Tankstellenunternehmervertrag: Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters nach Vertragsbeendigung; Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Pächters zum Abschluss von Arbeitsverträgen zu branchenüblichen Bedingungen Orientierungssatz 1. Nach Beendigung des Tankstellenunternehmervertrags steht dem Pächter kein weitergehender Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB zu, wenn die Werte für das Tank- und Waschgeschäft zutreffend berechnet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die als Bemessungsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch herangezogenen Jahresprovision um einen Verwaltungsanteil von 50% gekürzt wird. (Rn.71) 2. Die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Tankstellenpächters zum Abschluss von Arbeitsverträgen zu branchenüblichen Bedingungen verstößt mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Pächter darüber hinaus unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch, dass sie für die Freihaltungsverpflichtung von Kosten gegenüber dem Nachfolger keine Höchstgrenze vorsieht. (Rn.82) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, 6. September 2010, 419 HKO 75/09, Urteil nachgehend BGH, 6. Juni 2013, VII ZR 106/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 06.09.2010, Az. 419 O 75/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.046,18 nebst Zinsen aus € 56.086,84 in Höhe von 5 % vom 02.06.2009 bis 08.07.2009 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 09.07.2009 bis 31.07.2009 und aus € 10.046,18 seit dem 01.08.2009 sowie € 361,90 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.773,18 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Tankstellenunternehmervertrag geltend. Randnummer 2 Der Kläger betrieb vom 23.03.2005 bis zum 01.06.2009 eine Tankstelle der Beklagten nebst Waschanlage in C . Der Tankstellenunternehmervertrag vom 21./22.03.2005 (Anl. K 1) wurde am 30.01.2007 durch einen neuen Vertrag ersetzt (Anl. K 2). Der Vertrag endete durch Kündigung der Beklagten. Randnummer 3 Im letzten Vertragsjahr erzielte der Kläger im Tankgeschäft Provisionen von € 41.161,00 (Anl. K 9). Im Waschgeschäft beliefen sich die Provisionen auf € 17.436,75 (Anl. K 6). Randnummer 4 Im Tankgeschäft lag der Durchschnitt aller Provisionserlöse bei € 83.900,49 inklusive einer Betriebsbeihilfe von € 30.000,00 (Anlage K 11). Im Waschgeschäft betrug der Durchschnitt €18.876,06 (Anl. K8). Randnummer 5 Der Kläger hat einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt € 122.304,09 errechnet, für den Treibstoffvertrieb einen Betrag von € 99.841,58 und für die Kfz-Wäsche einen Betrag von € 22.462,51. Nach Abzug vorprozessual von der Beklagten gezahlter € 46.040,66 und zuzüglich € 800,00 für die vorprozessuale Vertretung hat er mit der Klage die Zahlung von € 77.063,43 begehrt. Randnummer 6 Für das Tankgeschäft hat der Kläger einen Stammkundenanteil von 76,55 % behauptet. Er hat vorgetragen, ausweislich der Auswertungen der Firma DOCUM betrage der Stammkartenumsatz zwar nur 71,11 % (Anl. K 4 S. 6). Man müsse aber auch berücksichtigen, dass manche Kunden mehrere Karten besäßen. Die neuere DOCUM - Studie vom 10.03.2010 zeige, dass die Stamm karten umsatzanteile um 17,11 % von den Stamm kunden umsatzanteilen abwichen (Anl. K 16). Zu diesem Ergebnis komme die Studie in zulässiger Weise aufgrund einer Analyse des Einsatzes von Bonuskarten bei den Mineralunternehmen Shell und Aral. Das führe zu einem Stamm kunden anteil von insgesamt 76,55 %. Randnummer 7 Im Waschgeschäft betrage der Stammkundenumsatzanteil 80 %. Das ergebe sich aus der sog. Stöcker-Studie (Anl. K 7). Randnummer 8 Der Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 77.063,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus € 122.304,09 vom 02.06.2009 bis 08.07.2009 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 122.304,09 vom 09.07.2009 bis zum 31.07.2009 und aus € 76.263,43 seit dem 01.08.2009 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat für das Tankgeschäft nur einen Stammkundenumsatzanteil von 71,11 % akzeptiert. Eine Hochrechnung wegen der Bezahlwechsler käme nicht in Betracht. Die vom Kläger bemühte DOCUM-Studie beruhe auf einer ungenügenden Datenbasis. Auf das Verhalten von Bonuskartenkunden könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei ihren Tankstellen keine Bonuskarten gebe. