richten des verschlüsselten Kommunikationssystems EncroChat im Strafverfahren gegen einen Beschuldigten stellt einen Grundrechtseingriff in Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dar. (Rn.57) (Rn.58) 3. § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO erfasst auch Daten, die in einem ausländischen Strafverfahren durch Maßnahmen erhoben wurden, die den Maßnahmen
PO entsprechen. (Rn.59)
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere kann ein besonders schwerwiegender Fehler ein Verwertungsverbot begründen. (Rn.74)
richtensystem EncroChat geführt hat. Randnummer 3 2. Der Inhalt der betreffenden Kommunikation ergibt sich aus Daten, die von den französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden sind. Den in Frankreich durchgeführten und aufeinander aufbauenden Ermittlungsmaßnahmen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 4 Im Rahmen von sieben offensichtlich nicht im Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren – in fünf Fällen handelte es sich ausschließlich um Betäubungsmitteldelikte (436 kg Cannabisharz / 100 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 12 kg Cannabiskraut, 6 kg Heroin, 1 kg Crack), in einem Fall um ein Betäubungsmitteldelikt (6 kg Cannabisharz) sowie um eine Diebstahlsserie von Luxuskraftfahrzeugen und in einem weiteren Fall um bandenmäßig organisierten Kraftfahrzeugdiebstahl – der französischen Behörden in den Jahren 2017 und 2018 wurden verschlüsselte Telefone unter „EncroChat-Lizenz“ sichergestellt. Weitere Recherchen ergaben, dass diese Telefone auf einer frei zugänglichen Internetseite mit folgenden Produktmerkmalen beworben wurden: „Garantie der Anonymität, personalisierte Android Plattform, doppeltes Betriebssystem, allerneueste Technik, automatische Löschung von
richten, schnelles Löschen, Unantastbarkeit, Kryptografie-Hardwaremodul“. Folgende Anwendungen waren auf dieser Art von Telefonen verfügbar: „EncroChat (lnstant-Secure Messaging Kunde), EncroTalk (Chiffrierung der Sprachkonversationen auf IP), EncroNotes (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen)“. Ein Erwerb solcher Endgeräte war über die offizielle Webseite dieser Gesellschaft nicht möglich. Auf der Verkaufsplattform eBay wurden derartige Geräte für 1.610 EUR angeboten, wobei dieser Preis eine Nutzerlizenz für die Dauer von sechs Monaten beinhaltete. Personen, die sich
außen als Verantwortliche der Firma EncroChat präsentierten, existierten nicht. Einen offiziellen Sitz eines Unternehmens EncroChat gab es ebenfalls nicht. Randnummer 5 Anhand der Auswertung eines der beschlagnahmten Mobiltelefone konnten die Ermittlungsbehörden aufgrund der aus- und eingehenden Datenströme feststellen, dass eine Datenverbindung zu einem in Rubaix/Frankreich betriebenen Server bestand. Dieser Server war von der Gesellschaft „Virtue Imports“ mit Sitz in Vancouver/Kanada angemietet. Randnummer 6
Einholung eines richterlichen Beschlusses wurden am
Einschätzung der französischen Behörden mindestens 242 Personen – mithin über 60 % – das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Das Nutzungsverhalten der übrigen Personen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewertet oder diese waren inaktiv. Randnummer 9 Am 7. April 2020 wurden die Ermittlungen auf Transport, Besitz, Erwerb, Anbieten oder Abgabe von Drogen/Betäubungsmitteln (Natinf 7990, 7991, 7992, 7993) und den Besitz und Erwerb von Waffen der Kategorie A oder B ohne Genehmigung (Natinf 29841, 29843) ausgedehnt,
dem nähere Informationen zum Netzwerk der Händler der EncroChat-Telefone bekannt geworden waren. In einem an einen australischen Händler versandten „Leitfaden“ zur Vermarktung der chiffrierten Telefone, der den Ablauf der unterschiedlichen Kaufphasen bis hin zum endgültigen Verkauf an die Nutzer schilderte, wurde unter anderem auch erklärt, dass die Zahlung vorzugsweise in Kryptowährung (Bitcoin) erfolgen solle, dass man sich gegenüber der Polizei verdeckt halten müsse und insbesondere vermeiden müsse, durch mengenmäßig zu große Lieferungen aufzufallen. Dem Händler, dessen Hauptaktivität der Kokainhandel gewesen sein soll, wurde auch versichert, dass die Geräte weder „abgehört“ noch unrechtmäßig genutzt werden könnten, wenn sie „in schlechte Hände“ fielen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Polizei eine Lokalisierung nicht möglich sei, wenn diese an die IMEI und die SIM des Telefons gelange. Randnummer 10 Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden die aufgrund der richterlichen Anordnung zeitlich begrenzten technischen Maßnahmen zunächst für einen Monat ab 1. Mai 2020 und darauffolgend für weitere vier Monate ab 1. Juni 2020 – jeweils mit richterlichem Beschluss – verlängert und die Deliktstatbestände, derentwegen ermittelt wurde, erweitert. Randnummer 11 Die Maßnahmen endeten mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs
Bekanntwerden der Maßnahmen am
