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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 267/19 Urteil Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verpackungsgestaltung eines Nasensprays Art 130

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verpackungsgestaltung eines Nasensprays Orientierungssatz 1. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung scheidet regelmäßig aus, wenn die miteinander z

§ 4Nr.

3 lit. a, b UWG bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG noch aus Art. 130 Abs.

Art. 9Abs.

2 lit.

  1. b)und/oder
  2. c)Unionsmarkenverordnung (VO Nr. 2017/1001, im Folgenden „UMV“) noch aus Art. 19 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (VO Nr. 6/2002, im Folgenden „GGV“) zu. Damit bestehen auch die geltend gemachten, darauf aufbauenden Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht nicht. Randnummer 34 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gestützt auf einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

§ 4Nr.

3 lit. a, b UWG zu. Randnummer 35

  1. a)Dabei kann es dahinstehen, ob die Parteien in persönlicher und sachlicher Hinsicht Mitbewerber sind, wofür im Lichte der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 1114 - nickelfrei) und der Substituierbarkeit insbesondere von A. Complex und N. zur Behandlung von Schnupfen mittels nasenschleimhautabschwellender Wirkstoffe ungeachtet der unterschiedlichen Darreichungsform, unterschiedlicher Nebenwirkungen und abweichender Inhaltsstoffe einiges spricht. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) passivlegitimiert ist, denn es fehlt jedenfalls sowohl an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung als auch an einer vermeidbaren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs der Produkte der Klägerin durch die N.-Produkte. Auch die Frage der Verjährung im Hinblick auf die Beklagte zu 1) kann offenbleiben ebenso wie die von den Parteien leidenschaftlich ausgefochtene Frage, wer sein Verpackungsdesign zuerst hin zu einer ganzflächig farbigen anstelle einer halb weißen Verpackung geändert hat. Es fehlt nämlich bereits an den übrigen, zentralen Tatbestandsvoraussetzungen eines ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes. Randnummer 36
  2. b)Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz setzt allgemein voraus, dass ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten wird sowie besondere, in § 4 Nr. 3 lit. a bis c näher bezeichnete Umstände, etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Ausnutzung der Wertschätzung, hinzutreten, welche die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Letztere Voraussetzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für Leistungsergebnisse, die nicht durch gewerbliche Schutzrechte gesondert geschützt sind, der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie Intensität der Übernahme und den besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon). Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Leistungsergebnis, sofern seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon). Randnummer 37 2. Ein Fall der Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen. Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern). Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind darüber hinaus solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen ). Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung durch die Verpackungsgestaltung der N.-Produkte der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich hier just diejenigen Produkte, deren Verpackungen am ähnlichsten sind, nämlich A. Complex und N., auch als für den Verbraucher substituierbare Produkte gegen Schnupfen gegenüberstehen. Sofern es bereits hinsichtlich der Verpackung von A. Complex an einer mittelbaren Herkunftstäuschung fehlt, gilt dies somit erst Recht für die weiteren A.-Verpackungen. Randnummer 39
  3. a)Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Dies ist häufig bei einer identischen Nachahmung der Fall und scheidet regelmäßig - und damit auch im vorliegenden Fall - aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, was hier mit „ A.“ und „ N.“ prominent auf der Frontseite der Pappschachtel der Fall ist. Mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte ordnet der angesprochene Verkehr regelmäßig verschiedenen Herstellern zu (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer). Darin manifestiert sich auch im ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz die zentrale Bedeutung der Marke als Herkunftshinweis. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 8, K 9 und K 10) nichts. Die Verkehrsbefragung in Anlage K 8 leidet insofern an einem Mangel, als die befragten Personen bereits mit der ersten Frage auf die A. Complex-Verpackung hingelenkt werden und sich alle Folgefragen daran orientieren. Die erste und dabei aufgrund der Bekanntheit der Marke A. besonders starke Prägung erfolgt somit allein im Hinblick auf das Produkt der Klägerin. Selbst vor diesem Hintergrund geben allerdings zur zweiten Frage bei Vorlage einer N.