedrige Marktkapitalisierung von 1,1 Million $ auf – und das bei geprüften Vorkommen von 41 Millionen $ allein in Peru! Wir sehen bei G1 ein Kurspotential von 1000% und das auf Sicht von wenigen Wochen. Die Unternehmensbewertung läge dann bei 11 Millionen $ und damit noch immer auf einem Niveau, das nur etwa ein Viertel der Reserven ausmacht.“ Randnummer 90 Der Newsletter war mit einem „Disclaimer“ versehen. Darin wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 91 „Redakteure und Mitarbeiter der Publikationen von N. L. I. LTD. können zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Anteile an Wertpapieren halten, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden. Randnummer 92 N. L. I. LTD. und seine Mitarbeiter können für die Vorbereitung, die elektronische Verbreitung und Veröffentlichungen der jeweiligen Publikation sowie für andere Dienstleistungen entgeltlich entlohnt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes. Randnummer 93 Der Auftraggeber der jeweiligen Publikation kann zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens halten und eventuell die Absicht haben, diese zu kaufen oder zu veräußern. Hierdurch besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes.“ Randnummer 94 Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie die Angeklagten wussten, weit darüber hinaus, dass die – im Disclaimer zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikation Aktien der G. C. Inc. halten „können“ und „eventuell“ die Absicht haben, diese zu veräußern. Die Leser des Newsletters erfuhren nicht, auch nicht an anderer Stelle des Newsletters, dass die Angeklagten B. und P. über die N. B. Gesellschaft mbH tatsächlich Aktien halten, dass sie diese auch veräußern wollen, dass sie von der O. H. Inc. als maßgeblichem Aktionär der G. C. Inc. zur Durchführung der Werbekampagne beauftragt worden waren und dass sie hierfür sowohl eine fixe Vergütung als auch eine am Erfolg der Kampagne orientierte Beteiligung am Erlös aus – bereits vereinbarten – Verkäufen von bis zu 30 Mio. Aktien der G. C. Inc. erhalten. Randnummer 95 Vier weitere, inhaltlich ganz ähnliche Newsletter, die ebenfalls zum Kauf von Aktien der G. C. Inc. rieten, wurden auf Veranlassung der Angeklagten am 2. und am 3. Dezember über das Portal aktienchancen.de, am 4. Dezember über das Portal aktienturbo.de und am 5. Dezember über das Portal boersennews.de versandt. Auch damit wurde ein großer Kreis potentiell interessierter Anleger erreicht. Sämtliche dieser Newsletter enthielten einen Disclaimer, worin zwar darauf hingewiesen wurde, dass der Auftraggeber Aktien des besprochenen Unternehmens halten könne und eventuell die Absicht habe, diese zu veräußern. Einen Hinweis auf den tatsächlichen Aktienbesitz und die tatsächliche Verkaufsabsicht, auf die Beauftragung durch die O. H. Inc. als maßgeblichem Aktionär der G. C. Inc. und auf die sowohl fixe Vergütung als auch am Erfolg der Kampagne orientierte Beteiligung am Erlös aus Verkäufen von bis zu 30 Mio. Aktien der G. C. Inc., enthielten sämtliche Newsletter nicht. Randnummer 96
  41. e)Kurseinwirkung Randnummer 97 Aufgrund der Bewerbungskampagne stieg unmittelbar nach Beginn der Kampagne, wie von den Angeklagten beabsichtigt, die Nachfrage nach Aktien der G. C. Inc. und damit deren Umsatz an der Börse Berlin deutlich an. Notierte die Aktie in den Wochen vor der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos – mithin kaum verkäuflich – mit in dieser Zeit insgesamt lediglich 590.000 gehandelten Aktien, wurden allein am 2. Dezember 2013 nunmehr 925.600 Aktien, am 3. Dezember 718.000 Aktien, am 10. Dezember 4.800.000 Aktien, am 11. Dezember 1.110.000 Aktien, am 12. Dezember 1.075.000 und am 13. Dezember 2.377.000 Aktien der G. C. Inc. gehandelt, da an diesen Tagen eine entsprechende Kaufnachfrage bestand. Andere Ursachen für die erhöhten Umsätze als die Bewerbungskampagne konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 98 Der Kurs der Aktie stieg nach Beginn der Bewerbungskampagne indes nicht, sondern blieb unterhalb von 0,01 €. Im Zeitraum vom 4. Dezember bis Ende Dezember 2013 pendelte der Kurs zwischen 0,001 € (0,1 Cent) und 0,002 € (0,2 Cent). Randnummer 99 Die Bewerbungskampagne führte demgemäß in erster Line zu stark erhöhten Umsätzen, einer damit verbundenen erhöhten Nachfrage und der daraus resultierenden Möglichkeit, Aktien dieser Gesellschaft vorübergehend wieder verkaufen zu können. Randnummer 100
  42. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 101 Der Angeklagte B. veräußerte die zuvor über die N. B. Gesellschaft mbH erworbenen Aktien der G. C. Inc., wie von vorneherein beabsichtigt, unmittelbar nach dem Beginn der Bewerbungskampagne. Durch die im Zeitraum vom 2. bis 6. Dezember 2013 vorgenommenen Veräußerungen erlöste der Angeklagte B. 7.885,57 € (10.805 USD, umgerechnet zum damaligen Wechselkurs). Da die Bewerbungskampagne zwar wie von den Angeklagten beabsichtigt zu einer Zunahme von Umsätzen der Aktie führte, aber entgegen der Erwartung der Angeklagten nicht auch zu einer Kurssteigerung, verblieb damit im Verhältnis zu den zuvor für den Erwerb aufgewendeten 15.123,47 € ein Verlust in Höhe von 7.237,90 €. 3. D. M. AG Randnummer 102
  43. a)Die Zielgesellschaft Randnummer 103 Die D. M. AG wurde 1873 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft betrieb eine Eisengießerei in D. und stellte Maschinen und Anlagen zur Verarbeitung von Metallen her. Seit dem Jahr 2000 befindet sich die Gesellschaft in der Insolvenz. Randnummer 104 Der Kurs der Aktie der D. M. AG notierte an der Börse Düsseldorf seit Anfang 2015 bis Mitte August 2015 nahezu umsatzlos und somit weitgehend unverkäuflich – von zwei vereinzelten Umsätzen im Februar und Mai 2015 abgesehen – zu Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 €. Randnummer 105
  44. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 106 Ab dem 21. August 2015 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der D. M. AG. Als Käuferin trat – anders als in den Fällen der W. S. AG und G. C. Inc. – die vom Angeklagten B. als Geschäftsführer geführte I. B. UG auf. Randnummer 107 Insgesamt erwarb die I. B. UG zwischen dem 21. August 2015 und dem 26. Januar 2016 31.117 Aktien der D. M. AG und wendete hierfür 46.893,34 € auf. Randnummer 108
  45. c)Abgesprochene Börsengeschäfte Randnummer 109 Die Angeklagten beabsichtigten beim Erwerb der Aktien der D. M. AG, den Börsenkurs nicht nur informationsgestützt durch Versendung von E-Mail-Newslettern zu beeinflussen, sondern auch handelsgestützt, nämlich durch die Durchführung abgesprochener Geschäfte, manipulativ auf den Kurs einzuwirken. Hierzu traf der Angeklagte B. in Abstimmung mit dem Angeklagten P. konkrete Abmachungen über die Durchführung abgesprochener Geschäfte mit den gesondert Verfolgten H. J. und T. J1. Randnummer 110 Am 3. November 2015 einigte sich der Angeklagte B. mit dem gesondert Verfolgten H. J. über die Durchführung eines abgesprochenen Börsengeschäfts und hielt diese Vereinbarung wie folgt in einem Schreiben an H. J. fest: Randnummer 111 „Sie erwerben von uns über die Börse Düsseldorf nach vorheriger Orderabstimmung Stück 750 Aktien der D. M. AG, WKN 5., zu einem tagesaktuellen Kurs in dem Bereich 9.50-10.00 EUR. Wir kommen überein, dass wir diese Aktien börslich oder außerbörslich zuzüglich eines Aufschlages von 5% auf den Erwerbskurs bis 31.12.2015 zurückerwerben. Diese Rückkaufverpflichtung gilt nicht, wenn Sie uns vor Durchführung des Rückkaufs signalisieren, dass Sie die Aktien behalten möchten. In diesem Fall genügt eine kurze Benachrichtigung.“ Randnummer 112 In dieser Weise wurde verfahren: Am 4. November 2015 um 07:52 Uhr stellte H. J. eine auf 9,99 € limitierte Kauforder über 750 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Beinahe zeitgleich, am 4. November 2015 um 07:51 Uhr, platzierte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine passende, gegenläufige Verkaufsorder über 1.000 Aktien, limitiert auf 9,98 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 750 Aktien am 4. November 2015 um 08:02 Uhr zu einem Preis 9,98 € durchgeführt. Neben den 750 Aktien, die Gegenstand dieser Transaktion waren, wurden am 4. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 350 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass das abgesprochene Geschäft einen Anteil von 68,18 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachte. Randnummer 113 Ein weiteres abgesprochenes Geschäft erfolgte am 5. November 2015. Der Angeklagte B. verständigte sich telefonisch mit dem gesondert Verfolgten T. J1 über die Platzierung zweier gegenläufiger Ordern, wobei T. J1 als Bevollmächtigter für ein Depot des Dr. S. N. handelte: Randnummer 114 J1: „Ja, ich hab das soweit hier. Wir müssten das jetzt nur abstimmen. Bei der einen Sache habe ich das jetzt hier, bei dem Dr. N..“ [...] B. „Pass auf, dann stelle ich mich mit 10,14 hin.“ J1: „Oder 10,10?“ B.: „Ja, oder 10,10. Ist auch ok.“ [...] J1: „Ok. Soll ich schon faxen oder noch nicht faxen?“ B.: „Noch nicht, noch nicht. Lass mich zuerst rein.“ J1: „Ach so, bei der AAB dauert es ja auch immer 10 Minuten, weißt Du, eh die das reinstellt. Deswegen frage ich ja nur.“ B.: „Ja, aber es ist sicherer, wenn der Verkauf vor dem Kauf drin ist. Sonst sieht das jemand anders und was weiß ich, ja? Dann lieber so rum." Randnummer 115 Kurz darauf schickte B. eine SMS an J1 mit dem Inhalt: „Order drin, 500 mit 10.10! Danke!!!