PO erforderlichen dringenden Verdachtsgründe hinsichtlich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 53 StGB) sind gegeben. Randnummer 18 Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen, eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur Graf in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 112 Rn. 6 ff.). In diese prognostische Prüfung sind auch Beweisverwertungsverbote einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1990 – StB 5/90 –, BGHSt 36, 396, 398). Randnummer 19 a) In diesem Sinne ist
derzeitigem Erkenntnisstand im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszugehen: Randnummer 20 Der beschuldigte Beschwerdeführer S. D. sowie die Beschuldigten Nas. D., Nai. D., B. D., Z. K., D. C., K. B., Me. D., l. N., Mi. D., R. D., H. A., A. H., U. K., M. M. und H. K. schlossen sich zu einem unbekannten Zeitpunkt – spätestens Anfang des Jahres 2020 – zusammen, um im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes dauerhaft Kokain im drei- bis vierstelligen Kilogrammbereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid in Containern unter legaler Tarnladung auf dem Seeweg aus Südamerika
Deutschland zu verbringen, um es hier gewinnbringend an verschiedene Abnehmer zu verkaufen. Randnummer 21 Innerhalb des Bandengefüges übernahmen die Beschuldigten unterschiedliche Aufgaben. Die Beschuldigten Nai. D., Z. K., D. C., K. B. und Na. D. investierten in die jeweiligen Kokainlieferungen und sicherten sich Teilmengen zum Abverkauf. Nai. D., Z. K. und D. C. erhielten zudem Teilmengen für die Organisation der Bergung des Kokains. D. C. traf bei Reisen
Südamerika Absprachen mit den unbekannten Kokainlieferanten. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bergung des Kokains griffen Nai. D. auf seine Vertrauten B. D. und A. H. sowie Z. K. auf seinen Bruder U. K. zurück. Die Gruppierung nutzte zudem die beruflichen Möglichkeiten der Beschuldigten D. und D. als Mitarbeiter des Terminalbetreibers Eurogate und M. als Mitarbeiterin der HHLA Hamburger Hafen und Logistik AG, die der Gruppierung Informationen über Transportverläufe und Ankunftszeiten sowie den notwendigen Zugriff auf die ankommenden Kokaincontainer verschaffen oder vor anstehenden Zollkontrollen warnen konnten. Die Beschuldigten D. und N. übernahmen die erforderlichen Transporte der Container; sie waren als regelmäßig im Hamburger Hafen tätige Fuhrunternehmer jederzeit in der Lage, die tatgegenständlichen Container unauffällig vom Hafengelände zu bewegen und
Bergung des Kokains an die vorgesehene Stelle zurückzubringen. In den Transport und Verkauf der jeweiligen Anteile des entnommenen Kokains, das im Übrigen an noch unbekannte Abnehmer der südamerikanischen Lieferanten in die Niederlande ging, waren insbesondere H. A. für den Beschwerdeführer S. D. und dessen Bruder Nas. D., A. H. für Nai. D. sowie H. K. für Z. K. eingebunden. K. B. verkaufte Anteile des Kokains über noch nicht bekannte Abnehmer. Randnummer 22 Im Einzelnen kam es zu folgenden konkreten Tathandlungen (Tat 1 und Tat 2): Randnummer 23 aa) Der Beschuldigte N. D. vereinbarte Anfang April 2020
entsprechender Verständigung mit den Beschuldigten Z. K., D. C., K. B. und Na. D. mit den noch unbekannten Lieferanten in Südamerika die Lieferung einer Menge von 1.000 kg Kokain
Hamburg. Naim D. beteiligte sich – unabhängig von seinem Anteil, den er für die Bergung erhalten würde – mit 20 kg an der Lieferung, K. B. mit 20 kg und Nas. D. mit 20 kg. Z. K. bestellte zusammen für D. C. und sich über ihren Anteil für die Bergung hinaus 15 kg. Randnummer 24 Die noch unbekannten Lieferanten verschafften sich sodann Anfang April 2020 durch unbekannte Mittäter Zugriff auf den Seefrachtcontainer Nummer MRKU ..., mit dem pulverförmiges Siliziumkarbid in sogenannten Bigbags an den Glas- und Keramiksteller Saint-Gobain Industriekeramik
Deutschland geliefert werden sollte. Die 1.000 kg Kokain wurden dabei in mehreren Paketen in den Bigbags vergraben und der Container sodann wieder verschlossen, woraufhin der Container am 8. April 2020 vom brasilianischen Hafen ltaguai aus
Hamburg verschifft wurde. Randnummer 25 N. D. und Z. K. stellten ab Anfang April 2020 durch Absprachen und persönliche Treffen mit R. D. und Mi. D. sicher, dass die Gruppierung Zugriff auf den Container erhalten würde, sobald dieser in Hamburg vom Containerschiff „E. M.“ entladen war. An der Organisation und Vorbereitung der Bergung der Kokainlieferung waren neben Nai. D. und Z. K. auch U. K. beteiligt. Dieser beschaffte mehrere Mobiltelefone mit Internet-Guthaben, die für die Abwicklung der Tat benötigt wurden, sowie Stretchfolie, damit die Bigbags
der Entnahme des Kokains wieder wie ursprünglich verpackt werden konnten. Randnummer 26
Ankunft des Containers in Hamburg am 6. Mai 2020 verschaffte Mi. D. dem Beschuldigten Me. D. im Wege einer sogenannten Umfuhr Zugriff auf den Container Nummer MRKU ...,
dem ihm Nai. D. von dem eigens eingerichteten E-Mail-Account „(Orig.: Mailadresse)“ einen fingierten Auftrag für eine Kontrolle des Containers in der Containerprüfanlage für den