-Verpackung im Hinblick auf das, was ihnen beim Anblick dieser Verpackung in den Sinn kommt, nur 0,5% eine Erinnerung an A., nur 0,4% ein Aussehen wie A.-Verpackung, nur 0,4% eine Ähnlichkeit mit A. und nur 0,1% (!) ein gleiches Layout/gleiche Aufmachung wie das vorangegangene Produkt ( A. Complex-Verpackung) an. Dieses Ergebnis ändert sich auch in der Verkehrsbefragung unter Verwendung der Verpackungen von A. Complex und N. unter Entfernung jeglicher Hinweise auf Hersteller und Marke nicht (Anlage K 9). Auf Frage 7 antworten unter Vorlage der von jeglichen Schriftzeichen befreiten N.-Verpackung lediglich 3.6% der Befragten, dass ihnen A. in den Sinn kommt; die Werte für B. und A. Complex liegen noch darunter. Gleiches gilt für die Verkehrsbefragung unter Verwendung einer von Schriftzeichen befreiten A. Complex-Verpackung und einer unveränderten Original N.-Verpackung (Anlage K 10). Bei der vergleichbaren Frage 7 liegen die Werte derjenigen Befragten, die eine Assoziation zur A. oder B. herstellen, jeweils unter 2%. Die Ergebnisse dieser - vorbehaltlich der Prägung durch die zuerst vorgelegte A.-Verpackung - offenen Fragen sprechen für sich. Nur ein verschwindend geringer Anteil der Befragten stellt eine Verbindung zu der gerade zuvor gezeigten A. Complex-Verpackung her, wobei eine solche für eine Herkunftstäuschung nicht einmal ausreichen würde. Selbst auf die dritte, zusätzlich zur Vorprägung gelenkte Frage in der Verkehrsbefragung in Anlage K 8, ob es sich beim zweiten ( N.) um dasselbe Arzneimittel handele wie das erste ( A. Complex), antworten nur 14,2% bejahend, 75% hingegen verneinend. Diese Werte verändern sich in den Verkehrsbefragungen in Anlagen K 9 (Frage 8: 41.9% bejahend, 31,9% verneinend) und K 10 (Frage 8: 26% bejahend, 57% verneinend) in einer Größenordnung, die sehr anschaulich die oben erörterte Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach der Verkehr mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte regelmäßig verschiedenen Herstellern zuordnet: In der Verkehrsbefragung K 8 waren beide Verpackungen mit Marke und Hersteller versehen, in der Verkehrsbefragung K 10 war nur die N.-Verpackung mit Marke und Hersteller versehen, in der Verkehrsbefragung K 9 war keine der beiden Verpackungen mit Marke und Hersteller versehen. Zudem wird anhand der drei Befragungen mit unterschiedlichen Verpackungen sehr anschaulich, welch große Bedeutung Marken generell in dem hier betroffenen Bereich von Arzneimitteln des täglichen Gebrauchs, aber gerade auch im Hinblick auf die hier konkret betroffenen, bekannten und traditionsreichen Marken haben. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung ist mit den Verkehrsbefragungen jedenfalls nicht einmal schlüssig dargelegt. Randnummer 40
  4. b)Eine mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen). Daran fehlt es erneut regelmäßig dann, wenn die unterschiedlichen Leistungsergebnisse deutlich und auffällig mit einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung versehen sind. Allenfalls bei Produkten, deren Herkunft bei den angesprochenen Verkehrskreisen ganz überwiegend mit einer bestimmten gestalterischen Konzeption, etwa einem Möbeldesign oder dem Schnitt eines Bekleidungsstücks verbunden ist, gegenüber welcher der Hersteller in den Hintergrund tritt (“Designikonen“), könnte sich die Frage einer lizenzvertraglichen Verbindung und damit einer Herkunftstäuschung stellen (für einen Anwendungsfall siehe etwa OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn 94 ff - Jeans mit V-Naht). Um die Relevanz einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung für die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, zu beurteilen, ist unter anderem von folgenden Leitlinien auszugehen: Je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen, an denen der angesprochene Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker insbesondere bei Produkten des täglichen Bedarfs mehrere in äußerer Gestaltungsform, insbesondere der Verpackungsgestaltung ähnliche Produkte konkurrieren, desto eher orientiert sich der angesprochene Verkehr vorrangig an der Kennzeichnung, meist in Gestalt einer Marke, so dass eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreicht, um die Herkunftstäuschung zu vermeiden (Ohly/Sosnitza- Ohly , 7.Aufl. 2016, § 4 Rn 3/61; Köhler/Bornkamm/Feddersen- Köhler , 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.43c; BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta ). Randnummer 41
  5. aa)Bereits vor dem Hintergrund dieser, im wesentlichen auf die Kennzeichnung der Produkte abstellenden Erwägungen, die sich hier sowohl aufgrund des betroffenen Produktbereichs als auch aufgrund der Bekanntheit der beiden betroffenen Marken aufdrängen, scheidet im vorliegenden Fall eine mittelbare Herkunftstäuschung aus. Randnummer 42

