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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 U 51/19 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Zugunstenverfahren - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Einstei

Gesetzliche Unfallversicherung - Zugunstenverfahren - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Einsteifung des unteren Sprunggelenkes - Nichtberücksichtigung gem § 48 Abs 3 SGB 10 - Nichtvorliegen eines Wegeu

§ 8Nr.

25). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R,

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32). Randnummer 27 Die Klägerin hatte zwar nicht den öffentlichen Verkehrsraum verlassen, aber durch das Verlassen ihres Fahrzeugs dokumentiert, dass sie sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will. Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt auch schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist. Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (BSG, a.a.O.). Die Klägerin hat durch das Warten, das Aussteigen aus dem PKW und das Gespräch mit den Polizisten hinter ihrem PKW dokumentiert, dass sie den Heimweg zunächst nicht in Richtung ihres Zuhauses fortsetzen will. Hinzu kommt aber auch der Vortrag der Klägerin, dass sie aufgrund eines – auch nach außen erkennbaren – Schockzustands auch ohne Aufforderung der Polizei überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, den Unfallort zu verlassen. Sie hätte ihrer Auffassung nach eigentlich in ein Krankenhaus verbracht werden müssen. Dies macht ebenso deutlich, dass sie ihre ursprüngliche Handlungstendenz, ihren Weg nach Hause zurückzulegen, verlassen hat und eine Unterbrechung eingetreten ist. Ob ihre neue Handlungstendenz auf die Erfüllung ihrer Pflichten als Verkehrsteilnehmerin und der Anweisungen der Polizei oder die Behandlung ihres Schockzustandes gerichtet war, ist dabei unerheblich. Eine vollkommene Handlungsunfähigkeit kann aufgrund des Aussteigens aus dem PKW und des Gesprächs mit den Polizisten jedenfalls nicht vorgelegen haben. Die ursprüngliche Handlungstendenz hatte nach außen erkennbar gewechselt. Randnummer 28 Bei der Abweichung der Klägerin vom versicherten Weg handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbestehen kann. Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist (BSG, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG, a.a.O.). Die Wartezeit von einer Dreiviertelstunde, das Aussteigen aus dem PKW, um ein Gespräch mit der Polizei zu führen, sowie die von der Klägerin selbst vermutete Behandlungsnotwendigkeit eines Schockzustandes, der die weitere Führung eines PKW ausschließt, bedeuten eine nicht nur geringfügige Zäsur. Randnummer 29 Die Wegeunterbrechung hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, da der versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht mehr zurückgelegt worden ist. Nur das Zurücklegen dieses Weges, d.h. die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich ist eine versicherte Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Während der mehr als geringfügigen Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG, a.a.O.). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Der Aufenthalt der Klägerin zwischen ihrem und dem dahinter abgestellten Fahrzeug mit dem Ziel, ein Gespräch mit der Polizei zu führen, ist nicht dem Heimweg zuzurechnen. Dieses Verhalten gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit oder zur Privatsphäre gehört, beurteilt sich nach dem objektivierten Zweck des Handelns. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist gegeben, wenn die unterbrechende Verrichtung der Zurücklegung des versicherten Weges dienen soll (BSG, a.a.O.). Versicherungsschutz ist daher bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug (BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R,

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24) oder beim Verlassen des gewöhnlichen Weges aufgrund einer Baustelle oder eines Staus (BSG, Urteil vom

  1. September 2001 – B 2 U 34/00 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 9) angenommen worden. Zum Unfallzeitpunkt war die Handlungstendenz der Klägerin jedoch nicht mehr auf die Fortsetzung des versicherten Weges mit dem Ziel, ihre Wohnung zu erreichen, gerichtet. Spätestens mit dem Verlassen des Fahrzeugs diente das Handeln der Klägerin der Gesprächsaufnahme mit der Polizei. Wegen dieser Änderung im Handlungszweck weg von der Zurücklegung des durch die Beschäftigung veranlassten Weges hin zu einem nicht mehr der versicherten Fortbewegung dienenden Verhalten lag eine im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor. Das BSG hat es ausdrücklich abgelehnt, einen inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg bei üblichen Regulierungsgesprächen nach einem Verkehrsunfall sowie Maßnahmen der Spurensicherung anzunehmen (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R,

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32). Der Unfallversicherungsschutz erstrecke sich nicht auch auf Handlungen, mit denen ein Versicherter den durch §§ 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und 142 des Strafgesetzbuches (StGB) auferlegten Verhaltenspflichten nachkomme. Auch eine Handlung, die durch einen auf dem Heimweg (oder auf dem Weg zur Tätigkeit) erlittenen Verkehrsunfall bedingt sei, stehe nur dann im inneren Zusammenhang mit dem allein versicherten (späteren) Zurücklegen des Weges, wenn sie es objektiv ermöglichen oder fördern solle. Das sei bei einem den Anforderungen der §§ 34 StVO und 142 StGB genügenden Verhalten grundsätzlich nicht der Fall. § 142 StGB ziele darauf, die Aufklärung von Verkehrsunfällen zu erleichtern und der Gefahr eines drohenden Beweisverlustes entgegenzuwirken. Sie diene allein der Sicherung begründeter und der Abwehr unberechtigter zivilrechtlicher Ansprüche (unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/3503, Seite 4). Auch § 34 StVO, der die Verkehrsteilnehmer über ihre Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend belehre und zum Teil die mit § 142 StGB getroffenen Regelungen wiederhole, schütze das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs und damit an der Anspruchssicherung. Daher sei auch die Erfüllung der durch §§ 34 StVO und 142 StGB geregelten Pflichten dienende und sowohl dem Aufklärungs- als auch dem Anspruchssicherungsinteresse Rechnung tragende Verhalten wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen. Mit ihm werde ein eigenwirtschaftlicher Zweck und nicht mehr die Fortsetzung des Zurücklegens des versicherten Weges verfolgt. Das Warten der Klägerin bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei war daher ebenfalls einem eigenwirtschaftlichen Zweck zuzuordnen. Es diente auch nicht dazu, den Heimweg möglichst schnell fortsetzen zu können, da die Klägerin hierzu schon nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen ist. Ebenso wenig ist die Klägerin einer Verpflichtung aus ihrem Beschäftigungsverhältnis zum Schutze ihres Arbeitgebers nachgekommen. Randnummer 30 Es liegt auch keine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasste Vorbereitungshandlung vor. Dem besonders engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin steht entgegen, dass der Aufenthalt zwischen den geparkten Fahrzeugen das versicherte Zurücklegen des Heimweges nicht unmittelbar ermöglicht oder gefördert hat. Dieser Verrichtungen hat es schon nicht bedurft, um den Weg zur Wohnung fortsetzen zu können, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben nicht mehr fahrfähig gewesen ist. Randnummer 31 Die Bescheide waren daher rechtswidrig, können aber nicht mehr nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, weil die in § 45 Abs. 3 SGB X geregelten Fristen abgelaufen sind. Nach dessen Absatz 3 kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. Beides war hier nicht der Fall. Randnummer 32 In der Folge hat die Beklagte zu Recht die Leistungen an die Klägerin auf die bisherige MdE in Höhe von 20 v. H. begrenzt. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 34 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

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