Seevetal. Dorthin hatte der Beschuldigte A. H.,
dem er die Bergung des Kokains gemeinsam mit Nai. D. und einem noch nicht identifizierten „Olz“ geplant hatte, gegen 7:00 Uhr eine Gruppe noch nicht identifizierter Mittäter, die das Kokain unter der Leitung des „Olz“ bergen sollten, gebracht, welche H. anschließend auch wieder abholte. Sie öffneten den Container und gruben die Kokainpakete aus den Bigbags aus, wobei die Bergung mehrere Stunden in Anspruch nahm. Anschließend wurde der Container unter Anbringung vorbereiteter Siegeldoubletten wieder verschlossen. Me. D. brachte den Container
etwa sieben Stunden gegen 15:22 Uhr zurück zum Eurogate-Containerterminal und legte eine gefälschte Quittung in Kopie für die Kontrolle an der Containerprüfanlage vor. Randnummer 27 Das entnommene Kokain wurde zu noch nicht konkret bekannten Anteilen aufgeteilt, wobei ein unbekannter Teil in die Niederlande geliefert wurde. Der für K. B. bestimmte Anteil des Kokains wurde an einen von diesem geschickten Abholer übergeben. Einen weiteren Teil des Kokains nahm „Olz“ mit und lagerte diesen für Nai. D. und Z. K. ein, welcher in der Folge
und
abverkauft wurde. Zumindest der Anteil von 20 kg Kokain für Nas. D. wurde von H. A. für den späteren Abverkauf durch den Beschwerdeführer S. D. und dessen Bruder Nas. D. in Seevetal oder Hamburg abgeholt,
Bremen gebracht und von A. als Depothalter der D.-Brüder aufbewahrt. A. H. verkaufte seinen Anteil des Kokains aus der Bergung und weiteres Kokain aus der Lieferung in der Menge von insgesamt mindestens 7 kg an seine Abnehmer. Der Beschuldigte H. K. übergab im Auftrag des Z. K. am 12. Mai 2020 an der Adresse (Orig.: Adresse) in Hamburg 18 kg Kokain an einen unbekannten Kurier des noch nicht identifizierten „Frank“ aus Bremen und erhielt im Gegenzug 300.000,- Euro für Z. K., wobei er als Entlohnung für die Übergabe einen Anteil von 2 kg Kokain zum eigenen Verkauf von Z. K. erhielt und für diesen später weiteres Kokain in noch nicht bekannter Menge veräußerte. Randnummer 28 bb) Der Beschuldigte Nai. D. vereinbarte zu einem noch unbekannten Zeitpunkt im April 2020
entsprechender Verständigung mit den Beschuldigten K. B. und Nas. D. mit den noch unbekannten Lieferanten in Südamerika die Lieferung einer Menge von 1.185 kg Kokain
Hamburg. In die Lieferung investierten Nai. D., K. B. und Nas. D. mit noch nicht konkret bekannten Anteilen. Nai. D. sprach sich im Hinblick auf den benötigten Zugriff auf das in einer legalen Ladung von Bananen zu versteckende Kokain ab Anfang April 2020 mit dem Beschuldigten l. N. ab. Randnummer 29 Die noch unbekannten Lieferanten verschafften sich hochwahrscheinlich Ende April 2020 durch unbekannte Mittäter Zugriff auf den Seefracht-Kühlcontainer Nummer CGMU 932...., mit dem Bananen an die Firma L. O. GmbH
Deutschland geliefert werden sollten. Dabei wurden von ihnen 1.184 kg Kokain in drei Paletten einer Bananenlieferung versteckt und der Container sodann wieder verschlossen, woraufhin der Container am 2. Mai 2020 vom kolumbianischen Hafen Turbo aus
Hamburg verschifft wurde. Randnummer 30 Die Beschuldigten Nas. D. und Nai. D. kümmerten sich spätestens ab dem
dem der Container Nummer CGMU 932.... am Abend des
gereift waren, mussten über Nas. D. kurzfristig neue Ersatzbananen beschafft werden, die schließlich in der
t des
der Übergabe durch den gesondert Verfolgten A. S., Schwager des Nai. D., an den gesondert Verfolgten R. V. in Kaltenkirchen sichergestellt werden. Randnummer 33
richten offenbart, dass der Nutzer „midlandmist“ am 7. Mai 2020 jedenfalls ab 12:52:36 Uhr auf Kokain wartet. Der Nutzer „showking“ erkundigt sich mehrfach
der Ankunft des Kokains, wirkt nervös, was sich aus mehrfachen
fragen ( „alles gut?“ ) ergibt, und zeigt großes Interesse an der Qualität des Kokains. Randnummer 39 Die insgesamt gelieferte Menge und die genaueren Umstände der „Bergung“ folgen aus einem Dialog zwischen den Nutzern „northstreet“ und „xaloxal“ vom 7. Mai 2020, die ab 20:38:27 Uhr beginnt und damit in engem zeitlichen Zusammenhang zum Fotoversand von „midlandmist“ an „showking“ um 20:45:54 und 20:49:23 Uhr steht. Mit
richten ab 20:40:24 Uhr teilt „xaloxal“ dem Nutzer „northstreet“ mit: „Hab eine Tonne raus geholt“ ... „Heute morgen“ ... „Das aus packen hat 6std gedauert“ ... „Bruder die hatten das in grosse Sacke gepackt“ ... „Schwarzer Pulver war da drein“ „Drien“. Auf
frage „War das genau 1 Tonne?“ antwortet „xaloxal“: „Ja Bruder“ „Genau 1t“ . Auch im weiteren Verlauf der Unterhaltung wird die Menge von einer Tonne noch mehrfach wiederholt (
richten um 22:11:39, 22:12:43, 22:18:04 und 22:28:03 Uhr). Zudem berichtet „xaloxal“ erneut von dem Entladevorgang wie folgt: „Das hat 5-6 std gedauert Bruder biss alles draußen war die packete“... „4 Leute Bruder“ ... „Ja das war in 6 rissen Säcken verteilt“ „und alle unten“ „unter Pulver“ (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 9, Unterfach a). Randnummer 40 Der Inhalt dieser