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde mit wechselnden Zahlungsmitteln zahle, nehme mit steigender Tankhäufigkeit zu. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Wechselverhalten bei Bonuskartenkunden überdurchschnittlich ausgeprägt sei. Randnummer 13 Außerdem sei ein Abzug von 17 % für Altstammkunden vorzunehmen. Denn die Vertragslaufzeit habe nur 50 Monate betragen. Das seien 83,3 % desjenigen Zeitraums von 60 Monaten, nach dessen Ablauf die Rechtsprechung die vollständige Abwanderung der übernommenen Altstammkunden annehme. Bei Vertragsende am 02.06.2009 seien demnach noch 17 % der von dem Kläger übernommenen Altstammkunden vorhanden gewesen. Randnummer 14 Für das Waschgeschäft habe der Kläger einen Stammkundenumsatzanteil nicht dargelegt. Er belaufe sich allenfalls auf 28,67 % (Anl. K 12). Die Kundenbefragung der Firma Stöcker aus dem Jahr 1997 sei veraltet. Randnummer 15 Von den Umsätzen sei ein Verwaltungsanteil in Abzug zu bringen, für das Tankgeschäft in Höhe von 10 % und für das Waschgeschäft in Höhe von 50 %. Randnummer 16 Die besondere Sogwirkung der Marke „Jet“ rechtfertige zudem einen Billigkeitsabschlag von 20 %. Ihre Werbestrategie bestehe darin, Kraftstoff derselben Qualität wie die sog. A-Marken regelmäßig um einen Cent billiger anzubieten. Dass die Strategie Früchte trage, zeige sich darin, dass der durchschnittlich erzielte Umsatz pro Tankstelle wesentlich höher liege als bei den Wettbewerbern. Diese Entwicklung sei ausschließlich auf ihr allgemein bekanntes Preiskonzept zurückzuführen. Randnummer 17 Im Wege der Widerklage hat die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatz mit der Behauptung verlangt, der Kläger habe seine Lebensgefährtin und seinen Vater zu nicht branchenüblichen guten Konditionen angestellt (Anl. B 5 und B 8). Das gelte für die Arbeitszeitregelung (kein Schichtdienst) und die weitgehenden Einschränkungen des Tätigkeitsbereichs, für das vereinbarte Entgelt und Weihnachtsgeld, die Beschränkung des Kündigungsrechts durch die vereinbarte Laufzeit von fünf Jahren und die vereinbarte Abfindung. Randnummer 18 Damit habe der Kläger gegen die Verpflichtung gem. § 3 Ziff. 1 des Tankstellenunternehmervertrages verstoßen (Anl. K 2), der wie folgt lautet: Randnummer 19 „Aufgrund der möglicherweise auch für Betriebsnachfolger entstehenden Bindungswirkung verpflichtet sich der Partner, Arbeitsverträge nur zu branchenüblichen Bedingungen abzuschließen, insbesondere keine Arbeitsverträge abzuschließen, die das Betriebsführungsrecht Dritten überträgt, betriebliche Altersversorgungszusagen enthalten und/oder arbeitgeberseitig einzuhaltende Kündigungsfristen vorsehen, die die gesetzlichen Kündigungsfristen unverhältnismäßig überschreiten. Partner wird für den Fall, dass er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, einen eventuellen nachfolgenden Verwalter von den Folgen freihalten, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben.“ Randnummer 20 Der Kläger sei deshalb seinem Nachfolger auf der Tankstelle, der gem. § 613 a BGB die Arbeitnehmer habe übernehmen müssen, vereinbarungsgemäß zur Freihaltung verpflichtet. Dieser habe seine diesbezüglichen Ansprüche in einer Vereinbarung vom 17.11.2009 an die Beklagte abgetreten (Anl. B 9 und B 10) - das ist unstreitig -. Randnummer 21 Die Beklagte hat den Schaden mit insgesamt € 18.900,37 wie folgt geltend gemacht: im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Klägers mit € 16.621,60 und im Hinblick auf seinen Vater, soweit in der 1. Instanz schon bezifferbar, mit € 2.278,77. Mit dem Vater des Klägers war noch ein Prozess vor dem Arbeitsgericht anhängig, so dass die Beklagte meinte, ihren gesamten Schaden noch nicht beziffern zu können. Randnummer 22 Die Beklagte hat widerklagend beantragt, 1. Randnummer 23 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 18.900,37 nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen; 2. Randnummer 24 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten nachfolgend aufgeführte Beträge zu erstatten, die Herr H Ö in seiner Eigenschaft als Betriebsnachfolger des Klägers aufgrund des Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 an Herrn R S als Ergebnis des derzeit anhängigen Arbeitsrechtsstreits gegebenenfalls noch zu zahlen haben wird, und zwar Randnummer 25 1. ab dem 01.09.2009 als Arbeitsentgelt einschließlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts zzgl. jeweilige Arbeitgeberanteile; und Randnummer 26 2. als Abfindung gemäß § 6 des Vertrages vom 01.04.2008. Randnummer 27 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 28 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 3 Ziff. 1 des Tankstellenunternehmervertrages (Anl. K 2) sei gem. § 307 BGB unwirksam. Es fehle an einer begrifflichen Konkretisierung der „branchenüblichen Bedingungen“ und an einer betragsmäßigen Begrenzung. Im Übrigen sei die eingeschränkte Kündbarkeit nicht unüblich, insbesondere bei der Beschäftigung von Familienangehörigen. Randnummer 30 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 31 Mit Urteil vom 06.09.2010 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 10.046,18 nebst Zinsen aus € 56.086,84 in Höhe von 5 % vom 02.06.2009 bis 08.07.2009 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 09.07.2009 bis 31.07.2009 und aus € 10.046,18 seit dem 01.08.2009 sowie € 361,90 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Randnummer 32 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es stattgegeben. Randnummer 33 Das Landgericht hat für den Kläger einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB in Höhe von insgesamt € 56.086,84 errechnet, für den Treibstoffvertrieb in Höhe von € 52.057,62 und für die Kfz-Wäsche in Höhe von € 4.029,23. Randnummer 34 Für das Tankgeschäft hat es einen Stammkundenumsatzanteil von 72,52 % anerkannt. Diesen Wert habe die Beklagte in einer internen Auswertung selbst ermittelt (Anl. K 12). Einen höheren Anteil habe der Kläger nicht dargelegt. Da die vom Kläger herangezogene DOCUM - Studie die Bezahlwechsler aufgrund einer Auswertung von Bonuskarten errechnet habe, könnten diese Erkenntnisse nicht ungefiltert auf die Beklagte, die keine Bonuskarten ausgebe, übertragen werden. Randnummer 35 Ein Abzug für Altstammkunden sei nicht vorzunehmen. Bei einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 % betrage der Verlust über einen Zeitraum von vier Jahren 200 % (20 % + 40 % + 60 % + 80 %). Da der Kläger die Tankstelle länger als vier Jahre betrieben habe, könnten übernommene Stammkunden mithin nicht berücksichtigt werden. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für Verwaltungskosten und von gleichfalls 10 % wegen der Sogwirkung der Marke hat das Landgericht den Ausgleichsanspruch für das Tankgeschäft wie folgt berechnet: Randnummer 37 letzte Jahresprovision 41.161,00 € 10 % Verwaltung 37.044,90 € 72,52 % Stammkunden 26.864,96 € 200 % Verlust 53.729,92 € 10 % Billigkeit 48.356,93 € Abzinsung 43.745,89 € = brutto 52.057,62 € Randnummer 38 Im Waschgeschäft hat das Landgericht nur den von der Beklagten zugestandenen Stammkundenumsatzanteil von 28,67 % zugrunde gelegt. Einen höheren Anteil habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Stöcker-Studie aus dem Jahr 1997 (Anl. K 7) stelle nur eine Momentaufnahme dar und bilde nicht die aktuelle