(1)Die Verpackungsgestaltung der hier betroffenen rezeptfreien Arzneimittel im OTC-Bereich, die gewöhnlicherweise in Regalen hinter der Apothekenverkaufstheke stehen, weicht in den groben Eckpunkten kaum voneinander ab. Es handelt sich ungeachtet des Produkts und der Darreichungsform meist um rechteckige Schachteln aus Pappe, in denen neben dem Behältnis mit dem Arzneimittel die Packungsbeilage untergebracht ist. Auf den Pappschachteln ist regelmäßig die Marke des Produkts und bisweilen deutlich kleiner auch der Hersteller bereits auf der Vorderseite angegeben. Die Verpackungen sind teils weiß, weisen teils aber auch ganz oder teilweise recht kräftige Farben auf. Dabei verwenden häufig mehrere Hersteller und/oder auch mehrere Produkte die gleichen, mehr oder weniger kräftigen Farben. Dies zeigt, dass die Farben von den Herstellern eher aufmerksamkeitsheischend als herkunftshinweisend verwendet werden. Dabei wird auch die Farbe grün von zahlreichen Herstellern in den unterschiedlichsten Nuancen verwendet, wobei dem angesprochenen Verkehr regelmäßig nicht klar sein dürfte, ob bzw. dass damit auf bestimmte natürliche Inhaltsstoffe hingewiesen wird. Vielmehr wird er mit der Farbe grün häufig schlicht eine positive, heilende Wirkung verbinden (“Grün ist die Hoffnung.“). Die Verpackungen erfüllen damit in erster Linie eine funktionale sowie ein positives Grundgefühl vermittelnde Aufgabe, die weit von einer herkunftshinweisenden Funktion, geschweige denn in Gestalt einer Designikone entfernt ist. Randnummer 43
(2)Bei den hier in Rede stehenden rezeptfreien Arzneimitteln des OTC-Segments, die gewöhnlicherweise in Regalen hinter der Apothekenverkaufstheke stehen, handelt es sich um niederpreisige Produkte des nahezu täglichen Arzneimittelbedarfs. Sie werden von einer großen Zahl an Verbrauchern regelmäßig in der Erkältungszeit erworben und gehören zur Standardausrüstung einer jeden Hausapotheke, die regelmäßig nach Verbrauch aufgefüllt wird. Randnummer 44
(3)Im rezeptfreien OTC-Segment stellen die Wettbewerber ihre Marken ganz besonders heraus. Dies liegt vor allem darin begründet, dass es für jedes der mit diesen Arzneimitteln behandelten Symptome, sei es Husten, Kopfschmerzen oder Schnupfen, zahlreiche Alternativen mit zum Teil sogar gleichen Wirkstoffen gibt, so dass die konkurrierenden Produkte weitgehend austauschbar sind. Dem Kauf geht daher regelmäßig kein längerer Auswahlprozess voraus, bei dem Eigenschaften wie Geschmack, Aussehen o.ä. eine Rolle spielen. Wer hier nicht über den Preis den Wettbewerb für sich entscheiden will, ist auf die Stärke seiner Marke angewiesen. Daher stellen die Markenhersteller, zu denen beide Parteien zählen, in diesem Produktbereich in ihrer Werbung die Marken, ihre Tradition und das auf sie gegründete Vertrauen, „bekannt, bewährt“, häufig besonders heraus und betonen das damit verbundene Qualitätsversprechen. Dementsprechend sind den angesprochenen Verkehrskreisen bestimmte, seit Jahrzehnten am Markt befindliche Marken, um die es sich gerade bei A. und N. handelt, durch ihre exponierte und wiederholte Nennung in der Werbung ein Begriff. Die Kaufentscheidung für das eine und gegen das andere Produkt wird somit in erster Linie durch die Marke und nicht durch die äußere Gestaltung der Verpackung determiniert: Der Verbraucher kauft A. ebenso wie N., weil er und schon seine Eltern es immer gekauft und verwendet haben und er der Marke ein besonderes durch Tradition und Beständigkeit erworbenes Vertrauen entgegenbringt, wofür er auch bereit ist, einen bestimmten Preis zu zahlen. Randnummer 45 Diese Fokussierung der Verbraucher auf die Marke unter Vernachlässigung der Verpackungsgestaltung wird durch die Verkaufssituation in der Apotheke untermauert, welche die Kammer aus eigener Anschauung als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen kann. Der Kunde rezeptfreier oTC-Arzneimittel wählt das von ihm gewünschte Arzneimittel nicht nach der Farbgebung und dem übrigen Layout der Verpackung aus. Vielmehr geschieht dies aufgrund der breiten Auswahl substituierbarer Arzneimittel - darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ebenso von der Binko/Tebonin-Entscheidung des OLG Köln, GRUR-RS 2015, 03538 wie aufgrund der Tatsache, dass die A.-Produkte der Klägerin in nahezu jeder Apotheke im OTC-Bereich prominent platziert sind - entweder anhand des Preises (“Geben Sie mir ein günstiges Nasenspray.“), anhand bestimmter Inhaltsstoffe (“Ich hätte gerne ein Nasenspray ohne Konservierungsstoffe.“) oder anhand einer bestimmten Marke, in die der Kunde besonderes Vertrauen hat oder die schon seine Eltern immer gekauft haben, so dass sie ihn seit jüngster Kindheit begleitet (“Ich hätte gerne N.-Nasenspray.