richten korrespondiert mit dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen zu dem Container MRKU ..., die insbesondere aufgrund des Seefrachtbriefs der Reederei HH S. (Fallakte „2020 Mai 1000 kg in Siliziumkarbid“, Bl. 63 f.) und der Bearbeitungsvorgänge bei der EUROGATE Container Terminal Hamburg GmbH (Fallakte „2020 Mai 1000 kg in Siliziumkarbid“, Bl. 97f., 109) ergeben haben, dass dieser mit Siliziumkarbid, einem schwarzen Pulver, in Bigbags beladen war und am 7. Mai 2020 in der Zeit von 8:13 Uhr bis 15:31 Uhr wegen einer fingierten Zollprüfung in der Containerprüfanlage (CPA) das Gelände des Containerterminals Eurogate verlassen hatte. Über die Details der fingierten Zollprüfung sprechen die Nutzer „xaloxal“ und „northstreet“ am 9. Mai 2020 ab 17:49:55 Uhr: „Bruder bei unseren system kann den Fahrer nix passieren“ „Wenn er bei rausfahren erwischt wirt“ ... „Weil er hat Auftrag in der Hand“ (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 9, Unterfach a). Randnummer 41 (
derzeitigem Ermittlungsstand hochwahrscheinlich um den Mitbeschuldigten H. A. Randnummer 45
richten des Nutzers „slickcreek“ an „mobilephone“ vom 3. Juni 2020 ab 18:25:44 Uhr: „Da sollten 1185 sein“ „Waren aber 1184“ . Auf
frage des „mobilephone“
den Gründen dieser Differenz erläutert „slickcreek“ weiter: „Beim raus holen“ ... „Und haben 1 gefunden vielleicht“. Hiermit rekurriert „slickcreek“ auf die Untersuchungen des Deutschen Zolls. Dies ergibt sich aus seiner vorausgegangenen
richten um 18:17:01 Uhr ( „Zoll war heute in Der Firma da wo letztens gearbeitet haben“) und den Antworten auf diesbezügliche
fragen des „mobilephone“ zwischen 18:23:09 bis 18:23:51 Uhr (Frage: „Hier in Hamburg“ „Der“ „Zoll“ , Antwort: „ Wo wir raus haben“ „Letzte mal“ „Das“ „Die Firma“ , Frage: „Aber“ „Deutsche Zoll“ „Oder“ „In turbo“ , Antwort: „Jaa Bruder die Firma ist hier“... „Die waren heute da“ ). Zuvor hatte „slickcreek“ um 18:22:24 Uhr ein mit den Worten „Hier Zoll“...„In der Firma“ „Aus colo das“ kommentiertes Foto vom Inneren einer Lagerhalle versendet, auf dem Zollbeamte neben einer mit Bananenkartons beladenen Palette zu erkennen sind. Kurz zuvor um 18:20:53 Uhr erwähnt „slickcreek“ auch die Ladung „Bananen“ . Den am 3. Juni 2020 ausgetauschten
richten zwischen den Gesprächspartnern waren zuletzt
richten am 27. Mai 2020 vorausgegangen, in denen es um eine „Abholung“ in Hamburg geht ( „Hast du von Hamburg das ab zu holen“ , 10:54:58 Uhr; vgl. Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 2, Fach 14, Unterfach h). Randnummer 47 Diese
richteninhalte decken sich mit den Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hamburg. Ausweislich des Vermerks des Zollbeamten Sch. vom
dem diese den Zoll zuvor auf Unregelmäßigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Verpackungen der aus Kolumbien stammenden Bananen hingewiesen hatte. Dem entsprechenden Frachtbrief (Fallakte „2020 Mai 1184 kg in Bananenkisten“, Bl. 26 ff.) ist die Containernummer CGMU 932417 der Bananenlieferung zu entnehmen. Aus der Containerauskunft der HHLA vom
richt vom 27. Mai 2020 um 23:21:39 Uhr mit dem Wortlaut „...der hat 184 stuck geholt hak heute aus HH“ zu entnehmen. Bei dem erwähnten „hak“ handelt es sich hochwahrscheinlich um den auch im Rahmen des vorausgegangenen Drogengeschäfts bereits genannten H. A.. Die auf diese Mitteilung des „showking“ folgende Reaktion des „nicosia-dede“ mit den Worten „Wieviel haben wir von“ offenbart dessen Interesse an der verfügbaren Menge und damit die Einbindung des „showking“ in den Absatz und Weiterverkauf (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 13, Unterfach d). Gestützt wird dies auch dadurch, dass der „mobilephone“ kurz zuvor zwischen 23:04:26 und 23:14:57 Uhr diverse Fotos von verschiedenen Kokainblöcken an den „showking“ übermittelt hatte. Auf
frage des „showking“, ob es sich um „bolivianische“ handele, merkte er an, dass es „colo“ sei, gemeint also kolumbianisches Kokain (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 8, Unterfach c). Auch dies deckt sich mit den vorgenannten Ermittlungen des Zollfahndungsamtes zur Herkunft des Containers. Randnummer 49 bb) Bei dem EncroChat-Nutzer mit der Kennung „showking“ handelt es sich
dem derzeitigen Stand der Ermittlungen um den Beschwerdeführer. Die Identifizierung des Beschwerdeführers wird hochwahrscheinlich insbesondere durch EncroChat-
richten gelingen. Randnummer 50
richten erschließt sich auch die Übersendungsrichtung des Fotos. Aus den in der Zeit vom
richten ergibt sich, dass der „showking“ am 19. Mai 2020 einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbart hat. Auf dieses Gespräch muss er sich offensichtlich vorbereiten und bittet seinen Gesprächspartner um Rat: „Soll ich sagen das ich denn wagen an karisch verkauft habe mein alten damals“. Auf dessen
