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AG Hamburg 277 F 47/17 Beschluss Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des Unterhaltsanspruchs § 1601 BGB, § 1606 BGB, § 1610 BGB

Obsah (8)§ 1579§§ 1628§§ 1601§ 1606§ 1§ 1612§ 1361§ 51

Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des Unterhaltsanspruchs Orientierungssatz 1. Vom Wohnvorteil für selbstgenutztes Wohneigentum ist auch für die Berechnung von Kindesunterhalt

§ 1579Nr.

2 BGB verwirkt, da die Antragstellerin mit Herrn [...], zu dem sie spätestens seit dem 07.09.2016 eine Beziehung unterhalte, eine verfestigte Lebensgemeinschaft habe (Schriftsatz vom 15.09.2020, Blatt 552 der Akte). Randnummer 54 Der verfahrenseinleitende Antrag der Antragstellerin vom 13.03.2017 ging am 15.03.2017 bei Gericht ein und wurde dem Antragsgegner zusammen mit dem weiteren Schriftsatz vom 25.09.2017 am 10.10.2017 zugestellt (Bl. 26 der Akte). Der antragserweiternde Schriftsatz vom 21.03.2018 (Blatt 83 der Akte), mit dem die Antragstellerin unter anderem Verzugszinsen auf eine Forderung ab Rechtshängigkeit geltend macht, ist dem Antragsgegner aufgrund eines gerichtlichen Versehens nicht förmlich zugestellt, sondern formlos zur Stellungnahme übermittelt worden (Blatt 144 der Akte); der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.04.2018 (Blatt 145) darauf erwidert. Randnummer 55 Auf den vom Antragsgegner zutreffend erhobenen Einwand fehlender Aktivlegitimation der Antragstellerin zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen der Kinder im paritätischen Wechselmodell übertrug das Gericht der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aktenzeichen 277 F [...] mit Beschluss vom [...] antragsgemäß nach § 1628 BGB vorläufig die Befugnis, Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom [...] im Verfahren [...] zurück mit der Maßgabe, dass sich die Befugnis der Antragstellerin auf das vorliegende Unterhaltsverfahren beschränkt. Randnummer 56 In dem weiteren, hier zum Aktenzeichen 277 F [...] geführten Verfahren nimmt der hiesige Antragsgegner die hiesige Antragstellerin auf Auskehr der Hälfte des auf den Betreuungsanteil entfallenden Kindergeldes für jedes Kind, also ein Viertel des Kindergeldes für jedes Kind, seit Februar 2015 in Anspruch. Die Antragstellerin, die für alle drei Kinder das Kindergeld bezieht, kehrte bis einschließlich Januar 2015 die Hälfte des Kindergeldes für jedes Kind an den Antragsgegner aus, seit Februar 2015 jedoch trotz Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 06.04.2017 nicht mehr (Antragschrift vom 25.09.2017 im Verfahren 277 F [...], Blatt 1 ff. der dortigen Akte). Randnummer 57 Das Gericht hat über die Anträge im vorliegenden Verfahren insgesamt fünfmal verhandelt und die Beteiligten dabei jeweils auch persönlich angehört. Eine zwischenzeitlich durchgeführte gerichtliche Mediation (Protokoll vom 26.10.2018, Blatt 162 der Akte) ist gescheitert (Schriftsatz vom 03.12.2018, Blatt 168 der Akte). Auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2018 (Blatt 59 der Akte), vom 24.04.2019 (Blatt 192 der Akte), vom 13.06.2019 (Blatt 307 der Akte), vom 10.10.2019 (Blatt 365 der Akte) und vom 01.10.2020 (Blatt 572 der Akte) wird Bezug genommen. II. Randnummer 58 Die zulässigen Anträge sind nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 59 Die Anträge zum laufenden Kindesunterhalt sind nach Maßgabe von § 113 FamFG in Verbindung mit § 308 ZPO so auszulegen, dass nur der mit Schriftsatz vom 17.09.2020 angekündigte Antrag auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltes von 431,00 € je Kind ab April 2017 und nicht mehr der (darin aufgegangene) Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 25.09.2017 auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 208,12 € bzw. 206,05 € je Kind gestellt werden sollte; das geht aus dem Schriftsatz vom 17.09.2020 hervor, der nur den erhöhten Antrag auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltes angekündigt hatte, ist aber bei der Antragstellung zu Protokoll des Gerichts vom 01.10.2020 (Blatt 573 der Akte) offenbar übersehen worden. Randnummer 60 A) Kindesunterhalt Randnummer 61 Die Antragstellerin ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.2018 (277 F [...]) in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom [...] ([...])

§§ 1628und 1629 Abs.

3 Satz 1 BGB berechtigt, eine im paritätischen Wechselmodell verbleibende sogenannte Unterhaltsspitze, mithin einen Anspruch der Kinder auf Zahlung von Barunterhalt, als Verfahrensstandschafterin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner geltend zu machen. 1. Randnummer 62 Laufender Kindesunterhalt ab Januar 2021 Randnummer 63 Die von der Antragstellerin gesetzlich vertretenen Kinder haben gegen den Antragsgegner

§§ 1601, 1606 Abs.

3 Satz 1 und 1610 BGB ab Januar 2021 einen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt in Höhe von monatlich saldiert insgesamt 17,00 €. Randnummer 64 Dieser Anspruch errechnet sich unter Berücksichtigung der Haftungsanteile der Eltern wie folgt: Randnummer 65 a) Einkommen der Antragstellerin Randnummer 66