“ . J1 bestätigte ebenfalls per SMS: „Hat geklappt!“ Randnummer 116 Entsprechend der abgesprochenen Vorgehensweise wurde auch verfahren: Am 5. November 2015 um 14:54 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,10 € limitierte Verkaufsorder über 500 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 15:07 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot des Dr. N. eine passende, gegenläufige Kauforder über 500 Aktien, limitiert auf 10,10 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 500 Aktien am 5. November 2015 um 15:08 Uhr zu einem Preis 10,10 € durchgeführt. Neben den 500 Aktien, die Gegenstand dieser Transaktion waren, wurden am 5. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 1.222 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass das abgesprochene Geschäft einen Anteil von 29,04 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachte. Randnummer 117 Ein drittes abgesprochenes Geschäft erfolgte am 9. November 2015, wobei T. J1 in diesem Fall als Bevollmächtigter für ein Depot der Zeugin S. P1 handelte. Auch hier stimmten der Angeklagte B. und T. J1 ihre Vorgehensweise telefonisch ab: Randnummer 118 B. „Dann, äh, würd ich sagen mach doch du 10,20 Geld, ich leg‘s aber zu 10,19 rein.“ J1: „10,20 Geld, ja?“ B.: „Ja genau. Dann wird aber auf 10,19 ausgeführt, aber so vermeiden wir, dass einer dazwischen ist, ne.“ Randnummer 119 So wurde verfahren: Am 9. November 2015 um 09:51 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,19 € limitierte Verkaufsorder über 250 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 10:11 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot der Zeugin P1 eine passende, gegenläufige Kauforder über 200 Aktien, limitiert auf 10,20 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 200 Aktien am 9. November 2015 um 10:11 Uhr zu einem Preis 10,19 € durchgeführt. Randnummer 120 Am gleichen Tag erfolgte schließlich noch eine vierte abgesprochene Transaktion, wobei T. J1 nunmehr als Bevollmächtigter für ein Depot des A. Z. handelte. Der Angeklagte B. und T. J1 stimmten ihre Vorgehensweise per sms ab: Randnummer 121 B.: „Es ist nun wieder 10.30 Brief. Ich mache die 500 nun bei 10.24,ok?“ B.: „Habe 613 mit 10.24 reingestellt. Bitte Kauf mit 10.25 limitieren. Bin jetzt gute Stunde nicht am PC“ B.: „Hab Angst, dass sich jemand davorstellt. Bist Du schon frei?“ J1: „Ja bin frei melde Dich nochmak.Fax grad raus. [...]“ Randnummer 122 Auch hier wurde wie besprochen verfahren: Am 9. November 2015 um 10:49 Uhr stellte der Angeklagte B. für die I. B. UG eine auf 10,24 € limitierte Verkaufsorder über 613 Aktien der D. M. AG an der Börse Düsseldorf ein. Nur wenige Minuten darauf, um 11:30 Uhr, platzierte der T. J1 für das Depot des A. Z. eine passende, gegenläufige Kauforder über 500 Aktien, limitiert auf 10,25 €. Als Resultat wurde der Verkauf von 500 Aktien am 9. November 2015 um 11:31 Uhr zu einem Preis 10,24 € durchgeführt. Randnummer 123 Neben den 700 Aktien, die Gegenstand der beiden abgesprochenen Transaktionen waren, wurden am 9. November 2015 von anderen Handelsteilnehmern lediglich 650 weitere Aktien der D. M. AG gehandelt, so dass die beiden abgesprochenen Geschäfte zusammen einen Anteil von 51,85 % am Gesamtvolumen der an diesem Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachten. Randnummer 124
  46. d)Bewerbung der Aktien Randnummer 125 Bereits im Jahr 2014 hatte der Angeklagte B. mit dem gesondert Verfolgten A. S1, dem Betreiber des Internet-Portals s..de, Kontakt aufgenommen. B. schrieb im Juni 2014 per E-Mail an S1, signalisierte Interesse an „Awareness-Kampagnen“ und bat um Übersendung weiterer Informationen. Daraufhin übersandte S1 ihm eine Preisliste und weitere Einzelheiten zu den von ihm angebotenen Dienstleistungen: Randnummer 126 „Aktuell vergeben wir Awareness-Kampagnen mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 5.000,- aufwärts (Vorkasse), je nach Emittent. Wir prüfen die Emittenten auf ihre Solidität sowie insbesondere darauf, welche Marktergebnisse durch (weitere) IR-Maßnahmen, Newsflow etc. zu realisieren sind. In unserem Paket enthalten ist eine ausführliche ‘Initital Coverage’ sowie bis zu zwei Updates pro Monat. Die Initital Coverage sowie die Updates (ggf. stark zusammengefasst) werden auch über unseren Verteiler (circa 2.000 gute Adressen) versandt. Eine Coverage in unserer ‘TopStory’-Rubrik sowie eine höhere Anzahl an Updates sind gegen Aufpreis möglich.“ Randnummer 127 Am 21. August 2015, dem Tag, an dem die I. B. UG erstmals Aktien der D. M. AG erwarb, korrespondierten B. und S1 per E-Mail über die Aktie der D. M. AG, den Umstand, dass es lediglich 70.000 Aktien der Gesellschaft gebe und vereinbarten den Beginn einer Bewerbungskampagne. Auf die rhetorisch gemeinte Frage von B.: Randnummer 128 „5. [Anm.: Die Wertpapierkennnummer der D. M. AG] - was läuft da denn heute ... ??? Nur 70k Aktien.“ Randnummer 129 fragte S1 zurück, ob B. für die Umsätze an diesem Tag verantwortlich sei, Randnummer 130 „Sind Sie das? Bzw. was vermuten Sie? 70T schwer zu glauben ....“ Randnummer 131 was B. bejahte: Randnummer 132 „Wir sind das zT. Ist echt wahr, sind noch 50 DM-Aktien, Grundkapital 3.5 Mio. DM ...“ Randnummer 133 S1 erwiderte darauf, B. solle die Aktien noch nicht wieder verkaufen: Randnummer 134 „Dann werfen Sie nicht! Wir bauen das auf...“ Randnummer 135 In der Folge wurden auf dem Portal s..de auf Veranlassung des Angeklagten B. am 21. August, 4. September und 4. Dezember 2015 insgesamt drei Artikel veröffentlicht, in denen Aktien der D. M. AG beworben wurden. Im Artikel vom 21. August 2015 hieß es unter anderem wie folgt: Randnummer 136 „D. M.: Wundersame Auferstehung? Randnummer 137 Die D-Mark-Aktien der traditionsreichen D. M. (WKN: 5.) haben mittlerweile einen echten Sammlerwert. Doch dass die Papiere auch an der Börse mal wieder stark nachgefragt werden, hätte wohl kaum jemand für möglich gehalten – schließlich ist das schon 1873 gegründete Unternehmen seit dem Jahre 2000 in der Insolvenz. Folgt jetzt die Wiederauferstehung? Randnummer 138 Klar ist: Vom ehemaligen Geschäft ist im Börsenmantel der D. M. nichts mehr übrig, denn dieses wurde frühzeitig von einer anderen Firmengruppe übernommen. Einen weiteren großen Fortschritt im Insolvenzverfahren stellte die 2012 erfolgte Beseitigung der zuvor angezeigten Masseunzulänglichkeit dar. Ob nun eine Sanierung des Mantels und damit eine Weiternutzung in Reichweite rückt, bleibt spekulativ, doch die heute explosionsartig gestiegenen Umsätze in der Aktie bei steigendem Kurs könnten als Vorbote verstanden werden.“ Randnummer 139 Der Artikel war mit dem Hinweis „Interessenkonflikt“ versehen. Darunter stand der folgende Hinweis: Randnummer 140 „Der Autor dieser Publikation hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens und hat – wie andere Aktionäre auch – eventuell die Absicht, diese – auch kurzfristig – zu kaufen oder zu veräußern und könnte dabei insbesondere von erhöhter Handelsliquidität profitieren. Hierdurch besteht konkret und eindeutig ein Interessenkonflikt. Für diesen Beitrag redaktionell verantwortlich ist der Autor als freiberuflicher Journalist. Bitte beachten Sie unseren vollständigen Haftungsausschluss und weitere Hinweise gemäß §34b Abs. 1 WpHG In Verbindung mit FinAnV (Deutschland) unter: s..de/haftungsausschluss.“ Randnummer 141 Dem Hinweis war weder zu entnehmen, wer Auftraggeber der Veröffentlichung war, noch, dass die Auftraggeber der Veröffentlichung beabsichtigten, durch abgesprochene Geschäfte sowie eine ganz gezielte, mehrmonatige Werbekampagne auf den Aktienkurs einzuwirken. Randnummer 142 In einem über das Portal s..de versandten Newsletter vom 4. September 2015, der potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Zahl erreichte, wurden Aktien der D. M. AG erneut beworben, und zwar mit dem Text: Randnummer 143 „Spekulanten, die auf eine Wiederbelebung des Börsenmantels der D. M. (WKN: 5.) hoffen, liegen seit unserem Tipp mittlerweile über 300% vorne. “ Randnummer 144 Der Newsletter war mit einem Hinweis über Interessenkonflikte versehen, der identisch war mit dem Hinweis aus dem Artikel vom 21. August 2015 und dem ebenfalls weder zu entnehmen war, wer Auftraggeber der Veröffentlichung war, noch, dass die Auftraggeber der Veröffentlichung beabsichtigten, durch abgesprochene Geschäfte und eine längere gezielte Werbekampagne auf den Aktienkurs einzuwirken. Randnummer 145 Am 4. Dezember 2015 wurde auf dem Portal s..de erneut ein Artikel veröffentlicht, in dem Aktien der D. M. AG beworben wurden: Randnummer 146 „D. M.: Alte Perle vor neuer Zukunft? Randnummer 147 Als wir im August über eine mögliche ‘wundersame Auferstehung’ des alten deutschen D-Mark-Börsenmantels der D. M. AG (WKN: 5.) berichteten, war es nicht mehr als eine bloße Spekulation, die auf überraschenden Käufen der lange Zeit toten Aktie basierte. Randnummer 148 Dass sich das Traditionspapier nach unserem ersten Artikel im Wert um rund 1.000% vervielfachen konnte und sich nun seit Monaten stabil zeigt, untermauert die Annahme, dass dem bereits 1873 gegründeten Unternehmen tatsächlich eine Auferstehung gelingen könnte. In den vergangenen Wochen wurden mehr D.