frage, ob der Anwalt diese Information benötige, erwidert „showking“: „Ja wie konnte ich denn neuen kaufen“ „Der neue war teurer“ (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 13, Unterfach d) . Auch mit „normalrevolver“, mithin hochwahrscheinlich dem Mitgeschuldigten Nas. D., unterhält sich „showking“ am
richten (Nebenakte EncroChat-Kommunikation, Band 1, Fach 13, Unterfach a) werden den Beschwerdeführer hochwahrscheinlich als Nutzer der Kennung „showking“ überführen. Um 17:01:27 Uhr übersendet der „cingele“ ein Foto, das den Monitor eines Navigationssystems zeigt. Als Zielanschrift ist die Adresse W. Straße 8 in Bremen zu erkennen. Kurz danach, um 17:01:49 Uhr, schreibt der „cingele“ hierzu „Ich kom“ , was nur dahingehend verstanden werden kann, dass der „cingele“ auf dem Weg zu „showking“ ist. Randnummer 54 Bei dieser Zieladresse im Navigationsgerät des „cingele“ handelt es sich ausweislich der Durchsuchungsergebnisse um eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Immobilie. Bei der Durchsuchung des von dem Beschwerdeführer genutzten Audi SQ5 wurden Unterlagen sichergestellt, die unter anderem auch die Adresse W. Straße 8 in Bremen betrafen (Nebenakte Durchsuchungen Band II, Trbl. 6, Bl. 13). Randnummer 55
richten sind
derzeitigem Sachstand für die Beweisführung verwertbar. Randnummer 58 Die Verwendung der
richten im hiesigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten stellt einen Grundrechtseingriff in Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 –, BVerfGE 109, 279, 375). Diese findet sich in § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO. Hiernach dürfen durch Maßnahmen
PO (Online-Durchsuchung) erlangte und verwertbare personenbezogene Daten in anderen Strafverfahren als denjenigen, für die sie erhoben wurden, ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen
PO oder § 100c StPO angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Im Einzelnen: Randnummer 59 aa) Die primär für den Datenaustausch zwischen verschiedenen innerstaatlichen Strafverfahren konzipierte Vorschrift des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO gilt auch als Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenverkehr. Die Norm gestattet auch die Verwendung von Informationen aus ausländischen Strafverfahren. Ihr Regelungsbereich betrifft die Verwendung und Verwertung von Zufallsfunden aus anderen Strafverfahren. In Bezug auf grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist insoweit anerkannt, dass sich Fragen der Verwendung und Verwertung
dem Recht des ersuchenden Staates richten (BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 –, BGHSt 58, 32; Rn. 21), also desjenigen Staates, der das Strafverfahren führt und hierbei die aus dem ausländischen Verfahren stammenden Informationen verwenden will. Dementsprechend sind nationale Vorschriften – hier in Gestalt des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO – auch darauf ausgerichtet, grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Hinblick auf § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO nicht der Fall sein sollte, bestehen nicht. Demzufolge ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sie auch Daten erfasst, die in ausländischen Strafverfahren durch Maßnahmen erhoben wurden, die Maßnahmen
PO entsprechen. Randnummer 60 bb) Die im Ausgangsverfahren erhobenen Daten sind insbesondere durch solche Maßnahmen erlangt worden, die Maßnahmen
PO entsprechen. Soweit die Daten teilweise auch auf Maßnahmen beruhen, die als Überwachung der Telekommunikation einem Eingriff
PO entsprechen – dies ist der Akte im Einzelnen nicht zu entnehmen – beschwert es den Beschwerdeführer jedenfalls nicht, auch insoweit den im Verhältnis zu der sonst anzuwendenden Regelung des § 479 Abs. 2 S.1 StPO strengeren, von § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO vorgegebenen Schutzstandard anzuwenden. Randnummer 61 cc) Die Verwendung der Daten dient der Aufklärung von Straftaten, auf Grund derer Maßnahmen
MG, § 53 StGB dringend verdächtig. Bei diesen Taten handelt es sich um Katalogtaten
PO. Randnummer 63 (
PO gewahrt. Ohne die
richteninhalte werden die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten
derzeitigem Ermittlungsstand nicht weiter aufgeklärt werden können. Randnummer 68 (c) Die hypothetisch im Rahmen des § 100b Abs. 6 StPO zu prüfende Maßnahme richtete sich gegen den Beschuldigten (§ 100b Abs. 3 StPO). Soweit eine Schadsoftware auf die Mobiltelefone des Beschuldigten aufgespielt wurde, wäre dies gemäß § 100b Abs. 3 S. 1 StPO zulässig gewesen. Soweit die Chat-
richten durch Umleitung der Datenströme aus dem Server gewonnen wurden, wäre dies in einem Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO zulässig gewesen, da der Beschuldigte das informationstechnische System der Betreiber von EncroChat nutzte und ein Zugriff auf die Mobiltelefone des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts geführt hätte. Randnummer 69 (
PO (vgl. hierzu Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 100e Rn. 22).