(1)Erwerbseinkommen Randnummer 67 Das Einkommen der Antragstellerin ist auch für den Zeitraum ab Juli 2019 mit einer Vollzeittätigkeit anzusetzen. Die Antragstellerin hat von der Behauptung aus dem Schriftsatz vom 04.12.2019, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit 83,33 % der wöchentlichen Arbeitszeit tätig sein (Blatt 377 der Akte), nach der Ankündigung des Gerichts mit Verfügung vom 15.07.2020, über diese Behauptung Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zur Vermeidung der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 10.08.2020 (Blatt 542 der Akte) Abstand genommen. Randnummer 68 Für die Berechnung des Unterhalts ist mithin das gesetzliche Nettoeinkommen aufgrund der letzten vorliegenden Abrechnung mit voller Arbeitszeit aus Januar 2019 (Blatt 261 der Akte) in Höhe von monatlich 4.112,49 € fortzuschreiben. Randnummer 69
(2)Steuererstattungen Randnummer 70 Dem Einkommen der Antragstellerin sind Steuererstattungen hinzuzurechnen, die sich der Höhe nach aus dem Durchschnitt der für die Steuerjahre 2015-2017 ergangenen Steuerbescheide ergeben. Abweichend von Ziffer 1.7 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien („in der Regel“) sind diese Steuererstattungen hier nicht nach dem sogenannten In-Prinzip im Jahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen, weil für alle drei Steuerjahre die Steuererstattung jeweils im Jahr 2019 festgesetzt und ausgezahlt worden ist und eine Berücksichtigung nur im Jahr 2019 zu unverhältnismäßigen Verzerrungen der Einkommensbilanz führen würde. Bei einem Erstattungsbetrag von insgesamt 19.978,93 € für die genannten drei Jahre ergibt sich eine monatsdurchschnittliche Steuererstattung von 554,97 €, gerundet 555,00 €. Die konstant erheblichen Steuererstattungen in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren (zwischen 5.136,56 € und 8.582,31 €) rechtfertigen die Prognose, dass auch in den Folgejahren eine Steuererstattung in Höhe des zugrunde gelegten Durchschnittsbetrages zu erwarten ist. Randnummer 71 Diese Steuererstattungen sind auch nicht um denjenigen Anteil zu bereinigen, der der Antragstellerin jeweils wegen Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung für die Ferienimmobilie steuerlich anerkannt worden ist. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sind die in der Übersicht „Steuererstattungen S. (2016-2019)“ (Anlage zum Schriftsatz vom 24.06.2020, Blatt 537 der Akte) unter der Spalte „Anteil Ferienhaus“ aufgeführten Beträge (2.480 € für 2015, 3.832 € für 2016 und 3.299 € für 2017) nicht etwa diejenigen Anteile der Steuererstattung, die auf den steuerlich anerkannten Verlust aus Vermietung entfallen, sondern, wie sich aus den entsprechenden Steuerbescheiden ergibt, nur die jeweils anerkannten Verluste selbst. Diese Verluste bewegen sich bei Einkünften um die 63.000 € pro Jahr im Bereich um etwa 5 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Der Anteil der Steuererstattung, der auf der Anerkennung von Verlusten aus Vermietung beruht, ist also unterhaltsrechtlich zu vernachlässigen. Randnummer 72
(3)Wohnvorteil der Antragstellerin Randnummer 73 Dem Einkommen der Antragstellerin ist kein finanzieller Vorteil für das Wohnen im selbstgenutzten Wohneigentum zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob eine fiktive Nettokaltmiete wie von der Antragstellerin behauptet nur mit 900 € monatlich oder wie vom Antragsgegner behauptet mit 1.350 € monatlich zu bemessen ist. Realistisch erscheint unter Berücksichtigung der vorteilhaften ruhigen Wohnlage mit gleichwohl sehr guter Verkehrsanbindung durch eine U-Bahn-Linie und unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren wie Garten und baulich weitgehend abgeschlossener Wohneinheit auch unter Berücksichtigung etwaiger wertmindernder Faktoren wie Reparaturstau und Hellhörigkeit des Gebäudes in Anlehnung an den Hamburger Mietenspiegel 2019 (Rasterfeld F4) eine Nettokaltmiete von nicht unter 9,50 €/m², bei ca. 115 m² also ungefähr 1.100 €. Auf die genaue Höhe kommt es aber nicht an, denn selbst bei Zugrundelegung der vom Antragsgegner behaupteten Nettokaltmiete von 1.350 € verbleibt unter Berücksichtigung der monatlichen Aufwendungen für Zins und Tilgung in Höhe von 1.585,13 € kein positiver finanzieller Wohnvorteil. Auch bei der Ermittlung des Wohnvorteils zum Zwecke der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen sind sowohl Zins als auch Tilgung in Abzug zu bringen (BGH, FamRZ 2018, 1506; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584). Randnummer 74
(4)Das Einkommen der Antragstellerin ist um folgende Positionen zu bereinigen: Randnummer 75 (
  1. aa)Vorsorgeaufwendungen Randnummer 76 Neben Aufwendungen für Fahrtkosten, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die sekundäre Altersvorsorge voll berücksichtigungsfähig. Auch für Beamte ist privater Versicherungsschutz für den Fall der Dienstunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit sinnvoll, weil der Pensionsanspruch zeitratierlich nach Dienstalter erworben wird und für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit erhebliche Abschläge hinzunehmen sind. Randnummer 77 Auf ein monatliches Gesamtbrutto von 4.941,69 € (Bezügemitteilungen für Juli 2019, Blatt 515 der Akte) können 4 % für sekundäre Altersvorsorge, also monatlich 237,20 € geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist bei Gesamtaufwendungen von 265,07 € monatlich ([...] 75,61 €, [...] 181,13 €, [...] 8,33 €), in denen auch die betragsmäßig nicht exakt abgrenzbaren Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit enthalten sind, nicht überschritten. Randnummer 78 Mit der Anerkennung dieser Aufwendungen ist der berücksichtigungsfähige Betrag einer sekundären Altersvorsorge allerdings auch ausgeschöpft, weswegen die sogenannte Unterdeckung des Wohnvorteils (monatliche Aufwendungen für Zins und Tilgung von 1.585,13 € bei einem angenommenen Wohnwert von 1.100,00 €) nicht zusätzlich unter dem Gesichtspunkt sekundärer Altersvorsorge einkommensmindernd geltend gemacht werden kann. Randnummer 79 (
  2. bb)Ferienimmobilie Randnummer 80 Monatliche Aufwendungen für die Ferienimmobilie in sind für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt nicht abzugsfähig; es handelt sich weder um berufsbedingte Aufwendungen noch um notwendige Wohnkosten noch um eine unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Altersvorsorge. Randnummer 81 (
  3. cc)Verbraucherdarlehen Randnummer 82 Die mit monatlich 140,00 € geltend gemachten Ratenzahlungen auf ein Verbraucherdarlehen bei der sind nicht anerkennungsfähig. Aus der vorgelegten Seite 1 des Verbraucherdarlehensvertrages (Blatt 387 der Akte) ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ein Darlehen über 100.000,00 € ab dem [...] mit einer monatlichen Rate von 349,17 € zurückzuführen. Für die vom Antragsgegner bestrittene Zweckverwendung des Darlehens fehlt aber schon substantiierter Vortrag bzw. aussagekräftigen Unterlagen und erst recht ein entsprechendes Beweisangebot. Der Vortrag im Schriftsatz vom 04.12.2019 (Blatt 380 der Akte), ein Teilbetrag von 140,00 € der monatlichen Rate von 349,17 € entfiele auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Trennung der Beteiligten, ist bereits dem Grunde nach bestritten und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Randnummer 83 (
  4. dd)Privatdarlehen (Eltern) Randnummer 84 Die von der Antragstellerin für die Rückzahlung eines Darlehens an ihre Eltern geltend gemachten monatlichen Raten von 250,00 € sind bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig, so dass auch über die bestrittenen tatsächlichen Zahlungen kein Beweis zu erheben ist. Es handelt sich nach Vortrag der Antragstellerin um Darlehen, die ihr in der Zeit zwischen dem 20.08.2016 und dem 08.04.2019, also allesamt nach Trennung der Beteiligten gewährt worden sind. Für die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt sind in der Regel Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern bis zur Trennung und damit auch die abgeleitete Lebensstellung der Kinder geprägt haben (Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 1109; BGH, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 14), regelmäßig aber nicht solche Verbindlichkeiten, die nach der Trennung eingegangen worden sind oder zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners dienen (BGH, FamRZ 1992, 797; HansOLG, Beschluss vom 09.04.2020, 12 UF 62/19 [nicht veröffentlicht]). Randnummer 85 (
  5. ee)Fortbildungskosten Randnummer 86 Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.12.2019 geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von durchschnittlich monatlich 105,00 € (Blatt 377, 380 und 392 ff. der Akte) sind unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Diese geltend gemachten Kosten, deren Zusammensetzung im Einzelnen nicht vorgetragen ist, beruhen ausweislich des Anlagenkonvoluts A 25 (Blatt 392 ff. der Akte) auf Sprachreisen ins europäische Ausland, an denen, wie aus den Unterlagen hervorgeht, jeweils auch der Lebensgefährte der Antragstellerin Herr [...] teilgenommen hat. Aus den Anlagen ersichtlich ist insoweit nur, dass [...] als Dienstherr der Antragstellerin für diese Reisen Bildungsurlaub bewilligt hat. Inwieweit es sich bei diesen Bildungsreisen um notwendigerweise beruflich veranlasste Aufwendungen in Abgrenzung von Ausgaben für private Unternehmungen handelt, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abgrenzen. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, sie benötige die Sprachkenntnisse zur Kommunikation mit Studenten, mit denen sie zusammenarbeitet (Blatt 513 der Akte), genügt für die unterhaltsrechtliche Anerkennung nicht. Randnummer 87
  6. b)Einkommen des Antragsgegners Randnummer 88
(1)Das Einkommen des Antragsgegners ist aufgrund des für April 2019 bis einschließlich April 2020 ermittelten Durchschnitts mit monatlich 6.348,24 € netto zugrunde zu legen. Hinzu kommen Kapitaleinkünfte von monatlich 77,87 € und eine monatliche Steuererstattung von 76,13 €. Der Ansatz der monatlichen Steuererstattung beruht auf den Bescheiddaten für 2017 (913,60 € für das Steuerjahr, Blatt 212 der Akte) und wird, da neuere Steuerbescheide nicht vorliegen, für die Folgejahre fortgeschrieben. Randnummer 89
(2)Dem Einkommen des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein monatlicher Vorteil von 500,00 € durch Vorteile der gemeinsamen Lebensführung mit seiner Lebensgefährtin zuzurechnen, und zwar weder wegen ersparter Aufwendungen auf die Haushaltsführung noch wegen ersparter Mietkosten. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob, wie die Antragstellerin behauptet, die Lebensgefährtin sich nur noch in der Wohnung des Antragsgegners aufhält oder nebenher oder gar überwiegend ihre unstreitig weiterhin in [...] unterhaltene Wohnung nutzt. Randnummer 90 Es ist nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass der Aufenthalt der Lebensgefährtin in der Wohnung des Antragsgegners zu einem monetarisierbaren Vorteil etwa in Form ersparter Aufwendungen für die Haushaltsführung führt. Anhaltspunkte dafür, dass solche Aufwendungen anfielen, wenn sich die Lebensgefährtin nicht im Haushalt des Antragsgegners aufhielte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 91 Es ist auch nicht schlüssig behauptet worden, dass der Antragsgegner monatliche Einkünfte in Form anteiliger Zahlungen seiner Lebensgefährtin auf die von ihm getragene Miete erzielt. Wenn solche Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden, ist auch kein entsprechender Vorteil einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Mietkosten sind allgemeine Lebenshaltungskosten und vom Unterhaltsbedürftigen aus seinem Eigeneinkommen, vom Unterhaltspflichtigen aus den ihm nach Unterhaltsleistung verbleibenden Resteinkünften zu begleichen (Wendl/Dose-Gerhard, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 468). Vorteile, die ein Unterhaltspflichtiger dadurch erzielt, dass er mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebt, werden deshalb