“ oder „Ich hätte gerne A. gegen Schnupfen.“). Dies ändert sich auch nicht, wenn der Kunde bereits ein A.-Arzneimittel erworben hat und nun noch ein Nasenspray sucht. Im Übrigen ist die Farbvielfalt hinter der Apothekenverkaufstheke zunehmend so groß, wovon sich die Kammer erneut selbst ein Bild machen kann, dass der Kunde in der Kürze der Zeit kaum zielsicher die Nasensprays mit der gleichen oder einer ähnlichen Grundfarbe der Verpackung lokalisiert und sodann auswählt. Bei einem austauschbaren Produkt für unter € 10,- wird er sich schon die Mühe einer Auswahl auf Sicht kaum je machen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn man mit der Klägerin nicht nur die Verkaufssituation in der Apotheke, sondern bereits die Wahrnehmung von Werbung im Vorfeld mit in den Blick nimmt. Da die Werbungen für die Produkte der Klägerin und der Beklagten kaum je direkt nebeneinander wahrgenommen werden dürften, erscheint es bereits deswegen fernliegend, dass es nach Ansicht einer N.-Werbung zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommt, zumal auf der von der Klägerin auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 13.08.2020 abgebildeten N.-Werbung noch deutlichere Unterschiede zu den A.-Produkten erkennbar sind als allein bezogen auf die Verpackungen, insbesondere weniger grün und mehr weiß. Auch vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, dass bzw. inwiefern ein Kunde mit einer A.-Werbung im Hinterkopf in der Apotheke zielgerichtet allein aufgrund der Verpackungsgestaltung auf ein N.-Nasenspray zeigen sollte. Vielmehr wird er entweder ein A.-Nasenspray verlangen, was es nicht gibt, oder A. Complex, wenn er es kennt, oder aber erneut nach dem billigsten der in jeder Hinsicht substituierbaren Nasensprays oder -tropfen fragen. Randnummer 46 Schließlich ist abschließend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei A. als auch bei N. um sehr unterscheidungskräftige und einprägsame Marken handelt, die zudem offenkundig (§ 291 ZPO) bekannt sind. Sie sind seit Jahrzehnten in breitem Umfang auf dem Markt präsent und jedermann, darunter auch den Mitgliedern der Kammer, entgegengetreten. Diese sind zudem auf der Vorder- und Oberseite der Verpackungen oben stehend, zentral, in der größten und auffälligsten Schrift der Verpackung prominent angebracht, so dass sie unmittelbar ins Auge stechen. Randnummer 47
  1. bb)Aufgrund der großen Bedeutung der Marke im hier betroffenen Warenbereich werden die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei N. um eine Zweit- oder Handelsmarke der Klägerin handelt. Selbst bei identischen oder zumindest sehr ähnlichen Produkten, was im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf A. Complex und N. angenommen werden könnte, die unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste), keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox). Derartige, besondere Umstände, die den Schluss auf einen Hersteller, der unter einer Zweitmarke handelt, nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Berücksichtigt man die von der Klägerin selbst betonte Bekanntheit der Marke A. im Produktsegment rezeptfreier OTC-Arzneimittel und die erläuterte positive Assoziationswirkung der Marke bei den Verbrauchern, erscheint es fernliegend, dass diese davon ausgehen könnten, bei dem N.-Nasenspray oder den N.-Nasentropfen handele es sich um eine Zweit- oder gar Handelsmarke des Herstellers der A.-Produkte. Erstens hat die Klägerin bisher sämtliche Sortimentserweiterungen der ursprünglichen, klassischen A.-Schmerztablette nachvollziehbarerweise unter der überaus bekannten Marke A. vorgenommen und stets lediglich mit einem Zusatz versehen (Effect, Complex, Migräne, Protect). Zweitens handelt es sich bei den A.-Produkten der Klägerin nicht um ein hochpreisige Produkte, die häufig um eine preiswertere Zweit- oder Handelsmarke ergänzt werden, und die N.-Produkte werden in derselben, über den Generika-Herstellern angesiedelten Preisspanne angeboten. Drittens handelt es sich bei N. entgegen der Ansicht der Klägerin selbst um eine bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Marke, was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Bezeichnung N. nach Ansicht der Klägerin eine plausible Adaption der Bezeichnung A. für ein Nasenspray wäre. Zum einen sind lediglich die Endung „-in“ identisch, was beide Bezeichnungen mit zahlreichen anderen Arzneimitteln teilen (Meditonsin, Tebonin, Thomapyrin). Zum anderen hat allenfalls N. einen Bezug zum betroffenen Körperteil, währen es sich bei A. um eine Bezeichnung handelt, die allenfalls an den Wirkstoff Acetylsalicylsäure angepasst ist. Schließlich hat die Klägerin sogar für ihr Präparat A. Complex, welches die Nase befreit, die Kernbezeichnung A. lediglich mit einem Zusatz versehen. Randnummer 48