-Aktien gehandelt als sich überhaupt im Umlauf befinden. [...] Randnummer 149 Selbstverständlich handelt es sich auch diesmal um eine hochriskante Angelegenheit, deren Ausgang absolut offen ist. Doch spätestens wenn eine Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung über die Ticker läuft, dürften weitere Kursgewinne winken. Die Hinweise auf eine neue Mantelstory verdichten sich eindeutig!“ Randnummer 150 Auch dieser Artikel war mit einem Hinweis über Interessenkonflikte versehen, der identisch war mit dem Hinweis aus den Publikationen vom 21. August und vom 4. September 2015. Den Lesern des Artikels wurde weder offenbart, wer Auftraggeber der Publikation war, noch dass die Auftraggeber abgesprochene Geschäfte durchgeführt hatten, um auf den Aktienkurs einzuwirken. Randnummer 151 Eine weitere Bewerbungskampagne erfolgte auf Veranlassung der Angeklagten über das Portal Börse Inside Online. Anfang November 2015 nahm der gesondert Verfolgte A. M. Kontakt auf mit A. R1, dem Geschäftsführer des Börsenbriefversenders B-l. I. M. GmbH und teilte diesem in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. mit: Randnummer 152 „wir sind als Gruppe ja in mehreren Projekten involviert. Ganz brandaktuell ist dabei unser Bemühen, eine der ältesten deutschen Aktiengesellschaften wiederzubeleben und so den Börsenmantel zu erhalten. [ ... ] Etwas mediale Aufmerksamkeit wäre hier wünschenswert.“ Randnummer 153 Am 13. November 2015 wurden sich die Angeklagten mit A. R1 einig über die Konditionen für eine Bewerbungskampagne. A. M. schrieb an A. R1: Randnummer 154 „Wir würden Ihnen 1000 Aktien übertragen. Erreicht die Aktie 15 EUR, bekommen Sie weitere 500 Stück.“ Randnummer 155 R1 antwortete : Randnummer 156 „Mit Ihrem Vorschlag zur Übertragung von 1000 Aktien bin ich einverstanden. Erreicht der Kurs innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach unserer Empfehlung 15 Euro, werden weitere 500 Euro [sic] übertragen. Dafür werden wir die Aktie der D. in unserem Informationsdienst ‘HOT STOCKS EUROPE (HSE)’ (Auflage 1'600) vorstellen, ebenso in FINANClAL FORTUNE (Auflage 250). Optional erwäge ich auch die Story per email-Newsletter an unsere 250'000 registrierte email-Kunden zu senden. Die Story würde in der nächst erreichbaren HSE-Ausgabe nach Eingang der Aktien erscheinen. Der HSE erscheint 14-tägig, die nächste Ausgabe wird kommende Woche geschrieben und erscheint am darauffolgenden Montag, den 23.11. Die Ausgabe danach, entsprechend 2 Wochen später.“ Randnummer 157 Noch am gleichen Tag veranlasste der Angeklagte B. die Übertragung von 1.250 Aktien, somit 250 mehr als geschuldet, vom Depot der I. B. UG auf das Depot des A. R1. Randnummer 158 Am 23. November 2015 wurde über das Portal Börse Inside Online ein Newsletter, der potentielle Anleger in mindestens vierstelliger Anzahl erreichte, versandt, in dem die Aktien der D. M. AG wie folgt beworben wurden: Randnummer 159 „Achten Sie jetzt unbedingt auf die Aktie der D. M.! Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein alteingesessenes Unternehmen, dass bereits 1873 gegründet wurde, im Jahr 2000 aber in die Insolvenz geriet. Allerdings: Im Jahr 2012 gab es mit der Beseitigung der zuvor angezeigten Masseunzulänglichkeit einen gewaltigen Fortschritt im Insolvenzverfahren. Wie wir hören, wird nun unter Hochdruck eine ausserordentliche Hauptversammlung angestrebt. Der Aktienkurs der D. M., der seit dem Jahr 2012 im Bereich von EUR 0.50 herumdümpelt ist in den vergangenen 12 Monaten auf EUR 10 explodiert, hat sich mithin verzwanzigfacht. Wer meint, dass diese Story gelaufen ist, wirft einen Blick auf den Langfristchart, der zeigt, wo die Aktie seit Ende der 90er Jahre herkommt: Nämlich von Kursen von rund EUR 300. Randnummer 160 Und in der Tat: Bei nach unseren Informationen gerade einmal 70'000 Aktien der D. M., beträgt die Marktkapitalisierung derzeit nur etwa EUR 750'000! Und jetzt wird es ganz ganz spannend: Nachdem es über Jahre hinweg praktisch keinen Umsatz in dem Titel gegeben hat, findet nun eine eindeutige Paketbildung statt! Schauen Sie hierzu, was am 21. August diesen Jahres passiert ist: Aus dem Nichts heraus wurden plötzlich auf einen Schlag 30'103 Aktien gehandelt – das ist fast die Hälfte aller ausstehenden Titel. Seither wird am Markt praktisch alles aufgekauft, was verfügbar ist. Für uns ganz eindeutig ein Zeichen, dass jemand versucht, hier eine notwendige Beteiligung von 60-70% an der Company aufzubauen, um den Börsenmantel analog SOFTMATIC zu verwerten: Spekulativ orientierte Investoren legen sich ein paar Stücke ins Depot: Die Aktien der D. M. sind für uns die derzeit heißeste Mantelspekulation!“ Randnummer 161 Der Newsletter war mit einem – mehrere Seiten langen – sog. Disclaimer versehen, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: Randnummer 162 „Hinweis auf mögliche lnteressenskonflikte nach § 20a WpHG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV und §34b WpHG: Randnummer 163 Der Verlag oder nahestehende Dritte können Positionen in den analysierten und an dieser Stelle vorgestellten Anlagen eingegangen sein. Gemäß den Compliance-Richtlinien des Verlages geschieht dies bei erstmalig empfohlenen Werten allerdings nicht, bevor die entsprechende Empfehlung im frei zugänglichen ‘Trading Corner’ unter der Internetadresse www.b-i.- i..com veröffentlicht und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Aktualisierung dieses Bereiches findet werktäglich bis 14:30 Uhr MEZ statt. Sind solche Eigenpositionen eingegangen worden, so profitiert der Verlag oder nahestehende Dritte von allfälligen Kurssteigerungen in diesen Titeln. Diese Positionen können jederzeit – also vor, während und nach der Veröffentlichung von Analysen – ohne vorherige Bekanntgabe verkauft werden, was unter Umständen einen belastenden Effekt für die Kursentwicklung bedeutet. Bei allen Kurszielen, die in den veröffentlichten Aktienanalysen genannt werden, handelt es sich lediglich um Einzelmeinungen des Analysten, so dass Positionsglattstellungen von Eigenpositionen auch jederzeit vor Erreichen dieser Kursziele erfolgen können. Randnummer 164 Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Interessenkonflikte die bei der B-l. I. M. GmbH im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Finanzanalysen grundsätzlich auftreten können und die nach § 20a WpHG i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 MaKonV und §34b WpHG offen gelegt werden: Randnummer 165 1. Die Finanzanalyse ist im Auftrag des analysierten Unternehmens entgeltlich erstellt worden. Randnummer 166 2. Die Finanzanalyse wurde dem analysierten Unternehmen vor Veröffentlichung vorgelegt und hinsichtlich berechtigter Einwände geändert. Randnummer 167 3. Die B-l. I. M. GmbH und/oder ein verbundenes Unternehmen halten Long- oder Shortpositionen an dem analysierten Unternehmen. Randnummer 168 4. Der Ersteller von der Analyse und/oder an der Erstellung mitwirkende Personen/Unternehmen halten Long- oder Shortpositionen an dem analysierten Unternehmen. Randnummer 169 5. Die B-l. I. M. GmbH führt Aktien des analysierten Unternehmens in einem Echtgelddepot im Rahmen der BI Investmentclubs. Randnummer 170 6. Die B-l. I. M. GmbH und/oder nahe stehende Personen sind am Platzierungserfolg dieser Wertpapiere beteiligt. Randnummer 171 7. Die Empfehlung erfolgt nach unserer Erkenntnis im Rahmen einer IR-IPR-Kampagne unter Einbeziehung weiterer Börseninformationsmedien. Randnummer 172 In der vorliegenden Finanzanalyse sind folgende der o.g. möglichen Interessenkonflikte gegeben: Randnummer 173 1, 3 [Hervorhebungen im Original] Randnummer 174 Verlag, Autor oder nahestehende Dritte halten Positionen in folgenden in diesem Brief genannten Aktien: -. Die Analysen folgender in dieser Veröffentlichung genannten Gesellschaften sind entgeltlich erstellt worden: -. Auf die damit verbundenen möglichen lnteressenskonflikte wird ausdrücklich hingewiesen.“ Randnummer 175 Abgesehen davon, dass in dem Hinweis unklar bleibt, ob er sich auf die Aktien der D. M. AG oder auf andere in dem Börsenbrief ebenfalls besprochene Aktien bezieht, erfolgte weder ein Hinweis darauf, wer Auftraggeber der Publikation war, dass dieser ein dominanter Marktteilnehmer betreffend den Handel der Aktien der D. M. AG war und aufgrund seiner daraus resultierenden Marktmacht erheblichen Einfluss auf den Kurs dieser Aktien nehmen konnte und dabei auch bereit war, auf das Mittel abgesprochener Geschäfte zurückzugreifen, um so ergänzend auf den Kurs der Aktien der D. M. AG einzuwirken. Randnummer 176 Am 27. November 2015 wurde über das Portal boerse-inside.de ein weiterer, mit „financial fortune“ überschriebener Newsletter versandt. In diesem Newsletter wurden die Aktien der D. M. AG – neben der Besprechung der Aktien von Unternehmen wie Apple, Netflix, Amazon und Paypal, beinahe wortgleich wie im Newsletter vom 23. November beworben. Auch in dieser Veröffentlichung erfolgte kein Hinweis auf die vorgenannten relevanten Aspekte. Randnummer 177 In dem vom Portal boerse-inside.de herausgegebenen Börsenbrief „financial fortune“ erschien am 4. März 2016 eine weitere, für einen Kauf werbende Besprechung der Aktie der D. M. AG. Dort heißt es: Randnummer 178 „Man sieht den Börsenmänteln vorher nicht an, ob sie tatsächlich zum Leben erweckt werden! Ist es dann erst einmal soweit, kommt es nicht selten innerhalb kürzester Zeit zu einer regelrechten Kursexplosion. [...] Nach unseren Information gibt es gerade einmal 70'000 ausstehende Aktien, woraus sich ein aktueller Börsenwert von gerade einmal EUR 700'000 errechnet. Das ist natürlich gar nichts. Wird in so einen Mantel ein entsprechendes Geschäft eingebracht, ist so eine Firma ganz schnell beispielsweise EUR 7 Mio. wert, was eine nochmalige Verzehnfachung des Kurses mit sich bringen würde. Und dass etwas in der Luft liegt, dafür haben sich zuletzt die Anzeichen weiter verdichtet. Warum? Randnummer 179 Nun, am 11. Februar gab es eine interessante Pressemeldung der börsennotierten C. AG, die man sehr genau lesen sollte! Zwar geht es darin in erster Linie um den Abschluss einer Exportvereinbarung der Tochtergesellschaft C1 D. für die USA aber wortwörtlich heisst es in der Pressemitteilung weiter: ‘Gleichzeitig prüft C. gemeinsam mit den Amerikanern und weiteren Investoren die Reaktivierung einer bereits im 19. Jahrhundert gegründeten, derzeit noch insolventen deutschen Gesellschaft, die als Börsenmantel das Geschäft des außereuropäischen Exports dienen könnte.’ Nachtigall, ick hör dir trapsen, möchte man da sagen, denn sehr viele ‘im 19. Jahrhundert gegründete, derzeit noch insolventen deutschen Gesellschaften’ gibt es nicht. Die D. M. ist in der Tat die Einzige, die diese Kriterien erfüllt. [...] Ergo: Spekulativ orientierte Anleger sammeln ein paar Stücke der D. ein. Im Erfolgsfall winkt auch hier eine Kursvervielfachung!“ Randnummer 180 Auch in dieser Veröffentlichung erfolgte kein Hinweis auf die vorgenannten relevanten Aspekte, die eine Interessenkollision begründen. Hier kommt hinzu, dass kein Hinweis auf die besonderen Verbindungen von B. und P. zu der in Bezug genommenen C. AG (siehe dazu näher sogleich Punkt III.4.) erfolgte. Randnummer 181 Hinsichtlich aller Veröffentlichungen wussten die Angeklagten zu den Zeitpunkten, als sie die Veröffentlichungen jeweils veranlassten, dass die in den Veröffentlichungen erfolgte Offenlegung von Interessenkonflikten nicht ausreichend war, um die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenzulegen. Ihr Handeln hatte das Ziel, den Aktienkurs zu ihren Gunsten zu manipulieren und sie gingen davon aus, dass dies auch durch Einflussnahme auf Anlageentscheidungen von Kaufinteressenten, die die Veröffentlichungen erreichen sollten und auch erreichten, gelingen würde. Randnummer 182 Zwar korrespondierte A. S1, der Betreiber des Internet-Portal s..de, im Zeitraum von März bis Mai 2015 mit Mitarbeitern der BaFin über die Gestaltung der Hinweise auf Interessenkonflikte in den von ihm versandten Finanzanalysen. Hierbei ging es insbesondere darum, ob die von S1 verwendeten Texte die Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung von Interessenkonflikten gem. § 6 Abs. 1 S. 2 FinAnV erfüllen. Die BaFin teilte dem A. S1 am 29. April 2015 unter anderem mit, dass man mit der Form der Hervorhebung nunmehr einverstanden sei. Randnummer 183 Die Angeklagten konnten dieser Mitteilung indes keineswegs entnehmen, – und haben die Mitteilung auch nicht so verstanden – dass die BaFin als Aufsichtsbehörde damit einverstanden gewesen wäre, dass ungenannte Auftraggeber von Publikationen die in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikte nicht offenlegen müssen und dass die Vornahme abgesprochener Geschäfte zur Kurseinwirkung kein offenlegungspflichtiger Umstand wäre. Die tatsächlichen Interessenkonflikte haben – wohlweislich – weder die Angeklagten noch Herr S1 der BaFin offenbart. Das Schreiben der BaFin vom 29. April 2015 gab somit darauf keine Antwort und wurde von den Angeklagten auch nicht als ein solcher „Freibrief“ verstanden. Randnummer 184
  47. e)Kurseinwirkung Randnummer 185 Der Kurs der Aktie der D. M. AG stieg an der Börse Düsseldorf während und aufgrund der Bewerbungskampagne, wie von den Angeklagten beabsichtigt, deutlich an und hielt sich dann, während weitere Newsletter versandt wurden, auf hohem Niveau: Notierte die Aktie seit Anfang 2015 bis Mitte August 2015 nahezu umsatzlos und zu Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 €, stieg der Kurs am 21. August 2015, dem Tag der Versendung des ersten Newsletters über das Portal s..de, von 0,60 € (erster Tageskurs) auf 1,50 € (Schlusskurs). Am 4. September 2015, dem Tag der Versendung des zweiten s..de-Newsletters, stieg der Kurs von 4,60 € (erster Kurs) auf 6,00 € (Schlusskurs). Am Morgen des 23. November 2015 hatte der Aktienkurs eine Höhe von 13,00 € erreicht, die anschließend bis Ende des Jahres nicht mehr erreicht wurde. Allerdings blieb der Kurs in dem Zeitraum, in denen die weiteren von den Angeklagten veranlassten Veröffentlichungen fielen, auf hohem Niveau. So lag der Schlusskurs am 23. November, dem Tag der Versendung des ersten boerse-online.de-Newsletters, bei 10,00 €, am 27. November, als der zweite boerse-online.de-Newsletter versandt wurde, bei 9,80 € und am 4. Dezember, dem Tag der Versendung des dritten s..de-Newsletters bei 9,50 €. Bis März 2016 war der Kurs der Aktie wieder geringfügig gefallen und notierte am Schluss des 3. März 2016 bei 8,14 €. Am Schluss des 4. März 2016, als der von boerse-inside.de herausgegebene Börsenbrief mit einer Bewerbung der D.-Aktie erschien, stieg der Kurs auf 10 €, fiel bereits am Folgetag jedoch wieder auf 8,50 €. Randnummer 186 Zur Überzeugung der Kammer führte jede einzelne Bewerbungsmaßnahme, jedenfalls aber die Bewerbungsmaßnahmen in einer Gesamtwirkung, zu einer von den Angeklagten gewünschten Kurseinwirkung. Zwar war zu sehen, dass zeitgleich mit dem Beginn der Bewerbungsmaßnahmen der Angeklagte B. auch begonnen hatte, eine erhebliche Anzahl Aktien der D. M. AG anzukaufen, was ebenfalls eine kurssteigernde Wirkung hatte. Festzustellen ist allerdings, dass ab dem 24. August 2015, also unmittelbar nach Beginn der Bewerbungskampagne, auch andere Handelsteilnehmer begannen, Aktien der D. M. AG anzukaufen. Von 4.867 am 24. August gehandelten Aktien wurden lediglich 500 Stück vom Angeklagten B. über die I. B. UG erworben. Von 1.450 am 26. August gehandelten Aktien wurden ebenfalls lediglich 500 Stück vom Angeklagten B. erworben. Das setzte sich fort nach der Versendung des zweiten s..de-Newsletters: Von 751 am 7. September gehandelten Aktien wurden lediglich 250 Stück vom Angeklagten B. erworben. Vor dem Hintergrund, dass die Aktie zuvor nahezu umsatzlos war, wurde jedenfalls ein erheblicher Teil dieser weiteren Handelsteilnehmer zur Überzeugung der Kammer durch die Bewerbungsmaßnahmen zum Kauf der Aktien veranlasst, was eine Kurseinwirkung nach sich zog. Andere Ursachen für die Kurssteigerungen und die erhöhten Kaufaktivitäten konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 187 Die weiteren Bewerbungsmaßnahmen am 23. November, 27. November, 4. Dezember 2015 und 3. März 2016 führten ebenfalls zu einer von den Angeklagten gewünschten Kurseinwirkung jedenfalls in Gestalt einer Kursstützung. Zu sehen ist insoweit, dass der Angeklagte B. ab Anfang November 2015 mit massiven Abverkäufen von Aktien der D. M. AG begonnen hatte. Ganz vereinzelt gab es zwar auch nach diesem Zeitpunkt noch Ankäufe durch den Angeklagte B.. Diese Ankäufe, die an acht verschiedenen Tagen stattfanden, summierten sich jedoch auf lediglich 650 Aktien. Demgegenüber verkaufte der Angeklagte B. allein am 4. November 2015 bereits 750 Aktien, am 5. November 720 Aktien, am 6. November 1.022 Aktien und anschließend bis zum 1. August 2016 tausende weitere Aktien. Trotz dieser zahlreichen Verkäufe durch den Angeklagten B. blieb der Aktienkurs auf hohem Niveau und hielt sich bis Anfang März 2016 durchgehend bei mindestens 8,00 €. Erstmals am 2. März 2016 wurde ein Tiefststand von 6,00 € erreicht, wobei der Kurs schon am 4. März, dem Tag nach der Veröffentlichung des Börsenbriefs, wieder 10,00 € erreichte und anschließend bis Anfang April nicht mehr unter 8,00 € fiel. Unter Berücksichtigung, dass die Aktie vor Beginn der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos war und bei Preisen zwischen 0,51 € und 0,70 € schwankte, war der Umstand, dass es dem Angeklagten B. gelang, eine erhebliche Anzahl von Aktien der D. M. AG überhaupt wieder zu verkaufen und dies, ohne dass der Kurs auf das zuvor bestehende, niedrige Niveau zurückfiel, auf die Fortsetzung der Bewerbungskampagne mit den weiteren Bewerbungsmaßnahmen am 23. November, 27. November, 4. Dezember 2015 und 3. März 2016 zurückzuführen. Randnummer 188 Eine von den Angeklagten auch beabsichtigte Kurseinwirkung der abgesprochenen Geschäfte am 4., 5. und 9. November 2015 ergibt sich daraus, dass diese Geschäfte 68,18 %, 29,04 % bzw. 51,85 % des Gesamtvolumens der am jeweiligen Tag gehandelten Aktien der D. M. AG ausmachten und sich demgemäß zwangsläufig auf die an diesen Tagen festgestellten Kursen – jedenfalls durch eine entsprechende Stützung dieser Kurse – auswirkten. Randnummer 189