Ziff. 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien gegebenenfalls durch eine Herabsetzung des maßgeblichen Selbstbehalts, nicht aber durch Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Randnummer 92

(3)Das Einkommen des Antragsgegners ist wie folgt zu bereinigen: Randnummer 93 Neben den in der jeweiligen Entgeltabrechnung ausgewiesenen Aufwendungen für die [Monatskarte] sind Aufwendungen für den jeweiligen Arbeitnehmeranteil in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung, für eine Zahnzusatzversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzusetzen. Randnummer 94 Die vom Antragsgegner in einem Umfang von monatlich 1.233,42 € betriebene sekundäre Altersvorsorge ist unterhaltsrechtlich weitgehend, aber nicht vollständig berücksichtigungsfähig. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze können für die zusätzliche Altersversorgung 4%, für die Altersversorgung insgesamt 22,6% (18,6% + 4%) des Bruttoeinkommens aufgewandt werden (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578 Rn. 333, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 95 Für den Zeitraum ab 2021 ist das zuletzt bekannte Jahresbruttogesamteinkommen von 2019 hochzurechnen. Dabei sind die aus den Abrechnungen für Dezember 2018 und Dezember 2019 ersichtlichen und im bis einschließlich April 2020 ermittelten Nettoeinkommen bereits abgebildeten moderat linearen Lohnsteigerungen zu berücksichtigen. Bei einem Bruttoeinkommen von 118.998,60 € im Jahr 2018 und 120.784,38 € im Jahr 2019 ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Bruttoeinkommen für das Jahr 2020 bei ungefähr 122.000 € liegen wird. Diese Hochrechnung wird auch ab 2021 fortgeschrieben. Randnummer 96 Dabei ergibt sich hier folgende Berechnung: Randnummer 97 Gesamtbrutto (2020, hochgerechnet) 122.000,00 € entspricht monatlich 10.166,67 € Beitragsbemessungsgrenze 2021 monatlich 7.100,00 € Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze 3.066,67 € 4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze 284,00 € 22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze 693,07 € Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig 977,07 € Randnummer 98 c) Haftungsquote Randnummer 99 Die Quote, nach der die Eltern

§ 1606Abs.

3 BGB für die Deckung des Bedarfs der Kinder haften, ergibt sich aus dem beiderseitigen bereinigten Einkommen, wobei vorab der sogenannte angemessene Selbstbehalt (nicht nur der notwendige Selbstbehalt) im Sinne von Ziff. 21.3.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien in Abzug zu bringen ist (BGH, FamRZ 2017, 673 – juris, Tz. 41). Der angemessene Selbstbehalt beträgt für die Berechnung des laufenden Unterhaltes ab 2021 monatlich 1.400,00 €. Randnummer 100 Eine Herabsetzung des angemessenen Selbstbehaltes des Antragsgegners wegen möglicher (bestrittener) Vorteile des Antragsgegners aus gemeinsamer Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin ist auch unter Berücksichtigung der Maßgaben in Ziffer 21.5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien angesichts großstadtbedingt überdurchschnittlicher Wohnkosten nicht angezeigt. Der angemessene Selbstbehalt

Ziffer 21.3.1 enthält lediglich einen Wohnkostenanteil von 550,00 € monatlich; dieser Anteil ist – selbst den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, wonach die Lebensgefährtin hauptsächlich/ausschließlich die Wohnung des Antragsgegners nutzt und sich deswegen angemessen an der monatlichen Miete beteiligen könnte/müsste – im Hinblick auf die tatsächlichen Mietkosten noch nicht einmal auskömmlich. Randnummer 101 d) Bedarf der Kinder Randnummer 102

(1)Elementarbedarf Randnummer 103 Der Elementarbedarf der Kinder ist vorliegend unter Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu ermitteln (BGH, FamRZ 2017, 437). Dem steht nicht entgegen, dass das zusammengerechnete Einkommen der Eltern die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. An der bisherigen Rechtsprechung, die bei hohen Einkommen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt hatte, hält der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zum Kindesunterhalt ausdrücklich nicht fest. Die mit dem Zweck des Kindesunterhalts verbundenen Grenzen der Bedarfsermittlung würden durch eine Fortschreibung der Tabelle noch nicht verletzt. In Fällen nicht hinreichender Darlegung des konkreten Bedarfs kann das Amtsgericht auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen (BGH, Beschluss vom 16.09.2020, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 18 ff., 26). Randnummer 104 Eine konkrete Bedarfsbemessung scheitert vorliegend daran, dass es den Beteiligten bei ohnehin überaus umfangreichem Streitstoff trotz intensiver Verhandlungen nicht gelungen ist, sich auch nur über einzelne Berechnungsgrundlagen oder Berechnungsparameter zu verständigen. So ist im Laufe des Verfahrens selbst der ursprünglich einvernehmlich festgelegte Gesamtbedarf von 1.444,00 € je Kind (Antragsschrift der Antragstellerin und Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.04.2018, Blatt 147 der Akte) streitig gestellt worden, und es war keine Verständigung darüber möglich, welcher Mehrbedarf in diesem Betrag enthalten sein soll oder nicht. Beispielhaft wird auf den erwähnten Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.04.2018 einerseits und den Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.12.2019 (Blatt 383 der Akte) andererseits verwiesen, mit dem ein monatlicher Gesamtbedarf aller drei Kinder von 5.695,00 € behauptet wird. Der pauschalierte Bedarf nach der fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle bildet die Lebensverhältnisse der Beteiligten realistisch ab und weicht, wie nachstehende Berechnungen zeigen, nicht erheblich von dem seinerzeit übereinstimmend angenommenen Bedarf von 1.444,00 € je Kind ab. Randnummer 105 Der Elementarbedarf der drei Kinder bestimmt sich demnach ab Januar 2021 wie folgt: Randnummer 106 Für alle drei Kinder, die bei Beschlussverkündung jeweils in die dritte Altersstufe der Tabelle einzuordnen sind, beträgt der Mindestunterhalt (100 %)

§ 1

der Mindestunterhaltsverordnung in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung jeweils 528,00 €. Dieser Mindestunterhalt ist unter Berücksichtigung des zusammengerechneten Einkommens der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle in der aktuellen Fassung fortzuschreiben. Dabei entspricht eine Erhöhung des Einkommens um 400 € jeweils einer Erhöhung um 5 % des Mindestunterhaltes in den ersten fünf Stufen und um jeweils 8 % ab der sechsten Stufe. Bei linearer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in Einkommensgruppen von 400 € und Erhöhung des Bedarfsbetrages um 8 % je Stufe ergibt sich bei einem zusammengerechneten bereinigten Einkommen der Beteiligten von (4.056,58 € + 4.914,23 € =) 8.970,81 € also folgender Vomhundertsatz des Mindestunterhaltes: Randnummer 107 Einkommensgruppe bereinigtes Nettoeinkommen Prozentsatz 10. 5.001 € - 5.500 € 160 ... ... ... 19. 8.701 € - 9.100 € 236 Randnummer 108 Bei einem Mindestbedarf (100 %) von 528,00 € in der dritten Altersstufe ergibt sich bei einem Prozentsatz von 236 mithin ein Elementarbedarf von 1.246,00 € je Kind. Randnummer 109