Marktsituation ab. Randnummer 39 Den Anteil der verwaltenden Tätigkeit hat es auf 50 % geschätzt. Randnummer 40 Auch bei der Kfz-Wäsche hat es eine Sogwirkung der Marke mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt. Randnummer 41 Das Landgericht hat das Waschgeschäft demnach wie folgt abgerechnet: Randnummer 42 letzte Jahresprovision 17.436,75 € 50 % Verwaltung 8.718,38 € 23,85 % Stammkunden 2.079,33 € 200 % Verlust 4.158,67 € 10 % Billigkeit 3.742,80 € Abzinsung 3.385,91 € = brutto 4.029,23 € Randnummer 43 Von dem Gesamtbetrag von € 56.086,84 hat das Landgericht sodann die vorprozessual gezahlten € 46.040,66 abgezogen, so dass ein noch offener Betrag von € 10.046,18 verblieb. Randnummer 44 Der Widerklage hat das Landgericht in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe gegen die Verpflichtung verstoßen, Arbeitsverträge zu branchenüblichen Bedingungen abzuschließen. Weder sei es im Tankstellengewerbe üblich, dass Angestellte nicht am Schichtdienst teilnähmen, noch habe der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und seinem Vater übliche Entgelte vereinbart. Die laufenden Bezüge lägen erheblich über dem Tariflohn. Die vereinbarte Abfindung von € 25.000,00 könne für einen Tankstellenbetrieb vernichtend sein. Entsprechendes gelte für die feste Laufzeit von fünf Jahren. Randnummer 45 Die Regelung in den Anstellungsverträgen sei wirksam, der Tankstellenpächter werde nicht gem. § 307 BG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den „branchenüblichen Bedingungen" einen unbestimmten Rechtsbegriff aufgenommen habe, denn die Anforderungen an die Genauigkeit dürften nicht überspannt werden. Was branchenüblich sei, könne jeder Tankstellenpächter unschwer feststellen. So könne er sich bei dem Verband erkundigen, welche Vertragsbedingungen üblich seien, oder er könne sie aus den Verträgen der übernommenen Angestellten ablesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 46 Das Urteil ist dem Kläger am 09.09.2010 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 07.10.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 09.12.2010 begründet. Die Beklagte hat ihrerseits - noch vor der Aufforderung, auf die Berufung des Klägers zu erwidern - Anschlussberufung eingelegt. Randnummer 47 Mit der Berufung begehrt der Kläger über den zugesprochenen Betrag von € 10.046,18 hinaus die Zahlung weiterer € 25.894,13. Randnummer 48 Für das Tankgeschäft verlangt der Kläger die Zahlung eines weiteren Ausgleichs von € 2.892,89. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Erhöhung der Stammkundenquote von 71,71 % um 17,11 % auf 76,55 % abgelehnt. Es habe verkannt, dass die neue DOCUM-Studie 4.2 vom 10.03.2010 (Anl. K 16) die vom BGH gerügten Mängel der früheren Studie behoben habe. Das angefochtene Urteil nehme diese Entwicklung nicht zur Kenntnis und wende methodische Fehler ein, die die Studie nie gehabt habe und die ihrer Anwendung im Rahmen der freien Schätzung nicht entgegenstünden. Stattdessen habe das Landgericht die von der Beklagten behauptete, aber trotz Bestreitens nicht näher dargelegte Stammkundenquote von 72, 52 % übernommen. Randnummer 49 Für das Waschgeschäft macht der Kläger über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von € 4.029,23 einen weiteren Ausgleich von € 23.001, 24 geltend. Ohne Not habe das Landgericht die Stöcker-Studie (Anl. K 7), weil veraltet, für unanwendbar gehalten. Nach der Stöcker-Studie entfielen 80 % der Wäschen auf Stammkunden. Das stimme mit den Ergebnissen der MA-FO-Studie von 2003 überein, derzufolge 60 % der Waschkunden immer an derselben Portalanlage wüschen und 32 % gelegentlich wechselten (Anl. K 23). Randnummer 50 Auch der angesetzte Verwaltungsanteil von 50 % sei überhöht, angemessen seien allenfalls 10 % wie im Tankgeschäft. Seine Auffassung, die Verwaltungskosten im Waschgeschäft seien erheblich, habe das Landgericht nicht begründet. Randnummer 51 