  48. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 190 Der Angeklagte B. veräußerte die über die I. B. UG erworbenen Aktien der D. M. AG, wie von vorneherein beabsichtigt, während des Laufs der Bewerbungskampagne. Durch die im Zeitraum vom 21. August 2015 bis zum 1. August 2016 vorgenommenen Veräußerungen von Aktien der D. M. AG erlöste der Angeklagte B. 200.315,11 €. Dieser Betrag überstieg die 46.893,34 €, die für den Erwerb aufgewendet wurden, um 153.421,77 €. 4. C. AG Randnummer 191 Das Geschehen um die C. AG gestaltete sich komplexer als die bereits geschilderten Manipulationshandlungen. Auch im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft planten die Angeklagten, auf den Aktienkurs des Unternehmens durch informationsgestützte Manipulationen, nämlich durch irreführende Unternehmensmeldungen und Bewerbungen ohne Offenlegung der Interessenkonflikte, einzuwirken. Allerdings war als zentraler Anknüpfungspunkt für die irreführenden Meldungen die Einbringung einer anderen Gesellschaft, nämlich der C1 D. UG, in die C. AG im Wege einer Sachkapitalerhöhung vorgesehen. Hierbei sollte der Wert der C1 D. UG durch ein manipuliertes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers fälschlicherweise in Millionenhöhe angesetzt werden. Auf diese Weise erhofften sich die Angeklagten zum einen besonders große Auswirkungen der Unternehmensmeldungen und der Bewerbungskampagne auf den Aktienkurs. Zum anderen planten die Angeklagten, in erheblichem Umfang auch von der Ausgabe neuer Aktien der C. AG zu profitieren, die ihnen im Zuge der Einbringung der C1 D. UG zufließen würden. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der Angeklagte B. das Geschehen um die C. AG im November 2015 in Telefonaten mit den gesondert Verfolgten H. J. und T. J1 als die „Mutter aller Schlachten“ und als das „schönste Pferd im Stall“ . Randnummer 192
  49. a)Die Zielgesellschaft Randnummer 193 Die C. AG ist eine österreichische Gesellschaft, die ursprünglich unter A. B. AG firmierte. Die Aktien der Gesellschaft wurden im Tatzeitraum an der Börse Berlin gehandelt. Die Aktie notierte dort im gesamten Oktober 2014 umsatzlos zu einem Kurs von 0,24 €. Randnummer 194
  50. b)Erwerb von Aktien und Ersetzung von Aufsichtsrat und Vorstand Randnummer 195 Ab dem 18. August 2014 veranlasste der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. den Ankauf von Aktien der A. B. AG. Über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH erwarben die Angeklagten im Zeitraum vom 18. August 2014 bis 10. Juli 2015 – mit einer Pause im September und Oktober 2014 – Aktien der A. B. AG und wendeten hierfür 84.921,34 € auf. Auch über das Depot der I. B. UG wurden zwischen dem 10. Juni 2015 und dem 1. August 2016 Aktien der A. B. AG erworben, hierfür wurden weitere 72.872,01 € aufgewendet. Randnummer 196 Die Angeklagten beabsichtigten, mit den erworbenen Stimmrechten Gefolgsleute in die Gremien der Gesellschaft zu bringen und so die Kontrolle über die Gesellschaft zu übernehmen. Dies gelang auch: Am 27. November 2014 wurde eine ordentliche Hauptversammlung der A. B. AG durchgeführt. Die Hauptsammlung wählte neue Mitglieder für den Aufsichtsrat. Der neu zusammengesetzte Aufsichtsrat bestellte sodann den gesondert Verfolgten A. M., der in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. agierte, zum neuen, alleinigen Vorstand der A. B. AG. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2015 erfolgte die Umfirmierung der Gesellschaft in C. AG. Randnummer 197
  51. c)Irreführende Unternehmensmeldungen Randnummer 198 Die Angeklagten verfolgten den Plan, den Marktteilnehmern zu suggerieren, die C. AG werde neu ausgerichtet und agiere wirtschaftlich erfolgreich im Bereich der Cannabis-Wirtschaft. Zu diesem Zweck veranlassten die Angeklagten die Veröffentlichung einer Vielzahl von Unternehmensmeldungen der C. AG, die sich mit den angeblich glänzenden Geschäftsaussichten der Gesellschaft im Cannabis-Umfeld befassten. Die Unternehmensmeldungen waren jedoch – in einer Gesamtschau und insbesondere bezogen auf jene Unternehmensmeldungen, die sich auf die C1 D. UG sowie auf den Vertrieb von Produkten der Marken „A.“ und „R. G.“ beziehen – irreführend. Randnummer 199 Die Gesellschaft veröffentlichte ab März 2015 mittels des Börsendienstleiters IRW-Press die folgenden Unternehmensmeldungen: Randnummer 200 Am 18. März 2015 meldete die Gesellschaft, sie habe heute ein Lizenzabkommen „mit einem der führenden Cannabis-Drinks-Produzenten aus den USA“ geschlossen, was einen bedeutenden „Meilenstein“ auf dem Weg der „vollständigen operativen Neuausrichtung des Unternehmens“ darstelle. Randnummer 201 Am 25. März 2015 meldete die Gesellschaft, sie habe eine Vereinbarung mit einer Konzertagentur unterzeichnet, die es ihr ermögliche, ihre Lizenzprodukte auf großen Konzertveranstaltungen und Festivals zu präsentieren. Bereits ab Sommer 2015 sei der Verkauf von Cannabis-Drinks geplant. Randnummer 202 Am 16. April 2015 meldete die Gesellschaft, sie werde gemeinsam mit einer der innovativsten deutschen Brauereien das „erste deutsche Cannabis-Bier“ entwickeln. Randnummer 203 Am 21. April 2015 meldete die Gesellschaft den Erwerb einer weiteren Lizenz von in einem Kalifornien ansässigen Unternehmen betreffend das „erste essbare Produkt“ im Portfolio der Gesellschaft. Randnummer 204 Am 4. Mai 2015 meldete die Gesellschaft den Abschluss einer exklusiven Vertriebsvereinbarung mit einem US-Unternehmen, die es ihr ermöglichen werde, unter der Marke „A.“ Vaporizer zum Verdampfen von Wirkstoffkonzentraten anzubieten. Randnummer 205 Am 10. Juni 2015 meldete die Gesellschaft den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem kanadischen Unternehmen G. & H. I. Inc., das unter der Marke „R. G.“ Cannabis-basierte Produkte vertreibe. Randnummer 206 Am 30. Juni 2015 meldete die Gesellschaft ihre Umfirmierung und die Vorbereitung einer Sachkapitalerhöhung. Randnummer 207 Am 7. Juli 2015 meldete die Gesellschaft, C1 D., ihre „künftige Tochter“ , habe einen erfahrenen Vertriebspartner gewonnen, der für 2015 unverbindlich von einem Absatz zwischen 500 und 800 Hektolitern und für 2016 von bis zu 3200 Hektolitern ausgehe. Randnummer 208 Am 13. Juli 2015 meldete die Gesellschaft , „C1, ein mit Hanfblütenaroma veredeltes Biermischgetränk“ , habe eine erfolgreiche Markteinführung gefeiert. Randnummer 209 Am 1. Oktober 2015 meldete die Gesellschaft die Eintragung der Firmenänderung. Außerdem zeichne sich für die künftige Tochter C1 D. „eine erste größere Order aus den USA“ ab; von deutschen Kunden seien „Aufträge in sechsstelligem Umfang“ gewonnen worden. Randnummer 210 Am 11. Februar 2016 meldete die Gesellschaft, die künftige Tochtergesellschaft C1 D. UG habe eine Exportvereinbarung mit einer an der New Yorker Börse notierten US-Gesellschaft abgeschlossen. Randnummer 211
  52. aa)Meldungen betreffend die C1 D. UG Randnummer 212 Die Meldungen, die sich auf die C1 D. UG und die Markteinführung eines Cannabis-Getränks bezogen, waren, wie die Angeklagten wussten, irreführend. Denn sie erweckten den unzutreffenden Anschein, die angekündigte Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der C1 D. UG in die C. AG basiere auf dem wahren wirtschaftlichen Wert der C1 D. UG. Tatsächlich beabsichtigen die Angeklagten von Beginn an, den Wert der C1 D. UG mittels eines manipulierten Bewertungsgutachtens deutlich höher darzustellen, als er in Wirklichkeit war. Zu diesem Zweck planten die Angeklagten, den Erstellern des Bewertungsgutachtens unrichtige bewertungsrelevante Informationen über die C1 D. UG zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen: Randnummer 213 Die C1 D. UG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2015 gegründet und mit einem Stammkapital von 200 € am 15. April 2015 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin wurde die D. B. UG, die ebenfalls erst 2015 gegründet wurde und mit einem Stammkapital von 200 € ausgestattet war. Randnummer 214 Am 27. Mai 2015 schloss der Angeklagte B. als Geschäftsführer der N. B. Gesellschaft mbH mit Herrn A. K2, dem Geschäftsführer der D. B. UG und der C1 D. UG, eine „Treuhand- und Honorarvereinbarung“ über die bei der C. AG geplante Kapitalerhöhung „um bis zu 4,75 Millionen €“ gegen Einbringung der C1 D. UG als Sacheinlage. Vereinbart wurde, dass von den bis zu 4,75 Millionen neuen Aktien im Nennwert von 1 €, die im Zuge der geplanten Sachkapitalerhöhung ausgegeben werden sollen, 97,5 % der N. B. Gesellschaft mbH und 2,5 % der D. B. UG zustehen sollen. Randnummer 215 Anschließend wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens für die C1 D. UG beauftragt. Erstellt wurde das Gutachten dort von den Herren B1 und B2; Ansprechpartner auf Seiten der Auftraggeber waren der gesondert Verfolgte A. M. sowie der Angeklagte P.. Damit das Gutachten zu einem höheren als dem wahren Wert der Gesellschaft gelangte, bewirkten die Angeklagten, dass der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung des Bewertungsgutachtens manipulierte Unterlagen über angebliche Vertriebskooperationen und Bestellungen für das von der C1 D. UG vertriebene Cannabis-Bier übersandt wurden, die es in Wirklichkeit nicht gab. Randnummer 216 So fertigte R. R2, der Inhaber eines Veranstaltungsserviceunternehmens, auf Bitten des Angeklagten B. im Juli 2015 zum einen ein Schreiben, worin sich R2 bereit erklärte, die Gebietsvertretung für Produkte der C1 D. UG zu übernehmen, zum anderen, auf dieser Grundlage, auch eine Getränke-Bestellung. Der Angeklagte B. offenbarte in diesem Zusammenhang in einer E-Mail an Herrn R2, dass die angebliche Vertriebszusammenarbeit tatsächlich gar nicht durchgeführt werden sollte: Randnummer 217 „Wie gesagt, es dient nur der Vorlage bei dem WP, wir werden das natürlich nie ernstlich in unsere Kalkulationen einbeziehen.