Markenrecht: Unterlassungsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung; Markenrechtsverletzung durch Mitnutzung einer durch einen Dritten erstellten Produktpräsentation auf einer Onlinehandelsplattform Orientierungssatz Hat ein Händler, der Produkte über die Onlinehandelsplattform amazon.com anbietet, eine Markenrechtsverletzung dadurch begangen, dass er sich für ein eigenes Produktangebot an eine bereits zu einem bestehenden Produkt angelegte Amazon Standard Identification Number (ASIN) angeschlossen hat und damit die bereits veröffentlichte Produktbeschreibung übernahm, so genügt er seiner Unterlassungspflicht gegenüber dem Markenrechtsinhaber schon dadurch, dass er sein Angebot wieder von der ASIN löst und den entsprechenden Händlereintrag entfernt. Dagegen ist er nicht verpflichtet, auch die mit der ASIN verbundene Warenpräsentation, die nicht von ihm erstellt wurde, zu löschen bzw. zu ändern. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 47/20 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Anspruch auf die Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die in der Bekleidungsindustrie tätig ist. Innerhalb dieser Unternehmensgruppe ist sie für Lizenzierung und Markenrechte verantwortlich. Randnummer 3 Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1), die einen Handel mit Outdoorbekleidung, unter anderem über die Online-Handelsplattform „Amazon.de“, betreibt. Randnummer 4 Mit Priorität vom 06.07.1999 meldete die „M. S. GmbH“, eine weitere Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin gehört, die Wortmarke „MO“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an, die in der Folge eingetragen wurde. Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für Bekleidung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Randnummer 5 Im Jahr 2016 bestand auf der Handelsplattform „Amazon.de“ eine Angebotsseite mit der „Amazon Standard Identification Number“ (im Folgenden: ASIN) B. und der Angebotsbeschreibung „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“. Bei dem unter dieser Beschreibung angebotenen Artikel handelt es sich um ein Halstuch mit braun-grünem Flecktarnmuster. Randnummer 6 Im September 2016 bot die Beklagte zu 1) ihrerseits über die Plattform „Amazon.de“ mindestens ein derartiges Halstuch zum Kauf an. Dies erfolgte – wie bei Verkäufen über „Amazon.de“ üblich – nicht, indem die Beklagte zu 1) eine neue Angebotsseite für ihr Angebot anlegte. Stattdessen „hängte“ sie sich an das bereits bestehende Angebot mit der ASIN B. „an“, mit der Folge, dass sie bei Aufruf der bestehenden Angebotsseite als Verkäuferin des angebotenen Artikels angezeigt wurde. Für die weiteren Einzelheiten des Verkaufsangebots der Beklagten zu 2) vom 16.09.2016 wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Randnummer 7 Hieraufhin kaufte die „M. S. GmbH“ ein solches Halstuch zu Testzwecken über „Amazon.de“ von der Beklagten zu 1) und mahnte diese daraufhin wegen der behaupteten Markenrechtsverletzung ab. Am 04.10.2016 gaben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich unter anderem dazu verpflichteten, es bei Meidung einer von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin Halstücher und/oder Kopfbedeckungen unter Verwendung des Zeichens „MO“ zu bewerben und/oder anzubieten. Für die weiteren Einzelheiten der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.10.2020 wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1) bot das Halstuch, das Gegenstand der Abmahnung gewesen war, in der Folgezeit nicht weiter über „Amazon.de“ an und „hängte“ sich von der ASIN B. wieder „ab“. Randnummer 9 Im August 2017 übertrug die „M. S. GmbH“ die Marke „MO“ auf die Klägerin und trat ihr den streitgegenständlichen Anspruch auf die Vertragsstrafe ab. Randnummer 10 Am 01.11.2018 stellte die Klägerin fest, dass sich die Angebotsseite „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“ zur ASIN B. weiterhin im Internet abrufen ließ, wobei das Halstuch zu diesem Zeitpunkt von keinem auf „Amazon.de“ vertretenen Händler angeboten und als „Derzeit nicht verfügbar“ angezeigt wurde. Für die weiteren Einzelheiten der Angebotsseite am 01.11.2018 wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Randnummer 11 Hieraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2018 erneut ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- Euro auf. Beides wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2018 zurück. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 07.05.2019, den Beklagten zugestellt am 24.05.2019, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) sei zum Zeitpunkt des Testkaufs am 16.09.2016 und der nachfolgenden Abmahnung einzige Anbieterin des Halstuchs zur ASIN B. auf „Amazon.de“ gewesen. Daher habe die Beklagte zu 1) das Angebot infolge der ersten Abmahnung im Herbst 2016 durch „Amazon.de“ ändern oder das Angebot unter der genannten ASIN gänzlich löschen lassen können. Randnummer 13 Hierzu – so meint die Klägerin – sei die Beklagte zu 1) auch verpflichtet gewesen. In jedem Falle habe die Beklagte zu 1) entsprechend auf „Amazon.de“ einwirken müssen. Indem sie dies nicht getan habe, liege weiterhin ein „Bewerben“ im Sinne der Unterlassungserklärung vom 04.10.2016 vor, weshalb die Vertragsstrafe – auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) – verwirkt sei. Randnummer 14 Sie beantragt, Randnummer 15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich infolge der Abmahnung im Herbst 2016 an „Amazon.de“ gewandt und den Sachverhalt angezeigt. Hieraufhin sei ihr von „Amazon.de“ mitgeteilt worden, dass sie den Artikel nicht angelegt habe und dass sie das Angebot weder löschen, noch den Angebotstitel „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION, braun, Polyester, one size“ ändern könne. Dieser Support-Fall, der die Fallnummer... erhalten habe, sei wegen Zeitablaufs nun nicht mehr aufrufbar. Randnummer 19 Daher – so meint sie – habe sie alles getan, um ihrer Unterlassungspflicht zu genügen. Insbesondere ein weiteres Einwirken auf „Amazon.de“ sei ihr nicht möglich gewesen. Ein solches Hinwirken, insbesondere auf eine gänzliche Löschung des Angebots, habe der Klägerin als Markeninhaberin oblegen. Randnummer 20 Im Übrigen handele es sich bei der Artikelbeschreibung „BUFF Cyclone Windstopper MO OBSESSION“ nicht um eine markenmäßige Verwendung des Zeichens „MO“, sondern lediglich um eine Abkürzung für „Mossy Oak“, wobei es sich um die Bezeichnung eines bekannten US-amerikanischen Unternehmens handele, das Outdoor-Produkte herstelle. Auch aus diesem Grunde sei die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Randnummer 21 Mit Schriftsätzen vom 28.07.2020 bzw. vom 04.08.2020 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 05.08.2020 hat die Kammer den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 27.08.2020 bestimmt. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Vertragsstrafe zu, weil ein Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungspflicht aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 04.10.2016 nicht gegeben ist. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.