(2)Mehrbedarfe Randnummer 110 (
  1. aa)wechselmodellbedingter Wohnmehrbedarf Randnummer 111 Der wechselmodellbedingte Wohnmehrbedarf pro Kind bestimmt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen, rechnerisch auf jedes Kind anteilig entfallenden Wohnkosten abzüglich desjenigen Betrages, der bereits in dem erhöhten Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Randnummer 112 Das Gericht setzt für die drei im Haushalt des jeweiligen Elternteils lebenden Kinder jeweils 50 % der fiktiv zu berücksichtigenden (Antragstellerin) bzw. der tatsächlich anfallenden Wohnkosten (Antragsgegner) als den auf die Kinder entfallenden Wohnbedarf an. Das erscheint sachgerecht, weil jeder Elternteil für die drei gemeinsamen Kinder eine entsprechend große Wohnung vorhält und die Wohnungen ungefähr vergleichbar groß sind (110 m² oder 120 m² bei der Antragstellerin, 127 m² beim Antragsgegner). Der Ansatz des Antragsgegners, den Wohnbedarf der Kinder lediglich mit der Größe der Kinderzimmer und damit mit insgesamt 30 m² für alle drei Kinder zu bemessen (Schriftsatz vom 18.04.2019, Blatt 187 der Akte), berücksichtigt zu wenig, dass nicht lediglich Kinderzimmer, sondern auch gemeinsam genutzte Räume und Nebengelasse für die Kinder vorgehalten werden. Andererseits ist der Ansatz der Antragstellerin mit 25 % der Wohnkosten je Kind, also 75 % der Wohnkosten für die Kinder (Blatt 413 der Akte) überhöht. Der Wohnbedarf minderjähriger Kinder im Haushalt eines Elternteils ist deutlich geringer zu bemessen als der Wohnbedarf des Elternteils selbst. Das OLG Frankfurt hatte zwar in einer Entscheidung (NZFAm 2014, 31 – beckRS 2013, 20070) 25 % der Wohnkosten je Kind anerkannt; dabei handelte es sich aber um eine von der Mutter mit zwei Kindern bewohnte 5-Zimmerwohnung, sodass sich dort – wie hier vertreten – der Wohnbedarf zu gleichen Teilen auf den Elternteil und die Summe der im Haushalt lebenden Kinder verteilt. Der Ansatz von 50 % der Wohnkosten entspricht dem Anteil, um den die jeweils betroffene Wohnung schätzungsweise größer ist als eine entsprechende Wohnung, die der jeweilige Elternteil unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse für sich allein vorhalten würde. Es entfallen mithin 1/6 der tatsächlichen Wohnkosten als Wohnbedarf auf jedes Kind. Randnummer 113 Für die gesamten Wohnkosten im Haushalt der Antragstellerin setzt das Gericht eine fiktive Warmmiete von 1.400 € monatlich an. Sie entspricht der in Anlehnung an den Hamburger Mietenspiegel für 2019, dort Rasterfeld F4, angenommenen Nettokaltmiete von jedenfalls 1.100 € zuzüglich Nebenkosten von 300 €. Dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Immobilie mit 1.585,13 € Darlehensbelastung zuzüglich Nebenkosten monatlich tatsächlich höher sind, rechtfertigt keinen höheren Ansatz, ebenso wenig wie umgekehrt nur der Zinsanteil als Finanzierungskosten in Ansatz gebracht werden kann (so Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2020, Blatt 603 der Akte). Dass die Antragstellerin mit der Finanzierung der Immobilie auch Vermögensbildung betreibt, wird in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren durch Berücksichtigung von Aktivum (Grundeigentum) und Passivum (Darlehensbelastung) angemessen abgebildet. Für die Ermittlung des Bedarfs der Kinder bleibt es indes dabei, dass ein entsprechender Wohnbedarf besteht, unabhängig davon, ob in Form einer monatlich zu zahlenden Nettomiete oder in Form einer entsprechenden Darlehensbelastung. Die höchstrichterlich vorgenommene Wertung, dass unabhängig von der Rechtsnatur des geschuldeten Unterhaltes bei der Einkommensermittlung des Unterhaltspflichtigen Zins und Tilgung für ein Immobiliendarlehen in Abzug zu bringen sind (BGH, FamRZ 2018, 1506; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 584), ist auch bei der Ermittlung des Wohnbedarfs des Kindes konsequent umzusetzen. Randnummer 114 Die Wohnkosten im Haushalt des Antragsgegners ergeben sich aus der aktuellen Warmmiete von 1.578,16 €. Randnummer 115 Die im Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten werden üblicherweise mit 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert (BGH, FamRZ 2017, 437 – juris, Tz. 35; Wendl/Dose-Klinkhammer, 10. Aufl., § 2 Rn. 326). Daraus ergibt sich hier folgende Berechnung: Randnummer 116 Wohnkosten gesamt Wohnbedarf je Kind (1/6) Wohnung Antragstellerin 1.400,00 € 233,33 € Wohnung Antragsgegner 1.578,16 € 263,03 € Zwischensumme 496,36 € ./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) -249,20 € Wohnmehrbedarf 247,16 € Randnummer 117 (
  2. bb)musikalische Förderung Randnummer 118 Die Aufwendungen für die musikalische Förderung der Kinder erkennt das Gericht als Mehrbedarf an, weil es sich insoweit um eine abgrenzbare, auch den erhöhten Regelbedarf wohl überschreitende Ausgabenposition handelt (BGH, FamRZ 2017, 437 – juris, Rn. 39). Randnummer 119 Nach dem (insoweit wohl unstreitigen) Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.04.2019 (Blatt 188 der Akte) finanziert die Antragstellerin den [...] Unterricht für die Kinder B. und L. mit je 40,00 € monatlich und der Antragsgegner [...] Unterricht bzw. [...] Unterricht für jedes Kind mit je 63,75 € monatlich. Randnummer 120 (
  3. cc)sonstiger Mehrbedarf Randnummer 121 Die regelmäßigen Aufwendungen für Sportvereine und Freizeitbeschäftigungen der Kinder, für Kleidung, Schulmaterial, die Monatskarte [...], Kosten für medizinische Behandlung, für Versicherungen, für die Nutzung des Mobiltelefons, für Fahrräder, Klassenfahrten, Förderangebote und Therapien (Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.05.2019, Blatt 251 der Akte) sind nicht als Mehrbedarf anzuerkennen. Randnummer 122 Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, die ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind; Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf, sind aber kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern ein erhöhter Regelbedarf (BGH, FamRZ 2021, 28 – juris, Tz. 24). Randnummer 123 Bei der Abgrenzung des Regelbedarf vom Mehrbedarf ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei Annahme eines Regelbedarfs von 236 % des Mindestunterhaltes bereits erhebliche Beträge für die Bedarfsdeckung etwa im Bereich Gesundheit, Verkehr, Nachrichtenübermittlung und Freizeit/Unterhaltung/Kultur bereitstehen (beispielhaft für Freizeit/Unterhaltung/Kultur: bei 160 % des Mindestbedarfs in der dritten Altersstufe nach dem Stand 01.01.2017 101,34 €, siehe Schramm, NJW-Spezial 2017, 644; umgerechnet auf die Tabelle 2021 und 236 % des Mindestbedarfs also mehr als 150 € monatlich je Kind). Randnummer 124
  4. d)Unterhaltsausgleich Randnummer 125 Die Ermittlung der sogenannten Unterhaltsspitze erfolgt nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 (FamRZ 2017, 437) in der Weise, dass auf den ermittelten Bedarf des Kindes zunächst

§ 1612b Abs.

1 Satz 1 Ziffer 2 BGB das volle Kindergeld (Duderstadt, Kindesunterhalt beim Wechselmodell, NZFam 2020, 1097; abweichende Berechnungsmodelle bei Wegener, Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell, FamRZ 2019, 1021) bedarfsdeckend angerechnet wird und der ungedeckte Bedarf des Kindes von den Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote zu tragen ist, wobei die tatsächlich erbrachten Leistungen anzurechnen sind und möglichst auch das Kindergeld nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2016 (NJW 2016, 1956) zu verrechnen ist. Randnummer 126 Dabei ist der Berechnung zugrunde zu legen, dass jeder Elternteil die Hälfte des Regelbedarfs tatsächlich durch Leistung von Naturalunterhalt deckt (siehe Duderstadt, NZFam 2020, 1097; Maaß, FamRZ 2017, 673). Randnummer 127 Im vorliegenden Fall sind also bei jedem Elternteil die tatsächlich erbrachten Leistungen in Form von Naturalunterhalt jeweils in Höhe des hälftigen (nach Anrechnung des Kindergeldes noch ungedeckten) Regelbedarfs, die tatsächlichen Leistungen auf den Wohnmehrbedarf und die tatsächlichen Zahlungen für den Mehrbedarf für musikalische Förderung in Rechnung zu stellen. Randnummer 128 Folgende Beträge fallen dabei an: Randnummer 129