derzeitigem Sachstand sind keine den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffenden Daten erhoben worden. Jedenfalls die den Tatverdacht tragenden Beweisanzeichen weisen keinerlei Verknüpfung mit Kernbereichsthemen auf. Randnummer 72
sich zieht. Vielmehr ist die Frage jeweils
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom
sich ziehen (vgl. BGHSt 51, 285, 292; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 455/03 –, NStZ 2004, 449, 450) Randnummer 75 (
dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (BVerfG, Beschluss vom
dem französischen Strafverfahrensrecht die Überwachung der Telekommunikation angeordnet werden durfte. Eine den deutschen Vorgaben entsprechende detaillierte Darstellung der Beweis- und Verdachtslage kann angesichts der Unterschiede der Anordnungsvoraussetzungen in den Rechtordnungen der Europäischen Union nicht erwartet werden. Die französischen Beschlüsse genügen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere wurden sie durch einen Richter erlassen und verhalten sich zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Randnummer 86 Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren korrigiert worden sein könnten, liegen nicht vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Randnummer 87 (
Zufallsfunden zu suchen oder solche ohne Notwendigkeit zu ermöglichen. Randnummer 91 (bbb) Von einer solchen Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht auszugehen. Auf Basis der bekannten Tatsachen erscheint der Umfang der französischen Ermittlungen vielmehr plausibel und erforderlich. Die Besonderheit des Datenaustauschs über EncroChat bestand darin, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Anbieter von Telekommunikationsleistungen handelte, sondern um eine Organisation, die ihr Produkt zielgerichtet auf die Ermöglichung kriminellen Einsatzes zugeschnitten und damit ausgerichtet hatte. Dafür sprach und spricht auch weiterhin unter anderem der Umstand, dass die Verantwortlichen unbekannt sind, verschiedene Maßnahmen zielgerichtet polizeiliche Aufklärungsmaßnahmen behinderten und das System schließlich aus Sicht der französischen Behörden auch tatsächlich wahrscheinlich in einer Vielzahl von Fällen zur Begehung von Straftaten verwendet wurde. Hinzu tritt der Umstand, dass die Betreiber von EncroChat dadurch möglicherweise zielgerichtet gegen französische Regelungen, die eine unangemeldete Verschlüsselung unter Strafe stellen, verstoßen haben. Vor diesem Hintergrund musste sich der Verdacht der französischen Behörden erkennbar auch gegen die Betreiber von EncroChat richten, und zwar unter anderem im Hinblick auf eine Förderung der mittels des Telefonsystems begangenen Straftaten. Um die den Betreibern zur Last zu legenden Taten aufzuklären, bedurfte es des vorgenommenen umfassenden Zugriffs auf die Daten der Firma EncroChat. Diese konnten und können nähere Einblicke in das wahrscheinliche System der Unterstützung von Straftaten und den Umfang des den Verantwortlichen zuzurechnenden Unrechts geben. Hiernach bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen deutlich überschießenden und damit rechtsstaatswidrigen Zugriff auf Daten. Randnummer 92 Ob die Betreiber von EncroChat als unbekannte Personen hierbei im französischen Strafverfahren formell als Beschuldigte deklariert wurden oder ob das französische Strafverfahren in dieser Konstellation eine andere rechtliche Konstruktion als Basis der weiteren notwendigen Aufklärung genutzt hat, ist irrelevant. Die Details des französischen Vorgehens stehen aus den oben genannten Gründen nicht zur Überprüfung. Dass die Betreiber von EncroChat jedenfalls tatsächlich Zielpersonen der Ermittlungsmaßnahmen und damit
deutschem Verständnis Beschuldigte waren, ergibt sich unter anderem aus der Verfolgung von Delikten im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transfer und dem Import eines Verschlüsselungsmittels (siehe oben I.2.) Randnummer 93 (ccc) Indiziell wird die Annahme rechtsstaatskonformen Vorgehens durch eine Bewertung des Sachverhalts
deutschem Strafverfahrensrecht gestützt: Die in Frankreich durchgeführten Maßnahmen hätten bei Vorliegen eines entsprechenden Inlandssachverhalts auch in Deutschland
PO angeordnet werden können. Der sowohl
PO als auch
PO erforderliche auf bestimmten Tatsachen beruhende Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bzw. § 100b Abs. 2 StPO bezeichnete schwere Straftat begangen hat, war bereits bei der ersten Ermittlungsmaßnahme
PO, der Kopie der Serverdaten im Dezember 2018, gegeben. Randnummer 94 Der Verdacht muss sich auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es müssen solche Umstände vorliegen, die
der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2016 – StB 12/16 –, Rn. 9). Randnummer 95 Bereits die aufgefundenen großen Mengen von Betäubungsmitteln in sechs der sieben Ausgangsfälle und die initial vorliegenden Informationen über die Chiffrierung im EncroChat-System, der hohe Preis der nicht über ein „offizielles“ Händlernetz vertriebenen Geräte sowie der Verstoß gegen französische Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verschlüsselungstechnik, begründen den konkretisierten Anfangsverdacht zumindest einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gegen die Betreiber von EncroChat
MG, mithin einer Katalogtat
PO bzw. § 100b Abs. 2 Nr. 4 lit. b) StPO, die aufgrund der Mengen und des daraus offensichtlich resultierenden hohen Organisationsgrades auch im Einzelfall besonders schwer im Sinne des § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO wog. Die Annahme der Bildung einer kriminellen Vereinigung
GB und damit einer Katalogtat
PO bzw. § 100b Abs. 2 Nr. 1 lit.