  2. cc)An dieser Beurteilung der vermeidbaren mittelbaren Herkunftstäuschung ändert sich auch nichts, wenn man neben der Markenbezeichnung auf den Produkten weitere, für den Gesamteindruck und damit für die vermeidbare Herkunftstäuschung potentiell relevante Gestaltungselemente in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der in Rede stehenden Verpackungen in den Blick nimmt. Denn die bestehenden Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten der Produktverpackungen reichen nicht aus, um - ungeachtet der unterschiedlichen Markenkennzeichnungen - eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu begründen. Dabei ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund der deutlich voneinander abweichenden, dem Verkehr bekannten und schon lange am Markt präsenten Marken A. und N., welche die Gefahr einer Herkunftstäuschung bereits deutlich reduzieren, wenn nicht sogar nahezu ausschließen, an die Nachahmung der weiteren Gestaltungselemente und deren wettbewerbliche Eigenart hohe Anforderungen zu stellen sind, um dennoch eine vermeidbare Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG zu begründen. Randnummer 49 Ins Auge sticht zunächst die unterschiedliche Größe und Form der Verpackungen von A. Complex einerseits und sämtlichen N.-Produkten andererseits. Die A. Complex-Verpackung ist eher breit und tief, wobei sich Höhe und Breite nur geringfügig unterscheiden, so dass sich die Verpackung an das Erscheinungsbild eines Würfels annähert, während die N.-Verpackungen eine kleine Grundfläche haben, dafür jedoch recht hoch sind, so dass sie eher den Eindruck eines hohen Turms erwecken. Selbst wenn man, wie nicht, davon ausgehen würde, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehen könnte, dass diese abweichende Form allein der Tatsache geschuldet ist, dass es sich um ein Nasenspray in einer hohen schlanken Flasche im Gegensatz zu Tabletten oder Pulversachets handelt, führen weitere Gestaltungsunterschiede zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Dies gilt insbesondere die von der Klägerin besonders betonte Farbgebung der Verpackungen. Entgegen den von der Klägerin vorgelegten Photos in ihren Schriftsätzen und Anlagen, die insofern einen verfälschenden Eindruck wiedergeben, weisen die Verpackungen von A. Complex und N. im Original einer erheblich abweichende Farbgestaltung auf. Erstens weichen die Grüntöne nicht nur unwesentlich voneinander ab, wobei der Verkehr zahlreiche Grüntöne und deren Nuancen im OTC-Arzneimittelsegment gewohnt ist, so dass er dem entweder keine herkunftshinweisende Funktion beimisst oder aber auch kleine Unterschiede wahrnimmt. Zweitens, und das scheint entscheidend, ist die A. Complex-Verpackung nahezu durchgehend in einem einheitlichen Grünton gehalten, der allenfalls nach rechts hin etwa dunkler, aber immer noch deutlich wahrnehmbar grün ist. Im Gegensatz dazu ist mehr als untere Hälfte der Seitenflächen der N.-Verpackungen, auf die der Kunde in der Apotheke blickt, schwarz gehalten, das nach oben hin bis circa 3/4 der Verpackung langsam von schwarz über dunkelgrün in ein helleres grün übergeht. Dadurch wird ein ganz anderer Gesamteindruck erzeugt. Deutliche Unterschiede weisen auch die beiden verwendeten Gesichtssilhouetten auf. Während jene auf der A.-Complex-Verpackung waagerecht seitlich blickt, blau ist, mehrere weiße Punkte aufweist sowie weiß und grün umrandet ist, ist jene auf den N.-Verpackungen leicht nach hinten geneigt, komplett schwarz und von einer von unten nach oben verlaufenden, über die Silhouette nach oben hinausreichenden Aura in changierenden Blau- oder Grüntönen umgeben. Auch dies führt zu einem ganz anderen Gesamteindruck der Verpackungen - eher plakativ und mit scharfen Konturen bei A. Complex gegenüber strömend und leicht bei N.. Entgegen der Behauptung der Klägerin weichen auch die „Bauchbinden“ der beiden Verpackungen deutlich voneinander ab. Während diese auf sämtlichen A.-Verpackungen grau, teilweise mit einer anderen Farbe, bei A. Complex blau, gehalten ist, ist sie bei den N.