“ Randnummer 218 Gleichwohl sollte das Schreiben so realistisch wie möglich aussehen. Deswegen bat B. den R2 per E-Mail noch um Korrekturen: Randnummer 219 „Würdest Du es nun vielleicht noch bitte in einen Briefbogen einbetten, den Text nicht durchgängig schwärzen und rechtsbündig abschließen? (Achtung: Events mit „E" bitte ©) Wir wollen Dir nicht auf den Wecker fallen, sieht so dann einfach für den Zweck gegenüber dem Wirtschaftsprüfer besser aus!“ Randnummer 220 Letzte Veränderungen an dem Schreiben nahm schließlich auch noch der Angeklagte P. vor, der das Schreiben sodann zur Unterschrift an R2 übersandte. Randnummer 221 Auch vermeintliche Bestellungen der V. I. AG bei der C1 D. UG existierten in Wahrheit nicht. Ebenso wie im Fall R2 fertigte auch der Zeuge P. S., Vorstand der V. I. AG, auf Bitten des gesondert Verfolgten A. M., der in Abstimmung mit den Angeklagten B. und P. handelte, Schein-Bestellungen. Die Absicht der Angeklagten, die angeblichen Bestellungen zum Zwecke der Täuschung den Wirtschaftsprüfern vorzulegen, offenbarte der gesondert Verfolgte M. dem S. auch hier ganz unverblümt in einer E-Mail: Randnummer 222 „Bitte die beiden Bestellungen auf V. I. AG Papier kopieren und unterschreiben und per Mail an A. m.@ a..com senden. Brauchen wir nur für den WP, ansonsten wandern die Bestellungen in den Papierkorb.“ Randnummer 223 Auch eine weitere Vertriebsvereinbarung, die ebenfalls in das Bewertungsgutachten einfloss und die die C1 D. UG angeblich mit einer D. D. & N. in G. Ltd. geschlossen hatte, existierte nur auf dem Papier. Mit der D. D. & N. in G. Ltd. kam es nachfolgend zu keinen Geschäften, was von vorneherein für die Angeklagten absehbar war. Die Absicht der Angeklagten, auch diese Vereinbarung zum Zweck der Täuschung der Wirtschaftsprüfer zu fingieren, brachte der Angeklagte B. am 18. September 2015 in einer E-Mail gegenüber den Angeklagten P. und dem gesondert Verfolgten M. zum Ausdruck: Randnummer 224 „Lass uns Montag die Afrika-Nummer aufsetzen, ergänzt um eine gezielte Bestellung von V..“ Randnummer 225 Auf der Grundlage der manipulierten Papierlage, insbesondere hinsichtlich der Schein-Bestellungen und der Schein-Vereinbarungen mit R. R2, V. I. AG und D. D. & N. in G. Ltd., ermittelte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & P. am 29. September 2015 einen – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden und völlig überhöhten – Ertragswert der C1 D. UG von 2,4 Mio. € und fertigte ein entsprechendes Bewertungsgutachten an. Randnummer 226 In der Folge wurde bei der C. AG die geplante Sachkapitalerhöhung durchgeführt und die Anteile an der C1 D. UG auf Grundlage des unzutreffenden Gutachtens zu einem Wert von 2,4 Mio. € eingebracht. Am 13. Juni 2016 wurden in dem Depot der D. B. UG, der alleinigen Gesellschafterin der C1 D. UG, die im Zuge der Sachkapitalerhöhung neu ausgegebenen 2,4 Mio. Aktien der C. AG eingebucht. Von dort wurden am Folgetag 2.022.500 Stück der neuen Aktien auf das Depot der I. B. UG übertragen. Der Aktienkurs der C. AG notierte zu diesem Zeitpunkt bei 0,819 €. Randnummer 227
  53. bb)Meldung betreffend A. Randnummer 228 Auch die Unternehmensmeldung vom 4. Mai 2015, die sich auf den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung über Produkte der Marke „A.“ bezog, war, wie die Angeklagten wussten, irreführend. Denn sie erweckte den falschen Eindruck, dass die C. AG den Vertrieb dieser Produkte ernsthaft verfolge. Dies war allerdings nie beabsichtigt. Randnummer 229 Zwar war am 30. April 2015 tatsächlich eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach das US-Unternehmen Q. P. D., LLC der C. AG – zu dem Zeitpunkt noch firmierend unter A. B. AG – für 24 Monate den exklusiven Vertrieb von Produkten der Marke A. in Deutschland gewährte. Allerdings entfaltete die Gesellschaft nie entsprechende, nachhaltige Vertriebsbemühungen. Dies hatte zur Folge, dass die Geschäftsführerin der Q. P. D., LLC, H. D., in einer E-Mail vom 30. September 2015, die an den Angeklagten B. weitergeleitet wurde, monierte, dass sie seit einiger Zeit nichts mehr gehört habe und ihre E-Mails und Sprachnachrichten nicht beantwortet würden. Sie erkundigte sich, ob noch Interesse bestehe, A. in die EU zu bringen. Da eine solche Absicht nicht bestand und auch nie bestanden hatte, erfolgte keine Rückmeldung auf diese E-Mail. Randnummer 230
  54. cc)Meldung betreffend R. G. Randnummer 231 Irreführend war auch die Unternehmensmeldung vom 10. Juni 2015, die sich auf den Abschluss eines Kooperationsabkommens über den Vertrieb von Cannabis-basierten Produkten der Marke „R. G.“ bezog. Ebenso wie die Meldung betreffend A. erweckte sie den falschen Eindruck, dass die C. AG den Vertrieb dieser Produkte ernsthaft verfolge, was allerdings nie beabsichtigt war. Randnummer 232 Zwar war auch in diesem Fall eine Vereinbarung mit dem kanadischen Unternehmen G. & H. I. Inc. tatsächlich abgeschlossen worden. Ernsthafte Vertriebsbemühungen entfaltete die C. AG allerdings nie, solche waren von den Angeklagten auch nie beabsichtigt. Zuletzt erkundigte sich Patrick Smyth von G. & H. I. Inc. am 21. September 2015 nach dem Stand des Vorhabens und fragte an, ob man in irgendeiner Weise helfen könne. Der Angeklagte B. schrieb am Tag darauf zurück, dass man mit der Kapitalerhöhung, die in der darauffolgenden Woche stattfinden solle, die Grundlage habe, um durchzustarten. Er wolle sich wieder bei ihm melden. Weitere Kommunikation konnte allerdings nicht festgestellt werden. Randnummer 233
  55. d)Bewerbung der Aktien Randnummer 234 Flankiert wurden die irreführenden Unternehmensmeldungen von einer Bewerbungskampagne. Diese von den Angeklagten veranlasste Kampagne erfolgte, wie schon im Zusammenhang mit den Aktien der D. M. AG, über das Portal s..de mit dessen Hilfe man auch in diesem Fall eine große Zahl potentieller Interessenten in mindestens vierstelliger Anzahl erreichen konnte. In einer E-Mail am 26. März 2015 regte der Angeklagte B. gegenüber dem A. S1, dem Betreiber des Portals s..de, ein gemeinsames Tätigwerden an, das zum beiderseitigen Vorteil dienen sollte: Randnummer 235 „Schauen Sie sich das doch bitte einmal nebst PMs an: http://www. a..de/a._beteilig._nam-aktie Das ist wirklich eine tolle Geschichte, nach meiner Einschätzung sogar noch interessanter als die DCAG. Hier könnten wir auch zu Ihrem spürbaren Vorteil etwas gemeinsam entwickeln.“ Randnummer 236 Wenige Tage darauf fragte der Angeklagte B. den S1, ob er bereits Aktien als Vergütung für die Bewerbungskampagne übertragen solle: Randnummer 237 „Soll ich Ihnen schonmal 10k Aktien übertragen?“ Randnummer 238 worauf S1 sich einverstanden erklärte: Randnummer 239 „10T Aktien ok, bitte an: [...] Bitte schicken Sie mir (nochmal) alle Infos und Stammdaten. Würde dann noch auf der Cruise eine Coverage starten wenn ok?“ Randnummer 240 In der Folge wurden die Aktien der C. AG über das Portal s..de in fünf auf Veranlassung der Angeklagten veröffentlichten Beiträgen beworben: Randnummer 241 In einem Beitrag vom 21. April 2015 mit der Überschrift „A. heißt bald C. B. – weiterer Lizenzdeal!“ wurde über „das erste essbare Cannabis-Produkt“ im Portfolio der A. B. AG sowie über die Herstellung des „ersten deutschen Cannabis-Bieres“ bei einer der „innovativsten Brauereien des Landes“ berichtet. Randnummer 242 Ein weiterer Beitrag vom 4. Mai 2015 mit der Überschrift „A.: Cannabis-Vaporizer vor Verkaufsstart!“ berichtet über den Abschluss einer Distributionsvereinbarung für A.-Produkte. Der Vorstand der A. B. AG, der gesondert Verfolgte M., wird in dem Beitrag mit den Worten wiedergegeben: „Der Siegeszug von Vaporizern rund um die Welt hat gerade erst begonnen. Wir sind froh, mit A. einen der Qualitätsführer in diesem Segment von einer Zusammenarbeit überzeugt zu haben.“ Randnummer 243 Ein Beitrag vom 29. Mai 2015 berichtet über die auf einer bevorstehenden außerordentlichen Hauptversammlung anstehenden Umfirmierung der Gesellschaft sowie über die beabsichtige Sachkapitalerhöhung: „Ebenfalls soll die Hauptversammlung die Einbringung der H1er C1 D. UG durch die Ausgabe von bis zu 4,75 Millionen Aktien sowie eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht für Aktionäre über bis zu 360 833 Aktien beschließen.“ Randnummer 244 In einem Beitrag vom 7. Juli 2015 mit der Überschrift „A.: Starke Nachfrage nach Cannabis-Drinks erwartet“ wird über die angeblich hervorragenden Geschäftsaussichten der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf ihre Tochter, die C1 D. UG berichtet: Randnummer 245 „Die bald unter dem Namen C. B. firmierende A. B. AG (WKN: A.) kann optimistisch in die Zukunft blicken: Über das künftige Tochterunternehmen C1 D. soll in Kürze der Verkauf von Hanf-Drinks anlaufen. Die Prognosen eines neuen Vertriebspartners übertreffen die Erwartungen. Randnummer 246 Laut heutiger Meldung konnte C1 D. einen etablierten Vertriebspartner für den ostdeutschen Raum gewinnen. Noch im laufenden Jahr sollen hier 500 und 800 Hektoliter Hanf-Drinks aus dem Produktportfolio abgesetzt werden Im kommenden Jahr wird seitens des Distributors bereits mit einem Absatz von 3200 Hektolitern gerechnet – allein in den Territorien Berlin, Sachsen Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.