Wohnungseigentum: Wiederherstellung eines von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig abgetrennten Außenwasseranschlusses Leitsatz 1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. 2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 18. März 2020, 539 C 19/19, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 - Az.: 539 C 19/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte - Wohnungseigentümerin der im Erd- und Kellergeschoss belegenen Sondereigentumseinheit Nr. 1 - auf Wiederanschluss eines Außenwasserhahns an das Leitungsnetz in Anspruch, um die Gartenbewässerung zu ermöglichen. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.03.2020 verurteilt, den von ihr (eigenmächtig) abgetrennten, an der südwestlichen Gebäudeseite befindlichen Außenwasseranschluss unter Wiederherstellung einer durch die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufenden Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin als Verband sei prozessführungsbefugt, weil sie einen geborenen Anspruch des Verbandes geltend mache. Bei einer Störung des Gemeinschaftseigentums durch Umgestaltung gehe es nicht um einen reinen Störungsbeseitigungs-, sondern um einen Wiederherstellungsanspruch. Dieser stehe allein dem Verband zu. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu, denn diese habe in Gemeinschaftseigentum eingegriffen. Bestandteile einer Versorgungseinrichtung seien nur dann Sondereigentum, wenn sie sich auch im räumlichen Bereich des Sondereigentums befänden. Dies sei in Bezug auf den Außenwasserhahn nicht der Fall. Im Übrigen verlören Wasserleitungen ihre Zugehörigkeit zum Gesamtnetz erst von dem Punkt an, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindlichen Absperrvorrichtung hiervon trennen ließen. Gebe es im Sondereigentum kein Absperrventil, bliebe die Versorgungsleitung Gemeinschaftseigentum. Dass es eine Absperrmöglichkeit in einem Hausanschlussraum gebe, sei daher unerheblich, weil diese nicht im Bereich des Sondereigentums liege. Dem Anspruch stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass aufgrund des Sondernutzungsrechtes der Beklagten an der Terrasse und einem Gartenbereich ein Außenwasserhahn von den übrigen Wohnungseigentümern nicht genutzt werden könne. Dies stehe jedenfalls nicht sicher fest, weil auch den Sondernutzungsberechtigten bzw. Sondereigentümer Duldungspflichten treffen könnten. Dass eine Entleerung der Wasserleitungen, um Frostschäden zu vermeiden, nicht möglich sei, obwohl die Verwalterin dies in der Vergangenheit so gehandhabt habe, habe die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 4 Gegen dieses ihr am 20.03.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 08.04.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18.05.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 5 Sie trägt vor, eine Wiederherstellung könne nur in einer Art und Weise erfolgen, die nicht fach- und DIN-gerecht sei. Wegen des teilweise horizontalen Verlaufs der außen liegenden Leitungsteile sei eine komplette Entleerung nicht möglich. Dass in der Vergangenheit eine Absperrung und Entleerung der Leitung zur Vermeidung von Frostschäden durch die seinerzeitige Verwalterin erfolgt sei, habe sie bestritten. Es gebe ferner andere Außenwasserzapfstellen, die eine Bewässerung der Gartenanlagen ermöglichten. Randnummer 6 Sie beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 – Az.: 539 C 19/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, in der Vergangenheit habe es Absprachen zur Handhabung der Entleerung der Wasserleitung bei Abwesenheit der Beklagten gegeben. Die Verwalterin habe jedenfalls bis zur Vermietung im Jahr 2014 an die Eheleute Otto O. auch über Wohnungsschlüssel verfügt (Anlagen K 10, K 11). Randnummer 11 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II . 1. Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Randnummer 13 Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat, den an der südwestlichen Gebäudeseite befindlichen Außenwasseranschluss unter Wiederherstellung einer durch die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufenden Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 14
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