-Verpackungen jeweils changierend silber, rot oder orange. Erneut ist der Gesamteindruck dadurch ein anderer, abgesehen davon, dass zahlreiche Arzneimittel derartige Bauchbinden in verschiedenen Farben aufweisend, so dass diese kaum wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Komplettiert werden die Unterschiede durch die abweichende Gestaltung des Markennamens. Der Schriftzug A. ist in Großbuchstaben gehalten, der Schriftzug N. in Groß- und Kleinbuchstaben. Der übereinstimmend weißen Schriftfarbe kommt dabei keine wettbewerbliche Eigenart zu, da diese bei farbigen Arzneimittelpackungen regelmäßig anzutreffen ist. Die erörterten Umstände der äußeren Gestaltung führen nicht nur für sich genommen zu deutlichen Abweichungen, sondern auch in der Gesamtschau der beiden Verpackungen zu einem ganz erheblich abweichenden Gesamteindruck, der insbesondere in der Gesamtschau mit den auf den Verpackungen gut sichtbar angebrachten, dem angesprochenen Verkehr bekannten Marken eine mittelbare Herkunftstäuschung ausschließt. Randnummer 50 An dieser Einschätzung ändern die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen (Anlagen K 8, K 9 und K 10) erneut nichts. Dabei ist vorweg zu schicken, dass die Verkehrsbefragungen in den Anlagen K 9 und K 10 vor dem Hintergrund der erörterten Bedeutung der Markenkennzeichnungen kaum Aussagekraft haben. Sie betreffen fiktive Verpackungsgestaltungen ohne die jeweiligen Marken- und Herstellerbezeichnungen (bei K 9 hinsichtlich beider Verpackungen, bei K 10 nur hinsichtlich der A. Complex-Verpackung), die keinen Schluss darauf zulassen, inwiefern hinsichtlich der mit den Hersteller- und insbesondere Markenkennzeichnungen versehenen Verpackungen eine mittelbare Herkunftstäuschung vorliegt. Es bleibt die Verkehrsbefragung Anlage K 8, die zunächst einmal an den oben bereits erörterten Mängeln einer Prägung zu Beginn und einer Lenkung im weiteren Verlauf der Befragung leidet. Hinzu kommt, dass die Fragen 4, 5 und 6, welche die mittelbare Herkunftstäuschung betreffen, kein Indiz dafür sind, dass tatsächlich eine mittelbare Herkunftstäuschung eintritt. Zum einen ist die Verwechslungsrate bei den Fragen 4 und 5 nicht besonders hoch. Zum anderen droht mit jeder weiteren Frage im Verhältnis der Fragen 3 bis 5 eine weitere Verfälschung, da der Druck auf die Befragten, nun doch wenigstens die Herkunft aus demselben Unternehmen oder jedenfalls Verbindungen zwischen den Unternehmen zu bejahen, mit jeder weiteren Frage steigt - dies insbesondere, da lediglich die zwei Verpackungen zum Vergleich stehen. Zudem zeichnen die Antworten auf Frage 6 ein sehr diffuses Bild hinsichtlich der Gründe dafür, Verbindungen zwischen den Unternehmen anzunehmen, welche die beiden Arzneimittel herstellen. Darunter finden sich zahlreiche Gründe, die nichts mit den Verpackungen, ja nicht einmal etwas mit den konkreten Arzneimitteln zu tun haben. Insgesamt ist die Aussagekraft auch der Verkehrsbefragung Anlage K 8 daher begrenzt und nicht in der Lage, die auf eigener Sachkunde des Gerichts beruhende Einschätzung der Rechtsfrage einer mittelbaren Herkunftstäuschung in Frage zu stellen. Randnummer 51 4. Eine Ausnutzung der Wertschätzung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG liegt vor, wenn nachgeahmte Leistungsergebnisse angeboten werden und der nachahmende Mitbewerber dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei kann sich die unlautere Rufausnutzung nicht nur auf eine Herkunftstäuschung stützen, die bereits von lit. a erfasst wäre, sondern auch darin liegen, dass sich der Mitbewerber mit der von ihm angebotenen Ware an eine fremde Leistung anlehnt, indem er erkennbar auf den Mitbewerber oder dessen Waren Bezug nimmt (stRSpr, etwa BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Ob eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Waren vorliegt, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere dem Grad der Anlehnung und der Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts. Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen). Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einer unlauteren Rufausnutzung oder -beeinträchtigung durch die Antragsgegnerin. Bereits mangels einer Herkunftstäuschung erscheint es eher fernliegend, von einer Ausnutzung des Rufs auszugehen, doch fehlt es darüber hinaus auch an einer bezugnehmenden Anlehnung an die Aufmachung der A. Complex-Verpackung durch die Beklagten. Dagegen spricht erneut die überragende Bedeutung der Marken A. und N.. Zum einen hat sich die Marke N., was die Kammer aus eigener Anschauung beurteilten kann, im Bereich der Nasensprays und -tropfen über Jahrzehnte einen eigenen Ruf erarbeitet, so dass die Anlehnung an den Ruf einer anderen Marke, die bisher nicht einmal Nasensprays oder -tropfen herstellt, fernliegend erscheint. Zum anderen ist der Ruf der Produkte der Klägerin - wie oben ausführlich dargelegt - primär mit der Marke A. und nicht mit der Gestaltung der Verpackungen verknüpft, zumal diese nach den obigen Ausführungen eine eher unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Schließlich spricht gegen eine Rufausnutzung der ebenfalls bereits oben erläuterte deutlich abweichende Gesamteindruck der in Rede stehenden Verpackungen. Randnummer 53 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt der Behinderung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