1 lit. b) der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) informiert haben. Randnummer 100 (aaa)
1 lit. b) der RL-EEA bzw. der nationalen Umsetzung dieser Regelung ins französische Recht sind die französischen Behörden verpflichtet, im Falle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Zielperson mit Kommunikationsanschluss in Deutschland die zuständige deutschen Behörde davon zu unterrichten, dass sich die überwachte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik befindet oder befunden hat. Randnummer 101 Die Unterrichtungspflicht soll dem betroffenen Mitgliedstaat ermöglichen, den
seiner Rechtsordnung garantierten Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, indem er der Überwachung zustimmt oder ihr widerspricht (Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazares, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Stand Dez. 2020, III A 3.14 - RL EEA, Rn. 45). Die Zulässigkeit der Maßnahme richtet sich
PO (Trautmann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 92d IRG Rn. 1). Sofern die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig wäre, teilt der unterrichtete Mitgliedstaat dem Anordnungsstaat innerhalb von 96 Stunden mit, dass die Überwachung zu beenden ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a) RL-EEA) und – soweit
dem innerstaatlichen Recht geboten – das gesammelte Beweismaterial im Anordnungsstaat nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen verwertet werden darf (Art. 31 Abs. 3 lit. b) RL-EEA). Eine Rückäußerung des Mitgliedstaates ist nur bei einer ablehnenden Entscheidung obligatorisch; eine unterbliebene Äußerung gilt damit als Zustimmung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20 –, BeckRS 2020, 38311, Rn. 24; Böse, a.a.O.). Randnummer 102 (bbb) Naheliegend waren die Zielpersonen der französischen Überwachungsmaßnahmen die Betreiber von EncroChat – gegebenenfalls auch die Beschuldigten in den wegen Betäubungsmittelhandel dort geführten Ermittlungsverfahren –, sodass die Voraussetzungen der Norm im vorliegenden Fall schon nicht vorliegen. Randnummer 103 (ccc) Selbst wenn der Beschwerdeführer oder seine mutmaßlichen Mittäter auch Zielpersonen gewesen sein sollten, würde der dann möglicherweise vorliegende Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kein Verwertungsverbot
sich ziehen. Randnummer 104 (α) Der Akte ist weder die Unterrichtung seitens der französischen Behörden unter Verwendung des im Anhang C der RL-EEA noch eine darauf basierende Mitteilung, für die vorliegend gem. § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG die Staatsanwaltschaft an dem Amtsgericht Stuttgart zuständig gewesen wäre, zu entnehmen. Randnummer 105 (β) Selbst wenn die Formalien insoweit nicht eingehalten worden sein sollten, führt die an den entsprechenden Rechtsverstoß der französischen Behörden anknüpfende Abwägung aber jedenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20 –, BeckRS 2020, 38311). Denn zum einen haben die deutschen Behörden durch ihr weiteres Verhalten deutlich gemacht, die Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Dies kommt einer
träglichen Heilung des Verstoßes zumindest nahe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden der Überwachung des Beschwerdeführers im Falle ihrer Unterrichtung zugestimmt hätten. Die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen wären nämlich auch bei Vorliegen eines entsprechenden innerstaatlichen Sachverhalts
PO zulässig und geboten gewesen (siehe oben (c)(bb)(ccc)). Randnummer 106 (dd) Rechtsverstöße bei der Übertragung der Informationen aus dem französischen Verfahren in das hiesige Strafverfahren liegen nicht vor. Randnummer 107 Dies gilt unabhängig davon, ob die hier insbesondere relevanten
richten des Beschwerdeführers vom
Hb) aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären.
A richten sich die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches
dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt. Randnummer 110 Anhaltspunkte für derartige Taten
Hb – insbesondere für den illegalen Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen – lagen hier vor, sodass die Datenübermittlung der französischen Behörden nicht zu beanstanden ist. Randnummer 111 Die französischen Strafverfolgungsbehörden durften sich zum Zwecke der Datenübermittlung auch der Dienste der Agentur Europol bedienen, Art. 6 Abs. 2 RBDatA.
