Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Gesamtschuldnerische Haftung eines verbleibenden Gesellschafters für eine Abfindung; Formerfordernis für die Abfindungsvereinbarung Orientierungssatz 1. Treffen zwei der Gesellschafter einer GmbH eine Abfindungsvereinbarung, nach der der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindungssumme erhalten und sein Gesellschaftsanteil gem. Satzung an die übrigen Gesellschafter zurückfallen soll, haftet der an der Abfindungsvereinbarung mitwirkende in der GmbH verbleibende Gesellschafter gesamtschuldnerisch. (Rn.16) 2. Einer besonderen Form bedurfte diese Abfindungsvereinbarung nicht, weil sie sich nicht zu einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile, die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG notariell zu beurkunden ist, inhaltlich nicht verhält. Unschädlich ist auch, dass die privatschriftliche Vereinbarung in einer Fremdsprache abgefasst ist (hier: die pakistanische Amtsprache Urdu). Dies gilt erst recht, wenn die Urkunde von zwei Zeugen unterschrieben wurde. (Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. September 2019, 11 U 233/18, Urteil nachgehend BGH, 25. November 2019, II ZA 36/19, Beschluss Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 28.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von € 1.564,26 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 28.000,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit der Beendigung einer geschäftlichen Tätigkeit auf Zahlung in Anspruch. Randnummer 2 Im Jahr 2012 wurde eine Gesellschaft (S. S. G.- L. GmbH) gegründet, deren Gesellschafter - neben zwei weiteren Beteiligten - auch die Parteien waren (Gesellschafterliste Anlage K 2). In den folgenden Jahren wurden sodann Verhandlungen über eine Beendigung der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit geführt. Zwischenzeitlich ist die S. S. G.- L. GmbH am 06.01.2017 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Randnummer 3 Die Klägerin behauptet - dies ist unstreitig - in Bezug auf die geschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gesellschaft habe für sie stets ihr Ehemann gehandelt. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Sie habe seit geraumer Zeit aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Hierüber sei wiederholt verhandelt worden. Randnummer 4 Am 21.04.2016 sei diesbezüglich eine abschließende Vereinbarung getroffen worden. Es sei mit dem Beklagten und einem weiteren Gesellschafter B. vereinbart worden, dass sie gegen Zahlung des streitgegenständlichen Betrages bis zum 30.08.2016 aus der Gesellschaft ausscheide (Anlage K 1). Diese Vereinbarung sei nicht formbedürftig gewesen. Im Übrigen habe beim Austritt eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil gemäß § 5 der Satzung an die übrigen Gesellschafter zurückfallen sollen. Durch die Anmeldung der Gesellschaft und die in diesem Zusammenhang erfolgte notarielle Beurkundung sei die erforderliche Form gewahrt. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 28.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von € 1.564,26 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er trägt vor, die Klägerin habe persönlich gegenüber dem Zeugen B. bekundet, den Prozess nicht führen zu wollen. Die Vereinbarung Anlage K 1 sei jedenfalls formunwirksam. Die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG für eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile erforderliche notarielle Beurkundung fehle. Die Zahlung sei auch nicht fällig, denn es habe Nebenabreden gegeben, an die die Klägerin sich nicht gehalten habe. U.a. habe ihr Ehemann eine Unterschrift leisten sollen, was er verweigert habe. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin im Vorfeld waren aus dem Bestand der Gesellschaft entnommen. Diese habe er für die Gesellschaft veräußern sollen. Eine Abrechnung sei nicht erfolgt. Randnummer 10 Das Gericht hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.06.2018 (Bl. 82 ff.) und vom 22.08.2018 (Bl. 96 ff.) Bezug genommen. Randnummer 11 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 12 Am 16.09.2018 ist ein Telefax der Beklagtenvertreterin eingegangen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Randnummer 14 Die Klage ist wirksam erhoben. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO deutlich gemacht, diesen Rechtsstreit führen zu wollen. Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch zuvor bereits wirksam bevollmächtigt worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die Klägerin hat die Prozessführung jedenfalls genehmigt. 2. Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 21.04.2016 (Anlage K 1) ein Zahlungsanspruch im zuerkannten Umfang zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.