(1)Auf den Regelbedarf von 1.246,00 € je Kind ist ab Januar 2021 das Kindergeld in Höhe von je 219,00 € für die ersten beiden Kinder und von 225,00 € für das dritte Kind bedarfsdeckend anzurechnen. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1.027,00 € für die ersten beiden Kinder und 1.021,00 € für das dritte Kind. Für diesen ungedeckten Bedarf haften die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote, wobei die Leistungen in Form von Naturalunterhalt in Höhe von jeweils der Hälfte des ungedeckten Bedarfs (also in Höhe von je 513,50 € für die ersten beiden Kinder und in Höhe von 510,50 € für das dritte Kind) anzurechnen sind. Randnummer 130
(2)Auch für den Wohnmehrbedarf haften die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote, wobei die tatsächlichen Leistungen auf den Wohnmehrbedarf wie folgt ins Verhältnis zu setzen sind: Randnummer 131 Antragstellerin Antragsgegner Gesamtkosten Wohnkosten 1.400,00 € 1.578,16 € 2.978,16 € Anteil an Wohngesamtkosten 47,01% 52,99% Wohnmehrbedarf je Kind 247,16 € Anteil am gedeckten Wohnmehrbedarf je Kind 116,19 € 130,97 € Randnummer 132
(3)Vom Mehrbedarf für musikalische Förderung werden die jeweils von den Eltern geltend gemachten Zahlungen beim jeweiligen Elternteil in Abzug gebracht. Randnummer 133
(4)Die Verrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe von BGH, NJW 2016, 1956 wird im vorliegenden Fall nur in Höhe jeweils des hälftigen Kindergeldes, nämlich hinsichtlich des auf den sogenannten Barunterhaltsanteil entfallenden Teiles des Kindergeldes vorgenommen. Die Verrechnung des sogenannten auf den Betreuungsanteil entfallenden Kindergeldes unterbleibt vorliegend, weil der Antragsgegner in dem noch rechtshängigen Verfahren 277 F 174/17 die Auskehr der Hälfte des Betreuungsanteils gegen die Antragstellerin geltend macht. Die Verrechnung des Betreuungsanteils des Kindergeldes kann vorliegend nicht im Unterhaltsverfahren erfolgen, weil, wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen, der Betreuungsanteil des Kindergeldes weder für den laufenden noch für den rückständigen Kindesunterhalt vollständig in der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt aufgeht. Es bleibt also dabei, dass dieses Kindergeldviertel in dem parallel mit umgekehrtem Rubrum geführten Verfahren separat vom Antragsgegner geltend zu machen ist. Randnummer 134 Die Verrechnung des Barunterhaltsanteils des Kindergeldes erfolgt vorliegend nach Maßgabe von BGH, NJW 2016, 1956 (Tz. 26, 29) entsprechend der Haftungsquote des jeweiligen Elternteils für den Bedarf des Kindes, so dass hier der etwas größere Teil des Barunterhaltsanteils auf den Antragsgegner entfällt. Randnummer 135
(5)Zusammengefasst ergibt sich demnach folgende Berechnung des Unterhaltsausgleichs für den laufenden Unterhaltszeitraum ab Januar 2021: Randnummer 136 Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote ab Januar 2021 Antragstellerin Nettoeinkommen € 4.112,49 Steuererstattung € 555,00 Wohnwert € 0,00 Fahrtkosten -€ 81,30 Krankenversicherung -€ 247,00 Pflegeversicherung -€ 17,54 Lebensversicherung -€ 75,61 BU-/Kapitallebensversicherung -€ 181,13 Riester-Rente -€ 8,33 Aufwendungen Ferienimmobilie € 0,00 Darlehen € 0,00 Elterndarlehen € 0,00 Fortbildungskosten € 0,00 Summe bereinigt € 4.056,58 Abzug angemessener Selbstbehalt -€ 1.400,00 für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen € 2.656,58 Antragsgegner Nettoeinkommen € 6.348,24 Kapitalerträge € 77,87 Steuererstattung € 76,13 Fahrtkosten -€ 69,40 Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil -€ 367,97 Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil -€ 71,49 Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge -€ 977,07 Zahnzusatzversicherung -€ 46,75 BU-Versicherung -€ 55,33 Summe bereinigt € 4.914,23 Abzug SB -€ 1.400,00 zu berücksichtigen € 3.514,23 Summe beider bereinigter Einkommen € 8.970,81 Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) € 6.170,81 Haftungsanteil Antragstellerin 43,05% Haftungsanteil Antragsgegner 56,95% Randnummer 137 Bedarf der Kinder B. J. L. ab Januar 2021 z. Zt. alle 3 Kinder
  1. Altersstufe Elementarbedarf "19." Stufe DT € 1.246,00 € 1.246,00 € 1.246,00 Wohnmehrbedarf € 247,16 € 247,16 € 247,16 [...]-/[...] Unterricht € 63,75 € 63,75 € 63,75 [...] Unterricht € 40,00 € 40,00 Anrechnung Kindergeld (voll) -€ 219,00 -€ 219,00 -€ 225,00 verbleiben (ungedeckter Bedarf) € 1.377,91 € 1.337,91 € 1.371,91 Haftungsanteil Antragstellerin 43,05% € 593,19 € 575,97 € 590,61 Haftungsanteil Antragsgegner 56,96% € 784,72 € 761,94 € 781,30 Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.'in gegen Ag.) vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt € 784,72 € 761,94 € 781,30 Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) -€ 513,50 -€ 513,50 -€ 510,50 Deckung Wohnmehrbedarf -€ 130,97 -€ 130,97 -€ 130,97 Deckung Mehrbedarf Musikförderung -€ 63,75 -€ 63,75 -€ 63,75 Anspruch auf Kindergeldauskehr (56,96% des Barunterhaltsanteils) -€ 62,37 -€ 62,37 -€ 64,08 verbleiben € 14,13 -€ 8,65 € 12,00 Saldo: monatl. Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner € 17,48 Randnummer 138
  2. Kindesunterhaltsrückstände vom Juli 2014 bis Dezember 2020 Randnummer 139 Die von der Antragstellerin gesetzlich vertretenen Kinder haben gegen den Antragsgegner

§§ 1601, 1606 Abs.

3 Satz 1 und 1610 BGB für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2020 keinen weiteren Anspruch auf Kindesunterhalt, weil die Ansprüche durch Leistung von Naturalunterhalt erfüllt sind. Zwar ergibt sich für das Jahr 2020 eine geringfügige Unterhaltsspitze gegen den Antragsgegner; für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich März 2018 besteht aber kein offener Unterhaltsanspruch, und im Zeitraum von April 2018 bis einschließlich Dezember 2019 besteht umgekehrt eine geringfügige Überzahlung, so dass bei Saldierung der Ansprüche im einheitlich geltend gemachten Rückstandszeitraum kein offener Anspruch gegen den Antragsgegner, sondern umgekehrt eine geringfügige Überzahlung besteht. Randnummer 140 Im Einzelnen: Randnummer 141

  1. a)Kein schlüssiger Antrag für Juli 2014 bis März 2018 Randnummer 142 Soweit die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich März 2018 geltend macht, ist der Antrag unschlüssig. Für diesen Zeitraum fehlt es an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zum beiderseitigen Einkommen. Die mit der Antragsschrift vom 13.03.2017 vorgetragenen Beträge für das beiderseitige Nettoeinkommen sind keinem Zeitraum zugeordnet und vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.11.2017 (Blatt 31 der Akte) bestritten worden. Erst für den Zeitraum ab April 2018 ist zum Einkommen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 246 der Akte) und zum Einkommen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 29.05.2019, Blatt 207 der Akte) substantiiert vorgetragen. Erst ab diesem Zeitpunkt lässt sich folglich eine Haftungsquote für den Kindesunterhalt feststellen. Randnummer 143 Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Übertragung der Befugnis, Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, auf die Antragstellerin mit Beschluss vom [...] (277 F [...]) materiell-rechtlich auch die vor Erlass dieser Entscheidung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände erfasst, kommt es deshalb hier nicht an. Randnummer 144
  2. b)April 2018 bis Dezember 2018 Randnummer 145 Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands von April 2018 bis Dezember 2018 ergeben sich gegenüber der oben dargestellten Berechnung des laufenden Kindesunterhalts folgende Änderungen: Randnummer 146