1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/794 Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (EuropolVO) gehört unter anderem der Austausch von Informationen einschließlich strafrechtlich relevanter Erkenntnisse zum Aufgabenbereich von Europol, die
VO i.V.m. Anhang I zur EuropolVO verankerten Ziel der gegenseitigen Zusammenarbeit bei der zwei oder mehr Mitgliedsstaaten betreffenden schweren Kriminalität, nämlich hier des Drogenhandels. Das Bundeskriminalamt, dem die Daten von Europol übermittelt worden sind, war
VO i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 EuropolG auch die zuständige nationale Stelle. Randnummer 112 (β) Der Umstand, dass die französischen Behörden den zunächst ohne ein Ersuchen übermittelten Daten möglicherweise keine bestimmte Zweckbindung beigegeben haben, führt auch in Ansehung der §§ 92b, 92c IRG jedenfalls nicht zu einem Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Randnummer 113 Zwar ist weder der Zweck der Übermittlung noch eine etwaige Zustimmung der Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren aktenkundig. In Reaktion auf die am 2. Juni 2020 beantragte Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die sich auch auf die zuvor erhobenen Daten erstreckt, haben die französischen Behörden jedoch jedenfalls
träglich am
RBDatA überlassenen Daten nochmals übermittelt oder lediglich unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Übermittlung deren Verwendung genehmigt, ist irrelevant. Randnummer 117 (γ ) Die Europäische Ermittlungsanordnung beschränkt sich zudem auf solche Maßnahmen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätten
PO angeordnet werden können (Art. 6 Abs. 1 lit. b RL-EEA). Randnummer 118 (δ ) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL-EEA) ist bei der Schwere der hier vorliegenden Taten ebenfalls gewahrt. Randnummer 119 (ε ) Eines richterlichen Beschlusses eines deutschen Gerichts
PO bzw. § 100e Abs. 2 S. 1 StPO bedurfte es vorliegend nicht. Stellung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen richten sich
dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Erledigung BGH, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 StR 53/07 –, NStZ 2007, 417). Einschlägig ist im vorliegenden Fall § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO, der keinen Richtervorbehalt vorsieht. Denn die im vorliegenden Verfahren relevanten Daten wurden nicht erst auf die Ermittlungsanordnung hin im Auftrag der deutschen Behörden erhoben. Die Daten, um deren Übermittlung die französischen Behörden ersucht wurden, waren auf Grundlage französischer richterlichen Anordnungen bereits erhoben. Randnummer 120 Eine darüber hinausgehende Datenerhebung – nur eine solche wird auch
nationalem Recht dem Richtervorbehalt
PO bzw. § 100e Abs. 2 S. 1 StPO unterstellt – wurde hingegen nicht begehrt. Randnummer 121 ( ζ ) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist am
PO erforderliche Haftgrund. Randnummer 124 a) Das Ermittlungsergebnis trägt die Annahme von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn
Würdigung aller Umstände, namentlich solcher in der Person des Beschuldigten wie auch der Straferwartung, eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Verfahren entziehen, als für die Erwartung, dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17). Randnummer 125
MG sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Annahme eines minder schweren Fall gem. § 30a Abs. 3 BtMG erscheint angesichts der Dimensionen des verfahrensgegenständlichen Drogenhandels abwegig. Vielmehr wird sich
derzeitigem Ermittlungsstand die konkrete Freiheitsstrafe für jede der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten mindestens im mittleren, eher aber im oberen Bereich des Strafrahmens zu bewegen haben. Bei der Strafzumessung wird die jeweils große Menge (1.000 kg und 1.184
haltig begegnen könnten. Zwar ist der Beschuldigte in Deutschland aufgewachsen und scheint sich regelmäßig bei seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern im Alter von 1, 4, 7 und 8 Jahren aufzuhalten. Meldebehördlich registriert ist er jedoch an einer anderen Anschrift. Es ist davon auszugehen, dass der in der Türkei geborene Beschwerdeführer nicht nur über enge familiäre Bindungen in die Republik Türkei verfügt, die ihm ein Untertauchen – auch gemeinsam mit seiner Familie – möglich machen. Darüber hinaus pflegt er
dem bisherigen Ermittlungsergebnis weitreichende Kontakte im Bereich der organisierten Drogenkriminalität. Sein Bruder betrieb – unter fremdem Namen – hochwahrscheinlich ein nichtöffentliches Café, in dem sich der Beschwerdeführer den Inhalten seiner Chatnachrichten zufolge sehr oft aufhielt und wo dieser sehr wahrscheinlich zahlreiche Kontakte in die organisierte Drogenszene geknüpft hat. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, als Lagerist tätig zu sein, deckt sich dies zwar mit dem bei der Rentenversicherung eingetragenen Arbeitgeber, der auch Leiharbeiter vermittelt.
den bisherigen Ermittlungen ist allerdings nicht von einer regelmäßigen Ausübung einer den Fluchtanreiz beeinflussenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch der Immobilienbesitz des Beschwerdeführers wirkt nicht fluchthemmend, da dieser ohnehin im Falle einer Verurteilung mit einer Verwertung durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen hat. Randnummer 128 cc) Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) sind aus den genannten Gründen ungeeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Da aufgrund der erheblichen Straferwartung von einer hochgradigen Fluchtgefahr auszugehen ist, der keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände entgegenstehen, sind wirksame mildere Mittel, den Beschuldigten an das Verfahren zu binden und die hochwahrscheinlich anschließende Vollstreckung zu sichern, nicht ersichtlich. Randnummer 129 3. Die Anordnung der verfahrenssichernden Zwangsmaßnahme steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Randnummer 130 Insbesondere sind keine der staatlichen Strafverfolgung anzulasten Verfahrensverzögerungen erkennbar. Die Untersuchungshaft wird erst seit knapp zwölf Wochen vollzogen, die Ermittlungen werden zügig i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Hs. 2 EMRK geführt. III. Randnummer 131 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.