§ 4Nr.

4 UWG zu. Dazu fehlt es an einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Beklagten. In Betracht käme allenfalls ein marktbezogener Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin dergestalt, dass die Verpackungsgestaltung von N. dazu führt, dass die Klägerin ihre Produkte am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ein solcher scheidet jedoch aus. Die von der Klägerin insofern angeführte erhebliche Einschränkung ihrer Möglichkeiten, in einer grünen A.-Verpackung ein ihr aktuelles Portfolio erweiterndes Produkt in Gestalt eines Nasensprays oder eines Schmerzmittels in Tropfenform auf den Markt zu bringen, reicht für eine gezielte Behinderung nicht aus. Das ergibt sich bereits daraus, dass ihr dies auch im Lichte der angegriffenen N.-Verpackung unbenommen bleibt, da es insofern in beide Richtungen an einer Herkunftstäuschung fehlt. Mangels einer Herkunftstäuschung ist die Verpackungsgestaltung der Beklagten zudem auch nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der Klägerin gerichtet, so dass im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit ihr Interesse, die gegenwärtige Verpackungsgestaltung beizubehalten, gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer eventuellen Sortimentserweiterung in jedem Fall überwiegt. Randnummer 54 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gestützt auf eine Irreführung hinsichtlich der Herkunft gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