Überdies habe das Landgericht eine Sogwirkung zu Unrecht auf die mittelbare Auswirkung des Verkaufskonzepts für den Treibstoff gestützt. Die Treibstoffverbilligung falle gegenüber dem Werbeeffekt der klägerischen Wäschewerbung und der Portalanlage aber nicht ins Gewicht. Randnummer 52 Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Landgericht der Widerklage der Beklagten stattgegeben hat. Das Landgericht habe verkannt, dass die AGB-Klausel einen schwerwiegenden Eingriff in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit darstelle, zu unbestimmt sei und ihn unangemessen benachteilige. Überdies habe er keinen Vertragsverstoß begangen. Das Landgericht hätte über die von ihm bestrittenen Behauptungen der Beklagten Beweis erheben müssen. Randnummer 53 Der Kläger beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer 19 für Handelssachen - 4190 75/09 -: Randnummer 54 1. die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 25.894,13 nebst 5 % Zinsen vom 02.06.2009 bis 08.07.2009 und 8 % Punkten über BZS aus EUR (sic !) ab 01.08.2009 zu verurteilen, Randnummer 55 2. die Widerklage abzuweisen. Randnummer 56 Die Beklagte beantragt, Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es die Klage wegen weitergehender Zahlungsansprüche des Klägers abgewiesen und ihrer Widerklage stattgegeben hat. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 59 Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte zunächst gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von € 10.046,18. Randnummer 60 Das Landgericht habe zu Unrecht die Berücksichtigung des Altstammkundenabzugs von 17 % verweigert. Der Überlegung, aus der unstreitigen Abwanderungsquote von jährlich 20 % ergebe sich eine Reduzierung des Altstammkundenanteils auf Null binnen vier Jahren, beruhe auf einem Denkfehler. Denn am Ende des ersten Vertragsjahres seien noch 80 % der Altstammkunden vorhanden gewesen, am Ende des zweiten Vertragsjahres noch 60 %, am Ende des dritten Vertragsjahres noch 40 %, am Ende des vierten Vertragsjahres noch 20 % und erst am Ende des fünften Vertragsjahres 0 %. Randnummer 61 Die Beklagte hält des Weiteren an ihrer Ansicht fest, dass die Sogwirkung der Marke „Jet“ einen Billigkeitsabschlag von 20 % und nicht nur von 10 % rechtfertige. Das Landgericht habe sich im Urteil nicht hinreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Randnummer 62 Bei der Widerklage beziffert die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Arbeitsvertrag mit dem Vater des Klägers nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsgerichtsprozesses mit € 27.932,50. Den früheren Widerklagantrag zu 2) auf Feststellung haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 63 Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, Randnummer 64 1. das Urteil des Landgerichts vom 06.09.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 65 2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte über den mit Urteil vom 06.09.2010 bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 27.932,50 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2010. Randnummer 66 Der Kläger beantragt, Randnummer 67 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Im Übrigen vertieft er sein Vorbringen zum Abwanderungszeitraum und zur Sogwirkung der Marke sowie zu der von der Beklagten im Rahmen der Widerklage behaupteten Vereinbarung untypischer Arbeitsbedingungen. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Randnummer 70 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als er sich gegen die Widerklage wehrt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 71 1. Ein höherer Handelsvertreterausgleich als die vom Landgericht zugesprochenen € 10.046,18 steht dem Kläger nicht zu. Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch zutreffend gem. § 89 b Abs. 1 HGB berechnet. Randnummer 72
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