(1)Das Nettoeinkommen der Antragstellerin ist für diesen Zeitraum statt mit 4.112,49 € nur in folgender, aus den Bezügemitteilungen für April 2018 bis Dezember 2018 (Blatt 255 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen, wobei im Interesse einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Jahressonderzahlungen für die Bildung des Jahresdurchschnittseinkommens auch für die (nicht belegten) Monate Januar 2018 bis März 2018 die Beträge für April 2018 fingiert werden: Randnummer 147 Antragstellerin, 2018 Januar 3.994,96 € Februar 3.994,96 € März 3.994,96 € April 3.994,96 € Mai 3.994,96 € Juni 3.994,96 € Juli 3.994,96 € August 3.994,96 € September 3.994,96 € Oktober 4.095,87 € November 4.095,87 € Dezember 4.563,06 € Summe 48.709,44 € Jahresdurchschnitt 4.059,12 € Randnummer 148
(2)Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist für diesen Zeitraum statt mit 6.348.24 € nur in folgender, aus den Entgeltabrechnungen für April 2018 bis Dezember 2018 (Blatt 223 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen, wobei im Interesse einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Jahressonderzahlungen für die Bildung des Jahresdurchschnittseinkommens auch für die (nicht belegten) Monate Januar 2018 bis März 2018 die Beträge für April 2018 fingiert werden: Randnummer 149 Antragsgegner, 2018 Januar 5.771,26 € Februar 5.771,26 € März 5.771,26 € April 5.771,26 € Mai 8.403,15 € Juni 5.854,80 € Juli 5.854,80 € August 5.854,80 € September 5.854,80 € Oktober 5.854,80 € November 8.403,15 € Dezember 5.854,80 € Summe 75.020,14 € Jahresdurchschnitt 6.251,68 € Randnummer 150 Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung weichen von den ab 2021 zugrunde gelegten Beträgen nur so geringfügig ab, dass insoweit keine gesonderte Berechnung erfolgt, sondern diese Beiträge durchgängig mit dem gleichen Monatsbetrag berücksichtigt werden. Randnummer 151
(3)Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt: Randnummer 152 Gesamtbrutto
(2018)118.998,60 € entspricht monatlich 9.916,55 € Beitragsbemessungsgrenze 2018 monatlich 6.350,00 € Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze 3.566,55 € 4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze 254,00 € 22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze 806,04 € Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig 1.060,04 € Randnummer 153
(4)Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2018 monatlich 1.300,00 €. Randnummer 154
(5)Die Kinder J. und L. sind für das Jahr 2018 noch in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, während das Kind B. seit Dezember 2016 bis dato durchgängig zur dritten Altersstufe gehört. Der Mindestbedarf für Kinder in der zweiten Altersstufe beträgt im Jahr 2018 399,00 € und in der dritten Altersstufe 467,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2018 demnach 942,00 € für die zweite Altersstufe und 1.102,00 € für die dritte Altersstufe. Randnummer 155 Das Kindergeld ist für 2018 mit 194,00 € für das erste und zweite Kind und mit 200,00 € für das dritte Kind anzurechnen. Randnummer 156
(6)Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen, weil der Mietenspiegel für 2017 im einschlägigen Rasterfeld F4 den fast identischen Mittelwert wie 2019 ausweist. Randnummer 157 Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind im Jahr 2018 mit 1.508,33 € monatlich zu berücksichtigen. Randnummer 158 Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich demnach für 2018 wie folgt: Randnummer 159 für 2018 Wohnkosten gesamt Wohnbedarf je Kind (1/6), 2. Altersstufe Wohnbedarf je Kind (1/6), 3. Altersstufe Wohnung Antragstellerin 1.400,00 € 233,33 € 233,33 € Wohnung Antragsgegner 1.508,33 € 251,39 € 251,39 € Zwischensumme 484,72 € 484,72 € ./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) -188,40 € -220,40 € Wohnmehrbedarf 296,32 € 264,32 € Randnummer 160
(7)Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2018 wie folgt ins Verhältnis zu setzen: Randnummer 161 Antragstellerin Antragsgegner Gesamtkosten Wohnkosten 1.400,00 € 1.508,33 € 2.908,33 € Anteil an Wohngesamtkosten 48,14% 51,86% tatsächlich gedeckter Wohnmehrbedarf je Kind, 2. Altersstufe 142,65 € 153,67 € 296,32 € tatsächlich gedeckter Wohnmehrbedarf je Kind, 3. Altersstufe 127,24 € 137,08 € 264,32 € Randnummer 162
(8)Für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2018 ergibt sich demnach zusammengefasst folgende Berechnung: Randnummer 163 Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote Antragstellerin Nettoeinkommen € 4.059,12 Steuererstattung € 555,00 Wohnwert € 0,00 Fahrtkosten -€ 81,30 Krankenversicherung -€ 247,00 Pflegeversicherung -€ 17,54 Lebensversicherung -€ 75,61 Kapitallebens- und BU-Versicherung -€ 181,13 Riester-Rente -€ 8,33 Aufwendungen Ferienimmobilie € 0,00 Darlehen € 0,00 Elterndarlehen € 0,00 Fortbildungskosten € 0,00 Summe bereinigt € 4.003,21 Abzug angemessener Selbstbehalt -€ 1.300,00 für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen € 2.703,21 Antragsgegner Nettoeinkommen € 6.251,68 Kapitalerträge € 77,87 Steuererstattung € 76,13 Fahrtkosten -€ 68,20 Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil -€ 367,97 Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil -€ 71,49 Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge -€ 1.060,04 Zahnzusatzversicherung -€ 46,75 BU-Versicherung -€ 55,33 Summe bereinigt € 4.735,90 Abzug SB -€ 1.300,00 zu berücksichtigen € 3.435,90 Summe beider bereinigter Einkommen € 8.739,11 Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) € 6.139,11 Haftungsanteil Antragstellerin 44,03% Haftungsanteil Antragsgegner 55,97% Randnummer 164 Bedarf der Kinder B. J. L. für 2018 B.
  1. Altersstufe, J. und L.
  2. Altersstufe Elementarbedarf "19." Stufe DT € 1.102,00 € 942,00 € 942,00 Wohnmehrbedarf € 264,32 € 296,32 € 296,32 [...]-/[...] Unterricht € 63,75 € 63,75 € 63,75 [...] Unterricht € 40,00 € 40,00 Anrechnung Kindergeld (voll) -€ 194,00 -€ 194,00 -€ 200,00 verbleiben (ungedeckter Bedarf) € 1.276,07 € 1.108,07 € 1.142,07 Haftungsanteil Antragstellerin 44,03% € 561,85 € 487,88 € 502,85 Haftungsanteil Antragsgegner 55,97% € 714,22 € 620,19 € 639,22 Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.'in gegen Ag.) vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt € 714,22 € 620,19 € 639,22 Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) -€ 454,00 -€ 374,00 -€ 371,00 Deckung Wohnmehrbedarf -€ 137,08 -€ 153,67 -€ 153,67 Deckung Mehrbedarf Musikförderung -€ 63,75 -€ 63,75 -€ 63,75 Anspruch auf Kindergeldauskehr (55,97% des Barunterhaltsanteils) -€ 54,29 -€ 54,29 -€ 55,97 verbleiben € 5,09 -€ 25,52 -€ 5,17 Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner -€ 25,60 Randnummer 165 c) Januar 2019 bis Juni 2019 Randnummer 166 Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands von Januar 2019 bis Juni 2019 ergeben sich gegenüber der oben dargestellten Berechnung des laufenden Kindesunterhalts folgende Änderungen: Randnummer 167
(1)Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beträgt im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2019 tatsächlich 4.112,49 € monatlich. Ab Juli 2019 hat sich das gesetzliche Netto aufgrund der Arbeitszeitreduzierung auf monatlich 3.595,89 € reduziert (Bezügemitteilung Blatt 515 der Akte). Diese Einkommensreduzierung ist allerdings unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wie oben zu 1.) a)
(1)ausgeführt, so dass das Nettoeinkommen von 4.112,49 € monatlich auch über Juni 2019 hinaus fortgeschrieben wird. Randnummer 168
(2)Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist für das Jahr 2019 in folgender, aus den vollständig vorliegenden Entgeltabrechnungen (Blatt 217 ff. und Blatt 488 ff. der Akte) ersichtlicher Höhe zu berücksichtigen: Randnummer 169 Antragsgegner, 2019 Januar 5.880,29 € Februar 5.880,29 € April 5.080,29 € Mai 8.580,86 € Juni 5.982,16 € Juli 5.939,23 € August 5.939,23 € September 5.939,23 € Oktober 5.939,23 € November 8.538,99 € Dezember 5.939,23 € Summe 75.519,32 € Jahresdurchschnitt 6.293,28 € Randnummer 170
(3)Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt: Randnummer 171 Gesamtbrutto
(2019)120.784,38 € entspricht monatlich 10.065,37 € Beitragsbemessungsgrenze 2019 monatlich 6.700,00 € Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze 3.365,37 € 4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze 268,00 € 22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze 760,57 € Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig 1.028,57 € Randnummer 172
(4)Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2019 monatlich 1.300,00 €. Randnummer 173
(5)Alle drei Kinder sind 2019 in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Der Mindestbedarf für Kinder in der dritten Altersstufe beträgt im Jahr 2019 476,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2019 demnach 1.123,00 €. Randnummer 174 Das Kindergeld ist für 2019 mit 194,00 € für das erste und zweite Kind und mit 200,00 € für das dritte Kind anzurechnen. Randnummer 175
(6)Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen, weil der Mietenspiegel für 2017 im einschlägigen Rasterfeld F4 den fast identischen Mittelwert wie 2019 ausweist, also durchgängig dieselbe Warmmiete anzunehmen ist. Randnummer 176 Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind auch im Jahr 2019 mit 1.508,33 € monatlich zu berücksichtigen. Randnummer 177 Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils in der Düsseldorfer Tabelle wie folgt: Randnummer 178 2019 Wohnkosten gesamt Wohnbedarf je Kind (1/6) Wohnung Antragstellerin 1.400,00 € 233,33 € Wohnung Antragsgegner 1.508,33 € 251,39 € Zwischensumme 484,72 € ./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) -224,60 € Wohnmehrbedarf 260,12 € Randnummer 179