“ Randnummer 247 Ein weiterer Beitrag vom 4. Oktober 2015 berichtet ebenfalls über die Geschäftsaussichten der Gesellschaft: Randnummer 248 „Die ehemalige A. B. AG firmiert seit Kurzem unter dem neuen Namen C. (WKN: A.). Das Cannabis-Geschäft der jetzt in S. ansässigen Gesellschaft nimmt Fahrt auf. Die ersten großen Auslieferungen stehen vor der Tür. Randnummer 249 Neben der Änderung des Firmennamens wurde auch eine Barkapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde um knapp 100 000 Euro auf 819.654 Euro erhöht. Als nächster Schritt soll die ebenfalls schon angekündigte Einbringung der C1 D. UG erfolgen. Das zukünftige Tochterunternehmen erwartet laut C. einen ersten größeren Auftrag aus den USA; zudem liegen Bestellungen aus Deutschland bereits in einem sechsstelligen Volumen vor. Die Auslieferungen sind für das erste Quartal 2016 vorgesehen. Doch damit nicht genug: Mit einem deutschen Exporteur wurde außerdem ein Vertriebsdeal für den gesamten afrikanischen Kontinent abgeschlossen, berichtet C..“ Randnummer 250 Die Beiträge waren sämtlich mit einem Hinweis versehen, der unter anderem folgenden Inhalt hatte: Randnummer 251 „Auftraggeber und Autor dieser Publikation halten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Aktien des besprochenen Unternehmens und haben – wie andere Aktionäre auch – eventuell die Absicht, diese – auch kurzfristig – zu kaufen oder zu veräußern und könnten dabei insbesondere von erhöhter Handelsliquidität profitieren. Hierdurch besteht konkret und eindeutig ein Interessenkonflikt. Für diesen Beitrag redaktionell verantwortlich ist der Autor als freiberuflicher Journalist. Bitte beachten Sie unseren vollständigen Haftungsausschluss und weitere Hinweise gemäß §34b Abs. 1 WpHG in Verbindung mit FinAnV (Deutschland) unter: s..de/haftungsausschluss.“ Randnummer 252 Die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte gingen indes, wie dargelegt und wie die Angeklagten wussten, weit über den Umstand hinaus, dass die – in dem Hinweis zudem ungenannten – Auftraggeber der Publikationen Aktien des besprochenen Unternehmens halten und „eventuell“ die Absicht haben, diese zu veräußern. So erfuhren die Leser der Publikationen nicht, auch nicht an anderer Stelle, dass die Auftraggeber der Publikationen, die Angeklagten B. und P., beabsichtigen, den Wert der einzubringenden C1 D. UG mittels eines manipulierten Bewertungsgutachtens deutlich höher darzustellen, als er in Wirklichkeit war, und auf diesem Weg zum einen auf den Aktienkurs der C. AG einzuwirken, zum anderen von der Ausgabe neuer Aktien der C. AG zu profitieren, die ihnen im Zuge der Einbringung der C1 D. UG zufließen würden. Die Leser erfuhren außerdem nicht, dass die C. AG – entgegen dem Eindruck, den die Publikationen erweckten – nie beabsichtigte, die Produkte der Marken „A.“ und „R. G.“ ernsthaft zu vertreiben und hieraus Gewinne für die Gesellschaft zu erzielen. Randnummer 253 Wie im Fall der D. M. AG wussten die Angeklagten auch, dass die in den Veröffentlichungen erfolgte Offenlegung von Interessenkonflikten nicht ausreichend war, um die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenzulegen. Insbesondere konnten die Angeklagten der bereits geschilderten Korrespondenz des A. S1 mit der BaFin nicht entnehmen, – und haben die Schreiben der BaFin auch nicht so verstanden – dass die BaFin den Hinweis auf Interessenkonflikte gerade im Hinblick auf die darin nicht genannten Interessenkonflikte als ausreichend angesehen hätte. Wohlweislich haben weder die Angeklagten noch Herr S1 der BaFin die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte offenbart. All das geschah, um auf den Kurs der Aktie der C. AG zu ihren Gunsten einzuwirken. Randnummer 254
  56. e)Kurseinwirkung Randnummer 255 Nachdem der Kurs der Aktien der Zielgesellschaft im Oktober 2014 durchgängig bei 0,24 € notierte, stieg der Aktienkurs an der Börse Berlin bis auf einen zwischenzeitlichen Höchstwert von rund 1,50 € im April 2015. Anschließend pendelte der Kurs bis Ende Juni zwischen 1,00 € und 1,40 €. Im Juli 2015 sank der Kurs kurzfristig auf knapp unter 1,00 € und stieg Mitte August 2015 wieder auf 1,25 €. Bis Ende Oktober 2015 blieb der Kurs immer oberhalb von 0,90 €. Randnummer 256 Zur Überzeugung der Kammer führte jede der schon für sich genommen irreführenden Unternehmensmeldungen, jedenfalls aber die Unternehmensmeldungen in ihrer Gesamtwirkung, zu einer von den Angeklagten beabsichtigten Kurseinwirkung. Dies gilt insbesondere für die auf die C1 D. UG und den Vertrieb ihrer Cannabis-Drinks gerichteten Meldungen vom 25. März 2015, 16. April 2015, 7. Juli 2015, 13. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 11. Februar 2016, sowie für die auf „A.“ bezogene Meldung vom 4. Mai 2015 und die auf „R. G.“ bezogene Meldung vom 10. Juni 2015. Ebenfalls zu einer Kurseinwirkung führte jede einzelne Bewerbung, nämlich die Publikationen vom 21. April 2015, 4. Mai 2015, 29. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 4. Oktober 2015, jedenfalls aber die Bewerbungen in ihrer Gesamtwirkung, zu einer Kurseinwirkung. Randnummer 257 Zwar ist zu sehen, dass der Angeklagte B. schon vor der ersten irreführenden Unternehmensmeldung begonnen hatte, Aktien der Gesellschaft anzukaufen und diese Ankäufe auch während der Veröffentlichung der irreführenden Unternehmensmeldungen und der Bewerbungskampagne fortsetzte. Die Kammer schließt allerdings aus, dass die Kurssteigerungen, insbesondere jene bis auf den Höchststand von 1,40 € im April 2015, ausschließlich auf vom Angeklagten B. veranlasste Ankäufe und nicht jedenfalls auch auf die Unternehmensmeldungen und die Bewerbungen zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kurs am 16. März 2015 – nachdem der Angeklagte B. bereits Aktien für über 30.000 € erworben hatte – noch unter 0,70 € lag und sich erst anschließend, bis Mitte April 2015, auf 1,40 € verdoppelte. In diesen Zeitraum fallen der Beginn der genannten Unternehmensmeldungen und insbesondere zwei Meldungen über Cannabis-Drinks vom 25. März 2015 und 16. April 2015. Andere Ursachen für die Kurssteigerungen konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 258 Die weiteren irreführenden Unternehmensmeldungen bezüglich der C1 D. UG, „A.“ und „R. G.“ vom 4. Mai 2015, 10. Juni 2015, 7. Juli 2015, 13. Juli 2015, 1. Oktober 2015 und 11. Februar 2016, sowie die Bewerbungen vom 21. April 2015, 4. Mai 2015, 29. Mai 2015, 7. Juli 2015 und 4. Oktober 2015 führten ebenfalls zu einer Kurseinwirkung in Gestalt einer Kursstützung. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte im April 2015 mit massiven Abverkäufen von Aktien der Gesellschaft begonnen hatte; zuvor gab es nur ganz vereinzelte Verkäufe. Unter Berücksichtigung, dass die Aktie vor Beginn der Bewerbungskampagne nahezu umsatzlos war und bei 0,24 € notierte, war der Umstand, dass es dem Angeklagten B. gelang, eine erhebliche Anzahl von Aktien der C. AG überhaupt wieder zu verkaufen und dies, ohne dass der Kurs auf das zuvor bestehende, niedrige Niveau zurückfiel, auf die weiteren, irreführenden Unternehmensmeldungen und die Bewerbungskampagne zurückzuführen. Randnummer 259
  57. f)Veräußerung von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 260 Der Angeklagte B. veräußerte, wie von vorneherein beabsichtigt, über die N. B. Gesellschaft mbH im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2015 und dem 7. Juli 2015 Aktien der C. AG und erlöste dadurch 41.201,50 €. Über die I. B. UG veräußerte der Angeklagte B., wie von vorneherein beabsichtigt, im Zeitraum zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 22. Juli 2016 Aktien der C. AG und erlöste dadurch 85.270,11 €. Randnummer 261 Die Erlöse von insgesamt 126.471,61 € blieben dabei hinter den Aufwendungen für den Erwerb der Aktien in Höhe von insgesamt 157.793,35 €. Im Hinblick auf den Taterlös ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass den Angeklagten, wie nach dem Tatplan beabsichtigt, im Zuge der Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der im Wert manipulierten C1 D. UG über 2 Mio. neue Aktien der C. AG zuflossen. Wie diese Aktien nachfolgend verwertet wurden oder welchen realisierbaren Wert die Aktien tatsächlich aufwiesen, konnte die Kammer indes nicht hinreichend sicher feststellen. Es sei an dieser Stelle aber nochmals in Erinnerung gerufen, dass der Aktienkurs der C. AG Ende Juni 2016, als die neuen Aktien der C. AG auf das Depot der I. B. UG übertragen wurden, bei über 0,80 € notierte. Randnummer 262 5. M. + P. AG Randnummer 263
  58. a)Die Zielgesellschaft Randnummer 264 Die M. + P. AG war ursprünglich als Beteiligungsgesellschaft tätig. In der Hochphase des Neuen Marktes war die Gesellschaft an rund 30 Unternehmen beteiligt. In der Folge geriet die M. + P. AG in die Insolvenz. Das über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Insolvenzverfahren wurde sodann im Jahre 2011 im Zuge eines Insolvenzplanverfahrens aufgehoben. Randnummer 265 In der Folge gab es Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und ihrem im Jahr 2011 bestellten Vorstand. Die Gesellschaft warf dem Vorstand vor, die Gesellschaft finanziell „entleert“ und mehrere 100.000 € zu Unrecht für sich vereinnahmt zu haben. Rechtsstreitigkeiten, die die Gesellschaft in diesem Zusammenhang führte, dauerten noch im Jahr 2016 an. Seit 2011 war die Gesellschaft durchgehend unzureichend finanziert, so dass sie nicht einmal in der Lage war, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 17.900 € zu bezahlen. Gespräche der Gesellschaft mit einem Investor endeten im Jahr 2014 ergebnislos. Randnummer 266