§ 5Abs.

1 S. 2 Nr. 1 bzw. gestützt auf eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

§ 5Abs.

2 UWG zu. Aufgrund der fehlenden Herkunftstäuschung und Rufausnutzung, für die auf die Ausführungen unter

  1. verwiesen wird, vermag die Kammer weder eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bzgl. der Herkunft noch eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die sich am Markt gegenüberstehenden Produkte der Parteien zu erkennen. Randnummer 55
  2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs.

Art. 9Abs. 2 lit. b) und/oder c) UMV hinsichtlich der Unionsmarken und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 i

Vm § 4 Nr. 1 MarkenG hinsichtlich der deutschen Marke zu. Randnummer 56

  1. a)Das Landgericht Hamburg ist als Unionsmarkengericht nach Artt. 124 lit. a, 125 Abs. 1, 126 UMV iVm § 125e Abs. 1, 125g MarkenG und § 32 ZPO für die Ansprüche aus den Unionsmarken international, örtlich und sachlich für Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Randnummer 57
  2. b)Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs.

Art. 9Abs. 2 lit. b) und/oder c) UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 i

Vm § 4 Nr. 1 MarkenG scheitert jedoch daran, dass es sowohl an einer Verwechslungsgefahr als auch daran fehlt, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marken der Klägerin durch die Verpackungsgestaltung der Beklagten in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Dazu ist auf die Ausführungen unter 1. zur fehlenden Herkunftstäuschung und Rufausnutzung bzw. -beeinträchtigung zu verweisen. Randnummer 58 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagten schließlich kein geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 19 Abs. 1 GGV zu. Randnummer 59

  1. a)Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 81 lit. a, 82 Abs. 1, 90 GGV international und gemäß § 63 Abs. 1, 63b Abs. 1, 52 DesignG iVm § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die vermeintliche Verletzung durch das Angebot der N.-Produkte auch in Hamburg eingetreten ist und weiter einzutreten droht. Randnummer 60
  2. b)Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19 GGV scheitert jedoch daran, dass es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der beiden sich gegenüberstehenden Produktgestaltungen iSd. Art. 10 GGV fehlt. Randnummer 61 Ob ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht, bestimmt sich aus der Sicht des informierten Benutzers auf der Grundlage der offenbarten Erscheinungsform in Form einer wertenden Betrachtung. Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede zu berücksichtigen und es ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung, sprich prägend sind, oder in den Hintergrund treten. Randnummer 62 Berücksichtigt man, dass der informierte Benutzer diejenigen Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz, die sogar der Durchschnittsverbraucher wahrnimmt, erst Recht wahrnehmen wird, da seine Kenntnisse und sein Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn 30 - Meda Gate), fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck zwischen den Erscheinungsformen des Sammelgeschmacksmusters Nr. ... - 0001 bis 0005 und den N.-Verpackungen. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen. Zudem handelt es sich bei den Erscheinungsformen des Sammelgeschmacksmusters durchgängig um solche, welche die allgemeine A.-Verpackung reduziert auf die Farbtöne grün, grau und weiße Schrift zum Gegenstand haben. Zwischen diesen und den N.-Verpackungen besteht jedoch in jedem Fall ein hinreichend abweichender Gesamteindruck. Besonders augenfällig und damit für den abweichenden Gesamteindruck prägend sind dabei die durchgehend grüne ( A.) gegenüber einer zu mehr als der Hälfte nahezu schwarzen Verpackung ( N.) und die bei sämtlichen Erscheinungsformen vollkommen fehlende Abbildung einer Nasen- oder Gesichtssilhouette. Randnummer 63 Aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Gestaltung kommt es im vorliegenden Fall auf die Wechselwirkungen zwischen dem Grad der Gestaltungsfreiheit, dem Grad der Musterdichte, dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz und den für einen abweichenden Gesamteindruck erforderlichen Unterschieden nicht entscheidend an. II. Randnummer 64 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme entgegen dem Regelfall von einer Kostentragungspflicht der Klägerin abzusehen. Andere Gründe iSd. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sind nur solche, die sich aus der Prozesssituation ergeben, insbesondere solche, welche vom ehemaligen § 93d ZPO in Unterhaltsprozessen erfasst waren. Etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben dabei außen vor (BGH NJW 2004, 223). Randnummer 65 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist auf Grundlage des § 51 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt.

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