(7)Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2019 wie folgt ins Verhältnis zu setzen: Randnummer 180 2019 Antragstellerin Antragsgegner Gesamtkosten Wohnkosten 1.400,00 € 1.508,33 € 2.908,33 € Anteil an Wohngesamtkosten 48,14% 51,86% Wohnmehrbedarf je Kind 260,12 € Anteil am tatsächlich gedeckten Wohnmehrbedarf je Kind 125,22 € 134,91 € Randnummer 181
(8)Für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2019 ergibt sich demnach zusammengefasst folgende Berechnung: Randnummer 182 Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote für 2019 Antragstellerin Nettoeinkommen € 4.112,49 Steuererstattung € 555,00 Wohnwert € 0,00 Fahrtkosten -€ 81,30 Krankenversicherung -€ 247,00 Pflegeversicherung -€ 17,54 Lebensversicherung -€ 75,61 Kapitallebens- und BU-Versicherung -€ 181,13 Riester-Rente -€ 8,33 Aufwendungen Ferienimmobilie € 0,00 Darlehen € 0,00 Elterndarlehen € 0,00 Fortbildungskosten € 0,00 Summe bereinigt € 4.056,58 Abzug angemessener Selbstbehalt -€ 1.300,00 für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen € 2.756,58 Antragsgegner Nettoeinkommen € 6.293,28 Kapitalerträge € 77,87 Steuererstattung € 76,13 Fahrtkosten -€ 68,20 Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil -€ 367,97 Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil -€ 71,49 Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge -€ 1.028,57 Zahnzusatzversicherung -€ 46,75 BU-Versicherung -€ 55,33 Summe bereinigt € 4.808,97 Abzug SB -€ 1.300,00 zu berücksichtigen € 3.508,97 Summe beider bereinigter Einkommen € 8.865,55 Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) € 6.265,55 Haftungsanteil Antragstellerin 44,00% Haftungsanteil Antragsgegner 56,00% Randnummer 183 Bedarf der Kinder B. J. L. für 2019 alle 3 Kinder 3. Altersstufe Elementarbedarf "19." Stufe DT € 1.123,00 € 1.123,00 € 1.123,00 Wohnmehrbedarf € 260,12 € 260,12 € 260,12 [...]-/[...] Unterricht € 63,75 € 63,75 € 63,75 [...] Unterricht € 40,00 € 40,00 Anrechnung Kindergeld (voll) -€ 194,00 -€ 194,00 -€ 200,00 verbleiben (ungedeckter Bedarf) € 1.292,87 € 1.252,87 € 1.286,87 Haftungsanteil Antragstellerin 44,00% € 568,86 € 551,26 € 566,22 Haftungsanteil Antragsgegner 56,00% € 724,01 € 701,61 € 720,65 Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.'in gegen Ag.) vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt € 724,01 € 701,61 € 720,65 Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) -€ 464,50 -€ 464,50 -€ 461,50 Deckung Wohnmehrbedarf -€ 134,91 -€ 134,91 -€ 134,91 Deckung Mehrbedarf Musikförderung -€ 63,75 -€ 63,75 -€ 63,75 Anspruch auf Kindergeldauskehr (56,00% des Barunterhaltsanteils) -€ 54,32 -€ 54,32 -€ 56,00 verbleiben € 6,53 -€ 15,87 € 4,49 Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner -€ 4,84 Randnummer 184
  1. d)kein Unterhaltsanspruch von Juli 2019 bis September 2019 Randnummer 185 Für den Zeitraum von Juli bis einschließlich September 2019 sind sämtliche Unterhaltsansprüche mit Erfüllung der Verpflichtung aus dem am [...] im Verfahren 277 F [...] protokollierten Vergleich, also mit Zahlung des Pauschalbetrages von 6.000,00 € für diesen Zeitraum, erfüllt. Randnummer 186
  2. e)Oktober 2019 bis Dezember 2019 Randnummer 187 Für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis Dezember 2019 ergeben sich gegenüber der oben zu
  3. c)dargestellten Berechnung keine Veränderungen. Auch für diesen Zeitraum besteht also kein Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner, sondern umgekehrt eine Überzahlung in Höhe von monatlich 4,84 €. Randnummer 188 Für diesen Zeitraum können die von der Antragstellerin übernommenen Beiträge für die private Krankenversicherung der Kinder von monatlich 141,26 € nicht in Abzug gebracht werden. Die der Antragstellerin im Verfahren 277 F [...] mit Beschluss vom [...] übertragene Befugnis, befristet über die Wahl der Krankenversicherung für die Kinder allein entscheiden zu können, ist mit dem Vorbehalt versehen worden, dass anfallende Mehrkosten weder bei der Berechnung des Kindesunterhaltes im Wechselmodell noch sonst im Wege eines sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Antragsgegner geltend gemacht werden können. Randnummer 189
  4. f)Januar 2020 bis Dezember 2020 Randnummer 190 Für die Berechnung des Unterhaltsrückstands für Januar 2020 bis Dezember 2020 ergeben sich gegenüber vorstehender Berechnung folgende Änderungen: Randnummer 191
(1)Das Nettoeinkommen der Antragstellerin ist wie für den laufenden Unterhalt mit 4.112,49 € monatlich zu berücksichtigen. Randnummer 192
(2)Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist wie für den laufenden Unterhalt mit 6.348.24 € monatlich zu berücksichtigen. Randnummer 193
(3)Die in diesem Zeitraum unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners berechnet sich wie folgt: Randnummer 194 Gesamtbrutto (2020, hochgerechnet) 122.000,00 € entspricht monatlich 10.166,67 € Beitragsbemessungsgrenze 2020 monatlich 6.900,00 € Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze 3.266,67 € 4 % auf Einkommen unter Bemessungsgrenze 276,00 € 22,6 % auf Einkommen über Bemessungsgrenze 738,27 € Altersvorsorge insgesamt berücksichtigungsfähig 1.014,27 € Randnummer 195
(4)Der angemessene Selbstbehalt beträgt für das Jahr 2020 monatlich 1.400,00 €. Randnummer 196
(5)Der Mindestbedarf für Kinder in der dritten Altersstufe beträgt im Jahr 2020 497,00 €. Der mit 236 % des Mindestbedarfs berücksichtigte Regelbedarf je Kind beträgt für 2020 demnach 1.173,00 €. Randnummer 197 Das Kindergeld ist für 2020 mit 204,00 € für das erste und zweite Kind und mit 210,00 € für das dritte Kind anzurechnen. Randnummer 198
(6)Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Antragstellerin ist unverändert mit einer fiktiven Warmmiete von 1.400,00 € zu berücksichtigen. Randnummer 199 Die beim Antragsgegner tatsächlich anfallenden Wohnkosten sind ab dem Jahr 2020 mit 1.578,16 € monatlich zu berücksichtigen. Randnummer 200 Der Wohnmehrbedarf der Kinder bestimmt sich demnach für 2020 wie folgt: Randnummer 201 Wohnkosten gesamt Wohnbedarf je Kind (1/6) Wohnung Antragstellerin 1.400,00 € 233,33 € Wohnung Antragsgegner 1.578,16 € 263,03 € Zwischensumme 496,36 € ./. Wohnkostenanteil Tabelle (20 %) -234,60 € Wohnmehrbedarf 261,76 € Randnummer 202
(7)Die tatsächlichen Leistungen der Beteiligten auf den Wohnmehrbedarf der Kinder sind für 2020 wie folgt ins Verhältnis zu setzen: Randnummer 203 2020 Antragstellerin Antragsgegner Gesamtkosten Wohnkosten 1.400,00 € 1.578,16 € 2.978,16 € Anteil an Wohngesamtkosten 47,01% 52,99% Wohnmehrbedarf je Kind 261,76 € Anteil am tatsächlich gedeckten Wohnmehrbedarf je Kind 123,05 € 138,71 € Randnummer 204
(8)Für 2020 ergibt sich demnach folgender monatlicher Ausgleichsanspruch: Randnummer 205 Bereinigtes Einkommen und Haftungsquote für 2020 Antragstellerin Nettoeinkommen € 4.112,49 Steuererstattung € 555,00 Wohnwert € 0,00 Fahrtkosten -€ 81,30 Krankenversicherung -€ 247,00 Pflegeversicherung -€ 17,54 Lebensversicherung -€ 75,61 Kapitallebens- und BU-Versicherung -€ 181,13 Riester-Rente -€ 8,33 Aufwendungen Ferienimmobilie € 0,00 Darlehen € 0,00 Elterndarlehen € 0,00 Fortbildungskosten € 0,00 Summe bereinigt € 4.056,58 Abzug angemessener Selbstbehalt -€ 1.400,00 für Quote Kindesunterhalt zu berücksichtigen € 2.656,58 Antragsgegner Nettoeinkommen € 6.348,24 Kapitalerträge € 77,87 Steuererstattung € 76,13 Fahrtkosten -€ 69,40 Krankenkasse, Arbeitnehmeranteil -€ 367,97 Pflegeversicherung, Arbeitnehmeranteil -€ 71,49 Berücksichtigungsfähige sekundäre Altersvorsorge -€ 1.014,27 Zahnzusatzversicherung -€ 46,75 BU-Versicherung -€ 55,33 Summe bereinigt € 4.877,03 Abzug SB -€ 1.400,00 zu berücksichtigen € 3.477,03 Summe beider bereinigter Einkommen € 8.933,61 Gesamteinkommen für Quote (nach Abzug Selbstbehalt) € 6.133,61 Haftungsanteil Antragstellerin 43,31% Haftungsanteil Antragsgegner 56,69% Randnummer 206 Bedarf der Kinder B. J. L. für 2020 alle 3 Kinder 3. Altersstufe Elementarbedarf "19." Stufe DT € 1.173,00 € 1.173,00 € 1.173,00 Wohnmehrbedarf € 261,76 € 261,76 € 261,76 [...]-/[...] Unterricht € 63,75 € 63,75 € 63,75 [...] Unterricht € 40,00 € 40,00 Anrechnung Kindergeld (voll) -€ 204,00 -€ 204,00 -€ 210,00 verbleiben (ungedeckter Bedarf) € 1.334,51 € 1.294,51 € 1.328,51 Haftungsanteil Antragstellerin 43,31% € 577,98 € 560,65 € 575,38 Haftungsanteil Antragsgegner 56,69% € 756,53 € 733,86 € 753,13 Unterhaltsspitze (Anspruch Ast.'in gegen Ag.) vom Antragsgegner zu leistender Unterhalt € 756,53 € 733,86 € 753,13 Deckung Regelbedarf (Naturalunterhalt) -€ 484,50 -€ 484,50 -€ 481,50 Deckung Wohnmehrbedarf -€ 138,71 -€ 138,71 -€ 138,71 Deckung Mehrbedarf Musikförderung -€ 63,75 -€ 63,75 -€ 63,75 Anspruch auf Kindergeldauskehr (56,69% des Barunterhaltsanteils) -€ 57,82 -€ 57,82 -€ 59,52 verbleiben € 11,75 -€ 10,93 € 9,65 Saldo: monatlicher Ausgleichsanspruch gegen Antragsgegner € 10,47 Randnummer 207 g) Zusammengefasst ergibt sich also im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2020 insgesamt folgende geringfügige Überzahlung des vom Antragsgegner zu erfüllenden Unterhaltsanspruchs, wobei das sogenannte Kindergeldviertel wie oben zu 1.) d)
(4)ausgeführt nicht verrechnet ist: Randnummer 208 Summe Unterhaltsrückstand Zeitraum Anzahl Monate Monatlicher Betrag Zwischen- summe Juli 2014 bis März 2018 (kein schlüssiger Antrag) 46 € 0,00 € 0,00 April 2018 bis Dezember 2018 9 -€ 25,60 -€ 230,44 Januar 2019 bis Juni 2019 6 -€ 4,84 -€ 29,05 Juli 2019 bis September 2019 (Pauschalvereinbarung) 3 € 0,00 € 0,00 Oktober 2019 bis Dezember 2019 3 -€ 4,84 -€ 14,53 Januar 2020 bis Dezember 2020 12 € 10,47 € 125,68 Summe Unterhaltsrückstand 79 -€ 148,34 Randnummer 209 B) Trennungsunterhalt Randnummer 210 Die Antragstellerin hat weder für den zurückliegenden Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2020 noch ab Januar 2021 einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt

§ 1361BGB.

  1. Randnummer 211 Januar 2015 bis März 2018 Randnummer 212 Für den Zeitraum von Januar 2015 bis März 2018 fehlt es, wie bereits frühzeitig vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.11.2017 gerügt, an schlüssigem Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs. Weil für diesen Zeitraum bereits eine Haftungsquote für den Kindesunterhalt nicht zu ermitteln ist, ist auch ein Trennungsunterhalt unter Berücksichtigung des geleisteten Kindesunterhaltes nicht zu errechnen.
  2. Randnummer 213 April 2018 bis dato Randnummer 214 Für den Zeitraum ab April 2018 bestünde angesichts des relativ geringen Gefälles zwischen den beiderseitigen bereinigten Einkommen, wie es sich aus den Berechnungen zum Kindesunterhalt ergibt, bereits rechnerisch kein erheblicher Anspruch auf Trennungsunterhalt, zumal vier Jahre nach der Trennung der Beteiligten (April 2014) nur noch eine eingeschränkte Orientierung des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen wäre. Randnummer 215 Eine rechnerische Ermittlung eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs kann jedoch unterbleiben, weil dieser Anspruch angesichts der unbestritten seit September 2016 bestehenden und somit verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Partner Herrn [...]

§§ 1361Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB zu versagen wäre. III. 1. Randnummer 216 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Fam

FG. Danach hat das Gericht unter besonderer Berücksichtigung der in § 243 Satz 2 Nrn. 1-4 FamFG genannten Kriterien nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Ist keines der in Nrn. 2-4 genannten Kriterien einschlägig, bestimmt sich die Kostenverteilung, soweit keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa ein extremes wirtschaftliches Gefälle zwischen den Beteiligten vorliegen, nach Maßgabe von Nr. 1 hauptsächlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Randnummer 217 Danach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen, weil die Antragstellerin mit ihren Anträgen fast vollständig unterliegt. Lediglich hinsichtlich des laufenden Kindesunterhaltes dringt sie mit ihrem Antrag in Höhe von 17,00 € monatlich durch, was, bezogen auf den zuletzt gestellten Antrag (431,00 € monatlich je Kind) einer Quote von ungefähr 1,3 % entspricht. Hinsichtlich der weiteren Anträge unterliegt die Antragstellerin vollständig. 2. Randnummer 218 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Danach ist jeweils hinsichtlich des laufenden Unterhalts der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich; die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge (Unterhaltsrückstände) werden dem Wert hinzugerechnet. Das bedeutet hier: Randnummer 219 Der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung laufenden Kindesunterhaltsausgleichs bestimmt sich nach dem letzten mit Schriftsatz vom 17.09.2020 angekündigten und im Termin am 01.10.2020 gestellten Antrag mit monatlich 431,00 € je Kind, beträgt also für drei Kinder und zwölf Monate 15.516,00 €. Randnummer 220 Dem Wert des laufenden Kindesunterhalts sind die geltend gemachten und bei Antragseingang bereits fälligen Rückstände hinzuzurechnen, d. h. die mit dem Antrag zu Ziffer 2) des Schriftsatzes vom 08.05.2017 (Blatt 11 der Akte, wiederholt mit Schriftsatz vom 25.09.2017, Blatt 21 der Akte) verlangten Unterhaltsrückstände für den Zeitraum Juli 2014 bis März 2017 in Höhe von 6.867,96 € für B., 6.867,96 € für J. und 6.799,65 € für L.. Randnummer 221 Dem Wert des Kindesunterhaltsanspruchs sind weiter die mit Schriftsatz vom 21.03.2018 (Blatt 83 der Akte) geltend gemachten Rückstände auf Mehrbedarf in Höhe von 8.261,01 € hinzuzurechnen. Es handelt sich insoweit nicht um den gleichen Gegenstand wie den mit Schriftsätzen vom 08.05.2017 und 25.09.2017 geltend gemachten Unterhaltsrückstand, sondern, wie im Schriftsatz vom 08.05.2017 (Blatt 13 der Akte) ausdrücklich betont, um darüber hinausgehenden Mehrbedarf. Da der mit dem Schriftsatz vom 21.03.2018 erstmals für den Zeitraum von März 2015 bis Dezember 2017 geltend gemacht Mehrbedarf (Blatt 90 der Akte) bei Eingang dieses Antrages bereits insgesamt fällig war, ist der Wert dieses Antrages ungeachtet der früheren Anhängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages

§ 51Abs. 2 Satz 1 Fam

GKG mit dem vollen Wert zu berücksichtigen. Randnummer 222 Für den Trennungsunterhalt gilt dementsprechend: Für den mit Antragsschrift vom 13.03.2017 geltend gemachten Trennungsunterhalt von 222,00 € monatlich ist der zwölffache Wert (2.664,00 €) zuzüglich des für 27 Monate (Januar 2015 bis März 2017) geltend gemachten Rückstandes (5.994,00 €) anzusetzen. Randnummer 223 Zusammengefasst bestimmt sich also der Verfahrenswert wie folgt: Randnummer 224 Verfahrenswert Gegenstand Kindesunterhalt laufend € 10.516,00 Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf B. € 6.867,96 Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf J. € 6.867,96 Rückstand auf Kindesunterhalt, Regelbedarf L. € 6.799,65 Rückstand auf Kindesunterhalt, Mehrbedarf (alle 3 Kinder) € 8.261,01 Trennungsunterhalt laufend € 2.664,00 Rückstand auf Trennungsunterhalt € 5.994,00 Summe € 47.970,58

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