  59. b)Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft Randnummer 267 Ab dem 18. Februar 2014 begann der Angeklagte B. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. mit dem Ankauf von Aktien der M. + P. AG. Über das Depot der N. B. Gesellschaft mbH erwarben die Angeklagten im Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis 13. Mai 2015 Aktien der M. + P. AG und wendeten hierfür 115.286,23 € auf. Randnummer 268
  60. c)Irreführende Unternehmensmeldungen Randnummer 269 Ende 2014 meldete sich der Angeklagte B. bei dem Zeugen R. P2, der seit 2013 Vorstand der M. + P. AG war. Die Korrespondenz wurde zunächst per E-Mail geführt, anschließend fanden auch persönliche Treffen mit Herrn P2 statt, an denen beide Angeklagte teilnahmen. Randnummer 270 Die Gespräche mündeten im Mai 2015 im Abschluss mehrerer Vereinbarungen, namentlich einer Vertraulichkeitsvereinbarung, einem Darlehensvertrag und einem Letter of Intent zwischen der M. + P. AG auf der einen und der N. B. Gesellschaft mbH sowie „nahestehenden Investoren“ , gemeinsam als „Investorenkonsortium“ bezeichnet, auf der anderen Seite. In der Präambel des Letter of Intent war ausgeführt, dass das „Investorenkonsortium“ eine Sanierung der Gesellschaft beabsichtige: Randnummer 271 „Die AG – ehemals als börsennotierte Beteiligungsgesellschaft aktiv – soll primär über eine weitere Finanzierung und so etwaig eine Sachkapitalerhöhung über die Einbringung einer weiteren Gesellschaft erhalten und saniert werden. Randnummer 272 Das Investorenkonsortium hat in den Gesprächen zum Vorlauf dieser Vereinbarung eine Finanzierung vor der eigentlichen – in der Form einer Barkapitalerhöhung – Sacheinlage als Notwendigkeit erkannt, auch um die Handlungsfähigkeit bis zu einer Hauptversammlung bei der AG sicherzustellen. [...] Randnummer 273 Das Investorenkonsortium beabsichtigt, durch die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung, die mit Bezugsrecht auszustatten ist, die Gesellschaft zu konsolidieren und für eine künftige Neuausrichtung vorzubereiten.“ Randnummer 274 Der Letter of Intent legte außerdem die „mittelfristige“ Absicht des Investorenkonsortiums dar, Randnummer 275 „die AG vermutlich durch Einbringung eines Unternehmens im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage neu auszurichten.“ Randnummer 276 Eine solche Absicht, die Gesellschaft zu sanieren und im Wege einer Sachkapitalerhöhung neu auszurichten, hatten die Angeklagten allerdings schon beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht. Tatsächlich kam es den Angeklagten allein darauf an, den Vorstand der M. + P. AG, den Zeugen P2, durch den Abschluss des Letter of Intent zur Veröffentlichung einer entsprechenden, optimistischen Unternehmensmeldung zu veranlassen und über die bereits zuvor erworbenen Aktien von einer positiven Wirkung einer solchen Meldung auf den Aktienkurs zu profitieren. Randnummer 277 So geschah es auch: Am 14. Mai 2015 veröffentlichte der Zeuge P2 in Abstimmung mit dem Angeklagten B. unter der Überschrift „M.+ P. AG konnte einen Ankerinvestor und Investorenkonsortium zur weiteren Sanierung gewinnen“ die folgende Unternehmensmeldung mittels des Börsendienstleisters DGAP-News: Randnummer 278 „[...] Nahezu zeitgleich konnte für die M.+ P. AG ein kapitalmarkterfahrenes Investorenkonsortium gewonnen werden, das mit gestrigem Tag eine umfangreiche Absichtserklärung unterzeichnet hat. Dieses sieht neben einer Zwischenfinanzierung auch einen Ankerinvestor vor, der bei der im Spätsommer geplanten, außerordentlicher Hauptversammlung für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht in Höhe von bis zu 300 TEUR zur Verfügung steht. Dieses Investorenkonsortium, welches derzeit noch unbenannt bleiben will, wird auch die weitere Sanierung der M.+ P. AG unterstützen und nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung diese in eigener Verantwortung vorantreiben. Dabei sind Änderungen in der Aktionärs- und Organstruktur beabsichtigt. Dieses Investorenkonsortium besitzt in ihrem Portfolio eine Reihe lukrativer Gesellschaften, welche auch als künftige Sacheinlage dienen können. Die oben erwähnte geplante Barkapitalerhöhung ist auch deshalb notwendig, um diese Sacheinlage entsprechend vorbereiten zu können. Damit ist auch die mittel- bis langfristige Liquidität der Gesellschaft sichergestellt.“ Randnummer 279 Ergänzend vermeldete die Gesellschaft kurz darauf, am 21. Mai 2015: Randnummer 280 „Wie in der AdHoc-Veröffentlichung vom 14.05.2015 mitgeteilt, kann die Sanierung der M.+ P. AG weiter erfolgreich unter intensiver Zusammenarbeit mit einem neuen Partner fortgeführt werden. Randnummer 281 Primäres Ziel ist hierbei, die wirtschaftlich und strukturell Sanierung der Gesellschaft zu einem Abschluss zu bringen. Dabei soll auch die Aktionärs- und Organstruktur verändert werden. Wichtiges Ziel bleibt weiterhin, den anerkannten Verlustvortrag von 7+1 Mill. EUR (in einer Tochtergesellschaft) zu erhalten. Neben dem weiteren Verlauf der Sanierung ist wichtigstes Ziel der Verwaltung, eine außerordentliche Hauptversammlung im Spätsommer abzuhalten, die erwähnten Sanierungs- und Strukturbeschlüsse zum Gegenstand haben wird.“ Randnummer 282 Diese Meldungen waren, wie von den Angeklagten beabsichtigt, irreführend. Denn tatsächlich gab es, wie die Angeklagten wussten, keine Gesellschaft im „Portfolio“ der vermeintlichen Investoren, die sich als Sacheinlage für eine Kapitalerhöhung bei der M. + P. AG geeignet hätte. Randnummer 283 Sie hatten dem Vorstand der M. + P. AG, dem Zeugen P2, hingegen glauben gemacht, dass es solche, als Sacheinlage geeignete Gesellschaften, geben würde. Als Gesellschaft, die der M. + P. AG als angeblich geeigneter Gegenstand für eine Sacheinlage vorgeschlagen werden sollte, hatten die Angeklagten die vietnamesische V. T. T. S. Co. Ltd im Auge. Gesellschafter der V. T. T. Co. Ltd war der Zeuge R., zu dem der Angeklagte B. bereits längere Zeit vor dem Jahr 2015 über einen gemeinsamen Bekannten Kontakt aufgenommen hatte. Randnummer 284 R., der als ausgebildeter Elektromechaniker einen Wartungsbetrieb für Industrieanlagen unterhielt, hatte die V. T. T. S. Co. Ltd. im Jahr 2009 erworben, um auf einem Grundstück dieser Gesellschaft in Vietnam ein Ferienresort zu errichten. Aus seinem privaten Vermögen hatte der Zeuge R. etwa 500.000 € für den Erwerb des Grundstücks investiert. Auf dem Grundstück sollten 142 Appartements mit Hotel und Spa-Bereich als Feriendomizil für wohlhabende Vietnamesen entstehen. Die Idee von Herrn R. war, die Appartements zu verkaufen, bevor sie gebaut werden, und den Bau sodann mit dem Geld aus dem Verkauf zu finanzieren. Randnummer 285 Nachdem anfangs tatsächlich einige Verkäufe gelangen und die Bauarbeiten auf dem Grundstück begannen, geriet das Projekt bereits kurze Zeit darauf, etwa im Jahr 2012, ins Stocken, weil keine weiteren Appartements verkauft werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt war nicht ein einziges Appartement, sondern allein einige Grundplatten fertig gestellt, mit dem Bau eines Hotels war noch nicht begonnen worden. Für eine Fortsetzung der Bauarbeiten wurden 2,5 Mio. USD benötigt. Der Zeuge R. suchte daraufhin Investoren und sprach bei rund 20 Banken vor. Es gelang ihm allerdings nicht, Geldgeber für das Projekt zu finden. Randnummer 286 Im Zuge seiner Suche nach Investoren kam der Zeuge R. in Kontakt mit den Angeklagten und es fand ein gemeinsames Treffen mit den Angeklagten B. und P. statt. Der Zeuge R. stellte den Angeklagten sein Projekt und die vietnamesische Gesellschaft – auch was den Baufortschritt anging – wahrheitsgemäß vor. An konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnungen waren die Angeklagten nicht interessiert, solche hatte der Zeuge R. auch nicht. Grundlage des Gesprächs war allein ein Prospekt über das geplante Ferienresort. Randnummer 287 Im September 2015 stellte der Angeklagte B. dem Zeugen P2, dem Vorstand der M. + P. AG, das Projekt des Zeugen R. in blumigen Worten zunächst per E-Mail vor, wobei er einen Wert von 12 Mio. € in den Raum stellte: Randnummer 288 „Ich möchte Ihnen S. R. vorstellen, dem ich seit Jahren freundschaftlich verbunden bin. Randnummer 289 Herr R. ist mittelständischer Unternehmer und Arbeitgeber von mehr als 150 Menschen und bringt damit Qualitäten an den Tisch, die gerade im ‘Ländle’ die Herzen höher schlagen lassen. Er hat unabhängig von seinem Kerngeschäft vor einigen Jahren damit begonnen, in Vietnam das Projekt www. f..com zu entwickeln – ein Resort der allerersten Güte. Randnummer 290 Ich habe von Herrn R. das Mandat, hier die Möglichkeiten für ein Börsenlisting auszuloten. Wir haben dabei mal nach Kanada geschaut, aber das hat uns letztlich nicht restlos überzeugt. Randnummer 291 Ich habe nun Herrn R. am Donnerstagabend dazu gebeten. Wir können hier sofort in einen LOI eintreten, im Grunde könnten Sie uns dazu schon morgen einen Entwurf zukommen lassen, den wir am Donnerstag finalisieren. [...] Randnummer 292 Wir sind damit sofort in der Lage zu handeln. Uns schwebt eine gemischte Bar

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