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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 257/19 Urteil Anspruch des Unionsbürgers auf Leistungen des SGB 12 bei verfestigtem Aufenthalt nach Ablauf

Anspruch des Unionsbürgers auf Leistungen des SGB 12 bei verfestigtem Aufenthalt nach Ablauf von sechs Monaten Orientierungssatz 1. Besteht kein Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1

§ 3Nr 2 Rd

Nr 89, unter Hinweis auf BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus hat das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 =

§ 3Nr 2 Rd

Nr 99). Insoweit komme es für eine abweichende Bedarfsbestimmung darauf an, ob etwa wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden könnten. Hierbei sei etwa zu berücksichtigen, ob durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden könnten, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Dies lässt sich während des Bestehens eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche über die Ermessensleistung des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII regulieren, nicht jedoch bei verfestigtem Aufenthalt. Denn ließen sich - so das BVerfG - tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasse, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Eine Beschränkung auf etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten habe. Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 ff =

§ 3Nr 2 Rd

Nr 99 ff). Dies begründet im Regelfall eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Anpassung der Hilfe zum Lebensunterhalt für diejenigen, die sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten. Denn im Übrigen weist das BVerfG darauf hin, dass eine Regelung zur Existenzsicherung vor der Verfassung nur Bestand habe, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert würden (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 162 =

§ 3Nr 2 Rd

Nr 96). Randnummer 65 Tatsächliche Hinweise darauf, dass von einer Ermessensreduzierung trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird. Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat. Demgegenüber haben sich die Kläger im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, ohne dass derartige Maßnahmen im Raum standen.“ Randnummer 66 Der Senat ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in diversen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz nicht gefolgt (vgl. nur den Beschluss vom

  1. April 2016 – L 4 AS 76/16 B ER), auch andere Landessozialgerichte haben abweichend entschieden (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  2. Juni 2018 – L 15 AS 258/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Mai 2018 – L 3 AS 235/17 und LSG B1-Brandenburg, Urteil vom
  4. Juni 2017 – L 29 AS 2670/13). Das Bundessozialgericht hat seine Auffassung jedoch wiederholt bekräftigt und abweichende Urteile im Revisionsverfahren aufgehoben (vgl. Urteil vom 21.3.2019 – B 14 AS 31/18 R und Urteil vom 9.8.2018 – B 14 AS 32/17 R). Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner vom Bundessozialgericht abweichenden Rechtsprechung nicht fest und hält es für angezeigt, den hiesigen Rechtsstreit unter Anwendung der vom Bundessozialgericht dargelegten Kriterien zu beurteilen. Randnummer 67 Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Die Klägerinnen hatten zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums im August 2014 bereits seit 20 Monaten ihren tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Ausländerbehörde hatte keine konkreten Schritte zur Beendigung ihres Aufenthalts eingeleitet. Ihre tatsächlichen Lebensumstände ließen nicht darauf schließen, dass sie nicht auf Dauer im Inland verweilen würden. Die Klägerin zu
  5. hat an diversen Integrationskursen teilgenommen, die Klägerin zu
  6. einen Kindergarten besucht. e. Randnummer 68 Wie das Sozialgericht und anders als die Beigeladene hat der Senat keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen. Randnummer 69 Sie haben im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vom Kindergeld, dem Kindesunterhalt sowie den aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom
  7. September 2014 vorläufig gewährten Leistungen des Beklagten gelebt. Aus den Kontoauszügen der Klägerin zu
  8. ergeben sich monatliche Bareinzahlungen in Höhe von 200,- Euro, bei denen es sich nach den Angaben der Klägerinnen – an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht – um den Kindesunterhalt handelt. Am
  9. November 2014 und am
  10. Dezember 2014 sind kleinere Bareinzahlungen (20,- bzw. 25,- Euro) verbucht. Diese vermögen aber keinen Verdacht regelmäßiger Einnahmen zu begründen, sondern lassen sich z.B. mit einer Wiedereinzahlung aus zuvor abgehobenen Beträgen angesichts einer anstehenden Abbuchung erklären. Randnummer 70 Die Ausführungen der Beigeladenen dazu, es fehle an der Hilfebedürftigkeit, weil die Klägerin zu
  11. hätte arbeiten können, greifen nicht durch. Für die Frage der Hilfebedürftigkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob den Klägerinnen tatsächlich finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben, nicht ob solche möglicherweise hätten generiert werden können. Der Vortrag der Beigeladenen zu einem möglichen Zusammenleben mit einem neuen Partner der Klägerin zu
  12. ist reine Spekulation; entsprechendes gilt für die Ausführungen zu möglichen weiteren Einkünften der Klägerinnen. Konkrete Anhaltspunkte zur Begründung ihres entsprechenden Verdachts hat die Beigeladene nicht dargelegt, solche sind auch nicht erkennbar. f. Randnummer 71 Hinsichtlich der Zeiträume vom
  13. August 2014 bis zum
  14. September 2014 und vom
  15. September 2014 bis zum
  16. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Beigeladene zu Recht verpflichtet, Leistungen in Höhe von insgesamt 1.089,76 Euro monatlich zu gewähren. Dem Gesamtbedarf von 1.473,76 Euro (391,- Euro Regelsatz Klägerin zu 1., 229,- Euro Regelsatz Klägerin zu 2., 140,76 Mehrbedarf Alleinerziehende, 713,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) steht das Einkommen der Klägerin zu
  17. aus Kindergeld und Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 384,- Euro gegenüber. Das Sozialgericht hat allerdings übersehen, dass für die Zeit ab dem
  18. Januar 2015 höhere Regelbesätze galten (399,- Euro für die Klägerin zu
  19. und 234,- Euro für die Klägerin zu 2.) und infolgedessen auch ein höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende (143,64 Euro). Für den Monat Januar 2015 bestand daher ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.105,64 Euro; insoweit war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern. IV. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Randnummer 73 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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